Finanzgericht Münster Urteil, 10. Dez. 2013 - 2 K 4490/12
Gericht
Tenor
Der Haftungsbetrag wird unter Änderung des Haftungsbescheides vom 18.04.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 auf xxx € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 81,5 % und der Beklagte zu 18,5 %.
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T a t b e s t a n d
2Zu entscheiden ist, ob eine GmbH gem. § 70 Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen werden kann.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B GmbH (GmbH), über deren Vermögen das Amtsgericht F mit Beschluss vom 00.00.2012 das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 000 IN 00/12 eröffnet hat. Gesellschafter der mit Vertrag vom 00.00.2002 gegründeten GmbH waren zunächst Herr N P (1.250 EUR) und Herr T E (23.750 EUR). Bei Aufnahme der Tätigkeit übertrug Herr N P seine Anteile auf Herrn T E . Dieser wurde mit Gründung der GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt. Daneben war Herr N P faktischer Geschäftsführer der GmbH (vgl. Vermerk „Faktischer Geschäftsführereigenschaft N P bei B GmbH“, Anlage 8 zum steuerlichen Bericht …). Seit dem 14.04.2009 ist Herr N P alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Gleichzeitig wurde die von Herrn N P beherrschte C GmbH Gesellschafterin der GmbH.
4Der Beklagte nahm die GmbH mit Haftungsbescheid vom 18.04.2011 wegen Steuerverbindlichkeiten ihres Kunden Herr B Q i.H.v. xxx EUR (Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 bis 2007 nebst Zinsen) nach § 70 AO in Anspruch. Der Beklagte meldete die noch rückständigen Steuerschulden des Herrn B Q bei der GmbH zur Insolvenztabelle an. Der Kläger bestritt diese Forderungen im Prüfungstermin am 05.06.2012. Er nahm das von der GmbH anhängig gemachte Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 10.10.2012 auf. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 als unbegründet zurück. Aufgrund von Drittzahlungen meldete der Beklagte nur noch Ansprüche i.H.v. xxx EUR zur Tabelle an.
5Diesen Bescheiden liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
6Herr B Q betrieb in der Zeit von 2003 bis 2010 einen Dönerimbiss in D und von Ende 2005 bis 2009 einen Grill in S. Betriebsübernehmerinnen waren Frau I und Frau A Q . Herr B Q wurde in den Jahren 2003 bis 2007 von der GmbH beliefert. Nach dem Ergebnis einer bei ihm und der GmbH durchgeführten Steuerfahndung der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N und J ermöglichten die Geschäftsführer der GmbH, die Herren T E und N P , Herrn B Q durch sogenanntes Rechnungssplitting nur einen Teil der tatsächlich getätigten Wareneinkäufe und damit auch die daraus erzielten Erlöse in seiner Buchführung und den Steuererklärungen anzugeben. Die gegenüber Herrn B Q nachträglich festgesetzten verkürzten Steuern beruhen zum Teil auf einer tatsächlichen Verständigung vom 03.11.2010 (2003 bis 2005) und zum Teil auf berichtigten Steuererklärungen (vgl. steuerliche und strafrechtliche Berichte vom 03.11.2010). Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung des Herrn B Q ist insoweit unstreitig. Herr T E und Herr N P wurden nach vollumfänglichen Geständnissen u.a. wegen Beihilfe zu dieser Steuerhinterziehung mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts F vom 00.00.2011 (Az. …) zu jeweils vier Jahren Haft verurteilt. Herr B Q ist zahlungsunfähig. Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde am 00.00.2011 beim Amtsgericht N unter dem Az. 00 IK 00/11 eröffnet und mit Beschluss vom 00.00.2012 aufgehoben. Die Betriebsübernehmerinnen des Herrn B Q und die Geschäftsführer der GmbH, die Herren T E und N P , nahm der Beklagte jeweils mit auf § 75 und § 71 AO gestützten Haftungsbescheiden in Anspruch.
7Der Beklagte führte in seinem Haftungsbescheid vom 18.04.2011 und in seiner Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 sinngemäß aus, dass auch die GmbH gem. § 70 Abs. 1 und 2 AO für die Steuerschulden des Herrn B Q hafte, weil ihr Geschäftsführer T E Herrn B Q vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlicher Steuerverkürzung geleistet habe. Dies ergebe sich aus den rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts F mit den Az. … bzw. … . Im übrigen ergebe sich der - unstreitige - Sachverhalt aus den in der Haftungsakte dokumentierten Feststellungen der Steuerfahndung und insbesondere aus dem der Einspruchsentscheidung beigefügten Vermerk vom 06.10.2009.
8Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass die Vorschrift des § 70 AO, die auf § 153 VereinsZollG und anderen ebenfalls vor 1919 bestehenden Haftungsvorschriften der damaligen Tabak-, Zigaretten- und Weinsteuergesetze beruhe, im Streitfall nicht einschlägig sei. Nach Sinn und Zweck des § 70 AO solle verhindert werden, dass durch Steuerhinterziehungen und leichtfertige Steuerverkürzungen der gesetzlichen Vertreter, der Vermögensverwalter und der Verfügungsberechtigten Steuerausfälle eintreten, weil die hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Beträge bei diesen nicht realisiert werden könnten. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass den Vertretenen nicht nur die Vorteile der Vertretung durch Dritte zu Gute kommen sollten, sondern dass sie auch die Nachteile des Tuns dieser Personen zu tragen hätten. Zur Begründung verweist er auf die Kommentierung von Loose in Tipke/Kruse AO/FGO § 70 AO Tz. 1. Vorliegend sei die Haftung der GmbH aber auch gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 AO ausgeschlossen, weil diese selbst keinen Vorteil durch die Taten der früheren Geschäftsführer gehabt habe. Die Vorteile seien ausschließlich auf der Ebene ihrer Kunden eingetreten. Aus Gleichheitsgründen sei die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 1 AO nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen anwendbar. Soweit der Beklagte meine, im Rahmen des § 70 Abs. 2 Satz 1 AO genüge ein mittelbarer Vorteil, der darin bestehe, dass durch das betriebene Modell der Abrechnung die Kunden, deren Steuern verkürzt wurden, keinen Anlass gehabt hätten, den Lieferanten zu wechseln, sei der Vermögensvorteil nicht substantiiert dargelegt und berechnet worden. Ein Haftungsausschluss ergebe sich jedenfalls aus der Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 AO. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten hätten die Gesellschafter, Herr T E und Herr N P , sich ordnungsgemäß bestellt und überwacht. Sie hätten als Gesellschafter das Recht gehabt, sich zu Geschäftsführern zu bestellen. Darin liege eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung. Sie hätten sich darüber hinaus in ihrer Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer auch überwacht.
9Soweit der Beklagte die GmbH wegen Zinsen in Haftung genommen habe, sei der Haftungsbescheid in jedem Fall rechtswidrig. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 AO umfasse eine Haftung nach dieser Vorschrift nur Steuern.
10Der Kläger beantragt,
11den Haftungsbescheid vom 18.04.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. An der Inanspruchnahme wegen Zinsen halte er nicht weiter fest. Die Haftungssumme verringere sich damit auf xxx EUR. Entgegen der Auffassung des Klägers liege im Streitfall kein Haftungsausschluss gem. § 70 Abs. 2 AO vor. Das FG Münster habe mit Beschlüssen vom 29.11.2011, Az. 2 V 2463/11 und vom 27.12.2010, Az. 2 V 785/10 die Auffassung vertreten, jede Verbesserung der Vermögenslage, also auch sonstige wirtschaftliche Vorteile, sofern sie unmittelbar durch die Tat des Vertreters erreicht worden seien, könne ein Vermögensvorteil i.S.v. § 70 Abs. 2 AO sein. Es bedürfe keines bezifferbaren finanziellen Vorteils in der Form von Steuern. Vorliegend könne ausreichen, dass die Art der Rechnungserteilung die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden gesichert habe. Kunden, die die Steuern hätten verkürzen wollen, hätten keinen Anlass gehabt, den Lieferanten zu wechseln.
15Ob die GmbH einen Vermögensvorteil erlangt habe, könne aber auch dahinstehen. Denn für die GmbH gelte § 70 Abs. 2 Satz 2 AO. Hiernach könne sich die vertretene GmbH zwar bei sorgfältiger Auswahl und Beaufsichtigung ihrer Vertreter entlasten. In Fällen, in denen - wie im Streitfall Herr T E - nicht nur als Geschäftsführer, sondern auch als Gesellschafter der GmbH gehandelt habe, komme eine Exkulpation nach § 70 Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Haftungsakten des Beklagten verwiesen. Die Gerichtsakten 2 V 785/10 und 2 V 2463/11 sind beigezogen worden. Auf die den Beteiligten bekannten Aussetzungsbeschlüsse vom 27.12.2010 und vom 29.11.2011 wird Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nur teilweise begründet.
19Soweit der Beklagte Zinsforderungen mit seinem Haftungsbescheid vom 18.04.2011 geltend gemacht hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger bzw. die GmbH in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem hat der Beklagte insoweit Rechnung getragen, als nur noch xxx EUR zur Tabelle angemeldet werden. An der Einbeziehung der Zinsen hält er zu Recht nicht mehr fest. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
20Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig. Das Finanzgericht muss zunächst prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftungsvorschrift vorliegen. Denn dies ist eine im vollen Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Auf der zweiten Stufe ist die Ausübung des Ermessens, insbesondere des Entschließungs- und Auswahlermessens gem. § 102 FGO zu prüfen. Das Entschließungsermessen ist bei besonders schwerer Schuld des Haftenden, insbesondere bei Erlass eines Haftungsbescheides wegen Steuerhinterziehung, vorgeprägt. Gleiches gilt, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist. Besondere Ermessenserwägungen sind in diesen Fällen daher nicht erforderlich. Bei Ausübung des Auswahlermessens kann die Haftungsinanspruchnahme mehrerer Personen nebeneinander ermessensgerecht sein, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass einer allein nicht in vollem Umfang zahlen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Mithaftender die unmittelbare Verantwortung und/oder die größere Schuld trägt (vgl. Klein AO 11. Aufl. 2012 § 191 Rz. 30ff, 35ff, 58ff m.w.N.).
21Der Senat hält die Haftungsnorm des § 70 AO im Streitfall für anwendbar.
22Der Auffassung der Klägerin, § 70 AO erfasse nur besondere Konstellationen (z. B. im Zollrecht, Verbrauchsteuerrecht), in denen für die GmbH keine Steuerschuld entstehe, kann nicht gefolgt werden. Zwar wurde § 70 AO insbesondere für bestimmte Fälle des Zoll- und Verbrauchssteuerrechts geschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.1994 VII R 101/92, BStBl II 1995, 278; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHS) AO/FGO § 70 AO Rdnr. 7; BT-Drucks. VI/1982, 119). Eine Beschränkung auf diese Fälle oder auf Abzugssteuern sieht die Vorschrift aber weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck vor (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010 8 K 4290/06 H, EFG 2010, 998). Die Haftung wird auch nicht durch spezialgesetzliche Regelungen verdrängt. Denn insbesondere im Fall der Steuerhinterziehung kann eine Haftung nach § 70 AO in Betracht kommen, da sich in diesen Fällen die Festsetzungsfrist gem. § 191 Abs. 3 Satz 2 AO auf 10 Jahre verlängert (vgl. Boeker in HHS aaO § 70 AO Rdnr. Tz. 10).
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 AO sind erfüllt.
24Nach § 70 AO haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch eine Steuerhinterziehung verkürzten Steuern, wenn die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Steuerausfälle dadurch eintreten, dass hinterzogene oder leichtfertigt verkürzte Beträge von dem Steuerschuldner oder den in § 70 AO genannten Vertretern nicht hereingeholt werden können. § 70 AO ist deshalb in allen Fällen anwendbar, in denen die genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, sei es bei der Umsatzsteuer oder auch bei der Einkommensteuer (vgl. FG Düsseldorf Urteil vom 18.02.2010 8 K 4290/06 H aaO).
25Vorliegend sind durch eine von Herrn B Q begangene Steuerhinterziehung Umsatzsteuern und Einkommensteuern der Jahre 2003 bis 2007 verkürzt worden. Durch seine Handlungen war sowohl der objektive, als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in dem in der tatsächlichen Verständigung und den Steuerberichtigungen angegebenen Umfang erfüllt. Herr B Q hatte diese Umsätze bewusst und gewollt nicht vollständig erklärt bzw. zu niedrig angegeben.
26Es steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass Herr T E als bestellter und Herr N P als faktischer Geschäftsführer zu dieser Steuerhinterziehung vorsätzlich Beihilfe geleistet haben. Sie wurden u.a. deshalb nach vollumfänglichen Geständnissen vom Landgericht F wegen vorsätzlicher Beihilfe zur Steuerverkürzung rechtskräftig zu jeweils vier Jahren Haft verurteilt. Für eine Beihilfehandlung der beiden Geschäftsführer spricht zudem die Art, in der die von ihren beiden Geschäftsführern gesteuerte GmbH Rechnungen erstellte. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Vermerke vom 28.05.2008, vom 06.10.2009, auf Anlage 8 zum steuerlichen Bericht … („Faktische Geschäftsführereigenschaft N P bei B GmbH“) und auf das Schreiben der Steuerfahndung J vom 16.01.2012 verwiesen. Die getroffenen Feststellungen der Steuerfahndung beruhen auf den Aussagen der einzelnen Kunden, d.h. auch der des Herrn B Q sowie auf der Auswertung der technischen Organisation und der EDV der Firmengruppe B. Diese Feststellungen hat der Kläger - bezogen auf die Person des Herrn B Q - weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt, obwohl die GmbH in dem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss vom 20.11.2011 Az. 2 V 2463/11 auf die Vorschrift des § 166 AO hingewiesen wurde. Zudem steht aufgrund der unbestrittenen Feststellungen der Steuerfahndung J und der darauf beruhenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zur Überzeugung des Senates fest, dass Herr T E und Herr N P das vorliegende System des Rechnungssplittings initiiert, aktiv angeboten und insoweit sogar als Berater bei der Umsetzung durch die Kunden fungiert haben. Damit hatten sie nicht nur auf der Ebene der GmbH Kenntnis von der Art der Rechnungserteilung, sondern sie wussten auch auf der Kundenebene von der weiteren Behandlung der Rechnungen. Sie nahmen somit zumindest billigend in Kauf, dass die Kunden ihre Umsätze und damit ihre Steuern verkürzten.
27Herr T E und Herr N P begingen die so geleistete Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Herrn B Q bei Ausübung ihrer Obliegenheiten. Ein Vertreter begeht ein Delikt in Ausübung seiner Obliegenheiten, wenn er aufgrund seiner Stellung dazu in der Lage war. Die Tat muss im Rahmen der übertragenen Aufgaben des Vertreters - und nicht nur gelegentlich - begangen worden sein (Schwarz, AO § 70 AO Tz. 11).
28Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Abrechnung der Lieferungen ist bei einer Vertriebs GmbH wesentlicher Bestandteil des Geschäfts und Aufgabe des oder der Geschäftsführer. Gerade die hier vorliegende Struktur der zweigeteilten Rechnungen gehört zum Tätigkeitsfeld des/der Geschäftsführer. Sie ist ohne dessen/deren Kenntnis und Zutun nicht möglich. Herr T E war als bestellter Geschäftsführer der Klägerin für den Verkauf, also auch für die Rechnungserteilung und die damit in Zusammenhang stehende Beratung der Kunden bei Anwendung des Rechnungssplittingsystems verantwortlich. Gleiches gilt für Herrn N P als faktischer Geschäftsführer. Beide waren zudem für die technische Einrichtung und die personelle Organisation des Rechnungsstellung verantwortlich. Waren die Geschäftsführer aber daran beteiligt, dass die Kunden Rechnungen nur über einen Teil der gelieferten Ware erhielten, schafften sie damit Voraussetzungen, die eine Steuerhinterziehung durch die Kunden ermöglichte und erleichterte. Die Geschäftsführer rechneten damit, dass man den Kunden eine Steuerhinterziehung nicht nachweisen könnte. Davon gingen auch die Kunden wie Herr B Q aus. Aus diesem Grunde hat er seinen Wareneinkauf und die entsprechenden Erlöse nur zum Teil erfasst und erklärt. Herr T E und Herr N P haben demnach bei Ausübung ihrer Obliegenheiten an einer Steuerhinterziehung teilgenommen und sind hierdurch Haftende gem. § 71 AO geworden.
29Es liegt somit auch eine Haftung der GmbH für die hinterzogenen Steuern des Herrn B Q vor. Soweit der Kläger meint, Gegenstand der Haftung nach § 70 AO seien nur Steuern, nicht aber Haftungsansprüche für die Haftung der Geschäftsführer, verkennt er, dass die GmbH nicht für den Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer, sondern für den Steueranspruch des Beklagten gegenüber Herrn B Q in Anspruch genommen wird. Für diese Steuern können sowohl der bzw. die Geschäftsführer als auch die GmbH selbst haften.
30Eine Haftung der GmbH ist auch nicht nach § 70 Abs. 2 AO ausgeschlossen. Für die Annahme eines Haftungsausschlusses müssten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO (Fehlen eines Vermögensvorteils, Satz 1 und Exkulpation wegen sorgfältiger Auswahl und Beaufsichtigung, Satz 2) kumulativ vorliegen (vgl. z.B. Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009 § 70 Rz. 11).
31Beruft sich der Kläger zunächst darauf, dass die GmbH keinen Vermögensvorteil erlangt habe, kann der Senat dem nicht folgen. Ein Vermögensvorteil im Sinne des § 70 Abs. 2 AO ist nicht nur, wie der Kläger meint, ein finanzieller Vorteil in Form von Steuern. Als Vermögensvorteil ist jede Verbesserung der Vermögenslage bzw. jede unterbliebene Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage zu verstehen. Vermögensvorteil können also auch alle sonstigen wirtschaftlichen Vorteile sein, die ohne die Tat des Vertreters nicht eingetreten wären (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.1991 VII R 7/89, BFH/NV 1992, 219; Boeker in HHS aaO § 70 AO Rdnr. 21; Klein, aaO., § 70 Rdnr. 10; Schwarz aaO § 70 AO Rz. 14).
32Im Streitfall hat die GmbH einen Vermögensvorteil in diesem Sinne erlangt. Denn dafür reicht es nach Auffassung des Senates aus, dass die Art der Rechnungserteilungen die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden vorliegend sicherte. Die Kunden, die die Steuern verkürzen wollten, hatten nicht nur keinen Anlass, den Lieferanten zu wechseln. Im Gegenteil, sie hätten entweder einen neuen Lieferanten mit einem vergleichbaren System finden oder u.U. einen auffallend hohen Umsatz erklären müssen. In jedem Fall liefen die Kunden der GmbH bei einem Lieferantenwechsel Gefahr, dass ihre Steuerhinterziehung entdeckt würde. Angesichts dieser Risiken konnte die GmbH sicher sein, dass ihre Kunden ihr lange Zeit treu blieben. Einer Bezifferung oder einer weiteren Konkretisierung dieses Vorteils bzw. des unterbliebenen Nachteils bedarf es nicht.
33Folge ist, dass ein Haftungsausschluss auch dann nicht vorliegt, wenn die GmbH sich durch sorgfältige Auswahl und Beaufsichtigung ihrer Vertreter exkulpieren könnte. Aber auch hierauf kann sich die GmbH - wie nachfolgend dargelegt - nicht berufen.
34Für die GmbH, die keine natürliche Person ist, gilt zwar § 70 Abs. 2 Satz 2 AO. Bei dieser Vorschrift ist, um einen Haftungsausschluss zu bewirken, zum einen erforderlich, dass der Vertretene keinen Vermögensvorteil erlangt hat. Bei anderen als gesetzlichen Vertretern natürlicher Personen ist dann weitere Voraussetzung, dass die Vertreter von den Vertretenen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt werden. Ist dies - neben dem fehlenden Vorteil - der Fall, sollen die Vertretenen für das Verhalten des Vertreters nicht einstehen müssen (vgl. zur Rechtsvoraussetzungsverweisung auf § 70 Abs. 2 Satz 1 BFH-Urteil vom 02.05.1991 VII R 7/89 aaO; Boeker in HHS aaO § 70 AO Rdnr. 23; Klein aaO § 70 Rdnr. 11; Pahlke/ Koenig, aaO Rz. 12; Schwarz aaO § 70 Rz. 13, 18).
35Vorliegend war jedenfalls Herr T E nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter der GmbH. Er war damit sowohl die Person, die als (zivilrechtlicher) Geschäftsführer handelte als auch die Person, die den Geschäftsführer für die GmbH auswählte und überwachte. In derartigen Fällen kommt eine Exkulpation nach Auffassung des erkennenden Senats nicht in Betracht. Denn die Person, die als Geschäftsführer unstreitig Beihilfe zur Steuerhinterziehung der Kunden leistet, kann die GmbH nicht gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als überwachender Gesellschafter entlasten.
36Ermessensfehler i.S.v. § 102 FGO konnten nicht festgestellt werden.
37Der Beklagte hat alle in Betracht kommenden Haftungsschuldner in Anspruch genommen, weil nicht zu erwarten ist, dass die nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung vorrangig haftenden Geschäftsführer T E und N P die Steuerschuld des Herrn B Q in vollem Umfang zahlen können. Aus dem Schreiben der Steuerfahndung J vom 16.01.2012 ergibt sich, dass die Herren T E und N P Rechnungen über rund 9 Millionen EUR nicht in Papierform erstellt und selbst Lieferungen von rund 4 Millionen EUR nicht versteuert haben. Soweit der Beklagte die Betriebsübernehmerinnen nach § 75 AO in Anspruch genommen hat, haften diese nur sachlich und zeitlich beschränkt auf Betriebssteuern, die seit Beginn des vor der Übernahme liegenden Kalenderjahres entstanden sind.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.