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| Strittig sind zwischen den Beteiligten die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1995, 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998. |
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| Die Klägerin waren in den Streitjahren im Rahmen der Abwicklung von Bauherren-, Bauträger und Erwerbermodellen tätig. Dabei schloss sie u.a. Garantieverträge (Miet-, Nebenkosten-, Höchstzins- und Höchstpreisgarantien) sowie sonstige Dienstleistungsverträge wie z. B. Generalanmietungsverträge, Zwischen- und Endmietverträge, Vermittlungsverträge über Finanzierung und Zwischenfinanzierung, Darlehensvermittlungsverträge u. ä. mit Erwerbern ab. |
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| Für Risiken aufgrund nicht eingehaltener Mietgarantiezahlungen für die Appartements des Hotels „X” an die Erwerber der einzelnen Appartements hatte die Klägerin in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Risiko wurde im Hinblick auf die steuerlichen Beurteilung in drei Rückstellungen, nämlich |
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- drohende Verluste aus der o.a. Anlage, |
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- nicht gebildete Instandhaltungsrücklage und |
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- Umsatzsteuer-Nachzahlungen an Erwerber, |
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| aufgeteilt. Das beklagte Finanzamt –FA- hatte diese Rückstellungen ab 1995 im Rahmen der Veranlagung nicht mehr anerkannt, die Veranlagungen geändert und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Aufgrund der hiergegen eingelegten (ursprünglichen) Einsprüche fand im Zeitraum Juli 2002 bis August 2003 eine Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 statt (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 2. September 2003 – nachfolgend Bp-Bericht). |
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| Insgesamt geprüft wurde mittels Betriebsprüfung die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 der sog. Y-Gruppe, bestehend aus |
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- der Y & Partner Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, A, |
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- der Einzelpraxis Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsbeistand N Y, A, |
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- der Klägerin – Alleingesellschafter und Geschäftsführerin T Y, |
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- der Z-GmbH, A - Alleingesellschafter und Geschäftsführerin T Y, |
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- der W und Y GbR Objekt B, |
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- der V R Y GbR Objekt A, Ü-Straße. |
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| Die Prüfung der Klägerin hat nach Auffassung des Außenprüfers ergeben, dass in den Jahren 1994 bis 1998 zwar das Risiko einer Inanspruchnahme wegen Mietwuchers bestanden habe. Da aber hinsichtlich des Umfangs der drohenden Inanspruchnahme keine Unterlagen vorgelegt worden seien, hat der Außenprüfer die von der Klägerin eingestellten Rückstellungen pauschal um je 30 % gekürzt (Tz. 1.04 des Bp-Berichts). Ferner wurde vom ihm festgestellt, dass die Klägerin für das Risiko, in Mietwucherprozesse verwickelt zu werden, seit Jahren Rückstellungen gebildet und außerdem diese Bilanzansätze aufgezinst hatte. Anhand der Inanspruchnahme der Vorjahre verminderte er diese Rückstellung auf 45.000 DM ohne Aufzinsung ab 1997 (vgl. Tz. 1.05 des Bp-Berichts). |
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| Das FA schloss sich den Feststellungen sowie der Rechtsauffassung des Betriebsprüfers an und erließ für geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 KStG auf den 31. Dezember 1995, 31. Dezember 1996, 31 Dezember 1997 und 31. Dezember 1998. Gegen diese geänderten Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. |
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| Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens wurde erstmalig Folgendes vorgetragen: |
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| Die Klägerin begehrt die Wertansätze in den Bilanzen 1994 bis 1998 zu ändern, und zwar aus folgenden Gründen: Nach der (damals) neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGH – seien die von der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz –RBerG– nichtig. Sie habe die Erwerber bei den einzelnen Verträgen, z.B. Darlehensverträgen usw. nicht wirksam vertreten können. Die von den Erwerbern in den Streitjahren an die Klägerin aufgrund dieser nichtigen Verträge geleisteten Zahlungen seien nach § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB– ohne rechtlichen Grund erfolgt und daher an die Erwerber zu erstatten. Somit handele es sich bei den Zahlungen der Erwerber an die Klägerin bei dieser um den Empfang von Fremdgelder und nicht um steuerpflichtige Erlöse. |
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| Während des Einspruchsverfahrens kam es zu einem längeren Briefwechsel zwischen dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin und dem FA; u. a. wurde die Klägerin aufgefordert, für jede der drei Rückstellungsarten genaue Angaben zu machen, insbesondere über die Zahl der gegen die Klägerin angestrengten Verfahren, Angaben über die vermieteten Objekte, Höhe der garantierten Mieten usw. Eine derartige Übersicht ist von der Klägerin weder im außergerichtlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. |
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| Die Einsprüche hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2006, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen ist ausgeführt, dass derjenige, der eine Rückstellung bilde, die Voraussetzungen für diese auch nachweisen müsse. Von der Klägerin seien keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen das FA den Umfang der drohenden Inanspruchnahme hätte ermitteln können. Da die Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens nicht ihrer Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO– nachgekommen sei, obwohl sie wiederholt zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei, seien die Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen. |
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| Hiergegen wurde mit am 20. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. |
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| Die Klägerin verfolgt ihr außergerichtliches Begehren weiter: |
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| Die von ihr gestellten Anträge auf Berichtigung der Bilanzen rückwirkend ab 1982 nach § 173 Abs. 2 AO - hilfsweise ab 1997/1998 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - seien in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden. Die Rechtfertigung für diese Anträge ergebe sich daraus, dass die abgeschlossenen Dienstleistungsverträge wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig seien. Somit bestehe gegenüber der Klägerin ein Anspruch der Erwerber auf vollständige Rückabwicklung der geschlossenen Verträge und daraus folgend Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften seinerzeit geleisteten Zahlungen. |
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| Die Y-Gruppe habe in den Jahren 1983 bis 1995 bundesweit Steuermodelle mit einem Volumen von ca. ... Mio. DM konzipiert, was in etwa 2.000 Sondereigentumseinheiten entspreche. Dabei seien die beteiligten Firmen arbeitsteilig wie folgt vorgegangen: |
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| - Die Y & Partner Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe die Treuhandschaft übernommen, die vertragliche Konzeption erstellt und die Prospektierung übernommen. |
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| - Die Einzelpraxis Y habe die steuerliche Beratung der Erwerber bezogen auf die jeweiligen Objekte einschließlich der Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte übernommen. |
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| - Die Klägerin habe die wirtschaftliche Baubetreuung, die Finanzierungsvermittlung und -bearbeitung, die Generalanmietung, den Vertrieb und die Vertriebskoordination übernommen. |
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| - Die Z-GmbH habe als Bauträger die Objekte Hotel X und P-Straße übernommen und Dienstleistungen wie die Übernahme der Mietgarantie, Mietenabwicklung, zeitweise auch den Betrieb des Hotels X, und die Finanzierungsvermittlung übernommen. |
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| Die vertragsmäßige Abwicklung habe sich wie folgt dargestellt: Nachdem ein Kunde gewonnen gewesen sei, habe dieser auf der Grundlage eines vorgefertigten Vertragskonzepts einen Treuhandvertrag geschlossen, der für das Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber (Erwerber) einen Geschäftsbesorgungsvertrag und für das Außenverhältnis die Erteilung einer umfassenden - „unbeschränkten” - Vollmacht enthielt, die den Treuhänder ermächtigte, den Erwerber im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb gegenüber Dritten zu vertreten. Der Treuhänder sei auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und befugt gewesen, Untervollmacht zu erteilen. |
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| Aufgrund der erteilten, aber wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen Vollmacht seien für den Erwerber die nach der jeweiligen Konzeption vorgesehenen Verträge geschlossen worden, vor allem auch mit den anderen Unternehmen der sog. Y-Gruppe. |
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| Auf der Grundlage der so geschlossenen Verträge hätten die Gruppen-Unternehmen in den Jahren 1985 bis 2000 folgende Umsätze für eigene Rechnung vereinnahmt: |
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- Y & Partner Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Treuhandumsätze in Höhe v. DM x.xxx.xxx,xx netto. |
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- Einzelpraxis Y: Einnahmen aus Steuerberatungstätigkeit in Steuermodellen in Höhe v. DM x.xxx.xxx,xx netto. |
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- Klägerin: Umsätze aus Steuermodellen: DM x.xxx.xxx,xx. |
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- Z-GmbH: Umsätze aus der Übernahme von Mietgarantien: DM xxx.xxx,xx. |
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| Aus den von der Klägerin in ihren Schriftsätzen, insbesondere dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2008 zitierten Entscheidungen des BGH folge zweifelsfrei, dass die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien, und demnach die Klägerin Verbindlichkeiten für die zu erwartenden Rückzahlungen in der Bilanz bilden müsse. Entgegen der Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2009 könnten die Grundsätze des BGH-Urteils vom 1. Februar 2007 III ZR 282/05 nicht angewandt werden, weil es sich um eine mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Konstellation handle. Deshalb dürfe für die Frage, ob die empfangenen Zahlungen zurückgewährt werden müssten, nicht darauf abgestellt werden, ob dem Anleger selbst ein durchsetzbarer Bereicherungsanspruch gegen diese Personen zustehe, obwohl er an dem wirtschaftlichen Ergebnis seiner Anlagenentscheidung festhalten wolle. |
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| Auch die vom Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22. Juni 2009 8 V 2349/07 vertretene Rechtsauffassung sei irrig. Unter Nichtbeachtung des Urteils des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 22. November 1988 VIII R 62/85, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1989, 359, habe der Senat die ungewissen und gewissen Verbindlichkeiten vermengt mit der Frage der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme. Maßgebend sei allein, dass die Verbindlichkeiten an den jeweiligen Bilanzstichtagen nach Grund und Höhe feststehen würden. |
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| Da demnach die Bilanzen insoweit objektiv unzutreffend seien, als Verbindlichkeiten für die ohne Rechtsgrund erhaltenen Leistungsvergütungen nicht passiviert seien, seien die Bilanzen zu berichtigen, soweit nicht die Grundsätze des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – dem entgegen stünden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass bereits im Jahre 1982 in der Literatur die Auffassung vertreten wurde, dass in einschlägigen Fällen wie dem vorliegenden ein Verstoß gegen das RBerG vorliegen würde. Deswegen hätte bereits damals eine Verbindlichkeit in der Bilanz abgebildet werden können. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BStBl II 2007, 818), der ausgeführt habe, dass dann, wenn eine bestimmte Bilanzierungsfrage nicht durch die Rechtsprechung abschließend geklärt sei, jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als „richtig“ anzusehen sei. Im Übrigen sprächen sehr viele Ansatzpunkte dafür, den Nichtansatz einer Verbindlichkeit im subjektiv-normativen Sinn bereits in den Jahren ab 1990 als unrichtig zu qualifizieren. |
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| Unabhängig davon könne im Rahmen einer Bilanzänderung eine Verbindlichkeit insoweit berücksichtigt werden, als sich infolge einer Bilanzberichtigung durch das FA eine Gewinnerhöhung ergeben habe. Dies sei für 1995 und 1996 aufgrund der Positionen 1.03 bis 1.05 des Bp-Berichts der Fall, die zu einer Gewinnerhöhung geführt hätten. |
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| die Bescheide über die gesonderte Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG zum 31. Dezember 1994, zum 31. Dezember 1995, zum 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 - alle in der Form der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2006 - dahingehend abzuändern, dass bei der Feststellung zum 31. Dezember 1994 eine Verbindlichkeit in Höhe von x.xxx.xxx,xx DM, bei der Feststellung zum 31. Dezember 1995 und zum 31. Dezember 1996 eine Verbindlichkeit in Höhe von x.xxx.xxx,xx DM, bei der Feststellung zum 31. Dezember 1997 eine Verbindlichkeit von x.xxx.xxx,xx DM und bei der Feststellung zum 31. Dezember 1998 eine Verbindlichkeit in Höhe von x.xxx.xxx,xx DM, hilfsweise bei der Feststellung zum 31. Dezember 1995 eine Verbindlichkeit in Höhe von xxx.xxx,xx DM und bei der Feststellung zum 31. Dezember 1996 eine Verbindlichkeit in Höhe von xx.xxx,xx DM berücksichtigt werden. |
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| Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: |
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| Die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit der Vollmacht sei bereits im Einspruchsverfahren bestritten worden. Ihrer Verpflichtung zur Vorlage von belastbaren Unterlagen, zu denen die Klägerin mit Schreiben des FA wiederholt aufgefordert worden sei, sei die Klägerin bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. |
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| Klar sei bislang lediglich, dass die Klägerin die hier streitgegenständlichen Umsätze tatsächlich erwirtschaftet habe, so dass diese grundsätzlich der Besteuerung unterliegen würden. Für die hiergegen von ihr steuermindernd geltend gemachten Verbindlichkeitsbuchungen und die damit verbundenen steuermindernden Tatsachen sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die zugrunde liegende Gesamtvertragskonstellation durch die Klägerin nicht belegt worden sei. So würden bisher nicht sämtliche abgeschlossenen Verträge (weder als „Musterverträge” noch als tatsächlich abgeschlossene, dem jeweiligen Kundenverhältnis zuordenbare unterschriebene Einzelverträge) vorliegen. Gleiches gelte für die angeblich nichtige Vollmacht. |
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| Vor diesem Hintergrund sei es entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht unstrittig, dass die hier zugrunde liegende Vertragskonstellation in der Sache tatsächlich den vom BGH entschiedenen Vertragskonstellationen und Gestaltungen entspreche. So betreffe das seitens der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 22. Februar 2005 XI ZR 41/04 eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation. |
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| Mangels Nachweis der tatsächlichen Höhe der angeblichen Rückzahlungsverpflichtungen sei auch die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Verbindlichkeit nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe bereits die ursprünglich durch die Betriebsprüfung überprüften Rückstellungen nicht nachgewiesen. Gleiches gelte für die im Rahmen der gegen die im Anschluss an die Betriebsprüfung Ende 2003 ergangenen geänderten Bescheide geführten (neuerlichen) Einspruchsverfahren, bei denen die Klägerin die nunmehr vertretene Argumentation erstmals vertreten habe. |
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| Der Hinweis der Klägerin zum Beleg ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, gehe fehl, weil zum einen der Sachverhalt nicht vergleichbar sei und zum anderen die Klägerin die dort niedergelegten Grundsätze unzutreffend interpretiere. Vielmehr belege das genannte Urteil bei genauer Analyse die Rechtsauffassung des FA. Bis zum Ergehen der geänderten Rechtsprechung des BGH seien offensichtlich alle Beteiligten von einer Wirksamkeit der Verträge ausgegangen. Demnach konnte nicht von dem Bestehen solcher Verbindlichkeiten ausgegangen werden, so dass auch mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei. Der BFH stelle nämlich in seiner Entscheidung ausdrücklich keine zukunfts-, sondern eine vergangenheitsbezogene Betrachtung an. Auch deshalb sei die Auffassung der Klägerin abzulehnen, in dem hier vorliegenden Streitfalle hätten angebliche Rückforderungsansprüche in der Bilanz als Verbindlichkeiten eingestellt werden müssen. Würde man dieser Rechtsauffassung folgen, müssten für sämtliche Geschäfte eines Unternehmens potenzielle Rückforderungsansprüche eingestellt werden für den Fall, dass das zugrunde liegende Geschäft irgendwann in der Zukunft sich einmal als nichtig erweisen sollte. |
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| Auch scheide eine Verbindlichkeit mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Klägerin bzw. deren Wahrscheinlichkeit habe diese nicht nachgewiesen. |
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| Schließlich seien die von der Klägerin zugrunde gelegten Ansprüche verjährt. Die Klägerin übersehe, dass es sich bei dem von ihr zitierten Urteil des BGH vom 22. Februar 2005 XI ZR 41/04 lediglich um die Fortführung der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2000 - Urteil vom 28. September 2000 IX ZR 279/99 - handele. Grundlegend neue Ausführungen zu dem damaligen Urteil enthalte das in 2005 ergangene Urteil nicht. Daher sei festzustellen, dass – selbst wenn man zu einer die Verjährungsfristen in Gang setzenden Kenntnis der Umstände die Rechtsprechungskenntnis hinzuzählen dürfe – die Grundsätze eines solchen Anspruches seit dem Jahr 2000 klargestellt seien. Daher sei jedenfalls spätestens zum 31. Dezember 2004 eine Verjährung der Ansprüche eingetreten. |
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| Unabhängig davon sei die Klägerin in den Streitjahren nicht als Treugeber, sondern als Zwischenmieter und Mietgarantiegeber tätig gewesen. Das sich hieraus ergebende Risiko sei durch eine Rückstellung in Höhe von 45.000 DM ausreichend berücksichtigt. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. November 2009 Bezug genommen. |
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