Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. März 2017 - 11 K 1438/14
Tenor
1. Der Einfuhrabgabenbescheid [ ___ ] vom 22. Juli 2011, die Einfuhrabgabenbescheide [ ___ ] und [ ___ ], jeweils vom 28. Juli 2011, Collimated Blocks betreffend, und die Einspruchsentscheidung vom 21. März 2014, soweit sie diese Bescheide betrifft, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten trägt die Klägerin 93/100, der Beklagte 7/100.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. März 2017 - 11 K 1438/14
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. März 2017 - 11 K 1438/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Tatbestand
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I. Für von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eingeführte Zubehörteile für Produkte der Unterhaltungselektronik der Marke B erteilte die Oberfinanzdirektion A verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die die Waren als "erkennbares Zubehör für ein (tragbares) elektronisches Gesellschaftsspiel" in die Warennummer 9504 9090 00 (vZTA vom 20. Juni 2006) bzw. als "erkennbares Zubehör für Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art" in die Warennummer 9504 1000 00 (vZTA vom 20. Februar 2007) einreihten.
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Die Warenbeschreibung in der vZTA vom 20. Juni 2006 für das Produkt "B-1" lautete: "Zubehör, ..., im Wesentlichen bestehend aus einem Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das Videospielgerät verwendbare Gleichstromspannung. Das Zubehör dient der externen Stromversorgung eines Spielgerätes und kann aufgrund des Anschlusses erkennbar nur für das B verwendet werden."
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Die Warenbeschreibung in der vZTA vom 20. Februar 2007 für das Produkt "B-2" lautete:
" ... Adapter (13,5 x 5,5 x 4,5 cm), der als Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das Videospielgerät verwendbare Gleichstromspannung dient. Neben dem Standard-Netzstecker für die externe Stromversorgung besitzt der Adapter ein Kabel mit einem speziellen Stecker, der ausschließlich zum Anschluss an eine "B-3-Konsole" bestimmt und geeignet ist."
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Der zwischenzeitig zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) widerrief mit Bescheid vom 23. Januar 2009 --u.a.-- die vZTA vom 20. Februar 2007 und mit Bescheid vom 27. April 2009 die vZTA vom 20. Juni 2006, jeweils gemäß Art. 9 Abs. 1 des Zollkodex (in der im Streitjahr gültigen Fassung --ZK--). Zur Begründung führte er aus, die in der verbindlichen Zolltarifauskunft vertretene Tarifauffassung könne im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 (VO Nr. 1142/2008) der Kommission vom 13. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 308/11) nicht mehr aufrechterhalten werden.
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Die mit der VO Nr. 1142/2008 in die Pos. 8544 KN eingereihte Ware ist im Anhang der Verordnung bezeichnet:
"Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet.
Das Kabel ist an einem Ende mit einem spezifischen Anschluss für das Videospielgerät und am anderen Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder einem Fernsehgerät ausgestattet.
Die Daten können über das Kabel vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät übertragen und je nach Inhalt auf dem Bildschirm als Videospiel, Video oder Foto angezeigt oder als Ton wiedergegeben werden."
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Der Begründungstext zu Einreihung dieser Ware lautet:
"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90.
Die Einreihung in die Position 9504 als Zubehör eines Videospielgeräts ist ausgeschlossen, da die Position 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht.
Daher ist die Ware in KN-Code 8544 42 90 als elektrischer Leiter mit Anschlussstücken einzureihen."
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Die gegen die Widerrufsbescheide eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin zunächst damit, die Kabel und Adapter seien mit ausschließlich mit den jeweiligen B-Produkten kompatiblen Anschlüssen ausgestattet. Gegen die Anwendung der Einreihungsverordnung trug sie vor, eine solche gelte stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben habe. Darüber hinaus habe die Verordnung nur für identische Waren Normcharakter und nur ausnahmsweise komme eine entsprechende Anwendung für fast identische Waren in Betracht. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von den vZTA erfassten Waren seien aber gänzlich anders.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG aus, nach den Einreihungskriterien, insbesondere unter Beachtung der Anmerkung 1 Buchst. m zu Kap. 95 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (Spielzeuge, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör) sowie der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN würden die strittigen Produkte von der Pos. 9504 KN erfasst.
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Eine Einreihung in die Pos. 8544 KN sei nach Maßgabe der AV 1 wegen Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI ausgeschlossen.
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Die VO Nr. 1142/2008 sei nicht einschlägig. Das dort im Anhang beschriebene Kabel sei nicht mit dem B-2 identisch. Das in der Verordnung beschriebene Kabel mit Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder Fernsehgerät diene zur Übertragung von Daten vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät zwecks Anzeige oder Wiedergabe der Daten als Bild oder Ton, während der B-2 mit einem Transformator und einem Stromgleichrichter und einem Anschlussstück für eine Steckdose --ausschließlich-- dem Anschluss des Videospielgeräts an eine externe Stromquelle zwecks Versorgung des Videospielgeräts mit einer für das Videospielgerät geeigneten Stromspannung diene. Entsprechendes gelte für den B-1, einem Zubehörteil für ein Videospielgerät mit Transformator und Stromgleichrichter (mit dem einzigen Unterschied, dass als zutreffende Unterpositionsnummer vorliegend wegen der Art des zugehörigen Videospiels nicht die Unterpos. 9504 10 00 KN, sondern die Unterpos. 9504 90 90 KN --Gesellschaftsspiele, andere, andere - erkennbares Zubehör für ein tragbares elektronisches Gesellschaftsspiel-- zu bestimmen sei).
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Die gänzlich andersartige Zusammensetzung und Funktionsweise des in der VO Nr. 1142/2008 beschriebenen Kabels und des streitigen Adapters schließe es auch aus, die VO Nr. 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen. Daran ändere auch die der Einreihungsverordnung beigegebene Begründung nichts, wonach die Einreihung des Kabels in die Pos. 9504 KN als Zubehör eines Videospielgeräts ausgeschlossen sei, weil die Pos. 8544 KN für Kabel die genauere Warenbeschreibung enthalte. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach auch die Begründung einer Einreihungsverordnung zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteile vom 13. Juli 2006 C-14/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 C-67/95), sei nicht einschlägig, da die vom EuGH jeweils zu beurteilende Begründung --anders als die Begründung der VO Nr. 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten. Entscheidend gegen die Heranziehung der VO Nr. 1142/2008 sei aber, dass eine Einreihung in die Pos. 8544 KN nach dem Wortlaut der Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN ausgeschlossen sei.
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Mit seiner Revision verteidigt das HZA seine Rechtsauffassung, die Adapter seien aufgrund der VO Nr. 1142/2008 in die Pos. 8544 KN einzureihen. Bezugnehmend auf die Einleitung der Einreihungsbegründung in der Verordnung ("Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90") meint es, die Begründung für den Ausschluss aus Pos. 9504 KN als Zubehör eines Videospielgeräts ("da die Position 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht") zeige, dass die Kommission die Pos. 9504 KN nicht einmal in Erwägung gezogen habe. Unabhängig von der spezifischen Beschaffenheit des Kabels bleibe die Ware nach Ansicht der Kommission ein elektrisches Kabel der Pos. 8544 KN. Sie habe deshalb auch nicht auf die Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN, nach der Waren des Kapitels 95 aus Abschnitt XVI ausgeschlossen werden, einzugehen brauchen.
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Bei konsequenter Fortführung der Nutzung dieser Einreihungsbegründung seien auch andere Waren, die gemäß den AV 1 und 6 für die Auslegung der KN eingereiht werden, sich als Zubehör eines Videospielgeräts darstellten und in einer anderen Position genauer erfasst würden, von der Pos. 9504 KN ausgeschlossen. Die Begründung der VO Nr. 1142/2008 könne auf eine Vielzahl von Waren übertragen werden, die aufgrund spezifischer Anschlüsse erkennbar Zubehör für Videospielkonsolen seien, jedoch im Abschnitt XVI KN genauer benannt werden, wie z.B. Headsets/ Kopfhörer (Pos. 8518 KN), Stromrichter (Pos. 8504 KN), Akkumulatoren (Pos. 8507 KN).
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Zur Stützung seiner Einreihungsauffassung verweist das HZA auf weitere vZTA, in welchen in Anlehnung an die VO Nr. 1142/2008 und deren Begründung spezielle Waren für Videospielkonsolen innerhalb der EU in die entsprechend genauere Position des Abschnitts XVI KN eingereiht worden seien und auf die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, in welchen sich auch die Einreihungsauffassung der EU-Mitgliedstaaten, die diese Stellungnahme abgegeben haben, widerspiegele. Zubehör für Videospielkonsolen werde danach in die Position eingereiht, die die genauere Warenbeschreibung enthalte.
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Das HZA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin unterstützt und vertieft die Rechtsauffassung des FG und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die von der Klägerin eingeführten Kabel in die Pos. 9504 KN und nicht in die Pos. 8544 KN einzureihen sind, und hat dementsprechend die Widerrufsentscheidungen des HZA zu Recht aufgehoben.
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Gemäß Art. 9 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen, wenn in anderen als in den in Art. 8 ZK bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die vZTA, ein Unterfall der verbindlichen Auskunft i.S. des Art. 12 ZK, erfüllt die Begriffsmerkmale einer Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK. Ihre begünstigende Wirkung für den Berechtigten ergibt sich aus der Bindung der Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Union hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung (Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK). Erweist sich eine vZTA nach ihrer Erteilung als fehlerhaft, ohne dass eine Rücknahme nach Art. 8 ZK in Betracht kommt, ist die erteilende Zollbehörde verpflichtet, sie zu widerrufen, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 VII R 26/11, BFHE 240, 465).
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Die Widerrufsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei den Waren des Streitfalls handelt es sich jeweils um Zubehör zu einem Gesellschaftsspiel der Pos. 9504 KN, welches ausschließlich einem bestimmten Videospielgerät dient.
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Die Zugehörigkeit des Zubehörs eines Videospielgeräts zu diesem Kap. 95 KN ergibt sich in Anwendung der AV 1. Danach sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln entscheidend für die Einreihung von Waren (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 7. Februar 2002 C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Rz 21, und des erkennenden Senats z.B. Senatsbeschluss in BFHE 240, 465; Senatsurteil vom 28. März 2006 VII R 50/04, BFHE 213, 169, m.w.N., Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 293). Nach der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.
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Unstreitig und zweifelsfrei handelt es sich bei den Adaptern des Streitfalls um Zubehör im Sinne dieser Anmerkung. Unter Zubehör sind nach der auf Spielgeräte der vorliegenden Art übertragbaren Definition in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 8473 KN Rz 03.0 entweder auswechselbare Ausrüstungsgegenstände, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, zu verstehen oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08, Slg. 2010, I-4401). Es liegt auf der Hand, dass Adapter, die der --für das Funktionieren unabdingbaren-- Versorgung des Spielgeräts mit Strom dienen, dieser Definition genügen. Unstreitig ist darüber hinaus, dass die Adapter ausschließlich zum Anschluss an eine "B-3-Konsole" bzw. an das "B" bestimmt und geeignet sind.
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Allerdings käme nach dem Wortlaut der Pos. 8544 KN (Isolierte ... Drähte, Kabel ... und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; ...) auch eine Einreihung in diese Position in Betracht. Dem steht aber --auch insoweit ist dem FG zuzustimmen – Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN (Maschinen, Apparate, Mechanische Geräte und elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild-und-Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild-und-Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte) entgegen. Danach gehören Waren des Kap. 95 KN nicht zu Abschnitt XVI KN.
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Anders als das HZA meint, folgt aus der Einreihungsverordnung VO Nr. 1142/2008 an der Zuordnung zu Pos. 9504 KN nichts anderes.
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Nach ständiger Senatsrechtsprechung gelten Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat. Das im Anhang zur VO Nr. 1142/2008 beschriebene Kabel ist nach den Feststellungen des FG nicht mit den Adaptern des Streitfalls identisch. Dieses Kabel ist an einem Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder Fernsehgerät und am anderen Ende mit einem Anschluss für das Videospielgerät ausgestattet und dient der Übertragung von Daten vom Videogerät an den Monitor oder das Fernsehgerät. Demgegenüber handelt es sich bei den streitigen Waren um --wie das HZA selbst formuliert-- Steckernetzteile mit einem Schukostecker am einen und einem gerätespezifischen Anschlussstecker für eine bestimmte Videokonsole am anderen Ende, die der Stromversorgung von Videospielgeräten dienen und dabei den Wechselstrom in eine für das Videospiel verwendbare Gleichstromspannung umwandeln. Diese gänzlich andersartige Zusammensetzung schließt es aus, die VO Nr. 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen, weil es sich noch nicht einmal um eine den in Rede stehenden Adaptern ähnliche Ware handelt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, ZfZ 2004, 126, mit Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung).
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Deshalb gehen die Erwägungen des HZA fehl, aus der Begründung für die Einreihung der in der VO Nr. 1142/2008 beschriebenen Kabel ergebe sich eine rechtsverbindliche generelle Ausweisung von für Spielgeräte des Kap. 95 KN vorgesehene Kabel. Ist eine Ware (hier Netzkabel) in unmittelbarer Anwendung der AV 1 einer bestimmten Codenummer zuzuordnen, kann einer --vermeintlich-- "allgemeinen" anderen Zuordnung der "übergeordneten" Warengruppe ("Kabel") in der Begründung der Einreihung einer spezifisch anderen Ware dieser Gruppe (hier Übertragungskabel) keine Bedeutung zukommen.
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Die vom HZA zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung zitierten EuGH-Entscheidungen (EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-2123; vom 13. Juli 2006 C-14/05, Slg. 2006, I-6763) lassen keine andere Beurteilung zu. Abgesehen davon, dass es in jenen Fällen um die Anwendung einer Einreihungsverordnung auf nach deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften nahezu gleiche Waren ging, hatte der EuGH es nicht mit einer ausdrücklichen Ausweisung der Ware aus dem laut Einreihungsverordnung für die Ware zutreffenden Kapitel der KN zu tun.
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Die vom HZA ebenfalls herangezogene Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, kann an der dargestellten Rechtslage ebenso wenig etwas ändern wie die zu Vergleichszwecken zitierten anderen vZTA. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des FG.
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Die Bedeutung der Begründung zur VO Nr. 1142/2008 erschöpft sich in der Einreihung der dort konkret bezeichneten Kabel. Ob die Kommission zum Erlass dieser Einreihungsverordnung angesichts der Ausweisung ausschließlich bestimmten Spielgeräten dienender Kabel aus Kap. 85 KN berechtigt war (vgl. dazu EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-2123, m.w.N.), ist --wie das FG zu Recht erkannt hat-- im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Januar 2003 eine Sendung "Drosselspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH" unter Angabe des Taric-Codes 8504 50 80 300 und unter Inanspruchnahme der für Waren dieser Art bestehenden Zollaussetzung (Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 158/1, in der seinerzeit geltenden Fassung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Warensendung wurde wie angemeldet zum freien Verkehr abgefertigt.
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Bei der Ware handelt es sich um einen auf einer Kunststoffplatte befestigten ringförmigen Spulenkern aus Metall, der mit zwei voneinander getrennten Wicklungen aus Kupferdraht mit jeweils der gleichen Anzahl von Windungen versehen ist, deren Enden zu Anschlussstiften an der Unterseite der Kunststoffplatte führen, so dass sich insgesamt vier Anschlüsse ergeben.
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Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) kam aufgrund der Untersuchung einer der Sendung entnommenen Probe zu dem Ergebnis, dass die Ware in die Unterpos. 8548 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEG Nr. L 256/1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABlEG Nr. L 290/1) einzureihen sei, woraufhin der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den auf die Warensendung entfallenden Zoll nach einem Zollsatz von 2,7 % nacherhob. Im anschließenden Einspruchsverfahren änderte die ZPLA ihre Tarifauffassung, indem sie die Ware als einen elektrischen Transformator ansah und in die Unterpos. 8504 32 90 KN einreihte. Das HZA wies daraufhin --nach Ankündigung einer entsprechenden Verböserung-- den Einspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass der Zoll nach einem Zollsatz von 3,7 % nachzuerheben sei.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2008, Beilage 2, 21 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin unter Beifügung eines Kurzgutachtens eines Ingenieurs, dessen Ausführungen sie sich in vollem Umfang zu eigen macht, geltend, dass die Auffassung des FG, dass Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen aus einer einzigen stromleitenden Wicklung bestünden, unzutreffend sei. Anders als das FG meine, stehe es der Einordnung der streitigen sog. stromkompensierten Drosseln als Drosselspulen auch nicht entgegen, dass durch sie lediglich asymmetrische Ströme gedrosselt würden. Als Transformatoren könnten stromkompensierte Drosseln nicht angesehen werden, weil Transformatoren zwei oder mehr Spulen besäßen, deren Wicklungen verschiedenartig angeordnet seien und die Wechselstrom in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandelten, was hinsichtlich der streitigen Ware nicht zutreffe.
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Das HZA trägt vor, dass eine Drosselspule bzw. Selbstinduktionsspule zwar auch mehrere Wicklungen aufweisen könne, die aber --wie auch in dem von der Klägerin vorgelegten Kurzgutachten ausgeführt-- in Reihe geschaltet seien; dies sei bei den streitigen Waren nicht der Fall. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos. 8504 würden von dieser Position alle Transformatoren erfasst, unabhängig davon, ob sie verschiedenartige oder gleichartige Wicklungen aufwiesen. Dies sei technikkonform, da es verschiedene Anwendungen gebe, bei denen ein Übersetzungsverhältnis von 1:1 verwendet werde.
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Die Klägerin hat im Revisionsverfahren in anderen Mitgliedstaaten der Union erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der streitigen Ware vergleichbare Waren in der Union bisher unterschiedlich zolltariflich eingereiht wurden. Die deutsche Zollverwaltung hat die uneinheitlich beantwortete Tariffrage deshalb über das Bundesministerium der Finanzen der Kommission vorgelegt, damit diese Maßnahmen zur Gewährleistung einer unionseinheitlichen Anwendung des Zolltarifs treffe. Daraufhin hat der beschließende Senat das Ruhen des vorliegenden Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des zolltariflichen Klärungsverfahrens angeordnet.
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Jenes Verfahren wurde durch die am 14. Dezember 2010 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1076/2010 (VO Nr. 1076/2010) der Kommission vom 22. November 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 308/3) abgeschlossen, mit der Waren, deren in der Verordnung beschriebene Beschaffenheitsmerkmale denen der im vorliegenden Fall streitigen Ware entsprechen, in die Unterpos. 8504 50 95 KN (entspricht der Unterpos. 8504 50 80 KN im Streitjahr 2003) eingereiht worden sind.
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Die Klägerin sieht ihre Tarifauffassung durch die VO Nr. 1076/2010 bestätigt.
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Das HZA verweist darauf, dass die VO Nr. 1076/2010 keine Rückwirkung entfalte und für den Streitfall daher nicht verbindlich sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), denn der für die Einfuhrwaren geschuldete Abgabenbetrag ist bei der Einfuhr in zutreffender Weise buchmäßig erfasst worden. Die eingeführten Waren sind zu Recht als Drosselspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH des Taric-Codes 8504 50 80 300 angemeldet und abgefertigt worden. Für Waren dieser Art waren die Zölle seinerzeit ausgesetzt.
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1. Der Senat folgt nicht der Ansicht des FG, dass eine Ware der vorliegenden Art als Transformator entweder in die Unterpos. 8504 31 90 KN oder die Unterpos. 8504 32 90 KN einzureihen sei, sondern schließt sich der mit der VO Nr. 1076/2010 vertretenen Tarifauffassung der Kommission an, wonach eine Ware der im Anhang der VO Nr. 1076/2010 beschriebenen Art, welche --was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist-- der Einfuhrware des Streitfalls entspricht, als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule in die Pos. 8504 50 80 KN (in der damaligen Fassung, jetzt Pos. 8504 50 95 KN) einzureihen ist.
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Einreihungsverordnungen der Kommission dürfen zwar grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung --wie im Streitfall-- in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305, m.w.N.). Die Einreihungs-VO Nr. 1076/2010 steht im Einklang mit dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und verändert diesen nicht.
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Wie das FG zutreffend erkannt hat, lassen sich dem Wortlaut der Pos. 8504 KN und ihrer Unterpositionen sowie den Anmerkungen zum Abschnitt XVI oder zu Kap. 85 KN keine Anhaltspunkte für die Abgrenzung elektrischer Transformatoren von Drossel- und anderen Selbstinduktionsspulen entnehmen. Die vom FG als weiteres Erkenntnismittel herangezogenen ErlHS sind zwar keine verbindlichen Rechtsnormen, tragen aber erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 12. Januar 2006 C-311/04 --Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht--, Slg. 2006, I-609, ZfZ 2006, 89; vom 5. Juni 2008 C-312/07 --JVC France--, Slg. 2008, I-4165).
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Nach den ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0, auf die auch die Kommission ihre Einreihungsverordnung Nr. 1076/2010 gestützt hat, sind Transformatoren Geräte, die mit Hilfe verschiedenartiger Wicklungen um einen Eisenkern Wechselstrom durch Induktion in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandeln. Diese Voraussetzungen, die sich zum Teil bereits aus der Übersetzung des Wortes "transformieren" ergeben, erfüllt die im Streitfall zu tarifierende Ware nicht. Ihre beiden auf dem Spulenkern vorhandenen Wicklungen sind nicht verschiedenartig, sondern von gleicher Anzahl. Selbst wenn man also eine solche Spule derart in einen Stromkreislauf einschaltete, dass zwei voneinander getrennte Stromkreise entstehen und der Strom durch Induktion vom Primärstromkreis der einen Wicklung auf den Sekundärstromkreis der anderen Wicklung übertragen wird, entstünde eine 1:1-Übertragung und keine Umwandlung in einen Strom anderer Stärke oder Spannung. Nach den ErlHS zur Pos. 8504 in Rz 04.0 (jetzt: Rz 04.1) gehören zur Pos. 8504 zwar Transformatoren aller Art ohne Rücksicht auf ihre Bauart und ihren Verwendungszweck; jedoch fußt diese ErlHS auf der vorgenannten Definition des Transformators in der ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0. Es mag zwar --wie das HZA geltend macht-- für bestimmte Anwendungen als "1:1-Transformatoren" bezeichnete Spulen mit zwei gleichartigen Wicklungen geben, jedoch handelt es sich hierbei nicht um Transformatoren im zolltariflichen Sinn.
- 16
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Da sich den Vorschriften des Zolltarifs --wie ausgeführt-- keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, durch welche Beschaffenheitsmerkmale sich Transformatoren von stromkompensierten Drosselspulen unterscheiden lassen, bestehen keine Bedenken, die ErlHS zu diesem Zweck heranzuziehen. Die auf die genannten ErlHS gestützte Auslegung der Tarifpositionen ist tarifrechtlich zulässig, weil der Inhalt der ErlHS mit den Bestimmungen der KN in Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268, Rz 31).
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2. Eine Einreihung in die Unterpos. 8504 31 KN oder die Unterpos. 8504 32 KN ließe sich im Streitfall auch dann nicht rechtfertigen, wenn man die erwähnten "1:1-Transformatoren" mit zwei gleichartigen Wicklungen als Transformatoren im zolltariflichen Sinn ansähe und davon ausginge, dass das für einen Transformator charakteristische Merkmal allein das Vorhandensein zwei oder mehr galvanisch getrennter, d.h. nicht durch eine elektrisch leitfähige Verbindung, sondern allein induktiv miteinander verbundener, auf magnetisch leitfähigem Material angebrachter Spulen ist, so dass bei Einschaltung in einen Stromkreis eine der Spulen den sog. Primärstromkreis bildet, der im Wege der Induktion elektrische Energie auf den sog. Sekundärstromkreis bzw. die Sekundärstromkreise überträgt.
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Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen haben demgegenüber --wie sich aus der ErlHS zur Pos. 8504 Rz 37.0 ergibt-- nur eine stromleitende Wicklung, was --worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht-- im Sinne von "nur einen Stromkreis bildend" zu verstehen ist, weil Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen zwar durchaus mehrere (Teil-) Wicklungen aufweisen können, die aber --wie sich aus dem auf das vorgelegte Kurzgutachten gestützten Vorbringen der Revision sowie dem Vortrag des HZA ergibt-- ausnahmslos in Reihe geschaltet sind, so dass durch diese Wicklungen nur ein Strom fließt und sie deshalb auch nur wie eine Wicklung wirken.
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Dass die streitige Ware lediglich eines dieser vorgenannten Merkmale aufweist --entweder dasjenige eines "1:1-Transformators" oder dasjenige einer Drossel- oder Selbstinduktionsspule--, lässt sich allerdings nicht feststellen, weil in dem Zustand, in dem die Ware eingeführt wurde, die insgesamt vier Anschlüsse der beiden Wicklungen auf dem Spulenkern nicht beschaltet waren. Welche Funktion eine Ware der vorliegenden Art ausführt, ergibt sich daher erst aus der Art und Weise ihrer elektrischen Beschaltung und Verwendung in einem bestimmten Gerät. Werden die Anschlüsse so beschaltet, dass die beiden Wicklungen zu voneinander getrennten Stromkreisen gehören, der Strom von der einen auf die andere Wicklung somit durch Induktion übertragen wird, handelt es sich um einen "1:1-Transformator". Liegt dagegen eine Beschaltung vor, die dazu führt, dass sich beide Wicklungen in einem Stromkreis befinden und durch sie nur ein Strom fließt, handelt es sich um eine Drosselspule.
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Bei dieser Betrachtungsweise hätte die streitige Ware sowohl die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Transformators als auch einer Drosselspule und ließe sich daher gleichermaßen in die Unterpos. 8504 31 KN (bzw. bei größerer Leistung die Unterpos. 8504 32 KN) als auch in die Unterpos. 8504 50 KN einreihen. In einem solchen Fall ist eine Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 6 Satz 1 i.V.m. AV 3 Buchst. c (die AV 3 Buchst. a und b scheiden aus) der in der KN zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen.
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3. Dass die streitige Ware als Drosselspule der Unterpos. 8504 50 80 KN die übrigen Voraussetzungen für eine Zollaussetzung des Taric-Codes 8504 50 80 300 erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Die Einfuhrabgabenbescheide vom 4. und 23. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 werden aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin meldete folgende Waren der A aus B beim Zollamt X des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:
3Nr. |
Datum |
Bezeichnung |
angemeldete Unterpos. KN |
|
1 |
09.11.2011 |
Halbleiterbauelemente |
8541 50 00 |
|
2 |
23.01.2012 |
Laserdioden |
8541 40 10 |
|
3 |
04.05.2012 |
andere Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
4 |
16.05.2012 |
Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
5 |
21.07.2012 |
kundenspezifische Laserdioden |
8541 40 10 |
|
6 |
07.08.2012 |
Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-Rams |
8548 90 20 |
|
7 |
04.03.2014 |
andere Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
8 |
12.03.2014 |
Laserdioden |
9013 20 00 |
Bei den am 9. November 2011 und am 23. Januar 2012 angemeldeten Waren (Anmeldungen Nr. 1 und 2) handelte es sich um Laserdiodenmodule des Typs „……..“. Den Anmeldungen Nr. 3 bis 8 lagen sog. „Laserdioden 905“ zugrunde.
5Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 erläuterte die Klägerin, dass die Ware mit der Bezeichnung „…………“ ein Laserdiodenmodul mit 905 nm Wellenlänge im 14-Pin Butterfly-Gehäuse sei. Das Produkt bestehe aus einer Halbleiterlaserdiode, in die elektronische Regeleinrichtungen (Monitor- bzw. Steuerdiode) und ein elektronisches Kühlelement integriert seien. Alle Laserdiodenmodule enthielten zusätzlich zum Hauptbestandteil der Laserdiode einen internen Thermistor (temperaturabhängiger Widerstand zur Regelung und Steuerung) und eine Fotodiode. Der Ausgang des Moduls sei an eine Faseroptik angekoppelt. Die Ware werde vom Wortlaut der Pos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst. Eine Beschränkung auf einzelne Laserdioden in Abgrenzung zu Laserdiodenmodulen lasse sich der Position nicht entnehmen. Von der Pos. 9013 KN seien Laserdioden gerade ausgenommen. Bei der „Laserdiode 905“ handele es sich um eine diskrete Laserdiode mit angeschlossenem Faseroptik-„Pigtail“ und einer Wellenlänge von 905 bzw. 915 nm. Als Laser könne die Ware nicht eingereiht werden, da hierzu weitere Bauteile – wie Linsen, Kühlkörper, Spiegel, Optiken – fehlten.
6Unter dem 4. Mai 2012 legte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ein Gutachten zu einer „A …. Diode“ vor, gemäß dem die Ware des Typs „……….“ in die Unterpos. 9013 20 00 KN (Laser, keine Laserdiode) einzureihen sei. Es handele sich um einen Laser in Form eines Laserdiodenmoduls, bestehend aus einer Laserdiode, einer Monitordiode, einer Fotodiode und einem Thermistor in einem 14-Pin-Butterfly-Gehäuse. Der Laser habe eine Wellenlänge von 915 nm (± 5 nm) und diene zum Pumpen von Festkörperlasern. Eine Einreihung in die Pos. 8541 KN komme nicht in Betracht, da die Ware kein diskretes Bauelement darstelle.
7Das Zollamt X des Beklagten erließ folgende Einfuhrabgabenbescheide:
8Nr. |
Datum |
EUSt |
Zoll |
Zollsatz in % |
Unterpos. KN |
1 |
09.11.2011 |
7.894,94 € |
- |
- |
8541 50 00 |
22.05.2012 |
- |
1.951,75 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
2 |
23.01.2012 |
9.612,35 € |
- |
- |
8541 40 10 |
04.05.2012 |
- |
1.364,96 € |
2,7 |
8548 90 90 |
|
23.05.2012 |
- |
2.376,04 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
3 |
04.05.2012 |
8.676,70 € |
2.048,87 € |
4,7 |
9013 20 00 |
4 |
16.05.2012 |
8.679,83 € |
2.049,40 € |
4,7 |
9013 20 00 |
5 |
21.07.2012 |
11.537,19 € |
- |
- |
8541 40 10 |
19.11.2012 |
- |
2.851,81 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
6 |
07.08.2012 |
5.593,63 € |
- |
- |
8548 90 20 |
03.12.2012 |
- |
1.382,45 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
7 |
04.03.2014 |
5.047,89 € |
1.191,36 € |
4,7 |
9013 20 00 |
8 |
12.03.2014 |
20.135,89 € |
4.756,11 € |
4,7 |
9013 20 00 |
Im Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 zur Anmeldung Nr. 5 erläuterte das Zollamt, dass es sich bei der eingeführten Ware um einen Laser in Form eines Laserdiodenmoduls handele. Dieses bestehe aus einer Laserdiode in einem 14-Pin-Butterflygehäuse mit Faseroptik und einer Wellenlänge von 915 nm. Eine derartige Ware sei als „andere Laser, keine Laserdioden“ der Unterpos. 9013 20 00 KN zuzuordnen. Eine Ware der Pos. 8541 liege nicht vor, da sie sich nicht als diskretes Bauelement darstelle.
10In dem Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 zur Anmeldung Nr. 6 führte das Zollamt aus, dass ein Laserdiodenmodul vorliege, das im Wesentlichen aus einer Laserdiode in einem Butterflygehäuse mit 14 Pins bestehe. Es erzeuge einen unsichtbaren Laserstrahl mit einer Wellenlänge von 905 nm. Das Modul werde in einem Laserscanner zur optischen Aufnahme der Umgebung Verwendung finden. Derartige Waren seien als „andere Laser, keine Laserdioden“ der Unterpos. 9013 20 00 KN zuzuweisen.
11Gegen die Einreihung der Waren (Nr. 1 bis 8) in die Unterpos. 9013 20 00 KN wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen. Sie legte ein Produktdatenblatt der „……………“ vor und behauptete, dass die „Laserdiode 905“ aus einer einzelnen Laserdiode, mithin weder aus einem Diodenbündel noch -barren bestehe. In dem 14-pin Butterflygehäuse mit „Faserpigtail“ sei genau ein Laserchip verbaut. Einen Thermistor oder einen thermoelektrischen Kühler besitze das Produkt nicht. Sowohl die „Laserdiode 905“ als auch die Ware mit der Bezeichnung „………….“ seien als Laserdiode in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen. Zumindest die „Laserdiode 905“ sei „diskret“, d.h. sie bestehe nur aus einer Laserdiode. Hierauf komme es jedoch nicht an, da der Begriff „diskret“ im Zolltarif nicht verwendet werde. Zudem gebe es in den Industriestaaten keine „diskreten“ Dioden mehr; heute seien Dioden komplexer aufgebaut.
12Im Einspruchsverfahren nahm das BWZ zur Einreihung der „Laserdiode 905“ unter dem 20. März 2014 wie folgt Stellung:
13Die Angaben der Klägerin zum Aufbau der „Laserdiode 905“ seien unzutreffend. Das von der Klägerin insoweit zur Verfügung gestellte Datenblatt lasse erkennen, dass die Ware zumindest mit einem thermoelektrischen Kühler (TEC) ausgestattet sei. Daneben enthalte sie sehr wahrscheinlich weitere Bauelemente wie Fotodiode und Thermistor. Anders als die Klägerin behaupte, dürften die „Laserdiode 905“ und das Laserdiodenmodul „……………..“ identisch sein. Dies könne jedoch nicht abschließend geklärt werden, da weder geeignete Unterlagen noch Muster vorlägen.
14Eine Einreihung als Laserdioden in die Unterpos. 8541 40 10 KN komme allerdings unabhängig vom Vorhandensein weiterer Bauelemente nicht in Betracht. Unter Dioden verstehe man elektronische Halbleiterbauelemente mit zwei elektrischen Anschlüssen (Kathode und Anode), die nur in einer Richtung für Strom durchlässig seien. Laserdioden hätten – ebenso wie Leuchtdioden – einen Luminiszenzeffekt, d.h. elektrische Energie werde in Strahlungsenergie umgewandelt. Laser- und Leuchtdioden bestünden aus einem einzigen Halbleiterkristall mit i.d.R. zwei unterschiedlich leitenden Schichten. Bei Laserdioden handele es sich um spezielle Leuchtdioden mit einem zusätzlichen optischen Resonator zur Erzeugung kohärenten Lichts. Kohärentes Licht bedeute Strahlung, bei der alle Wellen in die gleiche Richtung, mit gleicher Frequenz und mit gleicher Phase schwingten. Laserdioden seien somit einzelne Halbleiterkristalle, die in der technischen Literatur als einzelne bzw. „diskrete“ Halbleiterbauelemente bezeichnet würden.
15Die KN lehne sich sehr eng an die Technik an. In den Erläuterungen zur Pos. 8541 des Harmonisierten Systems (ErlHS), Rn. 43.0 bis 45.0, heiße es: „Elektroluminiszenz-dioden auf der Grundlage z.B. von Galliumarsenid oder Galliumphosphid sind Vorrichtungen, die elektrische Energie in sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen umwandeln.“ Die englische Sprachfassung laute: „Light emitting diodes, or electroluminescent diodes, (based, inter alia, on gallium arsenide or gallium phosphide) are devices which convert electric energy into visible, infra-red or ultra-violet rays.” Da die beiden beispielhaft aufgeführten Materialien einzelne Halbleiterkristalle seien und der in der englischen Sprachfassung verwendete Begriff „device“ mit „Bauelement“ übersetzt werde, sähen die ErlHS Laserdioden als einzelne – „diskrete“ – Halbleiterkristall-Bauelemente an. Demgegenüber setze sich die streitbefangene Ware aus mehreren einzelnen Bauelementen (Laserdiode und thermoelektrischer Kühler) zusammen. Sie sei daher nicht in die Pos. 8542 KN, sondern – nach ihrer Gesamtfunktion (Erzeugung von Laserlicht) – in die Pos. 9013 KN (Laser) einzureihen.
16Der Beklagte schloss sich jeweils der Auffassung des BWZ an und wies die Einsprüche der Klägerin mit Entscheidung vom 31. März 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm er auf das Gutachten vom 4. Mai 2012 zum Laserdiodenmodul „…………..“ und auf die Stellungnahme vom 20. März 2014 zur „Laserdiode 905“ Bezug.
17Mit der Klage begehrt die Klägerin weiter die Einreihung sämtlicher streitbefangener Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN.
18Die Ware „………….“ werde vom Hersteller unter der Bezeichnung „……….Laser Diode“ geführt. Sie emittiere Laserlicht, das durch eine Laserdiode erzeugt werde. Zentrales Bauelement des Moduls sei ein Halbleiter. Darüber hinaus seien in dem Gehäuse ein thermoelektrischer Kühler, ein Thermistor und eine Fotodiode verbaut. Das Gehäuse sei mit einem sog. „Faserpigtail“ – einem Kabel, in dem das Laserlicht zu einer Austrittsöffnung geleitet werde – verbunden. Gehäuse und thermoelektrischer Kühler dienten der Wärmeabfuhr. Würde die Wärme nicht abgeführt, wäre die Wellenlänge des Laserlichts nicht konstant und die Laserdiode damit nicht praktisch einsetzbar. Mit Hilfe des Thermistors reduziere sich die Stromzufuhr, wenn sich der Halbleiter durch den Betrieb erhitze; weiteres Erhitzen werde so verhindert. Die Fotodiode – eine Halbleiterdiode – wandle sichtbares Licht in elektrischen Strom um. Sie registriere während des Betriebs die Ausgangsleistung des Halbleiters. Die genannten Bauelemente seien mit dem Halbleiter untrennbar verbunden. Die Ware habe verschiedene Anwendungsbereiche. Sie könne als Pumpquelle für Faserlaser oder Festkörperlaser dienen (das bedeute, dass ein anderes Lasermedium durch das Laserdiodenlicht zur Strahlung angeregt werde) oder in 3D-Scannern oder anderen Messgeräten eingesetzt werden.
19Die „Laserdiode 905“ werde vom Hersteller unter der Bezeichnung „…………Laser Diode“ geführt. Auch diese Ware emittiere Laserlicht, das durch eine Laserdiode erzeugt werde. Zentrales Bauelement des Moduls sei ebenfalls ein Halbleiter. Das Datenblatt des Herstellers weise die oben genannten zusätzlichen Bauelemente – bis auf den „Faserpigtail“ – nicht aus. Ihre Kundin verwende die Ware in 3D-Scannern.
20Entgegen der Auffassung des Beklagten umfasse der Begriff „Laserdiode“ auch solche Waren, in denen mehrere miteinander „verschaltete“ Elemente zu Modulen verbaut seien, soweit diese die Primärfunktion der Laserdiode, einen Laserdiodenstrahl bereitzustellen, unterstützten bzw. ermöglichten und den Charakter der Ware als Laserdiode nicht wesentlich änderten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu sog. „Optokopplern“ (C-411/07) stehe es der Einreihung in die Pos. 8541 KN nicht entgegen, wenn ein Bauteil mit weiteren Bauelementen verbunden sei, solange die Merkmale und Eigenschaften des Bauteils nicht wesentlich verändert würden. Nach diesen Maßstäben seien die eingeführten Waren allesamt als „Laserdioden“ einzureihen, da die mit dem Halbleiter verbundenen Bauelemente die Funktion der Laserdiode unterstützten bzw. deren Funktionstüchtigkeit erst herstellten. Sie erweiterten die Funktionalität der Laserdiode nicht und änderten auch nicht wesentlich deren Merkmale und Eigenschaften.
21Die von dem Beklagten behauptete Beschränkung der Pos. 8541 KN auf „diskrete“ Bauteile lasse sich weder dem Wortlaut der Position noch den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN noch den Erläuterungen entnehmen. Insbesondere überzeuge die Argumentation des Beklagten im Hinblick auf den Begriff „device“ in der englischen Sprachfassung der ErlHS zur Pos. 8541, Rn. 43 bis 45, nicht. „Device“ könne auch mit „Vorrichtung“ übersetzt werden. Hätte der EU-Gesetzgeber stattdessen „Bauelement“ gemeint, hätte er auch „Bauelement“ geschrieben. Dieser Begriff tauche mehrfach im Zolltarif auf und sei dem EU-Gesetzgeber bekannt. Zudem würden die ErlHS zur Position 8542, Rn. 0.30, den Begriff „diskret“ kennen, bezögen ihn aber nicht auf Leucht- und Laserdioden. Auch die Tarifavise der Weltzollorganisation zu IGBT-Modulen zeige, dass Waren der Pos. 8541 KN nicht „diskret“ i.S. der Einspruchsentscheidung des Beklagten sein müssten. Nichts Anderes ergebe sich aus der Einreihungspraxis der europäischen und der ….Zollbehörden.
22In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Muster der Ware „………“ vorgelegt.
23Die Klägerin beantragt,
24- 25
1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 26
2. die Einfuhrabgabenbescheide vom 4. und 23. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 27
3. den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 28
4. den Einfuhrabgabenbescheid vom 16. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 29
5. den Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 30
6. den Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 31
7. den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 32
8. den Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und ergänzt, dass dem von der Klägerin zu der „Laserdiode 905“ vorgelegten Datenblatt könne entnommen werden, dass die Ware zusätzlich zu einer Laserdiode zumindest mit einem Kühler (TEC) und wohl auch mit einem Thermistor ausgestattet sei.
36In der Pos. 8541 KN sei eine Einreihung von Bauelementen in zu Modulen zusammengesetzter Form oder in Form von Tafeln nur vorgesehen für die Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente. Laser- bzw. Leuchtdioden, die keine lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente darstellten, würden von dem Klammerzusatz "(einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)" nicht erfasst (Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2014 4 K 3/13, juris; Sächsisches FG, Urteil vom 22. Mai 2014 7 K 728/13, juris). Zwar stehe einer Einreihung als „Laserdiode“ in die Pos. 8541 KN das Vorhandensein von elektrischen und optischen Anschlüssen (Kabel, „Faserpigtail“) oder passiven Hilfsvorrichtungen zum Kühlen (Wärmesenken, Kühlkörper) sowie einfachen Linsen, die das kohärente Licht bündelten bzw. ausrichteten, nicht entgegen. Jedoch führe eine weitergehende Ausstattung mit elektrischen oder optischen Elementen zum Ausschluss aus der Position (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 1 K 1243/08, n.v.). Da die streitbefangene Ware zumindest über einen Kühler verfüge, scheide eine Einreihung in die Pos. 8541 KN aus.
37Auch andere europäische Zollverwaltungen reihten Laserdioden, die als Module aufgebaut seien, nicht in die Pos. 8541 KN ein (verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) der Niederlande vom 13. August 2013 zu Laserdioden und vZTA Österreichs vom 24. Juli 2013 zu einer sog. „Laserdiodenbaugruppe“). Die Rn. 0.30 der ErlHS zur Pos. 8542 könnten zur Begründung der Einreihung nicht herangezogen werden, da sie nur bis zum 31. Dezember 2012 gegolten und sich auf die mit der HS-Revision 2007 weggefallene Warengruppe der Mikroschaltungen bezogen hätten. Auch das Urteil des EuGH zu Optokopplern helfe nicht weiter. Denn anders als die streitgegenständliche Ware gehörten Optokoppler als Fotoelemente zur Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente.
38Entscheidungsgründe
39Die Klage ist begründet.
40Die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das beklagte Hauptzollamt hat den Zoll zu Unrecht festgesetzt bzw. nacherhoben.
41Die Voraussetzungen für eine Festsetzung von Zoll sind nicht erfüllt. Soweit im Streitfall Zoll nacherhoben wurde, liegen die Voraussetzungen hierfür ebenso wenig vor. Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge hinsichtlich der von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ware sind ursprünglich nicht mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex (ZK) der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1)).
42Die Ware mit der Bezeichnung „……………“ und die „Laserdiode 905“ sind in die Unterpos. 8541 40 10 KN und nicht in die Unterpos. 9013 20 00 KN, die für das Jahr 2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 284/1), für das Jahr 2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 282/1) und für das Jahr 2014 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, (ABl. EU Nr. L 290/1) anzuwenden ist, einzureihen.
43Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 30). Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) 1 und 6 sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur, die rechtsverbindlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 31). Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN (ErlKN) und die ErlHS der Weltzollorganisation ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 32).
44Anders als der Beklagte meint, ist die Unterpos. 9013 20 00 KN vorliegend nicht einschlägig. Von dieser werden Laser erfasst; Laserdioden sind ausdrücklich ausgenommen. Schon der Wortlaut der Unterposition deutet darauf hin, dass in diese vollständige Laser einzureihen sind (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 1 K 1243/08, n.v.). Bestätigt wird dies durch Rn. 04.0 der ErlHS zur Pos. 9013, die den Aufbau von Lasern beschreibt. Danach bestehen Laser aus dem Lasermedium (z.B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse), der Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und dem optischen Resonanzsystem (Spiegelsystem). Diese sind als Grundbauelemente im Laserkopf vereinigt. Darüber hinaus besitzen Laser in der Regel Zusatzvorrichtungen, z.B. ein Stromversorgungsgerät, ein Kühlgerät, ein Steuergerät. Derart komplex ist die Ware „…………“ nicht aufgebaut. Sie setzt sich vielmehr lediglich aus einer Laserdiode, einer Fotodiode, einem Thermistor und einem thermoelektrischen Kühler – umschlossen von einem Gehäuse mit „Faserpigtail“ – zusammen. Ein Stromversorgungsgerät oder ein Steuergerät sind nicht integriert. Zwar verfügt die Ware über einen Kühler. Dabei handelt es sich um einen elektrothermischen Wandler, der bei Stromdurchfluss eine Temperaturdifferenz erzeugt (sog. „Peltier-Element“ oder TEC (englisch für thermoelectric cooler)). Dieser genügt jedoch nicht, um bei dem Modul „……………“ von einem vollständigen Laser sprechen zu können. Ein solcher entsteht erst, wenn das Modul mit weiteren Bauteilen zusammengefügt und als Pumpquelle dazu genutzt wird, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen. Nichts Anderes gilt für die „Laserdiode 905“. Ob sie neben der Laserdiode und dem Gehäuse auch eine Fotodiode, einen Thermistor und/oder einen thermoelektrischen Kühler enthält, kann dahinstehen, da sie zumindest über keine darüber hinaus gehenden Bauelemente verfügt.
45Als Laserdioden werden die Ware „…………..“ und die „Laserdiode 905“ von der Pos. 8541 KN, hier der Unterpos. 8541 40 10 KN erfasst. Die Pos. 8541 KN gilt für „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle". Die Unterpos. 8541 40 10 KN nennt „Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden". Die streitgegenständlichen Waren enthalten unstreitig jeweils eine Laserdiode. Ihrer Einreihung in die Unterpos. 8541 40 10 KN steht nicht entgegen, dass sich in dem Gehäuse weitere Bauteile – wie Fotodiode, Thermistor und Kühler – befinden.
46Weder dem Wortlaut der Position oder Unterposition noch dem Inhalt der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur kann entnommen werden, dass mit dem Begriff der „Laserdioden“ nur einzelne, „diskrete“ Dioden gemeint sind. Auch das Fehlen des Klammerzusatzes „(einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)“ bei der Erwähnung der Leuchtdioden in der deutschen Sprachfassung der Pos. 8541 KN lässt einen solchen Schluss nicht zu. Der Klammerzusatz stellt lediglich klar, dass Fotoelemente auch dann der Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente unterfallen, wenn sie zu Modulen zusammengesetzt sind. Dass die übrigen Warengruppen der Pos. 8541 KN nicht in Modulform auftreten dürfen, bringt er nicht zum Ausdruck (a.A. Sächsische Finanzgericht (FG), Urteil vom 22. Mai 2014 7 K 728/13, juris; FG Hamburg, Urteile vom 18. Juli 2014 4 K 3/13, juris, und vom 4. Mai 2015 4 K 130/14, juris). Auch schließen weder die englische noch die französische Sprachfassung – die zwar keinen Klammerzusatz, aber einen diesem entsprechenden Relativsatz enthalten – Leuchtdioden in Gestalt von Modulen vom Wortlaut der Position aus.
47Die ErlKN der Kommission und die ErlHS der Weltzollorganisation bringen ebenso wenig zum Ausdruck, dass der Anwendungsbereich der Pos. 8541 KN auf „diskrete“ Laserdioden beschränkt ist. Der Argumentation des Beklagten, das Wort „devices“ in der englischen Sprachfassung der ErlHS zur Pos. 8541, Rn. 44.0, bedeute „Bauelemente“ und meine einzelne Laserdioden, kann nicht gefolgt werden. Gegen dieses Verständnis spricht schon die deutsche Sprachfassung, die „devices“ mit „Vorrichtungen“ übersetzt. Daneben kann „devices“ u.a. „Baugruppen“, „Geräte“, „Apparate“, „Anordnungen“ oder „Objekte“ heißen. Diese Begriffe stehen gerade nicht für einzelne Bauelemente.
48Ein weiteres Indiz gegen die enge Auslegung des Beklagten stellen die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 (VO 1037/2014) der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur dar (vgl. FG München, Urteil vom 4. Dezember 2014 14 K 2827/11, juris). In dieser Einreihungsverordnung weist die Kommission vier Waren, die LEDs enthalten, der Unterpos. 8541 40 10 KN zu, obwohl zwei der Waren aus mehreren (4 bzw. 156) LED-Chips bestehen und in allen vier Fällen die LEDs mit weiteren Bauelementen – wie Zener-Schutzdioden, Kühlkörper oder Gehäuse – verbunden sind. Die Einreihung dieser Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN wird damit begründet, dass die verschiedenen Bauteile praktisch untrennbar miteinander verbunden seien. Insbesondere aus der Warenbezeichnung zu den Nr. 1, 3 und 4 der VO 1037/2014 ergebe sich, dass bestimmte Komponenten insofern untrennbar seien, als dass einige Bestandteile zwar theoretisch entfernt und ersetzt werden könnten, dies aber zeitaufwendig und schwierig sei und daher unter normalen Herstellungsbedingungen unwirtschaftlich wäre. In diesem Zusammenhang komme es auf die Anzahl der auf diese Weise miteinander verbundenen LED-Chips nicht an (vgl. die Begründung zu Nr. 3 und 4 der VO 1037/2014). Darüber hinaus hat die Kommission zusätzliche Bestandteile – wie Schutzdioden, Kühlkörper und Gehäuse – in zolltariflicher Hinsicht nicht für ausschlaggebend erachtet, weil diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Pos. 8541 KN grundsätzlich nicht veränderten (vgl. die Begründung zu Nr. 1, 2 und 3 der VO 1037/2014). Sofern diesen Komponenten lediglich die Aufgabe zukomme, die LEDs in ihrer Funktion zu unterstützen oder zu erhalten, ohne diese zu verändern, sei es sogar unschädlich, wenn der unterstützende Bestandteil vom LED-Modul getrennt werden könne (vgl. die Begründung zu Nr. 2 der VO 1037/2014).
49Diese Auffassung der Kommission steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. Oktober 2008 C-411/07, ABl EU 2008, Nr C 301, 11) zu sog. „Optokopplern“. Danach hindere die Ausstattung der Ware mit einer Verstärkerschaltung die Einreihung in die Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente der Pos. 8541 KN nicht. Denn die Schaltung diene lediglich dazu, eine gute Signalübertragung zu gewährleisten. Die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement würden durch ihre Einfügung nicht wesentlich geändert. Zwar gehören die streitgegenständlichen Laserdioden nicht zu den lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen. Der in dem Urteil des EuGH zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke kann jedoch auf die Warengruppe der Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden, übertragen werden.
50Nach diesen Maßstäben sind auch die streitgegenständlichen Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen. Denn Laserdiode, Fotodiode, Thermistor und Kühler sind in einem Gehäuse verbaut und über dieses – im o.g. Sinne – untrennbar miteinander verbunden. Vor allem aber haben die Fotodiode, der Thermistor, der Kühler und das Gehäuse mit „Faserpigtail“ lediglich die Aufgabe, die Laserdiode in ihrer Funktion zu unterstützen bzw. zu erhalten, ohne sie zu verändern. Sie dienen dazu, einen konstanten Laserdiodenstrahl bereitzustellen. Das gilt insbesondere für den thermoelektrischen Kühler, der die Laserdiode vor Überhitzung schützen soll. Würde die Wärme nicht abgeführt, bliebe die Wellenlänge des Laserlichts nicht konstant – die Laserdiode wäre nicht einsetzbar. Der Kühlung der Laserdiode dient auch der Thermistor. Dabei handelt es sich um einen temperaturabhängigen Widerstand, der die Temperatur im Modul misst und – bei Bedarf – für eine Reduzierung der Stromzufuhr sorgt. Auch die Fotodiode hat eine lediglich unterstützende Funktion, nämlich die Leistung der Laserdiode konstant zu halten. Über den sog. „Faserpigtail“ wird das von der Laserdiode erzeugte Licht weitergeleitet. Sämtliche Bauteile gewährleisten die Funktionsfähigkeit der Laserdiode. Deren Merkmale und Eigenschaften werden dadurch nicht verändert.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
53Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und angesichts des beim BFH (Az. VII R 2/15) anhängigen Revisionsverfahrens wird die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Tenor
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Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.12.2014 14 K 2827/11 aufgehoben, soweit das Hauptzollamt verpflichtet wurde, die Einfuhrabgabenbescheide unter Einreihung der Waren gemäß Nrn. 73 bis 75, 14 und 117 der Warenaufstellung in die Unterpos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur zu ändern.
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Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
- 1
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 2007 bis 2009 verschiedene Leuchtdiodenmodelle in das Zollgebiet der Union ein. Sie meldete die Waren bei der Abfertigung zum freien Verkehr überwiegend als "Leuchtdioden" mit der Codenr. 8541 40 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an (Zollsatz frei).
- 2
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Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Ergebnis, die eingeführten Waren seien als "Beleuchtungskörper" in die Pos. 9405 KN einzureihen. Lediglich für Leuchtdioden als einzelne Bauelemente sei die Unterpos. 8541 40 10 KN zutreffend. Das HZA erhob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nach. Die Nacherhebung betraf u.a. die hier noch streitgegenständlichen Waren mit den Nrn. 14, 73 bis 75 und 117 aus der Warenaufstellung, die Grundlage des finanzgerichtlichen Verfahrens war.
- 3
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte (u.a.) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Waren Erfolg.
- 4
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Das Finanzgericht (FG) stellte fest, das Modell mit der Nr. 73 verfüge über zwei Chips mit lichtemittierenden Dioden (LED), sog. LED-Chips, in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine (gedruckte Schaltung). Die verschiedenen Bestandteile seien praktisch nicht voneinander trennbar. Das Modell der Nr. 73 sei vergleichbar mit den Modellen der Nrn. 74 und 75.
- 5
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Die Modelle der Nrn. 14 und 117 verfügten über sieben Aluminiumringe, montiert auf einer Aluminiumplatte, in denen LED in Chipform enthalten seien. Es bestehe eine untrennbare Einheit mit der Aluminiumplatte. Die LED verfügten über Schutzdioden und Linsen.
- 6
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Das FG urteilte, die Waren mit den Nrn. 14, 73 bis 75 und 117 der Warenaufstellung seien unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 (VO Nr. 1037/2014) der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 287/9) in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen.
- 7
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Der VO Nr. 1037/2014 komme eine Indizwirkung zu. Die Einreihungsverordnung weise Waren der Unterpos. 8541 40 10 KN zu, die über mehrere miteinander verschaltete LED-Chips verfügten oder bei denen die LED mit weiteren Bauelementen wie Zener-Dioden, Kühlkörpern oder Gehäusen verbunden seien. Sie stelle entscheidend auf die insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht praktisch untrennbare Verbindung der verschiedenen Bauteile ab. Auch seien nach der Verordnung einzelne Bestandteile wie Schutzdioden und Kühlkörper in zolltariflicher Hinsicht nicht ausschlaggebend, wenn diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Pos. 8541 KN grundsätzlich nicht veränderten.
- 8
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Die streitgegenständlichen Waren seien durch die praktisch untrennbare Verbindung der verschiedenen Bestandteile gekennzeichnet. Zudem veränderten bei den Waren mit den Nrn. 14 und 117 die vorhandenen Schutzdioden nicht die Merkmale und Eigenschaften der Leuchtdioden; sie stünden somit einer Einreihung in Pos. 8541 KN nicht entgegen.
- 9
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Zur Begründung der Revision trägt das HZA vor, die streitgegenständlichen Waren unterschieden sich erheblich von den in der VO Nr. 1037/2014 beschriebenen Waren.
- 10
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Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit diese das HZA verpflichtet, die Einfuhrabgabenbescheide unter Einreihung der Waren gemäß Nrn. 73 bis 75, 14 und 117 der Warenaufstellung in die Unterpos. 8541 40 10 KN zu ändern, und die Klage insoweit abzuweisen.
- 11
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 12
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II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
- 13
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1. Die Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN unter Heranziehung der in der VO Nr. 1037/2014 genannten Einreihungskriterien hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 14
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Für die zolltarifliche Einreihung der Waren des Streitfalls ist die VO Nr. 1037/2014 ohne rechtliche Bedeutung, weil sie erst nach der Einfuhr der Waren des Streitfalls in Kraft getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 177) und im Übrigen andere Waren betrifft. Anders als das FG meint, kommt der VO Nr. 1037/2014 auch keine Indizwirkung (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177) für die Tarifentscheidung des Streitfalls zu, weil das ihr zu entnehmende Einreihungskriterium der Verbundenheit der Warenbestandteile "auf praktisch untrennbare Weise", welches das FG für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren übernommen hat, keine Stütze in den die Pos. 8541 KN betreffenden zolltariflichen Vorschriften findet und die Kommission mit diesem Einreihungskriterium in unzulässiger Weise in die Struktur des Harmonisierten Systems eingreift.
- 15
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2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Kip Europe vom 11. Dezember 2008 C-362/07, EU:C:2008:710, ZfZ 2009, 46, 139, und Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190). Bei der Einreihung von Waren in die KN gelten zudem die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV). Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteile TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, Rz 30 ff., ZfZ 2012, 332, und Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15, 16, sowie Senatsurteile vom 5. Mai 2015 VII R 10/13, BFH/NV 2015, 1449; vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, Rz 7, und vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFHE 204, 375, 377, ZfZ 2004, 165, m.w.N.).
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Nach den danach maßgebenden objektiven Beschaffenheitsmerkmalen, wie sie vom FG festgestellt worden sind, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Waren nicht um Leuchtdioden, sondern um Waren, die neben anderen Bestandteilen auch Leuchtdioden enthalten. Es handelt sich also um aus mehr als einem Stoff bestehende Waren i.S. der AV 2 Buchst. b Satz 3, die nach den Grundsätzen der AV 3 einzureihen sind.
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Eine Einreihung nach der genaueren Warenbezeichnung der Position gemäß der AV 3 Buchst. a Satz 1 kommt nicht in Betracht, weil nach AV 3 Buchst. a Satz 2 zwei oder mehr Positionen, von denen sich --wie im Streitfall-- jede nur auf einen in einer zusammengesetzten Ware enthaltenen Teil bezieht, im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet werden (vgl. hierzu Lux in Dorsch, Zollrecht, A 4, VO KN, App. 1: Kombinierte Nomenklatur --Einf.-- Rz 52, 55).
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Die Konkurrenz der hinsichtlich der verschiedenen Warenbestandteile in Betracht kommenden Positionen ist somit gemäß der AV 3 Buchst. b aufzulösen, der zufolge Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
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Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Würdigung auf der Grundlage der festgestellten objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2013 VII R 32/12, BFH/NV 2013, 1954, ZfZ 2014, 72), die das FG ausgehend von seinem Maßstab der praktischen Untrennbarkeit der Warenbestandteile nicht vorgenommen hat und die im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird. Dabei wird als ein wichtiges Erkenntnismittel die ErlHS zu AV 3 Buchst. b Rz 19.1 zu berücksichtigen sein, der zufolge sich das charakterbestimmende Merkmal einer Ware aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus ihrem Umfang, Menge, Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung für die Verwendung der Ware sowie auch aus dem Erscheinungsbild der Ware ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368, ZfZ 2007, 192).
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3. Das EuGH-Urteil Lemnis Lighting vom 8. Dezember 2016 C-600/15 (EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13) steht nicht entgegen. Der EuGH hat darin zum einen bestätigt, dass Leuchtdioden, die mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind, nicht vom Wortlaut der Pos. 8541 KN erfasst werden (Rz 45 des EuGH-Urteils). Zum anderen schließt das EuGH-Urteil (das die AV unerwähnt lässt) nicht aus, dass mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügte Leuchtdioden gleichwohl nach der AV 3 Buchst. b in die Pos. 8541 KN eingereiht werden können.
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Soweit der EuGH im Urteil in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13, a.a.O. ausführt, die dort streitigen LED-Lampen bestünden neben Leuchtdioden auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich sind, oder im Urteil vom 2. Oktober 2008 C-411/07 (EU:C:2008:533, ZfZ 2008, 302), die Einfügung einer Verstärkerschaltung sei unschädlich, wenn sie die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers nicht wesentlich ändere, besteht kein Anlass anzunehmen, der EuGH habe seine ständige Rechtsprechung ändern wollen, wonach auf den Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN, die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, die AV abzustellen ist. Gleiches gilt für das EuGH-Urteil Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13 (EU:C:2014:2388, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 94).
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4. Sollte die Würdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Waren gemäß AV 3 Buchst. b ergeben, dass sie in die Pos. 8541 KN einzureihen sind, käme dieser Position nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 94 KN Vorrang vor der Pos. 9405 KN zu.
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5. Ließen sich die streitigen Waren nicht in die Pos. 8541 KN einreihen, wäre zu prüfen, ob sie eine eigene Funktion i.S. der Pos. 8543 KN haben (vgl. EuGH-Urteile in EU:C:2014:2388, HFR 2015, 94, und in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13). Die Einreihung in diese Position schlösse nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 94 KN ebenfalls die Pos. 9405 KN aus.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Tatbestand
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I. Für von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eingeführte Zubehörteile für Produkte der Unterhaltungselektronik der Marke B erteilte die Oberfinanzdirektion A verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die die Waren als "erkennbares Zubehör für ein (tragbares) elektronisches Gesellschaftsspiel" in die Warennummer 9504 9090 00 (vZTA vom 20. Juni 2006) bzw. als "erkennbares Zubehör für Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art" in die Warennummer 9504 1000 00 (vZTA vom 20. Februar 2007) einreihten.
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Die Warenbeschreibung in der vZTA vom 20. Juni 2006 für das Produkt "B-1" lautete: "Zubehör, ..., im Wesentlichen bestehend aus einem Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das Videospielgerät verwendbare Gleichstromspannung. Das Zubehör dient der externen Stromversorgung eines Spielgerätes und kann aufgrund des Anschlusses erkennbar nur für das B verwendet werden."
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Die Warenbeschreibung in der vZTA vom 20. Februar 2007 für das Produkt "B-2" lautete:
" ... Adapter (13,5 x 5,5 x 4,5 cm), der als Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das Videospielgerät verwendbare Gleichstromspannung dient. Neben dem Standard-Netzstecker für die externe Stromversorgung besitzt der Adapter ein Kabel mit einem speziellen Stecker, der ausschließlich zum Anschluss an eine "B-3-Konsole" bestimmt und geeignet ist."
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Der zwischenzeitig zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) widerrief mit Bescheid vom 23. Januar 2009 --u.a.-- die vZTA vom 20. Februar 2007 und mit Bescheid vom 27. April 2009 die vZTA vom 20. Juni 2006, jeweils gemäß Art. 9 Abs. 1 des Zollkodex (in der im Streitjahr gültigen Fassung --ZK--). Zur Begründung führte er aus, die in der verbindlichen Zolltarifauskunft vertretene Tarifauffassung könne im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 (VO Nr. 1142/2008) der Kommission vom 13. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 308/11) nicht mehr aufrechterhalten werden.
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Die mit der VO Nr. 1142/2008 in die Pos. 8544 KN eingereihte Ware ist im Anhang der Verordnung bezeichnet:
"Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet.
Das Kabel ist an einem Ende mit einem spezifischen Anschluss für das Videospielgerät und am anderen Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder einem Fernsehgerät ausgestattet.
Die Daten können über das Kabel vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät übertragen und je nach Inhalt auf dem Bildschirm als Videospiel, Video oder Foto angezeigt oder als Ton wiedergegeben werden."
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Der Begründungstext zu Einreihung dieser Ware lautet:
"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90.
Die Einreihung in die Position 9504 als Zubehör eines Videospielgeräts ist ausgeschlossen, da die Position 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht.
Daher ist die Ware in KN-Code 8544 42 90 als elektrischer Leiter mit Anschlussstücken einzureihen."
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Die gegen die Widerrufsbescheide eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin zunächst damit, die Kabel und Adapter seien mit ausschließlich mit den jeweiligen B-Produkten kompatiblen Anschlüssen ausgestattet. Gegen die Anwendung der Einreihungsverordnung trug sie vor, eine solche gelte stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben habe. Darüber hinaus habe die Verordnung nur für identische Waren Normcharakter und nur ausnahmsweise komme eine entsprechende Anwendung für fast identische Waren in Betracht. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von den vZTA erfassten Waren seien aber gänzlich anders.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG aus, nach den Einreihungskriterien, insbesondere unter Beachtung der Anmerkung 1 Buchst. m zu Kap. 95 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (Spielzeuge, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör) sowie der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN würden die strittigen Produkte von der Pos. 9504 KN erfasst.
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Eine Einreihung in die Pos. 8544 KN sei nach Maßgabe der AV 1 wegen Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI ausgeschlossen.
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Die VO Nr. 1142/2008 sei nicht einschlägig. Das dort im Anhang beschriebene Kabel sei nicht mit dem B-2 identisch. Das in der Verordnung beschriebene Kabel mit Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder Fernsehgerät diene zur Übertragung von Daten vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät zwecks Anzeige oder Wiedergabe der Daten als Bild oder Ton, während der B-2 mit einem Transformator und einem Stromgleichrichter und einem Anschlussstück für eine Steckdose --ausschließlich-- dem Anschluss des Videospielgeräts an eine externe Stromquelle zwecks Versorgung des Videospielgeräts mit einer für das Videospielgerät geeigneten Stromspannung diene. Entsprechendes gelte für den B-1, einem Zubehörteil für ein Videospielgerät mit Transformator und Stromgleichrichter (mit dem einzigen Unterschied, dass als zutreffende Unterpositionsnummer vorliegend wegen der Art des zugehörigen Videospiels nicht die Unterpos. 9504 10 00 KN, sondern die Unterpos. 9504 90 90 KN --Gesellschaftsspiele, andere, andere - erkennbares Zubehör für ein tragbares elektronisches Gesellschaftsspiel-- zu bestimmen sei).
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Die gänzlich andersartige Zusammensetzung und Funktionsweise des in der VO Nr. 1142/2008 beschriebenen Kabels und des streitigen Adapters schließe es auch aus, die VO Nr. 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen. Daran ändere auch die der Einreihungsverordnung beigegebene Begründung nichts, wonach die Einreihung des Kabels in die Pos. 9504 KN als Zubehör eines Videospielgeräts ausgeschlossen sei, weil die Pos. 8544 KN für Kabel die genauere Warenbeschreibung enthalte. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach auch die Begründung einer Einreihungsverordnung zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteile vom 13. Juli 2006 C-14/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 C-67/95), sei nicht einschlägig, da die vom EuGH jeweils zu beurteilende Begründung --anders als die Begründung der VO Nr. 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten. Entscheidend gegen die Heranziehung der VO Nr. 1142/2008 sei aber, dass eine Einreihung in die Pos. 8544 KN nach dem Wortlaut der Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN ausgeschlossen sei.
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Mit seiner Revision verteidigt das HZA seine Rechtsauffassung, die Adapter seien aufgrund der VO Nr. 1142/2008 in die Pos. 8544 KN einzureihen. Bezugnehmend auf die Einleitung der Einreihungsbegründung in der Verordnung ("Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90") meint es, die Begründung für den Ausschluss aus Pos. 9504 KN als Zubehör eines Videospielgeräts ("da die Position 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht") zeige, dass die Kommission die Pos. 9504 KN nicht einmal in Erwägung gezogen habe. Unabhängig von der spezifischen Beschaffenheit des Kabels bleibe die Ware nach Ansicht der Kommission ein elektrisches Kabel der Pos. 8544 KN. Sie habe deshalb auch nicht auf die Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN, nach der Waren des Kapitels 95 aus Abschnitt XVI ausgeschlossen werden, einzugehen brauchen.
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Bei konsequenter Fortführung der Nutzung dieser Einreihungsbegründung seien auch andere Waren, die gemäß den AV 1 und 6 für die Auslegung der KN eingereiht werden, sich als Zubehör eines Videospielgeräts darstellten und in einer anderen Position genauer erfasst würden, von der Pos. 9504 KN ausgeschlossen. Die Begründung der VO Nr. 1142/2008 könne auf eine Vielzahl von Waren übertragen werden, die aufgrund spezifischer Anschlüsse erkennbar Zubehör für Videospielkonsolen seien, jedoch im Abschnitt XVI KN genauer benannt werden, wie z.B. Headsets/ Kopfhörer (Pos. 8518 KN), Stromrichter (Pos. 8504 KN), Akkumulatoren (Pos. 8507 KN).
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Zur Stützung seiner Einreihungsauffassung verweist das HZA auf weitere vZTA, in welchen in Anlehnung an die VO Nr. 1142/2008 und deren Begründung spezielle Waren für Videospielkonsolen innerhalb der EU in die entsprechend genauere Position des Abschnitts XVI KN eingereiht worden seien und auf die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, in welchen sich auch die Einreihungsauffassung der EU-Mitgliedstaaten, die diese Stellungnahme abgegeben haben, widerspiegele. Zubehör für Videospielkonsolen werde danach in die Position eingereiht, die die genauere Warenbeschreibung enthalte.
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Das HZA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin unterstützt und vertieft die Rechtsauffassung des FG und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die von der Klägerin eingeführten Kabel in die Pos. 9504 KN und nicht in die Pos. 8544 KN einzureihen sind, und hat dementsprechend die Widerrufsentscheidungen des HZA zu Recht aufgehoben.
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Gemäß Art. 9 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen, wenn in anderen als in den in Art. 8 ZK bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die vZTA, ein Unterfall der verbindlichen Auskunft i.S. des Art. 12 ZK, erfüllt die Begriffsmerkmale einer Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK. Ihre begünstigende Wirkung für den Berechtigten ergibt sich aus der Bindung der Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Union hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung (Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK). Erweist sich eine vZTA nach ihrer Erteilung als fehlerhaft, ohne dass eine Rücknahme nach Art. 8 ZK in Betracht kommt, ist die erteilende Zollbehörde verpflichtet, sie zu widerrufen, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 VII R 26/11, BFHE 240, 465).
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Die Widerrufsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei den Waren des Streitfalls handelt es sich jeweils um Zubehör zu einem Gesellschaftsspiel der Pos. 9504 KN, welches ausschließlich einem bestimmten Videospielgerät dient.
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Die Zugehörigkeit des Zubehörs eines Videospielgeräts zu diesem Kap. 95 KN ergibt sich in Anwendung der AV 1. Danach sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln entscheidend für die Einreihung von Waren (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 7. Februar 2002 C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Rz 21, und des erkennenden Senats z.B. Senatsbeschluss in BFHE 240, 465; Senatsurteil vom 28. März 2006 VII R 50/04, BFHE 213, 169, m.w.N., Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 293). Nach der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.
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Unstreitig und zweifelsfrei handelt es sich bei den Adaptern des Streitfalls um Zubehör im Sinne dieser Anmerkung. Unter Zubehör sind nach der auf Spielgeräte der vorliegenden Art übertragbaren Definition in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 8473 KN Rz 03.0 entweder auswechselbare Ausrüstungsgegenstände, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, zu verstehen oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08, Slg. 2010, I-4401). Es liegt auf der Hand, dass Adapter, die der --für das Funktionieren unabdingbaren-- Versorgung des Spielgeräts mit Strom dienen, dieser Definition genügen. Unstreitig ist darüber hinaus, dass die Adapter ausschließlich zum Anschluss an eine "B-3-Konsole" bzw. an das "B" bestimmt und geeignet sind.
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Allerdings käme nach dem Wortlaut der Pos. 8544 KN (Isolierte ... Drähte, Kabel ... und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; ...) auch eine Einreihung in diese Position in Betracht. Dem steht aber --auch insoweit ist dem FG zuzustimmen – Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN (Maschinen, Apparate, Mechanische Geräte und elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild-und-Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild-und-Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte) entgegen. Danach gehören Waren des Kap. 95 KN nicht zu Abschnitt XVI KN.
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Anders als das HZA meint, folgt aus der Einreihungsverordnung VO Nr. 1142/2008 an der Zuordnung zu Pos. 9504 KN nichts anderes.
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Nach ständiger Senatsrechtsprechung gelten Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat. Das im Anhang zur VO Nr. 1142/2008 beschriebene Kabel ist nach den Feststellungen des FG nicht mit den Adaptern des Streitfalls identisch. Dieses Kabel ist an einem Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder Fernsehgerät und am anderen Ende mit einem Anschluss für das Videospielgerät ausgestattet und dient der Übertragung von Daten vom Videogerät an den Monitor oder das Fernsehgerät. Demgegenüber handelt es sich bei den streitigen Waren um --wie das HZA selbst formuliert-- Steckernetzteile mit einem Schukostecker am einen und einem gerätespezifischen Anschlussstecker für eine bestimmte Videokonsole am anderen Ende, die der Stromversorgung von Videospielgeräten dienen und dabei den Wechselstrom in eine für das Videospiel verwendbare Gleichstromspannung umwandeln. Diese gänzlich andersartige Zusammensetzung schließt es aus, die VO Nr. 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen, weil es sich noch nicht einmal um eine den in Rede stehenden Adaptern ähnliche Ware handelt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, ZfZ 2004, 126, mit Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung).
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Deshalb gehen die Erwägungen des HZA fehl, aus der Begründung für die Einreihung der in der VO Nr. 1142/2008 beschriebenen Kabel ergebe sich eine rechtsverbindliche generelle Ausweisung von für Spielgeräte des Kap. 95 KN vorgesehene Kabel. Ist eine Ware (hier Netzkabel) in unmittelbarer Anwendung der AV 1 einer bestimmten Codenummer zuzuordnen, kann einer --vermeintlich-- "allgemeinen" anderen Zuordnung der "übergeordneten" Warengruppe ("Kabel") in der Begründung der Einreihung einer spezifisch anderen Ware dieser Gruppe (hier Übertragungskabel) keine Bedeutung zukommen.
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Die vom HZA zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung zitierten EuGH-Entscheidungen (EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-2123; vom 13. Juli 2006 C-14/05, Slg. 2006, I-6763) lassen keine andere Beurteilung zu. Abgesehen davon, dass es in jenen Fällen um die Anwendung einer Einreihungsverordnung auf nach deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften nahezu gleiche Waren ging, hatte der EuGH es nicht mit einer ausdrücklichen Ausweisung der Ware aus dem laut Einreihungsverordnung für die Ware zutreffenden Kapitel der KN zu tun.
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Die vom HZA ebenfalls herangezogene Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, kann an der dargestellten Rechtslage ebenso wenig etwas ändern wie die zu Vergleichszwecken zitierten anderen vZTA. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des FG.
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Die Bedeutung der Begründung zur VO Nr. 1142/2008 erschöpft sich in der Einreihung der dort konkret bezeichneten Kabel. Ob die Kommission zum Erlass dieser Einreihungsverordnung angesichts der Ausweisung ausschließlich bestimmten Spielgeräten dienender Kabel aus Kap. 85 KN berechtigt war (vgl. dazu EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-2123, m.w.N.), ist --wie das FG zu Recht erkannt hat-- im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Januar 2003 eine Sendung "Drosselspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH" unter Angabe des Taric-Codes 8504 50 80 300 und unter Inanspruchnahme der für Waren dieser Art bestehenden Zollaussetzung (Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 158/1, in der seinerzeit geltenden Fassung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Warensendung wurde wie angemeldet zum freien Verkehr abgefertigt.
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Bei der Ware handelt es sich um einen auf einer Kunststoffplatte befestigten ringförmigen Spulenkern aus Metall, der mit zwei voneinander getrennten Wicklungen aus Kupferdraht mit jeweils der gleichen Anzahl von Windungen versehen ist, deren Enden zu Anschlussstiften an der Unterseite der Kunststoffplatte führen, so dass sich insgesamt vier Anschlüsse ergeben.
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Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) kam aufgrund der Untersuchung einer der Sendung entnommenen Probe zu dem Ergebnis, dass die Ware in die Unterpos. 8548 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEG Nr. L 256/1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABlEG Nr. L 290/1) einzureihen sei, woraufhin der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den auf die Warensendung entfallenden Zoll nach einem Zollsatz von 2,7 % nacherhob. Im anschließenden Einspruchsverfahren änderte die ZPLA ihre Tarifauffassung, indem sie die Ware als einen elektrischen Transformator ansah und in die Unterpos. 8504 32 90 KN einreihte. Das HZA wies daraufhin --nach Ankündigung einer entsprechenden Verböserung-- den Einspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass der Zoll nach einem Zollsatz von 3,7 % nachzuerheben sei.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2008, Beilage 2, 21 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin unter Beifügung eines Kurzgutachtens eines Ingenieurs, dessen Ausführungen sie sich in vollem Umfang zu eigen macht, geltend, dass die Auffassung des FG, dass Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen aus einer einzigen stromleitenden Wicklung bestünden, unzutreffend sei. Anders als das FG meine, stehe es der Einordnung der streitigen sog. stromkompensierten Drosseln als Drosselspulen auch nicht entgegen, dass durch sie lediglich asymmetrische Ströme gedrosselt würden. Als Transformatoren könnten stromkompensierte Drosseln nicht angesehen werden, weil Transformatoren zwei oder mehr Spulen besäßen, deren Wicklungen verschiedenartig angeordnet seien und die Wechselstrom in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandelten, was hinsichtlich der streitigen Ware nicht zutreffe.
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Das HZA trägt vor, dass eine Drosselspule bzw. Selbstinduktionsspule zwar auch mehrere Wicklungen aufweisen könne, die aber --wie auch in dem von der Klägerin vorgelegten Kurzgutachten ausgeführt-- in Reihe geschaltet seien; dies sei bei den streitigen Waren nicht der Fall. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos. 8504 würden von dieser Position alle Transformatoren erfasst, unabhängig davon, ob sie verschiedenartige oder gleichartige Wicklungen aufwiesen. Dies sei technikkonform, da es verschiedene Anwendungen gebe, bei denen ein Übersetzungsverhältnis von 1:1 verwendet werde.
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Die Klägerin hat im Revisionsverfahren in anderen Mitgliedstaaten der Union erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der streitigen Ware vergleichbare Waren in der Union bisher unterschiedlich zolltariflich eingereiht wurden. Die deutsche Zollverwaltung hat die uneinheitlich beantwortete Tariffrage deshalb über das Bundesministerium der Finanzen der Kommission vorgelegt, damit diese Maßnahmen zur Gewährleistung einer unionseinheitlichen Anwendung des Zolltarifs treffe. Daraufhin hat der beschließende Senat das Ruhen des vorliegenden Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des zolltariflichen Klärungsverfahrens angeordnet.
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Jenes Verfahren wurde durch die am 14. Dezember 2010 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1076/2010 (VO Nr. 1076/2010) der Kommission vom 22. November 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 308/3) abgeschlossen, mit der Waren, deren in der Verordnung beschriebene Beschaffenheitsmerkmale denen der im vorliegenden Fall streitigen Ware entsprechen, in die Unterpos. 8504 50 95 KN (entspricht der Unterpos. 8504 50 80 KN im Streitjahr 2003) eingereiht worden sind.
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Die Klägerin sieht ihre Tarifauffassung durch die VO Nr. 1076/2010 bestätigt.
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Das HZA verweist darauf, dass die VO Nr. 1076/2010 keine Rückwirkung entfalte und für den Streitfall daher nicht verbindlich sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), denn der für die Einfuhrwaren geschuldete Abgabenbetrag ist bei der Einfuhr in zutreffender Weise buchmäßig erfasst worden. Die eingeführten Waren sind zu Recht als Drosselspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH des Taric-Codes 8504 50 80 300 angemeldet und abgefertigt worden. Für Waren dieser Art waren die Zölle seinerzeit ausgesetzt.
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1. Der Senat folgt nicht der Ansicht des FG, dass eine Ware der vorliegenden Art als Transformator entweder in die Unterpos. 8504 31 90 KN oder die Unterpos. 8504 32 90 KN einzureihen sei, sondern schließt sich der mit der VO Nr. 1076/2010 vertretenen Tarifauffassung der Kommission an, wonach eine Ware der im Anhang der VO Nr. 1076/2010 beschriebenen Art, welche --was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist-- der Einfuhrware des Streitfalls entspricht, als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule in die Pos. 8504 50 80 KN (in der damaligen Fassung, jetzt Pos. 8504 50 95 KN) einzureihen ist.
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Einreihungsverordnungen der Kommission dürfen zwar grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung --wie im Streitfall-- in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305, m.w.N.). Die Einreihungs-VO Nr. 1076/2010 steht im Einklang mit dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und verändert diesen nicht.
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Wie das FG zutreffend erkannt hat, lassen sich dem Wortlaut der Pos. 8504 KN und ihrer Unterpositionen sowie den Anmerkungen zum Abschnitt XVI oder zu Kap. 85 KN keine Anhaltspunkte für die Abgrenzung elektrischer Transformatoren von Drossel- und anderen Selbstinduktionsspulen entnehmen. Die vom FG als weiteres Erkenntnismittel herangezogenen ErlHS sind zwar keine verbindlichen Rechtsnormen, tragen aber erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 12. Januar 2006 C-311/04 --Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht--, Slg. 2006, I-609, ZfZ 2006, 89; vom 5. Juni 2008 C-312/07 --JVC France--, Slg. 2008, I-4165).
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Nach den ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0, auf die auch die Kommission ihre Einreihungsverordnung Nr. 1076/2010 gestützt hat, sind Transformatoren Geräte, die mit Hilfe verschiedenartiger Wicklungen um einen Eisenkern Wechselstrom durch Induktion in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandeln. Diese Voraussetzungen, die sich zum Teil bereits aus der Übersetzung des Wortes "transformieren" ergeben, erfüllt die im Streitfall zu tarifierende Ware nicht. Ihre beiden auf dem Spulenkern vorhandenen Wicklungen sind nicht verschiedenartig, sondern von gleicher Anzahl. Selbst wenn man also eine solche Spule derart in einen Stromkreislauf einschaltete, dass zwei voneinander getrennte Stromkreise entstehen und der Strom durch Induktion vom Primärstromkreis der einen Wicklung auf den Sekundärstromkreis der anderen Wicklung übertragen wird, entstünde eine 1:1-Übertragung und keine Umwandlung in einen Strom anderer Stärke oder Spannung. Nach den ErlHS zur Pos. 8504 in Rz 04.0 (jetzt: Rz 04.1) gehören zur Pos. 8504 zwar Transformatoren aller Art ohne Rücksicht auf ihre Bauart und ihren Verwendungszweck; jedoch fußt diese ErlHS auf der vorgenannten Definition des Transformators in der ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0. Es mag zwar --wie das HZA geltend macht-- für bestimmte Anwendungen als "1:1-Transformatoren" bezeichnete Spulen mit zwei gleichartigen Wicklungen geben, jedoch handelt es sich hierbei nicht um Transformatoren im zolltariflichen Sinn.
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Da sich den Vorschriften des Zolltarifs --wie ausgeführt-- keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, durch welche Beschaffenheitsmerkmale sich Transformatoren von stromkompensierten Drosselspulen unterscheiden lassen, bestehen keine Bedenken, die ErlHS zu diesem Zweck heranzuziehen. Die auf die genannten ErlHS gestützte Auslegung der Tarifpositionen ist tarifrechtlich zulässig, weil der Inhalt der ErlHS mit den Bestimmungen der KN in Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268, Rz 31).
- 17
-
2. Eine Einreihung in die Unterpos. 8504 31 KN oder die Unterpos. 8504 32 KN ließe sich im Streitfall auch dann nicht rechtfertigen, wenn man die erwähnten "1:1-Transformatoren" mit zwei gleichartigen Wicklungen als Transformatoren im zolltariflichen Sinn ansähe und davon ausginge, dass das für einen Transformator charakteristische Merkmal allein das Vorhandensein zwei oder mehr galvanisch getrennter, d.h. nicht durch eine elektrisch leitfähige Verbindung, sondern allein induktiv miteinander verbundener, auf magnetisch leitfähigem Material angebrachter Spulen ist, so dass bei Einschaltung in einen Stromkreis eine der Spulen den sog. Primärstromkreis bildet, der im Wege der Induktion elektrische Energie auf den sog. Sekundärstromkreis bzw. die Sekundärstromkreise überträgt.
- 18
-
Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen haben demgegenüber --wie sich aus der ErlHS zur Pos. 8504 Rz 37.0 ergibt-- nur eine stromleitende Wicklung, was --worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht-- im Sinne von "nur einen Stromkreis bildend" zu verstehen ist, weil Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen zwar durchaus mehrere (Teil-) Wicklungen aufweisen können, die aber --wie sich aus dem auf das vorgelegte Kurzgutachten gestützten Vorbringen der Revision sowie dem Vortrag des HZA ergibt-- ausnahmslos in Reihe geschaltet sind, so dass durch diese Wicklungen nur ein Strom fließt und sie deshalb auch nur wie eine Wicklung wirken.
- 19
-
Dass die streitige Ware lediglich eines dieser vorgenannten Merkmale aufweist --entweder dasjenige eines "1:1-Transformators" oder dasjenige einer Drossel- oder Selbstinduktionsspule--, lässt sich allerdings nicht feststellen, weil in dem Zustand, in dem die Ware eingeführt wurde, die insgesamt vier Anschlüsse der beiden Wicklungen auf dem Spulenkern nicht beschaltet waren. Welche Funktion eine Ware der vorliegenden Art ausführt, ergibt sich daher erst aus der Art und Weise ihrer elektrischen Beschaltung und Verwendung in einem bestimmten Gerät. Werden die Anschlüsse so beschaltet, dass die beiden Wicklungen zu voneinander getrennten Stromkreisen gehören, der Strom von der einen auf die andere Wicklung somit durch Induktion übertragen wird, handelt es sich um einen "1:1-Transformator". Liegt dagegen eine Beschaltung vor, die dazu führt, dass sich beide Wicklungen in einem Stromkreis befinden und durch sie nur ein Strom fließt, handelt es sich um eine Drosselspule.
- 20
-
Bei dieser Betrachtungsweise hätte die streitige Ware sowohl die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Transformators als auch einer Drosselspule und ließe sich daher gleichermaßen in die Unterpos. 8504 31 KN (bzw. bei größerer Leistung die Unterpos. 8504 32 KN) als auch in die Unterpos. 8504 50 KN einreihen. In einem solchen Fall ist eine Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 6 Satz 1 i.V.m. AV 3 Buchst. c (die AV 3 Buchst. a und b scheiden aus) der in der KN zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen.
- 21
-
3. Dass die streitige Ware als Drosselspule der Unterpos. 8504 50 80 KN die übrigen Voraussetzungen für eine Zollaussetzung des Taric-Codes 8504 50 80 300 erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Die Einfuhrabgabenbescheide vom 4. und 23. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 werden aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin meldete folgende Waren der A aus B beim Zollamt X des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:
3Nr. |
Datum |
Bezeichnung |
angemeldete Unterpos. KN |
|
1 |
09.11.2011 |
Halbleiterbauelemente |
8541 50 00 |
|
2 |
23.01.2012 |
Laserdioden |
8541 40 10 |
|
3 |
04.05.2012 |
andere Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
4 |
16.05.2012 |
Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
5 |
21.07.2012 |
kundenspezifische Laserdioden |
8541 40 10 |
|
6 |
07.08.2012 |
Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-Rams |
8548 90 20 |
|
7 |
04.03.2014 |
andere Halbleiterbauelemente |
9013 20 00 |
|
8 |
12.03.2014 |
Laserdioden |
9013 20 00 |
Bei den am 9. November 2011 und am 23. Januar 2012 angemeldeten Waren (Anmeldungen Nr. 1 und 2) handelte es sich um Laserdiodenmodule des Typs „……..“. Den Anmeldungen Nr. 3 bis 8 lagen sog. „Laserdioden 905“ zugrunde.
5Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 erläuterte die Klägerin, dass die Ware mit der Bezeichnung „…………“ ein Laserdiodenmodul mit 905 nm Wellenlänge im 14-Pin Butterfly-Gehäuse sei. Das Produkt bestehe aus einer Halbleiterlaserdiode, in die elektronische Regeleinrichtungen (Monitor- bzw. Steuerdiode) und ein elektronisches Kühlelement integriert seien. Alle Laserdiodenmodule enthielten zusätzlich zum Hauptbestandteil der Laserdiode einen internen Thermistor (temperaturabhängiger Widerstand zur Regelung und Steuerung) und eine Fotodiode. Der Ausgang des Moduls sei an eine Faseroptik angekoppelt. Die Ware werde vom Wortlaut der Pos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst. Eine Beschränkung auf einzelne Laserdioden in Abgrenzung zu Laserdiodenmodulen lasse sich der Position nicht entnehmen. Von der Pos. 9013 KN seien Laserdioden gerade ausgenommen. Bei der „Laserdiode 905“ handele es sich um eine diskrete Laserdiode mit angeschlossenem Faseroptik-„Pigtail“ und einer Wellenlänge von 905 bzw. 915 nm. Als Laser könne die Ware nicht eingereiht werden, da hierzu weitere Bauteile – wie Linsen, Kühlkörper, Spiegel, Optiken – fehlten.
6Unter dem 4. Mai 2012 legte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ein Gutachten zu einer „A …. Diode“ vor, gemäß dem die Ware des Typs „……….“ in die Unterpos. 9013 20 00 KN (Laser, keine Laserdiode) einzureihen sei. Es handele sich um einen Laser in Form eines Laserdiodenmoduls, bestehend aus einer Laserdiode, einer Monitordiode, einer Fotodiode und einem Thermistor in einem 14-Pin-Butterfly-Gehäuse. Der Laser habe eine Wellenlänge von 915 nm (± 5 nm) und diene zum Pumpen von Festkörperlasern. Eine Einreihung in die Pos. 8541 KN komme nicht in Betracht, da die Ware kein diskretes Bauelement darstelle.
7Das Zollamt X des Beklagten erließ folgende Einfuhrabgabenbescheide:
8Nr. |
Datum |
EUSt |
Zoll |
Zollsatz in % |
Unterpos. KN |
1 |
09.11.2011 |
7.894,94 € |
- |
- |
8541 50 00 |
22.05.2012 |
- |
1.951,75 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
2 |
23.01.2012 |
9.612,35 € |
- |
- |
8541 40 10 |
04.05.2012 |
- |
1.364,96 € |
2,7 |
8548 90 90 |
|
23.05.2012 |
- |
2.376,04 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
3 |
04.05.2012 |
8.676,70 € |
2.048,87 € |
4,7 |
9013 20 00 |
4 |
16.05.2012 |
8.679,83 € |
2.049,40 € |
4,7 |
9013 20 00 |
5 |
21.07.2012 |
11.537,19 € |
- |
- |
8541 40 10 |
19.11.2012 |
- |
2.851,81 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
6 |
07.08.2012 |
5.593,63 € |
- |
- |
8548 90 20 |
03.12.2012 |
- |
1.382,45 € |
4,7 |
9013 20 00 |
|
7 |
04.03.2014 |
5.047,89 € |
1.191,36 € |
4,7 |
9013 20 00 |
8 |
12.03.2014 |
20.135,89 € |
4.756,11 € |
4,7 |
9013 20 00 |
Im Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 zur Anmeldung Nr. 5 erläuterte das Zollamt, dass es sich bei der eingeführten Ware um einen Laser in Form eines Laserdiodenmoduls handele. Dieses bestehe aus einer Laserdiode in einem 14-Pin-Butterflygehäuse mit Faseroptik und einer Wellenlänge von 915 nm. Eine derartige Ware sei als „andere Laser, keine Laserdioden“ der Unterpos. 9013 20 00 KN zuzuordnen. Eine Ware der Pos. 8541 liege nicht vor, da sie sich nicht als diskretes Bauelement darstelle.
10In dem Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 zur Anmeldung Nr. 6 führte das Zollamt aus, dass ein Laserdiodenmodul vorliege, das im Wesentlichen aus einer Laserdiode in einem Butterflygehäuse mit 14 Pins bestehe. Es erzeuge einen unsichtbaren Laserstrahl mit einer Wellenlänge von 905 nm. Das Modul werde in einem Laserscanner zur optischen Aufnahme der Umgebung Verwendung finden. Derartige Waren seien als „andere Laser, keine Laserdioden“ der Unterpos. 9013 20 00 KN zuzuweisen.
11Gegen die Einreihung der Waren (Nr. 1 bis 8) in die Unterpos. 9013 20 00 KN wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen. Sie legte ein Produktdatenblatt der „……………“ vor und behauptete, dass die „Laserdiode 905“ aus einer einzelnen Laserdiode, mithin weder aus einem Diodenbündel noch -barren bestehe. In dem 14-pin Butterflygehäuse mit „Faserpigtail“ sei genau ein Laserchip verbaut. Einen Thermistor oder einen thermoelektrischen Kühler besitze das Produkt nicht. Sowohl die „Laserdiode 905“ als auch die Ware mit der Bezeichnung „………….“ seien als Laserdiode in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen. Zumindest die „Laserdiode 905“ sei „diskret“, d.h. sie bestehe nur aus einer Laserdiode. Hierauf komme es jedoch nicht an, da der Begriff „diskret“ im Zolltarif nicht verwendet werde. Zudem gebe es in den Industriestaaten keine „diskreten“ Dioden mehr; heute seien Dioden komplexer aufgebaut.
12Im Einspruchsverfahren nahm das BWZ zur Einreihung der „Laserdiode 905“ unter dem 20. März 2014 wie folgt Stellung:
13Die Angaben der Klägerin zum Aufbau der „Laserdiode 905“ seien unzutreffend. Das von der Klägerin insoweit zur Verfügung gestellte Datenblatt lasse erkennen, dass die Ware zumindest mit einem thermoelektrischen Kühler (TEC) ausgestattet sei. Daneben enthalte sie sehr wahrscheinlich weitere Bauelemente wie Fotodiode und Thermistor. Anders als die Klägerin behaupte, dürften die „Laserdiode 905“ und das Laserdiodenmodul „……………..“ identisch sein. Dies könne jedoch nicht abschließend geklärt werden, da weder geeignete Unterlagen noch Muster vorlägen.
14Eine Einreihung als Laserdioden in die Unterpos. 8541 40 10 KN komme allerdings unabhängig vom Vorhandensein weiterer Bauelemente nicht in Betracht. Unter Dioden verstehe man elektronische Halbleiterbauelemente mit zwei elektrischen Anschlüssen (Kathode und Anode), die nur in einer Richtung für Strom durchlässig seien. Laserdioden hätten – ebenso wie Leuchtdioden – einen Luminiszenzeffekt, d.h. elektrische Energie werde in Strahlungsenergie umgewandelt. Laser- und Leuchtdioden bestünden aus einem einzigen Halbleiterkristall mit i.d.R. zwei unterschiedlich leitenden Schichten. Bei Laserdioden handele es sich um spezielle Leuchtdioden mit einem zusätzlichen optischen Resonator zur Erzeugung kohärenten Lichts. Kohärentes Licht bedeute Strahlung, bei der alle Wellen in die gleiche Richtung, mit gleicher Frequenz und mit gleicher Phase schwingten. Laserdioden seien somit einzelne Halbleiterkristalle, die in der technischen Literatur als einzelne bzw. „diskrete“ Halbleiterbauelemente bezeichnet würden.
15Die KN lehne sich sehr eng an die Technik an. In den Erläuterungen zur Pos. 8541 des Harmonisierten Systems (ErlHS), Rn. 43.0 bis 45.0, heiße es: „Elektroluminiszenz-dioden auf der Grundlage z.B. von Galliumarsenid oder Galliumphosphid sind Vorrichtungen, die elektrische Energie in sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen umwandeln.“ Die englische Sprachfassung laute: „Light emitting diodes, or electroluminescent diodes, (based, inter alia, on gallium arsenide or gallium phosphide) are devices which convert electric energy into visible, infra-red or ultra-violet rays.” Da die beiden beispielhaft aufgeführten Materialien einzelne Halbleiterkristalle seien und der in der englischen Sprachfassung verwendete Begriff „device“ mit „Bauelement“ übersetzt werde, sähen die ErlHS Laserdioden als einzelne – „diskrete“ – Halbleiterkristall-Bauelemente an. Demgegenüber setze sich die streitbefangene Ware aus mehreren einzelnen Bauelementen (Laserdiode und thermoelektrischer Kühler) zusammen. Sie sei daher nicht in die Pos. 8542 KN, sondern – nach ihrer Gesamtfunktion (Erzeugung von Laserlicht) – in die Pos. 9013 KN (Laser) einzureihen.
16Der Beklagte schloss sich jeweils der Auffassung des BWZ an und wies die Einsprüche der Klägerin mit Entscheidung vom 31. März 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm er auf das Gutachten vom 4. Mai 2012 zum Laserdiodenmodul „…………..“ und auf die Stellungnahme vom 20. März 2014 zur „Laserdiode 905“ Bezug.
17Mit der Klage begehrt die Klägerin weiter die Einreihung sämtlicher streitbefangener Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN.
18Die Ware „………….“ werde vom Hersteller unter der Bezeichnung „……….Laser Diode“ geführt. Sie emittiere Laserlicht, das durch eine Laserdiode erzeugt werde. Zentrales Bauelement des Moduls sei ein Halbleiter. Darüber hinaus seien in dem Gehäuse ein thermoelektrischer Kühler, ein Thermistor und eine Fotodiode verbaut. Das Gehäuse sei mit einem sog. „Faserpigtail“ – einem Kabel, in dem das Laserlicht zu einer Austrittsöffnung geleitet werde – verbunden. Gehäuse und thermoelektrischer Kühler dienten der Wärmeabfuhr. Würde die Wärme nicht abgeführt, wäre die Wellenlänge des Laserlichts nicht konstant und die Laserdiode damit nicht praktisch einsetzbar. Mit Hilfe des Thermistors reduziere sich die Stromzufuhr, wenn sich der Halbleiter durch den Betrieb erhitze; weiteres Erhitzen werde so verhindert. Die Fotodiode – eine Halbleiterdiode – wandle sichtbares Licht in elektrischen Strom um. Sie registriere während des Betriebs die Ausgangsleistung des Halbleiters. Die genannten Bauelemente seien mit dem Halbleiter untrennbar verbunden. Die Ware habe verschiedene Anwendungsbereiche. Sie könne als Pumpquelle für Faserlaser oder Festkörperlaser dienen (das bedeute, dass ein anderes Lasermedium durch das Laserdiodenlicht zur Strahlung angeregt werde) oder in 3D-Scannern oder anderen Messgeräten eingesetzt werden.
19Die „Laserdiode 905“ werde vom Hersteller unter der Bezeichnung „…………Laser Diode“ geführt. Auch diese Ware emittiere Laserlicht, das durch eine Laserdiode erzeugt werde. Zentrales Bauelement des Moduls sei ebenfalls ein Halbleiter. Das Datenblatt des Herstellers weise die oben genannten zusätzlichen Bauelemente – bis auf den „Faserpigtail“ – nicht aus. Ihre Kundin verwende die Ware in 3D-Scannern.
20Entgegen der Auffassung des Beklagten umfasse der Begriff „Laserdiode“ auch solche Waren, in denen mehrere miteinander „verschaltete“ Elemente zu Modulen verbaut seien, soweit diese die Primärfunktion der Laserdiode, einen Laserdiodenstrahl bereitzustellen, unterstützten bzw. ermöglichten und den Charakter der Ware als Laserdiode nicht wesentlich änderten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu sog. „Optokopplern“ (C-411/07) stehe es der Einreihung in die Pos. 8541 KN nicht entgegen, wenn ein Bauteil mit weiteren Bauelementen verbunden sei, solange die Merkmale und Eigenschaften des Bauteils nicht wesentlich verändert würden. Nach diesen Maßstäben seien die eingeführten Waren allesamt als „Laserdioden“ einzureihen, da die mit dem Halbleiter verbundenen Bauelemente die Funktion der Laserdiode unterstützten bzw. deren Funktionstüchtigkeit erst herstellten. Sie erweiterten die Funktionalität der Laserdiode nicht und änderten auch nicht wesentlich deren Merkmale und Eigenschaften.
21Die von dem Beklagten behauptete Beschränkung der Pos. 8541 KN auf „diskrete“ Bauteile lasse sich weder dem Wortlaut der Position noch den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN noch den Erläuterungen entnehmen. Insbesondere überzeuge die Argumentation des Beklagten im Hinblick auf den Begriff „device“ in der englischen Sprachfassung der ErlHS zur Pos. 8541, Rn. 43 bis 45, nicht. „Device“ könne auch mit „Vorrichtung“ übersetzt werden. Hätte der EU-Gesetzgeber stattdessen „Bauelement“ gemeint, hätte er auch „Bauelement“ geschrieben. Dieser Begriff tauche mehrfach im Zolltarif auf und sei dem EU-Gesetzgeber bekannt. Zudem würden die ErlHS zur Position 8542, Rn. 0.30, den Begriff „diskret“ kennen, bezögen ihn aber nicht auf Leucht- und Laserdioden. Auch die Tarifavise der Weltzollorganisation zu IGBT-Modulen zeige, dass Waren der Pos. 8541 KN nicht „diskret“ i.S. der Einspruchsentscheidung des Beklagten sein müssten. Nichts Anderes ergebe sich aus der Einreihungspraxis der europäischen und der ….Zollbehörden.
22In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Muster der Ware „………“ vorgelegt.
23Die Klägerin beantragt,
24- 25
1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 26
2. die Einfuhrabgabenbescheide vom 4. und 23. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 27
3. den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 28
4. den Einfuhrabgabenbescheid vom 16. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 29
5. den Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 30
6. den Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben;
- 31
7. den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist;
- 32
8. den Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 aufzuheben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und ergänzt, dass dem von der Klägerin zu der „Laserdiode 905“ vorgelegten Datenblatt könne entnommen werden, dass die Ware zusätzlich zu einer Laserdiode zumindest mit einem Kühler (TEC) und wohl auch mit einem Thermistor ausgestattet sei.
36In der Pos. 8541 KN sei eine Einreihung von Bauelementen in zu Modulen zusammengesetzter Form oder in Form von Tafeln nur vorgesehen für die Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente. Laser- bzw. Leuchtdioden, die keine lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente darstellten, würden von dem Klammerzusatz "(einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)" nicht erfasst (Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2014 4 K 3/13, juris; Sächsisches FG, Urteil vom 22. Mai 2014 7 K 728/13, juris). Zwar stehe einer Einreihung als „Laserdiode“ in die Pos. 8541 KN das Vorhandensein von elektrischen und optischen Anschlüssen (Kabel, „Faserpigtail“) oder passiven Hilfsvorrichtungen zum Kühlen (Wärmesenken, Kühlkörper) sowie einfachen Linsen, die das kohärente Licht bündelten bzw. ausrichteten, nicht entgegen. Jedoch führe eine weitergehende Ausstattung mit elektrischen oder optischen Elementen zum Ausschluss aus der Position (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 1 K 1243/08, n.v.). Da die streitbefangene Ware zumindest über einen Kühler verfüge, scheide eine Einreihung in die Pos. 8541 KN aus.
37Auch andere europäische Zollverwaltungen reihten Laserdioden, die als Module aufgebaut seien, nicht in die Pos. 8541 KN ein (verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) der Niederlande vom 13. August 2013 zu Laserdioden und vZTA Österreichs vom 24. Juli 2013 zu einer sog. „Laserdiodenbaugruppe“). Die Rn. 0.30 der ErlHS zur Pos. 8542 könnten zur Begründung der Einreihung nicht herangezogen werden, da sie nur bis zum 31. Dezember 2012 gegolten und sich auf die mit der HS-Revision 2007 weggefallene Warengruppe der Mikroschaltungen bezogen hätten. Auch das Urteil des EuGH zu Optokopplern helfe nicht weiter. Denn anders als die streitgegenständliche Ware gehörten Optokoppler als Fotoelemente zur Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente.
38Entscheidungsgründe
39Die Klage ist begründet.
40Die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das beklagte Hauptzollamt hat den Zoll zu Unrecht festgesetzt bzw. nacherhoben.
41Die Voraussetzungen für eine Festsetzung von Zoll sind nicht erfüllt. Soweit im Streitfall Zoll nacherhoben wurde, liegen die Voraussetzungen hierfür ebenso wenig vor. Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge hinsichtlich der von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ware sind ursprünglich nicht mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex (ZK) der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1)).
42Die Ware mit der Bezeichnung „……………“ und die „Laserdiode 905“ sind in die Unterpos. 8541 40 10 KN und nicht in die Unterpos. 9013 20 00 KN, die für das Jahr 2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 284/1), für das Jahr 2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 282/1) und für das Jahr 2014 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, (ABl. EU Nr. L 290/1) anzuwenden ist, einzureihen.
43Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 30). Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) 1 und 6 sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur, die rechtsverbindlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 31). Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN (ErlKN) und die ErlHS der Weltzollorganisation ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Rn. 32).
44Anders als der Beklagte meint, ist die Unterpos. 9013 20 00 KN vorliegend nicht einschlägig. Von dieser werden Laser erfasst; Laserdioden sind ausdrücklich ausgenommen. Schon der Wortlaut der Unterposition deutet darauf hin, dass in diese vollständige Laser einzureihen sind (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 1 K 1243/08, n.v.). Bestätigt wird dies durch Rn. 04.0 der ErlHS zur Pos. 9013, die den Aufbau von Lasern beschreibt. Danach bestehen Laser aus dem Lasermedium (z.B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse), der Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und dem optischen Resonanzsystem (Spiegelsystem). Diese sind als Grundbauelemente im Laserkopf vereinigt. Darüber hinaus besitzen Laser in der Regel Zusatzvorrichtungen, z.B. ein Stromversorgungsgerät, ein Kühlgerät, ein Steuergerät. Derart komplex ist die Ware „…………“ nicht aufgebaut. Sie setzt sich vielmehr lediglich aus einer Laserdiode, einer Fotodiode, einem Thermistor und einem thermoelektrischen Kühler – umschlossen von einem Gehäuse mit „Faserpigtail“ – zusammen. Ein Stromversorgungsgerät oder ein Steuergerät sind nicht integriert. Zwar verfügt die Ware über einen Kühler. Dabei handelt es sich um einen elektrothermischen Wandler, der bei Stromdurchfluss eine Temperaturdifferenz erzeugt (sog. „Peltier-Element“ oder TEC (englisch für thermoelectric cooler)). Dieser genügt jedoch nicht, um bei dem Modul „……………“ von einem vollständigen Laser sprechen zu können. Ein solcher entsteht erst, wenn das Modul mit weiteren Bauteilen zusammengefügt und als Pumpquelle dazu genutzt wird, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen. Nichts Anderes gilt für die „Laserdiode 905“. Ob sie neben der Laserdiode und dem Gehäuse auch eine Fotodiode, einen Thermistor und/oder einen thermoelektrischen Kühler enthält, kann dahinstehen, da sie zumindest über keine darüber hinaus gehenden Bauelemente verfügt.
45Als Laserdioden werden die Ware „…………..“ und die „Laserdiode 905“ von der Pos. 8541 KN, hier der Unterpos. 8541 40 10 KN erfasst. Die Pos. 8541 KN gilt für „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle". Die Unterpos. 8541 40 10 KN nennt „Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden". Die streitgegenständlichen Waren enthalten unstreitig jeweils eine Laserdiode. Ihrer Einreihung in die Unterpos. 8541 40 10 KN steht nicht entgegen, dass sich in dem Gehäuse weitere Bauteile – wie Fotodiode, Thermistor und Kühler – befinden.
46Weder dem Wortlaut der Position oder Unterposition noch dem Inhalt der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur kann entnommen werden, dass mit dem Begriff der „Laserdioden“ nur einzelne, „diskrete“ Dioden gemeint sind. Auch das Fehlen des Klammerzusatzes „(einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)“ bei der Erwähnung der Leuchtdioden in der deutschen Sprachfassung der Pos. 8541 KN lässt einen solchen Schluss nicht zu. Der Klammerzusatz stellt lediglich klar, dass Fotoelemente auch dann der Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente unterfallen, wenn sie zu Modulen zusammengesetzt sind. Dass die übrigen Warengruppen der Pos. 8541 KN nicht in Modulform auftreten dürfen, bringt er nicht zum Ausdruck (a.A. Sächsische Finanzgericht (FG), Urteil vom 22. Mai 2014 7 K 728/13, juris; FG Hamburg, Urteile vom 18. Juli 2014 4 K 3/13, juris, und vom 4. Mai 2015 4 K 130/14, juris). Auch schließen weder die englische noch die französische Sprachfassung – die zwar keinen Klammerzusatz, aber einen diesem entsprechenden Relativsatz enthalten – Leuchtdioden in Gestalt von Modulen vom Wortlaut der Position aus.
47Die ErlKN der Kommission und die ErlHS der Weltzollorganisation bringen ebenso wenig zum Ausdruck, dass der Anwendungsbereich der Pos. 8541 KN auf „diskrete“ Laserdioden beschränkt ist. Der Argumentation des Beklagten, das Wort „devices“ in der englischen Sprachfassung der ErlHS zur Pos. 8541, Rn. 44.0, bedeute „Bauelemente“ und meine einzelne Laserdioden, kann nicht gefolgt werden. Gegen dieses Verständnis spricht schon die deutsche Sprachfassung, die „devices“ mit „Vorrichtungen“ übersetzt. Daneben kann „devices“ u.a. „Baugruppen“, „Geräte“, „Apparate“, „Anordnungen“ oder „Objekte“ heißen. Diese Begriffe stehen gerade nicht für einzelne Bauelemente.
48Ein weiteres Indiz gegen die enge Auslegung des Beklagten stellen die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 (VO 1037/2014) der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur dar (vgl. FG München, Urteil vom 4. Dezember 2014 14 K 2827/11, juris). In dieser Einreihungsverordnung weist die Kommission vier Waren, die LEDs enthalten, der Unterpos. 8541 40 10 KN zu, obwohl zwei der Waren aus mehreren (4 bzw. 156) LED-Chips bestehen und in allen vier Fällen die LEDs mit weiteren Bauelementen – wie Zener-Schutzdioden, Kühlkörper oder Gehäuse – verbunden sind. Die Einreihung dieser Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN wird damit begründet, dass die verschiedenen Bauteile praktisch untrennbar miteinander verbunden seien. Insbesondere aus der Warenbezeichnung zu den Nr. 1, 3 und 4 der VO 1037/2014 ergebe sich, dass bestimmte Komponenten insofern untrennbar seien, als dass einige Bestandteile zwar theoretisch entfernt und ersetzt werden könnten, dies aber zeitaufwendig und schwierig sei und daher unter normalen Herstellungsbedingungen unwirtschaftlich wäre. In diesem Zusammenhang komme es auf die Anzahl der auf diese Weise miteinander verbundenen LED-Chips nicht an (vgl. die Begründung zu Nr. 3 und 4 der VO 1037/2014). Darüber hinaus hat die Kommission zusätzliche Bestandteile – wie Schutzdioden, Kühlkörper und Gehäuse – in zolltariflicher Hinsicht nicht für ausschlaggebend erachtet, weil diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Pos. 8541 KN grundsätzlich nicht veränderten (vgl. die Begründung zu Nr. 1, 2 und 3 der VO 1037/2014). Sofern diesen Komponenten lediglich die Aufgabe zukomme, die LEDs in ihrer Funktion zu unterstützen oder zu erhalten, ohne diese zu verändern, sei es sogar unschädlich, wenn der unterstützende Bestandteil vom LED-Modul getrennt werden könne (vgl. die Begründung zu Nr. 2 der VO 1037/2014).
49Diese Auffassung der Kommission steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. Oktober 2008 C-411/07, ABl EU 2008, Nr C 301, 11) zu sog. „Optokopplern“. Danach hindere die Ausstattung der Ware mit einer Verstärkerschaltung die Einreihung in die Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente der Pos. 8541 KN nicht. Denn die Schaltung diene lediglich dazu, eine gute Signalübertragung zu gewährleisten. Die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement würden durch ihre Einfügung nicht wesentlich geändert. Zwar gehören die streitgegenständlichen Laserdioden nicht zu den lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen. Der in dem Urteil des EuGH zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke kann jedoch auf die Warengruppe der Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden, übertragen werden.
50Nach diesen Maßstäben sind auch die streitgegenständlichen Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen. Denn Laserdiode, Fotodiode, Thermistor und Kühler sind in einem Gehäuse verbaut und über dieses – im o.g. Sinne – untrennbar miteinander verbunden. Vor allem aber haben die Fotodiode, der Thermistor, der Kühler und das Gehäuse mit „Faserpigtail“ lediglich die Aufgabe, die Laserdiode in ihrer Funktion zu unterstützen bzw. zu erhalten, ohne sie zu verändern. Sie dienen dazu, einen konstanten Laserdiodenstrahl bereitzustellen. Das gilt insbesondere für den thermoelektrischen Kühler, der die Laserdiode vor Überhitzung schützen soll. Würde die Wärme nicht abgeführt, bliebe die Wellenlänge des Laserlichts nicht konstant – die Laserdiode wäre nicht einsetzbar. Der Kühlung der Laserdiode dient auch der Thermistor. Dabei handelt es sich um einen temperaturabhängigen Widerstand, der die Temperatur im Modul misst und – bei Bedarf – für eine Reduzierung der Stromzufuhr sorgt. Auch die Fotodiode hat eine lediglich unterstützende Funktion, nämlich die Leistung der Laserdiode konstant zu halten. Über den sog. „Faserpigtail“ wird das von der Laserdiode erzeugte Licht weitergeleitet. Sämtliche Bauteile gewährleisten die Funktionsfähigkeit der Laserdiode. Deren Merkmale und Eigenschaften werden dadurch nicht verändert.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
53Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und angesichts des beim BFH (Az. VII R 2/15) anhängigen Revisionsverfahrens wird die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Tenor
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Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.12.2014 14 K 2827/11 aufgehoben, soweit das Hauptzollamt verpflichtet wurde, die Einfuhrabgabenbescheide unter Einreihung der Waren gemäß Nrn. 73 bis 75, 14 und 117 der Warenaufstellung in die Unterpos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur zu ändern.
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Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 2007 bis 2009 verschiedene Leuchtdiodenmodelle in das Zollgebiet der Union ein. Sie meldete die Waren bei der Abfertigung zum freien Verkehr überwiegend als "Leuchtdioden" mit der Codenr. 8541 40 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an (Zollsatz frei).
- 2
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Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Ergebnis, die eingeführten Waren seien als "Beleuchtungskörper" in die Pos. 9405 KN einzureihen. Lediglich für Leuchtdioden als einzelne Bauelemente sei die Unterpos. 8541 40 10 KN zutreffend. Das HZA erhob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nach. Die Nacherhebung betraf u.a. die hier noch streitgegenständlichen Waren mit den Nrn. 14, 73 bis 75 und 117 aus der Warenaufstellung, die Grundlage des finanzgerichtlichen Verfahrens war.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte (u.a.) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Waren Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) stellte fest, das Modell mit der Nr. 73 verfüge über zwei Chips mit lichtemittierenden Dioden (LED), sog. LED-Chips, in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine (gedruckte Schaltung). Die verschiedenen Bestandteile seien praktisch nicht voneinander trennbar. Das Modell der Nr. 73 sei vergleichbar mit den Modellen der Nrn. 74 und 75.
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Die Modelle der Nrn. 14 und 117 verfügten über sieben Aluminiumringe, montiert auf einer Aluminiumplatte, in denen LED in Chipform enthalten seien. Es bestehe eine untrennbare Einheit mit der Aluminiumplatte. Die LED verfügten über Schutzdioden und Linsen.
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Das FG urteilte, die Waren mit den Nrn. 14, 73 bis 75 und 117 der Warenaufstellung seien unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 (VO Nr. 1037/2014) der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 287/9) in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen.
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Der VO Nr. 1037/2014 komme eine Indizwirkung zu. Die Einreihungsverordnung weise Waren der Unterpos. 8541 40 10 KN zu, die über mehrere miteinander verschaltete LED-Chips verfügten oder bei denen die LED mit weiteren Bauelementen wie Zener-Dioden, Kühlkörpern oder Gehäusen verbunden seien. Sie stelle entscheidend auf die insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht praktisch untrennbare Verbindung der verschiedenen Bauteile ab. Auch seien nach der Verordnung einzelne Bestandteile wie Schutzdioden und Kühlkörper in zolltariflicher Hinsicht nicht ausschlaggebend, wenn diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Pos. 8541 KN grundsätzlich nicht veränderten.
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Die streitgegenständlichen Waren seien durch die praktisch untrennbare Verbindung der verschiedenen Bestandteile gekennzeichnet. Zudem veränderten bei den Waren mit den Nrn. 14 und 117 die vorhandenen Schutzdioden nicht die Merkmale und Eigenschaften der Leuchtdioden; sie stünden somit einer Einreihung in Pos. 8541 KN nicht entgegen.
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Zur Begründung der Revision trägt das HZA vor, die streitgegenständlichen Waren unterschieden sich erheblich von den in der VO Nr. 1037/2014 beschriebenen Waren.
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Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit diese das HZA verpflichtet, die Einfuhrabgabenbescheide unter Einreihung der Waren gemäß Nrn. 73 bis 75, 14 und 117 der Warenaufstellung in die Unterpos. 8541 40 10 KN zu ändern, und die Klage insoweit abzuweisen.
- 11
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Die Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN unter Heranziehung der in der VO Nr. 1037/2014 genannten Einreihungskriterien hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
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Für die zolltarifliche Einreihung der Waren des Streitfalls ist die VO Nr. 1037/2014 ohne rechtliche Bedeutung, weil sie erst nach der Einfuhr der Waren des Streitfalls in Kraft getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 177) und im Übrigen andere Waren betrifft. Anders als das FG meint, kommt der VO Nr. 1037/2014 auch keine Indizwirkung (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177) für die Tarifentscheidung des Streitfalls zu, weil das ihr zu entnehmende Einreihungskriterium der Verbundenheit der Warenbestandteile "auf praktisch untrennbare Weise", welches das FG für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren übernommen hat, keine Stütze in den die Pos. 8541 KN betreffenden zolltariflichen Vorschriften findet und die Kommission mit diesem Einreihungskriterium in unzulässiger Weise in die Struktur des Harmonisierten Systems eingreift.
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2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Kip Europe vom 11. Dezember 2008 C-362/07, EU:C:2008:710, ZfZ 2009, 46, 139, und Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190). Bei der Einreihung von Waren in die KN gelten zudem die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV). Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteile TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, Rz 30 ff., ZfZ 2012, 332, und Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15, 16, sowie Senatsurteile vom 5. Mai 2015 VII R 10/13, BFH/NV 2015, 1449; vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, Rz 7, und vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFHE 204, 375, 377, ZfZ 2004, 165, m.w.N.).
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Nach den danach maßgebenden objektiven Beschaffenheitsmerkmalen, wie sie vom FG festgestellt worden sind, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Waren nicht um Leuchtdioden, sondern um Waren, die neben anderen Bestandteilen auch Leuchtdioden enthalten. Es handelt sich also um aus mehr als einem Stoff bestehende Waren i.S. der AV 2 Buchst. b Satz 3, die nach den Grundsätzen der AV 3 einzureihen sind.
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Eine Einreihung nach der genaueren Warenbezeichnung der Position gemäß der AV 3 Buchst. a Satz 1 kommt nicht in Betracht, weil nach AV 3 Buchst. a Satz 2 zwei oder mehr Positionen, von denen sich --wie im Streitfall-- jede nur auf einen in einer zusammengesetzten Ware enthaltenen Teil bezieht, im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet werden (vgl. hierzu Lux in Dorsch, Zollrecht, A 4, VO KN, App. 1: Kombinierte Nomenklatur --Einf.-- Rz 52, 55).
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Die Konkurrenz der hinsichtlich der verschiedenen Warenbestandteile in Betracht kommenden Positionen ist somit gemäß der AV 3 Buchst. b aufzulösen, der zufolge Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
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Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Würdigung auf der Grundlage der festgestellten objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2013 VII R 32/12, BFH/NV 2013, 1954, ZfZ 2014, 72), die das FG ausgehend von seinem Maßstab der praktischen Untrennbarkeit der Warenbestandteile nicht vorgenommen hat und die im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird. Dabei wird als ein wichtiges Erkenntnismittel die ErlHS zu AV 3 Buchst. b Rz 19.1 zu berücksichtigen sein, der zufolge sich das charakterbestimmende Merkmal einer Ware aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus ihrem Umfang, Menge, Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung für die Verwendung der Ware sowie auch aus dem Erscheinungsbild der Ware ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368, ZfZ 2007, 192).
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3. Das EuGH-Urteil Lemnis Lighting vom 8. Dezember 2016 C-600/15 (EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13) steht nicht entgegen. Der EuGH hat darin zum einen bestätigt, dass Leuchtdioden, die mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind, nicht vom Wortlaut der Pos. 8541 KN erfasst werden (Rz 45 des EuGH-Urteils). Zum anderen schließt das EuGH-Urteil (das die AV unerwähnt lässt) nicht aus, dass mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügte Leuchtdioden gleichwohl nach der AV 3 Buchst. b in die Pos. 8541 KN eingereiht werden können.
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Soweit der EuGH im Urteil in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13, a.a.O. ausführt, die dort streitigen LED-Lampen bestünden neben Leuchtdioden auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich sind, oder im Urteil vom 2. Oktober 2008 C-411/07 (EU:C:2008:533, ZfZ 2008, 302), die Einfügung einer Verstärkerschaltung sei unschädlich, wenn sie die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers nicht wesentlich ändere, besteht kein Anlass anzunehmen, der EuGH habe seine ständige Rechtsprechung ändern wollen, wonach auf den Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN, die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, die AV abzustellen ist. Gleiches gilt für das EuGH-Urteil Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13 (EU:C:2014:2388, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 94).
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4. Sollte die Würdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Waren gemäß AV 3 Buchst. b ergeben, dass sie in die Pos. 8541 KN einzureihen sind, käme dieser Position nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 94 KN Vorrang vor der Pos. 9405 KN zu.
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5. Ließen sich die streitigen Waren nicht in die Pos. 8541 KN einreihen, wäre zu prüfen, ob sie eine eigene Funktion i.S. der Pos. 8543 KN haben (vgl. EuGH-Urteile in EU:C:2014:2388, HFR 2015, 94, und in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13). Die Einreihung in diese Position schlösse nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 94 KN ebenfalls die Pos. 9405 KN aus.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.