Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 13 KO 1170/10
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsführerin.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 13 KO 1170/10
Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 13 KO 1170/10
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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 13 KO 1170/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren , in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
- 2
- Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean- tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.
- 3
- Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts erreichen.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/ Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
- 6
- b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen , dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.
- 7
- Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze , 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
- 8
- c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
- 9
- 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon ausgegangen , dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren , in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
- 2
- Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean- tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.
- 3
- Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts erreichen.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/ Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
- 6
- b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen , dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.
- 7
- Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze , 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
- 8
- c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
- 9
- 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon ausgegangen , dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren , in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
- 2
- Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean- tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.
- 3
- Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts erreichen.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/ Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
- 6
- b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen , dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.
- 7
- Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze , 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
- 8
- c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
- 9
- 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon ausgegangen , dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren , in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
- 2
- Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean- tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.
- 3
- Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts erreichen.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/ Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
- 6
- b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen , dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.
- 7
- Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze , 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
- 8
- c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
- 9
- 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon ausgegangen , dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren , in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
- 2
- Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean- tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.
- 3
- Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts erreichen.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/ Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
- 6
- b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen , dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.
- 7
- Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze , 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
- 8
- c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
- 9
- 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon ausgegangen , dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren , in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
- 2
- Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean- tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.
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- Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts erreichen.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/ Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
- 6
- b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen , dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.
- 7
- Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze , 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
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- c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
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- 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon ausgegangen , dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.