Finanzgericht Hamburg Beschluss, 28. Mai 2014 - 4 V 63/14

published on 28/05/2014 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 28. Mai 2014 - 4 V 63/14
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Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einfuhrabgabenbescheides, mit dem Drittlandszoll (ZollEU) und Antidumpingzoll nacherhoben wird.

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1. Die Antragstellerin meldete in der Zeit vom 30.07.2012 bis 05.10.2012 mit insgesamt sechs Zollanmeldungen Waren unter der Warencodenummer 7616 9910 91 0 mit einem Gesamtzollwert von rund EUR 950.000 zur Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung an. Unter Hinweis auf Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die vom malaysischen Ministry of International Trade and Industrie (im Folgenden: malaysisches Ministerium) ausgestellt worden waren und einen Ursprung der Ware in Malaysia bescheinigen, beantragte die Antragstellerin die Anwendung eines Präferenzzollsatzes. Die Ursprungszeugnisse enthalten in Feld 12 eine Erklärung des Ausführers, dass die Ware in Malaysia produziert worden sei, und in Feld 11 die Erklärung des malaysischen Ministeriums, dass - "on the basis of control carried out" - bestätigt werde, dass die Erklärung des Ausführers zutreffend sei.

3

Das Zollamt nahm die Zollanmeldungen an und erteilte anmeldungsgemäße Einfuhrabgabenbescheide unter Anwendung des Zollsatzes von 2,5% für Waren mit Ursprung aus Malaysia. Die Abgaben wurden über ein Aufschubkonto entrichtet.

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2. Der Antragsgegner erhob mit einem Abgabenbescheid vom 04.11.2013 Einfuhrabgaben mit der Begründung nach, die Waren hätten ihren Ursprung in der Volksrepublik China, von wo aus sie nach Malaysia verschifft und von dort nach Umladung ohne weitere Be- oder Verarbeitung nach Deutschland verbracht worden seien. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse könnten nicht anerkannt werden. Der Bescheid setzt die Differenz zwischen dem Drittlandszollsatz von 6% und dem Präferenzzollsatz von 2,5% in Höhe von rund EUR 30.000 EUZoll fest und Antidumpingzoll von 61,4% in Höhe von rund EUR 580.000.

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Den Einspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2014 als unbegründet zurück.

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Zu den von der Antragstellerin ebenfalls gestellten Anträgen auf Erlass der Abgaben ist noch keine Entscheidung ergangen (Antrag nach Art. 239 Zollkodex -ZK -) bzw. sind nach Ablehnung der Anträge (nach Art. 236 und Art. 238 ZK) Einsprüche eingelegt worden, über die noch nicht entschieden worden ist.

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3. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.02.2014 ab. Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: OLAF) habe in Zusammenarbeit mit verschiedenen malaysischen Behörden ermittelt, dass Ursprungsland der Waren die Volksrepublik China sei. Von dort seien sie in die Freihandelszone A in Malaysia verschifft worden, in der jede Form von Produktionstätigkeit streng verboten sei. Die Ware sei weder be- noch verarbeitet, sondern lediglich umgeladen und dann nach Deutschland verbracht worden. Der für solche Waren aus der VR China geltende Einfuhrzoll und Antidumpingzoll sei nach Art. 220 Abs. 1 ZK ohne Fristenverstoß nacherhoben worden. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des Art. 220 Abs. 2 ZK seien nicht gegeben. Ein die Nacherhebung von Antidumpingzoll ausschließender Irrtum der deutschen Zollbehörden liege nicht vor. Ein Irrtum der malaysischen Behörden - der allerdings ohnehin nur für den nacherhobenen Drittlandszoll beachtlich wäre - liege gleichfalls nicht vor, weil die malaysische Ausstellerbehörde durch nachgewiesen unrichtige Angaben des Ausführers zur Ausstellung der falschen Bescheinigungen veranlasst worden sei. Der Umstand, dass die Behörde die Bescheinigungen unter der Angabe "on the basis of control carried out" erteilt habe, lasse weder Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umstände der Ausstellung und das für einen Vertrauensschutz vorausgesetzte aktive Verhalten der Behörden zu noch begründe er, dass die Behörde von der Unrichtigkeit der Ursprungsangabe des Ausführers gewusst habe oder hätte wissen müssen. Wegen der Einzelheiten seines Inhalts wird auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen.

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4. Die Antragstellerin hat sich mit Schriftsatz vom 26.03.2014 wegen Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht gewandt.

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Die Antragstellerin trägt vor, die Voraussetzungen des maßgeblichen Art. 244 ZK lägen in beiden Alternativen vor, denn es bestünden sowohl begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nacherhebungsbescheide als auch die Gefahr eines unersetzbaren Schadens für die Antragstellerin.

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a) Die Antragstellerin hält die Nacherhebungsbescheide für rechtswidrig, weil der Vertrauenstatbestand des Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK einer Nacherhebung entgegenstehe. Das malaysische Ministerium sei eine Zollbehörde im Sinne der Vorschrift. Ihm sei beim Ausstellen der Ursprungszeugnisse gegebenenfalls ein sogenannter aktiver Irrtum unterlaufen, denn es habe offensichtlich nicht bloß die Angaben des Ausführers übernommen, sondern den Ursprung der Waren selbst ermittelt. Das ergebe sich aus der verwendeten Formulierung "on the basis of control carried out". Es könne dahinstehen, ob der Ausführer unrichtige Angaben gemacht habe, denn unrichtige Angaben des Ausführers führten nicht zur Versagung des Vertrauensschutzes, wenn die Behörde von den unrichtigen Angaben gewusst habe oder hätte wissen müssen, wovon vorliegend auszugehen sei, weil das malaysische Ministerium eigene Untersuchungen vorgenommen habe. Im Übrigen trage der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Ausführer habe unrichtige Angaben gemacht. Die Antragstellerin sei wegen der Erklärungen des Ausführers, dass die Waren in Malaysia ursprungsbegründend verarbeitet bzw. hergestellt worden seien, gutgläubig gewesen. Zu Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen habe sie keinen Anlass gehabt. Ihre Gutgläubigkeit ergebe sich nach Art. 220 Abs. 2 Buchst b) Unterabs. 2 ZK bereits aus dem Umstand, dass das malaysische Ministerium die Präferenznachweise ausgestellt habe.

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b) Der Antragstellerin, die seit 30 Jahren bestehe und derzeit knapp 300 Mitarbeiter beschäftige, drohe ein unersetzbarer Schaden. Da die ihr von den Banken gewährte Kreditlinie nahezu vollständig ausgeschöpft sei, würde die Bezahlung des Abgabenbetrags oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit zur Kündigung der Kreditverträge durch die Banken führen, was unausweichlich die Insolvenz der Antragstellerin zur Folge hätte. Allein der drohende Abgabenbetrag würde die Insolvenz der Antragstellerin verursachen.

12

Zur Verdeutlichung der behaupteten Insolvenzgefahr hat die Antragstellerin verschiedene betriebswirtschaftliche Unterlagen und eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

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Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 08.03.1995 (4 V 3012/94 A) damit begründet, dass Deutschland angefochtene Abgabenbescheide aufgrund des Beitreibungsrechts nicht in Polen vollstrecke. In der aktuellen Fassung des deutschen EU-Beitreibungsgesetzes bestehe das Beitreibungsverbot nicht mehr ausnahmslos, sondern gewähre den Behörden in § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EUBeitrG insoweit einen Beurteilungsspielraum. Außerdem komme es für den Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung nicht auf die Vollstreckbarkeit an. Denn die Antragstellerin habe sich grundsätzlich rechtstreu zu verhalten und habe dem ihr gegenüber ergangenen Zahlungsbefehl unabhängig von dem Bestehen einer Möglichkeit, im Falle der Nichtzahlung bei ihr zu vollstrecken, zu folgen. Der ihr drohende unersetzbare Schaden - die Insolvenz - sei durch das dafür vorgesehene rechtsstaatliche Instrument, die Aussetzung der Vollziehung, zu vermeiden. Die Antragstellerin habe sich nicht auf eine rechtswidrige Missachtung hoheitlicher Anordnungen, hier der Zahlungsaufforderung, verweisen zu lassen.

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c) Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, der Antragsgegner verstoße gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung, das es verbiete, eine Leistung zu fordern, die sofort wieder herausgegeben werden müsste. Im vorliegenden Fall sei es nicht ausgeschlossen, dass der vom Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der streitigen Nacherhebungsbeträge wieder erlöschen werde aufgrund des Erlasses der Abgaben nach Art. 238 oder Art. 239 ZK oder infolge Aufhebung des Bescheids durch das Gericht.

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5. Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 04.11.2013 (AT/...) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2014 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

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6. Der Antragsgegner nimmt zur Begründung seines Antrags Bezug auf seine Ablehnungsentscheidung vom 25.02.2014.

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7. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (332 Blatt) vor.

Entscheidungsgründe

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II. Der gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art 244 Zollkodex (ZK) zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00). In Art. 244 Unterabs. 2 ZK ist bestimmt, dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Für die zweite Alternative kommt es nicht darauf an, ob die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zweifelhaft ist.

21

Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04). Bei der Auslegung des Begriffs "unersetzbarer Schaden" ist an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den Voraussetzungen für die in Art. 278 AEUV vorgesehene Aussetzung der Durchführung einer Handlung gehört. Ein durch die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörde drohender finanzieller Schaden ist nur dann als unersetzbarer Schaden i. S. des Art. 244 Unterabs. 2 ZK anzusehen, wenn er im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, so etwa im Fall der Insolvenz des Abgabenschuldners (vgl. EuGH-Urteil vom 17.07.1997, C-130/95; BFH, Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04). Ein unersetzbarer Schaden in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann vor, wenn dieser schwer und nicht wiedergutzumachen ist. Letzteres soll nur dann der Fall sein, wenn der Schaden im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, weil etwa die Existenzgefährdung des Unternehmens droht (vgl. Nachweise bei Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 244 Rdnr. 29). Die Zollbehörden dürfen die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn dem Beteiligten bei sofortiger Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht. Denn die Gefahr eines unersetzbaren Schadens rechtfertigt zwar nach Artikel 244 Unterabs. 2 ZK die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung, spielt aber im Hinblick auf das Erfordernis einer Sicherheitsleistung keine Rolle. Soweit jedoch die Forderung einer Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann, brauchen die Zollbehörden keine Sicherheitsleistung zu fordern. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nicht über ausreichende Mittel für eine Sicherheitsleistung verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.1997, C-130/95).

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2. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheides sind nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Antragsgegner zu Recht ZollEU und Antidumpingzoll nacherhoben hat.

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a) Rechtsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 ZK. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Bei der Einfuhr der Waren wurden die Einfuhrabgaben zunächst unter Zugrundelegung einer Präferenz für Waren aus Malaysia unzutreffend festgesetzt. Die Abgaben waren zu niedrig festgesetzt worden, denn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass Ursprungsland der eingeführten Waren China gewesen ist und daher die Zollsätze und der Antidumpingzoll für chinesische Waren gelten.

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Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung hatten die von der Antragstellerin in die Union eingeführten Waren ihren Ursprung nicht in Malaysia. Der Senat geht davon aus, dass sie in China hergestellt und in Malaysia nicht mehr ursprungsbegründend weiterverarbeitet wurden. Es ist durch die Unterlagen in der Akte des Antragsgegners belegt, dass die Waren in dem Zollfreigebiet A in Malaysia keine ursprungsbegründende Bearbeitung erfahren haben. Dem Bericht von OLAF (über die Gemeinschaftsmission vom 14.-18.01.2013 wegen Glasfasergewebe) ist zu entnehmen, dass sämtliche Waren, die von außerhalb in das Zollfreigebiet eingeführt werden, mit einer sog. ZB1-Anmeldung unter Angabe auch des Herkunftslandes angemeldet werden, und von dort, ohne weitere Bearbeitung, mit einer sog. ZB2-Anmeldung, die auch die Nummer der ZB1-Anmeldung nennt, wieder ausgeführt werden. Die Mitteilung von OLAF vom 07.05.2013 enthält als Anlage 3c (Bl. 27 der Verfahrensakte des Antragsgegners) eine Liste der ZB2-Anmeldungen, mit denen die Waren, die die Antragstellerin mit den streitgegenständlichen Zollanmeldungen in die Union eingeführt hatte, aus Malaysia ausgeführt wurden. In der Anlage ist den ZB2-Anmeldungen jeweils eine ZB1-Anmeldung zugeordnet, die China als Herkunftsland ausweist.

25

Auch die Antragstellerin, der das Schreiben von OLAF vom 07.05.2013 nebst erwähnter Anlage in Kopie zur Verfügung gestellt worden ist, hat die auf dieser Grundlage vom Antragsgegner getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass die Waren aus China stammen und in Malaysia nicht ursprungsbegründend behandelt wurden, nicht wirklich in Zweifel gezogen.

26

b) Der Nacherhebung des Zolls steht die Vertrauensschutznorm des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK nicht entgegen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

27

aa) Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK gilt im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer drittländischen Behörde die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2010, VII R 31/09).

28

Die zu niedrige oder unterlassene buchmäßige Erfassung muss jedenfalls auf einem Irrtum der Zollbehörden beruhen. In ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Irrtum im Sinne der Vorschrift jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 14 m. w. N.). Danach müssen die Zollbehörden selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Abgabepflichtigen beruht, geschaffen haben (Alexander a. a. O.). Dem entspricht das Konzept des so genannten aktiven Irrtums, wie er in der deutschen Rechtsprechung als Voraussetzung des Vertrauensschutzes gemäß Art. 220 Abs. 2 ZK gesehen wird. Ein sog. aktiver Irrtum, wie ihn Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK voraussetzt, liegt vor, wenn die Zollbehörde den Irrtum aktiv begangen hat und ihm nicht lediglich unterlegen ist, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05; FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2008, 4 K 274/07). Liegen der zu niedrigen buchmäßigen Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen zugrunde, setzt der nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK erhebliche Irrtum tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie der Festsetzung zugrunde gelegt haben muss (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 18 m. w. N.). Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung nicht, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 18 m. w. N.).

29

bb) Ausnahmsweise kann auch jede andere Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, einen beachtlichen Irrtum begehen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 22).

30

Ein beachtlicher Irrtum kann auch mit Maßnahmen drittländischer Zollbehörden begründet werden, wenn bindende Gemeinschaftsregelungen auf deren Tätigkeit abstellen, so etwa bei dem gesetzlichen Erfordernis der Vorlage von Präferenznachweisen (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 23 m. w. N.). Allerdings bezieht sich dieser Vertrauensschutz nur auf einen Rechtsirrtum der drittländischen Zollbehörde, nicht aber auf die bloße Hinnahme von Erklärungen über die tatsächlichen Verhältnisse (FG Hamburg, Urteil vom 19.04.2011, 4 K 293/09; vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 23).

31

cc) Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11, m. w. N.). Haben die Behörden des Ausfuhrstaats unrichtige Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt, ist diese Ausstellung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 ZK daher als Irrtum dieser Behörden anzusehen, es sei denn, es stellt sich heraus, dass diese Zeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhen. Wurden die genannten Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die die Zeugnisse ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11 m. w. N.).

32

Beruht - wie bei Einfuhren aus Malaysia - die Präferenzgewährung auf dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS), nicht jedoch auf einem zwischenstaatlichen Abkommen, trägt im Fall einer - wie hier - zu Unrecht erteilten Präferenzbescheinigung der Zollschuldner die Feststellungslast, dass die drittländische Ausstellungsbehörde einen Irrtum begangen hat, und muss beweisen, dass der Ausführer gegenüber dieser Behörde zutreffende Angaben gemacht hat (Krüger, ZfZ 2014, 2, 7; vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.12.2011, C-409/10).

33

dd) Auf dieser Grundlage kann die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.

34

Es steht fest, dass der Ausführer unzutreffende Angaben gegenüber der malaysischen Behörde gemacht hat. Denn in Feld 12 der Präferenznachweise findet sich jeweils eine "declaration by the exporter", in der versichert wird, dass die Waren malaysischen Ursprungs sind, was, wie dargelegt, als nicht zutreffend anzusehen ist.

35

Davon, dass das malaysische Ministerium von der Unrichtigkeit der Erklärung des Ausführers wusste oder hätte wissen müssen, kann nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin argumentiert mit dem Wortlaut der erstellten Bescheinigung - "It is hereby certified, on the basis of control carried out, that the declaration by the exporter ist correct." - und meint, weil das malaysische Ministerium den Ursprung der Waren offensichtlich aktiv untersucht habe, hätte es gegebenenfalls erkennen müssen, wenn die Ursprungsangaben des Ausführers nicht korrekt gewesen wären. Die zitierte Erklärung trägt die Schlussfolgerung der Antragstellerin nicht. Denn es ist zumindest ebenso möglich, dass mit "Kontrolle" eine bloße Schlüssigkeitsprüfung der Angaben zur Ausfuhrware sowie der Erklärung des Ausführers gemeint ist, bei der nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie eine inhaltliche Unrichtigkeit der Ausführererklärung aufdeckt. Andere Anhaltspunkte für das behauptete Kennen müssen hat offenbar auch die Antragstellerin nicht.

36

Da somit kein gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1, 2, 3 ZK vertrauensschutzbegründender Irrtum einer Behörde festzustellen ist, kommt es auf die Frage der Gutgläubigkeit der Antragstellerin nicht mehr an; der gute Glaube des Anmelders bezüglich der Ursprungseigenschaften allein begründet keinen Vertrauensschutz.

37

3. Im Rahmen der summarischen Prüfung kann auch nicht erkannt werden, dass der Antragstellerin durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden im Sinne von Art. 244 Unterabs. 2 2. Fall ZK entstehen könnte, der unabhängig von den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs eine Aussetzung der Vollziehung des streitigen Nacherhebungsbescheides rechtfertigt.

38

Die Antragstellerin behauptet, durch eine drohende Insolvenz in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind nach polnischem Recht - ebenso wie in Deutschland - die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen.

39

Dass eine Insolvenz infolge der Vollziehbarkeit der Abgabennachforderung eintritt, hat die Antragstellerin indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht und zwar weder im Hinblick auf eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit noch in Folge einer Kreditkündigung ihrer Banken. Außerdem ist eine Existenzgefährdung auch wegen der Wirkung des Gesetzes über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUBeitrG) nicht zu erwarten.

40

a) Überschuldung
Der Senat kann nicht feststellen, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, allein der drohende Abgabenbetrag bereits ihre Insolvenz verursacht.

41

Von einer Überschuldung ist im Allgemeinen immer dann auszugehen, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei für die Bewertung des Vermögens von einer Fortführung des Unternehmens auszugehen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Feststellung der Überschuldung ist insofern das Ergebnis einer Bilanz, die an dem alleinigen Zweck ausgerichtet ist, das Schuldendeckungspotential zu ermitteln. Eine solche Bilanz hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen genügen insoweit nicht, denn sie weisen insbesondere die hierfür zu berücksichtigenden stillen Reserven nicht aus. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei kursorischer Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Buchhaltungsunterlagen zum dort aktuellsten Stand, dem 30.11.2013, die Sorge der Überschuldung auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Denn der Summe der Aktiva von ... PLN stehen Verbindlichkeiten von zusammen nur ... PLN gegenüber; das ausgewiesene Eigenkapital von rund ... PLN übersteigt den streitgegenständlichen Abgabenbetrag von rund ... PLN bei Weitem.

42

Außerdem ist Folgendes anzumerken: Der Senat versteht den Vortrag der Antragstellerin, allein der drohende Abgabenbetrag verursache ihre Insolvenz, in dem Sinne, dass schon aufgrund der bilanziellen Berücksichtigung der streitigen Nachforderung die Überschuldung der Antragstellerin und damit ihre Insolvenz eintrete. Selbst wenn dieser Vortrag zutreffend wäre - was der Senat, wie dargelegt, nicht zu erkennen vermag - läge die Voraussetzung für die begehrte Aussetzung der Vollziehung nicht vor. Denn in diesem Falle hätte der in ihrer Insolvenz liegende Schaden der Antragstellerin seine Ursache nicht in der Vollziehbarkeit des angefochtenen Abgabenbescheids. Denn Abgabenverbindlichkeiten sind grundsätzlich spätestens mit ihrer Festsetzung zu bilanzieren und zwar unabhängig von einer Zahlung oder der Vollziehbarkeit des Bescheids. Sie sind auch im Rahmen einer Überschuldungsbilanz unabhängig von einer etwaigen Anfechtung des Bescheids zu passivieren, sofern ein hinreichendes Risiko besteht, dass die Festsetzung Bestand haben wird. Das ist hier der Fall, weil, wie oben dargelegt, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

43

b) Zahlungsunfähigkeit
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass mit der Entrichtung der streitgegenständlichen Abgabennachforderung Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin eintreten wird.

44

Die Antragstellerin trägt vor, die ihr von den Banken gewährte Kreditlinie sei nahezu vollständig ausgeschöpft, so dass die Bezahlung des Abgabenbetrags oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit dazu führen werde, dass die Banken die Kreditverträge kündigten. Dieser Vortrag ist nach Ansicht des Senats nicht anders zu verstehen, als dass es der Antragstellerin eben nicht unmöglich ist, Zahlung des streitigen Betrags zu leisten.

45

Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung darauf hinweist, dass ihre liquiden Mittel zum 30.11.2013 mit einem Minusbetrag von ... PLN zu beziffern seien und im 1. Quartal noch ein Fehlbetrag von ... PLN zu prognostizieren sei.

46

Die Behauptung, über keine liquiden Mittel zu verfügen, steht bereits im Widerspruch zu dem zitierten Vortrag der Antragstellerin, wenn sie Zahlung leiste, sei eine Kündigung ihrer Kredite zu erwarten. Außerdem weisen die vorgelegten Buchführungsunterlagen und der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin einen Betrag liquider Mittel zum 30.11.2013 von ... PLN aus. Der Senat verkennt nicht, dass dieser Betrag deutlich hinter den streitgegenständlichen Abgaben ... zurückbleibt. Doch so wie der Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung bei der Angabe der liquiden Mittel die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Antragstellerin berücksichtigt wissen will - und sich erst dadurch der in der Antragsbegründung genannte Minuswert "liquider Mittel" erklärt -, darf bei der Prüfung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit auch der Bestand an Forderungen der Antragstellerin aus Lieferungen und Leistungen nicht unbeachtet bleiben, der zum 30.11.2013 über ein Vielfaches der streitgegenständlichen Abgaben betrug. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass in der Zwischenzeit von diesen Forderungen kein für die Zahlung hinreichender Teil erfüllt worden ist bzw. dass ein Teil der Forderungen in der benötigen Höhe nicht liquidiert werden kann. Es ist für den Senat jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass ein Versuch der Antragstellerin, die streitgegenständlichen Abgaben zu zahlen, unmittelbar zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen würde. Gegebenenfalls müsste die Antragstellerin auch dartun, dass keine Zahlungserleichterungen erreicht werden können.

47

c) Kreditkündigung
Soweit sich aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt, dass sie sich im Fall einer Zahlung der streitgegenständlichen Abgabe jedenfalls mittelbar in ihrer Existenz bedroht sieht, weil ihr die Banken die Kreditverträge kündigen werden, fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin genügt insoweit schon deswegen nicht, weil diese Erklärung keine Darlegung enthält, dass die Banken bei Abgabenzahlung durch die Antragstellerin ihre Kreditverträge tatsächlich kündigen werden, sondern nur, dass die Banken nach erfolgter Zahlung das Recht hätten, zu kündigen. Diese bloße Möglichkeit der Kündigung reicht jedenfalls nicht aus, um die von Art. 244 ZK vorausgesetzte Erwartung eines unersetzbaren Schadens zu begründen.

48

d) Dass der Antragstellerin ein unersetzbarer Schaden infolge der Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheids droht, ist auch deswegen nicht zu erwarten, weil Sitz der Antragstellerin in Polen ist und sie dort ihr Unternehmen betreibt. Denn der Antragsgegner ist zur Stellung eines Beitreibungsersuchens gegenüber Polen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EUBeitrG solange nicht berechtigt, wie der Abgabenbescheid wegen Rechtsmitteleinlegung noch nicht rechtskräftig ist. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass in § 10 Abs. 1 Satz 2, 3 EUBeitrG auch Ausnahmen vom Beitreibungsgebot vorgesehen sind. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Einspruch lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. Umstände, die für eine Verzögerungsabsicht der Antragstellerin sprechen, hat keiner der Beteiligten aufgezeigt und sind dem Senat auch ansonsten nicht ersichtlich. Da es sich bei der Verzögerungsabsicht um eine Voraussetzung handelt, die neben einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit erfüllt sein muss, könnte die Behauptung einer Verzögerungsabsicht der Antragstellerin auch nicht bloß mit mangelnder Erfolgsaussicht ihres Einspruchs begründet werden.

49

4. Die Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht deswegen beansprucht werden, weil der Antragsgegner den Abgabenbetrag im Falle seiner Zahlung wieder zurück zu gewähren hat. Es steht nicht fest, dass der Antragstellerin der Abgabenbetrag zu erlassen oder zu erstatten ist.

50

Es ist auch im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Erstattung vorliegen. Ob etwas anderes gilt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen offensichtlich ist, kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Selbst die Antragstellerin spricht nur von der Möglichkeit eines Erlasses.

51

5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 17/11/2015 00:00

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids, mit dem Antidumpingzölle nacherhoben wurden. 2 In der Zeit vom 14.-20.01.2015 meldete der Antragsteller, vertreten durch die A Internation
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Annotations

(1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und
2.
die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offensichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur ausnahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begründen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn,

1.
es ist offensichtlich, dass
a)
keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Deutschland vorhanden sind oder
b)
Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen,
und der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbindungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wonach Vermögensgegenstände der betreffenden Person im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind;
2.
die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen wäre in Deutschland mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.

(3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige Grundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist. Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere Dokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung stehen, beigefügt werden.

(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unverzüglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat mit.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und
2.
die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offensichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur ausnahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begründen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn,

1.
es ist offensichtlich, dass
a)
keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Deutschland vorhanden sind oder
b)
Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen,
und der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbindungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wonach Vermögensgegenstände der betreffenden Person im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind;
2.
die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen wäre in Deutschland mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.

(3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige Grundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist. Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere Dokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung stehen, beigefügt werden.

(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unverzüglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat mit.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.