Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Dez. 2016 - 2 K 464/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zuwegung zu einer Windenergieanlage in einem Windpark als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut oder als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren ist.
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Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt in der Gemeinde ….., Ortsteile …. und …… eine Windenergieanlage, die in einem Windpark steht, der aus 7 Windenergieanlagen - WEA – besteht. Die Anlagen befinden sich in einem durch einen Regionalen Raumentwicklungsplan festgelegten Windeignungsgebiet, das im Plan (Blatt 134 der Gerichtsakte) mit blauem Umriss dargestellt ist. Die hier betroffene WEA liegt am westlichen Rand des Windeignungsgebiets. Betroffen ist die Wegfläche, die in der Karte (Blatt 132 der Gerichtsakte) im blauen Quadrat grau nachgezogen ist. Sie weist eine Fläche von 2.750 m² und eine Länge von etwa 500 m auf. Sie verlängert die Wegführung, die zu einer WEA führt, die die Klägerin nicht betreibt. Das Wegestück zu der von ihr betriebenen WEA endet dort gleichsam als Sackgasse.
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Das Finanzamt …. erließ unter dem 14.05.2009 einen Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, und unter dem 17.12.2009 für das Jahr 2008. Außerdem erließ das Finanzamt …. am 17.12.2009 einen Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag.
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Das Finanzamt …. ordnete am 18.12.2009 eine Außenprüfung bei der Klägerin an. Sie wurde in der Zeit vom 20.09. bis 19.10.2011 mit Unterbrechungen durchgeführt. Gegenstand war die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Besteuerungsgrundlagen, die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a EStG sowie die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008. In dem Bericht vom 18.04.2013 wird ausgeführt: Die bisher als Wirtschaftsgut – Windenergieanlage II – behandelten Anschaffungskosten würden in die Wirtschaftsgüter Verkabelung und Zuwegung geteilt und entsprechend dem BFH-Urteil IV R 46/09 vom 14.04.2011 in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum von 16 Jahren abgeschrieben. Bei der reinen Windkraftanlage (inklusive Fundament, einmalige Nutzungsentschädigung und Ausgleichsflächen) handele es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut und einer möglichen degressieren (Anmerkung der Dokumentationsstelle: gemeint wohl: "degressiven") bzw. Sonderabschreibung. Die interne Windparkverkabelung stelle ebenfalls ein bewegliches Wirtschaftsgut dar. Die Zuwegung stelle demgegenüber ein unbewegliches Wirtschaftsgut dar. Es sei nur die lineare Abschreibung möglich.
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Auf der Grundlage des Ergebnisses der Außenprüfung erließ das Finanzamt … unter dem 11.12.2013 geänderte Bescheide. Sie betreffen die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, den 31.12.2008, den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2009.
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Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Zuwegungen im Windpark stellten ein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Dieses Wirtschaftsgut sei im Rahmen der Außenprüfung als unbewegliches Wirtschaftsgut qualifiziert worden, sodass nur lineare Afa berücksichtigt worden sei. Dies sei unzutreffend. Die Zuwegungen dienten ausschließlich dem Betrieb zur Errichtung, der Wartung und Reparatur der Windenergieanlagen. Darüber hinaus gebe es keinen allgemeinen Verkehr innerhalb des Windparks. Würden die Anlagen abgebaut werden, hätten die Zuwegungen keinerlei Bedeutung mehr für das Unternehmen.
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Diese Einsprüche wies das Finanzamt …. durch Einspruchsentscheidung vom 18.11.2014 zurück.
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Am 22.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:
Es sei unzutreffend, die Zuwegung als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren, auf das lineare Afa unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von 16 Jahren vorgenommen werde. Vielmehr seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten i. H. v. 167.723,67 € in 2007 und 3.200,00 € in 2008 als Kosten für Betriebsvorrichtung zu behandeln, auf die Sonderabschreibungen nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) und degressive Afa vorgenommen werden könne.
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Der Entscheidung des BFH vom 14.04.2011 IV R 46/09 könne nichts Gegenteiliges entnommen werden, da hier ausdrücklich keine Entscheidung über Zuwegungen zu einer Windenergieanlage getroffen worden sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 02.06.1971 III R 18/70, BStBl II 1971, 673, dass maßgebend sei, ob die Zuwegung nur angelegt worden sei, um die für den Betrieb – hier des Umspannwerks – erforderlichen Anlagen an Ort und Stelle aufzubauen und sie im Bedarfsfalle auszutauschen und ob auf diesen Wegen im Übrigen sonstiger Verkehr stattfinde. Beides sei hier nicht der Fall. Im Übrigen sei auf das Urteil des BFH vom 19.02.1974 VIII R 20/73 zu verweisen.
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Die Zuwegungen seien im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen errichtet worden. Die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge sei von den Anlagenbetreibern untersagt. Dass nicht die kürzesten Wege gewählt worden seien, liege an der Verfügbarkeit der erforderlichen Flächen. Die Wege seien zudem in einer Weise hinsichtlich der Tragfähigkeit, der Breite und der Kurvenführung gebaut worden, wie dies für landschaftliche Wege nicht erforderlich sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass für eine Windenergieanlage einschließlich der Stellplätze für Kräne eine Fläche von 5.132 m² erforderlich sei. Eine andere Nutzung der Wege käme auch deswegen nicht in Betracht, weil die Flächen im Außenbereich lägen, in dem nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine bauliche Nutzung ausscheide.
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Auf Nachfrage des Senats teilt die Klägerin ergänzend mit, die Zuwegungen seien entsprechend den überreichten „Mindestanforderungen an die Transportwege und Kranflächen“ ausgebaut worden. Sie hätten eine tragfähige Fahrbahnoberfläche auf Geraden von 4,5 m. Der Aufbau der Wegebefestigung ergebe sich aus und entspreche der schematischen Darstellung der Lastverteilung auf künstlichem Aufbau, wie auf Seite 9 der genannten Unterlage ersichtlich. Der Aufbau vollziehe sich in der Weise, dass zunächst der Mutterboden abgetragen und wenn möglich seitlich zur Abböschung abgelagert werde. Sodann werde auf einem Wegefließ eine je nach lokalen Bodenverhältnissen 30 bis 40 cm starke Schicht aus Ziegel RC, darauf eine bis zu 20 cm starke Beton RC Schicht aufgebracht. Die streitgegenständlichen Zuwegungen verfügten über einen entsprechenden Aufbau. Sie seien für eine Achslast der Transport- und Hebefahrzeuge von bis zu 12 Tonnen Achslast und bis zu einem Fahrzeuggesamtgewicht von 160 Tonnen ausgebaut.
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Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr seien historisch vor Jahrzehnten, teilweise auch vor Jahrhunderten für Fuhrwerke entstanden. Die sich aus der Nutzung ergebenden Löcher seien über Generationen mit Schotter verfüllt worden, ohne jedoch nur annähernd die Qualität der schwerlastfähigen Zuwegungen für Windenergieanlagen zu erreichen. Dies sei auch nicht erforderlich, denn die landwirtschaftlichen Fahrzeuge, die inzwischen auch groß und schwer geworden seien, seien für das Befahren der unbefestigten Ackerflächen geeignet. Sie erforderten also keinen besonderen Unterbau. Die Wirtschaftswege, die die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen erschließen, seien nicht schwerlastfähig ausgebaut – anders als die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen. Damit seien nach Art und Gestaltung der Bodenbefestigung die Zuwegungen für diesen außerordentlichen Schwerlastverkehr hergerichtet worden. Es gehe nicht um eine normale Befahrbarkeit, sondern um die Instandhaltung und den Abbau der Windenergieanlagen zu ermöglichen.
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Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 und 2008, den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, alle vom 11.12.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2014 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2007 auf -97.180,00 € und für 2008 auf 455.994,00 € und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2007 auf 53.467,00 € festgestellt sowie der Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf 13.611,00 € festgesetzt werden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er führt aus:
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Nach dem Bewertungsrecht zählten Außenanlagen und damit Wege- und Platzbefestigungen zum Grundvermögen, weil sie in erster Linie der besseren Begeh- und -Befahrbarkeit und damit der Erschließung des Grundstücks dienen würden.
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Bei dem Wegesystem in dem Windpark handele es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung. Voraussetzung, seien Gegenstände, durch sie das Gewerbe des Einfügenden in unmittelbar betrieben werde. Es müsse zwischen der Anlage und dem Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang bestehen. Es reiche nicht aus, dass die Anlage üblicherweise zu einem Gewerbebetrieb gehöre oder dass sie für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben sei. Vielmehr müsse die Anlage einen Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebes haben ähnlich wie eine Maschine. Die Zuwegung zur Windkraftanlage gehöre nicht enger zu diesem Gewerbetrieb als eine andere entsprechend ihrer Nutzung errichtete Zufahrt zu einem Betriebsgelände, das nur über einen speziellen Weg zu erreichen sei. Die Wege könnten auch anderweitig genutzt werden. Sie seien nicht gesondert abgegrenzt, gesichert oder abgesperrt, sodass eine Mitbenutzung durch Landwirte zumindest nicht ausgeschlossen sei. Auch schienen nicht die kürzesten Wege ausgebaut worden zu sein bzw. seien die Wege auch sehr unterschiedlich ausgebaut und hätten einen Verlauf, der mehr sei, als die Zuwegung zu der Anlage, sodass nicht mit Sicherheit zu sagen sei, ob die Zuwegung nicht auch für andere Anlieger nützlich seien.
- 18
Schließlich sei auch nicht festzustellen, dass die Wege nach Einstellung des konkreten Betriebs wertlos würden. Dies sei zwar als Ausnahme in der Rechtsprechung anerkannt. In dem vorliegenden Fall käme allerdings eine Nutzung durch ein anderes Gewerbe in Betracht, unabhängig davon, ob die besondere Bauausführung für zahlreiche andere Gewerbe nicht erforderlich sei.
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Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist das Finanzamt …. gemäß der 4. Verordnung zur Änderung der Finanzzuständigkeitsverordnung M-V vom 02.02.2015 (GVOBl. M-V S. 64) für das vorliegende Verfahren zuständig geworden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (je 1 Band Dauerbelegakten, Betriebsprüfungsakten, Feststellungsakte [Bd. IIa, 2007 bis 2008], Gewerbesteuerakten [Bd. IIa, 2007 bis 2008], Bilanz- Gewinn- und Verlustrechnungsakten [Bd. IIa, 2007 bis 2008], Rechtsbehelfsakte sowie Betriebsprüfungshandakte 005-10-4g [FA …]). Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitbefangene Wegeanlage zu der Windenergieanlage – WEA – als bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
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Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt. In das Grundvermögen sind nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht einzubeziehen Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
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Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören unter anderem die Betriebsvorrichtungen i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Vorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung reicht es nicht aus, wenn eine Vorrichtung für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich, notwendig oder behördlich vorgeschrieben ist. Dass das öffentliche Recht bestimmte von den Ordnungsbehörden durchzusetzende Anforderungen an den Betriebsablauf stellt und deswegen hergestellte oder angeschaffte Anlagen unabdingbar für die Gewerbeausübung sind, reicht daher für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus (BFH-Beschluss vom 16.08.2013 III B 144/12, BFH/NV 2013, 1816).
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Das BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20 enthält folgende Aussagen: Ob ein Bauwerk wie eine Hofbefestigung als Außenanlage oder als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, hängt allein davon ab, ob es der Benutzung des Grundstücks dient oder ob es in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb steht. Platz- und Wegebefestigungen gehören grundsätzlich zum Grundstück, weil durch sie das Grundstück erschlossen und zugänglich gemacht werde. Dabei sind Art und Gestaltung der Bodenbefestigung ausschlaggebend von der Tragfähigkeit des Untergrunds und der Verkehrsbelastung abhängig. Soweit die Befestigung lediglich zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen werde, stehen sie in keiner besonderen Beziehung zum Gewerbebetrieb. In einzelnen Fällen hat die Rechtsprechung des BFH jedoch Bodenbefestigungen als Betriebsvorrichtungen anerkannt. So hat der BFH im Urteil vom 14.08.1958 III 382/57 U (BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400) auf ein anderes, nicht veröffentlichtes Urteil verwiesen, in dem der von einem Pächter geschaffene Zufahrtsweg zu einer Lagerhalle für Kartoffeln als Betriebsvorrichtung anerkannt worden war, weil der Weg nach Aufgabe der Lagerhalle für den Grundeigentümer keinen Wert mehr gehabt hätte. Im Urteil vom 23.02.1962 III 222/58 U (BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179) ist die Platzbefestigung einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Tankstelle als Betriebsvorrichtung anerkannt worden, weil die Platzbefestigung weder für den Personenzugang noch für die Zufahrt zur im Hause befindlichen Garage erforderlich gewesen war. Als erheblich hat der BFH auch angesehen, dass die starke Eindeckung der Oberfläche zugleich der Sicherheit einer unterirdischen Tankanlage diente. Im Urteil vom 02.06.1971 III R 18/70 (BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673) sind schließlich in den für den Betrieb eines Umspannwerks angelegten Schaltstraßen, der Trafostraße und dem Umkehrplatz als Betriebsvorrichtungen bewertet worden, weil diese Bodenbefestigungen nicht dem Verkehr innerhalb des Werkes dienten, sondern allein der Aufstellung, Wartung und Reparatur der erforderlichen Anlagen. Übereinstimmend mit dieser Rechtsprechung werden in der Literatur Start- und Landebahnen auf Flugplätzen und Teststrecken der Automobilfabriken als Betriebsvorrichtungen angesehen.
- 25
Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Zuordnung der Weganlagen zu WEA nicht vorliegt. Namentlich das BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 52/10, BFH/NV 2011, 1339 enthält keine expliziten Aussagen zur Qualifizierung von Zuwegungen. Hier ist ausgeführt, ausgehend von ihrem Klagebegehren habe die Klägerin für die Zuwegung AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) geltend gemacht. Angesichts dessen bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Zuwegung zu Windenergieanlagen eine Betriebsvorrichtung im Sinne des BewG darstelle (Hinweis auf BFH-Urteile 02.06.1971 III R 18/70, BFHE 102, 560 und 19.02.1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397), für die auch eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorgenommen werden könnte.
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Die in dem BFH-Urteil vom 19.02.1974 zitierten Fälle, in denen eine Betriebsvorrichtung angenommen wurde, haben gemeinsam, dass die zu unterschiedlichen Zwecken angelegten Bodenbefestigungen für den Grundeigentümer mit Einstellung des konkreten Betriebs wertlos werden würden. Hiervon kann jedoch nicht schon dann gesprochen werden, wenn aus betrieblichen Gründen eine besonders starke Bodenbefestigung vorgenommen wird, während anderen Betrieben eine leichtere Bodenbefestigung genügen würde. Denn die besonders starke Bodenbefestigung macht die auf dem Grundstück befindlichen Betriebsgebäude auch für andere Betriebe benutzbar, die gleiche oder ähnliche Anforderungen an die Bodenbefestigung stellen wie der Betrieb, der die Bodenbefestigung ausführen lässt. Je stärker die Bodenbefestigung gestaltet wird, umso vielfältiger kann sie benutzt werden, umso größer ist ihr Wert für den Grundstückseigentümer. Bei den Wege- oder Platzbefestigungen, die in der Rechtsprechung als Betriebsvorrichtungen anerkannt wurden, handelte es sich um Fälle, bei denen das konkrete Gewerbe durch die Anlage betrieben wurde (Landebahn eines Flugplatzes oder Autoteststrecke für ein Automobilwerk) oder um Fälle, bei denen die Befestigungen in einem untrennbaren Zusammenhang zu einer anderen Betriebsvorrichtung standen (z. B. Rampe für eine Ölverladestation). Betriebsvorrichtungen können auch Wegeanlagen sein, die nicht der Nutzbarmachung des Grundstückes, sondern der Wartung von Betriebsvorrichtungen dienen. Weitere Voraussetzung ist aber hier, dass die Wegeanlagen ohne den konkreten Betrieb der WEA nach dessen Einstellung nutzlos würde (BFH-Urteile vom 10.10.1990 II R 171/87, BFHE 162, 367; vom 19.02.1974 VIII R 20/73, BStBl II 1975, 20 und vom 09.12.1988 III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).
- 27
Eine derartige Verknüpfung mit dem Gewerbebetrieb oder mit anderen Betriebsvorrichtungen liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dass die hier strittigen Wege bzw. das Wegesystem nach Aufgabe des Betriebs der hier betroffenen WEA wertlos würden, ist nicht erkennbar.
- 28
Der Senat sieht im vorliegenden Fall als entscheidend an, dass der Weg innerhalb des Eignungsraums für WEA liegt und daher aus der Sicht der Streitjahre 2007 und 2008 dort auch nach Beseitigung der hier streitbefangenen WEA eine andere Anlage am gleichen Standort oder in der Nähe errichtet werden kann, für die die Wegeanlage genutzt werden kann. Das OVG Greifswald hat nämlich entschieden, dass die Ausweisung eines Eignungsgebietes im Rahmen der Regionalen Raumentwicklungspläne in Mecklenburg-Vorpommern ein Ziel der Raumordnung darstellt mit der Rechtsfolge, dass im Eignungsgebiet grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer WEA besteht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2009 - 3 K 24/05 - Juris Rn. 68 ff. für das hier betroffene Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern, das durch Landesverordnung vom 29.09.1998 [GVOBl. M-V S. 833] für verbindlich erklärt wurde; s. auch Urteil vom 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27 = Juris Rn. 40 ff). Gleiches würde auch gelten, wenn sich die Festsetzung von Eignungsgebieten als unwirksam erweisen würde, weil dann grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestehen würde, dem eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegensteht (BVerwG-Beschluss vom 15.09.2009 4 B 51/09,BauR 2010, 64). Dabei kommt es nicht darauf an, ob feststeht, dass bei Errichtung einer neuen WEA exakt der gleiche Standort gewählt wird. Entscheidend ist, ob ausgeschlossen werden kann, dass die Wegeanlage auch für eine neue WEA genutzt werden wird, denn nur dann kann davon gesprochen werden, dass die Anlage bei Wegfall der konkreten WEA aus der Sicht der Jahre 2007 und 2008 nutzlos wird. Hier kommt eine Planung in Betracht, in der der bisherige Weg auch zu einem anderen Standort in der Nähe zur Errichtung einer anderen WEA genutzt wird.
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Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Wegeanlage auch für die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls nach Beendigung der Nutzung der hier in Rede stehenden WEA nutzbar ist und ob der Bewertung als Betriebsvorrichtung der Umstand entgegen stehen würde, dass die Wegeanlage in einer Dimension vor allen Dingen in einer Tragfähigkeit ausgebaut worden ist, wie sie für landwirtschaftlichen Verkehr üblicherweise nicht hergerichtet wird und auch nicht erforderlich ist. Insoweit könnte bedeutsam sein, dass der BFH entschieden hat, dass dann, wenn aus betrieblichen Gründen eine besonders starke Bodenbefestigung vorgenommen werde, während anderen Betrieben eine leichtere Bodenbefestigung genügen würde, hieraus noch nicht geschlossen werden kann, dass die Anlage mit Einstellung des konkreten Betriebs wertlos werde. Befinde sich auf dem Grundstück allerdings nur ein speziell für den Betrieb hergestelltes Gebäude und reiche für den Fahrweg zu dem Gebäude eine leichte Bodenbefestigung aus, so stelle sich eine für diesen Betrieb erforderliche starke Befestigung des Bodens als Betriebsvorrichtung dar, denn sie habe für das Gebäude als solches in ihrer starken Ausführung keinen Wert (BFH – Urteil vom 19.02.1974 a. a. O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 31
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wegeanlagen zu WEA als bewegliches Wirtschaftsgut klassifiziert werden können, in der Rechtsprechung des BFH nicht geklärt ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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Annotations
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Zum Grundvermögen gehören
- 1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, - 2.
das Erbbaurecht, - 3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
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den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
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die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
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die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
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die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.