Finanzgericht Hamburg Urteil, 27. Mai 2015 - 3 K 297/14
Gericht
Tatbestand
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A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, Säumniszuschläge, die wegen einer verspäteten Zahlung auf Grunderwerbsteuerforderungen verwirkt wurden, wegen sachlicher Unbilligkeit in voller Höhe und nicht nur zur Hälfte zu erlassen.
I.
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1. Mit notariellem Vertrag vom ... 08.2013 wurden jeweils 100 % der Geschäftsanteile an acht Kapitalgesellschaften im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß §§ 123 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) mit Wirkung zum selben Tag auf die Klägerin abgespalten, die hierdurch jeweils alleinige Gesellschafterin wurde. Jede der Kapitalgesellschaften war Eigentümerin eines Grundstücks.
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2. Im Auftrag der Klägerin erstellte die Beratungsgesellschaft A GmbH in B (im Folgenden: A) die Erklärungen zur Feststellung der Grundbesitzwerte auf den Abspaltungsstichtag ... 08.2013.
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3. Mit acht Grunderwerbsteuerbescheiden vom 19.03.2014 wurde für jeden Vorgang Grunderwerbsteuer festgesetzt (Anlagen K 1 bis K 8, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband). Die Grunderwerbsteuern in Höhe von insgesamt ... € wurden am 24.04.2014 fällig. Ebenfalls am 19.03.2014 ergingen die Feststellungsbescheide über die Grundbesitzwerte.
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4. Die Steuerkasse Hamburg mahnte die Zahlung der Grunderwerbsteuern sowie der in Höhe von insgesamt ... € angefallenen Säumniszuschläge mit Mahnungen vom 15.05.2014, bei der Klägerin nach ihrem Vortrag am 19.05.2014 eingegangen, an (Anlagen K 9 bis K 16, FGA Anlagenband).
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5. Die Klägerin überwies die Grunderwerbsteuern am 22.05.2014 (Kontoauszug, Anlage K 17, FGA Anlagenband). Die Beträge wurden am Folgetag auf dem Konto der Steuerkasse gutgeschrieben.
II.
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1. Mit Schreiben vom 21.05.2014 beantragte die Klägerin den Erlass der entstandenen Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen mit der Begründung, dass sie die Grunderwerbsteuerbescheide aufgrund eines Büroversehens an A weitergeleitet habe, A aber stillschweigend von einer Überprüfung der Bescheide durch die allgemeine steuerliche Beraterin, die jetzige Prozessbevollmächtigte, ausgegangen sei. Dies sei erst mit Zugang der Mahnungen aufgefallen.
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2. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.05.2014 ab; es liege kein einen Erlass rechtfertigendes offenbares Versehen vor, da der Klägerin die Fälligkeitstermine bekannt gewesen seien und sie die Zahlungsfrist dennoch versäumt habe.
III.
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1. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2014 Einspruch ein mit der Begründung, dass die Säumniszuschläge nach Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 240 Abgabenordnung (AO) zu erlassen seien, weil es aufgrund eines offenbaren Versehens zu einer nur kurzfristigen Säumnis gekommen sei.
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2. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2014 erließ der Beklagte die Säumniszuschläge in Höhe von 50 % (... €) und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Wegen der Einschaltung zweier Berater hätte es der Klägerin oblegen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine fehlerhafte Weiterleitung von Schriftstücken, hier der Grunderwerbsteuerbescheide, zu verhindern. Zudem hätte die Klägerin die ihr bekannte Zahlungsfrist selbst überwachen und vor Ablauf einen der Steuerberater kontaktieren müssen. Dass sie nicht einmal die Zahlungsfrist notiert habe, sei ein mehr als nur leichter Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht. Auch hätte A auf die Unzuständigkeit bzgl. der Prüfung der Grunderwerbsteuerbescheide hinweisen müssen; dieses Verschulden sei der Klägerin zuzurechnen.
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Da es sich bei der Klägerin jedoch um eine pünktliche Steuerzahlerin handele und sie die Zahlung nach Erhalt der Mahnungen umgehend geleistet habe, sei ein Erlass in Höhe von 50 % (analog zu Stundungszinsen) gerechtfertigt.
IV.
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Die Klägerin hat am 10.12.2014 Klage erhoben.
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Sie trägt vor, dass die laufende Steuerberatung aufgrund eines Beratungsvertrages seit langem ihrer Prozessbevollmächtigten obliege. Die Prozessbevollmächtigte sei für sämtliche Steuerbescheide empfangsbevollmächtigt und weise sie, die Klägerin, stets rechtzeitig auf fällige Zahlungen hin. A sei ausschließlich mit der Erstellung der Feststellungserklärungen für die Grundbesitzwerte beauftragt worden. Bzgl. dieser Feststellungsbescheide und der Grunderwerbsteuerbescheide habe sie, die Klägerin, gegenüber dem Beklagten keine Empfangsvollmacht erteilt. Als sie die Feststellungs- und die Grunderwerbsteuerbescheide vom 19.03.2014 erhalten habe, habe sie sie per E-Mail am 25.03.2014 an A weitergeleitet mit der Bitte um kurzfristige Überprüfung (Anlage K 26, FGA Anlagenband). In einem anschließenden Telefonat sei vereinbart worden, dass A zunächst zur Fristwahrung Einsprüche gegen sämtliche Feststellungsbescheide einlegen solle, um eventuelle Abweichungen zu den von A vorbereiteten Erklärungen feststellen zu können. Einsprüche gegen die Grunderwerbsteuerbescheide als Folgebescheide seien nicht erforderlich gewesen und in dem Telefonat nicht thematisiert worden. Weder sie, die Klägerin, noch A hätten die Bescheide an die Prozessbevollmächtigte weitergeleitet. A sei stillschweigend davon ausgegangen, dass die Prozessbevollmächtigte als laufende steuerliche Beraterin die Grunderwerbsteuerbescheide überprüfen werde, und habe sie, die Klägerin, daher nicht an die Zahlungsfrist für die Grunderwerbsteuer erinnert. Dass sie die Grunderwerbsteuerbescheide versehentlich nur an A und nicht an die Prozessbevollmächtigte gesandt habe, sei ihr erst mit Eingang der Mahnungen am 19.05.2014 aufgefallen. Unmittelbar danach habe sie die Zahlungen geleistet.
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Daher lägen die in dem AEAO geregelten Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge in voller Höhe vor, sodass die Ablehnung des Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Die durch den AEAO bewirkte Selbstbindung der Finanzverwaltung gebiete, dass der Beklagte die hierin geregelte Ermessensbegrenzung beachte. Sie, die Klägerin, sei eine pünktliche Steuerzahlerin. Ein offenbares Versehen sei bei einem allenfalls leichten Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht gegeben. Dieser sei in der versehentlichen Weiterleitung der Grunderwerbsteuerbescheide (nur) an A zu sehen. Das Versehen erkläre sich aus den im Rahmen der Kommunikation hervorgerufenen Missverständnissen. Diese könnten wiederum nicht als schuldhaftes Verhalten der Berater gewertet werden, das ihr, der Klägerin, zuzurechnen wäre, sondern ebenfalls nur als offenbares Versehen. A habe davon ausgehen können, dass die Prozessbevollmächtigte die Zahlungsfristen überwachen werde. Von ihr, der Klägerin, könne andererseits billigerweise nicht verlangt werden, für den einmaligen Vorgang der Grunderwerbsbesteuerung zusätzlich ein besonderes Überwachungssystem für die Zahlung der fälligen Steuern zu implementieren. Sie habe die Zahlung der fälligen Steuerbeträge weder bewusst noch grob fahrlässig hinausgeschoben.
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Nach dem Urteil des FG Köln vom 14.11.2011 (7 K 6625/00, EFG 2002, 238) seien Säumniszuschläge nach Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b AEAO zu § 240 bei einem offenbaren Versehen eines ansonsten pünktlichen Steuerzahlers vollständig zu erlassen, wenn die Schonfrist nur kurz überschritten und die Steuer spätestens nach der ersten Mahnung unverzüglich gezahlt werde. Dies habe sie, die Klägerin, getan. Da sich die administrative Abwicklung des Mahnverfahrens durch die Finanzbehörden und die Übermittlung an die Steuerpflichtigen realistischerweise immer über mehrere Tage erstrecke, folge aus dem genannten Urteil, dass eine kurzfristige Überschreitung der Schonfrist nicht nur auf wenige Tage beschränkt sei. Als zeitlicher Maßstab sei vielmehr ein Monat anzusetzen, zumal die Verzinsung nach § 238 Abgabenordnung (AO) auch nur für volle Monate eintrete. Die Erhebung von Säumniszuschlägen als Ersatz für den Zinsschaden des Fiskus für angefangene und nicht vollendete Monate sei daher nicht sachgerecht. Der Gegenleistungscharakter der Säumniszuschläge sei bei einer Säumnis von weniger als einem Monat untergeordnet und die Säumniszuschläge seien daher in voller Höhe zu erlassen.
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 27.05.2014 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2014 zu verpflichten, die angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von ... € auf die mit acht Bescheiden vom 19.03.2014 festgesetzte Grunderwerbsteuer betreffend Anteilserwerbe vom ... 08.2013 in voller Höhe zu erlassen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass er sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe; ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge komme nicht in Betracht, weil die Einziehung der Hälfte der nach dem Gesetz entstandenen Säumniszuschläge nicht sachlich unbillig sei.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr bzw. ihren Beratern nicht nur ein offenbares Versehen unterlaufen. Der Klägerin, der die Bescheide bekannt gegeben worden seien, sei es möglich und zumutbar gewesen, die Zahlungsfrist zu überwachen. Die Weiterleitung der Bescheide an nur einen von zwei Beratern ohne dessen ausdrückliche Zusicherung, diese zu überprüfen und alles Weitere zu veranlassen, genüge nicht, um die Bewirkung der fristgerechten Zahlung sicherzustellen, wie der Streitfall zeige. Bei einem großen Investitionsprojekt und Hinzuziehung weiterer Berater sei es mehr als eine bloße Obliegenheit, Zuständigkeiten zwischen allen Beteiligten zu klären; anderenfalls trage die Klägerin selbst die Verantwortung für die fristgerechte Zahlung der Steuern und müsse ggf. zumindest bei ihren Beratern nachfragen.
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Zudem müsse sich die Klägerin ein mögliches Verschulden ihrer Berater zurechnen lassen. Wenn sie die Grunderwerbsteuerbescheide mit Prüfbitte an A gesandt habe, habe A nicht stillschweigend davon ausgehen dürfen, dass die Prozessbevollmächtigte die Bescheide überprüfen werde. Angesichts des nicht nur leichten Verschuldens komme es auf die nach dem Vortrag der Klägerin unverzügliche Zahlung nach Eingang der Mahnungen nicht mehr an.
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Die Überschreitung der Schonfirst des § 240 Abs. 3 Satz 2 AO um fast einen Monat sei auch keine bloß kurze, sondern eine längerfristige Säumnis. Ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in einem solchen Fall liefe der Wertung des Gesetzgebers zuwider.
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Dass die Klägerin die Steuern unverzüglich nach Eingang der Mahnungen gezahlt habe und ansonsten eine pünktliche Steuerzahlerin sei, habe er, der Beklagte, bei dem hälftigen Erlass der Säumniszuschläge - analog zur Erhebung von Stundungszinsen - bereits hinreichend berücksichtigt.
V.
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1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.04.2015 (FGA Bl. 41) der Einzelrichterin übertragen.
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2. Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins am 02.04.2015 (FGA Bl. 37 ff.) und der mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 (FGA Bl. 67 ff.) wird Bezug genommen.
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3. Dem Gericht hat Band II der Grunderwerbsteuerakten vorgelegen (St.-Nr. .../.../..., -..., -..., -..., -..., -..., -... und -...).
Entscheidungsgründe
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B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.
I.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung eines vollständigen Erlasses der entstandenen Säumniszuschläge durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
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1. a) Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und damit die Säumniszuschläge gemäß § 240 AO (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 AO).
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b) Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).
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c) Der Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird durch den Begriff "unbillig" i. S. des § 227 AO abgegrenzt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in der Person des Steuerpflichtigen begründet sein.
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d) Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist (BFH-Beschluss vom 23.04.2012 I B 100/11, BFH/NV 2012, 1327). Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber die mit der Einziehung der Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat. § 227 AO stellt keine Ermächtigung zur Korrektur des Gesetzes dar. Die Billigkeitsmaßnahme darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein oder für bestimmte Fallgruppen außer Kraft setzen würde. Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteile vom 21.01.2015 X R 40/12, BFH/NV 2015, 719; vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BFH/NV 2013, 103; vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).
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2. Der Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gehalten. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge aus von der Klägerin allein geltend gemachten und auch nur in Betracht kommenden sachlichen Billigkeitsgründen liegen nicht vor. Die Erhebung der (hälftigen) Säumniszuschläge widerspricht den Wertungen des Gesetzes nicht.
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a) aa) Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sind Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent für jeden angefangenen Monat zu entrichten, falls die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Die Säumniszuschläge entstehen verschuldensunabhängig kraft Gesetzes ohne eine (Ermessens-) Entscheidung des Finanzamtes.
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bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30.03.2006 V R 2/04, BFH/NV 2006, 1381). Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen u. a. dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (BFH-Urteil vom 16.07.1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7). Ausgehend von den Wertungen des Gesetzgebers, wonach Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, sind Säumniszuschläge in diesen Fällen allerdings grundsätzlich nur zur Hälfte zu erlassen. Denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH-Beschluss vom 18.03.2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886; BFH-Urteil vom 16.07.1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7).
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b) Der Vortrag der Klägerin, es treffe sie lediglich ein leichtes Verschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist und die Überschreitung sei auch nur geringfügig, begründet keine sachliche Unbilligkeit.
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aa) Ein geringes und sogar ein fehlendes Verschulden des Steuerpflichtigen führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit der Erhebung verwirkter Säumniszuschläge (FG Hamburg, Urteil vom 17.04.1985 II 335/82, EFG 1985, 591). Der Gesetzgeber hat die Verwirkung von Säumniszuschlägen bewusst nicht von einem Verschulden des Zahlungspflichtigen und einer Entscheidung des Finanzamtes abhängig gemacht, anders etwa als die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 AO).
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bb) Eine nur kurzfristige Überschreitung der Zahlungsfrist führt ebenso wenig zu einem Überhang des Gesetzestatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich aus § 240 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen nicht erhoben wird; hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Billigkeitsregelung. Die Annahme, der Gesetzgeber hätte auch darüber hinausgehende Zahlungsverzögerungen ausschließen wollen, ist danach nicht gerechtfertigt.
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cc) Eine sachliche Unbilligkeit der Entscheidung des Beklagten ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung der Regelung in Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b AEAO zu § 240. Nach dieser Verwaltungsvorschrift kommt ein Erlass von Säumniszuschlägen in Betracht bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist.
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aaa) (1) Zwar binden Verwaltungsvorschriften die Gerichte grundsätzlich nicht. Jedoch können ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen von Bedeutung sein. Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Finanzgerichte, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob hierdurch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (BFH-Urteile vom 19.03.2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92; vom 11.04.2006 VI R 64/02, BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642).
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(2) Maßgeblich für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift ist nicht, wie das Gericht eine solche Bestimmung verstünde, wenn sie Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das Gericht darf Verwaltungsanweisungen daher nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109). Das gilt auch für die Auslegung des Begriffs des offenbaren Versehens eines bisher pünktlichen Steuerzahlers in Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b AEAO zu § 240 (BFH-Beschluss vom 11.03.2003 VII B 208/02, BFH/NV 2003, 816).
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bbb) Auch danach ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
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(1) Der Beklagte hat das Verhalten der Klägerin, die von den Zahlungsfristen Kenntnis hatte, aber darauf vertraute, von A rechtzeitig an die Zahlung erinnert zu werden, und die Frist ohne weitere Nachfrage bei A oder der Prozessbevollmächtigten verstreichen ließ, nicht mehr als offenbares Versehen i. S. der Verwaltungsvorschrift eingeordnet. Zudem hat er das Verschulden von A, die die Grunderwerbsteuerbescheide mit Prüfbitte erhielt, aber stillschweigend von einer Überprüfung durch die Prozessbevollmächtigte ausging, der Klägerin zugerechnet und auch deshalb kein offenbares Versehen angenommen. Diese Auslegung des Begriffes "offenbares Versehen" ist möglich (vgl. zur unterlassenen Nachfrage beim Steuerberater in Kenntnis der Zahlungsfrist FG Köln, Urteil vom 14.11.2001 7 K 6625/00, EFG 2002, 238). Es ist keineswegs zwingend, das schuldhafte Verhalten der Klägerin als "offenbares Versehen" zu qualifizieren.
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(2) Davon unabhängig ist die Entscheidung des Beklagten auch deshalb ermessensfehlerfrei, weil es vertretbar ist, im Streitfall von einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Zahlungsfrist auszugehen.
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(a) Wenn nach Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b AEAO zu § 240 die Möglichkeit eines vollständigen und nicht nur hälftigen Erlasses der Säumniszuschläge als ermessensgerechte Entscheidung vorgesehen wird, ist das mit der gesetzlichen Voraussetzung der sachlichen Unbilligkeit i. S. des § 227 AO nur vereinbar, wenn lediglich eine geringfügige Überschreitung der Frist vorliegt, bei der der Gegenleistungscharakter des Säumniszuschlages von ganz untergeordneter Bedeutung ist (FG Köln, Urteil vom 14.11.2001 7 K 6625/00, EFG 2002, 238; Baum, BB 1994, 695). Nur bei diesem Verständnis hält die Verwaltungsvorschrift die durch den Begriff der Unbilligkeit in § 227 AO gezogene Grenze des Ermessens ein (s. oben aaa.(1)).
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(b) In der Rechtsprechung wurde eine Überschreitung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO um sechs Wochen als nicht mehr geringfügig angesehen (FG Köln, Urteil vom 14.11.2001 7 K 6625/00, EFG 2002, 238); eine Überschreitung um zwei Tage (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2002 11 K 363/01, n. v., nachgehend BFH-Beschluss vom 11.03.2003 VII B 208/02, BFH/NV 2003, 816) bzw. einen Tag (FG Hamburg, Urteil vom 04.08.2004 IV 360/02, DStRE 2005, 176) hingegen schon.
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(c) Im Streitfall hat die Klägerin die Zahlungsfrist bis zum 24.04.2014 um fast einen Monat überschritten; die Überweisung wurde am 23.05.2014 auf dem Konto der Steuerkasse gutgeschrieben. Es ist durchaus vertretbar, dies nicht mehr als kurze Überschreitung von untergeordneter Bedeutung zu qualifizieren. Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen diesbezüglich in zulässiger Weise gemäß § 102 Satz 2 FGO im Klageverfahren ergänzt.
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(d) Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Argumentation nicht auf die Auffassung von Baum (BB 1994, 695) berufen. Baum befürwortet zwar einen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen, wenn bei einer Stundung keine Stundungszinsen zu erheben wären, da entweder kein voller Monat erreicht wird oder die Zinsen weniger als 20 DM (inzwischen 50 €; § 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AO) betragen, weil der Gegenleistungscharakter der Säumniszuschläge dann von untergeordneter Bedeutung sei.
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Diese Auffassung ist jedoch nicht zwingend und das andere Verständnis des Beklagten bzgl. des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der geringfügigen Überschreitung der Zahlungsfrist durchaus vertretbar und damit für das Gericht maßgeblich (s. o. unter aaa.(2)). So dienen verwirkte Säumniszuschläge, wie dargelegt (s. oben unter 2.a.bb.), nach der Rechtsprechung pauschal in Höhe von je 50 % als Druckmittel für den Steuerpflichtigen und als Gegenleistung für den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand und sind daher ebenfalls pauschal in Höhe von 50 % zu erlassen, wenn die Druckfunktion nicht erfüllt werden kann. Es ist keineswegs genau zu prüfen, in welcher Höhe Stundungs- bzw. Aussetzungszinsen angefallen wären, und der Erlass in der übersteigenden Höhe auszusprechen (s. auch Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. c bis e AEAO zu § 240). Säumniszuschläge werden gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis verwirkt und erfüllen sogleich beide Funktionen und nicht erst, wenn bei einer Stundung Zinsen entstanden wären (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.11.2001 7 K 6625/00, EFG 2002, 238).
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(3) Letztlich bleibt es selbst bei einem offenbaren Versehen eines ansonsten pünktlichen Steuerzahlers und einer nur kurzfristigen Überschreitung der Zahlungsfrist nach Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b AEAO zu § 240 bei dem Ermessen der Behörde; der (vollständige) Erlass kommt danach nur in Betracht, wird aber nicht vorgeschrieben. Eine Ermessensreduzierung auf null i. S. eines vollständigen Erlasses lässt sich hieraus nicht ableiten. Dass der Beklagte unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, nämlich des (wenn auch nicht groben) Verschuldens der Klägerin und der Überschreitung der Zahlungsfrist um fast einen Monat, einen hälftigen Erlass der Säumniszuschläge ausgesprochen hat, verstößt schon deshalb nicht gegen die durch die Ermessensrichtlinie gesetzten Grenzen.
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c) Im Ergebnis hat der Beklagte daher durch seine Entscheidung, dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten eine pünktliche Steuerzahlerin und ihr kein grobes Verschulden bzgl. der Versäumung der Zahlungsfrist vorzuwerfen ist, durch einen hälftigen Erlass der Säumniszuschläge Rechnung zu tragen, den Erlass der anderen Hälfte wegen des verbleibenden Zinsschadens für den Fiskus für die Dauer von fast einem Monat sowie des entstandenen Verwaltungsaufwandes aber abzulehnen, die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
II.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
- 1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, - 2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder - 3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
(3) Absatz 2 gilt nicht,
- 1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, - 2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, - 3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder - 4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.
(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.
(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(8) Absatz 5 gilt nicht für
- 1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, - 2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, - 3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen, - 4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und - 5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.