Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2018 - 7 K 1776/16

published on 29/01/2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2018 - 7 K 1776/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).

Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Vermögensberatung und -verwaltung. Sie ist ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Streitjahre wurde den Steuererklärungen ein Jahresüberschuss von … € (2008), … € (2010) bzw. … € (2011) zu Grunde gelegt.

In den Bilanzen für die Streitjahre waren sonstige Rückstellungen (Konto 970) in Höhe von … € (2008), … € (2010) und … € (2011) eingestellt. Darin war nach den Ausführungen in den Anhängen zu den Jahresabschlüssen sowie den Lageberichten für die Geschäftsjahre eine Rückstellung für den „Entschädigungsfall P“ enthalten.

Im März 2005 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die P … GmbH („P“) den Entschädigungsfall festgestellt und damit die Voraussetzungen für die Entschädigung der P-Anleger nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geschaffen. Zuständig für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens ist die EdW, deren Pflichtmitglied die Klägerin ist. Die EdW wurde bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) errichtet und ist ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EAEG). Die Mittel für die Durchführung von Entschädigungen durch die EdW werden durch Beiträge der Mitglieder erbracht (§ 8 EAEG). Mit dem Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (EAEGuaÄndG) vom 25.6.2009 (BGBl I 2009, 1528) wurden insbesondere die Regelungen zur Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen nach dem EAEG geändert und konkretisiert. Dabei wurde u.a. die Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen näher geregelt (§ 8 Abs. 3 bis 7 EAEG i.d.F.d. des EAEGuaÄndG).

Nach der Feststellung des Entschädigungsfalls rechnete die Klägerin damit, dass neben den Jahresbeiträgen weitere Zahlungen von den Mitgliedern der EdW zur Erledigung des Schadensfalles „P“ eingefordert werden. Sie bildete deshalb bereits ab 2005 Rückstellungen, in den Jahren 2006 und 2007 eine Rückstellung i.H.v. … €. Dieser Betrag wurde aufgrund einer früheren Betriebsprüfung in der Prüferbilanz 2007 auf … € reduziert. Im Dezember 2007 war mit Bescheid ein Sonderbeitrag von … € durch die EdW festgesetzt worden, der jedoch von der Klägerin mit Einspruch angegriffen wurde. Die Rückstellung für den Entschädigungsfall „P“ blieb in den Jahren 2008 und 2009 unverändert bei … €.

Die EdW nahm in den Jahren 2008 und 2011 zur Finanzierung der Entschädigungszahlungen Darlehen beim Bund auf. Da die EdW den Finanzbedarf (Tilgung, Zinsen) mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht decken konnte, erhob sie Sonderzahlungen. So wurde mit Bescheid vom 30. August 2010 gegenüber der Klägerin eine Sonderzahlung in Höhe von … € festgesetzt. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Da die Klägerin mit weiteren Nachforderungen und Sonderzahlungen rechnete, stockte sie lt. Lagebericht die Rückstellung für den Entschädigungsfall „P“ zum 31.12.2010 zunächst von … € um … € auf … € auf. Nachdem am 30. August 2011 eine weitere Sonderzahlung in Höhe von … € durch die EdW erhoben worden war, wurde die Rückstellung für den Entschädigungsfall „P“ zum 31.12.2011 auf … € erhöht. Daneben wurde eine zeitanteilige Rückstellung (1.10 bis 31.12.2011) für den im Folgejahr fälligen EdW-Jahresbeitrag 2012 angesetzt (… €). Auch in den Folgejahren wurden Sonderzahlungen erhoben. Im Jahr 2012 wurde mit Bescheid vom 17. August 2012 eine Sonderzahlung i.H.v. … € festgesetzt.

Die Festsetzungen der Körperschaftsteuern sowie der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre erfolgten zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei wurden die erklärten Jahresüberschüsse zu Grunde gelegt.

Im November 2013 wurde eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2012 angeordnet. Diese erstreckte sich u.a. auf die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer. Im Prüfungsbericht vom 6. Dezember 2013 berücksichtigte der Prüfer im Zusammenhang mit dem Entschädigungsfall „P“ Rückstellungen/Verbindlichkeiten zum 31.12.2008 in Höhe von … €, zum 31.12.2010 in Höhe von … € und zum 31.12.2011 in Höhe von … €. Der Prüfer berief sich auf ein nicht veröffentlichtes BMF-Schreiben vom 7.11.2008. Er ließ Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit zukünftigen Sonderzahlungen an die EdW nicht mehr zu, sondern berücksichtigte diese lediglich ab dem Zeitpunkt der Festsetzung als Verbindlichkeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 6. Dezember 2013 verwiesen.

Der Beklagte (Finanzamt) folgte den Feststellungen des Prüfers und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerfestsetzungen sowie die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre jeweils mit Bescheid vom 28. März 2014 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2016). Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Bildung einer Rückstellung in der Bilanz im Zusammenhang mit den Beitragspflichten bei der EdW nicht möglich sei. Eine Verpflichtung entstehe erst mit Erlass des Beitragsbescheids.

Die Klägerin macht geltend, die vorliegend streitbefangenen Rückstellungen beträfen ausschließlich solche, welche zum einen für Jahresbeiträge (zeitanteilig) und zum anderen für Sonderzahlungen an die EdW im Entschädigungsverfahren „P“ gebildet worden seien. Bezüglich des Entschädigungsfalls „P“ seien nach einer Verlautbarung der EdW vom September 2012 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von rund … Million € getroffen worden. Mit der Bekanntgabe des Entschädigungsfalles durch die BaFin im März 2005 sei die Entschädigungsverpflichtung wirtschaftlich entstanden. Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung würden ausschließlich und in voller Höhe durch Beiträge der Mitgliedsinstitute der EdW erbracht. Da die Mittel für die Durchführung von Entschädigungen ausschließlich durch die Mitgliedsinstitute erbracht würden, hafteten diese den geschädigten Anlegern in wirtschaftlicher Hinsicht ohne Beschränkung jedenfalls mittelbar.

Die Rückführung des Gesamtfinanzierungsbedarfs einschließlich der anfallenden Zinsen müsse voraussichtlich über Jahrzehnte gestreckt werden, sodass weitere Sonderzahlungen und darüber hinaus Verzugszinsen in erheblichem Ausmaß anfallen würden. Damit sei sie auf unbestimmte Zeit hinaus gesetzlich dazu verpflichtet, Entschädigungsleistungen in Form von jährlich festgesetzten Sonderbeiträgen und/oder Sonderzahlungen an die EdW zu erbringen. Hierfür habe sie Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags passiviert. Für eine Beschränkung der Passivierung dieser Rückstellungen auf Beträge, die in Form von Bescheiden bis zum jeweiligen Bilanzstichtag durch die EdW erhoben worden seien, fehle sowohl eine handelswie auch eine steuerrechtliche Grundlage.

Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen dürften auch gebildet werden, wenn keine Beitragsbescheide vorlägen. Die Anforderungen an die Konkretisierung seien als nähere Beschreibung des Tatbestandsmerkmals der Wahrscheinlichkeit des Bestehens bzw. Entstehens und Inanspruchnahme zu verstehen. Für die Bildung der Rückstellung sei es ausreichend, dass man mit einer Inanspruchnahme durch die EdW ernsthaft rechnen müsse. Im Übrigen gehe die Beitragsverordnung zur Finanzierung der EdW davon aus, dass für Beitragsverpflichtungen gegenüber der EdW Rückstellungen gebildet werden könnten, da diese im Einzelnen betragsmäßig gegenüber der EdW angezeigt werden müssten. Die Bildung von Rückstellungen sei somit ausdrücklich zugelassen.

Auch sei zu berücksichtigen, dass durch das EAEGuaÄndG vom 25.6.2009 die Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen völlig neu ausgestaltet worden seien. Das vom Finanzamt zitierte BMF-Schreiben vom 7. November 2008 beruhe auf einem veralteten Sachstand. Im Entschädigungsfall „P“ seien ausschließlich Sonderzahlungen festgesetzt worden, sodass diesem BMF-Schreiben keine Bedeutung mehr zukomme.

Die Bildung der streitigen Rückstellungen sei zur finanziellen Absicherung von Risiken, welche branchenüblich seien, zwingend erforderlich. Da die BaFin im Entschädigungsfall „P“ den Eintritt des Entschädigungsfalls bereits 2005 bekannt gegeben habe, sei die sich daraus ergebende Verpflichtung bereits vor den Streitjahren verursacht und der Ansatz einer Rückstellung geboten gewesen.

Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. habe bereits 2006 festgestellt, dass sich die Höhe der Sonderzahlungen im Entschädigungsfall „P“ je Mitglied der EdW auf das 60 bis 70-fache des EdW-Jahresbeitrags belaufe. Im November 2011 sei dieser Verband von einem Schadensvolumen von mehr als 300 Mio. € ausgegangen und habe erklärt, dass die Mitglieder der EdW auf unabsehbare Zeit bis zur verfassungsrechtlich gebotenen Obergrenze zu Sonderzahlungen herangezogen würden. Diese Einschätzungen seien ursächlich für die Rückstellungsbemessung gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für 2008, 2010 und 2011 jeweils vom 28. März 2014 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2016 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt verweist auf die Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend, dass es sich bei der EdW um eine öffentlich-rechtliche Sicherungseinrichtung handele und damit eine Verpflichtung erst mit Erlass des Beitragsbescheids entstehe. Die Änderungen durch das EAEGuaÄndG vom 25.6.2009 hätten neue gesetzliche Vorgaben im Hinblick auf das Beitragsverfahren und die Beitragshöhe gemacht und konkretisiert, indem risikoorientierte Zuschlags- und Abzugsmöglichkeiten eingeführt worden seien. Im Übrigen seien die Beitragssätze erhöht worden, um die Leistungsfähigkeit der EdW vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit bisherigen Entschädigungsfällen und Risiken zu stärken.

Der Begründung des BMF für eine 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen sei nicht zu entnehmen, dass die Bildung von Rückstellungen zugelassen werde.

Die im Jahresabschluss zum 31.12.2011 für den anteiligen Jahresbetrag für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2011 gebildete Rückstellung i.H.v. 50.000 € hätte angesichts der neuen Rechtsprechung nicht gebildet werden dürfen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Über die bereits als Verbindlichkeiten berücksichtigten Verpflichtungen gegenüber der EdW hinaus sind zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre (2008, 2010, 2011) keine Rückstellungen für zukünftige Festsetzungen von Beiträgen bzw. Sonderzahlungen der EdW anzusetzen.

1. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind in der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auch in der zur Gewinnermittlung erstellten Steuerbilanz zu beachten (ständige Rechtsprechung vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 05.04.2017 X R 30/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900).

1.1. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann.

Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen. Dieser muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich. Sie muss wirtschaftlich in dem bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht sein (so zuletzt wieder BFH-Urteil vom 05.04.2017 X R 30/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900).

Das Bestehen einer Verbindlichkeit setzt ferner den Anspruch eines Dritten im Sinne einer Außenverpflichtung voraus, die erzwingbar ist. Der Dritte als Gläubiger muss das Recht haben, vom Steuerpflichtigen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Ausreichend ist allerdings auch ein faktischer Leistungszwang, dem sich der Steuerpflichtige aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht (BFH-Urteil vom 05.11.2014 VIII R 13/12, BFHE 248, 296, BStBl II 2015, 523).

1.2. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für eine Rückstellungsbildung bei Verpflichtungen aus öffentlichem Recht. Nach der Rechtsprechung des BFH muss die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zusätzlich konkretisiert sein (BFH-Urteile vom 05.04.2017 X R 30/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900; vom 05.11.2014 VIII R 13/12, BFHE 248, 296, BStBl II 2015, 523, unter II. 2. c): „sofern“). Konkretisiert ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist (BFH-Urteil vom 08.09.2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122).

Konkretisiert wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht regelmäßig durch einen gesetzeskonkretisierenden Rechtsakt (Verwaltungsakt, Verfügung oder verwaltungsrechtliche Vereinbarung) oder durch unmittelbare Erfüllung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands. In diesen Fällen ist eine Verbindlichkeit bereits entstanden (BFH-Urteil vom 05.04.2017 X R 30/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900). Aber auch eine Pflicht, die sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, kann eine Rückstellung rechtfertigen; dies setzt allerdings einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus (BFH-Urteil vom 08.11.2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570).

1.3. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung gleichwohl gebildet werden, wenn sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (vgl. BFHUrteil vom 05.04.2017 X R 30/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900, Rn. 20).

Eine wirtschaftliche Verursachung einer rechtlich noch nicht entstandenen Verbindlichkeit liegt vor, wenn die Verpflichtung so eng mit dem betrieblichen Geschehen des Wirtschaftsjahres verknüpft ist, dass es geboten ist, sie wirtschaftlich als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu behandeln. Dafür müssen die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen (BFH-Urteil vom 17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).

Bei der Unterscheidung zwischen wirtschaftlich wesentlichen und wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen ist die rechtliche Struktur des die Verbindlichkeit begründenden Tatbestands zu beachten. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, sodass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt (BFH-Urteil vom 05.04.2017 X R 30/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen können zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre keine Rückstellungen für zukünftige Verpflichtungen gegenüber dem EdW im Zusammenhang mit dem Entschädigungsfall „P“ gebildet werden. Das Finanzamt hat zu Recht nur die Verpflichtungen gegenüber der EdW als Verbindlichkeit berücksichtigt, die zum jeweiligen Bilanzstichtag mit Bescheid festgesetzt und noch offen waren.

2.1. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass aufgrund der im Raum stehenden Entschädigungssumme im Entschädigungsfall „P“ zu den Bilanzstichtagen nahelag war, dass die EdW in diesem Zusammenhang einen gesteigerten Mittelbedarf haben wird und die Mitgliedsinstitute zur Finanzierung herangezogen werden. Auch ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass jedenfalls ab 2010 bis 2015 jährlich Sonderzahlungen festgesetzt wurden. Dies allein reicht jedoch - unter Berücksichtigung der im Streitfall maßgeblichen Regelungen des EAEG - nicht aus, über die festgesetzten und als Verbindlichkeiten passivierten Sonderzahlungen hinaus daneben zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre noch Rückstellungen für weitere zukünftige Verpflichtungen zu bilden.

2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG werden die Mittel für die Durchführung von Entschädigungen durch Beiträge der Mitgliedsinstitute erbracht. Die Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind (vgl. § 8 Abs. 2 EAEG). Die Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 EAEG anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 EAEG i.d.F.d Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze - EAEGuaÄndG - vom 25.6.2009, BGBl I 2009, 1528). Die Beiträge werden mittels Beitragsbescheid erhoben (vgl. § 8 Abs. 9 EAEG i.d.F.d EAEGuaÄndG).

Durch das EAEGuaÄndG vom 25.6.2009 (BGBl I 2009, 1528) wurde erstmals eine Obergrenze für die Erhebung der Jahresbeträge festgelegt, die in der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung) festgelegt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Neben den Jahresbeträgen kann die EdW Sonderbeiträge erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG; zuvor § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEGEAEG a.F.).

In § 8 Abs. 3 und 3a EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG wurden erstmals nähere Bestimmungen zu den Sonderbeiträgen im EAEG getroffen (zuvor geregelt in § 5 EdW-Beitragsverordnung in der vor 26.08.2009 gültigen Fassung – EdW-Beitragsverordnung a.F.). Demzufolge sind Sonderbeiträge Vorausleistungen zur Deckung des in einem Entschädigungsfall bestehenden Mittelbedarfs (§ 8 Abs. 3a Satz 1 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG), welche mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig werden (§ 8 Abs. 3a Satz 6 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung jedoch durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG gedeckt werden kann, ist ein Kredit aufzunehmen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Vor der Änderung des EAEG durch das EAEGuaÄndG war die Festsetzung von Sonderzahlung gesetzlich in der EdW-Beitragsverordnung geregelt (§ 5 Abs. 5 EdW-Beitragsverordnung a.F.).

Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht seit Inkrafttreten des EAEGuaÄndG für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres (1.10. bis 30.09; § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG), in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren (§ 8 Abs. 5 Satz 1 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind (§ 8 Abs. 5 Satz 2 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Zuvor waren alle Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet waren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 EdW-Beitragsverordnung a.F.).

In § 8 Abs. 6 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG wurden erstmals im EAEG konkrete Regelungen zur Ermittlung des Sonderbeitrags und der Sonderzahlung getroffen. Grundsätzlich orientieren sich sowohl der Sonderbeitrag als auch die Sonderzahlung am zuletzt fälligen Jahresbeitrag. Unter besonderen Voraussetzungen kann ein Mitgliedsinstitut von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreite werden (§ 8 Abs. 6 Satz 7 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG).

2.3. Unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Struktur der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sind zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre (2008, 2010, 2011) die in den Folgejahren festgesetzten Sonderzahlungen bzw. noch zu erwartenden Beitragsfestsetzungen rechtlich nicht entstanden.

Sonderbeitragsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Leistung von Sonderzahlungen sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die vorliegend erst durch den Erlass eines Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) rechtlich entstehen und sich konkretisieren. Sie waren ohne eine solche Festsetzung nicht bereits deshalb - wie z.B. Betriebssteuern (Gewerbesteuer) mit Ablauf des Veranlagungszeitraums - zum Bilanzierungszeitpunkt der Klägerin (31.12.) rechtlich entstanden, weil aufgrund der Feststellung eines Entschädigungsfalls zukünftig mit Sonderbeiträgen bzw. Sonderzahlungen zu rechnen war.

So setzt die Festsetzung von Sonderbeiträgen nicht nur voraus, dass diese zur Deckung des in einem Entschädigungsfall bestehenden Mittelbedarfs erforderlich sind. Vielmehr sind keine Sonderbeiträge zu erheben, sondern es ist ein Kredit aufzunehmen, soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig gedeckt werden kann (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Auch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG vor Änderung durch das EAEGuaÄndG war neben der Erhebung von Sonderbeträgen auch die Aufnahme von Krediten vorgesehen. Da somit nach den Verhältnissen an den Bilanzstichtagen der Erlass von Sonderbeitragsbescheiden in den Folgejahren nicht zwingend war, waren Sonderbeitragsverpflichtungen bis zum Erlass eines Festsetzungsbescheids rechtlich auch noch nicht entstanden. Tatsächlich wurden auch ab 2008 bis jedenfalls 2015 keine Sonderbeitragsbescheide, sondern Bescheide über Sonderzahlungen erlassen.

Aber auch weitere Verpflichtungen zu Sonderzahlungen waren - über die tatsächlich festgesetzten hinaus - rechtlich zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre noch nicht entstanden. Denn gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG sind nur dann Sonderzahlungen für Tilgung, Zins und Kosten zu erheben, wenn die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen kann. Die Sonderzahlungsverpflichtungen entstanden somit nicht zwangsläufig mit Kreditaufnahme, sondern waren von den finanziellen Verhältnissen der EdW im Zeitpunkt der Fälligkeit von Tilgungsleistungen, Zinsen und Kosten abhängig. Eine konkrete rechtliche Verpflichtung ohne Erlass eines Festsetzungsbescheides konnte somit zu den Bilanzstichtagen für zukünftige Tilgungsleistungen, Zinsen und Kosten noch nicht entstehen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des EAEGuaÄndG kommt hinzu, dass Sonderzahlungen nur von den Instituten verlangt werden konnten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet waren (§ 5 Abs. 5 EdW-Beitragsverordnung a.F.).

2.4. Auch eine wirtschaftliche Verursachung von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nach den EAEG zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Festsetzung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen nicht vor. Denn dies würde voraussetzen, dass die Verpflichtungen so eng mit dem betrieblichen Geschehen des Wirtschaftsjahres verknüpft sind, dass es geboten ist, sie wirtschaftlich als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu behandeln. Dafür müssen die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen (BFH-Urteil vom 17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

2.4.1. Allein die Feststellung des Entschädigungsfalls im Jahr 2005 führte für die Mitgliedsinstitute der EdW - die nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die EdW für Entschädigungsansprüchen von Anlegern in Anspruch genommen werden können - wirtschaftlich noch nicht zu einem Aufwand.

Dabei ist vor allem maßgeblich, dass ein Mitgliedsinstitut nach der bis zur Anwendbarkeit des EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG vom 25.6.2009 (BGBl I 2009, 1528) geltenden Rechtslage bei einem Ausscheiden aus der EdW vor Erhebung der Sonderbeiträge bzw. vor dem Zeitpunkt der Zinszahlung und Tilgung eines aufgenommenen Kredits der Festsetzung von Sonderbeiträge und Sonderzahlungen entgehen konnte (§ 5 Abs. 3 und 5 EdW-Beitragsverordnung a.F.). Damit waren bis zum 31.12.2008 noch nicht festgesetzte Sonderbeiträge bzw. Sonderzahlungen auch wirtschaftlich noch nicht entstanden.

Dass sich die Höhe von im Folgejahr festzusetzenden Sonderbeiträgen bzw. Sonderzahlungen nach dem Jahresbeitrag für 2008 richtete (§ 5 Abs. 2, Abs. 5 EdW-Beitragsverordnung a.F.) und damit an den letzten vor dem 1. Juli 2008 festgestellten Jahresabschluss anknüpfte (§ 2 Abs. 1 EdW-Beitragsverordnung a.F.), reicht für eine wirtschaftliche Verursachung nicht aus. Im Jahr 2009 festgesetzte Sonderbeiträge bzw. Sonderzahlungen hätten dadurch keine bis zum Ablauf des Streitjahres 2008 entstandenen Aufwendungen abgegolten, sondern lediglich an Vergangenes angeknüpft (vgl. zu Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer BFH-Urteil vom 05.04.2017 X R 30/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900).

2.4.2. Auch unter Berücksichtigung der Änderungen des EAEG durch das EAEGuaÄndG vom 25.6.2009 (BGBl I 2009, 1528) sind im Streitfall zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre 2010 und 2011 für noch nicht festgesetzte Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen keine Rückstellungen zu bilden.

Zwar besteht die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen seit Inkrafttreten des EAEGuaÄndG nun für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres (1.10. bis 30.09; § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG), in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren (§ 8 Abs. 5 Satz 1 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Damit konnte die Klägerin grundsätzlich durch ein Ausscheiden aus der EdW bis zum 31.12. die Festsetzung von Sonderbeiträgen bzw. Sonderzahlungen zu ihren Lasten im Folgejahr nicht verhindern. Dies führt jedoch unter Berücksichtigung der in den Streitjahren geltenden Regelungen des EAEG nicht dazu, dass die Klägerin zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre 2010 und 2011 zumindest für die in den Folgejahren festgesetzten Sonderzahlungen (2011: 335.956,78 € bzw. 2012: 353.546,29 €) Rückstellungen bilden kann. Denn zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre 2010 und 2011 waren noch nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale für die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen im Folgejahr erfüllt.

Wesentliche Voraussetzung für die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen ist ein aktueller Mittelbedarf der EdW (vgl. § 8 Abs. 3a Satz 1, Abs. 4 EAEG i.d.F.d. EAEGuaÄndG). Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach den fälligen Entschädigungsverpflichtungen sowie dem jeweils verfügbaren Vermögen der EdW und ist von der aktuellen finanziellen Situation der EdW im Zeitpunkt des Mittelbedarfs abhängig.

Im Streitfall war zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre 2010 und 2011 mit einer Festsetzung von Sonderbeiträgen im Folgejahr nicht zu rechnen, da die EdW zur Finanzierung von Entschädigungszahlungen im Entschädigungsverfahren „P“ Kredite aufgenommen und sich somit konkludent gegen die Erhebung von Sonderbeiträgen entschieden hatte. Anhaltspunkte dafür, dass wegen anderer Entschädigungsfälle Bescheide über Sonderbeiträge zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre 2010 und 2011 bevorstanden, liegen nicht vor.

Auch die jeweils im August in den Jahren 2011 und 2012 festgesetzten Sonderzahlungen waren zu den Bilanzstichtagen 31.12.2010 bzw. 31.12.2011 wirtschaftlich nicht verursacht. Aus dem Bescheid vom … 2012 über die Erhebung einer Sonderzahlung ergibt sich, dass die Tilgungsraten sowie Zinszahlungen regelmäßig zum 30. September fällig wurden. Maßgeblich für die Erhebung einer Sonderzahlung war daher der Finanzbedarf der EdW zu diesem Zeitpunkt. Diese wesentliche Tatbestandsvoraussetzung (Finanzbedarf EdW zum 30.9) für die Festsetzung von Sonderzahlung stand zum Bilanzstichtag des Vorjahres noch nicht fest, da auch die finanzielle Entwicklung der EdW im Zeitraum von 01.01. bis 30.9. des Folgejahrs maßgeblich war. Eine Rückstellungsbildung für zukünftige Festsetzungen von Sonderzahlungen zum 31.12.2010 bzw. 31.12.2011 ist daher nicht möglich.

2.4. Soweit in § 1 Abs. 1 Satz 3 EdW-Beitragsverordnung n.F. bestimmt ist, dass die Bildung und Auflösung von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EdW-Beitragsverordnung n.F. nicht berücksichtigt wird, hat dies keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der steuerlichen Rückstellungsbildung. Denn diese bestimmt sich allein nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblichen Vorschriften. Die EdW-Beitragsverordnung enthält lediglich Regelungen, die die Ermittlung der an die EdW zu leistenden Beiträge konkretisieren. Regelungen über die steuerliche Zulässigkeit der Bildung von Rückstellung können durch die EdW-Beitragsverordnung nicht statuiert werden.

3. Eine anteilige Rückstellung für den Jahresbetrag des Folgejahres 2012 war zum 31.12.2011 ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 05.04.2017 X R 30/15, BFHE 257, 403) kann für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, keine Rückstellung gebildet werden. Die Verpflichtung muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten. Das ist der Fall, wenn sie auch dann zu erfüllen ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde.

Der Jahresbeitrag zur EdW ist nur von den Instituten zu erbringen, die der Entschädigungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahresbeitrags zugeordnet sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EdW-Beitragsverordnung n.F.). Demzufolge kann für den Jahresbeitrag für das Jahr 2012 zum 31.12.2011 auch keine anteilige Rückstellung (1.10. - 31.12.2011) gebildet werden. Denn bei Ausscheiden aus der EdW zum 31.12.2011 wäre ein Jahresbeitrag für 2012 nicht zu erbringen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 05/04/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 7. Juli 2015  2 K 505/14 aufgehoben.
published on 05/11/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 8. Februar 2012  1 K 32/10 (5) aufgehoben.
published on 17/10/2013 00:00

Tatbestand 1 A. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin mehrerer Flugzeuge, die sie Dritten zur Nutzung üb
published on 08/09/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Zulassungskosten für Pflanzenschutzmittel in den Jahren 1999 und 2000.
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(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

(5) Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

(5) Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2 100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Die Summe aus

1.
den Sonderbeiträgen eines Instituts,
2.
den Sonderzahlungen eines Instituts,
3.
einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und
4.
dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,
darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen
1.
den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder
2.
den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

(1) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Sie hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes, nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs angeordnet worden sind und diese länger als sechs Wochen andauern.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalls im Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Entschädigungseinrichtung unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.

(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles und die Frist gemäß Absatz 5 Satz 1 zu unterrichten; sie trifft geeignete Maßnahmen, um die Gläubiger innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist zu entschädigen. Das Institut hat der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist nicht vom Entschädigungsberechtigten zu vertreten.

(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprüche spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden.

(7) Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über.

(8) Steht der Anspruch des Gläubigers im Zusammenhang mit Geschäften, auf Grund derer gegen Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG ermittelt wird, so kann die Entschädigungseinrichtung die Leistung der Entschädigung aussetzen, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2 100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Die Summe aus

1.
den Sonderbeiträgen eines Instituts,
2.
den Sonderzahlungen eines Instituts,
3.
einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und
4.
dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,
darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen
1.
den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder
2.
den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2 100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Die Summe aus

1.
den Sonderbeiträgen eines Instituts,
2.
den Sonderzahlungen eines Instituts,
3.
einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und
4.
dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,
darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen
1.
den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder
2.
den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2 100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Die Summe aus

1.
den Sonderbeiträgen eines Instituts,
2.
den Sonderzahlungen eines Instituts,
3.
einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und
4.
dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,
darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen
1.
den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder
2.
den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

(1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den beitragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b.

(2) Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind heranzuziehen

1.
alle Bruttoprovisionserträge und
2.
nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands.
Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches. Nach der Berücksichtigung des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge ferner unberücksichtigt bleiben:
1.
Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,
2.
Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, an CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes oder an andere CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,
3.
nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,
4.
Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes stammen,
5.
Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für Poolausgleich ausgewiesen sind,
6.
90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und
7.
90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die die anderen Institute im eigenen Namen getätigt haben.
Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 4 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden. Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist. Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(3) Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene Geschäftsjahr. Handelt es sich dabei um einen Jahresabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen. Hatten neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresabschluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet, betragen die beitragsrelevanten Erträge null Euro.

(4) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben müssen der Entschädigungseinrichtung durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden. Die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforderlichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben. Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschädigungseinrichtung nur dann anerkannt werden, wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht ausgeschlossen und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. Auch Ergänzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschluss können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 nur anerkannt werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt wird, dass die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Angaben oder die Angaben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechnerisch richtig sind. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen ist.

(5) Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen. Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen. Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest. Werden die Angaben nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag; werden die Angaben bis zu diesem Termin nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest. Werden die geforderten Unterlagen nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen errechnet wird, abweichend von Satz 5 erster Halbsatz mit einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt, sofern der so errechnete Beitrag über dem nach Satz 5 erster Halbsatz fingierten Jahresbeitrag liegt. Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf einen nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet. Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(6) Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. Maßgeblich ist der höchste zu erhebende Zuschlag.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.

(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(5) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.

(7) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(8) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(9) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, die Größe, die Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne und abzüglich des Ertrages aus einer Verlustübernahme. Die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem Anlegerentschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Institute, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft tätig sind, können ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fiktives Geschäftsführergehalt vermindern, welches auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist. Die Institute haben die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen und die Verminderung des Jahresüberschusses durch ein fiktives Geschäftsführergehalt gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.

(1a) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist ein Jahresbeitrag von mindestens 2 100 Euro zu erheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahresbeitrags zugeordnet sind. Der Jahresbeitrag vermindert sich für Institute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für Institute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent.

(3) Die Jahresbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Jahresbeitragsbescheide fällig, es sei denn, die Entschädigungseinrichtung bestimmt einen späteren Fälligkeitstermin.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.