Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2016 - 4 K 1423/14 Z
Gericht
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Die Einfuhrabgabenbescheide vom 4. und 23. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 werden aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin meldete folgende Waren der A aus B beim Zollamt X des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:
3Nr. |
Datum |
Bezeichnung |
angemeldete Unterpos. KN |
|
1 |
09.11.2011 |
Halbleiterbauelemente |
8541 50 00 |
|
2 |
23.01.2012 |
Laserdioden |
8541 40 10 |
|
3 |
04.05.2012 |
andere Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
4 |
16.05.2012 |
Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
5 |
21.07.2012 |
kundenspezifische Laserdioden |
8541 40 10 |
|
6 |
07.08.2012 |
Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-Rams |
8548 90 20 |
|
7 |
04.03.2014 |
andere Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
8 |
12.03.2014 |
Laserdioden |
9013 20 00 |
Bei den am 9. November 2011 und am 23. Januar 2012 angemeldeten Waren (Anmeldungen Nr. 1 und 2) handelte es sich um Laserdiodenmodule des Typs „……..“. Den Anmeldungen Nr. 3 bis 8 lagen sog. „Laserdioden 905“ zugrunde.
5Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 erläuterte die Klägerin, dass die Ware mit der Bezeichnung „…………“ ein Laserdiodenmodul mit 905 nm Wellenlänge im 14-Pin Butterfly-Gehäuse sei. Das Produkt bestehe aus einer Halbleiterlaserdiode, in die elektronische Regeleinrichtungen (Monitor- bzw. Steuerdiode) und ein elektronisches Kühlelement integriert seien. Alle Laserdiodenmodule enthielten zusätzlich zum Hauptbestandteil der Laserdiode einen internen Thermistor (temperaturabhängiger Widerstand zur Regelung und Steuerung) und eine Fotodiode. Der Ausgang des Moduls sei an eine Faseroptik angekoppelt. Die Ware werde vom Wortlaut der Pos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst. Eine Beschränkung auf einzelne Laserdioden in Abgrenzung zu Laserdiodenmodulen lasse sich der Position nicht entnehmen. Von der Pos. 9013 KN seien Laserdioden gerade ausgenommen. Bei der „Laserdiode 905“ handele es sich um eine diskrete Laserdiode mit angeschlossenem Faseroptik-„Pigtail“ und einer Wellenlänge von 905 bzw. 915 nm. Als Laser könne die Ware nicht eingereiht werden, da hierzu weitere Bauteile – wie Linsen, Kühlkörper, Spiegel, Optiken – fehlten.
6Unter dem 4. Mai 2012 legte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ein Gutachten zu einer „A …. Diode“ vor, gemäß dem die Ware des Typs „……….“ in die Unterpos. 9013 20 00 KN (Laser, keine Laserdiode) einzureihen sei. Es handele sich um einen Laser in Form eines Laserdiodenmoduls, bestehend aus einer Laserdiode, einer Monitordiode, einer Fotodiode und einem Thermistor in einem 14-Pin-Butterfly-Gehäuse. Der Laser habe eine Wellenlänge von 915 nm (± 5 nm) und diene zum Pumpen von Festkörperlasern. Eine Einreihung in die Pos. 8541 KN komme nicht in Betracht, da die Ware kein diskretes Bauelement darstelle.
7Das Zollamt X des Beklagten erließ folgende Einfuhrabgabenbescheide:
8Nr. |
Datum |
EUSt |
Zoll |
Zollsatz in % |
Unterpos. KN |
1 |
09.11.2011 |
7.894,94 € |
- |
- |
8541 50 00 |
22.05.2012 |
- |
1.951,75 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
2 |
23.01.2012 |
9.612,35 € |
- |
- |
8541 40 10 |
04.05.2012 |
- |
1.364,96 € |
2,7 |
8548 90 90 |
|
23.05.2012 |
- |
2.376,04 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
3 |
04.05.2012 |
8.676,70 € |
2.048,87 € |
4,7 |
9013 20 00 |
4 |
16.05.2012 |
8.679,83 € |
2.049,40 € |
4,7 |
9013 20 00 |
5 |
21.07.2012 |
11.537,19 € |
- |
- |
8541 40 10 |
19.11.2012 |
- |
2.851,81 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
6 |
07.08.2012 |
5.593,63 € |
- |
- |
8548 90 20 |
03.12.2012 |
- |
1.382,45 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
7 |
04.03.2014 |
5.047,89 € |
1.191,36 € |
4,7 |
9013 20 00 |
8 |
12.03.2014 |
20.135,89 € |
4.756,11 € |
4,7 |
9013 20 00 |
Im Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 zur Anmeldung Nr. 5 erläuterte das Zollamt, dass es sich bei der eingeführten Ware um einen Laser in Form eines Laserdiodenmoduls handele. Dieses bestehe aus einer Laserdiode in einem 14-Pin-Butterflygehäuse mit Faseroptik und einer Wellenlänge von 915 nm. Eine derartige Ware sei als „andere Laser, keine Laserdioden“ der Unterpos. 9013 20 00 KN zuzuordnen. Eine Ware der Pos. 8541 liege nicht vor, da sie sich nicht als diskretes Bauelement darstelle.
10In dem Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 zur Anmeldung Nr. 6 führte das Zollamt aus, dass ein Laserdiodenmodul vorliege, das im Wesentlichen aus einer Laserdiode in einem Butterflygehäuse mit 14 Pins bestehe. Es erzeuge einen unsichtbaren Laserstrahl mit einer Wellenlänge von 905 nm. Das Modul werde in einem Laserscanner zur optischen Aufnahme der Umgebung Verwendung finden. Derartige Waren seien als „andere Laser, keine Laserdioden“ der Unterpos. 9013 20 00 KN zuzuweisen.
11Gegen die Einreihung der Waren (Nr. 1 bis 8) in die Unterpos. 9013 20 00 KN wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen. Sie legte ein Produktdatenblatt der „……………“ vor und behauptete, dass die „Laserdiode 905“ aus einer einzelnen Laserdiode, mithin weder aus einem Diodenbündel noch -barren bestehe. In dem 14-pin Butterflygehäuse mit „Faserpigtail“ sei genau ein Laserchip verbaut. Einen Thermistor oder einen thermoelektrischen Kühler besitze das Produkt nicht. Sowohl die „Laserdiode 905“ als auch die Ware mit der Bezeichnung „………….“ seien als Laserdiode in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen. Zumindest die „Laserdiode 905“ sei „diskret“, d.h. sie bestehe nur aus einer Laserdiode. Hierauf komme es jedoch nicht an, da der Begriff „diskret“ im Zolltarif nicht verwendet werde. Zudem gebe es in den Industriestaaten keine „diskreten“ Dioden mehr; heute seien Dioden komplexer aufgebaut.
12Im Einspruchsverfahren nahm das BWZ zur Einreihung der „Laserdiode 905“ unter dem 20. März 2014 wie folgt Stellung:
13Die Angaben der Klägerin zum Aufbau der „Laserdiode 905“ seien unzutreffend. Das von der Klägerin insoweit zur Verfügung gestellte Datenblatt lasse erkennen, dass die Ware zumindest mit einem thermoelektrischen Kühler (TEC) ausgestattet sei. Daneben enthalte sie sehr wahrscheinlich weitere Bauelemente wie Fotodiode und Thermistor. Anders als die Klägerin behaupte, dürften die „Laserdiode 905“ und das Laserdiodenmodul „……………..“ identisch sein. Dies könne jedoch nicht abschließend geklärt werden, da weder geeignete Unterlagen noch Muster vorlägen.
14Eine Einreihung als Laserdioden in die Unterpos. 8541 40 10 KN komme allerdings unabhängig vom Vorhandensein weiterer Bauelemente nicht in Betracht. Unter Dioden verstehe man elektronische Halbleiterbauelemente mit zwei elektrischen Anschlüssen (Kathode und Anode), die nur in einer Richtung für Strom durchlässig seien. Laserdioden hätten – ebenso wie Leuchtdioden – einen Luminiszenzeffekt, d.h. elektrische Energie werde in Strahlungsenergie umgewandelt. Laser- und Leuchtdioden bestünden aus einem einzigen Halbleiterkristall mit i.d.R. zwei unterschiedlich leitenden Schichten. Bei Laserdioden handele es sich um spezielle Leuchtdioden mit einem zusätzlichen optischen Resonator zur Erzeugung kohärenten Lichts. Kohärentes Licht bedeute Strahlung, bei der alle Wellen in die gleiche Richtung, mit gleicher Frequenz und mit gleicher Phase schwingten. Laserdioden seien somit einzelne Halbleiterkristalle, die in der technischen Literatur als einzelne bzw. „diskrete“ Halbleiterbauelemente bezeichnet würden.
15Die KN lehne sich sehr eng an die Technik an. In den Erläuterungen zur Pos. 8541 des Harmonisierten Systems (ErlHS), Rn. 43.0 bis 45.0, heiße es: „Elektroluminiszenz-dioden auf der Grundlage z.B. von Galliumarsenid oder Galliumphosphid sind Vorrichtungen, die elektrische Energie in sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen umwandeln.“ Die englische Sprachfassung laute: „Light emitting diodes, or electroluminescent diodes, (based, inter alia, on gallium arsenide or gallium phosphide) are devices which convert electric energy into visible, infra-red or ultra-violet rays.” Da die beiden beispielhaft aufgeführten Materialien einzelne Halbleiterkristalle seien und der in der englischen Sprachfassung verwendete Begriff „device“ mit „Bauelement“ übersetzt werde, sähen die ErlHS Laserdioden als einzelne – „diskrete“ – Halbleiterkristall-Bauelemente an. Demgegenüber setze sich die streitbefangene Ware aus mehreren einzelnen Bauelementen (Laserdiode und thermoelektrischer Kühler) zusammen. Sie sei daher nicht in die Pos. 8542 KN, sondern – nach ihrer Gesamtfunktion (Erzeugung von Laserlicht) – in die Pos. 9013 KN (Laser) einzureihen.
16Der Beklagte schloss sich jeweils der Auffassung des BWZ an und wies die Einsprüche der Klägerin mit Entscheidung vom 31. März 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm er auf das Gutachten vom 4. Mai 2012 zum Laserdiodenmodul „…………..“ und auf die Stellungnahme vom 20. März 2014 zur „Laserdiode 905“ Bezug.
17Mit der Klage begehrt die Klägerin weiter die Einreihung sämtlicher streitbefangener Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN.
18Die Ware „………….“ werde vom Hersteller unter der Bezeichnung „……….Laser Diode“ geführt. Sie emittiere Laserlicht, das durch eine Laserdiode erzeugt werde. Zentrales Bauelement des Moduls sei ein Halbleiter. Darüber hinaus seien in dem Gehäuse ein thermoelektrischer Kühler, ein Thermistor und eine Fotodiode verbaut. Das Gehäuse sei mit einem sog. „Faserpigtail“ – einem Kabel, in dem das Laserlicht zu einer Austrittsöffnung geleitet werde – verbunden. Gehäuse und thermoelektrischer Kühler dienten der Wärmeabfuhr. Würde die Wärme nicht abgeführt, wäre die Wellenlänge des Laserlichts nicht konstant und die Laserdiode damit nicht praktisch einsetzbar. Mit Hilfe des Thermistors reduziere sich die Stromzufuhr, wenn sich der Halbleiter durch den Betrieb erhitze; weiteres Erhitzen werde so verhindert. Die Fotodiode – eine Halbleiterdiode – wandle sichtbares Licht in elektrischen Strom um. Sie registriere während des Betriebs die Ausgangsleistung des Halbleiters. Die genannten Bauelemente seien mit dem Halbleiter untrennbar verbunden. Die Ware habe verschiedene Anwendungsbereiche. Sie könne als Pumpquelle für Faserlaser oder Festkörperlaser dienen (das bedeute, dass ein anderes Lasermedium durch das Laserdiodenlicht zur Strahlung angeregt werde) oder in 3D-Scannern oder anderen Messgeräten eingesetzt werden.
19Die „Laserdiode 905“ werde vom Hersteller unter der Bezeichnung „…………Laser Diode“ geführt. Auch diese Ware emittiere Laserlicht, das durch eine Laserdiode erzeugt werde. Zentrales Bauelement des Moduls sei ebenfalls ein Halbleiter. Das Datenblatt des Herstellers weise die oben genannten zusätzlichen Bauelemente – bis auf den „Faserpigtail“ – nicht aus. Ihre Kundin verwende die Ware in 3D-Scannern.
20Entgegen der Auffassung des Beklagten umfasse der Begriff „Laserdiode“ auch solche Waren, in denen mehrere miteinander „verschaltete“ Elemente zu Modulen verbaut seien, soweit diese die Primärfunktion der Laserdiode, einen Laserdiodenstrahl bereitzustellen, unterstützten bzw. ermöglichten und den Charakter der Ware als Laserdiode nicht wesentlich änderten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu sog. „Optokopplern“ (C-411/07) stehe es der Einreihung in die Pos. 8541 KN nicht entgegen, wenn ein Bauteil mit weiteren Bauelementen verbunden sei, solange die Merkmale und Eigenschaften des Bauteils nicht wesentlich verändert würden. Nach diesen Maßstäben seien die eingeführten Waren allesamt als „Laserdioden“ einzureihen, da die mit dem Halbleiter verbundenen Bauelemente die Funktion der Laserdiode unterstützten bzw. deren Funktionstüchtigkeit erst herstellten. Sie erweiterten die Funktionalität der Laserdiode nicht und änderten auch nicht wesentlich deren Merkmale und Eigenschaften.
21Die von dem Beklagten behauptete Beschränkung der Pos. 8541 KN auf „diskrete“ Bauteile lasse sich weder dem Wortlaut der Position noch den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN noch den Erläuterungen entnehmen. Insbesondere überzeuge die Argumentation des Beklagten im Hinblick auf den Begriff „device“ in der englischen Sprachfassung der ErlHS zur Pos. 8541, Rn. 43 bis 45, nicht. „Device“ könne auch mit „Vorrichtung“ übersetzt werden. Hätte der EU-Gesetzgeber stattdessen „Bauelement“ gemeint, hätte er auch „Bauelement“ geschrieben. Dieser Begriff tauche mehrfach im Zolltarif auf und sei dem EU-Gesetzgeber bekannt. Zudem würden die ErlHS zur Position 8542, Rn. 0.30, den Begriff „diskret“ kennen, bezögen ihn aber nicht auf Leucht- und Laserdioden. Auch die Tarifavise der Weltzollorganisation zu IGBT-Modulen zeige, dass Waren der Pos. 8541 KN nicht „diskret“ i.S. der Einspruchsentscheidung des Beklagten sein müssten. Nichts Anderes ergebe sich aus der Einreihungspraxis der europäischen und der ….Zollbehörden.
22In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Muster der Ware „………“ vorgelegt.
23Die Klägerin beantragt,
24- 25
1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 26
2. die Einfuhrabgabenbescheide vom 4. und 23. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 27
3. den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 28
4. den Einfuhrabgabenbescheid vom 16. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 29
5. den Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 30
6. den Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 31
7. den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 32
8. den Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und ergänzt, dass dem von der Klägerin zu der „Laserdiode 905“ vorgelegten Datenblatt könne entnommen werden, dass die Ware zusätzlich zu einer Laserdiode zumindest mit einem Kühler (TEC) und wohl auch mit einem Thermistor ausgestattet sei.
36In der Pos. 8541 KN sei eine Einreihung von Bauelementen in zu Modulen zusammengesetzter Form oder in Form von Tafeln nur vorgesehen für die Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente. Laser- bzw. Leuchtdioden, die keine lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente darstellten, würden von dem Klammerzusatz "(einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)" nicht erfasst (Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2014 4 K 3/13, juris; Sächsisches FG, Urteil vom 22. Mai 2014 7 K 728/13, juris). Zwar stehe einer Einreihung als „Laserdiode“ in die Pos. 8541 KN das Vorhandensein von elektrischen und optischen Anschlüssen (Kabel, „Faserpigtail“) oder passiven Hilfsvorrichtungen zum Kühlen (Wärmesenken, Kühlkörper) sowie einfachen Linsen, die das kohärente Licht bündelten bzw. ausrichteten, nicht entgegen. Jedoch führe eine weitergehende Ausstattung mit elektrischen oder optischen Elementen zum Ausschluss aus der Position (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 1 K 1243/08, n.v.). Da die streitbefangene Ware zumindest über einen Kühler verfüge, scheide eine Einreihung in die Pos. 8541 KN aus.
37Auch andere europäische Zollverwaltungen reihten Laserdioden, die als Module aufgebaut seien, nicht in die Pos. 8541 KN ein (verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) der Niederlande vom 13. August 2013 zu Laserdioden und vZTA Österreichs vom 24. Juli 2013 zu einer sog. „Laserdiodenbaugruppe“). Die Rn. 0.30 der ErlHS zur Pos. 8542 könnten zur Begründung der Einreihung nicht herangezogen werden, da sie nur bis zum 31. Dezember 2012 gegolten und sich auf die mit der HS-Revision 2007 weggefallene Warengruppe der Mikroschaltungen bezogen hätten. Auch das Urteil des EuGH zu Optokopplern helfe nicht weiter. Denn anders als die streitgegenständliche Ware gehörten Optokoppler als Fotoelemente zur Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente.
38Entscheidungsgründe
39Die Klage ist begründet.
40Die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das beklagte Hauptzollamt hat den Zoll zu Unrecht festgesetzt bzw. nacherhoben.
41Die Voraussetzungen für eine Festsetzung von Zoll sind nicht erfüllt. Soweit im Streitfall Zoll nacherhoben wurde, liegen die Voraussetzungen hierfür ebenso wenig vor. Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge hinsichtlich der von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ware sind ursprünglich nicht mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex (ZK) der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1)).
42Die Ware mit der Bezeichnung „……………“ und die „Laserdiode 905“ sind in die Unterpos. 8541 40 10 KN und nicht in die Unterpos. 9013 20 00 KN, die für das Jahr 2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 284/1), für das Jahr 2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 282/1) und für das Jahr 2014 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, (ABl. EU Nr. L 290/1) anzuwenden ist, einzureihen.
43Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 30). Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) 1 und 6 sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur, die rechtsverbindlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 31). Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN (ErlKN) und die ErlHS der Weltzollorganisation ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 32).
44Anders als der Beklagte meint, ist die Unterpos. 9013 20 00 KN vorliegend nicht einschlägig. Von dieser werden Laser erfasst; Laserdioden sind ausdrücklich ausgenommen. Schon der Wortlaut der Unterposition deutet darauf hin, dass in diese vollständige Laser einzureihen sind (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 1 K 1243/08, n.v.). Bestätigt wird dies durch Rn. 04.0 der ErlHS zur Pos. 9013, die den Aufbau von Lasern beschreibt. Danach bestehen Laser aus dem Lasermedium (z.B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse), der Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und dem optischen Resonanzsystem (Spiegelsystem). Diese sind als Grundbauelemente im Laserkopf vereinigt. Darüber hinaus besitzen Laser in der Regel Zusatzvorrichtungen, z.B. ein Stromversorgungsgerät, ein Kühlgerät, ein Steuergerät. Derart komplex ist die Ware „…………“ nicht aufgebaut. Sie setzt sich vielmehr lediglich aus einer Laserdiode, einer Fotodiode, einem Thermistor und einem thermoelektrischen Kühler – umschlossen von einem Gehäuse mit „Faserpigtail“ – zusammen. Ein Stromversorgungsgerät oder ein Steuergerät sind nicht integriert. Zwar verfügt die Ware über einen Kühler. Dabei handelt es sich um einen elektrothermischen Wandler, der bei Stromdurchfluss eine Temperaturdifferenz erzeugt (sog. „Peltier-Element“ oder TEC (englisch für thermoelectric cooler)). Dieser genügt jedoch nicht, um bei dem Modul „……………“ von einem vollständigen Laser sprechen zu können. Ein solcher entsteht erst, wenn das Modul mit weiteren Bauteilen zusammengefügt und als Pumpquelle dazu genutzt wird, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen. Nichts Anderes gilt für die „Laserdiode 905“. Ob sie neben der Laserdiode und dem Gehäuse auch eine Fotodiode, einen Thermistor und/oder einen thermoelektrischen Kühler enthält, kann dahinstehen, da sie zumindest über keine darüber hinaus gehenden Bauelemente verfügt.
45Als Laserdioden werden die Ware „…………..“ und die „Laserdiode 905“ von der Pos. 8541 KN, hier der Unterpos. 8541 40 10 KN erfasst. Die Pos. 8541 KN gilt für „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle". Die Unterpos. 8541 40 10 KN nennt „Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden". Die streitgegenständlichen Waren enthalten unstreitig jeweils eine Laserdiode. Ihrer Einreihung in die Unterpos. 8541 40 10 KN steht nicht entgegen, dass sich in dem Gehäuse weitere Bauteile – wie Fotodiode, Thermistor und Kühler – befinden.
46Weder dem Wortlaut der Position oder Unterposition noch dem Inhalt der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur kann entnommen werden, dass mit dem Begriff der „Laserdioden“ nur einzelne, „diskrete“ Dioden gemeint sind. Auch das Fehlen des Klammerzusatzes „(einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)“ bei der Erwähnung der Leuchtdioden in der deutschen Sprachfassung der Pos. 8541 KN lässt einen solchen Schluss nicht zu. Der Klammerzusatz stellt lediglich klar, dass Fotoelemente auch dann der Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente unterfallen, wenn sie zu Modulen zusammengesetzt sind. Dass die übrigen Warengruppen der Pos. 8541 KN nicht in Modulform auftreten dürfen, bringt er nicht zum Ausdruck (a.A. Sächsische Finanzgericht (FG), Urteil vom 22. Mai 2014 7 K 728/13, juris; FG Hamburg, Urteile vom 18. Juli 2014 4 K 3/13, juris, und vom 4. Mai 2015 4 K 130/14, juris). Auch schließen weder die englische noch die französische Sprachfassung – die zwar keinen Klammerzusatz, aber einen diesem entsprechenden Relativsatz enthalten – Leuchtdioden in Gestalt von Modulen vom Wortlaut der Position aus.
47Die ErlKN der Kommission und die ErlHS der Weltzollorganisation bringen ebenso wenig zum Ausdruck, dass der Anwendungsbereich der Pos. 8541 KN auf „diskrete“ Laserdioden beschränkt ist. Der Argumentation des Beklagten, das Wort „devices“ in der englischen Sprachfassung der ErlHS zur Pos. 8541, Rn. 44.0, bedeute „Bauelemente“ und meine einzelne Laserdioden, kann nicht gefolgt werden. Gegen dieses Verständnis spricht schon die deutsche Sprachfassung, die „devices“ mit „Vorrichtungen“ übersetzt. Daneben kann „devices“ u.a. „Baugruppen“, „Geräte“, „Apparate“, „Anordnungen“ oder „Objekte“ heißen. Diese Begriffe stehen gerade nicht für einzelne Bauelemente.
48Ein weiteres Indiz gegen die enge Auslegung des Beklagten stellen die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 (VO 1037/2014) der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur dar (vgl. FG München, Urteil vom 4. Dezember 2014 14 K 2827/11, juris). In dieser Einreihungsverordnung weist die Kommission vier Waren, die LEDs enthalten, der Unterpos. 8541 40 10 KN zu, obwohl zwei der Waren aus mehreren (4 bzw. 156) LED-Chips bestehen und in allen vier Fällen die LEDs mit weiteren Bauelementen – wie Zener-Schutzdioden, Kühlkörper oder Gehäuse – verbunden sind. Die Einreihung dieser Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN wird damit begründet, dass die verschiedenen Bauteile praktisch untrennbar miteinander verbunden seien. Insbesondere aus der Warenbezeichnung zu den Nr. 1, 3 und 4 der VO 1037/2014 ergebe sich, dass bestimmte Komponenten insofern untrennbar seien, als dass einige Bestandteile zwar theoretisch entfernt und ersetzt werden könnten, dies aber zeitaufwendig und schwierig sei und daher unter normalen Herstellungsbedingungen unwirtschaftlich wäre. In diesem Zusammenhang komme es auf die Anzahl der auf diese Weise miteinander verbundenen LED-Chips nicht an (vgl. die Begründung zu Nr. 3 und 4 der VO 1037/2014). Darüber hinaus hat die Kommission zusätzliche Bestandteile – wie Schutzdioden, Kühlkörper und Gehäuse – in zolltariflicher Hinsicht nicht für ausschlaggebend erachtet, weil diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Pos. 8541 KN grundsätzlich nicht veränderten (vgl. die Begründung zu Nr. 1, 2 und 3 der VO 1037/2014). Sofern diesen Komponenten lediglich die Aufgabe zukomme, die LEDs in ihrer Funktion zu unterstützen oder zu erhalten, ohne diese zu verändern, sei es sogar unschädlich, wenn der unterstützende Bestandteil vom LED-Modul getrennt werden könne (vgl. die Begründung zu Nr. 2 der VO 1037/2014).
49Diese Auffassung der Kommission steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. Oktober 2008 C-411/07, ABl EU 2008, Nr C 301, 11) zu sog. „Optokopplern“. Danach hindere die Ausstattung der Ware mit einer Verstärkerschaltung die Einreihung in die Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente der Pos. 8541 KN nicht. Denn die Schaltung diene lediglich dazu, eine gute Signalübertragung zu gewährleisten. Die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement würden durch ihre Einfügung nicht wesentlich geändert. Zwar gehören die streitgegenständlichen Laserdioden nicht zu den lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen. Der in dem Urteil des EuGH zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke kann jedoch auf die Warengruppe der Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden, übertragen werden.
50Nach diesen Maßstäben sind auch die streitgegenständlichen Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen. Denn Laserdiode, Fotodiode, Thermistor und Kühler sind in einem Gehäuse verbaut und über dieses – im o.g. Sinne – untrennbar miteinander verbunden. Vor allem aber haben die Fotodiode, der Thermistor, der Kühler und das Gehäuse mit „Faserpigtail“ lediglich die Aufgabe, die Laserdiode in ihrer Funktion zu unterstützen bzw. zu erhalten, ohne sie zu verändern. Sie dienen dazu, einen konstanten Laserdiodenstrahl bereitzustellen. Das gilt insbesondere für den thermoelektrischen Kühler, der die Laserdiode vor Überhitzung schützen soll. Würde die Wärme nicht abgeführt, bliebe die Wellenlänge des Laserlichts nicht konstant – die Laserdiode wäre nicht einsetzbar. Der Kühlung der Laserdiode dient auch der Thermistor. Dabei handelt es sich um einen temperaturabhängigen Widerstand, der die Temperatur im Modul misst und – bei Bedarf – für eine Reduzierung der Stromzufuhr sorgt. Auch die Fotodiode hat eine lediglich unterstützende Funktion, nämlich die Leistung der Laserdiode konstant zu halten. Über den sog. „Faserpigtail“ wird das von der Laserdiode erzeugte Licht weitergeleitet. Sämtliche Bauteile gewährleisten die Funktionsfähigkeit der Laserdiode. Deren Merkmale und Eigenschaften werden dadurch nicht verändert.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
53Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und angesichts des beim BFH (Az. VII R 2/15) anhängigen Revisionsverfahrens wird die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
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(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.