Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2010 - 9 K 321/07

published on 27/09/2010 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2010 - 9 K 321/07
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Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 wird der Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin geändert, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob fünf Lieferungen von ...geräten der X GmbH & CoKG ( X ) an die Klägerin tatsächlich erfolgt sind.
I.
Die Klägerin ist unter anderem im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 unterhielt sie, damals noch als Y GmbH & Co. KG firmierend, Geschäftsbeziehungen zur Z-Gruppe. Im Juli 1996 wurde die Klägerin in ihre heutige Rechtsform umgewandelt. Von der X erwarb die Klägerin ....systeme, jeweils bestehend aus einer W-Versorgungseinheit mit Ident-Nummer und einer ...einheit mit System-Nummer (nachfolgend insgesamt: ...systeme ), die sie anschließend an andere Gesellschaften der Z-Gruppe verleaste. Insgesamt hat die Klägerin ...systeme im Wert von ca. ... Mio. DM (... EUR) von der X angeschafft. Die Z-Gruppe hatte insgesamt ca. 3.500 Leasingverträge über ...systeme geschlossen. Tatsächlich existierten aber nur rund 270 ...systeme.
Am 27. Januar 2000 hat die Klägerin von der X fünf ...systeme erworben. Mit fünf Rechnungen vom selben Tag rechnete die X gegenüber der Klägerin über die Lieferung von fünf ...systemen bestehend jeweils aus den W-Versorgungseinheiten mit den Ident-Nummern …001 bis …005 und den ...einheiten mit den System-Nummern....001 bis....005 ab. Der Kaufpreis betrug pro ...system ... DM, insgesamt daher ... DM (... EUR) netto. In den Rechnungen war Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM (... EUR) gesondert ausgewiesen (Gerichtsakten, Bl. 40-44).
Die Übergabe der fünf ...systeme erfolgte am 27. Januar 2000 in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - Herr R. ( R ) - die ...systeme am Übergabeort persönlich in Augenschein nahm. Sie wurden ihm vor Ort von einem Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG im Auftrag der X übergeben. Er verglich dabei die auf den Typenschildern der einzelnen ...systeme befindlichen Ident- und System-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern. Bei der Übergabe fertigte er ferner Fotos aller Geräte und der auf den jeweiligen ...systemen befindlichen Typenschilder an, um die physische Übergabe zu dokumentieren (Rechtsbehelfsakten, Bl. 50). Nach Prüfung bestätigte R die Übereinstimmung und die körperliche Übernahme unter Angabe des Datums und seines Namenszeichens (Gerichtsakten, Bl. 87). Diese Art der Übergabe erfolgte seit dem Jahr 1997 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Forderungen aus den Leasingverträgen über Banken refinanzierte. Im Rahmen der Refinanzierungsverträge wurden die Leasinggegenstände zur Sicherheit an die refinanzierende Bank übereignet. Nach Auskunft der Rechtsanwälte der Klägerin im Rahmen der Refinanzierungsberatung sei die persönliche Abnahme infolge des dadurch erlangten unmittelbaren Besitzes die sicherste Möglichkeit gewesen, selbst Eigentum zu erlangen.
Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zog die Klägerin als Vorsteuer ab. Am gleichen Tag verleaste die Klägerin die Geräte an die Z-GmbH & Co. KG im Rahmen von fünf Leasingverträgen. Die Z-GmbH & Co. KG als Leasingnehmer bestätigte jeweils den Erhalt der ...systeme in einwandfreiem Zustand (Gerichtsakten, Bl. 50-59) und übermittelte der Klägerin Versicherungsbestätigungen für die ...systeme (Gerichtsakten, Bl. 60-64).
II.
Im Februar 2000 wurde aufgedeckt, dass die X und die Z-Gruppe in betrügerischer Absicht nicht existierende ...systeme an unbeteiligte Leasingfirmen verkauft und durch Gesellschaften aus der Z-Gruppe zurückgeleast hatten. Nach Aufdeckung der Z-Aktivitäten fand am 03. März 2000 zwischen den Beteiligten eine Besprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferungen vom 27. Januar 2000 statt, in welcher die Situation umfassend erläutert wurde. Dabei erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, bei der Übergabe der jeweiligen ...systeme sei ab dem Jahr 1997 ein Mitarbeiter der Klägerin vor Ort gewesen, an den das jeweilige körperlich vorhandene ...system übereignet worden sei. Der Mitarbeiter habe die Geräte auch fotografiert. Ferner habe Z in der Vergangenheit als Leasingnehmer auch stets die Leasingraten pünktlich bezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 03. März 2000 verwiesen (Unterlagenakte, Trennlasche „AV über Besprechung am 3.3.2000“).
In der vom Insolvenzverwalter am 28. März 2000 erstellten Bestandsliste über die Vermögensgegenstände der Z-GmbH & Co. KG finden sich die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer....005 (Rechtsbehelfsakten, Bl. 60 und 61).
III.
Der Beklagte bat die Oberfinanzdirektion um Stellungnahme, welche diese am 27. April 2000 abgab. In der Stellungnahme wird die Gewährung des Vorsteuerabzugs abgelehnt. Die Verschaffung der Verfügungsmacht sei Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug. Eine gutgläubige Erlangung des Vorsteuerabzugs sowie der Verfügungsmacht sei dem Steuerrecht unbekannt. Sie scheide insbesondere in Bezug auf nicht vorhandene Gegenstände aus. Damit werde auch verhindert, dass mehrfach Eigentum am selben System nacheinander erworben werde. Dass die Klägerin als vermeintlicher Eigentümer die Leasingraten erhalte, sich branchenübliche Schriftstücke erstellen und bei der Abnahme zu Sicherungszwecken Fotografien der Gegenstände und System-Nummern anfertigten lasse, stehe dem nicht entgegen (Unterlagenakte, Trennlasche „Antwort OFD“).
In einem Situationsbericht des für die Aufarbeitung der Z-Aktivitäten zuständigen Finanzamts C – Steuerfahndungsstelle – vom 06. Juni 2000 wurde der bisherige Stand der Ermittlungen hinsichtlich der Klägerin dargestellt. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen sei zwischen der X und der Klägerin über die Lieferung von ...systemen abgerechnet worden. Die ...systeme sollten anschließend an die Z GmbH, später Z-GmbH & Co. KG verleast werden. Die Klägerin sei hinsichtlich der Lieferung getäuscht bzw. betrogen worden. Den gutgläubigen Leasinggesellschaften sei vorgespiegelt worden, die verkauften ...systeme seien tatsächlich existent. Die an den ...systemen angebrachten Systemnummern seien abgeschraubt und durch andere gerade zu kontrollierende Systemnummern ersetzt worden. Im Ergebnis seien so die vorhandenen Geräte mehrfach verkauft worden. Den Leasinggesellschaften sei nicht bekannt gewesen, dass hinter X und den Leasingnehmern aus der Z-Gruppe die gleichen Personen stünden.
IV.
10 
Am 08. März 2001 änderte der Beklagte die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2000 ab und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung ohne Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs aus den fünf Rechnungen auf ... DM (... EUR) fest. Gegen die Änderung legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 erließ der Beklagte am 21. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 2000, in dem der erklärte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der X ebenfalls nicht gewährt und die Umsatzsteuer 2000 auf ... DM (... EUR) festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf das Vorbringen in Bezug auf den Einspruch gegen die Festsetzung der Vorauszahlung Januar 2000. Das Einspruchsverfahren ruhte sodann, um den Ausgang anderer Verfahren im Zusammenhang mit der Z-Gruppe abzuwarten. Im April 2004 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, da bislang keine Rechtsprechung in anderen Verfahren bekannt geworden war. Der Umsatzsteuerbescheid wurde am 27. Oktober 2006 aufgrund einer Außenprüfung in weiteren nicht streitgegenständlichen Punkten geändert und die Umsatzsteuer auf ... DM (... EUR) erhöht. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 als unbegründet zurück. Den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 legte der Beklagte dabei nicht als eigenständigen Einspruch, sondern als Bekräftigung des Einspruchs gegen die Festsetzung der Vorauszahlung aus, da der Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 gemäß § 365 Abs. 3 S. 1 AO an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides getreten sei.
11 
Die Klägerin hat am 29. Mai 2007 Klage erhoben. Mit der Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Die Lieferungen seien tatsächlich erfolgt. Sie habe insbesondere die Verfügungsmacht an den fünf streitgegenständlichen ...systemen erlangt und diese mittels der Leasingverträge auch genutzt. Sie habe die streitgegenständlichen ...systeme durch R vor Ort körperlich abgenommen. Im Zuge der Abnahme seien an R auch die W-Briefe übergeben worden, welche technische Daten und die Ident-Nummern der Geräte enthielten. Dass eine Verschaffung der Verfügungsmacht vorliege, zeige sich ferner daran, dass sie (die Klägerin) auch aus zivilrechtlicher Sicht gutgläubig Eigentum an den ...systemen erworben habe.
12 
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wird.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, im Streitfall könne der Klägerin keine Verfügungsmacht verschafft worden sein, da die gehandelten ...systeme gar nicht vorhanden waren. Selbst wenn die Verfügungsmacht am 27. Januar 2000 verschafft worden sei, so hätte sie diese Verfügungsmacht im Besteuerungszeitraum 2000 wieder verloren. Damit wäre ein zunächst gewährter Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum wieder zu berichtigen.
15 
Im Verfahren fand am 30. März 2010 ein Termin zur Erörterung der Streit- und Rechtslage statt. Bei dem Termin war auch R anwesend, der die körperliche Abnahme der streitgegenständlichen ...systeme durchgeführt hat. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (vgl. Gerichtsakten, Bl. 93-95).
16 
Im Erörterungstermin äußerte der Berichterstatter zudem Zweifel an dem Lieferwillen von X. Daraufhin trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 ergänzend vor, dass der Lieferwille vorliege. Dies ergebe sich zum Einen aus den vorgelegten Rechnungen der X. Zum Anderen sei zwischen der X und der Klägerin bereits am 19. Mai 1993 eine Rückkaufvereinbarung geschlossen worden, in welcher die Klägerin als Eigentümerin der von der X erworbenen Leasinggegenstände ausdrücklich bezeichnet sei und die X sich auf erstes Anfordern der Klägerin zum Rückkauf der Leasinggegenstände verpflichte. Die Vereinbarung gelte ausdrücklich auch für die Zukunft (Gerichtsakten, Bl. 107 und 108).
17 
Dem Streitfall liegen neben den Gerichtsakten jeweils ein Band Zwischenakten - Umsatzsteuerakten -, „Unterlagen zu Z“ und Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer zugrunde.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den fünf Rechnungen vom 27. Januar 2000 zu. Die ...systeme wurden an diesem Tag an die Klägerin geliefert, da die X der Klägerin durch die Übergabe die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft hat. Der Vorsteuerabzug ist nicht im Jahr 2000 zu berichtigen.
I.
19 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Januar 2000 geltenden Fassung (UStG ) kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob eine Lieferung der X an die Klägerin vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
20 
1. Die X hat die fünf ...systeme durch die Übergabe an den Mitarbeiter R am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Eine Lieferung liegt nach § 3 Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) in nationales Recht um. Sie erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 06. Februar 2003 - C-185/01 - Auto Lease Holland BV, RNr. 32 und EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 7). Maßgeblich ist, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden soll, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent ist. An einem nicht existenten Gegenstand kann keine Verfügungsmacht verschafft werden. Die Beweislast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige. Im vorliegenden Fall ist dieser Nachweis aufgrund der unstreitig erfolgten körperlichen Übernahme der ...systeme erfolgt. Zum Zeitpunkt der Übergabe an R waren die fünf ...systeme tatsächlich physisch existent. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an. Die Übertragung konkretisierte sich zum Zeitpunkt der Übergabe auf die vor Ort besichtigten ...systeme. Der Mitarbeiter der Klägerin R konnte sich dort persönlich von deren Existenz überzeugen. Er hat sich nach der Darstellung der Klägerin vor Ort vergewissert, dass die ...systeme vorhanden sind und die System- und Ident-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmen. Der Beklagte hat dieser Schilderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
21 
Die X hat der Klägerin auch die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft.
22 
a. Im Streitfall hatte die X die Verfügungsmacht an den ...systemen zum Zeitpunkt der Übergabe inne. Verfügungsmacht ist die rein faktische Befähigung, wie ein Eigentümer mit einem Gegenstand umzugehen. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder - was wahrscheinlicher ist - durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften ...systemen - erlangt hat, kann der Senat offenlassen. In beiden Fällen hatte die X die Verfügungsmacht über die ...systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin. Ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise (z.B. durch Rechtsgeschäft oder Produktion) oder auf rechtswidrige Weise (z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung) erlangt wurde, ist unerheblich (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138). Deshalb können nach einhelliger Meinung auch Diebesgut oder Hehlerware vom Dieb bzw. Hehler an Dritte geliefert werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. September 1963 - V 49/61 - UR 1965, 233; Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1954 - IX A 32/54 - EFG 1955, 89; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 632; Markert in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG - Stand 02/1999, § 3 RNr. 23; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 71 und Leonard in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 3 RNr. 52, in diese Richtung auch EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 - C-435/03 - British American Tobacco International Ltd., RNr. 39 und 40).
23 
b. Die X hat die Verfügungsmacht an den streitgegenständlichen ...systemen auch auf die Klägerin übertragen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur (vgl. Bülow in: Vogel/Schwarz, UStG - Stand 04/2009 - § 3 RNr. 41; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 70). Er trifft zwar regelmäßig mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung zusammen, ist aber von diesem innerstaatlichen Rechtsvorgang unabhängig (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 8). Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben hat, kann daher offenbleiben. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwendet (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 595). Die X hat der Klägerin sowohl Substanz, Wert als auch den Ertrag der fünf ...systeme durch die Übergabe am 27. Januar 2000 zugewendet. An diesem Tag wurden die ...systeme an den für die Klägerin handelnden R körperlich von einem für die X handelnden Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG übergeben. Die Übertragung der Substanz setzt hierbei voraus, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, auf den körperlichen Gegenstand als solchen zuzugreifen. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich dem Besitz im bürgerlichen Recht. Durch die Übergabe an R, der im Auftrag der Klägerin handelte, erlangte die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die ...systeme. Die Übertragung des Wertes setzt voraus, dass der Abnehmer sich den im Gegenstand verkörperten Geldwert nutzbar machen, ihn insbesondere wirtschaftlich verwerten kann. Die wirtschaftliche Verwertung kann dabei insbesondere durch Verkauf oder die Verwendung als Sicherheit erfolgen. Im Streitfall hat die Klägerin die ...systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie hatte ferner die Möglichkeit, die ...systeme aufgrund der Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993 der X nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit stand der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der ...systeme, d.h. deren Wert, zu. Der Ertrag eines Gegenstandes wird übertragen, wenn dem Abnehmer die Früchte aus der laufenden Nutzung des Gegenstandes zustehen. Dieses Merkmal ist im Streitfall durch die Erzielung der Leasingeinnahmen erfüllt. Es ist ausreichend, dass der Abnehmer die Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen hat. Ob die Einnahmen tatsächlich erzielt werden oder - wie im Streitfall - durch die Insolvenz des Schuldners ganz oder teilweise ausfallen, wirkt sich auf die Lieferung nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass Substanz, Wert oder Ertrag für eine gewisse Zeit beim Abnehmer verbleiben. Ist die Verfügungsmacht verschafft worden, so ist die Lieferung erfolgt. Verliert der Unternehmer die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand wieder (z.B. durch Untergang, Diebstahl oder Weiterlieferung), so hat dies - abgesehen von den Fällen der Rückabwicklung - keinen Einfluss auf die erfolgte Lieferung.
24 
c. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die X die Absicht hatte, die ...systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der X abweichenden inneren Willen konnte die Klägerin nicht erkennen, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Im Hinblick auf die Ziele des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, ist auf die objektive Natur der betreffenden Umsätze abzustellen. Unvereinbar mit diesen Zielen wäre es, die Qualifikation eines Umsatzes als Lieferung von den Absichten eines am Umsatz Beteiligten, vom Steuerpflichten verschiedenen Dritten, abhängig zu machen, sofern der Steuerpflichtige diese Absichten weder kannte noch kennen konnte (vgl. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 46 und vom 06. Juli 2006 - C-439/04 - Axel Kittel - RNr. 43). Im Interesse der Rechtssicherheit des umsatzsteuerlichen Rechtsverkehrs kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteil vom 06. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Axel Kittel - RNr. 51 und vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 55). Diesem Maßstab hat die Klägerin im Streitfall genügt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der X wollte diese als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den ...systemen unbedingt und endgültig verschaffen. Dafür spricht neben den vorgelegten Rechnungen und Leasingverträgen, in denen die X durchweg als Lieferant bezeichnet wird, auch die Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993. Darin wird ausdrücklich auf die Eigentümerposition der Klägerin hingewiesen. Ferner verpflichtete sich die X, auf Anforderung der Klägerin die ...systeme zurückzukaufen. Diese Formulierung macht nur dann Sinn, wenn die X zuvor ...systeme an die Klägerin geliefert hat. Die X hat ferner die W-Briefe für die einzelnen ...systeme ausgestellt. Auch nach den Feststellungen der Steuerfahndung war den Leasinggesellschaften - somit auch der Klägerin - nicht bekannt, dass hinter X und der Z-Gruppe die gleichen Personen standen. Ihnen war vorgespiegelt worden, die Geräte seien tatsächlich existent. Schließlich hat sich die Klägerin durch ihren Mitarbeiter R von der tatsächlichen Existenz der gelieferten ...systeme überzeugt und diese auch körperlich abgenommen. Das Z-Betrugssystem wurde erst im Februar 2000, also nach Lieferung der ...systeme, aufgedeckt. Weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht Teil eines Betruges sind, können der Klägerin nicht zugemutet werden.
25 
2. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht nach § 17 UStG zu berichtigen. Keiner der dort aufgeführten Tatbestände ist im Streitfall einschlägig. Die Lieferung wurde nicht durch den Verlust der Verfügungsmacht der Klägerin oder die Veräußerung an weitere Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. Eine Lieferung wird rückgängig gemacht, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der ursprünglichen Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurück gibt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Schlosser-Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 17 RNr. 48). Das erfordert, dass die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand zurück übertragen wird (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 17 RNr. 160). Die Klägerin hat die ...systeme nicht in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes in diesem Sinne zurück gegeben. Denn sie hat die Verfügungsmacht nicht auf die X zurück übertragen. Teile von zwei ...systemen, die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer ...005 wurden am 28. März 2000 bei der Leasingnehmerin Z-GmbH & Co. KG aufgefunden. Hinsichtlich der verbleibenden ...systeme und Teile ist davon auszugehen, dass diese nach der Übergabe am 27. Januar 2000 mit neuen System- und Ident-Nummern versehen wurden und entweder an weitere Erwerber veräußert oder mit neuen System- bzw. Ident-Nummern noch im Bestand der Z-GmbH & Co. KG vorhanden waren. In allen Fällen wurde die Verfügungsmacht nicht der X zurück gegeben. Die Rückgabe setzt begrifflich ein Mitwirken der Klägerin an der Rückverschaffung der Verfügungsmacht voraus. Durch die Neuauszeichnung mit anderen System- bzw. Ident-Nummern und die Veräußerung an weitere Abnehmer seitens der X hat die Klägerin ihre Verfügungsmacht an den ...systemen zwar wieder verloren. Allerdings hatte die Klägerin nicht den Willen, der X die Verfügungsmacht über die ...systeme zurück zu geben. Vielmehr wurde der Klägerin die Verfügungsmacht gegen ihren Willen entzogen. In einem unfreiwilligen Verlust der Verfügungsmacht liegt keine Übertragung.
II.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO ).
III.
27 
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
IV.
28 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den fünf Rechnungen vom 27. Januar 2000 zu. Die ...systeme wurden an diesem Tag an die Klägerin geliefert, da die X der Klägerin durch die Übergabe die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft hat. Der Vorsteuerabzug ist nicht im Jahr 2000 zu berichtigen.
I.
19 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Januar 2000 geltenden Fassung (UStG ) kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob eine Lieferung der X an die Klägerin vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
20 
1. Die X hat die fünf ...systeme durch die Übergabe an den Mitarbeiter R am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Eine Lieferung liegt nach § 3 Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) in nationales Recht um. Sie erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 06. Februar 2003 - C-185/01 - Auto Lease Holland BV, RNr. 32 und EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 7). Maßgeblich ist, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden soll, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent ist. An einem nicht existenten Gegenstand kann keine Verfügungsmacht verschafft werden. Die Beweislast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige. Im vorliegenden Fall ist dieser Nachweis aufgrund der unstreitig erfolgten körperlichen Übernahme der ...systeme erfolgt. Zum Zeitpunkt der Übergabe an R waren die fünf ...systeme tatsächlich physisch existent. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an. Die Übertragung konkretisierte sich zum Zeitpunkt der Übergabe auf die vor Ort besichtigten ...systeme. Der Mitarbeiter der Klägerin R konnte sich dort persönlich von deren Existenz überzeugen. Er hat sich nach der Darstellung der Klägerin vor Ort vergewissert, dass die ...systeme vorhanden sind und die System- und Ident-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmen. Der Beklagte hat dieser Schilderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
21 
Die X hat der Klägerin auch die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft.
22 
a. Im Streitfall hatte die X die Verfügungsmacht an den ...systemen zum Zeitpunkt der Übergabe inne. Verfügungsmacht ist die rein faktische Befähigung, wie ein Eigentümer mit einem Gegenstand umzugehen. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder - was wahrscheinlicher ist - durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften ...systemen - erlangt hat, kann der Senat offenlassen. In beiden Fällen hatte die X die Verfügungsmacht über die ...systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin. Ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise (z.B. durch Rechtsgeschäft oder Produktion) oder auf rechtswidrige Weise (z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung) erlangt wurde, ist unerheblich (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138). Deshalb können nach einhelliger Meinung auch Diebesgut oder Hehlerware vom Dieb bzw. Hehler an Dritte geliefert werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. September 1963 - V 49/61 - UR 1965, 233; Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1954 - IX A 32/54 - EFG 1955, 89; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 632; Markert in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG - Stand 02/1999, § 3 RNr. 23; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 71 und Leonard in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 3 RNr. 52, in diese Richtung auch EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 - C-435/03 - British American Tobacco International Ltd., RNr. 39 und 40).
23 
b. Die X hat die Verfügungsmacht an den streitgegenständlichen ...systemen auch auf die Klägerin übertragen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur (vgl. Bülow in: Vogel/Schwarz, UStG - Stand 04/2009 - § 3 RNr. 41; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 70). Er trifft zwar regelmäßig mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung zusammen, ist aber von diesem innerstaatlichen Rechtsvorgang unabhängig (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 8). Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben hat, kann daher offenbleiben. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwendet (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 595). Die X hat der Klägerin sowohl Substanz, Wert als auch den Ertrag der fünf ...systeme durch die Übergabe am 27. Januar 2000 zugewendet. An diesem Tag wurden die ...systeme an den für die Klägerin handelnden R körperlich von einem für die X handelnden Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG übergeben. Die Übertragung der Substanz setzt hierbei voraus, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, auf den körperlichen Gegenstand als solchen zuzugreifen. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich dem Besitz im bürgerlichen Recht. Durch die Übergabe an R, der im Auftrag der Klägerin handelte, erlangte die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die ...systeme. Die Übertragung des Wertes setzt voraus, dass der Abnehmer sich den im Gegenstand verkörperten Geldwert nutzbar machen, ihn insbesondere wirtschaftlich verwerten kann. Die wirtschaftliche Verwertung kann dabei insbesondere durch Verkauf oder die Verwendung als Sicherheit erfolgen. Im Streitfall hat die Klägerin die ...systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie hatte ferner die Möglichkeit, die ...systeme aufgrund der Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993 der X nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit stand der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der ...systeme, d.h. deren Wert, zu. Der Ertrag eines Gegenstandes wird übertragen, wenn dem Abnehmer die Früchte aus der laufenden Nutzung des Gegenstandes zustehen. Dieses Merkmal ist im Streitfall durch die Erzielung der Leasingeinnahmen erfüllt. Es ist ausreichend, dass der Abnehmer die Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen hat. Ob die Einnahmen tatsächlich erzielt werden oder - wie im Streitfall - durch die Insolvenz des Schuldners ganz oder teilweise ausfallen, wirkt sich auf die Lieferung nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass Substanz, Wert oder Ertrag für eine gewisse Zeit beim Abnehmer verbleiben. Ist die Verfügungsmacht verschafft worden, so ist die Lieferung erfolgt. Verliert der Unternehmer die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand wieder (z.B. durch Untergang, Diebstahl oder Weiterlieferung), so hat dies - abgesehen von den Fällen der Rückabwicklung - keinen Einfluss auf die erfolgte Lieferung.
24 
c. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die X die Absicht hatte, die ...systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der X abweichenden inneren Willen konnte die Klägerin nicht erkennen, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Im Hinblick auf die Ziele des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, ist auf die objektive Natur der betreffenden Umsätze abzustellen. Unvereinbar mit diesen Zielen wäre es, die Qualifikation eines Umsatzes als Lieferung von den Absichten eines am Umsatz Beteiligten, vom Steuerpflichten verschiedenen Dritten, abhängig zu machen, sofern der Steuerpflichtige diese Absichten weder kannte noch kennen konnte (vgl. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 46 und vom 06. Juli 2006 - C-439/04 - Axel Kittel - RNr. 43). Im Interesse der Rechtssicherheit des umsatzsteuerlichen Rechtsverkehrs kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteil vom 06. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Axel Kittel - RNr. 51 und vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 55). Diesem Maßstab hat die Klägerin im Streitfall genügt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der X wollte diese als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den ...systemen unbedingt und endgültig verschaffen. Dafür spricht neben den vorgelegten Rechnungen und Leasingverträgen, in denen die X durchweg als Lieferant bezeichnet wird, auch die Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993. Darin wird ausdrücklich auf die Eigentümerposition der Klägerin hingewiesen. Ferner verpflichtete sich die X, auf Anforderung der Klägerin die ...systeme zurückzukaufen. Diese Formulierung macht nur dann Sinn, wenn die X zuvor ...systeme an die Klägerin geliefert hat. Die X hat ferner die W-Briefe für die einzelnen ...systeme ausgestellt. Auch nach den Feststellungen der Steuerfahndung war den Leasinggesellschaften - somit auch der Klägerin - nicht bekannt, dass hinter X und der Z-Gruppe die gleichen Personen standen. Ihnen war vorgespiegelt worden, die Geräte seien tatsächlich existent. Schließlich hat sich die Klägerin durch ihren Mitarbeiter R von der tatsächlichen Existenz der gelieferten ...systeme überzeugt und diese auch körperlich abgenommen. Das Z-Betrugssystem wurde erst im Februar 2000, also nach Lieferung der ...systeme, aufgedeckt. Weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht Teil eines Betruges sind, können der Klägerin nicht zugemutet werden.
25 
2. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht nach § 17 UStG zu berichtigen. Keiner der dort aufgeführten Tatbestände ist im Streitfall einschlägig. Die Lieferung wurde nicht durch den Verlust der Verfügungsmacht der Klägerin oder die Veräußerung an weitere Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. Eine Lieferung wird rückgängig gemacht, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der ursprünglichen Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurück gibt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Schlosser-Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 17 RNr. 48). Das erfordert, dass die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand zurück übertragen wird (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 17 RNr. 160). Die Klägerin hat die ...systeme nicht in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes in diesem Sinne zurück gegeben. Denn sie hat die Verfügungsmacht nicht auf die X zurück übertragen. Teile von zwei ...systemen, die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer ...005 wurden am 28. März 2000 bei der Leasingnehmerin Z-GmbH & Co. KG aufgefunden. Hinsichtlich der verbleibenden ...systeme und Teile ist davon auszugehen, dass diese nach der Übergabe am 27. Januar 2000 mit neuen System- und Ident-Nummern versehen wurden und entweder an weitere Erwerber veräußert oder mit neuen System- bzw. Ident-Nummern noch im Bestand der Z-GmbH & Co. KG vorhanden waren. In allen Fällen wurde die Verfügungsmacht nicht der X zurück gegeben. Die Rückgabe setzt begrifflich ein Mitwirken der Klägerin an der Rückverschaffung der Verfügungsmacht voraus. Durch die Neuauszeichnung mit anderen System- bzw. Ident-Nummern und die Veräußerung an weitere Abnehmer seitens der X hat die Klägerin ihre Verfügungsmacht an den ...systemen zwar wieder verloren. Allerdings hatte die Klägerin nicht den Willen, der X die Verfügungsmacht über die ...systeme zurück zu geben. Vielmehr wurde der Klägerin die Verfügungsmacht gegen ihren Willen entzogen. In einem unfreiwilligen Verlust der Verfügungsmacht liegt keine Übertragung.
II.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO ).
III.
27 
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
IV.
28 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 17/10/2014 00:00

Tenor 1. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 30. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 152.000 EUR herabgesetzt wird.2. Der geänderte Umsa
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Annotations

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.