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| Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Collimated Blocks betreffenden Einfuhrabgabenbescheide [ ___ ] vom 22. Juli 2011, [ ___ ] und [ ___ ], jeweils vom 28. Juli 2011, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das HZA hat hinsichtlich der Collimated Blocks zu Unrecht mit den angegriffenen Bescheiden Zoll für die eingeführten Waren nacherhoben. Die anderen – Pump Sources und Pump Modules betreffenden – Einfuhrabgabenbescheide sind dagegen rechtmäßig. |
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| Nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn er nicht nach den Art. 218 und 219 ZK oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur teilweise erfüllt. Die für die Pump Sources und die Pump Modules zu entrichtenden Abgabenbeträge sind bei der Abgabenfestsetzung im Rahmen der Einfuhr mit einem zu geringen Betrag buchmäßig erfasst worden. Bei den von der Klägerin eingeführten Collimated Blocks handelt es sich um Waren der Unterposition 8541 4010 KN, bei den Pump Sources und Pump Modules dagegen um solche der Unterposition 9013 2000 KN. |
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| Die tarifliche Einreihung der Waren ist auf Grundlage der KN (des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in den für die jeweiligen Jahre der Einfuhr (2008, 2009 und 2010) geltenden Fassungen zu beurteilen (für das Jahr 2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 vom 16. November 2007, ABl. Nr. L 303/3 vom 21. November 2007, für das Jahr 2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 vom 19. September 2008, ABl. (EG) Nr. L 291/1 vom 31. Oktober 2008 und für das Jahr 2010 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 20. September 2009, ABl. (EG) Nr. L 287/1 vom 31. Oktober 2009). |
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| Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (im Folgenden AV, hier AV 1) sind maßgeblich für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die AV. Auf der Grundlage dieser AV 1 hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit sei das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 19. Oktober 2000 – Peacock –, Rs. C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Rz. 9; vom 16. September 2004 – DFDS –, Rs. C-396/02, Slg. 2004, I-8439, Rz. 27; vom 15. September 2005 – Intermodal Transports –, Rs. C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Rz. 47; vom 8. Dezember 2005 – Possehl Erzkontor –, Rs. C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Rz. 19; vom 8. Juni 2006 – Sachsenmilch –, Rs. C-196/05, Slg. 2006, I-0000, Rz. 22; vom 18. Juli 2007 – Olicom –,C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Rz. 16; vom 12. Juli 2012 – TNT Freight Management –, Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459, Rz. 30). Zur Auslegung sind die Erläuterungen heranzuziehen, die für das HS vom Rat der Europäischen Gemeinschaften für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden. Sie stellen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (ständige Rechtsprechung des EuGH, vergleiche EuGH-Urteile vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. I-2002, 1389 Rz. 21; vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 – Glob-Sped –, Slg. I-1998, 8357, Rz. 26 und vom 12. Juli 2012 – TNT Freight Management –, Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459, Rz. 30). |
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| Nach diesen Grundsätzen sind die Collimated Blocks als Laserdioden in Unterposition 8541 4010 KN, die Pump Sources und Pump Modules dagegen in Unterposition 9013 2000 KN einzureihen. |
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| 1. Position 9013 KN lautet, „Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte.“ |
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| Sind die eingeführten Waren somit Laserdioden im Sinne der Position 8541 KN, werden sie aus Position 9013 KN ausgewiesen. Dies ist bei den Collimated Blocks der Fall. Sie sind als Laserdioden in Position 8541 KN einzureihen. |
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| Position 8541 KN hat den Wortlaut, „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle", Unterposition 8541 4010 KN „Leuchtdioden (LED), einschließlich Laserdioden". |
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| Nach den zwar nicht verbindlichen, aber für die Auslegung als wichtiges Erkenntnismittel heranzuziehenden Erläuterungen zum HS (ErlHS) sind Laserdioden nur mit ihrer Eigenschaft, kohärentes Licht auszusenden, definiert (ErlHS Rz. 45). Dies ist hinsichtlich der Collimated Blocks der Fall. Sie bestehen lediglich aus einem Laserdiodenbarren, der auf einem als Wärmesenke dienenden Kupferblock aufgebracht ist, sowie aus zwei Kollimatorlinsen und zwei Stromanschlüssen. Ohne Wärmesenke wäre der Laseremitter wegen Überhitzung nicht funktionsfähig, und die Stromanschlüsse sind notwendiger Bestandteil einer Laserdiode. Dies wird vom HZA auch nicht bestritten. Wie der zur Unterstützung anwesende Vertreter des Bundeswissenschaftszentrum (BWZ) in der mündlichen Verhandlung erklärte, wären auch nach Auffassung der Verwaltung die Collimated Blocks als Laserdioden in Position 8541 KN einzureihen, wenn sie nicht zusätzlich die Kollimatorlinsen enthielten. Diese führen nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch nicht zu einer anderen Tarifierung. |
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| Maßgebliche Eigenschaft der Laserdioden ist die Aussendung kohärenten Lichts (vgl. ErlHS Rz. 45). Die von den Emittern erzeugte Strahlung ist aber gerade nicht vollständig kohärent; die räumliche Kohärenz wird daher mittels der Kollimatorlinsen verstärkt, indem die Strahlen parallel ausgerichtet werden. Die beiden Linsen, die fest mit dem Collimated Block verbunden sind, sind für eine Einreihung in Position 8541 KN damit unschädlich. |
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| Zwar ist dem HZA zuzugestehen, dass allein dem Wortlaut der Position nach lediglich lichtempfindliche Halbleiterbauelemente auch in Modulen zusammengesetzt – und nicht nur als diskrete Bauelemente – in diese Position einzureihen sind, woraus geschlossen werden könnte, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Einreihung von zusammengesetzten Waren bei den anderen Warengruppen dieser Position, namentlich den Laserdioden, gerade ausschließen wollte (so im Ergebnis FG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2014 4 K 3/13, unter Nr. 3. Buchstabe a der Gründe, juris-Datenbank, und Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22. Mai 2014 7 K 728/13, unter Nr. 3 der Gründe a. E., juris-Datenbank). Bei der Ergänzung des Laserdiodenbarrens um die Kollimatorlinsen handelt es sich jedoch gerade nicht um eine solche Zusammensetzung von Halbleiterbauelementen zu Modulen, sondern um die Ergänzung eines ausschließlich optischen Elements, das die für die Tarifierung maßgebliche Eigenschaft der Laseremitter, kohärentes Licht zu erzeugen, lediglich unterstützt, ohne den wesentlichen Charakter der Ware zu verändern. |
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| Für eine solche Auslegung der Position 8541 KN spricht auch die EinreihungsVO Nr. 1037/2014. Mit dieser Verordnung hat der Verordnungsgeber verschiedene Waren, u.a. ein so genanntes „LED-Paket“ (eine Halbleiterkomponente), als Leuchtdiode in Unterposition 8541 4010 KN eingereiht. Das „LED-Paket“ besteht aus vier LED-Chips, die jeweils mit einer parallel geschalteten Zener-Schutzdiode in einem Kunststoffgehäuse mit transparentem Glasfenster an der Oberseite und acht Kontaktpads an der Rückseite insoweit untrennbar miteinander verbunden sind, als einige Bestandteile zwar theoretisch entfernt und ersetzt werden können, dies aber zeitaufwendig und schwierig ist und daher unter normalen Herstellungsbedingungen unwirtschaftlich wäre (Anhang zu EinreihungsVO Nr. 1037/2014, Warenbezeichnung Nr. 3). Zur Begründung beruft sich der Verordnungsgeber auf die AV 1 und 6, auf die Anmerkung 8 (inzwischen Anmerkung 9) zu Kapitel 85 und auf den Wortlaut der KN-Codes 8541, 8541 40 und 8541 4010. |
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| Zwar gelten Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2014 VII R 39/12, ZfZ 2014, 132), und dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (BFH-Urteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561). Die EinreihungsVO Nr. 1037/2014 dient ausweislich des Erwägungsgrunds 1 der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der KN, deren Wortlaut hinsichtlich ihrer Position 8541 zwischen dem Zeitpunkt der ersten Einfuhren und dem Erlass der EinreihungsVO Nr. 1037/2014 nicht verändert worden ist. Die Collimated Blocks unterscheiden sich auf den ersten Blick zwar deutlich von den in der EinreihungsVO genannten Waren; die vorliegende Bezugnahme auf die Verordnung erfolgt jedoch lediglich im Hinblick darauf, dass nicht nur lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, sondern auch LEDs in Position 8541 KN eingereiht werden können, wenn sie nicht ausschließlich aus einem Halbleiteremitter und Stromanschlüssen bestehen, sondern festverbundene weitere Elemente enthalten. Diesbezüglich handelt es sich um ähnliche Waren (LEDs und Laserdioden als spezielle Form von LEDs). |
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| Das EuGH-Urteil vom 8. Dezember 2016 Rs. C-600/15 – Lemnis Lighting – ECLI:EU:C:2016:937 (ZfZ 2017, 13) zur Einreihung von LED-Lampen steht dieser Auslegung der Position 8541 KN nicht entgegen. Dort heißt es in der vom HZA in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Rz. 45 lediglich, “Demnach erfasst die KN-Position 8541 Leuchtdioden, die nicht mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind.“ Bei den Kollimatorlinsen handelt es sich gerade nicht um elektronische Komponenten, sondern um ein optisches, fest mit dem Block verbundenes Element. |
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| 2. Dagegen können die Pump Modules und Pump Sources nicht mehr als Laserdioden in Position 8541 KN eingereiht werden; sie sind als Laser von Position 9013 KN erfasst. Sie enthalten über die für eine Laserdiode typischen Bauelemente hinaus weitere, nicht fest verbundene elektronische Bestandteile, die zu einer Ausweisung aus dieser Position führen. |
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| Anders als bei den Collimated Blocks kann aus der EinreihungsVO Nr. 1037/2014 kein Indiz für eine Einreihung des Pumpmoduls und der Pumpquelle in Position 8541 KN entnommen werden. Selbst wenn man die Tatsache, dass je zwölf Laserdiodenbarren auf einer Kupferkühlplatte montiert und mittels elektrischer Kontakte verbunden sind, nicht als Grund für eine Ausweisung aus Position 8541 KN ansieht, so sind die einzelnen Bauelemente bei den vorliegend zu beurteilenden Waren nur teilweise fest miteinander verbunden. Nicht nur das Gehäuse des Pumpmoduls lässt sich aufschrauben; auch die anderen Bauelemente sind – wie sich aus der Explosionszeichnung (Anlage K 21 zum klägerischen Schriftsatz vom 13. August 2014) ergibt und wovon sich der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wege des Augenscheins überzeugen konnte – teilweise lediglich verschraubt. Entscheidende Begründung des Verordnungsgebers für eine Einreihung der aus mehreren Bauelementen bestehenden Waren als Leuchtdioden war aber gerade die – jedenfalls im wirtschaftlichen Sinne – als untrennbar zu bezeichnende Verbindung der einzelnen Bauelemente (EinreihungsVO Nr. 1037/2014, Begründung zu Nrn. 3 und 4). Auch enthalten die Pumpmodule – anders als die Collimated Blocks – über die Funktion der Laserdioden im Sinne der ErlHS zu Position 8541 Rz. 45.0 (Aussendung kohärenten Lichts) hinausgehende Bauelemente wie Wärmesensoren, eine CAN-Bus-Schnittstelle, über die die Informationen z. B. der Wärmesensoren, aber auch über die Funktion der einzelnen Barren geregelt weitergeleitet werden. Zur Kühlung liegen die Halbleiter nicht nur auf Wärmesenken auf, die Laserdiodenbarren sind zusätzlich auf einer Kupferkühlplatte montiert, die der Wasserkühlung dient. Darüber hinaus verfügt das Modul über Kühl- und elektrische Anschlüsse. Damit kann das Pump Module nicht mehr als Laserdiode im Sinne der Position 8541 KN angesehen werden. |
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| Bestätigt sieht sich der Senat in seiner Entscheidung durch das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2016 Rs. C-600/15 – Lemnis Lighting – ECLI:EU:C:2016:937 (ZfZ 2017, 13), in dem dieser im Rahmen der von ihm in dieser Entscheidung vorzunehmenden Einreihung von LED-Lampen ausführt, die KN-Position 8541 erfasse Leuchtdioden, die nicht mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind. Die LED-Lampen bestünden jedoch nicht nur aus Leuchtdioden, sondern auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich seien, wie einem Glaskolben, einem PCB und einer Fassung (Rz. 45 der Entscheidung, a. A. offenbar FG Düsseldorf, das bei elektronischen Bauteilen, die fest mit der Laserdiode verbunden sind, lediglich unterstützende Funktion haben und die Merkmale und Eigenschaften der Laserdiode nicht verändern, eine Einreihung in Unterposition 8541 4010 KN vornimmt, Urteil vom 24. Februar 2016 4 K 1423/14 Z, juris-Datenbank). |
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| Dasselbe gilt erst recht für die Pump Source, die in einem aufschraubbaren Gehäuse mehrere Pump Modules, Schlitzspiegel, ein Zylinderspiegelteleskop und einen Lichtmischer enthält. |
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| Beide Waren (Pump Module und Pump Source) entsprechen der Beschreibung eines Lasers in Rn. 04.0 der ErlHS zur Pos. 9013, wonach Laser dieser Position aus dem Lasermedium (z.B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse), der Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und dem optischen Resonanzsystem (Spiegelsystem) bestehen. Nach den ErlHS sind diese als Grundbauelemente im Laserkopf vereinigt. Lediglich „in der Regel“ besitzen Laser darüber hinaus Zusatzvorrichtungen, z. B. ein Stromversorgungsgerät, ein Kühlgerät oder ein Steuergerät. |
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| Soweit sich die Klägerin auf verschiedene vZTA beruft, sind diese nur hinsichtlich der in ihr beurteilten Waren verbindlich. Für ähnlich Waren entfalten sie dagegen keine Bindungswirkung. Auch stellen sie kein Indiz für eine Einreihung der Pump Source und des Pump Modules in Position 8541 KN dar. Denn ihren Warenbeschreibungen zufolge handelt es sich bei den in den vZTA genannten Produkten gerade nicht um vergleichbare Waren. Sie enthalten nämlich keine von den in den eingeführten Pumpmodules und den Pumpquellen zusätzlich verbauten Elementen wie Wärmesensoren, CAN-Bus-Schnittstellen und Kupferkühlplatten, Schlitzspiegel, Zylinderspiegelteleskop und Lichtmischer. Einzig in der maltesischen vZTA 0006-08 vom 11. Juli 2008 wird eine aus einer Leuchtdiode, einem Kühler, einem Thermistor sowie einem Faserpigtail bestehende Ware in Position 8541 KN eingereiht. Ohne über weitere Informationen zu verfügen, kann der Senat diese Einreihung so allerdings nicht nachvollziehen. |
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| Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen der US-amerikanischen Behörden und Gerichte können nur bedingt zur Auslegung herangezogen werden, da sie sich im Wesentlichen mit der Einreihung in Unterpositionen der amerikanischen Warennomenklatur befassen, die – wie die Klägerin selbst ausführt – teilweise von den Unterpositionen der KN abweichen. Der Senat sieht sich durch diese Entscheidungen nicht an der vorgenommenen Einreihung gehindert. |
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| Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VII R 2/15, VII R 8/16 und VII R 9/16 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). |
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