Finanzgericht Hamburg Urteil, 25. Aug. 2015 - 3 K 200/15
Gericht
Tatbestand
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A. Die Klage betrifft die Schenkungsteuer für die Grundstücksschenkung vom 5. Juli 1994 durch die Schenkerin ... (W) an den Kläger (Steuernummern .../.../... und .../.../...) sowie die der Schenkungsteuer zugrunde liegende Einheitsbewertung mit der Flurstückezurechnung (Steuernummer .../.../...).
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Für das Verständnis des Sachverhalts und für die Frage des Klagebegehrens ist die Grundstücksschenkung der W zugunsten des Klägers zu unterscheiden von der Darlehensschenkung 1995/1996 durch W an den Kläger (Steuernummer .../.../...) und von seiner Erbeinsetzung durch die am ... 1998 verstorbene W (Steuernummer .../.../...).
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Soweit hier von "Schenkungen" gesprochen wird, dient dieser Begriff für die insoweit z. T. rechtlich streitigen Vorgänge ohne Präjudiz zunächst nur der sprachlichen Abkürzung und der Unterscheidung von der Erbschaft.
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I. Vorangegangene FG- und BFH-Verfahren
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Um die Schenkungen und die Erbschaft ging es bereits in einer Reihe vorangegangener Verfahren des Klägers seit 2000 beim FG und BFH.
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1. Die in der Zeit von 2000 bis 2001 geführten finanzgerichtlichen Verfahren wurden nach Erörterungsterminen ohne Urteil erledigt.
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Während diesbezügliche FG-Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sind, liegen die vom beklagten Finanzamt (FA) geführten Akten noch vor und hat das FA dem FG Kopien der Protokolle vom 16. Juni, 14. Juli, 5. und 12. Oktober 2000 sowie 10. April 2001 zur Verfügung gestellt (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 87 ff.; vgl. Rb-A, SchenkSt-A).
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Soweit ersichtlich, handelt es sich danach um nachgenannte Verfahren. Bei diesen waren Verfahrensarten (Klage oder einstweiliger Rechtsschutz) und Streitgegenstände in Anbetracht teils zunächst unvollständiger Angaben oder später anderer Streitpunkte schon damals teilweise unübersichtlich.
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a) I 122/00 Klage wegen Schenkungsteuer auf Grundstücksschenkung (Rb-A Bl. 62 ff.), erörtert am 16. Juni 2000 mit Teil-Verständigungen und unter Rücktrittsvorbehalt Gesamteinigung (Protokoll, Rb-A Bl. 122 ff., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 87 ff.).
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Die unabhängig von der Gesamteinigung zuvor protokollierte Verständigung lautete (Protokoll S. 6 oben, Rb-A Bl. 127, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 92):
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"Nunmehr besteht in tatsächlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen den Beteiligten über die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Grundstücksschenkung i. S. der Anlage zum Bescheid vom 2. Dezember 1998 in Höhe von ... DM."
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Nach Rücktritt von der Gesamteinigung weiter erörtert am 14. Juli 2000 mit Teil-Verständigung betreffend von der Jahreswertbesteuerung ausgenommene Nießbrauchsdauer (Protokoll S. 3, Rb-A Bl. 137 ff., 139, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 96 ff., 98) sowie weiter erörtert und übereinstimmend für erledigt erklärt am 5. Oktober 2000 nach tatsächlicher Verständigung und Abhilfezusage über die Korrektur insoweit, als versehentlich aus der unzutreffenden Schenkungsteuererklärung des Klägers zwei Einheitswerte übernommen worden waren, nämlich neu ... DM bzw. 140 % ... DM und alt ... DM bzw. 140 % ... DM (FA-Vermerk 05.10.2000, Rb-A Bl. 155; Protokoll, Rb-A Bl.168 f., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 100 f., FG-Anlbd. 3 K 232/11 Protokollanlage FA vom 09.02.2012).
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b) I 123/00 = III 106/01 AdV-Antrag wegen Schenkungsteuer auf Grundstücksschenkung und Darlehensschenkung (Rb-A Bl. 65 ff., 72 f., 79 ff., 94 ff., 98 ff., 111 ff., 119 ff.):
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aa) AdV wegen Schenkungsteuer auf Grundstücksschenkung erörtert am 16. Juni 2000 mit Verständigungen und unter Rücktrittsvorbehalt Gesamteinigung betreffend Verfahren Schenkungsteuer auf Grundstücksschenkung (wie bei der Klage oben a), das abgetrennt wurde mit neuem Aktenzeichen I 265/00 (unten e; Protokoll, Rb-A Bl. 122 ff.).
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bb) Übrige AdV wegen Schenkungsteuer auf Darlehensschenkung vertagt am 16. Juni 2000 (Protokoll Rb-A Bl. 122, 129, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 87, 94), am 14. Juli 2000 (Protokoll, Rb-A Bl. 137, 140, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 96, 99), erörtert am 5. Oktober 2000 (Protokoll, Rb-A Bl. 168, 169 ff., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 100, 101 ff.), weiter erörtert am 12. Oktober 2000 (Protokoll, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 107 ff.), nach Senatswechsel (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 112) weiter erörtert und übereinstimmend für erledigt erklärt am 10. April 2001 aufgrund betragsmäßiger tatsächlicher Verständigung und Abhilfezusage (Protokoll, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 115 ff.).
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c) I 192/00 = III 114/01 Klage wegen Schenkungsteuer auf Darlehensschenkung (vgl. oben b bb) vertagt am 16. Juni 2000 (Protokoll, Rb-A Bl. 122, 129, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 87, 94), am 14. Juli 2000 (Protokoll, Rb-A Bl. 137, 140, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 96, 99), erörtert am 5. Oktober 2000 (Protokoll Rb-A Bl. 168, 169 ff., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 100, 101 ff.), weiter erörtert am 12. Oktober 2000 (Protokoll, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 107 ff.), nach Senatswechsel (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 113) weiter erörtert und übereinstimmend für erledigt erklärt am 10. April 2001 aufgrund betragsmäßiger tatsächlicher Verständigung und Abhilfezusage (wie AdV-Antrag, oben b bb; Protokoll, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 115 ff.).
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d) I 226/00 = III 118/01 weitere Klage wegen Schenkungsteuer auf Darlehensschenkung (vgl. oben b bb, c) vertagt am 16. Juni 2000 (Protokoll {nicht I 126/00, Schreibversehen} Rb-A Bl. 122, 129, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 87, 94), am 14. Juli 2000 (Protokoll, Rb-A Bl. 137, 140, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 96, 99), erörtert am 5. Oktober 2000 (Protokoll, Rb-A Bl. 168, 169 ff., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 100, 101 ff.), weiter erörtert am 12. Oktober 2000 (Protokoll, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 107 ff.), nach Senatswechsel (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 114) weiter erörtert und übereinstimmend für erledigt erklärt am 10. April 2001 aufgrund betragsmäßiger tatsächlicher Verständigung und Abhilfezusage (wie AdV-Antrag und vorgenannte Klage, oben b bb, c; Protokoll, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 115 ff.).
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e) I 265/00 AdV-Antrag wegen Schenkungsteuer auf Grundstücksschenkung (vgl. oben a) am 16. Juni 2000 erörtert und mit Teil-Verständigungen sowie unter Rücktrittsvorbehalt Gesamteinigung abgetrennt von I 123/00 (oben b aa; Rb-A Bl. 122 ff., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 96 ff.); nach fristgerechtem Rücktritt (Rb A Bl. 131 f) weiter mit der Klage I 122/00 erörtert und übereinstimmend für erledigt erklärt am 5. Oktober 2000 mit tatsächlicher Verständigung insoweit, als versehentlich aus der unzutreffenden Steuererklärung des Klägers zwei Einheitswerte übernommen worden waren, nämlich neu ... DM bzw. 140 % ... DM und alt ... DM bzw. 140 % ... DM (wie bei der Klage, oben a; FA-Vermerk 05.10.2000, Rb-A Bl. 155; Protokoll Rb-A Bl. 168 f., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 100 f., FG-Anlbd. 3 K 232/11 Protokollanlage FA vom 09.02.2012).
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f) I 283/00 Klage (bzw. Untätigkeitseinspruch) auf Erteilung eines Erbschaftsteuerbescheids zurückgenommen am 14. Juli 2000 (Protokoll Rb A Bl. 137 f., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 96 f.).
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2. Über spätere Begehren wurde durch rechtskräftige Urteile entschieden:
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- Urteil vom 28.10.2010 3 K 81/10, Klage auf EGMR-Vorlage wegen divergierender Einheitswert-Zurechnung als unzulässig abgewiesen (EFG 2011, 1082).
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- Urteil vom 09.2.2012 3 K 232/11, Klage auf Aufhebung der die Grundstücksschenkung betreffenden Schenkungsteuerfestsetzung wegen geltend gemachter Schenkungs-Rückgabe als unbegründet abgewiesen im Hinblick auf die (trotz Zivilurteils gegen den Kläger wegen Unwirksamkeit der Schenkung) ausstehende Rückgabe der Schenkung oder eines Erlössurrogats (EFG 2012, 1686, DStRE 2012, 1453), rechtskräftig nach BFH-Beschlüssen vom 17.09.2012 II B 80/12 und II B 87/12 (BFH/NV 2012, 2003). In den Entscheidungsgründen des FG-Urteils heißt es auszugsweise:
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"B ... II. ... Zu Recht hat das FA die beantragte Aufhebung der bestandskräftigen Schenkungsteuer-Festsetzung abgelehnt ...
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4. Ebenso ist auch ein behaupteter Verbrauch der Schenkung durch nachfolgende Bauplanungs-, Finanzierungs- und Rechtskosten nicht einer Rückgabe der Schenkung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gleichzustellen. Vielmehr wird außer in den in § 29 ErbStG geregelten Ausnahmefällen die für eine Zuwendung entstandene Schenkungsteuer grundsätzlich nicht durch Umstände berührt, die nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eine Minderung oder gar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben (FG Nürnberg vom 5. Oktober 2000 IV 47/2000, EFG 2001, 149 m. w. N., bestätigt durch BFH vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234).
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Insoweit bleibt es bei dem Stichtagsprinzip, das heißt bei der Wertermittlung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG) bei Ausführung der Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ohne Berücksichtigung späterer Wertänderungen (vgl. Hessisches FG vom 3. April 2007 1 K 1809/04, EFG 2007, 1534; FG München vom 24. Juli 2002 4 K 558/02, EFG 2002, 1493; Meincke, ErbStG, 15. A., § 11 Rd. 6); selbst wenn der Erwerber den Wertverfall nicht vermeiden konnte (FG Berlin vom 17. Oktober 1989 V 37/89, EFG 1990, 323).
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5. Außerhalb der Ausnahmeregelung von § 29 ErbStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO kann der Kläger nach zwischenzeitlicher Festsetzungsverjährung nicht mehr verlangen, das FA zu einer Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu verpflichten, auch nicht wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO wäre selbst dann schon abgelaufen, wenn sie gemäß § 170 Abs. 2 AO spätestens erst mit dem Tod der Schenkerin in 1998 begonnen hätte (oben A IV 1). Unerheblich ist danach neues Vorbringen zur Frage der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Steuerfestsetzung ..."
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- Urteil vom 28.02.2013 3 K 145/12, Klage u. a. auf Abrechnung oder Erstattung der Schenkungsteuer als unzulässig unbestimmt abgewiesen (Juris, BeckRS), rechtskräftig nach BFH-Beschlüssen vom 10.04.2014 VII R 44/13 und VII B 143/13; ähnlich taggleiche Urteile vom 28.02.2013 3 K 146/12 und 3 K 147/12, rechtskräftig nach BFH-Beschlüssen vom 30.01.2014 II B 77/13 bzw. vom 10.04.2014 VII R 45/13 und VII B 144/13).
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3. Im Zusammenhang mit vorstehenden Klagen gab es weitere Verfahren, unter anderem wegen vorläufigen Rechtsschutzes (3 V 33/12 bzw. BFH II B 60/12) und wegen wiederholter Anhörungsrügen (3 K 145/13, 3 K 146/13, 3 K 147/13, 3 K 148/13, 3 K 149/13, 3 K 159/13, 3 K 160/13, 3 K 161/13, 3 K 162/13, 3 K 163/13).
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4. Kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang besteht mit weiteren Verfahren wegen familieninterner Schenkungen (3 K 225/06, 3 K 218/07=3 K 96/10 nebst 3 V 60/08).
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5. Neben der vorliegenden Klage ist vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden (1 V 145/15 = 3 V 201/15, 3 V 202/15 und 3 V 219/15).
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II. Grundstücks-Schenkung
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1. Mit am 5. Juli 1994 beurkundeter Schenkung und Auflassung überließ die seinerzeit ...-jährige (am ... geborene) Schenkerin ... (W), wohnhaft in Hamburg-..., X-Straße, dem Kläger ihr damaliges Grundeigentum
Grundbuch Hamburg-... (Bd. ...) Bl. ...,
am ... 1994 umgeschrieben auf (Bd. ...) Bl. ...,
Y-Straße, Z-Straße, V-Straße 77,
Flurstück 310, ... qm,
(nach späterer Umlegung Flurstück 11075, ... qm,)
Grundbuch Hamburg-... (Bd. ...) Bl. ...,
Z-Straße, V-Straße 77
Flurstücke 312, 313, (... + ... =) ... qm,
am ...1994 berichtigt (... + ... =) ... qm,
abgekürzt insgesamt genannt V-Straße 77 (V), unentgeltlich mit Wirkung ab ... 1994 (vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 56; notarielle Urkunde SchenkSt-A Bd. I Bl. 2 = Rb-A Bl. 2 ff., FG-A 3 K 81/10 Bl. 14, FG-A 3 K 232/11 Bl. 97, FG-Anlbd. 3 K 232/11; Luftbild FG-A 3 K 81/10 Bl. 42; GB-Auszüge, Sobd., FG-Anlbd. 3 K 232/11; vgl. EW-A Bl. 1; Lagepläne, FG-A 3 K 200/15 Bl. 65 f., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 4, 41, FG-Anlbd. 3 K 81/10 FA-Anl. 2).
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2. Das vorbezeichnete Grundeigentum V war gemäß Schenkungsurkunde und Grundbüchern belastet mit einem (Gesamt-) Erbbaurecht,
Erbbau-Grundbuch Hamburg-... (Bd. ...) Bl. ...,
gemäß notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 10. Dezember 1965 mit Wirkung ab Grundbucheintragung ... 1966 für 66 Jahre zugunsten der A GmbH & Co KG (A), die dort - und auf angrenzenden Flächen - ein von ihr errichtetes ... mit Handel und Werkstatt betrieb (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 43; GB-Auszüge, Sobd.).
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a) Gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrags war der Erbbauzins für die drei Flurstücke mit zusammen... qm mit jährlich ... DM/qm bzw. zusammen ... DM vereinbart, die in gleichen Monatsraten zu zahlen waren (vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 9).
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Eine Erhöhung in Anlehnung an den Preisindex ermöglichte § 7 Abs. 2. Eine Vormerkung zur Erhöhung des Erbbauzinses wurde im Erbbau-Grundbuch eingetragen (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 43). Der Kläger gab in Ergänzung seiner Schenkungsteuererklärung die aktuelle Höhe mit monatlich ca. ... DM bzw. jährlich ... DM an (SchenkSt-A Bl. 8, Rb-A Bl. 15).
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b) Auf den Grundstücken Z-Straße ... und V-Straße 77 / Z-Straße ... befindliche Gebäude übernahm A nach § 8 des Vertrags. Laut § 10 des Vertrags war ein Neubau durch A vorgesehen. Gemäß § 19 des Vertrags sollten bestehende Mietverhältnisse gekündigt werden (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 43).
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c) Nach § 12 des Vertrags war bekannt, dass ein Trennstück am nördlich befindlichen B an die Stadt abgetreten bzw. für Wegezwecke hergerichtet werden muss (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 43; vgl. Umlegungs-Verzeichnis S. 2, 5, FG-Anlbd. 3 K 81/10; GB-Auszüge, Sobd., FG-Anlbd. 3 K 232/11).
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d) Gemäß § 15 des Vertrags sollte A bei Beendigung des Vertrags für die errichteten Baulichkeiten den hälftigen Zeitwert vergütet erhalten (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 43).
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3. In der Schenkung vom 5. Juli 1994 behielt sich die Schenkerin W einen dinglichen Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Dessen Wert wurde in der Schenkungsurkunde mit jährlich ca. ... DM beziffert (dort Seite 5 § 4).
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4. Am ... 1995 wurden der Eigentümerwechsel und der Nießbrauchsvorbehalt im Grundbuch eingetragen (GB-Auszüge, Sobd., FG-Anlbd. 3 K 232/11).
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5. Innerhalb des Flächen-Rechtecks zwischen den Straßen Y-Straße im Westen, V-Straße im Süden und Z-Straße im Osten (auch ... geschrieben; insoweit 2012 umbenannt in C-Straße) befanden sich nicht von der Schenkung umfasste weitere Flurstücke.
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a) Von Bedeutung für den Betrieb der Erbbauberechtigten A war insbesondere das zwischen einerseits dem nördlichen großen Flurstück 310 und andererseits den südlichen kleineren Flurstücken 312 und 313 liegende, aber nach Verkauf 1977 an A seit 1978 für A als Eigentümerin eingetragene und durch A bebaute Grundstück
Grundbuch Hamburg-... (Bd. ...) Bl. ...,
Z-Straße
Flurstück 311, ... qm
(vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 56; Schreiben A 25.10.1977, FG-A 3 K 200/15 Bl. 68, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 42; Lagepläne, FG-A 3 K 200/15 Bl. 65, FG-Anlbd. 3 K 81/10 FA-Anl b, c, i, j. 2; GB-Auszug, Sobd.).
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b) Im Süden an der Straße V-Straße grenzte westlich vom Flurstück 313 mit der Hausnummer 77 das Flurstück 314 mit der Hausnummer ... an, das W ebenfalls verkauft hatte (EW-A Bl. 4); und zwar nach Angaben des Klägers für ... DM ca. in 1982 an einen ... (FG-A 3 K 200/15 Bl. 54; vgl. EW-A Bl. 4).
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Westlich von letzterem befand sich an der Straßenecke Y-Straße das Flurstück 315 mit der Hausnummer V-Straße ... (Lagepläne, FG-A 3 K 200/15 Bl. 65 f.; FG-Anlbd. 3 K 81/10 FA-Anl. 2 b, c, i, j, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 4, 41).
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III. Städtebauliches Umlegungsverfahren und Tauschgrundstück
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1. Wie seit 1982 im Grundbuch eingetragen, lag das Grundeigentum V in einem Sanierungsgebiet (GB-Auszüge, Sobd., FG-Anlbd. 3 K 232/11).
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2. Seit 1986 war im Grundbuch die Einleitung eines städtischen Umlegungsverfahrens vermerkt, das heißt eines förmlichen Grundstücksflächen-Tauschverfahrens i. S. v. §§ 45 ff. BauGB (GB-Auszüge, Sobd., FG-Anlbd. 3 K 232/11; Amtl. Anzeiger Hamburg ...).
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3. Nach bereits seit Jahren für Frau W durch den Kläger mit der Stadt geführten Verhandlungen war das Grundeigentum V im Umlegungsverfahren Gegenstand von Planungen für eine Neubebauung (Gestaltungsplan des städtischen Sanierungsträgers von Dezember 1989, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 40; Neuzuteilungsplan vom 01.03.1990, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 39; undatierter Lageplan, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 4, 41; Schreiben Baubehörde vom Februar 1992, FG-A 3 K 232/11 Bl. 129).
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Bereits vor der Schenkung teilte der Kläger der Stadtentwicklungsbehörde (in "Ich"-Form) sein Interesse am Ankauf benachbarter Flurstücke und an einem Flächentausch mit (Schreiben vom 19. und 24.04.1995, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 29 f.).
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Nach der Grundstücksschenkung vom 5. Juli 1994 ließ der Kläger diese gemäß § 144 BauGB durch die Stadtentwicklungsbehörde - laut seinen Angaben im November - genehmigen (FG-A 3 K 200/15 Bl. 14) und führte er die Verhandlungen und Überlegungen weiter (vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 55; Stadtentwicklungsbehörde, Schreiben vom 30.09.1994, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 34, 76, Gesprächseinladung vom 22. für 29.09.1995, FG-A 3 K 232/11 Bl. 108; notarielle Prüfung der Verkäuflichkeit des Erbbaurechts von A im Notarschreiben vom 21.09.1995, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 31).
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4. Parallel führte die Stadtentwicklungsbehörde Verhandlungen mit A zwecks Übernahme von Flurstück 311 und Erbbaurecht, verbunden mit dem Angebot einer anderweitigen Fläche für A (FG-A 3 K 200/15 Bl. 55 f.). Danach und nach Flächen-Änderungen oder -Hinzuerwerb sollte die vom Kläger neu zu bebauende Fläche erbbaurechtsfrei werden (vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 14; Kläger-Telefonnotiz vom 20.02.1995, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 34, 76; Schreiben Stadtentwicklungsbehörde vom 11.10.1996, 27.03. und 03.11.1997, Grundschuld-Genehmigung der Stadtentwicklungsbehörde gemäß § 144 BauGB vom 09.04.1997 sowie undatierte Zeichnung Wohnungsbau, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 77, FG-Anlbd. 3 K 145-146/12 Anl. K Bl. 5, 9-11; FG-A 3 K 232/11 Bl. 107, 109 f.; FG-Anlbd. 3 K 232/11 Kl.-Anl. v. 12.05. u. v. 06.02.2012; vgl. Lagepläne, FG-A 3 K 200/15 Bl. 65 f.; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 2 b, c, i, j, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 4, 41).
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5. Nach Tod der Schenkerin am ... 1998 (FG-Anlbd. 3 K 232/11 Kl-Anl. 2; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Kl-Anl. 1, 3) ging der beschenkte Kläger davon aus, dass die Erbbauberechtigte A das Grundeigentum V räumen werde, da seitens der Stadt eine andere Bebauung vorgesehen sei; das Erbbaurecht werde dann wohl aufgehoben, wie er dem FA am 24. November 1998 telefonisch mitteilte (Vermerk, SchenkSt-A Bd. I Bl. 17 = FG-Anlbd. 3 K 145-146/12 Anl. K 4 = Bl. 4; vgl. ferner unleserliche Kopie des Schreibens der Stadtentwicklungsbehörde vom 16.04.1999 - unter Bezugnahme auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 10.03.1999 - FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 26).
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6. Am 18. Mai 2001 stellte die Stadtentwicklungsbehörde durch Beschluss gemäß § 66 BauGB einen Teilumlegungsplan fest betreffend das zum geschenkten Grundeigentum V gehörende Flurstück 310 und das darauf lastende Erbbaurecht sowie betreffend östlich benachbarte Flurstücke. Danach erhielt das Flurstück 310 die neue Bezeichnung 11075 (Amtlicher Anzeiger ...; GB-Auszüge, Sobd.; vgl. Lagepläne, FG-A 3 K 200/15 Bl. 65 f., FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 2 b, c, i, j, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Kl-Anl. 3 = Bl. 4). Dieser Teilumlegungsplan wurde am 22. Oktober 2001 unanfechtbar (Bekanntmachung vom 23.10.2001 im Amtlichen Anzeiger ...; FG-Anlbd. 3 K 145-146/12 Anl. K 2).
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7. Laut Schreiben der Stadtentwicklungsbehörde vom 21. Mai 2001 sollte das Erbbaurecht bestehen bleiben und sollten in Randbereichen des neu bezeichneten Flurstücks 11075 (vorher 310) Flächen geändert werden, während die Flurstücke 312 und 313 durch die Umlegung unberührt bleiben sollten (FG-Anlbd. 3 K 145-146/12 Anl. K 6 = Bl. 6 ff.).
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8. Betreffend das vorbezeichnete Flurstück 11075 (vorher 310) erhielt ein Bauträger auf Voranfrage am 9. Januar 2002 einen grundsätzlich positiven, aber nach Widerspruch nicht bestandskräftig gewordenen Bauvorbescheid (vgl. Vereinbarung 24.09.2002, FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 2 h Tz. 3 und 14).
- 56
9. Am 17./20./24. September 2002 traf die Behörde für Bau und Verkehr mit dem Kläger, mit A und mit dem vorgenannten Bauträger zur Vorbereitung einer Regelung in dem Umlegungsverfahren eine neue Vereinbarung unter Aufgabe der vorbeschriebenen Planungen (FG-Anlbd. 3 K 81/10 FA Anl. 2 h).
- 57
a) Diese Vereinbarung sah nunmehr vor, dass der Kläger das Eigentum an den - ihm geschenkten - Flurstücken 11075 (vorher 310), 312 und 313, belastet mit dem Erbbaurecht der A und ohne Grundpfandrechte-Belastungen, auf die Stadt überträgt (Tz. 6a) und dass zugleich A das ihr gehörende Flurstück 311 auf die Stadt überträgt (Tz. 6 b; vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 14, 56).
- 58
Die Stadt übernahm die Freimachung der Flurstücke 11075 (vorher 310), 311 bis 313 (Tz. 13; FG-A 3 K 200/15 Bl. 55).
- 59
Der Kläger, A und der Bauträger erklärten sich damit einverstanden, dass ihr auf dem Flurstück 11075 geplantes Bauvorhaben gegenstandslos wird (Tz. 14).
- 60
Die zu den für das Grundeigentum V im Grundbuch Hamburg-... Bl. ... und ... eingetragenen Grundpfandrechten (GB-Auszüge, Sobd.) gehörenden Grundpfandbriefe sollte der Kläger binnen einer Woche nach Erhalt der unterzeichneten Vereinbarung der Stadt übergeben zwecks deren Einreichung beim Grundbuchamt und dortiger Löschung nach Inkrafttreten der Umlegungsregelung (Tz. 8).
- 61
Für die durch die Stadt übernommenen Flächen (Flurstücke 11075, 311 bis 313) sah die Vereinbarung Wohnungsbau mit kleinteiliger Ladennutzung ohne Nahversorgungsmarkt vor (Tz. 15).
- 62
Das Eigentum und das Erbbaurecht an den genannten Flächen sollten mit Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der entsprechend der Vereinbarung getroffenen Umlegungsregelung übergehen (Tz. 21 bis 23).
- 63
b) Im Gegenzug sah nunmehr die Vereinbarung vor, dass jeweils ohne Geldleistungen (Tz. 10; FG-A 3 K 200/15 Bl. 56)
- die Stadt ein ihr gehörendes - wesentlich größeres - Tauschgrundstück, und zwar
Grundbuch Hamburg-... (Bd. ...) Bl. ...,
im Umlegungsverfahren auf Ersuchen der Stadt vom 06.03.2003 neu eingetragen in Bl. ...,
E-Straße, F-Straße,
Flurstück ..., ... qm,
abgekürzt genannt E-Straße (E), dem Kläger erschließungsbeitragsfrei zuteilt und
- auf dieses Grundstück das Erbbaurecht für A überträgt (Tz. 6 c);
Erbbau-Grundbuch Hamburg-... Blatt ...,
im Umlegungsverfahren auf Ersuchen der Stadt vom 06.03.02003
dort neu eingetragen,
E-Straße, F-Straße,
Flurstück ..., ... qm,
letzteres nunmehr unter Ausschluss der auf dem Grundeigentum V erbbaurechtlich eingeräumten Errichtung eines ...- und Handelsbetriebs (Tz. 7 c).
- 64
Für das Zuteilungsgrundstück (Flurstück ...) sah die Vereinbarung die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarkts bzw. Einzelhandelsbetriebs vor (Tz. 16 ff.).
- 65
Das Eigentum und das Erbbaurecht an dem Zuteilungsgrundstück sollte gleichfalls mit Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der entsprechend der Vereinbarung getroffenen Umlegungsregelung übergehen (Tz. 21 bis 23).
- 66
Der Verkauf des Zuteilungsgrundstücks (Flurstück ...), und zwar Eigentum und Erbbaurecht, durch den Kläger und A war privatrechtlich mit Zustimmung der Stadt nach § 144 BauGB abzuwickeln (Tz. 20).
- 67
10. Am 16. September 2002 wurden die Veräußerung sowohl des vorgesehenen Zuteilungsgrundstücks vom Kläger als auch des darauf einzutragenden Erbbaurechts von A jeweils an die aus der I und der J bestehende GbR beurkundet; mitbeurkundet wurden die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung und einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Erbbaurechts (vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 57; Grundbuch Hamburg-... Bl. ... (vorher ...) und Erbbau-Grundbuch Hamburg-... Bl. ..., GB-Auszüge Sobd.; FG-Anlbd. 3 K 232/11; Luftbild, FG-A 3 K 81/10 Bl. 43).
- 68
Nach - gegenüber dem FG nicht belegten - Angaben des Klägers betrugen sein Erlös aus dem Verkauf des Tauschgrundstücks rund ... Mio. Euro (FG-A 3 K 232/11 Bl. 74) und der Erlös der A aus dem Verkauf des auf das Tauschgrundstück zu übertragenden Erbbaurechts ... Euro (FG-A 3 K 200/15 Bl. 9).
- 69
Wie der Kläger erklärt hat, wurde ab 2003 kein Erbbauzins mehr gezahlt (FG-A 3 K 200/15 Bl. 29).
- 70
11. Am 15. Oktober 2002 bestätigte die Behörde für Bau und Verkehr dem Kläger die am 17./20./24. September 2002 vereinbarte Einreichung der Grundschuldbriefe betreffend die Grundpfandrechte auf dem Grundeigentum V im Grundbuch Hamburg-... Bl. ... und Bl. ... (oben 9 a) über 3 x ... DM (FG-Anlbd. 3 K 232/11 Kl-Anl. v. 12.05.2012).
- 71
12. Am 29. Januar 2003 beschloss die Behörde für Bau und Verkehr im Wege der vorweggenommenen Entscheidung gemäß § 76 BauGB bereits vor Aufstellung des Umlegungsplans die Regelung der Eigentums-, Besitz- und sonstigen Rechtsverhältnisse entsprechend der Vereinbarung vom 17./20./24. September 2002. Der Beschluss wurde am 13. Februar 2003 unanfechtbar. Mit Bekanntmachung vom 14. Februar 2003 wurde der bisherige Rechtszustand durch den neuen Rechtszustand ersetzt und ging der Besitz auf die neuen Eigentümer/Erbbauberechtigten über (Amtlicher Anzeiger ..., GB-Auszüge, Sobd.; Verzeichnis über die Vorwegnahme der Entscheidung im Umlegungsverfahren, FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 2, insbes. 2 d bis g).
- 72
13. Auf dementsprechendes Ersuchen der Stadt vom 6. März 2003 folgten die Umschreibungen des Eigentums des Klägers und des Erbbaurechts der A in den Grundbüchern und Erbbau-Grundbüchern von Hamburg-... Bl. ..., ..., ... nach neu Bl. ... und ... am ... 2003 (GB-Auszüge, Sobd., FG-A Anlbd. 3 K 232/11).
- 73
14. Aufgrund dieser Eintragung des Klägers als Eigentümer und der A als Erbbauberechtigte für das Tauschgrundstück E konnten nunmehr am 14. April 2003 die urkundlich am 16. September 2002 bewilligte Auflassungsvormerkung sowie die zugleich bewilligte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Erbbaurechts für die GbR als Käuferin eingetragen werden (Grundbuch Hamburg-... Bl. ... und Erbbau-Grundbuch Hamburg-... Bl. ..., GB-Auszüge, Sobd., FG-Anlbd. 3 K 232/11).
- 74
15. Auf den 1. Januar 2004 nahm das FA die Zurechnungsfortschreibung des Grundstücks E auf die GbR als Käuferin mit Einheitswertbescheid vom 8. Juni 2004 vor (FG-Anlbd. 3 K 232/11 Protokollanl. Kl.).
- 75
16. Auf dem an die GbR verkauften Tauschgrundstück ließ die Käuferseite inzwischen einen ... errichten (FG-A 3 K 232/11 Bl. 74; Luftbild, FG-A 3 K 81/10 Bl. 43).
- 76
17. Das Eigentum sowie das Erbbaurecht für die GbR aufgrund der Auflassung und der Einigung vom 16. September 2002 wurden erst am ... 2015 eingetragen (GB-Auszüge, Sobd.). Der Grund für den Zeitablauf seit Vormerkungs-Eintragungen vom April 2003 ist für das FG weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
- 77
IV. Zivilgerichtliche Verfahren zur Geschäftsfähigkeit der Schenkerin
- 78
1. Die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Schenkerin W wurde wie bei der vorbezeichneten Schenkung vom 5. Juli 1994 auch sonst und danach noch bei etlichen Beurkundungen durch verschiedene Notare und Notarvertreter durchgängig bejaht, etwa bei der Beurkundung von Testamenten und Testamentsänderungen - u. a. zugunsten des Klägers als Alleinerben und Testamentsvollstrecker - vom 5. Juli, 25. November 1994, 8. Februar, 12. Oktober 1995, von Generalvollmachten für den Kläger am 27. April 1995 (FG-Anlbd. 3 K 232/11 Anl. Kl. v. 6. Februar 2012, vgl. FG-A 3 K 232/11 Bl. 93) und für die sich um W kümmernde Ehefrau des Klägers am 23. April 1997 sowie von Patientenbrief und Vorsorgevollmacht vom 25. April 1997 (vgl. FG-Anlbd. 3 K 232/11 Kl. Anl. Gutachten vom 29. Juli 1999 S. 2 f.; Notarschreiben vom 30. Oktober 2000, FG-Anlbd. 3 K 232/11 Anl. Kl. vom 6. Februar 2012).
- 79
2. Noch zu Lebzeiten der W bestellte das Amtsgericht als Betreuungsgericht nach richterlicher Anhörung vom 11. Juli 1996 für sie eine Rechtsanwältin (H) zur Betreuerin. Der Kläger erstattete später Strafanzeige, u. a. gegen die Betreuungsrichterin (...; vgl. FG-Anlbd. 3 K 232/11 Kl. Anl. Gutachten vom 29. Juli 1999 S. 3; FG-A 3 K 232/11 Bl. 20, vgl. dort Bl. 143, 139-141: {...} ..., ..., ...; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Kl. Anl. 3).
- 80
3. Am ... 1998 verstarb die Schenkerin W (FG-Anlbd. 3 K 232/11 Kl.-Anl. 2; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Kl-Anl. 1, 3).
- 81
4. Danach wurde das Nachlassgericht des Amtsgerichts tätig (..., ...). Auf Aufforderung äußerte sich der Kläger zu den Nachlasswerten am 24. April und 19. Mai 1998 (vgl. FG-Anlbd. 3 K 81/10 Kl-Anl. 3).
- 82
5. Am 24. August 2000 ordnete die Nachlassgerichts-Rechtspflegerin die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Rechtsanwältin (S) zur Nachlasspflegerin. Das Nachlassgericht forderte den Kläger am 1. September 2000 zu weiteren Angaben auf und hielt u. a. im Dezember 2000 die Fortdauer der Nachlasspflegschaft für erforderlich (FG-Anlbd. 3 K 232/11Protokollanl. Kl.; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Kl. Anl. 1-3; vgl. FG-A 3 K 232/11 Bl. 112, 136, 142).
- 83
6. Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ließ der Kläger unter dem 1. September 2000 Rechtsmittel einlegen. Gegen die Nachlassgerichts-Rechtspflegerin erstattete er am ... 2002 Strafanzeige, ... (FG-A 3 K 232/11 Bl. 21, 53; FG-A Anlbd. Anl. zur Klage). Weiter bezog er sich auf eine Strafanzeige gegen die Nachlasspflegerin S sowie auf eine gegen sie bei der Rechtsanwaltskammer eingereichte Anzeige (... und ...; FG-A 3b K 232/11 Bl. 20).
- 84
7. Die bestellte Nachlasspflegerin S machte namens unbekannter Erben durch Zivilklagen gegen den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten die Unwirksamkeit von Schenkungen und Testamenten aufgrund von Geschäfts- und Testierunfähigkeit der W geltend. In diesem Zusammenhang kam es zu umfangreichen Beweisaufnahmen - einschließlich nachträglicher Gutachten - vor dem Prozessgericht. Unter anderem infolge Wohnsitz-Ab- und Auslands-Ummeldung des Klägers - zeitweise nach ... - ergaben sich Ladungsschwierigkeiten und Verfahrens-Verzögerungen. Die Beurteilung sämtlicher Zivilverfahren betreffend Zuwendungen an den Kläger, zu denen auch die Schenkung einer sechsstelligen Forderung am 8. Februar 1995 gehört, ist für das FG bisher nicht vollständig überschaubar. Dazu bedürfte es der Beiziehung aller Zivilprozessakten, die im vorangegangenen FG-Klageverfahren 3 K 232/11 zum Teil wegen Eingaben des hiesigen Klägers in der Ziviljustiz von dort nicht ohne weiteres übersandt werden konnten (vgl. FG-A 3 K 232/11 Bl. 162).
- 85
Unter anderem wurde der hiesige Kläger wegen Testierunfähigkeit der W und seiner deswegen unwirksamen Erbeinsetzung durch Urteile des Landgerichts vom ... 2005 und ... 2006 ... sowie Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom ... 2007 ... zur Zahlung von ... Euro verurteilt (vgl. Landgericht Wiedereröffnungs-Beschluss vom ... 2005, FG-Anlbd. 3 K 232/11 Anl. zur Klage; div. Gutachten, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 12 bis 24, FG-Anlbd. 3 K 232/11 Kl-Anl. Gutachten; FG-A 3 K 232/11 Bl. 14, 18=49, 20=52, 18R=50, 20R=55, vgl. Bl. 149, 83, 105, 116 ff., 126, 144; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. zur Klage; FG-A 3 K 81/10 Bl. 3 f, 6, 8R, 9, 38).
- 86
8. Wegen Geschäftsunfähigkeit der W zum Zeitpunkt der hier interessierenden Schenkung vom 5. Juli 1994 verurteilte das Landgericht den hiesigen Kläger mit Versäumnisurteil vom ... 2007 ... zur Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks E in Höhe von ... Euro (FG-A 3 K 81/10 Bl. 85; FG-A 3 K 232/12 Bl. 137).
- 87
a) Darauf hat der Kläger nicht gezahlt (vgl. FG-Anlbd. 3 K 232/11 Protokollanl. Kl. und FA; FG-A 3 K 232/11 Bl. 76).
- 88
b) Deswegen hat das FG bereits die auf Schenkungsteuer-Aufhebung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gerichtete und auf behauptete Schenkungs-Rückgabe gestützte Klage 3 K 232/11 mit Urteil vom 09.2.2012 abgewiesen (oben I 2; FG-A 3 K 232/12 Bl. 154 ff.), rechtskräftig nach BFH-Beschlüssen vom 17.09.2012 II B 80/12 und II B 87/12 (BFH/NV 2012, 2003).
- 89
c) Auch in der Zwischenzeit bis zur jetzigen Verhandlung am 25. August 2015 hat der Kläger nichts zurückgezahlt (FG-A 3 K 200/15 Bl. 50, 52).
- 90
V. Der Schenkungsteuer zugrunde liegender Einheitswert
- 91
1. Bei der noch vor Einführung des Grundbesitz-Bedarfswertverfahrens 1996 datierenden Schenkung vom 5. Juli 1994 war der Grundbesitz gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. Art. 2 Satz 2 ErbStRG 1974, § 121a BewG (Gesetze hier wie unten jeweils in der am Schenkungsstichtag geltenden Fassung) - unstreitig - mit 140 % des Einheitswerts anzusetzen.
- 92
2. Als für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes in Hamburg zuständiges Finanzamt ist seit der auf § 17 FVG gestützten Zuständigkeitsanordnung vom 7. April 1992 das beklagte Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (FA) bestimmt (Amtl. Anzeiger Hamburg ...); zuvor bezeichnet als Finanzamt Hamburg-... (vgl. zuletzt Amtl. Anzeiger Hamburg ...).
- 93
3. Den Einheitswert für das mit dem Erbbaurecht belastete Grundeigentum V-Straße 77 führte das FA vor der Schenkung vom 5. Juli 1994 zuletzt unter der Steuernummer .../.../... ausschließlich für die bis dahin noch im Eigentum der W stehenden Flurstücke 310, 312 und 313 mit ihren damaligen Flächen ... qm, ... qm und ... qm, zusammen ... qm (oben II 1; Stammblatt EWE-A Bl. 1); das heißt ohne das bereits zuvor 1977/1980 veräußerte Flurstück 311 (oben II 5 a).
- 94
Frühere die Flächen betreffende Einheitswertakten sind beim FA nicht mehr vorhanden; die zu dem Einheitswert des Erbbaurechts für A mit der Steuernummer .../.../... geführte Akte ist ebenfalls bereits vernichtet (vgl. EW-A Bl. 1).
- 95
4. Im Juli 1984 - zehn Jahre vor der Schenkung - beantwortete der Kläger als Steuerberater der W eine mit den genauen Steuernummer-, Grundbuch-, Flurstücks- und Fläche-Angaben für das Grundeigentum V-Straße 77 versehene Anfrage des FA nach geänderten Eigentumsverhältnissen unter Hinweis auf den Verkauf nur des Grundstücks V-Straße ... (EW-A Bl. 3-4; oben II 5 b).
- 96
5. Mit Nachfeststellungsbescheid vom 2. August 1984 stellte das FA den Einheitswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundeigentums V-Straße 77 auf den 1. Januar 1983 in Höhe von ... DM fest (EW-A Bl. 5).
- 97
Dabei teilte es gestützt auf § 92 Abs. 2 BewG einen aus Gebäudewertanteil... DM und Bodenwertanteil ... DM bestehenden Gesamtwert ... DM auf Grundstückseigentum und Erbbaurecht auf. Bei der Aufteilung des Gebäudewerts berücksichtigte das FA die für den Ablauf des Erbbaurechts zugunsten der Erbbauberechtigten A für die von ihr errichteten Baulichkeiten vorgesehene hälftige Zeitwert-Entschädigung (oben II 2 d). Laut Bescheid entfiel auf das Erbbaurecht für A ein Einheitswert von ... DM (vgl. Kopie des Einheitswertbescheids für A, Steuernummer .../.../..., EW-A Bl. 2).
- 98
6. Die am 5. Juli 1994 beurkundete Grundstücksschenkung an den Kläger teilte der Notar dem FA unter dem 8. Juli 1994 mit. Wie in der Urkunde (vgl. oben II 1) wurde auch in dem dazugehörigen Formular der überlassene Grundbesitz mit den Flurstücken 310, 312 und 313 und ihren damaligen Flächen genau bezeichnet (EW-A Bl. 6).
- 99
Im FA ordnete die Bewertungsstelle (...) diese Mitteilung den entsprechenden Steuernummern für das Erbbaurecht (...) und für das für das damit belastete Grundeigentum (...) zu (EW-A Bl. 6).
- 100
7. Wegen durch Zeitablauf geänderter Anteile an dem - nach § 92 BewG aufgeteilten - Gesamtwert setzte das FA mit Wertfortschreibung vom 15. Februar 1995 auf den 1. Januar 1993 im Sachwertverfahren den Einheitswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks von (erläuternd genannten) ... DM auf ... DM herauf.
- 101
a) Dabei legte das FA einen Gesamtwert von ... DM zugrunde, bestehend aus Gebäudewert/Außenanlagen ... DM sowie Bodenwert ... DM. Bei der Aufteilung nach § 92 Abs. 3 BewG ging das FA von 39 Jahren restlicher Laufzeit des Erbbaurechts und einem 90 % Wertanteil für dieses aus. Danach entfielen auf das belastete Grundstück ein Bodenwertanteil ... DM und ein Gebäudewertanteil ... DM, aus deren Summe sich der neue Einheitswert ... DM ergab.
- 102
b) Neben der Adressierung an W wurde die Absendung entsprechender Bescheide für den Kläger und A veranlasst (EW-A Bl. 7, 7R, 8R, 9f, Rb-A Bl. 17, SchenkSt-A Bl. 20, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 33, FG-Anlbd. 3 K 232/11 Protokollanl. Kl. v. 09.12.2012; FG-A 3 K 81/10 Bl. 22; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 1).
- 103
8. Die durch die Schenkung vom 5. Juli 1994 veranlasste Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts von unverändert ... DM ab 1. Januar 1995 gegenüber dem Kläger folgte mit Bescheid vom 22. März 1995 (EW-A Bl. 11 ff., 13; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 1; FG-Anlbd. 3 K 145-147/12 Bl. 12).
- 104
9. Nach städtebaulicher Umlegung mit dem Austauschgrundstück E für den Kläger und dem darauf übertragenem Erbbaurecht für A gegen Übernahme des danach nicht mehr durch das Erbbaurecht belasteten Grundeigentums V-Straße 77 durch die Stadt in 2003 (oben III 12, 13) nahm das FA für letzteres mit Bescheid vom 29. April 2004 eine Wert-, Zurechnungs- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 2004 vor.
- 105
Dabei setzte es gegenüber der Stadt für das nicht mehr mit dem Erbbaurecht belastete Grundeigentum mit fünf Bauteilen aus Baujahr 1966 und einer Grundstücksfläche von ... qm (oben 3) im Sachwertverfahren den Einheitswert von ... DM auf ... DM bzw. ... Euro herauf (EW-A Bl. 19).
- 106
10. Nach erst in 2004 genehmigtem und durchgeführtem Gebäudeabbruch (EW-A Bl. 22 f.) stellte das FA gegenüber der Stadt mit Wert- und Artfortschreibung vom 13. Januar 2005 den Einheitswert in Höhe des verbliebenen Bodenwerts auf ... DM bzw. ... Euro fest (EW-A Bl. 25).
- 107
VI. Schenkungsteuererklärung und Bescheid vom 2. Dezember 1998
- 108
1. Für die Verwaltung der Erbschaft(- und Schenkung)steuer zuständig war zur Zeit der Schenkung vom 5. Juli 1994 das Finanzamt Hamburg-... (Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 07.04.1992, Amtl. Anzeiger Hamburg ...).
- 109
2. Dort reichten der Notar am 8. Juli 1994 den Schenkungsvertrag und der Kläger am 5. April 1995 die Schenkungsteuererklärung ein (SchenkSt-A Bl. 1 ff., 11 ff., Rb-A Bl. 2 ff., 10 ff.).
- 110
3. In der Schenkungsteuererklärung gab der Kläger für das geschenkte Grundeigentum nicht nur den von ... DM auf ... DM heraufgesetzten Einheitswert (oben V 5, 7), sondern - wohl versehentlich - diese beiden Einheitswerte an, nämlich ... DM bzw. 140 % = ... DM für V-Straße 77 und ... DM bzw. 140 % = ... DM für Z-Straße; zusammen ... DM bzw. 140 % = ... DM (SchenkSt-A Bl. 11R, Rb-A Bl. 11).
- 111
Die im Zusammenhang mit der Schenkung angefallenen Notar- und Grundbuchkosten erklärte und belegte der Kläger in Höhe von (... + ... =) ... DM (SchenkSt-A Bl. 12 ff., Rb-A Bl. 12).
- 112
4. Mit Wirkung ab 1. Januar 1998 übertrug der Senat der FHH die Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf das beklagte Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (FA) durch Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 28.10.1997 (Amtl. Anzeiger Hamburg ...).
- 113
5. Mit Fax vom 25. November 1998 bezifferte der Kläger dem FA die aktuelle Höhe des Erbbauzinses auf ca. ... DM (bzw. ... DM jährlich; SchenkSt-A Bl. 8, Rb-A bl. 15; vgl. Preisindex-Anpassungsregelung oben II 2 a).
- 114
6. Ursprünglich setzte das FA die Schenkungsteuer für die Überlassung des Grundstücks V vom 5. Juli 1994 mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 unter der Steuernummer ... gegenüber dem Kläger fest (SchenkSt-A Bl. 24 ff., Rb-A Bl. 20 ff., FG-A 3 K 232/11 Bl. 120 ff.).
- 115
a) Darin errechnete es die bei der Schenkung vom 5. Juli 1994 übrige Erbbaurechtsdauer von den seit 7. Januar 1966 vereinbarten 66 Jahren (oben II 2) bis 7. Januar 2032 mit 37 1/2 Jahren.
- 116
Nach Multiplikation des Jahresbetrags ... DM (oben 5) mit dem Vervielfältiger 16,172 (vgl. Anlage 9a zu § 13 Abs. 1 BewG) bezifferte das FA den auf den Schenkungsstichtag kapitalisierten Wert der Erbbauzinsansprüche auf... DM (SchenkSt-A Bl. 21, 25, Rb-A Bl. 18, 22, FG-A 3 K 232/11 Bl. 122).
- 117
b) Den vorbehaltenen Nießbrauch der am ... geborenen und bei Schenkung am 5. Juli 1994 bereits ...-jährigen Schenkerin in Höhe von jährlich ... DM bezifferte das FA bei 6 Jahren weiterer Lebenserwartung nach Multiplikation mit dem Vervielfältiger 3,733 (vgl. Anlage 9 zu § 14 BewG) auf... DM, die es vom Schenkungserwerb abzog.
- 118
Insoweit errechnete das FA den Schenkungserwerb mit (... ./. ...=) ... DM (SchenkSt-A Bl. 21, 25, Rb-A Bl. 18, 22, FG-A 3 K 232/11 Bl. 122).
- 119
c) Das FA wies in dem Bescheid u. a. darauf hin, dass darüber hinaus der Nießbrauch der Schenkerin nach ihrem Tod vom ... 1998 nicht mehr gemäß § 25 ErbStG zu berücksichtigen sei (SchenkSt-A Bl. 25, 25R, Rb-A Bl. 22 f., FG-A 3 K 232/11 Bl. 122).
- 120
d) Zum Erwerb hinzuaddiert wurde danach der auf das mit dem Erbbaurecht belastete Grundeigentum entfallende 140 % Einheitswert, und zwar mit dem vom Kläger - zu hoch - erklärten Betrag ... DM (SchenkSt-A Bl. 25, Rb-A Bl. 22, FG-A 3 K 232/11 Bl. 122); statt richtig nur mit ... DM (vgl. oben 3, V 7).
- 121
Als Zwischensumme errechnete das FA für den Schenkungserwerb (... + ... =) ... DM (SchenkSt-A Bl. 25, Rb-A Bl. 22, FG-A 3 K 232/11 Bl. 122).
- 122
e) Nach Abzug der vom Kläger erklärten Notar- und Grundbuchkosten ... DM (oben 3) bezifferte das FA den Schenkungserwerb auf (... ./. ... =) ... DM (SchenkSt-A Bl. 24 f., Rb-A Bl. 22, FG-A 3 K 232/11 Bl. 122).
- 123
f) Nach Steuerfreibetrag 3.000 DM gemäß § 16 ErbStG legte das FA einen zu versteuernden Schenkungserwerb von abgerundet... DM zugrunde.
- 124
Davon setzte es nach Steuerklasse IV aus § 15 ErbStG mit einem Steuersatz von 42 % gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG die Schenkungsteuer in Höhe von... DM fest (SchenkSt-A Bl. 24, Rb-A Bl. 22, FG-A 3 K 232/11 Bl. 120).
- 125
VII. Einspruchsverfahren und Bescheide vom 28. Oktober 1999
- 126
1. Der Kläger legte gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 2. Dezember 1998 (oben VI 6) am 4. Dezember 1998 Einspruch ein und beantragte - hinsichtlich der Erbbauzinsen - die Jahreswertbesteuerung gemäß § 23 ErbStG (SchenkSt A Bl. 26, Rb-A Bl. 24).
- 127
2. Unter dem 26. Oktober 1999 teilte das FA dem Kläger mit, dass dem Antrag auf Jahresbesteuerung mittels in Kürze ergehender Bescheide stattgegeben werde; aus kassentechnischen Gründen werde dabei für die Jahressteuer ein gesonderter Bescheid erteilt.
- 128
Die Jahressteuer werde nach § 23 ErbStG für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags zu entrichten sein. Dabei bleibe es auch angesichts des im Sanierungsgebiet eingeleiteten Umlegungsverfahrens; denn mögliche Änderungen einschließlich der etwaigen Beendigung des Erbbaurechts seien entschädigungspflichtig, so dass keine Entreicherung eintrete (SchenkSt-A Bl. 35 ff., Rb-A Bl. 29 f.).
- 129
3. Am 28. Oktober 1999 erließ das FA die angekündigten Änderungsbescheide, das heißt einen geänderten Schenkungsteuerbescheid ohne die Erbbauzinsansprüche unter der bisherigen Steuernummer .../.../... (unten 4) sowie einen Schenkungsteuerbescheid über die Jahresbesteuerung der Erbbauzinsen unter der zusätzlichen Steuernummer .../.../... (unten 5).
- 130
In beiden Bescheiden vom 28. Oktober 1999 legte das FA den von dem Gesamterwerb ... DM ermittelten Steuersatz 42 % zugrunde, wie in der anliegenden "Einzelberechnung" unter Bezug auf den Bescheid vom 2. Dezember 1998 (oben VI 6 f) ausgeführt (SchenkSt-A Bl. 39, 42R, 45, Rb-A Bl. 31, 36).
- 131
4. Im erstgenannten Änderungsbescheid vom 28. Oktober 1999 besteuerte das FA nunmehr den aus dem bisher ermittelten Gesamterwerb (oben VI 6 e) bei buchungstechnischer Herausnahme der auf den Schenkungsstichtag kapitalisierten (nach Nießbrauch anstehenden) Erbbauzinsansprüche (oben VI 6 a - b) verbleibenden übrigen Erwerb (... ./. ... =) ... DM.
- 132
a) Dabei handelte es sich mit anderen Worten um den - noch - zu hoch angesetzten 140 % Einheitswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (oben VI 6 d) abzüglich der Notar- und Grundbuchkosten (... ./. ... =) ... DM.
- 133
b) Von dem nach Abzug des Freibetrags 3.000 DM (oben VI 6 f) zu versteuernden Schenkungserwerb von (... ./. 3.000 =) abgerundet ... DM setzte das FA die 42 % Schenkungsteuer (oben 3, VI 6 f) in Höhe von ... DM fest (SchenkSt-A Bl. 29, Rb-A Bl. 31).
- 134
c) Über den zu zahlenden Betrag ... DM übersandte das FA dem Kläger eine Abrechnung ebenfalls unter dem 28. Oktober 1999 (SchenkSt-A Bl 40).
- 135
5. Der zweitgenannte Änderungsbescheid vom 28. Oktober 1999 erging aufgrund des mit Antrag vom 4. Dezember 1998 ausgeübten Wahlrechts nach § 23 ErbStG (oben 1) als Bescheid über die jährlich im Voraus zu entrichtende Schenkungsteuer vom Jahreswert... DM der Erbbauzinsen (oben VI 5) anstatt vom Kapitalwert ... DM (oben VI 6 a).
- 136
Der Jahressteuerbescheid über die jährlichen Erbbauzinsen seit Schenkung 5. Juli 1994 bis Erbbaurechtsablauf 6. Januar 2032 (oben II 2, VI 6 a) gliederte sich in drei Teile (nachstehend a - c).
- 137
Dabei ermittelte das FA die Erbbauzins-Jahreswerte jeweils für die ab Schenkungstag 5. Juli bis 4. Juli des Folgejahres gezählten Jahre (SchenkSt-A Bl. 42 f, 44 f., Rb-A Bl. 34 ff.):
- 138
a) Die beim Bescheid vom 28. Oktober 1999 bereits entstandene und fällige Steuer ermittelte das FA anhand der Erbbauzins-Jahreswerte erstmals ab Wegfall des Nießbrauchs der Schenkerin mit ihrem Tod am ... 1998 bis 4. Juli 1998, das heißt für 5 Monate mit je ... DM zusammen ... DM Erbbauzinsen.
- 139
Für die beiden weiteren Jahre ab 5. Juli 1998 und ab 5. Juli 1999 errechnete das FA 2 x ... DM bzw. zusammen ... DM Erbbauzinsen.
- 140
Danach legte das FA ... DM Erbbauzinsen als Gesamterwerb für bereits fällige Jahressteuern zugrunde.
- 141
Die Steuer hierfür setzte das FA mit 42 % fest auf ... DM.
- 142
b) Die zukünftig für die Zeit vom 5. Juli 2000 bis 4. Juli 2031 (das heißt 31 x) jährlich entstehenden und jeweils am 5. Juli zu entrichtenden Steuerbeträge setzte das FA mit je 42 % von ... DM fest auf jährlich ... DM.
- 143
Insoweit entfiel mit anderen Worten nominal auf (31 x ... =) ... DM eine Steuer von (31 x ... =) ... DM.
- 144
c) Die für das Rumpfjahr vom 5. Juli 2031 für sechs Monate bis Erbbaurechtsablauf 6. Januar 2032, also von 6 x ... DM bzw. zusammen von ... DM mit 42 % am 5. Juli 2031 zu entrichtende Steuer setzte das FA auf ... DM fest.
- 145
d) Mit anderen Worten ergab sich nominal nach den Bescheiden vom 28. Oktober 1999 aufgrund der Wahlrechtsausübung zur Jahreswerte-Besteuerung eine höhere Steuer im Vergleich zur Einmalbesteuerung der kapitalisierten Erbbauzinsen gemäß dem vorherigen Bescheid vom 2. Dezember 1999
- 146
Bescheide 28.10.1999
Erwerb
Schenkungsteuer
Erbbauzinsen nominal
oben a
... DM
... DM
oben b
... DM
... DM
oben c
... DM
... DM
Summe Jahreswerte nominal
... DM
... DM
Übriger Erwerb nach Freibetrag abgerundet (oben 4 b)
... DM
... DM
Summe Bescheide 28.10.1999
... DM
... DM
zum Vergleich vorheriger Bescheid
02.12.1998 (oben VI 6 f)
... DM
... DM
Mehrbetrag nach Bescheiden
28.10.1999 nominal
... DM
... DM
- 147
e) Den Bescheid über die Jahreswertbesteuerung verband das FA mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung (SchenkSt-A Bl. 44).
- 148
6. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. März 2000 wies das FA den gegen die Änderungsbescheide mit wechselndem Vorbringen fortgeführten Einspruch des Klägers zurück.
- 149
Insbesondere folge aus Verhandlungen des Klägers mit der Stadt über eine Nutzungsänderung des Grundstücks oder über eine Beendigung des Erbbaurechts keine Entreicherung, da Änderungen zu entschädigen seien, ggf. durch Grundstückstausch (SchenkSt-A Bl. 73 ff., 89 ff., Rb-A Bl. 54 ff.).
- 150
VIII. Klageverfahren I 122/00 und Bescheid vom 12. Oktober 2000
- 151
1. Nach der vorgenannten Einspruchsentscheidung vom 17. März 2000 (oben VII 6) erhob der Kläger erstmals unter dem 21. (eingeg. 22.) März 2000 beim FG Klage wegen der Schenkungsteuer auf die Grundstücksschenkung (I 122/00) und beantragte er gleichzeitig gerichtliche AdV (I 123/00, abgetrennt I 265/00), wie jeweils bereits eingangs zusammengefasst (oben I 1 a, b, e; Rb-A Bl. 62 ff.; FG-Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden).
- 152
2. Im gerichtlichen Erörterungstermin 16. Juni 2000 für die Klage und den AdV-Antrag wurden zunächst verschiedene Streitpunkte unstreitig gestellt (Protokoll S. 2 f., 5, Rb-A Bl. 123 f., 126; FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 88 f., 91).
- 153
3. Weiter wurde protokolliert (Protokoll S. 6, Rb-A Bl. 127, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 92):
- 154
"Nunmehr besteht in tatsächlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen den Beteiligten über die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Grundstücksschenkung i. S. der Anlage zum Bescheid vom 2. Dezember 1998 in Höhe von ... DM."
- 155
Gemeint waren damit die Besteuerungsgrundlagen vor der anschließend erörterten Wahl und Bescheidung der Jahressteuer.
- 156
4. Nach Erörterung der Jahressteuer heißt es im Protokoll, "dass auch hier derzeit kein Streit besteht" (Protokoll S. 6, Rb-A Bl. 127, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 92).
- 157
5. Von einer vor Beendigung des Erörterungstermins und Abtrennung des AdV-Antrags protokollierten Gesamteinigung mit Erledigungserklärungen gemäß den letzten Bescheiden vom 28. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2000 sowie mit Zins- und Kostenregelung (Protokoll S. 7, Rb-A Bl. 128 f., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 93 f.) trat der Kläger binnen vorbehaltener Rücktrittsfrist zurück (Rb-A Bl. 132).
- 158
6. Im Fortsetzungs-Erörterungstermin am 14. Juli 2000 wurde festgehalten (Protokoll S. 3, Rb-A Bl. 139, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 98):
- 159
"Eine andere Berechnungsmöglichkeit ist für die Jahreswertbesteuerung nicht ersichtlich. Hierüber besteht nunmehr allseitiges Einverständnis."
- 160
7. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 (Rb-A Bl. 145) wies der Kläger das FA hin auf sein Versehen bei der Einheitswert-Eintragung in der Schenkungsteuer-Erklärung (oben (vgl. oben 8, VI 3, 6 d, V 7) und bat er um Berichtigung (Rb-A Bl. 145; vgl. Bl. 154 f.).
- 161
8. Im weiteren Fortsetzungs-Erörterungstermin am 5. Oktober 2000 wurde abschließend protokolliert (Protokoll S. 2, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 101, Rb-A Bl. 168 f., FG-Anlbd. 3 K 232/11 Protokollanl. FA 09.12.12):
- 162
"Die Beteiligten erklären übereinstimmend: Im Bescheid ist ein versehentlich in der Steuererklärung falsch eingetragener Einheitswert übernommen worden. Richtigerweise muss es auf Seite 2 der Schenkungssteuererklärung nur DM ... bzw. mit 140 % DM ... heißen. Die darunter aufgeführten Zahlen von DM ... bzw. DM ... sind ältere Einheitswerte für dieselben Grundstücke. Mit anderen Worten handelt es sich um eine versehentliche Doppeleintragung.
- 163
Die Beklagtenvertreterin sagt entsprechende Änderung zu.
- 164
Nunmehr erklären die Beteiligten die Klagesache I 122/00 übereinstimmend für erledigt und vergleichen sich über die Kosten dahin, dass der Kläger seine außergerichtlichen Kosten trägt und das Finanzamt die Gerichtskosten übernimmt"
- 165
9. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 änderte das FA zusagegemäß und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die "tatsächliche Verständigung" den oben erstgenannten - den Gesamterwerb nach buchungstechnischer Herausnahme der Erbbauzinsansprüche betreffenden - Schenkungsteuerbescheid vom 28. 0ktober 1999 (oben VII 3 - 4).
- 166
a) In dem Bescheid zog das FA von dem zuvor zugrunde gelegten Gesamterwerb ... DM (oben VI 6 e, VII 4) den überzähligen 140 % Einheitswert ... DM ab und errechnete es jetzt nur noch ... DM Gesamterwerb.
- 167
b) Nach Steuerfreibetrag 3.000 DM gemäß § 16 ErbStG legte das FA einen zu versteuernden Schenkungserwerb von... DM zugrunde, für den sich nach § 19 Abs. 1 ErbStG der unveränderte Steuersatz 42 % für den Gesamterwerb ergab.
- 168
c) Bei unveränderter buchungstechnischer Herausnahme der auf den Schenkungsstichtag kapitalisierten Erbbauzinsansprüche, die gemäß Wahlrechtsausübung mit gesondertem Bescheid vom 28.Oktober 1999 nach nominalen Jahreswerten besteuert wurden (oben VII 3, 5) verblieb ein übriger Erwerb von (... ./. ... =) ... DM.
- 169
d) Von abgerundet ... DM übriger Erwerb ergab sich mit 42 % eine Schenkungsteuer in Höhe von ... DM, das heißt eine Herabsetzung von vorher ... DM (oben VII 4 b, VII 5 d) um ... DM (Rb-A Bl. 162 f.).
- 170
e) Ausdrücklich stellte das FA in dem Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2000 bezugnehmend klar, dass die Steuerfestsetzung mit dem weiteren Bescheid vom 28. Oktober 1999 unter der Steuernummer .../.../... betreffend die Besteuerung der Erbbauzinsen nach dem Jahreswert gemäß § 23 ErbStG (oben VII 3, 5) von der Änderung unberührt bleibt (Rb-A Bl. 163).
- 171
f) Mit anderen Worten reduzierte sich durch den Bescheid vom 12. Oktober 2000 die nach Wahlrechtsausübung mit Änderungsbescheiden vom 28. Oktober 1999 im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 2. Dezember 1998 erhöhte Steuer (Tabelle oben VII 5 d) in der Gesamtsumme wie folgt:
- 172
Erwerb
Schenkungsteuer
unveränderter Bescheid 28.10.1999
Erbbauzinsen Jahreswerte
nominal (oben VII 5 d)
... DM
... DM
Bescheid 12.10.2000 übriger Erwerb
nach Freibetrag abgerundet
(oben c, VII 4 b)
... DM
... DM
Summe nach beiden Bescheiden
seit 12.10.2000 nominal
... DM
... DM
zum Vergleich Summe vorherige
Bescheide 28.10.1999 nominal
... DM
... DM
Wenigerbetrag nach Bescheid
12.10.2000 nominal
... DM
... DM
- 173
g) Der Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2000 wurde am selben Tag in dem - die Darlehensschenkung betreffenden - FG-Erörterungstermin (I 192/00, I 226/00, I 123/00, oben I 1 c, d, b bb) dem Kläger übergeben (Rb-A Bl. 163R) und wurde nicht angefochten (Rb-A Bl. 164 ff.).
- 174
h) Aufgrund des Änderungsbescheids nahm das FA eine neue Abrechnung vor (Rb-A Bl. 164 ff.).
- 175
10. Die vorbezeichneten Schenkungsteuer-Festsetzungen auf die Grundstücksschenkung gemäß Bescheid vom 12. Oktober 2000 (oben 9) und fortbestehendem Erbbauzins-Jahreswert-Steuerbescheid vom 28. Oktober 1999 (oben VII 3, 5) wurden auch nicht aufgehoben durch die Vorerwerb-Berücksichtigung der Grundstücksschenkung nach § 14 ErbStG bei der nachfolgenden Besteuerung der Darlehensschenkung (vgl. oben vor I); insbesondere nicht durch die gemäß damaliger Fassung der Vorschrift auf null reduzierte Schenkungsteuer - auf die Darlehensschenkung - und durch die diesbezügliche ausdrückliche Aufhebung des - die Darlehensschenkung betreffenden - Schenkungsteuerbescheids vom 1. Dezember 2000 mittels des Bescheids vom 19. April 2001 (StNr. .../.../..., dortige Rb-A Bl. 164, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 122) nach tatsächlicher Verständigung in den FG-Verfahren I 192/00 = III 114/01, I 123/00 = III 106/01, I 226/00 = III 118/01 (oben Ib bb, c, d).
- 176
Im Übrigen wurde im Aufhebungsbescheid vom 19. April 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der durchzuführenden Besteuerung der Erbschaft des Klägers nach der inzwischen verstorbenen W (oben vor I) die schenkweisen Erwerbe in Höhe von insgesamt ... DM als Vorerwerbe zu berücksichtigen seien, das heißt - wie oben im Bescheid erläutert - neben der ... DM (Darlehens-) Schenkung aus 1996 die (Grundstücks-) Vorschenkung vom 5. Juli 1994 in der im Schenkungsteuerbescheid vom 12. Oktober 2000 bezeichneten Höhe von ... DM (oben VIII 9 a - e).
- 177
Auf die bisherigen wiederholten gerichtlichen Klarstellungen wird Bezug genommen (FG-Urteile vom 28.02.2013 3 K 145/12, 3 K 146/12 und 3 K 147/12 jeweils zu B III 2; BFH-Beschluss vom 17.09.2012 II B 80/12 n. v. zu II 3 b, FG-A 3 K 232/11 Bl. 212 f., betreffend Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das FG-Urteil vom 09.02.2012 3 K 232/11; oben I 2).
- 178
11. Auch sonst blieb es bisher bei dem Bescheid vom 12. Oktober 2000 in Verbindung mit dem Erbbauzins-Jahreswert-Steuerbescheid vom 28. Oktober 1999 (oben 9, 10, VII 3, 5).
- 179
a) Dabei blieb es schon nach dem Umlegungsverfahren mit dem Tauschgrundstück und dessen Verkauf vom 16. September 2002 unter Fortfall der Erbbauzinsansprüche des Klägers für einen von ihm mit ... Mio. Euro angegebenen Kaufpreis (oben III 10).
- 180
Letzterer überstieg beachtlich sowohl den vom FA auf den Schenkungsstichtag 5. Juli 1994 kapitalisierten Wert (... ./ ... =) ... DM (oben VIII 9 a, VII 4, A VI 6 e) als auch den gegenüber der Stadt auf ... DM bzw. ... Euro heraufgesetzten Einheitswert für das geschenkte Grundeigentum nach Wegfall des Erbbaurechts (oben V 9).
- 181
b) Ebenso änderte sich an der wie vorbezeichnet festgesetzten Schenkungsteuer auf die Grundstücksschenkung nichts durch die späteren Vorprozesse (oben I); insbesondere nicht nach zivilgerichtlicher Verurteilung des Klägers zur Rückgabe an die Erben und nach bisher darauf ausgebliebener Zahlung seinerseits (oben I 2; IV 8).
- 182
12. Am 22. Dezember 2009 übermittelte der Vollziehungsbeamte des FA dem Kläger eine Zahlungsaufforderung (SchenkSt-A Bl. 107 f.). Ab 2010 erließ das FA Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (vgl. SchenkSt-A Bl. 116 ff.).
- 183
IX. Streitstand
- 184
1. Klägervortrag
- 185
Zur Begründung der nach dem letzten Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2000 (oben VIII) und den diversen Vorprozessen (oben I, VIII 10, 11 b) unter dem 25. Juni 2015 mit Eingang 7. Juli 2015 und anschließend gestellten und als Klage verstandenen Anträge (FG-A Bl. 6), das Verfahren über die "Klage" I 123/00 (s. AdV, oben I 1 b) fortzusetzen (FG-A Bl. 1, 5, 25), trägt der Kläger zahlreiche Punkte vor (FG-A 3 Bl. 1 ff., 8 ff., 12 ff., 19 ff., 25 ff., 51 ff.).
- 186
Von diesen lassen nur einige einen Zusammenhang erkennen mit den in der Verhandlung am 25. August 2015 - auf wiederholte Fragen (FG-A Bl. 52 unten, Bl. 53 Mitte) - beantragten Nichtigkeitsfeststellungen (FG-A Bl. 53 f.).
- 187
Während sich dem Vortrag trotz zahlreicher Hervorhebungen kein nachvollziehbar geordneter Aufbau entnehmen lässt, bleibt dem Gericht der Versuch überlassen (wie in den Vorprozessen, vgl. zuletzt 3 K 145/12, 3 K 146/12 und 3 K 147/12; oben I 2), die möglicherweise die Klageanträge betreffenden Gesichtspunkte mit den - ggf. unterschiedlichen oder wechselnden - Behauptungen wie folgt - herauszusuchen und zu ordnen:
- 188
a) Klägervortrag zur Entscheidung bei mehreren Bescheiden
- 189
Bei mehreren denselben Veranlagungszeitraum (gemeint Stichtag) betreffenden und nacheinander zum Verfahrensgegenstand gewordenen Bescheiden habe das FG über den letzten Änderungsbescheid zu entscheiden (FG-A Bl. 5, 30).
- 190
Da alle vorherigen Bescheide rechtswidrig, nichtig und unwirksam gewesen seien, könnten sie auch nach Aufhebung eines Änderungsbescheids nicht wieder in Kraft treten (FG-A Bl. 5).
- 191
b) Klägervortrag zu den Einheitswertbescheiden
- 192
Sowohl der Einheitswertbescheid gegenüber W auf den 1. Januar 1993 vom 15. Februar 1995 (oben V 7) als auch der Einheitswertbescheid gegenüber ihm - dem Kläger - auf den 1. Januar 1995 vom 22. März 1995 (oben V 8) seien rechtswidrig nach § 130 Abs. 1 AO, nichtig nach § 125 Abs. 1 AO und unwirksam nach § 124 Abs. 3 AO (FG-A Bl. 2, 26).
- 193
Die Fortschreibungen auf den 1. Januar 1995 hätten von Amts wegen berichtigt werden müssen (FG-A Bl. 26, 27).
- 194
aa) In allen Bescheiden seien ihm - dem Kläger - fälschlich zwei Grundstücke zugerechnet worden (FG-A Bl. 27); nämlich neben dem geschenkten Grundeigentum V-Straße 77 auch das vorher verkaufte Grundstück V-Straße ... (oben II 4 b, V 4; FG-A Bl. 54) oder das an A verkaufte Flurstück 311. Letzteres habe A mit einem Betriebsgebäude bebaut, dessen Gebäudewert fälschlich in den angegriffenen Einheitswertbescheiden enthalten sei (FG-A Bl. 2, 3, 9, 29, 56).
- 195
bb) Die Erbbauberechtigte A habe ein mehrgeschossiges ... in 1996 nicht auf den seit 1965 mit dem Erbbaurecht für A belasteten und ihm - dem Kläger - 1994 geschenkten Flurstücken 310, 312 und 313 aufgrund des Erbbaurechts errichtet; sondern auf dem nicht mit dem Erbbaurecht belasteten Flurstück 311, das 1977 durch die Voreigentümer W an A verkauft worden sei (FG-A Bl. 2, 9, 29, 56).
- 196
bb) Von dem Flurstück 311 sei vor dessen Verkauf 1977 an A das darauf 1996 gebaute ... als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BewG zu bewerten und der A zuzurechnen gewesen (FG-A Bl. 2 f.).
- 197
cc) Die geschenkten Flurstücke 312 und 313 seien für das von A auf dem Flurstück 311 errichtete Gebäude ungeeignet gewesen (FG-A Bl. 9).
- 198
Die Schenkungsvertrags-Flurstücke 310, 312 und 313, seien für Zu- und Abfahrten, für Kfz-Stellplätze und für Betriebsvorrichtungen genützt worden (FG-A Bl. 3, 9).
- 199
dd) Letztere könnten nicht nach § 92 BewG mit dem Grund und Boden zu einem Gesamtwert zusammengefasst werden. Gemäß § 68 Abs. 2 BewG seien Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile seien, nicht zum Grundvermögen, sondern zum beweglichen Betriebsvermögen zu rechnen (FG-A Bl. 3, 29, 56).
- 200
ee) Das geschenkte Flurstück 310 habe schon seit 1965 nur mit Zustimmung der Stadt bebaut werden können, weil schon damals gemäß Bebauungsplan die Nutzung von Teilflächen für Wanderwege und Parkanlagen vorgesehen gewesen sei (FG-A Bl. 2; oben II 2 c).
- 201
ff) Der in den vorgenannten Einheitswertfeststellungen für die geschenkten Flurstücke 310, 312 und 313 enthaltene und gemäß § 92 BewG auf das Erbbaurecht sowie auf das damit belastete Grundstück aufgeteilte Gebäudewert... DM (oben V 7 a) betreffe nicht das geschenkte Grundeigentum, sondern sei nach Verkauf des Flurstücks 311 in 1977 an A mit dem dortigen Bodenwert zusammen der A als Einheitswert für das dortige bebaute Grundstück zuzurechnen gewesen (FG-A Bl. 3, 56).
- 202
gg) Aufgrund der Bebauung des Flurstücks 311 sei kein Erbbaurecht auf den Flurstücken 310, 312 und 313 entstanden (FG-A Bl. 3, 10, 12 ff., 28, 29, 56).
- 203
hh) Das geschenkte Grundeigentum, bestehend aus den Flurstücken 310, 312 und 313, sei danach als unbebautes Grundstück zu bewerten gewesen (FG-A Bl. 29).
- 204
Anstelle der nur anteiligen Boden- und Gebäudewerte von zusammen ... DM sei der Bodenwert ... DM als Einheitswert festzustellen gewesen (FG A Bl. 3).
- 205
Mit 40 % Bewertungsaufschlag ... DM auf den Bodenwert ... DM betrage der Wert für die Schenkungsteuer ... DM bzw. abgerundet ... DM (FG-A Bl. 10).
- 206
ii) Im Übrigen habe der Abbruch "der Erbbaurechtsgebäude" ab 1. Oktober 1994 endgültig festgestanden und habe die Stadt am 11. Oktober 1996 das Erbbaurecht übernommen bzw. ihm - dem Kläger - bestätigt, dass er ein von Rechten freies Grundstück zur Bebauung erhalten werde (FG-A Bl. 26, 27, 55; FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 76 f.; vgl. oben III 3, 4, 9, 76).
- 207
Danach seien "die Gebäude" wirtschaftlich wertlos gewesen und hätte der zum 1. Januar 1995 noch ... DM Gebäudewert enthaltende Einheitswert berichtigt werden müssen (FG-A Bl. 27).
- 208
jj) Da der Gebäudewert gegenüber dem Bodenwert gemäß § 72 Abs. 2 BewG von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, habe das Grundstück als unbebaut gelten müssen (FG-A Bl. 27).
- 209
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 BewG habe ein baureifes Grundstück vorgelegen, die Bebauung auf den Nachbargrundstücken im Plangebiet habe bereits gelaufen. Auch er - der Kläger - habe Architekten mit der Bauplanung beauftragt (FG-A Bl. 27).
- 211
kk) Davon abgesehen sei bei der Einheitsbewertung gemäß dem Ländererlass vom 8. Oktober 1982 (BStBl I 1982, 771, 772) bzw. dort angeführter BFH-Rechtsprechung der Abschlag wegen Abbruchverpflichtung und der Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung auch bei einem Erbbaurechtsgebäude zu berücksichtigen (FG-A Bl. 9, 26, 28, 29).
- 212
ll) Das Gebäude sei nicht nur aufgrund der Abbruchanordnung wirtschaftlich wertlos gewesen (oben ii); sondern auch die Restnutzungsdauer sei ungewiss gewesen und habe nach 8 Jahren in 2002 geendet (FG-A Bl. 27)
- 213
Er - der Kläger - habe den Grund und Boden erworben und den Erbbauzins für knapp fünf Jahre (FG-A Bl. 27).
- 214
mm) Das steuerliche Erbbaurecht sei bei Anwendung des Erlasses nach § 92 Abs. 1 BewG am 31. Dezember 2002 beendet gewesen (FG-A Bl. 14).
- 215
nn) Davon abgesehen sei der Anspruch auf den Erbbauzins Ende 2002 aufgrund Vereinbarung erloschen (FG-A Bl. 9), bevor ab 2003 kein Erbbauzins mehr gezahlt worden sei (FG-A Bl. 29; oben III 9, 10 ff.).
- 216
Die A habe für ihr Flurstück 311 und für ihr darauf errichtetes Gebäude von der Stadt keine Entschädigung, sondern das Recht zum Erbbaurechtsverkauf an die beiden ... (I/J) bekommen und dafür von letzteren ... Euro erhalten (FG-A Bl. 9, 29; oben III 9 ff.).
- 217
oo) Die Stadt habe schon in 2000/2001 Trennstücke von dem Flurstück 310 oder das Erbbaurechtsgrundstück übernommen (FG-A Bl. 10, 27). Im Übrigen habe die Stadt die drei Erbbaurechts-Flurstücke 310, 312 und 313 ab 2003 zu Eigentum übernommen sowie genutzt und "die Erbbaurechtsgebäude" auf eigene Kosten abgebrochen (FG-A Bl. 9, 27; oben III 9a, 10 ff., V 10).
- 218
pp) Anders als vom FA argumentiert, habe er - der Kläger - keine Entschädigung erhalten (FG-A Bl. 29), sondern ein Ersatzgrundstück (FG-A Bl. 28; oben III 9 b).
- 219
c) Klägervortrag zu den Schenkungsteuerbescheiden
- 220
Die Schenkungsteuerbescheide seien gleichfalls nichtig nach § 125 Abs. 1 AO und unwirksam gemäß § 124 AO (FG-A Bl. 2, 12 ff., 14, 25 f.).
- 221
aa) Für die Besteuerung von Schenkungen aus der Zeit vor 1998 sei das Finanzamt Hamburg-... sachlich und örtlich zuständig gewesen, dagegen nicht das beklagte FA (FG-A Bl. 2, 28).
- 222
Diesem sei erst durch Beschluss des Senats der Stadt Hamburg vom 28. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1998 die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer übertragen worden (FG-A Bl. 2).
- 223
Die Übertragung der zentralen Zuständigkeit bzw. die Einrichtung eines Zentralfinanzamts hätte gemäß § 17 FVG durch Rechtsverordnung erfolgen müssen (FG-A Bl. 12 ff., 28, 53).
- 224
In Ermangelung der Verordnung hätte das bisher zuständige Finanzamt Hamburg-... gemäß AOAE die Steuerfestsetzungen bis zur Steuererhebung und auch noch bis zur Steuererstattung durchführen müssen (FG-A Bl. 12 ff., 14).
- 225
Das beklagte FA sei zur Übernahme der Altverfahren nicht berechtigt gewesen gemäß BMF-Schreiben vom 20. August 1982 Tz. 1.3 (FG-A Bl. 25 f., 28, 53; BStBl I 1982, 658, FG-A Bl. 60, FG-Anlbd. Bl. 73).
- 226
bb) Alle die Grundstücksschenkung von 1994 betreffenden Schenkungsteuerbescheide seien außerdem deswegen unwirksam, weil sie auf den vorbeschriebenen nichtigen und unwirksamen Einheitswertfeststellungen beruhten (FG-A Bl. 3, 28).
- 227
Nach Nichtigkeitsfeststellung des Grundlagenbescheids sei der Folgebescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern (BFH-Urteil vom 20.08.2014, BFHE 247,8, BStBl II 2015, 109; FG-A Bl. 5).
- 228
cc) Die Schenkungsteuerbescheide seien auch deshalb nichtig und unwirksam, weil ihm - dem Kläger - jeweils statt nur des einen geschenkten Grundstücks V-Straße 77 fälschlich zwei Grundstücke zugerechnet worden seien (FG-A Bl. 27, 54; oben b aa).
- 229
dd) Im Übrigen hätten der Schenkungsteuer keine Erbbauzinsansprüche zugrunde gelegt werden dürfen, weil auf den geschenkten Flurstücken kein Erbbaurecht entstanden sei (FG-A Bl. 3; oben b gg) und ab 1995 die Voraussetzungen des § 92 BewG nicht mehr erfüllt gewesen seien (FG-A Bl. 30; oben b ii, jj).
- 230
Danach seien vom Einheitswert allein 140 % Bodenwert ... DM zugrunde zu legen (FG-A Bl. 27, 30; oben b hh).
- 231
ee) Bei den Einnahmen für die Nutzung der geschenkten und als unbebaut zu bewertenden Flurstücke handele es sich stattdessen um nach § 21 EStG zu besteuernde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (FG-A Bl. 3, 4, 29, 30).
- 232
ff) Davon abgesehen seien der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Dezember 1998 und die Änderungsbescheide vom 28. Oktober 1999 betreffend Grundstücksschenkung rechtswidrig gemäß § 130 AO, nichtig nach § 125 AO, unwirksam nach § 124 AO und zur Rechtsscheinbeseitigung ersatzlos aufzuheben, weil das aus Notarvertrag und Grundbuch ersichtliche städtebauliche Sanierungs- und Umlegungsverfahren nicht beachtet worden sei (FG-A Bl. 4).
- 233
gg) Anzuwenden gewesen wäre das - zur Schenkung unter Auflage ergangene - BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87 (BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524; FG-A Bl. 4).
- 234
hh) Nach Abzug von Kosten und Aufwand der Bebauungsauflage vom 140 % Bodenwert ... DM als Einheitswert (oben dd, b hh) habe kein steuerpflichtiger Erwerb vorgelegen (FG-A Bl. 10).
- 235
ii) Aufgrund der Abbruch- und Wohnbebauungs-Auflage sei der Erbbauzins-Anspruch nur von unbestimmter Dauer gewesen (FG-A Bl. 3).
- 236
jj) Schon ab 1. Januar 1995 hätten ihm - dem Kläger - wegen untergeordneter Bedeutung des Gebäudewerts (oben b jj) keine Erbbauzinsansprüche mehr zugerechnet werden dürfen (FG-A Bl. 27).
- 237
kk) Sein - des Klägers - Antrag auf die Jahreswert-Besteuerung des Pachtzinses (oben VII 1) sei "nicht "rechtskräftig geworden", da "kein Bescheid rechtskräftig geworden" sei (FG-A Bl. 10).
- 238
ll) Die Vertragsdauer des Erbbaurechtsvertrags sei von 66 Jahren durch den Ländererlass vom 8. Oktober 1982 auf 37 Jahre verkürzt worden (FG-A Bl. 29); nach deren Ablauf betrage der Wert null (FG-A Bl. 55).
- 239
Die Laufzeit für den Anspruch auf den Erbbauzins sei entsprechend auf 27 Jahre verkürzt worden und habe zum 31. Dezember 2002 geendet (FG-A Bl. 29).
- 240
Im Dezember 1998, das heißt bei Erlass des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheids vom 2. Dezember 1998 (oben VI 6), sei die Restlaufzeit des Erbbauzinses gemäß dem Ländererlass (oben b kk) auf ca. 4 Jahre verkürzt gewesen (Bl. 10).
- 241
mm) Gemäß R 113 Satz 1 (gemeint ErbStR 2003) hätte der Kapitalwert auf ca. 4 Jahre berechnet werden müssen; danach hätte keine Schenkungsteuer entstehen können (FG-A Bl. 10).
- 242
nn) Da aber kein Erbbaurecht entstanden sei (oben b gg) und es sich bei dem Erbbauzins nur um einen reinen Pachtzins gehandelt habe, hätten nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegen (oben ee), die ab Februar 1998 auch so erklärt und versteuert worden seien (FG-A Bl. 10, 29, 30, 57).
- 243
oo) Tatsächlich sei der bis 2032 besteuerte Anspruch auf den Erbbauzins Ende 2002 erloschen (FG-A Bl. 9), bevor ab 2003 kein Erbbauzins mehr gezahlt worden sei (FG-A Bl. 29; oben b nn, c mm; III 9, 10 ff.)
- 244
pp) Ab 2003 habe Hamburg die drei Flurstücke übernommen und genutzt, zum Teil auch für öffentliche Zwecke (FG-A Bl. 9).
- 245
qq) Er - der Kläger - habe, neben dem Ersatzgrundstück (oben b pp; III 9 b), keinerlei Entschädigungen erhalten (FG-A Bl. 29); und zwar weder für den Verlust des Anspruchs auf den Erbbauzins noch wenigstens für Kosten und Aufwand der Bebauungsauflage (FG-A Bl. 3, 9, 28).
- 246
rr) Das FA habe entgegen dem Ländererlass vom 9. November 1989 zur Auflagenschenkung (BStBl I 1989, 445 f.) Kosten und Aufwand von ihm - dem Kläger - für ca. 8 Jahre Bauherrentätigkeit sowie Kosten für Architekten, Bauplanung und Bauanträge für 100 Mietwohnungen mit null bewertet (FG-A Bl. 9, 29).
- 247
ss) Kosten und Aufwand der "Bebauungsauflage" seien mit mindestens ... DM zu beziffern. Die drei Grundschulden über ... DM im Grundbuch für das geschenkte Grundeigentum V (oben III 4, 11) habe er - der Kläger - für "Kosten und Aufwand" in das Grundbuch eintragen lassen (FG-A Bl. 3, 9).
- 248
d) Klägervortrag zu tatsächlichen Verständigungen aus 2000 - 2001
- 249
aa) Die in 2000 und 2001 getroffenen tatsächlichen Verständigungen (oben I 1) habe das beklagte FA zusagewidrig entgegen § 206 AO nicht umgesetzt.
- 250
bb) Am Tag der tatsächlichen Verständigung im April 2001 habe die Restlaufzeit des Erbbaurechts gemäß nicht beachtetem Ländererlass vom 8. Oktober 1982 (oben b ii) nur noch ca. ein Jahr und acht Monate betragen (FG-A Bl. 12 ff.).
- 251
cc) Im Aufhebungsbescheid vom 19. April 2001 habe das FA den Ansatz der weiteren Schenkung vom 19. Januar 1996 zu streichen gehabt (FG-A Bl. 30); und zwar mangels Bereicherung auf Kosten der Zuwendenden, dem Gutachten der Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof a. D. ... folgend (FG-A Bl. 12 ff., 26).
- 252
dd) Der Bescheid vom 19. April 2001 über die Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids vom 1. Dezember 2000 (oben VII 3, 5, VIII 10) dokumentiere, dass die im FG-Termin getroffene tatsächliche Verständigung betreffend Darlehensschenkung (oben I 1 b bb, c, d) nicht umgesetzt worden sei (FG-A Bl. 1, 4, 26, 27).
- 253
ee) Das FA habe es unterlassen, dem FG eine Ausfertigung des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Dazu sei es nach § 68 Satz 3 FGO verpflichtet gewesen. Deshalb liege ein Verfahrensfehler vor (FG-A Bl. 8, 28).
- 254
e) Klägervortrag zur Abrechnung
- 255
aa) Er - der Kläger - habe nunmehr keine Steuerschulden in Höhe von ... Euro, wie das FA der Steuerberaterkammer mitgeteilt habe (FG-A Bl. 8).
- 256
Der angebliche Steuerrückstand beruhe auf "Sachverhaltsverfälschungen und Amtspflichtverletzungen" (FG-A Bl. 9).
- 257
bb) Vielmehr habe er - der Kläger - einen Erstattungsanspruch (FG-A Bl. 14, 30) in Höhe von ... DM bzw. ... Euro zuzüglich Erstattungszinsen (FG-A Bl. 8, 10).
- 258
Er habe nämlich nach einer Zahlung von ... DM sieben Zahlungen in Höhe von ... Euro bzw. zusammen in Höhe von ... DM geleistet; also insgesamt ... DM bzw. ... Euro gezahlt (FG-A Bl. 8).
- 259
cc) Das FA sei verpflichtet, die Mitteilungen an die Steuerberaterkammer sofort zu berichtigen. Dafür setze er - der Kläger - eine Frist von einer Woche (FG-A Bl. 10).
- 260
f) Klägervortrag zur Vorlagepflicht des FA gegenüber dem BMF
- 261
Das FA habe seine Vorlagepflichten aus dem BMF-Schreiben vom 12. März 2010 (BStBl I 2010, 244) verletzt. Danach seien das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder zu informieren, wenn ein FG eine von den Richtlinien, von einem BMF-Schreiben oder von gleichlautenden Ländererlassen abweichende Rechtsauffassung vertrete (G-A Bl. 8, 9).
- 262
Hier habe das FA - wie vorbeschrieben (oben b kk, c aa, rr, d bb) - wiederholt von BMF-Schreiben und gleichlautenden Ländererlassen abweichende Rechtsauffassungen vertreten (FG-A Bl. 9, 54).
- 263
2. Anträge
- 264
Der Kläger beantragt (FG-A Bl. 53)
1. die Feststellung der Nichtigkeit der Einheitswertbescheide
für Frau W auf den 01.01.1993 und
für ihn, den Kläger, auf den 1. Januar 1995;
2. die Feststellung der Nichtigkeit des Schenkungsteuerbescheides vom 2. Dezember 1998;
3. die Feststellung der Nichtigkeit der Schenkungsteuerbescheide vom 28. Oktober 1999;
4. die Feststellung der Nichtigkeit der Kassenabrechnung vom 28. Oktober 1999 betreffend Schenkungsteuer.
- 265
Das FA beantragt (FG-A Bl. 56),
die Klage abzuweisen, und zwar hinsichtlich sämtlicher Klageanträge.
- 266
3. Beklagtenvortrag
- 267
Das FA bezieht sich auf die vorangegangenen Verfahren einschließlich der tatsächlichen Verständigungen und deren bescheidmäßiger Umsetzung (oben I, FG-A Bl. 31, 57, FG-Anlbd.Bl. 87 ff., 122 f.).
- 268
Das FA habe erklärungsgemäß und inzwischen bestandskräftig veranlagt.
- 269
Nachdem sich in den Terminen vor dem FG in 2000 herausgestellt habe, dass der Kläger einen Einheitswert zu viel erklärt habe (oben VI 3), sei es - wie jeweils unstreitig - am 5. Oktober 2000 zur tatsächlichen Verständigung mit Teilabhilfezusage und Erledigungserklärung gekommen (oben I 1 a, VIII 8) und sei anschließend die Teilabhilfe mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 umgesetzt worden (oben VIII 9).
- 270
X. Vorliegendes finanzgerichtliches Verfahren
- 271
1. Im vorliegenden unter dem 25. Juni am 7. Juli 2015 eingegangenen Verfahren hat der Kläger zunächst beim 1. Senat des FG unter Angabe der Aktenzeichen I 122/00 (oben I 1 a), I 192/00 (oben AIc) und 123/00 (übereinstimmend für erledigt erklärtes AdV-Verfahren, oben I 1 b), beantragt, das "AdV-Verfahren" bzw. die "Klage" "I 123/00" fortzuführen, da die tatsächliche Verständigung vom 10. April 2001 (oben I 1 b bb, d) nicht umgesetzt sei (FG-A Bl. 5, 25).
- 272
Der 1. Senat hat zunächst ein Klageverfahren unter 1 K 142/15 und einen gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (oben I 5) oder einstweilige Anordnung unter 1 V 145/15 eingetragen.
- 273
2. Im Hinblick auf die beim FG nicht mehr vorhandenen Gerichtsakten aus 2000 und 2001 hat das FA mit Eingang 5. August 2015 die Protokolle des durch tatsächliche Verständigung abgeschlossenen Verfahrens I 123/00 = III 106/01 und der damit zusammenhängenden früheren Verfahren (oben I 1) übersandt, die zum Teil, und zwar soweit nicht schon in 2000 erledigt, ab 2001 - wie aus den Protokollen ersichtlich - auf den 3. Senat übergegangen waren.
- 274
Danach hat der 1. Senat die bei ihm neu eingetragenen Verfahren 1 K 142/15 und 1 V 145/15 gemäß FG-Geschäftsverteilungsplan an den 3. Senat abgegeben, der sie am 7. August 2015 unter den jetzigen Aktenzeichen 3 K 200/15 und 3 V 201/15 übernommen hat (FG-A Bl. 32 f., 33 R).
- 275
3. Einen zwischenzeitlich unter dem 30. am 31. Juli 2015 eingegangen Antrag auf Verbindung mit den früheren FG-Verfahren I 122/00, I 123/00, I 192/00 und I 226/00 (FG-A Bl. 25; oben I 1 a, b, c, d) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2015 nicht mehr gestellt (FG-A Bl. 51 ff.).
- 276
4. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. August 2015 auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 34).
- 277
5. Soweit der Kläger mangelnde Akteneinsichtsgewährung seitens des FA beanstandet hat (FG-A Bl. 2, 8, 25, 26, 28), ist ihm die im Termin zu Protokoll beantragte Akteneinsicht gewährt worden (FG-A Bl. 53 f.). Ihm wurde im Übrigen schon in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren (oben I) wunschgemäße Akteneinsicht gewährt (vgl. i. E. z. B. zuletzt FG Urteile 3 K 145/12, 3 K 146/12, 3 K 147/12 jeweils zu A IV 4.5, FG-A 3 K 145/12 Bl. 119, FG-A 3 K 146/12 Bl. 107, FG-A 3 K 147/12 Bl. 108 f).
- 278
Aus den eingesehenen paginierten Akten hat der Kläger zahlreiche Kopien als Anlagen in den vorangegangenen und im jetzigen Verfahren eingereicht, wie auszugsweise vorstehend im Tatbestand zitiert.
- 279
6. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung deren Wiedereröffnung beantragt (FG-A Bl. 58 f.).
- 280
7. Nach Urteilsverkündung (FG-A Bl. 70) hat der Kläger zahlreiche weitere Schriftsätze eingereicht (FG-A Bd. II = Bl. 72 ff.).
- 281
8. Unter dem 7. (eingegangen 11.) November 2015 hat der Kläger die nächste, unter 3 K 298/15 eingetragene Klage eingereicht; und zwar erneut (vgl. auch oben I 1-2) - soweit bisher ersichtlich - auf Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide und auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids (FG-A 3 K 298/15).
- 282
9. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2015 (FG-A Bl. 51) sowie auf die im vorstehenden Tatbestand bezeichneten Vorgänge nebst den damit zusammenhängenden Unterlagen
- aus der vorliegenden Finanzgerichtsakte (FG-A) nebst Anlagenband (FG-Anlbd.) und Sonderband Grundbuchauszüge (Sobd.) sowie
- aus den gemäß Protokoll vom 25. August 2015 Seite 2 (FG-A Bl. 52) in Bezug genommenen vorangegangenen FG-Verfahren einschließlich der zu den oben I 2 bezeichneten Urteilen noch vorhandenen Akten,
- aus den dort und erneut beigezogenen vom FA Hamburg-... angelegten und vom beklagten FA fortgeführten Schenkungsteuerakten (SchenkSt-A) .../... = .../... Bd. 1-3 nebst
- Einheitswertakte (EW-A) .../... des beklagten FA sowie
- Rechtsbehelfsakten (Rb-A) .../... = .../... und (betreffend Darlehensschenkung) .../... des beklagten FA.
Entscheidungsgründe
- 283
B. Die Klage ist unzulässig (I) und unbegründet (II).
- 284
I. Unzulässigkeit der Klage
- 285
1. Unzureichendes Vorbringen zum Feststellungsinteresse
- 286
a) Ungeordnetes und unklares Vorbringen
- 287
Die Klage ist insgesamt unzulässig, weil das Vorbringen des Klägers für die über § 40 Abs. 2 FGO oder § 79b Abs. 1 FGO hinausgehend nach § 41 Abs. 2 FGO erforderliche Darlegung des berechtigten Interesses an den beantragten Nichtigkeits-Feststellungen nicht hinreichend geordnet und klar ist.
- 288
aa) Die Sachurteilsvoraussetzung der Geltendmachung einer Rechtsverletzung oder eines berechtigten Interesses an einer Nichtigkeitsfeststellung ist nicht erfüllt, soweit die Klagebegründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen und hier Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 124 Abs. 3, § 125 AO in Bezug auf das Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer oder eines berechtigten Feststellungsinteresses geeignet sein könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.06.2012 IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621; vom 11.03.2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 20.11.2008 VII B 112/07, BFH/NV 2009, 404; vom 25.09.2008 VIII B 80/07, BFH/NV 2009, 179; vom 23.07.2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878; FG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2014 3 KO 28/14, Juris; Urteile vom 28.02.2013 gegenüber dem Kläger, oben A I 2, 3 K 147/12, Juris; 3 K 146/12, Juris; 3 K 145/12, Juris; vom 31.03.2009 3 K 31/09, Juris; vom 08.01.2009 3 K 228/09, Juris).
- 289
bb) Hier fehlt es bereits an einer hinreichend klaren, geordneten und demgemäß verständlichen Darlegung der Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen und darüber hinaus Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 124 Abs. 3, § 125 AO (oben a).
- 290
aaa) Im Vortrag des Klägers hat sich trotz ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung (oben A X 9) weitgehend bereits nicht klären lassen,
- welche Argumente sich auf welchen Klageantrag oder welchen Bescheid oder welchen Nichtigkeitsgrund beziehen sollen (vgl. die vorsorglichen Mehrfachwiedergaben in der versuchten Zusammenfassung des Vortrags oben A IX 1 insbes. zu b einerseits und c andererseits) oder
- warum angebliche Fehler dabei aus Sicht des fachkundigen Klägers einen Nichtigkeitsgrund darstellen könnten (vgl. zum Beispiel oben A IX 1 d ee; e; f in Verbindung mit A IX 1 b kk, c aa, rr, d bb; A IX 1 e).
- 291
bbb) Soweit es den Einheitswert betrifft, hat sich im Vortrag des - schon viele Jahre vor der Schenkung für die Schenkerin beratend und steuerberatend tätig gewesenen - Klägers (oben A III 3, A V 4) aufgrund des verwirrend oder anscheinend beliebig wechselnden Vorbringens insbesondere nicht klären lassen,
- ob nach seiner Behauptung die geschenkten Flurstücke
- unbebaut (oben IX 1 b cc - ee, hh) oder
- bebaut gewesen sein sollen (oben IX 1 b jj, kk, c jj), und zwar letzterenfalls
- mit einem Gebäude (oben IX 1 b kk - ll) oder
- mit verschiedenen Gebäuden (oben IX 1 b ii, oo);
- inwieweit W und ihm nach seiner Behauptung welche Flur- oder Grundstücke und Gebäude zu viel zugerechnet worden sein sollen (vgl. oben A IX 1 b aa - ff, oo, c cc) und
- inwieweit schon vor den in 2002 getroffenen Vereinbarungen welche wie zu bezeichnenden, wo vorher auf dem großen Flurstück 310 belegenen, wann und wie ohne Grundbucheintragungen abgetrennten und wie großen Trennstücke mit welchem Rechtsakt oder welcher Rechtsgestaltung unter welchem Datum durch die Stadt übernommen worden sein sollen (vgl. oben A IX 1 b oo).
- 292
ccc) Soweit es den Bestand des urkundlich belegt wirksam begründeten und eingetragenen Erbbaurechts vor dem vereinbarten Grundstückstausch und Verkauf des Tauschgrundstücks (oben A III 9 ff) betrifft, hat sich aus dem Vortrag des fachkundigen Klägers nicht klären lassen, ob oder wie nach seiner Meinung
- das Erbbaurecht
- dadurch nicht habe zur Entstehung gelangen können oder dadurch erloschen sei, dass eine Bebauung außerhalb des Erbbaurechtsgrundstücks durchgeführt worden sei (oben A IX 1 b gg, jj, c dd, nn), oder
- in seiner Vertragsdauer durch Ländererlass habe verkürzt werden können (oben A IX c ll, d bb);
- die Erbbauzinsen schon ab 1995 wegen untergeordneter Bedeutung des Gebäudewerts ihm - dem Kläger - nicht mehr zuzurechnen gewesen seien (oben A IX 1 c jj), das heißt schon vor Wegfall der Erbbauzinszahlungen nach Grundstückstausch und Verkauf des Tauschgrundstücks ab 2003 (oben A III 10, IX 1 b nn, c oo).
- 293
ddd) Soweit es das Bauplanungsrecht, die städtebaulich vorgesehene Sanierung und Neubebauung sowie das diesbezügliche Umlegungsverfahren betrifft (oben A III), hat sich im Kern des Vortrags des fachkundigen Klägers insbesondere nicht klären lassen, wieso er jetzt - trotz öffentlich-rechtlicher und durch Art. 14 GG abgesicherter Entschädigungspflicht und des alternativen, nach seinen Angaben im Wert von rund... Mio. Euro realisierten Grundstückstauschs - geltend macht, es handele sich um eine Schenkung unter Auflage - der Schenkerin oder der Stadt? - (oben A IX 1 c gg, rr) mit den Wert der Schenkung mindernden Beschränkungen (oben A IX 1 b ee, c ff) und Auflagen auf Kosten des beschenkten Eigentümers ohne Entschädigung (oben A IX 1 b nn - pp, c qq), insbesondere auch
- zum Abbruch der Gebäude mit daraus vorher resultierendem Wertverlust (oben A IX 1 b ii, kk, ll, c ii) und
- zur Neubebauung auf Kosten des Eigentümers (oben A IX 1 c hh - ii, rr - ss).
- 294
b) Mangelnde Auseinandersetzung mit angegriffener Besteuerung
- 295
Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden konkreten Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Vorentscheidungen.
- 296
aa) Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage bzw. für die Darlegung der Beschwer bzw. hier des Interesses an der Nichtigkeitsfeststellung ist auch, dass der Kläger sich mit den angegriffenen Vorentscheidungen auseinandersetzt. Durch die Auseinandersetzung muss erkennbar sein, dass der Kläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Begründung der angegriffenen Vorentscheidung überprüft hat (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2013 3 K 95/12, EFG 2013, 1512); insoweit vergleichbar - abgesehen von spezielleren Voraussetzungen - mit der Zulässigkeit der Revision (§§ 120 ff. FGO; vgl. BFH, Urteile vom 03.02.2010 IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751; vom 16.03.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700; vom 27.08.1998 X R 110/96, BFH/NV 1999, 336; ständ. Rspr.) oder der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§§ 115 f. FGO; vgl. BFH, Beschlüsse vom 01.04.2008 X B 134/07 und X B 132/07, Juris; vom 03.05.2001 III B 81/00, BFH/NV 2001, 1290).
- 297
bb) Hier fehlt es an der hinreichenden Auseinandersetzung des Klägers mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen; das heißt auch mit dem vom FA dem Kläger seit Ausübung seiner Wahl für die Jahreswertbesteuerung mitgeteilten Hinweis, dass die Jahressteuer nach § 23 ErbStG auch angesichts des im Sanierungsgebiet eingeleiteten Umlegungsverfahrens für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags zu entrichten sei; da mögliche Änderungen einschließlich der etwaigen Beendigung des Erbbaurechts entschädigungspflichtig seien, so dass keine Entreicherung eintrete (oben A VII 2, 6).
- 298
Insbesondere fehlt es an konkreten Darlegungen des fachkundigen Klägers zu der Frage, weshalb oder inwieweit der anstelle der Entschädigung vereinbarte und vereinbarungsgemäß durchgeführte Grundstückstausch ihn nicht für den Wert der Grundstücksschenkung entschädigt habe.
- 299
2. Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnis
- 300
a) Antrag erstreckt sich nicht auf letzte Fassung der Festsetzung
- 301
Im Übrigen ist die Klage unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, soweit der fachkundige Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Schenkungsteuerbescheids vom 2. Dezember 1998 (oben A VI 6) und beider Schenkungsteuerbescheide vom 28. Oktober 1999 (oben A VII 3 - 5) beantragt, ohne die Feststellung der Nichtigkeit der Festsetzung in Gestalt der bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 17. März 2000 (oben A I 6) gemäß § 44 FGO und des Änderungsbescheids vom 12. Oktober 2000 (oben A VIII 9) gemäß § 68 FGO zu beantragen (oben A IX 2).
- 302
Soweit eine nachfolgende, den Kläger im Wesentlichen entsprechend belastende Festsetzung bei einem Klageobsiegen wirksam bliebe, wäre letzteres nämlich für ihn ohne Interesse.
- 303
b) Entgegenstehende Urteils-Rechtskraft
- 304
Selbst wenn die Klageanträge sinngemäß weiter, nämlich die Schenkungsteuerfestsetzung in Gestalt der letzten Änderung umfassend, auszulegen wären, bliebe die Klage mit den Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit der Schenkungsteuer-Festsetzung auf die Grundstücksschenkung unzulässig; und zwar mangels Rechtsschutzbedürfnis wegen gemäß § 110 FGO entgegenstehender Rechtskraft des FG-Urteils vom 9. Februar 2010 3 K 232/11 (EFG 2012, 1686, DStRE 2012, 1453, oben A I 2).
- 305
In dessen Entscheidungsgründen hat das FG eine Aufhebung oder Änderung der die Grundstücksschenkung betreffenden Schenkungsteuerfestsetzung abgelehnt und letztere - ausdrücklich wiederholt - als "bestandskräftig" beurteilt (oben A I 2). Insoweit ist der Streitgegenstand identisch (vgl. oben A I 2).
- 306
Die Rechtskraft der wegen Bestandskraft (§§ 172 ff. AO) oder sogar Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) die Aufhebung oder Änderung ablehnenden Entscheidung umfasst gemäß ständiger Rechtsprechung die Feststellung, dass die Steuerfestsetzung nicht nichtig, sondern wirksam ist (vgl. Beschlüsse BFH vom 03.09.2015 III B 39/15, BFH/NV 2015, 1689; vom 27.08.2014 XI B 32/14, BFH/NV 2014, 1897; vom 19.06.2001 X B 18/01, BFH/NV 2001, 1582; BVerwG vom 07.01.2013 8 B 57/12, Juris; FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2005 II 354/04, Datev, Juris).
- 307
c) Keine Klagebefugnis bei Einheitswertbescheid an die Schenkerin
- 308
Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des gegenüber der Schenkerin W ergangenen Einheitswertbescheids beantragt (oben A IX 2), fehlt dem Kläger nach zwischenzeitlichem Grundstückstausch (oben A III 9 ff) die Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO und das besondere Feststellungsinteresse FGO, ohne dass es noch darauf abkommt, inwieweit er als Eigentümer nach der Schenkung an den gegenüber der Voreigentümerin festgestellten Einheitswert gebunden war und im Übrigen auf einen Fortschreibungsantrag gemäß § 22 BewG verwiesen werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.2005 II B 40/05, BFH/NV 2005, 1983, nachgehend BVerfG-Beschluss vom 11.07.2006 1 BvR 2172/05, Juris).
- 309
Der Kläger kann allerdings die behauptete Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der an die Voreigentümerin gerichteten Wertfeststellung gegenüber dem an ihn gerichteten Schenkungsteuer-Bescheid geltend machen (vgl. FG Baden-Württemberg vom 01.12.1999 9 K 360/99, EFG 2000, 1084).
- 310
Jedoch würde eine Nichtigkeit des zugrunde liegenden Einheitswertbescheids nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des ihm folgenden Schenkungsteuerbescheids führen, sondern hätte dann nur dessen Rechtswidrigkeit - in den dafür vorgesehenen Fristen - geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2014 X R 15/10, BFHE 247, 8, BStBl II 2015, 109).
- 311
d) Abrechnungs-Feststellungsklage unzulässig
- 312
aa) Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der bloßen Kassenabrechnung vom 28. Oktober 1999 betreffend Schenkungsteuer (oben A VII 4 c, IX 1 e, 2) ist unzulässig, weil die reine Kassenabrechnung nur über die Höhe der offenen Forderung aus der Steuerfestsetzung informiert, die selbst im Hinblick auf - hier nicht ersichtliche - Abrechnungsfehler keine positive oder negative bestandskraftfähige Rechtsposition begründen kann (BFH-Beschluss vom 04.06.2014 VII B 1870/13, BFH/NV 2015, 1723).
- 313
Die bloße Kassenabrechnung ist kein Verwaltungsakt; anders als eine aufgrund Gesetzes - wie § 36 Abs. 2 Satz 2 EStG - angeordnete und durchgeführte Abrechnung (BFH-Beschlüsse vom 19.10.2006 VII B 78/06, BFH/NV 2007, 200; vom 13.01.2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457).
- 314
Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Abrechnungs- bzw. Zahlungsstand schließen die im Abrechnungsbescheid-Verfahren gegebenen und vorrangigen Rechtsschutzmöglichkeiten das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungklage aus (BFH-Beschlüsse vom 25.10.2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657; vom 08.01.1998 VII B 137/97, BFH/NV 1998, 686).
- 315
bb) Davon abgesehen ist die Abrechnung vom 28. Oktober 1999 ohnehin überholt durch den Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2000 und die daraus folgende Abrechnung (oben A IX h) und nachfolgende Zahlungsaufforderungen, auch im Rahmen der Vollstreckung (z. B. oben A VIII 12).
- 316
II. Unbegründetheit der Klage
- 317
Abgesehen von der Unzulässigkeit (oben I) ist die Klage auch unbegründet.
- 318
1. Wirksame Einheitswertfortschreibung auf den 1. Januar 1993
- 319
Entgegen dem Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Wertfortschreibungs-Einheitswertsbescheids gegenüber der Voreigentümerin und Schenkerin W auf den 1. Januar 1993 vom 15. Februar 1995 (oben A IX 2) ist der Bescheid wirksam nach § 124 AO. Es ist nichts für einen zur Nichtigkeit gemäß § 124 Abs. 3, § 125 AO führenden Fehler ersichtlich.
- 320
Weder leidet der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler, noch ist dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig im Sinne von § 125 Abs. 1 AO.
- 321
a) Kein offenkundig besonders schwerwiegender Fehler
- 322
Selbst Zurechnungs- oder andere Fehler würden nicht ohne weitere Umstände zur Nichtigkeit eines Einheitswertbescheids führen (vgl. Urteile FG Saarland vom 23.04.2014 2 K 1273/11, EFG 2014, 1556; BFH vom 14.02.2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443). Ein Fehler ist nur dann als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ergehen könnte, wenn er also die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (BFH-Urteil vom 16.09.2010 V R 57/09, BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151). Dies gilt z. B. für einen Einheitswert-Bescheid, der sich auf ein nicht existentes Grundstück bezieht oder die Zurechnung an eine nicht (mehr) existente Person vornimmt (BFH-Urteil vom 17.06.1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174; vgl. auch Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 20. Aufl., § 125 AO Rz. 3).
- 323
Vergleichbare besondere Umstände für einen besonders schwerwiegenden Fehler und dessen Offenkundigkeit sind weder vorgetragen (vgl. oben I 1 a bb aaa, A IX 1) noch sonst ersichtlich.
- 324
b) Bindung an tatsächliche Verständigungen
- 325
Umgekehrt entspricht der auf den 1. Januar 1993 gegenüber der damaligen Eigentümerin W festgestellte Einheitswert ... DM (oben A V 7) den zwischen den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigungen.
- 326
Gemäß ständiger Rechtsprechung bindet eine tatsächliche Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte im anschließenden Klageverfahren wie die Beteiligten auch das FG (vgl. FG Hamburg, Zwischenurteil vom 07.10.2011 3 K 122/10, DStRE 2012, 759; Urteile vom 20.04.2010 3 K 18/10, EFG 2010, 1289 zu II; vom 22.02.2010 3 K 159/09, EFG 2010, 1294; FG Berlin vom 09.11.2005 2 K 2057/02, Juris; Thüringer FG vom 08.09.2005 II 723/03, EFG 2007, 741; BFH vom 31.03.2004 II R 2/02, BFH/NV 2004, 1626; FG Düsseldorf vom 07.06.2001 11 K 854/99 BG, EFG 2001, 1180).
- 327
Die Beteiligten haben sich am 16. Juni 2000 im hiesigen Vorprozess I 122/00 wegen der Schenkungsteuer auf die Grundstücksschenkung dahin verständigt, dass in tatsächlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen ihnen über die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Grundstücksschenkung besteht, und haben diese Verständigung übereinstimmend am 14. Juli 2000 insoweit korrigiert, als versehentlich aus der unzutreffenden Schenkungsteuererklärung des Klägers zwei Einheitswerte übernommen worden waren, nämlich nicht nur neu ... DM bzw. 140 % ... DM, sondern fälschlich auch alt ... DM bzw. 140 % ... DM (oben A I 1 a, b aa, e, VI 3, VIII 3, 6, 8).
- 328
c) Rechtmäßigkeit des Einheitswerts
- 329
Davon abgesehen ist auch im Übrigen von der Rechtmäßigkeit des Einheitswertbescheids auszugehen und sind selbst konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler oder eine Rechtswidrigkeit weder dem Klägervortrag (oben A IX 1 b) zu entnehmen (oben I 1 a) noch sonst erkennbar.
- 330
aa) Zutreffend ging die Einheitsbewertung ausschließlich von den am 1. Januar 1993 noch im Eigentum der Schenkerin stehenden und mit dem (Gesamt-)Erbbaurecht belasteten Flurstücken 310, 312 und 313 mit ihren damaligen Flächen ... qm, ... qm und ... qm, zusammen ... qm aus (oben A V 3); das heißt ohne das bereits zuvor 1977/1980 an A veräußerte Flurstück 311 (oben A II 5 a) und ohne das ca. 1982 verkaufte Nachbargrundstück V-Straße ... (oben A II 5 b, V 3 - 4).
- 331
Diese Fläche legte die Einheitsbewertung auch in der Folgezeit unverändert bis einschließlich der Umschreibung auf die Stadt mit Bescheid vom 29. April 2004 zugrunde (oben A V 9).
- 332
bb) Gleichermaßen ist von der Richtigkeit der in der Einheitsbewertung auf den Flurstücken zugrunde gelegten Erbbaurechts-Bebauung auszugehen.
- 333
aaa) Die Bebauung entsprach dem Zweck des gemäß notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1965 mit Wirkung ab Grundbucheintragung 1966 auf 66 Jahre abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrags. Das (Gesamt-)Erbbaurecht erstreckte sich - deckungsgleich mit der Schenkung 1994 - auf die Flurstücke 310, 312 und 313 (oben A II 2).
- 334
bbb) Das Erbbaurecht änderte sich nicht durch den Verkauf des - davon nicht erfassten - benachbarten Flurstücks 311 in 1977 an die Erbbaurechtsberechtigte A (oben A II 5 a).
- 335
ccc) Ebenso unberührt blieb das Erbbaurecht durch den späteren Verkauf des Nachbargrundstücks V-Straße ... (oben A II 5 b).
- 336
ddd) Die Schenkerin W und der Kläger nahmen den Erbbaurechtsvertrag am 5. Juli 1994 in ihren notariellen Schenkungsvertrag auf (oben A II 2).
- 337
eee) An dem eingetragenen Erbbaurecht wurde nichts geändert bis zu dem im Umlegungsverfahren in 2002 vereinbarten Grundstückstausch (oben A III 9 ff, V 9).
- 338
Die vereinbarungsgemäße Übernahme der Flurstücke durch die Stadt erstreckte sich auf die Erbbaurechtsbebauung mit fünf Bauteilen aus dem mit dem Beginn des Erbbaurechts 1966 identischen Baujahr (oben A III 9 ff, V 9).
- 339
fff) Der Abbruch dieser Gebäude wurde erst nach Grundstückstauschvertrag von 2002 in 2004 genehmigt und durchgeführt (oben A V 10).
- 340
d) Für wechselnde Behauptungen keine konkreten Anhaltspunkte
- 341
aa) Soweit dem Klägervortrag (oben A IX 1 b) trotz des als unzulässig beurteilten ungeordneten und unklaren Vorbringens (oben I 1) überhaupt ein Bestreiten der vorstehenden Feststellungen entnommen werden könnte, fehlt es an jeglichen Belegen oder wenigstens konkreten Anhaltspunkten für seine wechselnden Behauptungen zu den in der Einheitsbewertung für das Grundstück einerseits oder das Erbbaurecht andererseits zugrunde gelegten Flächen und Erbbaurechtsgebäuden (vgl. oben I 1 a bb bbb).
- 342
bb) Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Klägers, dass das Erbbaurecht nicht entstanden oder vor dem im Umlegungsverfahren in 2002 vereinbarten Grundstückstausch in seiner Laufzeit verkürzt oder erloschen sei (oben I 1 a bb ccc; vgl. i. Ü. § 12, § 26 ErbbauRG).
- 343
e) Wertaufteilung Grundstück und Erbbaurecht
- 344
aa) Weder vorgetragen noch ersichtlich sind Zweifel, Fehler oder gar offensichtlich schwerwiegende Fehler bezüglich der dem Einheitswert in der Wertfortschreibung für das erbbaurechtsbelastete Grundstück auf den 1. Januar 1993 zugrunde liegenden zeitbezogenen Wertaufteilung zwischen diesem und dem Erbbaurecht nach § 92 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BewG (oben A V 7 a).
- 345
bb) Berücksichtigt wurde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 6 BewG die vertraglich bei Ablauf des Erbbaurechts zugunsten der Erbbauberechtigten A für die von ihr errichteten Baulichkeiten vorgesehene hälftige Entschädigung (oben A V 5, 7 a).
- 346
cc) Insoweit ist zu differenzieren gegenüber Erbbauverträgen mit entschädigungsloser Gebäude-Abbruch- oder -Überlassungsverpflichtung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG; Urteile FG Baden-Württemberg vom 11.05.1989 VIII K 10/86, EFG 1990, 221; BFH vom 26.02.1986 II R 217/82, BFHE 146, 174, BStBl II 1986, 449; klägerseits zitierter Ländererlass vom 08.10.1982, BStBl I 1982, 771, FG-A Bl. 63; Halaczinski in Rössler/Troll, BewG, § 92 Rz. 49).
- 347
dd) Diese Unterscheidung entspricht insoweit derjenigen nach § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG bei der Bewertung der - ohne Erbbaurecht - auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude (vgl. BFH vom 14.10.1992 II R 110/89, BFH/NV 1993,86, Juris Rz. 11); nämlich inwieweit der Mieter oder Pächter nach Vertrag eine Entschädigung für den Abbruch oder die Überlassung beanspruchen kann oder dazu entschädigungslos zivilrechtlich verpflichtet ist (vgl. § 556 BGB a. F., § 546 BGB n. F.; Urteile BFH vom 07.11.1990 II R 186/87, BFHE 162, 378, BStBl II 1991, 61, Juris Rz. 8; vom 03.07.1981 III R 102/80, BFHE 134, 48, BStBl II 1981, 764, Juris Rz. 10; III R 85/79, Juris Rz. 1; III R 53/79, BFHE 134, 41, BStBl II 1981, 761, Juris Rz. 1; vom 03.03.1972 III R 136/71, BFHE 106, 570, BStBl II 1972, 896, Juris Rz. 1, 5, 9, 14; vom 03.03.1961 III 339/58 U, BFHE 72, 563, BStBl III 1961, 206; Juris Rz. 1, 4; Niedersächsisches FG vom 23.07.1979 I 461/78, EFG 1980, 61, Juris Rz. 12, 14; ferner BFH vom 03.07.1981 III R 68/80, Juris; III R 97/79, BFHE 134, 51, BStBl II 1981, 759; vom 27.02.1959 III 97/58 U, BFHE 68, 494, BStBl III 1959, 190; FG Saarland vom 04.11.1993 2 K 192/90, Juris; Niedersächsisches FG vom 04.03.1977 I 79/76, Juris).
- 348
f) Noch kein städtebaulicher Vertrag am Einheitswert-Stichtag
- 349
Da zum Wertfortschreibungsstichtag 1. Januar 1993 noch keine der erst ab 2002 im städtebaulichen Zusammenhang realisierten Verträge geschlossen war (oben A III 9 ff), bedurfte es keiner Berücksichtigung eines diesbezüglich schwebenden Geschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.1991 II R 163/87, BFH/NV 1992, 443).
- 350
g) Städtebauliche Sanierung und Umlegung nicht wertmindernd
- 351
Soweit der Vortrag des Klägers (oben A IX 1 b ii - pp) möglicherweise dahin verstanden werden soll (vgl. oben I 1 a bb ccc - ddd), dass er aufgrund der Grundstückslage im eingetragenen Sanierungsgebiet oder aufgrund des Umlegungsverfahrens eine städtebaurechtliche gesetzliche Verpflichtung zum Gebäudeabbruch behaupten will, können die Fragen der rechtlichen Grundlagen, der konkreten Betroffenheit und der Substanziierung seiner Beanstandung der Bewertung des Grundstücks oder des Erbbaurechts letztlich dahinstehen.
- 352
aa) Zwar könnten neben der Bewertung der erbbaurechtlichen Gegebenheiten nach § 92 Abs. 4 BewG (oben e) Bewertungsabschläge aus anderen Gründen im Ertragswertverfahren nach § 82 BewG oder - wie hier - im Sachwertverfahren nach § 88 BewG in Betracht kommen (vgl. Urteile BFH vom 03.07.1981 III E 102/80, BFHE 134, 48, BStBl II 1981, 764, Juris Rz. 11; III R 53/79, BFHE 134, 41, BStBl II 1981, 761, Juris Rz. 9, u. U. über § 86 BewG hinaus; Niedersächsisches FG vom 04.03.1977 I 79/76, Juris Rz. 31 f.).
- 353
Zu prüfen sind Abschläge nach §§ 82 oder 88 BewG - gegebenenfalls - auch bei baurechtlichen öffentlich-rechtlichen Abbruch-Verpflichtungen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 14.09.2006 2 A 5247/02, Juris Rz. 29; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 82 Rz. 33, § 88 Rz. 14 f., 29, § 92 Rz. 48).
- 354
bb) In Betracht käme ein derartiger Abschlag bei einer entschädigungslosen Abbruchverpflichtung aufgrund öffentlichen Baurechts, beispielsweise wegen fehlender Baugenehmigung und mangelnder Genehmigungsfähigkeit (BFH-Urteil vom 09.12.1998 II R 31/97, HFR 1999, 704, BFH/NV 1999, 1061).
- 355
cc) Dagegen rechtfertigt sich ein solcher Abschlag nicht schon allein aufgrund der Grundstückslage im Sanierungsgebiet (Knittel in Gürsching/Stenger, BewG, § 82 BewG Rz. 160).
- 356
aaa) Ohnehin sind bei städtebaulichen Maßnahmen wie Sanierungen nicht grundsätzlich Wertnachteile zu erwarten, sondern sind umgekehrt bei steigendem Bodenwert im Ergebnis möglicherweise eher Werterhöhungen denkbar, die ggf. nach § 154 BauGB n. F. ausgleichspflichtig wären; und zwar seinerzeit nach §§ 41, 42 StBauFG bzw. jetzt nach § 154 BauGB (Urteile BFH vom 29.08.1996 VIII R 15/93, BFHE 182, 21, BStBl II 1997, 317; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.09.2004 6 A 10530/04, Juris; BGH-Beschluss vom 20.12.1990 III ZR 130/89, Juris).
- 357
bbb) Im Übrigen kommt es auch bei der Prüfung von Abschlägen nach § 82 bzw. § 88 BewG wegen Wertminderungen oder Abbruchverpflichtungen auf das Ergebnis unter Berücksichtigung der im selben Zusammenhang bestehenden Entschädigungsansprüche an (Knittel in Gürsching/Stenger, BewG § 88 Rz. 176); nämlich wie bei der Bewertung nach §§ 92 oder 94 BewG (oben e bb - dd m. w. N.).
- 358
ccc) Dabei macht es im wertmäßigen Ergebnis keinen Unterschied, ob Planfeststellungen (vgl. z. B. §§ 72 ff., § 75 Abs. 2-3 VwVfG) oder baurechtliche Änderungen wie bauplanungsrechtliche Nutzungsänderungen (vgl. z. B. §§ 29 ff., §§ 39 ff. BauGB) oder städtebauliche Maßnahmen wie Umlegung (§§ 45 ff., 80 ff., 85 ff., 93 ff., 104 ff. BauGB) und Sanierung (§§ 136 ff., 152 ff. BauGB) im Einzelfall hoheitlich durchgesetzt und entschädigt oder durch Vereinbarungen, Verträge bzw. städtebauliche oder öffentlich-rechtliche Verträge (§§ 54 ff. VwVfG) einvernehmlich geregelt werden (vgl. Urteile BFH vom 26.04.2006 II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793, Juris Rz. 15, vorgehend Hessisches FG vom 23.06.2004 3 K 1712/01, EFG 2004, 1793, Juris Rz. 10 ff.; BFH vom 26.10.2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, DStRE 2001, 159; BVerwG vom 16.03.2006 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Juris Rz. 400 ff.; BGH-Beschluss vom 20.12.1990 III ZR 130/89, Juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.2005 12 K 334/03, DStRE 2005, 1348, EFG 2005, 1386, nachgehend BFH-Beschluss vom 07.07.2006 V B 115/05, BFH/NV 2006, 2104, Juris Rz. 9; LG Darmstadt, Urteil vom 08.02.1995 9 O(B) 30/91, Juris).
- 359
ddd) Vielmehr ist bei entsprechenden Nachteilen oder Verpflichtungen der Entschädigungsanspruch ohnehin - worauf das FA wiederholt zutreffend hingewiesen hat - durch die grundrechtliche (Wert-)Garantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 3 GG gesichert (vgl. BGH-Urteile vom 07.07.2011 III ZR 156/10, BGHZ 190, 227, MDR 2011, 1163, NVwZ 2011, 1399, Juris Rz. 15; vom 28.04.1988 III ZR 35/87, Juris Rz. 18); wie im Übrigen auch der Entschädigungsanspruch für ein insoweit gemäß § 11 ErbbauRG dem Eigentum gleichgestelltes Erbbaurecht (hier der Erbbauberechtigten A).
- 360
eee) Dementsprechend wurden im hier für das Sanierungsgebiet durchgeführten städtebaulichen Umlegungsverfahren zwischen der Stadt, dem Kläger und der Erbbauberechtigten A Entschädigungen mittels Grundstückstausch vereinbart und realisiert (oben A III 9 ff).
- 361
fff) Aus dem anschließenden Verkauf des Tauschgrundstücks erlöste der Kläger im Übrigen ... Euro laut Zivilurteil (oben A IV 8) oder nach seinen Angaben rund ... Mio. Euro (oben A III 10), während der hier in Rede stehende Einheitswert sich auf ... DM belief (nach den Wertverhältnissen von 1964; oben A V 7).
- 362
Für eine insoweit am Fortschreibungsstichtag 1. Januar 1993 zu erwartende nur unzureichende Entschädigung für den Wert des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; ebenso wenig wie für eine tatsächlich unzureichend - vom Kläger vereinbarte - Entschädigung (vgl. oben A IX 1 a bb ddd, b bb; rechtskräftiges Urteil vom 09.02.2012 3 K 232/11 zu B II 4, oben A I 2, EFG 2012, 1686, DStRE 2012, 1453).
- 363
2. Wirksame Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1995
- 364
Entgegen dem Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 22. März 1995 über die Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts für das am 5. Juli 1994 geschenkte Grundstück auf den Kläger ab 1. Januar 1995 (oben A IX 2) ist auch dieser Bescheid wirksam nach § 124 AO und ist nichts für einen zur Nichtigkeit gemäß § 124 Abs. 3, § 125 AO führenden Fehler ersichtlich.
- 365
a) Weder leidet der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler, noch ist dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig im Sinne von § 125 Abs. 1 AO (vgl. oben 1 a).
- 366
b) Vielmehr entspricht umgekehrt die der Schenkungsbesteuerung zugrundeliegende Einheitsbewertung den zwischen den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigungen (oben A I 1 a, b aa, e, V 7).
- 367
c) Davon abgesehen ist auch im Übrigen von der Rechtmäßigkeit des damaligen Einheitswertbescheids auszugehen. Die Zurechnungsfortschreibung für das Grundstück auf den damit beschenkten Kläger entspricht dem notariellen Schenkungsvertrag vom 5. Juli 1994 und dessen damaliger grundbuchmäßiger Durchführung (oben A II 1, 4).
- 368
d) Im Übrigen kam es auch nach späterer zivilgerichtlicher Verurteilung des Klägers nicht zu einer Rückabwicklung oder Rückgabe (oben A IV 8), wie bereits rechtskräftig entschieden (vorerwähntes Urteil vom 09.02.2012 3 K 232/11, oben A I 2).
- 369
e) Soweit es den im Zurechnungsfortschreibungs-Bescheid dem Kläger mitgeteilten Einheitswert von "wie bisher ... DM" betrifft, bleibt es im Übrigen bei der Bindung des beschenkten Klägers als Einzelrechtsnachfolger an die gegenüber der Schenkerin vorangegangene Wertfortschreibung (oben 1; I 2 d).
- 370
3. Keine nichtige Schenkungsteuer-Festsetzung
- 371
Wie bereits ausgeführt, könnte eine geltend gemachte Nichtigkeit der Schenkungsteuer-Festsetzung nach
- dem Schenkungsteuerbescheid vom 2. Dezember 1998 (oben A VI 6),
- den Änderungsbescheiden vom 28. Oktober 1999 (oben A VII, 3 - 5),
- der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2000 (oben A VII 6) und
- dem Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2000 (oben A VIII 9)
allenfalls insgesamt in Gestalt der Änderungen einschließlich des letzten Bescheids beurteilt werden (oben I 2 a) und steht der mit den Klageanträgen (oben A IX 2) möglicherweise sinngemäß begehrten Nichtigkeitsfeststellung der Schenkungsteuer-Festsetzung für die Grundstücksschenkung die rechtskräftige Entscheidung über die Bestandskraft, das heißt Wirksamkeit, entgegen (oben I 2 b; Urteil vom 09.02.2010 3 K 232/11, oben A I 2).
- 372
Im Übrigen hätte sich auch aus dem jetzigen Klägervortrag kein Nichtigkeitsgrund (oben 1 a) ergeben können:
- 373
a) Zuständigkeit des beklagten Finanzamts
- 374
Soweit der Kläger einen Zuständigkeitsfehler geltend macht (oben A IX 1 c aa), würde ein solcher grundsätzlich keine Nichtigkeit bewirken (vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO; BFH, Beschluss vom 12.09.2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161 m. w. N.).
- 375
Davon abgesehen hat das zuständige FA die Schenkungsteuer festgesetzt.
- 376
Anstelle des FA Hamburg-... (vgl. Amtl. Anzeiger Hamburg ...) ist für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 1. Januar 1998 das beklagte FA gemäß Zuständigkeitsanordnung des Senats vom 28. Oktober 1997 zuständig geworden (Amtl. Anzeiger Hamburg ...; oben A VI 1, 4).
- 377
Diese organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage durch Zuständigkeitsanordnung des Senats bzw. mit anderen Worten durch Rechtsverordnung (Art. 80 GG) gemäß § 17 FVG bewirkt eine Rechtsnachfolge im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels (FG Hamburg, Urteile vom 30.09.2004 III 445/01, EFG 2005, 923, DStRE 2006, 527; vom 08.06.1999 II 331/99, n. v.; vom 23.02.1998 1998 II 83/97, EFG 1998, 1245; vgl. BFH vom 12.01.1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995; vom 21.04.1993 I R 142/90, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649; vom 10.06.1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784).
- 378
Insoweit kommt es weder auf die Voraussetzungen des § 26 AO an, noch auf das vom Kläger zitierte BMF-Schreiben vom 20.08.1982 (BStBl I 1982, 658; oben A IX 1c aa).
- 379
b) Zugrunde gelegte Einheitsbewertung wirksam
- 380
Hinsichtlich der Festsetzung der Schenkungsteuer ergeben sich auch keine Zweifel, Fehler oder gar Nichtigkeitsgründe aus der gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. Art. 2 Satz 2 ErbStRG 1974, § 121a BewG zugrunde gelegten Einheitsbewertung (oben A V 1).
- 381
aa) Selbst wenn es sich um einen nichtigen Grundlagenbescheid handeln würde, wie der Kläger geltend macht (oben A IX 1 c bb), könnte ein Folgebescheid deswegen nicht ohne weiteres nichtig, sondern nur rechtswidrig sein (BFH-Urteil vom 20.08.2014 X R 15/10, BFHE 247, 8, BStBl II 2015, 109, i. Ü. vom Kläger zitiert).
- 382
bb) Davon abgesehen ist die zugrunde liegende Einheitsbewertung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks weder nichtig noch rechtswidrig (oben 1 - 2).
- 383
cc) Sofern der Klägervortrag dahin verstanden werden könnte (oben I 1 a bb aaa), dass eine fehlerhafte Grundstücks-, Flächen- oder Gebäudezurechnung nicht nur gegenüber der zugrundliegenden Einheitsbewertung, sondern erneut gegenüber der Festsetzung der Schenkungsteuer eingewandt werden soll (oben A IX 1 c cc), bleibt es gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. Art. 2 Satz 2 ErbStRG 1974, § 121a BewG bindend bei dem 140 %-Einheitswert nach vorstehender Beurteilung (oben bb, 1 - 2); und zwar unabhängig davon, ob die Feststellung des Einheitswerts nach der früheren Rechtsprechung vor dem Bedarfswert- bzw. Grundbesitzwert-Verfahren als Grundlagenbescheid angesehen wurde (vgl. BFH, Urteile vom 02.03.2006 II R 57/04, DStRE 2006, 1012, BFH/NV 2006, 1480; vom 18.05.1988 II R 163/85, BFHE 153, 231, BStBl II 1988, 741; andererseits vom 14.01.1998 II R 9/97, BFHE 185, 117, BStBl II 1998, 371; Beschluss vom 29.03.2000 II B 53/99, BFH/NV 2001, 38).
- 384
dd) Soweit zunächst versehentlich zwei Einheitswerte (alt und neu addiert) vom Kläger erklärt und durch das FA im ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid vom 2. Dezember 1998 übernommen wurden, kam es insoweit zur Korrektur durch den letzten Schenkungsteuerbescheid vom 12. Oktober 2000 (oben A I 1 a, b aa, e, VI 3, VIII 3, 6, 8 - 9), der für die jetzige gerichtliche Prüfung maßgeblich ist (oben vor a; I 2 a).
- 385
c) Bindung an tatsächliche Verständigungen
- 386
Im Übrigen sind die Beteiligten gebunden an ihre im Vorprozess I 122/00 getroffenen tatsächlichen Verständigungen vom 16. Juni 2000 über die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Grundstücksschenkung, vom 14. Juli 2000 über die von der Jahreswertbesteuerung der Erbbauzinsen ausgenommenem Nießbrauchsdauer und vom 5. Oktober 2000 über den wegen Doppelerfassung zu korrigierenden Einheitswert (oben b, 1 b; A I 1 a, b aa, e, VI 3, VIII 3, 6, 8 - 9).
- 387
d) Ansatz der Erbbauzinsen neben dem Grundstück
- 388
Entgegen dem Klägervortrag (oben A IX 1 c) weder nichtig noch rechtswidrig, sondern zu Recht ging das FA bei der Schenkungsbesteuerung des Erwerbs am Stichtag gemäß § 11 ErbStG (oben A VI 6) von der Wirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags und des sich daraus ergebenden Erbbauzinsanspruchs aus (oben 1 c).
- 389
Gesetzesgerecht wird neben der Bewertung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nach § 12 ErbStG i. V. m. § 92 Abs. 1 und 3 BewG das Recht auf den Erbbauzins gemäß § 92 Abs. 5 BewG gesondert als eigenes Wirtschaftsgut und sonstiges erworbenes Vermögen des klagenden Eigentümers angesetzt (oben A VI 6). Nach derselben Sonderregelung für die steuerliche Bewertung systemgerecht wird nämlich der Erbbauzins nicht als Bestandteil des Grundstücks berücksichtigt (vgl. BFH, Urteil vom 05.05.2004 II R 45/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036, Juris Rz. 9; Beschluss vom 29.08.2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944, Juris Rz. 10).
- 390
Diese Sonderregelung geht nach § 12 ErbStG den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 96, 94, 1105 BGB, § 9 Abs. 1 - 2 ErbbauRG vor und ist verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1987 II R 175/82, BFH/NV 1988, 568, nachgehend BVerfG-Beschluss vom 24.08.1995, Information StW 1995, 736; BFH-Urteil vom 26.11.1986 II R 32/83, BFHE 148, 180, BStBl II 1987, 101, nachgehend BVerfG-Beschluss vom 17.08.1995 1 BvR 62/87, WM 1995, 1972).
- 391
e) Abzug des vorbehaltenen Nießbrauchs der Schenkerin
- 392
Gleichermaßen richtig ist der Abzug des anfänglichen vorbehaltenen Nießbrauchs (oben A VI 6 b) entsprechend § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.1988 II R 38/85, BFH/NV 1989, 229; vom 26.11.1986 II R 190/81, BFHE 148, 324, BStBl II 1987, 175).
- 393
f) Keine darüber hinaus abziehbaren Auflagen
- 394
Sofern der Kläger im Hinblick auf die städtebaulich vorgesehene Sanierung des Grundstücks und das nach der Schenkung durchgeführte Umlegungsverfahren sinngemäß Auflagen entsprechend einer Auflagen-Schenkung oder gemischten Schenkung geltend machen will, insbesondere Abbruch- und Wohnbebauungsauflage (oben Ia bb ddd; A IX 1 c ff - jj, qq - ss), ist nichts dafür ersichtlich, dass seine Bereicherung auf Kosten der Schenkerin gemäß § 7 ErbStG insoweit am Schenkungsstichtag nach § 11 ErbStG gemindert war.
- 395
aa) Erforderlich dafür wäre seitens der Schenkerin die Auferlegung von Aufwendungen mit der Verpflichtung zu Leistungen (vgl. z. B. vom Kläger zitiertes BFH-Urteil vom 12.04.1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524; darauf bezugnehmender, vom Kläger angeführter Ländererlass vom 09.11.1989, BStBl I 1989, 445).
- 396
bb) Davon abgesehen minderten die städtebaurechtliche Sanierung und Umlegung den Wert nicht wegen der gemäß Art. 14 GG garantierten Entschädigung - hier durch vereinbarten Grundstückstausch - (oben 1 g; A III 9 ff; rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Kläger vom 09.02.2012 3 K 232/11 zu B II 4, oben A I 2, EFG 2012, 1686, DStRE 2012, 1453).
- 397
cc) Insbesondere minderte sich die Bereicherung nicht, soweit der Kläger aufgrund - weder schenkungsvertraglich noch städtebaurechtlich gebotener - eigener Initiative Verhandlungen mit der Stadt und einem Bauträger über eine Wohnbebauung führte und insoweit ohne Einigung mit A und der Stadt (oben A III 3 - 8) vergeblich - nicht belegte - Planungskosten aufgewandt haben will (oben A IX 1 c qq - ss). Ergänzend wird Bezug genommen auf das rechtskräftige Urteil vom 9. Februar 2012 3 K 232/11 (dort zu B II 4, oben A I 2, EFG 2012, 1686, DStRE 2012, 1453).
- 398
g) Schenkungsteuer auf Erbbauzins ungeachtet Einkommensteuer
- 399
aa) Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ist eine aufgrund desselben Erwerbs u. U. zu erwartende Einkommensbesteuerung entgegen dem Klägervortrag (oben A IX 1 c ee) unerheblich; so auch die nachfolgende Erfassung der Erbbauzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG oder der Abzug der Jahressteuer i. S. d. § 23 ErbStG als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 2 EStG (Urteile FG München vom 28.06.1990 10 K 10073/83, EFG 1991, 133, BFH vom 26.11.1986 II R 190/81, BFHE 148, 324, BStBl II 1987, 175).
- 400
bb) Eine Übermaßbesteuerung wäre im gesonderten Billigkeitsverfahren darzulegen und nachzuweisen; und zwar bei gleichzeitiger laufender Einkommensbesteuerung gegenüber dem für diese zuständigen Finanzamt (§ 163 AO; vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2015 3 K 189/14, EFG 2015, 1000 m. w. N.).
- 401
cc) Von hier aus ist im Übrigen für eine Übermaßbesteuerung nichts ersichtlich.
- 402
dd) Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, warum der fachkundige Kläger nach Wahl der teuren Erbbauzins-Jahreswertbesteuerung (oben A VII 5 d, VIII 9 f) diese nicht aus dem Tauschgrundstück-Verkaufserlös von rund ... Mio. Euro aus 2002 (oben 1 g bb fff; A III 10, IV 8) gemäß § 23 Abs. 2 ErbStG ablöste.
- 403
Ferner kann von hier aus nicht beurteilt werden, ob oder inwieweit ein Zusammenhang bestand mit den innerfamiliären Vermögensverlagerungen (oben A I 4) oder mit den - soweit hier ersichtlich - durch Versäumnisurteil vom ... 2007 ... abgeschlossenen Zivilprozessen betreffend Geschäfts- und Testierunfähigkeit der W (oben A IV 7 - 8).
- 404
h) Erbbauzinsbesteuerung nach Verkauf
- 405
aa) Zwar bestand kein Erbbauzinsanspruch mehr nach Grundstückstausch und Verkauf des Tauschgrundstücks (oben A III 9 ff, IX 1 c ll). Der Erbbauzinsanspruch fiel insoweit jedoch nicht entreichernd weg, sondern wurde durch den vereinbarten Tausch und nachfolgenden Verkaufserlös wertmäßig vorzeitig realisiert.
- 406
Insoweit entfiel die Schenkungsteuer auf die Erbbauzinsen für die Restlaufzeit gemäß Schenkungs- und Erbbaurechtsvertrag nicht durch die Wahl der Jahreswertbesteuerung gemäß § 23 ErbStG (oben g dd; A VII). Darauf hatte das FA den Kläger bereits wiederholt hingewiesen (oben A VII 2, 6).
- 407
Wie die abgewählte Einmalbesteuerung bleibt auch die Jahreswertbesteuerung unberührt von einem Verkauf - wie hier - (BFH-Beschluss vom 05.03.1997 II B 124/96, BFH/NV 1997, 764) oder von einer Rechtsnachfolge bzw. von ungewöhnlichen persönlichen Umständen (Urteile vom 17.09.1997 II R 8/96, HFR 1998, 562, DStRE 1009, 587, BFH/NV 1998, 587, vorgehend FG Münster, vom 05.10.1995 3 K 1678/93 Erb, EFG 1996, 481).
- 408
bb) Dass der Wert des Tauschgrundstücks oder dessen Verkaufserlös (sofort rund ... Mio. Euro; oben II 1 g fff; A III 10, IV 8) für die Entschädigung der Erbbauzinsansprüche (nominal rund 30 x ... = rund ... Mio. DM abzüglich Abzinsung; vgl. oben A VI a, VII 5 d, VIII 9 f) nicht ausgereicht habe, wie der Kläger unsubstanziiert geltend macht (oben A IX 1 c qq), ist nicht ersichtlich (oben A VIII 11 a).
- 409
cc) Im Übrigen würde ein unzureichender Verkaufserlös nicht nach § 13 Abs. 3 BewG zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen (BFH-Beschluss vom 05.03.1997 II B 124/96, BFH/NV 1997, 764, Juris Rz. 6, 9 m. w. N.).
- 410
i) Bescheid vom 19. April 2001 betraf Darlehens-Schenkungsteuer
- 411
Die Festsetzung der Schenkungsteuer betreffend die Grundstücksschenkung mit den Erbbauzinsen wurde - entgegen früheren Behauptungen des Klägers - nicht berührt durch den Bescheid vom 19. April 2001 betreffend die Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung auf die Darlehensschenkung infolge Berücksichtigung des Vorerwerbs aus der Grundstücksschenkung gemäß § 14 ErbStG (oben A VIII 10).
- 412
3. Keine Nichtigkeit der Abrechnung vom 28. Oktober 1999
- 413
a) Wie bereits ausgeführt, ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Abrechnung unzulässig mangels Regelung bzw. Verwaltungsaktqualität und wegen Vorrangs der Rechtsschutzmöglichkeiten im Abrechnungsbescheid-Verfahren (oben A I 2 d aa) sowie wegen Überholung durch nachfolgende Änderungen (oben A I 2 d bb).
- 414
b) Davon abgesehen lässt sich dem Klägervortrag zur Abrechnung (oben A IX 1 e) auch keine konkrete abrechnungsspezifische Meinungsverschiedenheit entnehmen, sondern mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nur das Bestreiten der bereits festgestellten Wirksamkeit der Steuerfestsetzung (oben 2; I 2 b).
- 415
III. Nebenentscheidungen
- 416
I. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO aufgrund des nach deren Schluss und noch vor Urteilsverkündung gestellten Antrags (oben A X 6) bestand in Anbetracht der ohnehin vorstehend berücksichtigten Gesichtspunkte kein Anlass.
- 417
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
- 418
III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen.
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Annotations
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
- 1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; - 2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; - 3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; - 4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt; - 5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; - 6.
(weggefallen) - 7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt; - 8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; - 9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt; - 10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch - a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, - b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, - c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse, - d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung, - e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung, - f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen, - g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, - h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, - i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft, - j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
- 2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; - 3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; - 4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; - 2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; - 2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht; - 3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; - 4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; - 5.
die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
- 1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; - 2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; - 3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; - 4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; - 5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.
(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
- 1.
bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre, - 2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre, - 3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre, - 4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre, - 5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre, - 6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre, - 7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre, - 8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre, - 9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre, - 10.
von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- 1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; - 2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; - 3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; - 4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; - 5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; - 6.
(weggefallen) - 7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
(2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er
- a)
bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, - b)
bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- 1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; - 2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; - 3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; - 4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; - 5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; - 6.
(weggefallen) - 7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
(2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er
- a)
bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, - b)
bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis). Für den späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb lediglich zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt.
(3) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Zum Grundvermögen gehören
- 1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, - 2.
das Erbbaurecht, - 3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
- 1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt; - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
- 1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); - 2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf - a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder - b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
- 3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; - 4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,
- 1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird, - 2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird, - 3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird, - 4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder - 5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.
(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.
(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig
- 1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind; - 2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen; - 3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.
(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.
(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.
(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
- 1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; - 2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; - 3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; - 4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt; - 5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; - 6.
(weggefallen) - 7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt; - 8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; - 9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt; - 10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis). Für den späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb lediglich zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt.
(3) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.