Finanzgericht Münster Beschluss, 24. Nov. 2015 - 14 K 1542/15 AO (PKH)
Gericht
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit das Klageverfahren 14 K 1542/15 AO die Rückforderung des Kindergeldes für den Streitzeitraum März 2010 bis November 2014 betrifft.
Insoweit werden zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung des Rechts in dieser Instanz die Rechtsanwältin …, … beigeordnet, und zwar ab dem Tage der Stellung des Antrags auf Beiordnung.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin von ihr für die Monate Januar 2008 bis November 2014 (Streitzeitraum) ausgezahltes Kindergeld zu Recht zurückgefordert hat.
4Die Antragstellerin ist Mutter zweier Kinder (K L, geboren am …2004 und M L, geboren am ….2005). Kindesvater ist Herr T L.
5Die Familienkasse B überwies das von ihr für die beiden Kinder jeweils zugunsten der Antragstellerin festgesetzte Kindergeld --entsprechend dem zunächst gestellten Kindergeldantrag-- auf ein Konto bei einer X-bank.
6Am 12.03.2010 ging bei der Familienkasse B ein --mit einer Unterschrift versehendes-- Formular „Veränderungsanzeige“ ein. In dem Feld „Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten“ ist der Vor- und Nachname der Antragstellerin und in dem Feld „Kindergeld-Nr.“ diejenige der Antragstellerin eingetragen. Nach einer Eintragung in diesem Formular soll das Kindergeld ab dem 01.03.2010 auf ein Konto bei der Z B überwiesen werden. Inhaberin des Kontos war zunächst allein die --sodann im Januar 2014 verstorbene-- Mutter der Antragstellerin. Zum 01.03.2010 wurde zudem Herr T L Inhaber des Kontos, der zu diesem Zeitpunkt im Inland lebte.
7In der Folgezeit überwies die Familienkasse B mit Wirkung ab März 2010 das festgesetzte Kindergeld auf das in der Veränderungsanzeige genannte Konto bei der Z B.
8Am 05.1.2015 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie sei Mitte Juni 2006 mit ihren beiden Kindern nach Ägypten gereist und erst am 05.12.2014 nach Deutschland zurückgekehrt. Zugleich stellte sie einen neuen Antrag auf Kindergeld. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.01.2015 die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder zunächst für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2014 auf. Gleichzeitig forderte sie die Antragstellerin zur Rückzahlung des ausgezahlten Kindergeldes und des Kinderbonus in Höhe von 35.396 € auf. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2014 die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt habe.
9Den hiergegen mit bei der Antragsgegnerin am 20.01.2015 eingegangenen Schreiben erhobenen und damit begründeten Einspruch, die Antragstellerin habe sich --entgegen dem vorherigen Angaben-- noch bis Dezember 2007 in Deutschland aufgehalten, wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 zurück, nachdem sie zuvor mit Bescheid vom 14.04.2015 den Bescheid vom 13.01.2015 dahingehend abgeändert hatte, dass die Festsetzung des Kindergeldes und des Kinderbonus nunmehr nur noch für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2014 aufgehoben wird und die entsprechenden Auszahlungen in Höhe von insgesamt nur noch 29.544 € zurückgefordert werden. Die Zurückweisung Einspruchs begründete die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin ab Januar 2008 weder eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person gewesen noch als solche behandelt worden sei. Mangels eines Anspruchs auf Kindergeld sei die Festsetzung daher ab Januar 2008 aufzuheben. Das für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2014 ausgezahlte Kindergeld habe die Antragstellerin zu erstatten. Die Leistungen seien auf das von der Antragstellerin angegebene Konto überwiesen worden. Die Zahlungen auf dieses Konto müsse sie gegen sich gelten lassen. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, jede einzelne Unterschrift auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
10Hiergegen erhob die Antragstellerin mit bei Gericht am 18.05.2015 eingegangenem Schriftsatz Klage, die sich nach entsprechender Klarstellung gegenüber dem Gericht nicht gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, sondern ausschließlich gegen die Rückforderung des Kindergeldes richtet.
11Für den Streitzeitraum Januar 2008 bis Februar 2010 sei sie --die Antragstellerin-- deshalb nicht zur Erstattung des Kindergeldes verpflichtet, weil der Kindesvater das Kindergeld für sich verwandt habe. Dieser habe sich von Februar 2008 bis Februar 2010 in Deutschland aufgehalten. Sie --die Klägerin-- habe keine Möglichkeit des Zugriffs auf ihr Konto gehabt, weil der Kindesvater nicht nur ihren Ausweis, was ihr eine Rückreise nach Deutschland unmöglich gemacht habe, sondern auch ihre EC-Karte für das Konto in Deutschland an sich genommen habe.
12Auch für den Streitzeitraum ab März 2010 sei eine Rückforderung nicht möglich, da sie --die Antragstellerin-- das Kindergeld nicht erhalten habe. Die Unterschrift auf der Veränderungsanzeige sei offensichtlich gefälscht. Sie --die Antragstellerin-- habe sich zu diesem Zeitpunkt in Ägypten aufgehalten.
13Die Antragstellerin beantragt,
14die Bescheide vom 13.01.2015 und vom 14.4.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 aufzuheben, soweit darin von ihr Kindergeld für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2014 zurückgefordert wird
15und ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
16Die Antragsgegnerin tritt dem Klagebegehren unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung entgegen. Sie --die Antragsgegnerin-- habe keinen Grund für die Annahme gehabt, dass die Unterschrift auf der Veränderungsanzeige nicht von der Antragstellerin stammen könne.
17Im Klageverfahren hat der zuständige Berichterstatter die Akten der Antragstellerin im Original angefordert, weil die Antragsgegnerin die nunmehr elektronisch geführte Kindergeldakte lediglich in ausgedruckter Form übersandt hatte. Allerdings ist der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten --und damit insbesondere die Vorlage der Veränderungsanzeige-- im Original nicht mehr möglich, da sie diese nach dem Einscannen endgültig vernichtet hat. Daraufhin hat der Berichterstatter einen von der IHK C öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handschriftenvergleich --Herrn Dr. U -- um Auskunft dazu gebeten, ob ein Gutachten über die Echtheit einer kopierten Unterschrift erstellt werden könne. Hierauf hat der Sachverständige für Handschriftenvergleich erklärt, dass ein solches Gutachten zwar ergeben könne, dass die kopierte Unterschrift gefälscht oder echt sei; jedoch lasse sich nicht der Nachweis führen, ob die nicht gefälschte bzw. echte Unterschrift tatsächlich von dem Unterschreibenden und nicht von einem Dritten nachträglich auf das Dokument aufgebracht worden sei.
18II.
19Der Antrag ist teilweise begründet.
201. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
212. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Monate März 2010 bis November 2014, hinreichende Aussicht auf Erfolg.
22Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.03.2000 - XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).
233. Für den Streitzeitraum März 2010 bis November 2014 bietet das Klagebegehren deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht Leistungsempfängerin des ausgezahlten Kindergeldes war und der Rückforderungsbescheid folglich nicht an sie zu richten war.
24a) Ist eine Steuervergütung, zu der das Kindergeld gemäß § 31 Satz 3 EStG gehört, ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages gegenüber dem Leistungsempfänger.
25Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO und mithin Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (BFH-Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).
26aa) Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder die Finanzbehörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung ausgezahlt hat. Denn in einem solchen Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern sie erbringt ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (BFH in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).
27bb) Nimmt dagegen ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Zahlungen der Finanzbehörde entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, so hat die Finanzbehörde gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet (vgl. § 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Ungeachtet des Willens der Finanzbehörde, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, ist der tatsächliche Empfänger der Zahlung der Finanzbehörde dann Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs. Dasselbe gilt, wenn die Finanzbehörde an den Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
28Die Bestimmung des Leistungsempfängers hat nicht aufgrund des inneren Willens des Leistenden, sondern aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen (vgl. BFH in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353).
29b) Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen hat die Klage bei summarischer Prüfung für die Monate März 2010 bis November 2014 Aussicht auf Erfolg.
30Denn der Senat wird aller Voraussicht nach nicht feststellen können, dass die Antragstellerin Leistungsempfängerin war, da die Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht den ihr obliegenden Nachweis dafür wird erbringen können, dass die Veränderungsanzeige tatsächlich von der Antragstellerin unterschrieben wurde.
31aa) Für den Fall nämlich, dass ein Sachverständigengutachten ergeben sollte, dass die Unterschrift auf der Veränderungsanzeige nicht von der Antragstellerin stammt --die Unterschrift also gefälscht ist--, kann die Antragstellerin bei summarischer Prüfung schon deshalb nicht als Leistungsempfängerin angesehen werden, weil mangels Weisung der Antragstellerin --ungeachtet des Willens der Antragsgegnerin, das Kindergeld an die Antragstellerin erbringen zu wollen-- aufgrund der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des tatsächlichen Zahlungsempfängers dieser und jedenfalls nicht die Antragstellerin Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs sein dürfte.
32(2) Da auf die Sicht des tatsächlichen Zahlungsempfängers abzustellen ist, dürfte es--entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin-- bei summarischer Prüfung zudem nicht darauf ankommen, ob sie die Fälschung der Unterschrift erkennen konnte.
33bb) Aber auch für den --für die Antragsgegnerin günstigeren-- Fall, dass sich aufgrund eines Schriftsachverständigengutachtens die Echtheit der Unterschrift erweisen sollte, dürfte bei summarischer Prüfung nicht feststehen, dass die Antragstellerin eine Weisung zur Zahlung des Kindergelds auf das in der Veränderungsanzeige genannte Konto bei der Z erteilt hat. Denn jedenfalls lässt sich mangels Vorliegens des Originals der eingereichten Veränderungsanzeige nicht mehr feststellen, ob die Antragstellerin die Veränderungsanzeige tatsächlich selbst unterschrieben hat oder ob ihre Unterschrift in die Veränderungsanzeige hineinkopiert wurde.
34(1) Kann nämlich eine Urkunde --wie hier die Veränderungsanzeige-- nicht mehr im Original vorgelegt werden, ist bei der Abbildung einer Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer Telekopie die Gefahr von Manipulationen sehr groß. Auch können derartige Manipulationen, etwa durch Einkopieren einer echten Unterschrift in ein anderes Schriftstück, --anders als bei einem Schriftstück mit einer Originalunterschrift-- kaum festgestellt werden. Gerade wegen dieser technischen Manipulations-möglichkeiten lehnen es --wie hier der vom Berichterstatter befragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Handschriftenvergleich Dr. U -- Schriftsachverständige regelmäßig ab, eine ihnen nicht im Original vorgelegte Handschrift auf ihre Echtheit zu überprüfen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 24.05.2000 - 17 U 225/98, Monatsschrift für Deutsches Recht 2000, 1330).
35(2) Hinzu kommt, dass eine Finanzbehörde dann, wenn entscheidungserhebliche Originalunterlagen des Steuerpflichtigen im Bereich der Finanzverwaltung gezielt während des laufenden Verfahrens vernichtet werden, ihre Ansprüche gerade nicht mehr auf eben diese entscheidungserheblichen Originalunterlagen stützen darf, deren Echtheit der Steuerpflichtige bestreitet (vgl. BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - X B 138/13, BFH/NV 2014, 720).
36In diesen Fällen muss es der Rechtsstaat vielmehr aushalten können, wenn in einem Einzelfall ein möglicherweise zugunsten der Finanzbehörde entstandener Anspruch nicht mehr festgesetzt werden kann, weil die Beweismittel im Bereich der Finanzverwaltung vernichtet worden sind und sich die vom Steuerpflichtigen angerufenen Gerichte daher kein eigenes Bild vom Sachverhalt mehr machen können. Der Rechtsstaat wäre hingegen in seinem Kern betroffen, wenn eine möglicherweise nicht entstandene Steuerschuld festgesetzt und nur deshalb gerichtlich bestätigt wird, weil das Gericht wegen der unberechtigten Aktenvernichtung durch die Behörde zu einer eigenen und unabhängigen Prüfung des Sachverhalts nicht mehr in der Lage ist (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 720).
37cc) Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn die Antragstellerin nach dem Tod ihrer Mutter zu deren Erbin geworden wäre.
38Zwar wäre sie dann ggf. (ganz oder teilweise) als Rechtsnachfolgerin gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1967 BGB zur Rückzahlung des auf das Konto bei der Z gezahlten Kindergeldes verpflichtet.
39Dies setzte indes eine entsprechende Adressierung des hier streitbefangenen Bescheides bzw. der Einspruchsentscheidung voraus. Denn bei einer Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers für die Steuerschuld des Rechtsvorgängers muss der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger als Schuldner gerichtet sein. Keine, eine falsche oder so ungenaue Bezeichnung des Schuldners, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, ist unwirksam (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1991 - IV R 96/90, BFH/NV 1992, 506). Ein solcher Verwaltungsakt, der der auch im Wege der Auslegung den Inhaltsadressaten nicht erkennen lässt, folglich mangels inhaltlicher Bestimmtheit nicht befolgt werden kann und mithin an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig (vgl. BFH-Beschluss vom 03.12.1996 - I B 44/96, BFHE 181, 562, BStBl II 1997, 306).
40So liegt es hier. Denn ausweislich der jeweiligen Begründungen des streitbefangenen Bescheids und der insoweit ergangenen Einspruchsentscheidung wollte die Antragsgegnerin die Rückforderung nicht an die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter, sondern unmittelbar an diese richten.
414. Die Klage hat für den Streitzeitraum Januar 2008 bis Februar 2010 demgegenüber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung begründet erscheint.
42a) Insoweit war die Antragstellerin Leistungsempfängerin, da die Antragsgegnerin das Kindergeld auf das von der Antragstellerin benannte Konto überwiesen hat. Dass sie--wie sie vorträgt-- keinen Zugriff auf das Konto hatte, ist unerheblich, da sie entsprechend der unter II.3. a aa genannten Grundsätze das Konto in dem Kindergeldantrag selbst genannt hat und mithin Leistungsempfängerin ist.
43b) Überdies ist durch die auf § 70 Abs. 2 EStG gestützte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin für die Monate Januar 2008 bis Februar 2010 weggefallen. Diese Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist mangels Anfechtung durch die Antragstellerin bestandskräftig geworden, weshalb dem Gericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung verwehrt ist.
44c) Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das Kindergeld nicht erhalten und der Kindesvater habe es verbraucht, da die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB, in der der Entreicherungseinwand normiert ist, im Kindergeldrecht nicht anwendbar ist (BFH-Beschluss vom 09.12.2005 - III B 194/04, BFH/NV 2006, 722, m.w.N.).
455. Da der Antragstellerin aus vorgenannten Gründen teilweise PKH zu bewilligen ist, ist ihr insoweit gemäß § 142 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt oder Steuerberater ihrer Wahl beizuordnen.
466. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
477. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruht auf § 128 Abs. 2 FGO.
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(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.