Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. Nov. 2014 - 2 K 95/14
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Beitragszahlungen der Klägerin zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte.
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Die Klägerin ist eine im ... 2007 gegründete, nach § 59c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Hervorgegangen ist sie aus der seit 1996 bestehenden Rechtsanwaltssozietät X in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Geschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Klägerin übertragen wurde. Während des Streitzeitraums Dezember 2007 bis Dezember 2011 waren zunächst drei, später fünf der bei der Klägerin tätigen Anwälte - zum Teil mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft - an der Klägerin beteiligt. Jeweils zwei Gesellschafter waren zur Geschäftsführung befugt. Daneben beschäftigte die Klägerin noch weitere angestellte Rechtsanwälte, denen teilweise Einzelprokura erteilt wurde.
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Die Klägerin berät insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit internationalem Bezug auch im ausländischen Recht. Gegenüber Mandanten tritt ausschließlich die Klägerin als Vertragspartei auf. Allein sie schließt die Mandatsverträge ab und wird in der Prozessvollmacht erwähnt. Den zur Geschäftsführung der Klägerin berechtigten Personen ist arbeitsvertraglich eine eigene anwaltliche Tätigkeit untersagt.
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Für ihre Zulassung als Rechtsanwalts-GmbH im Sinn von § 59c BRAO schloss die Klägerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab. Zum 1. Januar 2007 betrug die Versicherungssumme pro Versicherungsfall 2,5 Millionen Euro sowie die Höchstleistung pro Versicherungsjahr 10 Million Euro und entsprach damit den gesetzlichen Vorgaben des § 59j Abs. 2 BRAO zur Mindestversicherungssumme einer Rechtsanwalts-GmbH. Zum 1. Januar 2009 wurde der Versicherungsschutz dergestalt erweitert, dass die Versicherungssumme pro Versicherungsfall auf 10 Millionen Euro und die Höchstleistung pro Versicherungsjahr auf 20 Million Euro erhöht wurden. Eine bisher zusätzlich bestehende Excedentenversicherung wurde dadurch rückwirkend zum 1. Januar 2009 mit der allgemeinen Haftpflichtversicherung zusammengelegt.
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Versicherungsnehmerin ist allein die Klägerin. Versichertes Risiko ist die weltweite Tätigkeit der Klägerin als selbstständig zugelassene Rechtsanwalts-GmbH. Versichert sind Schäden, welche durch die Klägerin verursacht werden oder durch eine Person, für die sie nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzustehen hat (vgl. die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sowie die Risikobeschreibung zur Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer der Y-Versicherung).
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Die Höhe der zu zahlenden Prämien war im Streitzeitraum an Anzahl, Funktion und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit der von der Klägerin beschäftigten angestellten Rechtsanwälte ausgerichtet. Berücksichtigt wurde insbesondere die Stellung als Geschäftsführer bzw. Prokurist oder einfacher angestellter Anwalt sowie Besonderheiten beim zeitlichen Umfang der Tätigkeit, z. B. Elternzeit und Teilzeittätigkeit. Im Versicherungsschein sind die einzelnen Rechtsanwälte unter der Rubrik "Versichertes Risiko und Beitragsberechnung" namentlich mit einem anhand dieser Kriterien ermittelten, auf sie rechnerisch entfallenden Versicherungsbeitrag benannt, wobei die Summe dieser Beiträge die von der Klägerin zu zahlende Gesamtprämie bildet. Bei der Mindestdeckungssumme entfielen beispielsweise auf einen Geschäftsführer in Vollzeit 2.490,00 Euro, auf einen angestellten Anwalt in Teilzeit 996,00 Euro. Bedingt durch dieses Modell zur Bemessung der Versicherungsprämie wurde der Versicherungsvertrag im Streitzeitraum aufgrund personeller Veränderungen bei der Klägerin mehrfach abgeändert.
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Jeder angestellte Anwalt der Klägerin unterhielt zudem die nach § 51 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung, wobei die Versicherungssumme pro Versicherungsfall und die Höchstleistung pro Versicherungsjahr den Mindestversicherungssummen des § 51 Abs. 4 BRAO mit 250.000 Euro pro Versicherungsfall bzw. einer Million Euro Jahreshöchstbetrag entsprachen. Der Beitrag für die persönliche Haftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwälte belief sich auf 172,43 Euro pro Jahr, bei faktisch ruhender Tätigkeit (Mutterschutz, Elternzeit) entsprechend weniger, teilweise nur 35,70 Euro. Diese Beiträge wurden von der Klägerin übernommen und von ihr - nach teilweise vorgenommener Nachversteuerung - vollständig der Lohnsteuer unterworfen. Für die Beiträge für ihre eigene Haftpflichtversicherung führte die Klägerin keine Lohnsteuer ab.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, neben den übernommenen Beiträgen für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts seien auch die Beiträge zur eigenen Haftpflichtversicherung der Klägerin als Rechtsanwalts-GmbH der Lohnsteuer zu unterwerfen gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Übernahme der Kosten einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Es handele sich daher um einen dem angestellten Anwalt eingeräumten geldwerten Vorteil, an dem dieser ein erhebliches Eigeninteresse habe. Dieses betreffe zumindest die Beiträge zur "Grunddeckung".
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Der Beklagte erließ daraufhin am 28. Juni 2013 einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2007 bis Dezember 2011 über insgesamt 34.419,20 Euro. Ein Leistungsgebot enthielt dieser Bescheid nicht. Bei der Berechnung der nachzuversteuernden Beträge orientierte sich der Beklagte an den im Versicherungsschein vom ... 2007 für die einzelnen Rechtsanwälte gesondert ausgewiesenen Beiträgen, denen die für eine Rechtsanwalts-GmbH geltenden Mindestversicherungssummen zugrunde lagen. Die nach gleichem Muster ausgestaltete Excedentenversicherung blieb bei der Berechnung ebenso unberücksichtigt wie die sich aufgrund der Erhöhung der Versicherungssummen nach Eingliederung der Excedentenversicherung ebenfalls erhöhten Versicherungsbeiträge. Der Beklagte unterwarf damit letztlich allein die "Grunddeckung" der Lohnsteuer.
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Den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch vom 10. Juli 2013 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2014 als unbegründet zurück.
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Am 24. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Teilweise ihren Vortrag im Rahmen der Betriebsprüfung und des Einspruchsverfahrens aufgreifend, trägt sie zur Begründung wie folgt vor:
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Zum Lohn im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehörten nur Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung und damit für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft geleistet würden. Dieses könne Gehalt, die Übernahme von Verbindlichkeiten oder ein sonstiger geldwerter Vorteil sein. Daran fehle es im Streitfall. Ein Gehaltsbestandteil scheide aus, da sie, die Klägerin, sich in den Anstellungsverträgen zur Abgeltung der Arbeitsleistung lediglich zur Übernahme der Kammerbeiträge sowie der Beiträge zur persönlichen Berufshaftpflichtversicherung des einzelnen angestellten Anwalts verpflichtet habe. Zudem werde von ihr mit Ausnahme dieser Beiträge keine eigene Verpflichtung der Arbeitnehmer übernommen. Berechtigt und verpflichtet aus ihrer Berufshaftpflichtversicherung sei nur sie selbst.
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Sie, die Klägerin, habe den angestellten Anwälten auch keinen geldwerten Vorteil durch Abschluss ihrer eigenen Haftpflichtversicherung zugewandt. Insoweit gehe die Argumentation des Beklagten fehl, die angestellten Anwälte kämen indirekt in den Genuss dieser Haftpflichtversicherung, da sie ansonsten in einem Sozietätsverbund mit gleichem internationalen Betätigungsfeld für ihre persönliche Haftpflichtversicherung höhere Versicherungsprämien von bis zu 1000 Euro anstatt 35,70 Euro zu zahlen hätten. Die Prämienhöhe der persönlichen Berufshaftpflichtversicherung ihrer angestellten Anwälte entspreche der von angestellten Anwälten in vergleichbarer Position zu zahlenden Prämien für eine Mindestversicherung. Allein die Tätigkeit in einem attraktiven Arbeitsumfeld sei kein messbarer geldwerter Vorteil. Zudem komme dies allen Mitarbeitern, nicht nur den angestellten Anwälten zugute.
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Im Übrigen zahle sie die Beiträge für ihre eigene Versicherung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und nicht im Interesse der angestellten Anwälte. Ohne eine eigene Haftpflichtversicherung könne sie gar nicht entsprechend ihrem Gesellschaftszweck eigenständig als Rechtsanwalts-GmbH tätig werden, da diese nach § 59h Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 59j BRAO Voraussetzung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei. Ein eigenes Interesse ihrer angestellten Anwälte bestehe nur an einer eigenen Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung, da eine Tätigkeit auf eigene Rechnung neben der Tätigkeit als angestellter Anwalt nahezu ausgeschlossen sei.
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Insoweit unterscheide sie, die Klägerin, die mit einer eigenen Versicherung selbst als Rechtsanwalt zugelassen sei, sich von sonstigen nicht eigenständig zulassungsfähigen Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten, wie einer GbR. Bei letzterer habe sich jeder Anwalt selbst zu versichern. Eine Versicherung der Sozietät schließe alle Sozien, einschließlich der angestellten Anwälte, mit ein. Geschützt sei dadurch auch der angestellte Anwalt, der durch Aufnahme auf den Briefkopf als Außensozius akzessorisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Im Gegensatz dazu sei eine Haftung der bei ihr angestellten Anwälte aufgrund der Rechtsform als GmbH ausgeschlossen. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 59j Abs. 4 BRAO, wonach Geschäftsführer bzw. Gesellschafter bei unzureichendem Versicherungsschutz der Rechtsanwalts-GmbH persönlich hafteten. Ähnliche Haftungstatbestände für Geschäftsführer seien zahlreich. So hafte ein Geschäftsführer auch persönlich bei Missachtung steuerlicher Pflichten. Dennoch seien Aufwendungen für steuerliche Beratung zur Vermeidung einer solchen Haftung nicht als Lohn der Geschäftsführer anzusehen.
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Entgegen der Annahme des Beklagten sei das Grundsatzurteil des BFH vom 26. Juli 2007, VI R 64/06, zur Lohnsteuerpflicht der übernommenen Prämien für eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegend nicht anwendbar, da danach nur die Übernahme der Prämien für die persönliche Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Anwalts durch den Arbeitsgeber Lohn darstelle. Über die Prämien für die eigene Haftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH treffe dieses Urteil keine Aussage.
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Auch unter Anwendung der Maßstäbe der Verwaltung liege kein Lohn vor. Nach den Kriterien der Verwaltung zur sogenannten Directors and Officers Liability Versicherung (D&O-Versicherung) - Absicherung des Unternehmens, Anspruch nur des Unternehmens, Versicherung der gesamten Führungskräfte, Prämienkalkulation nach Unternehmenskennzahlen - handele es sich nicht um Arbeitslohn. Insbesondere handele es sich bei der Bemessung der Prämien nach dem zeitlichen Arbeitseinsatz und der Funktion der angestellten Anwälte um abstrakte Unternehmenskennzahlen. Mit angestellten Krankenhausärzten, für die die Verwaltung einen geldwerten Vorteil durch Mitversicherung beim Arbeitgeber annehme, sei der Fall nur insoweit vergleichbar, als auch für Ärzte nur die Übernahme der persönlichen Berufshaftpflichtversicherung durch das Krankenhaus Lohn darstelle. Vielmehr vergleichbar sei der Fall mit einem angestellten Steuerberater, der keine eigene Haftpflichtversicherung zu unterhalten habe, soweit er bei seinem Arbeitgeber mitversichert sei. Für diesen Fall nehme die Finanzverwaltung gerade keinen Arbeitslohn an.
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Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2007 bis Dezember 2011 vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Seiner Ansicht nach sei die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH zur Übernahme von Beiträgen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte einer Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die GbR sei wie die Klägerin als GmbH (teil)rechtsfähig, schließe die Beratungsverträge in eigenem Namen ab und hafte bei Schadensfällen im Außenverhältnis eigenständig. Der angestellte Anwalt hingegen hafte nach außen weder bei der GbR noch bei der Klägerin als GmbH. Rechtsanwalts-GmbH und Sozietät in Rechtsform einer GbR seien daher vergleichbar.
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Auch sei ein erhebliches Eigeninteresse der angestellten Anwälte an der Haftpflichtversicherung der Klägerin anzunehmen. In Ergänzung zur Mindestdeckungssumme der Versicherungen der einzelnen Anwälte würde mit der Haftpflichtversicherung der Klägerin ein faktisch für jeden angestellten Anwalt erheblich größerer Versicherungsschutz erreicht, was ein zumindest mittelbar gewährter Vorteil sei. Dies werde zudem dadurch gestützt, dass die individuellen Merkmale der angestellten Anwälte für die Prämienberechnung der Klägerin zu Grunde gelegt würden.
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Aus diesem Grund sei die Haftpflichtversicherung der Klägerin auch nur bedingt mit einer D&O-Versicherung, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer führt, vergleichbar. Prämien würden insoweit nicht - wie nach Verwaltungsauffassung gefordert - nach abstrakten Unternehmenskennzahlen berechnet. Vergleichbar sei der vorliegende Fall mit einem Krankenhausarzt, der über die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses mitversichert sei. Dieser Vorteil sei nach Verwaltungsauffassung lohnsteuerpflichtig.
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Dem Gericht haben ein Band Rechtsbehelfsakten, die Ersatzakte zur Arbeitgeberakte, ein Band Lohnsteueraußenprüfungsakten, sowie ein Band Arbeitsakten zur Lohnsteueraußenprüfung zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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I. Der Haftungsbescheid vom 28. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bei den Beiträgen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin als Rechtsanwalts-GmbH handelt es sich nicht um Arbeitslohn im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der bei ihr angestellten Rechtsanwälte.
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1. Grundsätzlich haftet ein Arbeitgeber dafür, dass die von seinen Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, § 38 Abs. 3 EStG, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind er und die Arbeitnehmer gemäß § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann die Steuerschuld oder die Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 der Abgabenordnung - AO -) gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen, § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG.
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2. Vorliegend ist bereits der Haftungstatbestand nicht erfüllt, da es sich bei den von der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträgen für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
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a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u. a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, mithin im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies liegt vor, wenn der Vorteil notwendig mit der Zielverwirklichung des Arbeitgebers verbunden ist und keine Möglichkeiten in Betracht kommen, die den Arbeitnehmer weniger begünstigen (z. B. FG München, Urteil vom 17. Januar 2002, 7 K 1790/00, EFG 2002, 617; vom 5. August 2002, 7 K 5726/00, EFG 2002, 1524).
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Im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss aus den Begleitumständen zu schließen sein, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH, Urteil vom 11. April 2006, VI R 60/02, BStBl II 2006, 691, m. w. N.; vom 26. Juli 2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008, VI R 26/06, BStBl II 2008, 378; vom 12. Februar 2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462).
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b) Nach diesen Grundsätzen besteht ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin an der Zahlung der Beiträge für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung. Ein nicht unerhebliches Interesse ihrer Arbeitnehmer, welches das Interesse der Klägerin überlagert, liegt nicht vor.
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aa) Das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin am eigenen Versicherungsschutz ergibt sich bereits daraus, dass dieser unabdingbar für die Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks - die Rechtsberatung - ist. Nach § 59c Abs. 1 BRAO können auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Nach § 59j Abs. 1 BRAO ist die Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung, § 59d Nr. 3 BRAO. Entfällt der Versicherungsschutz, ist die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft zu widerrufen, § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - jedenfalls in Höhe der Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall und der Jahreshöchstleistung für alle Schadensfälle i. H. v. 10 Millionen Euro, § 59j Abs. 2 BRAO - war für die Klägerin schlichtweg betriebsnotwendig.
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bb) Als eine betriebsfunktionale Zielsetzung und somit als eigenbetriebliches Interesse der Klägerin ist ferner ihr Bestreben anzuerkennen, in potentiellen Schadensfällen hinreichend dadurch abgesichert zu sein, dass von ihr selbst zu tragende Schäden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Dieses gilt auch, soweit die Deckungszusage die Mindestversicherungssumme und die Mindestjahreshöchstleistung (§ 59j Abs. 2 BRAO) im Streitzeitraum überschritten hat. Die Klägerin als international ausgerichtete Rechtsanwalts-GmbH berät in grenzüberschreitenden Fällen, auch im ausländischen Recht, was nicht unerhebliche Haftungsrisiken mit sich bringt. Sie schließt Mandats- und Honorarvereinbarungen im eigenen Namen ab und haftet im Schadensfall für die für sie handelnden Personen insbesondere nach § 278 bzw. § 831 BGB. Es liegt im legitimen Interesse eines Arbeitgebers, sich vor diesen Risiken - im Extremfall zur Vermeidung der Insolvenz - zu schützen. Diesem Interesse der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, sie könne sich im Wege des Regresses gegenüber ihren schuldhaft handelnden Arbeitnehmern schadlos halten. Zum einen ist nach den im Arbeitsrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen ein solcher Regressanspruch des Arbeitgebers erst ab einem Verschuldensgrad von mittlerer Fahrlässigkeit und zumeist auch nur anteilig gegeben (vgl. etwa BAG-Urteil vom 16. Februar 1995 8 AZR 741/87 (A), juris). Zudem bestehen oftmals Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Bestimmung der Verschuldensgrade, was zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Umfang des Haftungsanteils und dadurch zu einer Gefährdung des Betriebsfriedens führen kann. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie der Gefährdung des Betriebsfriedens mit Abschluss einer entsprechenden Versicherung von vornherein entgegenwirkt. Zudem übersteigen die im Streitzeitraum vereinbarten Versicherungssummen (2,5 Millionen Euro, später 10 Millionen Euro pro Schadensfall) bei weitem die Größenordnung üblicher Privatvermögen.
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cc) Ein nicht unerhebliches Interesse der Arbeitnehmer, welches das klägerische Eigeninteresse überlagern könnte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich ein solches Eigeninteresse nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH zur Übernahme von Beiträgen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch dessen Arbeitgeber (dazu FG Nürnberg, Urteil vom 4. Mai 2006, VI 200/2005, EFG 2007, 771; nachgehend BFH, Urteil vom 26. Juli 2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2008, 13 K 2508/08, juris; nachgehend BFH, Beschluss vom 6. Mai 2009, VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Januar 2011, 6 K 1574/10, EFG 2011, 973; nachgehend BFH, Beschluss vom 28. März 2011, VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).
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Die Annahme von Arbeitslohn aufgrund eines eigenen Interesses der angestellten Rechtsanwälte in den genannten Entscheidungen ist auf den vorliegenden Fall wegen wesentlicher Abweichungen im Sachverhalt nicht zu übertragen. In den entschiedenen Fällen waren die angestellten Anwälte in Einzelkanzleien bzw. Sozietäten in der Rechtsform einer GbR tätig. Übernommen wurden die Kosten für die gemäß § 51 BRAO gesetzlich vorgeschriebene eigene Haftpflichtversicherung der angestellten Anwälte. Finanzgerichte und BFH bejahten ein erhebliches eigenes Interesse des angestellten Rechtsanwalts an der Übernahme der Versicherungsbeiträge zum einen deshalb, weil der angestellte Anwalt ohne Haftpflichtversicherung seinen Beruf gar nicht hätte ausüben können. Zum anderen habe ein angestellter Anwalt - auch bei einer die gesetzlich vorgesehene Mindestdeckung übersteigenden Versicherungssumme - aus haftungsrechtlichen Erwägungen ein eigenes Interesse an einem entsprechenden Versicherungsschutz. Aufgrund der strengen Rechtsprechung zur Haftung des auf den Briefkopf aufgenommenen angestellten Anwalts als so genannter Schein-Sozius hafte dieser auch in von anderen Sozien verursachten Schadensfällen persönlich (vgl. nur FG Nürnberg, Urteil vom 5. Januar 2011, 6 K 1574/10, EFG 2011, 973).
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Beide Begründungen für ein eigenes Interesse der angestellten Anwälte greifen vorliegend nicht. Zu beurteilen sind die Beiträge zur Haftpflichtversicherung der Klägerin und nicht diejenigen zu den einzelnen Haftpflichtversicherungen der angestellten Anwälte, welche die Klägerin übernimmt und lohnversteuert. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin ist für die bei ihr angestellten Anwälte zur persönlichen Berufsausübung nicht unabdingbar. Dies ist nur deren eigene Versicherung gemäß § 51 BRAO. Da die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH handelt und entsprechend mandatiert wird, sind ihre angestellten Anwälte keiner Haftung als (Schein-)Sozius wie bei einer Anstellung bei einer Sozietät in Rechtsform einer GbR ausgesetzt.
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dd) Ein erhebliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass ihnen die Haftpflichtversicherung der Klägerin ermöglicht, eine eigene Haftpflichtversicherung lediglich mit Mindestversicherungssumme zu sehr geringen Beiträgen zu unterhalten, sie faktisch aber in den Genuss eines weitaus umfänglicheren Versicherungsschutzes kommen. Dass im Fall des Zusammenschlusses als GbR mit vergleichbarer internationaler Beratungstätigkeit ein vergleichbarer Versicherungsschutz nur zu erheblich höheren Versicherungsbeiträgen zu erhalten gewesen wäre, ist unerheblich. Eine dahingehende hypothetische Betrachtung, wie sie der Beklagte anstellt, ist nicht zielführend, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Den höheren Versicherungsbeiträgen eines angestellten Briefkopfanwalts einer Sozietät steht dann auch der eigene Versicherungsschutz wegen persönlicher Haftungsrisiken als Sozius gegenüber. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Klägerin aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung verpflichtet war. Dass die Arbeitnehmer der Klägerin ihre eigene Haftpflichtversicherung auf ein Minimum reduzieren konnten, ist notwendige Begleiterscheinung und Reflex der eigenbetrieblichen Zielsetzung der Klägerin, wobei aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung keine Möglichkeit in Betracht kommt, die den Arbeitnehmer weniger begünstigen (vgl. zu dieser Voraussetzung FG München, vom 5. August 2002, 7 K 5726/00, EFG 2002, 1524). Vergleichbar ist der Fall mit dem eines angestellten Krankenhausarztes, der aufgrund der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses überhaupt keine eigene Haftpflichtversicherung unterhalten muss. Das Schleswig-Holsteinische FG hat selbst in diesem Fall den Vorteil der faktischen Mitversicherung lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen angesehen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. Juni 2014, 2 K 78/13, EFG 2014, 1620). Dieses deckt sich zudem mit der Verwaltungsauffassung zur Mitversicherung eines angestellten Steuerberaters in der Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers. Weil der angestellte Steuerberater in diesem Fall ebenfalls keine eigene Haftpflichtversicherung unterhalten muss, werde ihm kein geldwerter Vorteil durch die Mitversicherung gewährt (vgl. Bundesministerium der Finanzen - BMF - vom 25. August 2009, IV C 5 -S 2332/0).
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ee) Auch soweit es sich bei den Arbeitnehmern der Klägerin um ihre Geschäftsführer bzw. Gesellschafter handelt, haben diese kein erhebliches eigenes Interesse am Versicherungsschutz der Klägerin. Nach § 59j Abs. 4 BRAO haften zwar die Gesellschafter und Geschäftsführer für den Fall, dass die Gesellschaft die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhält, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. Dieser Haftungstatbestand ist aber in seinem Anwendungsbereich begrenzt. Zum einen wäre bei fehlendem Versicherungsschutz bereits keine Zulassung zu erteilen bzw. eine solche sofort zu widerrufen. Zum anderen ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabdingbare betriebliche Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin als Rechtsanwalts-GmbH eigenständig rechtsberatend tätig sein kann, und daher keine Möglichkeit in Betracht kommt, die weniger begünstigend für ihre Arbeitnehmer wäre. Hinter dieses eigenbetriebliche Interesse der Klägerin tritt auch das Interesse eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters, nicht nach § 59j Abs. 4 BRAO in Haftung genommen zu werden, zurück.
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ff) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich auch aus der Art der Prämienbemessung kein erhebliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer am Versicherungsschutz der Klägerin herleiten. Zwar wird im Versicherungsschein unter der Rubrik "versichertes Risiko und Beitragsberechnung" jedem angestellten Anwalt differenzierend nach Stellung (Geschäftsführer, Prokurist, einfacher Angestellter) und Zeiteinsatz (Voll- oder Teilzeit, Ausfallzeiten wie Elternzeit) ein eigener Versicherungsbeitrag zugeordnet, der sodann zu einem Jahresbeitrag zusammengefasst wird. Ein eigenständiger Versicherungsschutz der Arbeitnehmer resultiert aber daraus nicht. Versicherungsnehmerin ist allein die Klägerin. Lediglich zur Beitragsbemessung wird die Mitarbeiterstruktur herangezogen. Dieses erscheint auch vor dem Hintergrund folgerichtig, dass sich die Risikoexposition einer Rechtsanwalts-GmbH nach Anzahl und Umfang des Außenauftritts ihrer angestellten Anwälte bestimmt. Die Beitragsbemessung orientiert sich folglich - entgegen der Auffassung des Beklagten - an abstrakten Unternehmenskennzahlen und erfüllt in dieser Hinsicht auch die Anforderungen der Finanzverwaltung an eine nicht zu Arbeitslohn führende D&O-Versicherung (vgl. dazu z. B. Oberfinanzdirektion München, 12. April 2002, S 2245-9 St 41/42; zur Lohnsteuerpflicht bei D&O-Versicherungen vgl. FG München, Urteil vom 5. August 2002, 7 K 5726/00, EFG 2002, 1524).
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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III. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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Annotations
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
- 1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, - 2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, - 3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, - 4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, - 5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.
(8) (weggefallen)
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Der Arbeitgeber haftet
- 1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, - 2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, - 3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, - 4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
- 1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, - 2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
- 1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder - 2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.
(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Der Arbeitgeber haftet
- 1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, - 2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, - 3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, - 4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
- 1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, - 2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
- 1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder - 2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.
(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
- 1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, - 2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, - 3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, - 4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, - 5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.
(8) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.