Finanzgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - 10 K 2146/14

published on 28/04/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - 10 K 2146/14
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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 10 K 2146/14

IM NAMEN DES

VOLKES

Urteil

Stichwörter:

1. Nach dem Wortlaut des Vertrages in Art. 11 Abs. 1 RHV AUT ist erforderlich, dass die Bestätigung, dass der in dem Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar ist, von der zuständigen österreichischen Finanzlandesdirektion erteilt wird.

2. Weiter ist nach Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erforderlich, dass die Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 RHV AUT entsprechen, von der zuständigen Oberfinanzdirektion anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

3. Die im Streitjahr geltende Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden weicht von der Regelung im RHV AUT ab. Nach der Verwaltungsreform in der Zollverwaltung darf die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover die entsprechende Bestätigung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erteilen.

In der Streitsache

[...]

Kläger

gegen

Hauptzollamt [...- A-Stadt]

Beklagter

wegen Leistungsgebot und Einstellung der Vollstreckung

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung

am 28. April 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu. [...]

Gründe:

Streitig ist die Zulässigkeit der Vollstreckung gegen den Kläger aufgrund eines Vollstreckungsersuchens aus Österreich.

I.

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen ersuchte mit Schreiben vom 11. April 2014 die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover um die Vollstreckung wegen Rückständen des Klägers in Höhe von 3.328,54 € [...] und bescheinigte, dass die dem Rückstandsausweis vom 20. März 2014 [...] zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar ist. Das Vollstreckungsersuchen war auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Rechts- und Amtshilfe in Zoll, Verbrauchsteuer und Monopolangelegenheiten vom 11. September 1970 (BGBl II 1971, 1001) in der im Streitjahr geltenden Fassung (RHV AUT; juris-Fundstelle mit aktueller Fassung unter Normangabe: DBA AUT-RZ 1970) als Rechtsgrundlage gestützt. Beigefügt war eine Ausfertigung des Exekutionstitels, nämlich der Rückstandsausweis des Zollamts [... Ö-Stadt] (österreichisches Zollamt) vom 31. März 2014, auf dem das österreichische Zollamt bestätigte, dass der in diesem Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar ist. Die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover erkannte gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 RHV AUT den Exekutionstitel an, erklärte ihn für vollstreckbar und beauftragte den Beklagten - das Hauptzollamt - mit Schreiben vom 2. Juni 2014 mit Maßnahmen zur Beitreibung der offenen Gesamtforderung.

Das Hauptzollamt erließ darauf am 11. Juni 2014 ein Leistungsgebot über den Betrag in Höhe von 3.328,54 € über die österreichische Forderung wegen Einfuhrumsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen, Zoll und Kosten [...]. Der Kläger wurde aufgefordert, den rückständigen Betrag zuzüglich der Kosten für die Zustellung in Höhe von 2,32 € innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsgebots durch Überweisung auf das Konto des Hauptzollamts zu begleichen oder bar einzubezahlen. Die Zustellung des Leistungsgebots erfolgte am 12. Juni 2014.

Seinen Einspruch gegen das Leistungsgebot begründete der Kläger damit, dass die behauptete Forderung des österreichischen Zollamts unrichtig sei. Ihm sei zu Unrecht von den österreichischen Zollbehörden vorgeworfen worden, dass er Eingangsabgaben gegenüber der Republik Österreich hinterzogen habe. Der Tatvorwurf stamme aus dem Jahr 1993. Es sei nie zu einer Verurteilung gekommen, da Verjährung eingetreten sei. Die österreichische Zollverwaltung habe in rechtswidriger Weise sein Eigentum weit unter Wert versteigert. Deshalb sei die behauptete Forderung unzutreffend und jedenfalls durch den Versteigerungserlös überbezahlt. Die österreichischen Zollbehörden hätten am [...] seinen Pkw der Marke BMW [...] beschlagnahmt und diesen Pkw zu ihren Gunsten versteigern lassen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2014 wies das Hauptzollamt den Einspruch als unbegründet zurück. In der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion [...] sei über die Rechtmäßigkeit von drei Eingangsabgabenbescheiden entschieden worden. Es sei nur der erste Bescheid abgeändert worden; ansonsten sei die Berufung gegen diesen ersten Bescheid jedoch als unbegründet abgewiesen worden. Für die beiden anderen Bescheide sei die Berufung ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden. Diese Berufungsentscheidung sei rechtskräftig. Die Versteigerung des Pkws durch die österreichischen Zollbehörden habe nur einen Teil der Eingangsabgaben erbracht. Die übrigen Forderungen seien nach wie vor offen. Das vom Hauptzollamt erlassene Leistungsgebot sei rechtmäßig. Im Übrigen seien gemäß § 256 Abgabenordnung (AO) Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung außerhalb des Vollstreckungsverfahrens anzubringen.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Vollstreckung der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen geltend gemachten Rückstände unzulässig sei und deshalb das vom Hauptzollamt erlassene Leistungsgebot rechtswidrig sei. Durch die Wohnsitzverlegung von [Ö-Stadt in AT] nach [C-Stadt in DE] ab [...] 1993 sei für ihn und seine Lebensgefährtin die Steuerpflicht in Österreich zur Gänze entfallen. [...] 1993 habe er für sein deutsches Unternehmen „[XX-Gewerbe]“ in [C-Stadt] als Firmen-Kfz einen BMW [...] angeschafft. [...] 1993 habe er zusätzlich noch ein Motorrad [...] erworben und auch dieses in Deutschland angemeldet. Bereits [...] 1993 habe er sich beim Hauptzollamt [Ö-Stadt] erkundigt über die Nutzung seines Firmen-Pkws in Österreich, da er mehrere [...] Betriebe in Österreich geführt habe und zu deren Kontrolle ständig wiederkehrende Anwesenheit erforderlich gewesen sei. Aufgrund einer anonymen Anzeige habe die österreichische Zollbehörde dann vermutet, dass er Eingangsabgaben hinterziehe. In Österreich sei deshalb ein Zoll- und Strafverfahren gegen ihn und seine Lebensgefährtin eingeleitet worden. [...] 1993 hätten österreichische Zollfahnder sein deutsches Firmen-Kfz, den BMW [...], beschlagnahmt und hätten außerdem auch sein deutsches Motorrad beschlagnahmen wollen. Am [...] hätte der österreichische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss entschieden, dass das beschlagnahmte Firmen-Kfz BMW [...] sofort herauszugeben sei. Hierüber hätten sich die österreichischen Zollbehörden hinweggesetzt und das Auto dennoch versteigert. Die deutschen Steuerbehörden seien davon ausgegangen, dass er seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt seit 1993 in Deutschland habe; er habe auch in Deutschland seine entsprechenden Steuern entrichtet.

Der Kläger beantragt,

das Leistungsgebot vom 11. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Wegen widerrechtlicher Verwendung von drei Fahrzeugen habe der Kläger drei Eingangsabgabenbescheide des Hauptzollamts [Ö-Stadt] [...] 1994 erhalten [...]. Die Berufung des Klägers habe nur teilweise Erfolg gehabt. Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion [...] über die drei Eingangsabgabenbescheide sei rechtskräftig. Durch die Versteigerung des BMW [...] sei nur ein Teil der Eingangsabgaben erzielt worden. Die restlichen Forderungen seien offen. Nachweise darüber, dass die behauptete Forderung des österreichischen Zollamts unberechtigt sei, seien vom Kläger nicht vorgelegt worden. Das Leistungsgebot des Hauptzollamtes sei rechtmäßig; die Einwendungen des Klägers gegen die Forderungen seien im Übrigen gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen.

Auch hätten im Streitfall die jeweils nach dem RHV AUT zuständigen Behörden - nämlich die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover und das österreichische Bundesministerium für Finanzen - gehandelt. Voraussetzung für die Amtshilfe sei zwar nach Art. 11 Abs. 1 RHV AUT, dass die Bestätigung, dass die dem Ersuchen zugrundeliegende Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar ist, von der zuständigen Finanzlandesdirektion erteilt werde und dass nach Art. 11 Abs. 2 RHV AUT der Exekutionstitel von der zuständigen Oberfinanzdirektion anerkannt und für vollstreckbar erklärt werde. Dass im Streitfall weder die Finanzlandesdirektion noch die Oberfinanzdirektion tätig geworden seien, sei aber unschädlich. Denn durch Reformen in der Verwaltungsorganisation seien in Österreich zum 1. Mai 2004 die Finanzlandesdirektionen aufgelöst worden und deren Aufgaben im Wesentlichen auf die Steuer- und Zollkoordinationen übergegangen, die Teil des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen seien. Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover, die die bundesweite Zuständigkeit als Zentralstelle Vollstreckung hatte, seien durch die Strukturreform der Bundesfinanzverwaltung zum 1. Januar 2008 im Wesentlichen an die neuen Bundesfinanzdirektionen Mitte und Nord abgegeben. Der Landesteil der Oberfinanzdirektion Hannover existiere als Oberfinanzdirektion Niedersachsen weiter. Die Bundesrepublik Deutschland habe anders als Österreich die Mittelebenen nicht abgeschafft, sondern nur umstrukturiert und umbenannt. Eine unmittelbare Gesamtrechtsnachfolge in der Behördenstruktur habe sich aber nicht ergeben, da nun zwei Behörden die Aufgaben der Oberfinanzdirektion - wenn auch nicht alle - übernommen hätten. Weder die Bundesfinanzdirektionen Mitte oder Nord noch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen seien aber die zuständige Behörde i. S. des Art. 11 Abs. 2 RHV AUT. Auch seien nicht alle Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hannover auf der Mittelebene verblieben; die Aufgaben der Bundesstelle Vollstreckung Zoll seien auf das Hauptzollamt Hannover übergegangen. Das Hauptzollamt Hannover sei alleiniger und vor allem eindeutiger funktionaler Nachfolger der für die Erteilung der Bescheinigungen im Sinne des Art. 11 RHV AUT zuständigen Behörde. Die Aufgabenverteilung im Rahmen der Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland sei nun durch § 3 Abs. 6 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002, BGBl I 2002, 3202, in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung ) geregelt. Diese Norm laute (in der Fassung vom 21. Juli 2012):

„(6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der Zollverwaltung

1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe

a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,

b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonstigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie 2. mit Verbänden und Institutionen,

soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zollbehörde überträgt. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.“

Das Zollkriminalamt sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AO eine Mittelbehörde, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zentralstelle auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe grundsätzlich auf der Ebene der Mittelbehörde verbleiben solle. Jedoch sei in § 3 Abs. 6 Satz 1 ZFdG am Ende eine Öffnungsklausel aufgenommen. Von dieser Öffnungsklausel habe das Bundesministerium der Finanzen in seinem Erlass über die „Geschäftsweg- und Delegierungsregelung nach § 3 Abs. 6 ZFdG (Amts- und Rechtshilfe)“ vom 10. November 2011 (Gz. III B 4 - Z 4601/11/10005, DOK: 2011/0446242) Gebrauch gemacht und dies so geregelt, dass die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover für die Rechts- und Amtshilfe nach dem RHV AUT zuständig sein solle (was sich aus diesem Erlass auf Seite 9 ergebe).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 26. März 2015 Bezug genommen. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

II.

1. Die Klage ist unbegründet.

a) Der Kläger verfolgt sein Rechtsschutzbegehren zutreffend mit einer Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegen das Leistungsgebot, da mit dieser Klage die Frage, ob die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung im Streitfall gegeben sind, ausreichend geklärt werden kann (vgl. zur Zulässigkeit der verschiedenen Klagearten bei der Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen nur Bundesfinanzhof-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739).

b) Das Hauptzollamt hat den Einspruch gegen das Leistungsgebot vom 11. Juni 2014 zu Recht mit seiner Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2014 als unbegründet abgewiesen, da dieser Verwaltungsakt den Vorschriften des RHV AUT entspricht.

Mit dem österreichischen Bundesministeriums der Finanzen und der Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover haben im Streitfall zwar zwei nach dem ursprünglichen Wortlaut des RHV AUT sachlich unzuständige Behörden gehandelt. Der Kläger wäre im Streitfall auch nicht durch § 127 AO gehindert, die Aufhebung des Leistungsgebots zu beanspruchen, denn diese Vorschrift ist nicht anwendbar bei Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (BFH-Urteile vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649 unter II.2.d; vom 23. April 1986 I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880 unter B I.2.; Klein/Rätke, AO, 12. Aufl. 2014, § 16 Rz. 3).

Jedoch können die durch die entsprechenden Verwaltungsreformen in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich an deren Stelle getretenen Behörden handeln. In der Bundesrepublik Deutschland wurde die erforderliche Bescheinigung von der Behörde Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover erteilt; nach der zutreffenden Auffassung des Hauptzollamtes ist aber diese Behörde für die Rechtshilfe nach dem RHV AUT zuständig. Die Vollstreckung des Rückstandsausweises vom 20. März 2014 des österreichischen Zollamts aufgrund des Beitreibungsersuchens des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 11. April 2014 ist demgemäß zulässig.

c) Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich haben sich durch Art. 1 RHV AUT verpflichtet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Vertrages im Bereich der Zollvorschriften und der Vorschriften über Verbrauchsteuern und Monopole Rechtshilfe und Amtshilfe zu leisten. In diesem Bereich ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c RHV AUT Rechtshilfe und Amtshilfe - wie im Streitfall maßgeblich - auch in Vollstreckungssachen zu leisten. Einem Ersuchen um Vollstreckung ist gemäß Art. 11 Abs. 1 RHV AUT eine Ausfertigung des Exekutionstitels sowie eine Bescheinigung der zuständigen Oberfinanzdirektion bzw. Finanzlandesdirektion beizufügen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar ist. Ein dieser Bestimmung entsprechender Exekutionstitel ist gemäß Art. 11 Abs. 2 RHV von der zuständigen Oberfinanzdirektion bzw. Finanzlandesdirektion des ersuchten Staats anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, es sei denn, dass ein Ausnahmefall des Art. 4 RHV vorliegt. Nach dieser Vorschrift kann Rechtshilfe und Amtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, die Erledigung des Ersuchens sei geeignet, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (BFH-Urteil vom 21. Februar 1978 VII R 49/74, BFHE 124, 480; vgl. auch FG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 10 K 2217/13, DStRE 2014, 1511; Sächsisches FG, Urteil vom 27. November 2013, 2 K 44/12, EFG 2015, 182).

d) Der Rechtshilfevertrag RHV AUT setzt für den Eingriff in die Freiheitssphäre des betroffenen Staatsbürgers im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens voraus, dass eine österreichische Behörde unter Vorlage eines Exekutionstitels um Vollstreckung ersucht und dieser Exekutionstitel von der zuständigen Oberfinanzdirektion anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird (Art. 11 Abs. 1 und 2 RHV). Die Eingriffsregelung befasst sich demnach nicht mit den Vorgängen, die dem Exekutionstitel zugrunde liegen, greift also nicht in sie ein. Das vom betroffenen Bürger angerufene Gericht kann den Verwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht daraufhin nachprüfen, ob er den Voraussetzungen der Eingriffsregelungen des RHV AUT entspricht.

e) Nach diesem Maßstab ist das vom Kläger angefochtene Leistungsgebot des Hauptzollamtes rechtmäßig. Die dem Leistungsgebot des Hauptzollamtes zugrunde liegenden Regelungen des Rechtshilfevertrages wurden eingehalten.

aa) Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs in Wien [...] ist ersichtlich, dass der Einwand des Kläger in dem dortigen Verfahrens als Beschwerdeführer, es mangele an einer rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung, unzutreffend ist, da die Finanzlandesdirektion mit Bescheid vom [...] über die Feststellung der Eingangsabgabenschuld rechtskräftig entschieden hat. Außerdem wurde auch mit Bestätigung vom 31. März 2014 festgestellt, dass der im Rückstandsausweis erscheinende Betrag rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar ist [...].

bb) Die Bestätigung, dass der in dem Rückstandsausweis vom 31. März 2014 ausgewiesene Betrag rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar ist, wurde zuerst vom österreichischen Zollamt am 31. März 2014 bestätigt. Voraussetzung ist zwar nach dem Wortlaut des Vertrages in Art. 11 Abs. 1 RHV AUT, dass diese Bestätigung von der zuständigen Finanzlandesdirektion [...] erteilt wird. Da diese Mittelbehörde in Österreich nicht mehr existiert und deren Aufgaben nach den Ausführungen des Hauptzollamtes auf das österreichische Bundesministerium für Finanzen übergegangen sind, war die entsprechende Bestätigung nun durch das Ministerium zu erteilen. So führt das österreichische Bundesministerium für Finanzen in seinem Ersuchen vom 11. April 2014 nochmals aus, dass der in dem Rückstandsausweis vom 31. März 2014 ausgewiesene Anspruch unanfechtbar festgestellt und vollstreckbar ist. Dies stellt eine ausreichende in Art. 11 Abs. 1 RHV gemeinte Bestätigung dar, da so nochmals zusammengefasst wird, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 RHV AUT vorliegen.

cc) Weiter ist nach Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erforderlich, dass die Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 RHV AUT entsprechen, von der zuständigen Oberfinanzdirektion anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Im Streitfall hat die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover diese Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ausgesprochen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover nun - nach den Verwaltungsreformen der Zollverwaltung - die zuständige Stelle i. S. des Art. 11 Abs. 2 RHV AUT.

(1) Rechts- und Amtshilfeverträge - wie im Streitfall das RHV AUT - werden wie andere völkerrechtliche Verträge in Deutschland nicht unmittelbar, sondern nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nur mittelbar in der Form eines Zustimmungsgesetzes angewendet; für den RHV AUT ist dies das Zustimmungsgesetz vom 29. Juli 1971 (BGBl II 1971, 1001). Das (förmliche) Zustimmungsgesetz - sei es als sog. Transformationsakt, sei es als sog. Vollzugsbefehl („Rechtsanwendungsbefehl“, so Bundesverfassungsgericht , z. B. Beschluss vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 „Görgülü“; Urteile vom 3. Juli 2007 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 244 „ISAF-Mandat“; vom 4. Mai 2011 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, BVerfGE 128, 326 „Sicherungsverwahrung I und II“ dort insbesondere unter C.I.1 .a) - ist ein einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers. Der RHV AUT erhält dadurch innerstaatlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, das infolge der normhierarchischen Gleichrangigkeit mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden kann. Ob durch einen Vorbehalt bzw. durch die Aufhebung oder Änderung Völkerrecht verletzt würde, ist eine andere Frage, die die formale Wirksamkeit des Vorbehalts bzw. der Aufhebung oder Änderung nicht berührt. Wegen dieser Ausgangslage entspricht es herkömmlicherweise bis heute der wohl überwiegenden Rechtsauffassung im Schrifttum, dass der unilaterale „Bruch“ des völkervertragsrechtlich Vereinbarten zwar aus rechtspolitischer Sicht unerfreulich, dass darin aber kein verfassungsrelevanter Vorgang zu sehen ist (vgl. zur umfangreichen Literatur die Angaben in BFH- Beschluss vom 11. Dezember 2013 I R 4/13, BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791 m. w. N.). Dieser Auffassung hatte sich der I. Senat des BFH in seiner bisherigen Spruchpraxis zwar angeschlossen (z. B. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 120/93, BFHE 175, 351, BStBl II 1995, 129, dort m. w. N.), wollte aber an dieser Spruchpraxis bereits mit seinem an das BVerfG gerichteten Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) nicht festhalten (und hat dies bisher konsequent weiter vertreten vgl. BFH-Beschluss in BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791 m. w. N.).

(2) Die im Streitjahr geltende Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden weicht von der völkerrechtlichen Regelung im RHV AUT ab. Nach der Verwaltungsreform sind die entsprechenden Mittelbehörden in der Zollverwaltung nun gemäß § 1 Nr. 3 Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Streitjahres (FVG) die Bundesfinanzdirektion und das Zollkriminalamt; die Oberfinanzdirektionen waren als Mittelbehörden nur in § 1 Nr. 3 FVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (neben dem Zollkriminalamt, das bis 24. August 2002 eine Oberbehörde war) aufgeführt. Die Hauptzollämter dagegen sind nur örtliche Behörden gemäß § 1 Nr. 4 FVG. Jedoch durfte die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover die entsprechende Bestätigung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RHV AUT, dass der Exekutionstitel anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird, erteilen. Denn durch § 3 Abs. 6 ZFdG wurde das Zollkriminalamt zur grundsätzlichen Zentralstelle der Zollverwaltung auf dem Gebiet der Amtshilfe und der Rechtshilfe, sowie des sonstigen Dienstverkehrs nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder einer anderen Zollbehörde überträgt. Im Bereich der Amtshilfe in Angelegenheiten der Beitreibung von Steuern und Abgaben und damit verbundenen Forderungen sind diese Aufgaben durch den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 2011 eindeutig der Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover übertragen worden (Tz. I.c.2. des Erlasses; ebenso: Bundesministerium der Finanzen, Leitfaden internationaler Amts und Rechtshilfeverkehr in Zollangelegenheiten einschließlich Kleinfallregelungen für den Bereich der Rechtshilfe, vom 18. Juni 2014, III B 4 - Z4601/14/10005, Tz. III, n.v. juris, VSF-Portal). Der Gesetzgeber hat demgemäß durch späteres einfaches Bundesgesetz die ursprüngliche Regelung in dem Transformationsgesetz zum RHV AUT abgeändert und zugelassen, dass eine ursprünglich einer Mittelbehörde der Zollverwaltung zustehende Aufgabe nun entweder von einer anderen Mittelbehörde der Zollverwaltung wahrgenommen wird oder aber vom Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift einer örtlichen Behörde übertragen wird. Dass durch diese Regelung in einem einfachen - späteren - Bundesgesetz (§ 3 Abs. 6 ZFdG) und einer dieses Gesetz ausfüllenden Verwaltungsvorschrift von dem völkerrechtlichen Vertrag, der die Zuständigkeit eine Mittelbehörde vorsieht, abgewichen wurde, erscheint mit der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. nur Nettesheim in Maunz/Dürig, Grundgesetz -Kommentar, Art. 59 Rz. 186 f. [Lfg. 54, Jan. 2009], Schweitzer, Staatsrecht III, 10. Aufl. 2010, Rz. 432 ff., 441 ff.) nach Auffassung des Senats unbeachtlich. Die BFH-Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Beschluss in BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791 m. w. N.) hat dagegen in den letzten Jahren wiederholt die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verpflichtung der staatlichen Organe zur völkerrechtlicher Verträge, die kraft Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in den Rang eines innerstaatlichen Bundesgesetzes überführt worden sind, betont und ausgeführt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) gehalten ist, Völkervertragsrecht zu beachten.

dd) Im Streitfall haben demgemäß die nach dem RHV AUT sachlich zuständigen Behörden die entsprechenden Bescheinigungen erteilt.

f) Und auch im Übrigen entspricht nach der Auffassung des erkennenden Senats der angefochtene Verwaltungsakt den Voraussetzungen der Eingriffsregelungen des RHV AUT und des Abgabenrechts.

Soweit sich der Kläger mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der zu vollstreckenden Titel aus Österreich wendet, kann er mit diesen Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Denn Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 VII B 34/06, n.v. juris; vom 19. November 2002 VII B 129/02, BFH/NV 2003, 334; vom 1. August 2002 VII B 352/00, BFH/NV 2002, 1547). Nach dieser Maßgabe führen die Einwendungen des Klägers, dass die Vollstreckungstitel rechtswidrig seien, weil für ihn in Österreich keine Steuerpflicht besteht, nicht zum Erfolg. Soweit er vorträgt, dass die österreichischen Finanzbehörden eine rechtswidrige Zwangsvollstreckung in seinen BMW durchgeführt haben, hat dieser Einwand ebenfalls keinen Erfolg, denn für die Überprüfung von Einwendungen gegen Verwaltungshandeln österreichsicher Finanzbehörden ist das Finanzgericht nicht zuständig. Außerdem ergibt sich aus dem Beitreibungsersuchen des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 11. April 2014, dass die Versteigerung nicht zur vollständigen Tilgung der Rückstände geführt hat und der Rückstand noch in der im Rückstandsausweis ausgewiesenen Höhe besteht.

Im Übrigen erlaubt die im RHV AUT zwischen den Vertragsstaaten (ebenso wie die in den EU-Beitreibungsrichtlinien zwischen den Mitgliedsstaaten) festgelegte Kompetenzverteilung (vgl. Art. 11 Abs. 5 und 6 RHV AUT) es grundsätzlich nicht, dass die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels vom ersuchten FA und vom FG überprüft werden (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 2010 VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401; vom 11. Dezember 2012 VII R 70/11, BFHE 239, 501, BStBl II 2013, 475; jeweils m. w. N. zu Art. 12 Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen [... ] ).

2. Im Übrigen wäre im Streitfall eine Rechts- und Amtshilfe der deutschen Finanzbehörden, die nicht über den RHV AUT als Rechtsgrundlage geführt hätte, unzulässig gewesen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 EU-Beitreibungsgesetz in der Fassung des Streitjahres (EU-BeitrG) wäre bei diesem Weg auch die Bundesstelle Vollstreckung Zoll für den Bereich der Zollverwaltung gemäß § 12 Abs. 2 FVG das für die Prüfung und Bearbeitung von Ersuchen zuständige Verbindungsbüro. Jedoch hätte im Streitfall die deutsche Zollverwaltung nach dem EU-BeitrG keine Amtshilfe leisten dürfen, denn es wäre ein Ablehnungsgrund i. S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 EU-BeitrG gegeben, da die zu vollstreckenden Forderungen älter als zehn Jahre sind; aus der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion [...] ist nämlich zu entnehmen [...], dass die Forderungen im Mai 1990, Januar 1993 und Mai 1993 fällig wurden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

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published on 28/04/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 2146/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwörter: 1. Nach dem Wortlaut des Vertrages in Art. 11 Abs. 1 RHV AUT ist erforderlich, dass die Bestätigung, dass der in dem Rückst
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Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1.
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
3.
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
4.
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6.
Familienkassen,
7.
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung

1.
bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,
2.
bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben, und
3.
durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risikomanagements nach Absatz 2.

(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:

1.
das Erheben von Informationen und Daten aus dem Bereich
a)
des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowie
b)
der Verbrauch- und Verkehrsteuern,
2.
die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 erhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie
3.
die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.

(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.

(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.

(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung

1.
erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,
2.
Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchungen zu unterhalten,
3.
die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und durch die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und
4.
zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.

(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle

1.
auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung
a)
nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,
b)
nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der Europäischen Union,
2.
für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und Institutionen und
3.
mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder,
soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanagements im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Zollkriminalamt Aufgaben übertragen bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89; L 75 vom 15.3.2007, S. 26). Die Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten Finanzbehörden der Länder. Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen

1.
den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden oder
2.
sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates im Sinne des § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung fest.

(10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.

(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7

1.
alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten sowie
2.
die Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.

(12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminaltechnische Gutachten erstellen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Bundesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung

1.
bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,
2.
bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben, und
3.
durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risikomanagements nach Absatz 2.

(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:

1.
das Erheben von Informationen und Daten aus dem Bereich
a)
des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowie
b)
der Verbrauch- und Verkehrsteuern,
2.
die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 erhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie
3.
die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.

(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.

(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.

(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung

1.
erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,
2.
Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchungen zu unterhalten,
3.
die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und durch die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und
4.
zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.

(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle

1.
auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung
a)
nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,
b)
nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der Europäischen Union,
2.
für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und Institutionen und
3.
mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder,
soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanagements im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Zollkriminalamt Aufgaben übertragen bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89; L 75 vom 15.3.2007, S. 26). Die Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten Finanzbehörden der Länder. Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen

1.
den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden oder
2.
sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates im Sinne des § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung fest.

(10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.

(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7

1.
alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten sowie
2.
die Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.

(12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminaltechnische Gutachten erstellen.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Die Generalzolldirektion bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.