| II. Die Erinnerung ist zulässig und auch begründet. |
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| In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die erstattungsfähigen Reisekosten mit einem zu hohen Betrag angesetzt worden. Insgesamt ist dem Erinnerungsgegner kein höherer Betrag als 1.875,44 EUR zu erstatten. Der Erinnerung war mithin durch antragsgemäße Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses stattzugeben. |
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| 1. Nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) werden die den Beteiligten zu erstattenden Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts festgesetzt. Zu den zu erstattenden Aufwendungen eines Beteiligten gehören dessen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (§ 139 Abs. 1 FGO) und dementsprechend bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auch die für dessen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem dem RVG als Anlage 1 beigefügten Vergütungsverzeichnis (VV). |
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| Allerdings ist auch hinsichtlich solcher Aufwendungen das in §§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und 139 Abs. 1 FGO für die Erstattungsfähigkeit von Kosten enthaltene Erfordernis ihrer Notwendigkeit zu beachten (ähnlich auch der Bundesfinanzhof -BFH- in seinem Beschluss vom 8. März 1984 VII E 9/83, BStBl II 1984, 422 zu § 126 der durch das RVG ersetzten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). |
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| Eine Konkretisierung dieser Voraussetzung für den vorliegend streitbefangenen Bereich der Reisekosten enthält die über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbare Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO. Danach sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. |
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| Eine weitere Konkretisierung ergibt sich aus den in erster Linie das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffenden Nrn. 7003 und 7004 VV-RVG. Während danach der Rechtsanwalt die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise mit 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt verlangen kann, sofern die Reise mit einem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt wird, kann er für Fahrtkosten aufgrund der Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nur Ersatz verlangen, soweit diese angemessen sind. Dabei besteht Einigkeit dahingehend, dass ein Rechtsanwalt - ebenso wie andere an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) - frei wählen darf, ob er mit seinem eigenen Kraftfahrzeug oder mit der Bahn fährt; höhere als bei Wahl eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels oder der Nutzung des eigenen Pkw anfallende Kosten werden nach § 5 Abs. 3 JVEG allerdings nur ersetzt, soweit dadurch entweder Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. Nur unter diesen Voraussetzungen sind auch bei einem Rechtsanwalt die durch die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels anfallenden höheren Reisekosten angemessen im Sinne der Nr. 7004 VV-RVG. Und allenfalls soweit der Anwalt nach den Vorschriften des VV-RVG Ersatz von seinem Mandanten verlangen kann, kann dieser in einem gerichtlichen Verfahren Kostenerstattung beanspruchen. |
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| 2. In Anwendung dieser Vorschriften sind dem Erinnerungsgegner im vorliegenden Streitfall Reisekosten seines Rechtsanwalts aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 in Freiburg nur bis zur Höhe von 474,60 EUR zu erstatten. |
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| a) Dabei geht das Gericht zwar davon aus, dass ein Kläger seine aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO resultierenden kostenrechtlichen Obliegenheiten nicht in jedem Fall schon dadurch verletzt, dass er einen Rechtsanwalt mit einem Sitz außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts mandatiert. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Prozesspartei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt auch dann ohne kostenrechtliche Nachteile mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen darf, wenn dieser außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts ansässig ist (vgl. z. B. den Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 11. März 2004 VII ZB 27/03, JurBüro 2004, 432, m. w. N.). Eine solche Wahl kann je nach den weiteren Umständen durchaus auch aus der Sicht einer vernünftigen und kostenorientierten Partei als sachdienlich anzusehen sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Prozesspartei - aus welchen Gründen auch immer - außerhalb ihres Gerichtsstands einen Prozess führt, vielleicht sogar führen muss, und sich dabei auf den regelmäßig in ihrer Nähe ansässigen Anwalt ihres Vertrauens stützen möchte. Allerdings hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung auch betont, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann (ebenso im Beschluss vom 22. Februar 2007 VII ZB 93/06, JurBüro 2007, 318). |
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| Um Prozessparteien mit Sitz im Ausland nicht zu benachteiligen, hat das OLG Frankfurt weitergehend die Auffassung vertreten, diese seien zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile nicht gezwungen, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, sie könnten vielmehr jeden in Deutschland ansässigen und postulationsfähigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozess beauftragen, ohne sich vorwerfen lassen zu müssen, ihre Pflicht zur Geringhaltung der Kosten verletzt zu haben (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2015 - 18 W 79/14, JurBüro 2014, 491 zu einem Kläger aus Mailand, der für einen in Frankfurt zu führenden Prozess einen Anwalt aus München mandatiert hatte). Auch der BGH billigt im Ausland ansässigen Klägern offenbar einen im Vergleich zu inländischen Klägern größeren Spielraum bei ihren Auswahlentscheidungen zu, wenn er in seinem Beschluss vom 12. September 2013 I ZB 39/13 (AnwBl 2014, 453; zu dem Fall eines Klägers aus Großbritannien, der sich in einem beim Amtsgericht München geführten Prozess von einem Anwalt aus Kiel vertreten ließ) ausführt, ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liege nicht allein darin, dass ein solcher Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübe, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten, sondern an einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort Klage erheben lasse. Der beschließende Senat hat Zweifel daran, ob sich dies noch mit dem Ziel einer Vermeidung von kostenrechtlichen Nachteilen für ausländische Kläger ausreichend rechtfertigen lässt. Überhaupt läuft eine Rechtsprechung, die nur bei Anhaltspunkten für einen konkreten Rechtsmissbrauch die im zweiten Halbsatzes in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelte Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten anwendet, Gefahr, die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich zu unterlaufen. Wenn ein im Inland wohnhafter Kläger hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit seiner Kosten den in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Einschränkungen unterliegt, dann leuchtet es auch auf der Grundlage der in den genannten Beschlüssen enthaltenen Erwägungen nicht ein, weshalb einem im Ausland wohnhaften Kläger das Recht zugebilligt wird, sich einen Anwalt seines Vertrauens ohne kostenrechtlichen Nachteil in ganz Deutschland ohne jedwede lokale Einschränkungen suchen zu dürfen. |
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| b) Hiervon ausgehend erscheint es zweifelhaft, ob der in Mailand wohnhafte Erinnerungsgegner als Kläger für seinen in Freiburg zu führenden Prozess die Reisekosten seines Anwalts in voller Höhe erstattet verlangen kann, wenn er für die Führung dieses Prozesses einen Anwalt aus dem rund 500 km vom Gerichtsort entfernten Essen mandatierte. Letztlich muss diese Frage jedoch vorliegend nicht entschieden werden, da auch das HZA als Erinnerungsführer dem Ansatz der (fiktiven) Bahnkosten des Anwalts für Fahrten von Essen nach Freiburg und zurück (zuzüglich einem Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten) in einer Höhe von insgesamt 609,60 EUR nicht entgegengetreten ist. |
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| Die dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners über diesen Betrag hinaus entstandenen Kosten, die darauf beruhen, dass dieser zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 ein Flugzeug gechartert hatte, sind allerdings nicht erstattungsfähig. |
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| aa) Anknüpfend an die zu II. 1. gemachten Ausführungen kann ein Anwalt zwar unter bestimmten Umständen für die gesamten Kosten einer Flugreise Ersatz verlangen. Das setzt jedoch voraus, dass die infolge der Wahl dieses Beförderungsmittels entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (ständige Rspr. des BGH, vgl. den Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14, AnwBl 2015, 529). Dies ist vorliegend indessen der Fall. |
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| Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung (vorliegend das Chartern) eines Flugzeugs nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kommt es - anders als der Erinnerungsgegner zu glauben scheint - nicht allein auf die damit verbundene Zeitersparnis an. Vielmehr sind hierfür nach den zutreffenden Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Beschluss vom 6. November 2014 auch die Höhe der Mehrkosten und ferner die Bedeutung des Rechtsstreits erheblich. |
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| In Anwendung dieser Kriterien hat der BGH in einem Beschluss vom 13. Dezember 2007 IX ZB 112/05 (NJW-RR 2008, 654) den Ansatz von Flugkosten in einem Fall abgelehnt, in dem diese 240 % der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrages (570 EUR) erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug. In seinem Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14 (a. a. O.) hat er andererseits entschieden, dass die Nutzung eines Flugzeugs bei einer damit verbundenen Zeitersparnis von vier Stunden nicht unverhältnismäßig sei, wenn die Kosten der Flugreise diejenigen einer Bahnreise zwar um 58,5 % - und damit erheblich - überstiegen, der Wert der Sache aber mit 30.000 EUR etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit rund 2.000 EUR angesetzten Flugreise betrage. Dabei hat der BGH nach dem Verständnis des beschließenden Senats weder im einen noch im anderen Fall die Grenzlinie definiert, bis zu der die bei Nutzung eines Flugzeugs anfallenden höheren Reisekosten noch als angemessen bzw. jenseits derer sie nicht mehr als angemessen im Sinne der Nr. 7004 VV-RVG anzusehen sind. |
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| bb) Nach der an den Kriterien der BGH-Rechtsprechung orientierten Auffassung des beschließenden Senats stehen die Mehrkosten einer Flugreise auch bei einer damit verbundenen Zeitersparnis von 4 Stunden jedenfalls dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise, wenn sie bei einem Verfahren mit einem Streitwert von unter 10.000 EUR um mehr als 100 % über den (fiktiven) Kosten einer Bahnreise liegen und überdies allein die Flugkosten schon mehr als 20 % des Streitwerts des gerichtlichen Verfahrens betragen. So verhält es sich auch im vorliegenden Streitfall. |
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| Zeitersparnis aufgrund der Nutzung eines Flugzeugs im Vergleich zur Bahnreise |
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| Der Anwalt des Erinnerungsgegners hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Kanzlei in Essen am 28. Juli 2014 um 10:00 Uhr verlassen habe und gegen 18:40 Uhr dort wieder eingetroffen sei. Seine durch den Termin zur mündlichen Verhandlung bedingte Abwesenheit hat also 8 Stunden und 40 Minuten betragen (vgl. dessen Schriftsatz vom 24. Oktober 2014; dort zu Ziffer 2.). |
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| Wäre er mit der Bahn gefahren, dann würde er nach seinen eigenen durch einen Ausdruck der Bahnverbindungen untermauerten Berechnungen (FG-Akte Bl. 129) unter Einbeziehungen der Fahrten von der Kanzlei zur nächstgelegenen S-Bahnstation und zurück mindestens von 8:20 Uhr bis 20:53 Uhr und damit 12 Stunden und 33 Minuten unterwegs gewesen sein. Dazu ist anzumerken, dass die dabei für die Anreise zugrunde gelegte Verbindung (Abfahrt im Hauptbahnhof -Hbf- in Essen um 8:59 Uhr) bereits zu einer Ankunft in Freiburg Hbf um 12:59 Uhr geführt haben würde. Für ein rechtzeitiges Eintreffen im Gericht war eine derart frühe Abreise nicht erforderlich; um rechtzeitig vor 14:50 Uhr im Gebäude des Finanzgerichts in Freiburg einzutreffen, würde es genügt haben, wenn der Anwalt eine Stunde später, nämlich erst um 10:00 Uhr, in Essen Hbf losgefahren wäre. Die planmäßige Ankunft einer entsprechenden Verbindung in Freiburg um 13:59 Uhr würde es ihm - worauf das Gericht bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2015 hingewiesen hatte - ohne Weiteres ermöglicht haben, rechtzeitig im Finanzgericht einzutreffen; bei Nutzung der Stadtbahn ist das Finanzgericht in Freiburg vom Hauptbahnhof aus in weniger als einer halben Stunde zu erreichen. |
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| Legt man gleichwohl die Berechnungen des Erinnerungsgegners zugrunde, dann ergibt sich eine Zeitersparnis von ca. 4 Stunden. |
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| Relation der infolge der Nutzung eines Flugzeugs entstandenen Kosten zu den fiktiven Kosten bei Bahnreise |
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| Die von seinem Anwalt anlässlich der Flugreise verauslagten Kosten haben nach den durch Belege untermauerten Darlegungen des Erinnerungsgegners (1.291,47 EUR + 5,64 EUR + 22,00 EUR + 2,20 EUR + 13,70 EUR =) 1.335 EUR betragen. Hinzuzurechnen ist ein Tage- und Abwesenheitsgeld, das bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nach der für den Streitfall maßgebenden Fassung der Nr. 7005 VV-RVG mit 60 EUR anzusetzen war. Insgesamt sind also tatsächlich Reisekosten in Höhe von 1.395 EUR entstanden. |
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| Bei einer Fahrt zum Gerichtstermin mit der Deutschen Bahn (erster Klasse) wären deutlich geringere Kosten angefallen. Diese hätten bei Einbeziehung der Kosten für Fahrten zwischen den jeweiligen Bahnhöfen und dem Gericht bzw. zur Kanzlei nach den - vom Erinnerungsgegner nicht bestrittenen - Ermittlungen des Urkundsbeamten des Senats (406 EUR + 4,20 EUR + 4,40 EUR =) 414,60 EUR und bei dem gebotenen zusätzlichen Ansatz des Tage- und Abwesenheitsgeld von 60 EUR für eine Abwesenheit von über 8 Stunden insgesamt 474,60 EUR betragen. Eine Übernachtung wäre nach Auffassung des Gerichts nicht notwendig gewesen, da der Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme der Bahn um 20:53 Uhr am Hauptbahnhof in Essen angekommen wäre; auch bei einer Abwesenheit von mehr als 10 Stunden ist der Ansatz von Übernachtungskosten nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres geboten, wenn eine Rückkehr in den Sommermonaten um 21:00 Uhr oder kurz danach erfolgt (ebenso Müller-Rabe in der Kommentierung des RVG von Gerold/Schmidt, 22. Aufl. 2015, Rz. 73 zu VV 7003-7006, mit überzeugenden Gründen gegen die im Beschluss des OLG Dresden vom 1. April 1998 - 15 W 374/98, NJW-RR 1998, 1292 vertretene andere Auffassung). |
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| Bei Zugrundelegung der im Rahmen der gebotenen Vergleichsberechnung der einander gegenüberzustellenden - hier durch Fettdruck hervorgehobenen - Werte belaufen sich damit die gesamten Reisekosten des Charterflugs auf ca. 294 % der Kosten, die bei Nutzung der Bahn und des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden wären, die Mehrkosten also auf rd. 194 % dieser Kosten. Im Übrigen lägen diese Mehrkosten auch bei Einbeziehung eines pauschalen Ansatzes für (fiktive) Übernachtungskosten in Höhe von 115 EUR (wie in der Anhörung des Urkundsbeamten vom 15. Oktober 2014 berücksichtigt) noch bei 136 %. |
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| Relation der infolge der Nutzung eines Flugzeugs entstandenen Kosten zum Streitwert des gerichtlichen Verfahrens |
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| Die infolge der Anreise mit einem gecharterten Flugzeug entstandenen Reisekosten waren auch im Verhältnis zum Streitwert des Verfahrens eine nicht zu vernachlässigende Größe. In dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zoll in Höhe von 5.390 EUR. Hierauf bezogen betrugen die durch die Nutzung eines Flugzeugs durch den Anwalt des Erinnerungsgegners beeinflussten Reisekosten (1.396 EUR) immerhin mehr als 25 %. |
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| cc) Die vom Erinnerungsgegner zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Gerichtsentscheidungen stehen der vorstehenden Würdigung des beschließenden Senats nicht entgegen. |
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| In dem (mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014) in anonymisierter Kopie vorgelegten Beschluss des OLG Schleswig vom 18. Dezember 2007 - 9 W 132/07 werden durch die Benutzung eines Flugzeugs verursachte Mehrkosten von 654 EUR gegenüber den für eine Anreise mit dem Pkw berechneten 500 EUR im Hinblick auf die Zeitersparnis von einem ganzen Arbeitstag als nicht außer Verhältnis stehend beurteilt. Anders als dort musste der Anwalt seine Fahrt im vorliegenden Streitfall nicht schon um 5:00 Uhr antreten, um bei einer mit 6 Stunden angenommenen Fahrzeit mit dem Pkw rechtzeitig um 11:00 Uhr im Gerichtssaal einzutreffen. Es reichte nach den Darlegungen des Erinnerungsgegners vielmehr eine Abfahrt um 8:20 Uhr in der Kanzlei bzw. um 8:59 Uhr am Hbf in Essen, um bereits 1 Stunde und 45 Minuten vor Beginn der Verhandlung am Hbf in Freiburg einzutreffen. Die Zeitersparnis betrug im vorliegenden Verfahren allenfalls einen halben und nicht wie im Fall des OLG Schleswig einen ganzen Arbeitstag. |
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| Der vom Erinnerungsgegner außerdem in Bezug genommene Beschluss des BGH vom 6. November 2014 I ZB 38/14 ist für den Streitfall deshalb nur eingeschränkt ergiebig, weil die Kostenrelationen im dortigen Verfahren andere waren. Auf die diesen Beschluss betreffenden Ausführungen unter II. 2. b) aa) wird verwiesen. |
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| dd) Auch die im Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 30. Juni 2015 vorgetragenen Argumente zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung. Dazu seien kurz die folgenden Erwägungen ausgeführt: |
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(1) | | Dass mit dem angefochtenen Bescheid vom HZA zunächst deutlich höhere Abgaben geltend gemacht worden waren, ist für die Bedeutung des gerichtlichen Verfahrens unerheblich, da das HZA die Inanspruchnahme des Erinnerungsgegners bereits vor Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht auf den Betrag von 5.390 EUR vermindert hatte. |
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(2) | | Bei der mit 4 Stunden zugrunde gelegten Zeitersparnis ist berücksichtigt worden, dass der Anwalt des Erinnerungsgegners bei einer (fiktiven) Bahnreise einen Puffer einplanen durfte; das Gericht hat sich insofern an den Berechnungen des Erinnerungsgegners orientiert. |
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(3) | | Das Gericht hält es nicht für maßgebend, welchen Stundensatz der Anwalt des Erinnerungsgegners verrechnet und ob er die durch die Nutzung eines Flugzeugs am Abend des Reisetags gewonnene Zeit tatsächlich noch bis 21:00 Uhr für anwaltliche Tätigkeit genutzt hat. Sollte man dies anders beurteilen wollen, müsste man auch berücksichtigen, dass eine mehrstündige Zugfahrt in der ersten Klasse in aller Regel bessere Möglichkeiten für ein Aktenstudium eröffnet als der Flug als Pilot einer Chartermaschine. |
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(4) | | Nachdem der Senat seine Entscheidung - ungeachtet der Ausführungen unter II. 2. a) - nicht darauf gestützt hat, dass der Erinnerungsgegner keinen in Freiburg ansässigen Rechtsanwalt mandatiert hat, sondern darauf, dass die von seinem Anwalt aus Essen aufgewendeten höheren Kosten des Charterfluges im kostenrechtlichen Sinne nicht notwendig waren, muss er sich auch mit der auf die Sprachkenntnisse seines Anwalts gestützte Argumentation nicht näher befassen. Angemerkt wird allerdings, dass es auch bei einer Beschränkung auf die in Baden-Württemberg ansässige Anwaltschaft nicht schwer fallen dürfte, einen Anwalt zu finden, mit dem eine Kommunikation in englischer Sprache problemlos möglich ist. |
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| 3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind in dem vom Urkundsbeamten in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2014 (dort auf Seite 4; sog. „Berechnungsblatt“) mit 1.875,44 EUR errechneten Erstattungsbetrag die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners ausreichend berücksichtigt. Eine weitergehende Herabsetzung des Erstattungsbetrags ist nicht beantragt. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Da das Erinnerungsverfahren mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im GKG keine Gerichtskosten auslöst, hat sie nur Bedeutung für den Erinnerungsgegner, der als Unterlegener für dieses Verfahrensstadium keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten erlangen kann. |
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