Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2015 - 9 BN 2/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:290115B9BN2.14.0
published on 29/01/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2015 - 9 BN 2/14
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Gründe

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1. Den Antragstellern ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden daran trifft, dass sie die fristgerecht erhobene Beschwerde nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet haben.

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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt schuldhaft, wer mit der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung des Schriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen noch am Tage des Fristablaufs zu rechnen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 <2858> und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 - 8 B 14.13 - juris Rn. 3). Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag in einer Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Empfangsgerät gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen anderer ebenfalls fristgebundener Sendungen belegt sein kann (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 a.a.O. Rn. 38; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 - juris Rn. 5).

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller war durch die am Abend des Fristablaufs plötzlich auftretende Übelkeit an der rechtzeitigen Übermittlung der Beschwerdebegründung an das Bundesverwaltungsgericht ohne sein Verschulden gehindert. Er hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, dass er am Abend des 8. April 2014, an dem die Begründungsfrist abgelaufen war, in seiner Wohnung/Kanzlei den Schriftsatz gefertigt und ihn nach 23:30 Uhr ausgedruckt und unterschrieben habe. Wegen einer Darmverstimmung habe er unmittelbar danach dringend und für über 20 Minuten die Toilette aufsuchen müssen, weshalb er gehindert gewesen sei, den Schriftsatz per Fax an das Oberverwaltungsgericht zu übermitteln. Zum Glück sei sein Arbeitskollege S. anwesend gewesen, den er gebeten habe, das Fax an die im Anschriftenfeld angegebene Nummer des Oberverwaltungsgerichts zu schicken. Er habe Herrn S. insbesondere gebeten, darauf zu achten, dass er die richtige Nummer eingebe und dies auch kontrolliere.

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Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert und eine eidesstattliche Versicherung von Herrn S. vorgelegt. In seiner Erklärung bestätigt Herr S., dass er den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, den er durch eine gemeinsame Tätigkeit beim G... kenne und auch in persönlichen Dingen sowie in seiner Eigenschaft als Betriebsrat um rechtlichen Rat frage, am Abend des 8. April 2014 wegen einer Rechtsauskunft für eine am nächsten Tag in Frankfurt/Main stattfindende Gesamtbetriebsratssitzung noch gegen 23:00 Uhr aufgesucht habe. Nach 23:30 Uhr sei der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit dem Schriftsatz fertig gewesen, habe ihn aber wegen einer plötzlich auftretenden Magen- oder Darmverstimmung nicht mehr verschicken können und daher ihn - Herrn S. - gebeten, das Fax an das Oberverwaltungsgericht zu versenden. Er habe daraufhin ca. 15 - 20 Minuten vor Mitternacht mit der Übermittlung des Faxes begonnen. Nach wenigen Minuten sei eine Fehlermeldung erschienen, so dass er weitere, ebenfalls erfolglose Faxversuche unternommen habe. Erst eine halbe Stunde später sei die Übermittlung gelungen. Es habe sich dann herausgestellt, dass entweder ein technischer Defekt vorgelegen oder er beim Wählen der Faxnummer eine Null zu viel eingegeben habe. Ergänzend zu dieser eidesstattlichen Versicherung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Fehlerberichte seines Faxanschlusses vom 8. April 2014 und 9. April 2014 vorgelegt. Danach konnte die Sendung um 23:50 Uhr, 23:54 Uhr und 23:57 Uhr und 0:00 Uhr nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

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Mit diesem Vorbringen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er alles Erforderliche getan hat, um die Frist einzuhalten. Er hat den 19 Seiten umfassenden Schriftsatz am letzten Tag der Frist noch so rechtzeitig fertiggestellt, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen war, dass er bis 24:00 Uhr bei Gericht eingeht. Auch der erforderliche Sicherheitszuschlag von rund 20 Minuten ist von ihm (noch) eingehalten worden. Zwar fehlt es sowohl in seiner wie auch in der Erklärung von Herrn S. an einer genauen Angabe, wann der Schriftsatz fertig ausgedruckt und unterschrieben vorlag. Aus der Angabe von Herrn S., dass er 15 - 20 Minuten vor Mitternacht mit der Übermittlung des Schriftsatzes begonnen habe, folgt jedoch, dass dies kurz nach 23:30 Uhr der Fall gewesen sein muss. Dem steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der vorgelegten Fehlerberichte der erste Übermittlungsversuch erst zehn Minuten vor Mitternacht erfolgte. Denn es ist angesichts der dargelegten Gesamtumstände ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beauftragung und Einweisung des zufällig anwesenden Herrn S. durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.

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Dass Herr S. sich beim Wählen der Faxnummer geirrt und eine Null zu viel eingegeben hat, wodurch die Übermittlung des Faxes scheitern musste, führt nicht auf einen Sorgfaltspflichtverstoß des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller. Dieser war zwar nach seinem eigenen Ausfall verpflichtet, alles ihm noch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um doch noch eine rechtzeitige Übermittlung der Beschwerdebegründung sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 - juris Rn. 13 f. und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - NJW 2015, 171 Rn. 19). Dieser Verpflichtung ist er durch die Bitte an Herrn S., das Fax zu übersenden und dabei auf die richtige Faxnummer zu achten, nachgekommen. Eine Überwachung der Tätigkeit von Herrn S. war ihm dagegen nach dem glaubhaft gemachten Geschehensablauf nicht möglich, so dass er sich dessen Fehler bei der Eingabe der Faxnummer nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

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Im Übrigen kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass ohne den Fehler von Herrn S. das Fax rechtzeitig übermittelt worden wäre. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 6. August 2014 kann nach Auswertung der Fax-Journale nicht ausgeschlossen werden, dass eine Faxversendung am fraglichen Abend kurz vor Mitternacht aufgrund technischer Probleme des im März 2014 neu installierten Faxgerätes nicht möglich war.

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2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von den Antragstellern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

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a) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht den Angaben des Antragsgegners zum Nichtvorhandensein von Mischwasserkanälen geglaubt und die Beiziehung der einschlägigen Unterlagen zur Nutzung und zum Umbau der betreffenden Mischwasserkanäle als nicht erforderlich abgelehnt habe (Rüge 1.1). Die Empfehlung der Stadt P., das Mischwassersystem beizubehalten, spreche jedoch dafür, dass noch Mischwasserkanäle vorhanden seien und genutzt würden. Damit ist weder ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch eine willkürliche Sachverhaltswürdigung in der erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht die aus dem Jahr 1990 stammende Empfehlung der Stadt P. gewürdigt, ihr aber deswegen keine zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gebende Bedeutung beigemessen hat, weil sie unter dem Vorbehalt einer noch nicht erfolgten Aufnahme des Kanalsystems abgegeben worden sei und nichts für die wirtschaftliche Unvertretbarkeit der im Jahr 2005 erfolgten Einführung des Trennsystems spreche. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht angesichts dessen eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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(2) Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sieht die Beschwerde ferner darin, dass das Oberverwaltungsgericht trotz entsprechender Anregungen nicht aufgeklärt habe, ob weiteres fremdes Schmutzwasser entsorgt werde. Die Entsorgung weiteren Schmutzwassers führe dazu, dass auch diese Entsorger an den Kosten der Entsorgung zu beteiligen seien (Rüge 1.2). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage als unerheblich bezeichnet und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass in die für die Festsetzung des Beitrages maßgebliche Globalberechnung Kosten für fremdes Schmutzwasser eingestellt worden seien. An anderer Stelle im Urteil hat es darauf abgestellt, dass Fremdwasserkosten nicht von den Investitionskosten abgezogen werden könnten, da sie als betriebsbedingte und systemimmanente Kosten im Rahmen der Abwasserbeseitigung nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden seien (UA Rn. 336). Die Beschwerde wendet sich daher mit ihrer Verfahrensrüge der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts. Eine solche Rüge ist aber nicht geeignet, die verfahrensfehlerhafte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes aufzuzeigen. Denn die Pflicht zur Sachaufklärung bezieht sich von vornherein nur auf solche Umstände, auf die es nach der eigenen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1982 - 2 C 50.80 - NJW 1983, 187 <189> m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>).

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(3) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen der Anregung im Schriftsatz vom 15. November 2011 nicht aufgeklärt, ob die vom Antragsgegner als Gartengrundstücke bezeichneten Grundstücke wegen der Größe und der massiven Bauweise der aufstehenden Bebauung als Wohngrundstücke genutzt würden (Rüge 1.3). Diese Rüge führt schon deswegen nicht auf einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, weil sich das Oberverwaltungsgericht in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Stelle seines Urteils (Rn. 265) nicht mit der Rechtmäßigkeit der Flächenberechnung in der der Abwasserbeitragssatzung zugrunde liegenden Globalberechnung auseinandergesetzt, sondern mit der Frage beschäftigt hat, ob der in der Abwasserbeitragssatzung genannte Nutzungsfaktor von 0,2 für Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz abstrakt zulässig ist oder nicht. Im Rahmen der Überprüfung der Globalberechnung hat es in Randnummer 282 die Einbeziehung der Flächen am S-weg mit der Begründung abgelehnt, diese Grundstücke seien derzeit nicht an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen und ein Anschluss im Prognosezeitraum auch nicht vorgesehen. Danach war vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen eine Aufklärung der Frage, ob es sich bei den von den Antragstellern benannten Grundstücken um Wohngrundstücke handelt, nicht erforderlich.

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(4) Die sich auf die Ausführung des Oberverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung öffentlicher Flächen beziehende Rüge (1.4) erschöpft sich in der Feststellung, die Ausführungen der Rechtsvorgängerin der Antragsteller zur Nichtaufnahme von Grundstücken in die Gemeinbedarfsflächen seien vom Oberverwaltungsgericht als unsubstantiiert erachtet worden. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

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(5) Als weiteren Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und als Verletzung des Gehörsanspruchs rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht nicht zu den mit Schriftsatz vom 16. August 2011 unter Nennung der Flurstücke aufgeführten 900 Grundstücken im Einzelnen Stellung genommen habe. Von den in der Anlage dieses Schriftsatzes genannten 61 Außenbereichsgrundstücken erwähne das Oberverwaltungsgericht nur 31; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb 30 Grundstücke unberücksichtigt blieben (Rüge 1.5.1). Auch diese Rüge greift nicht durch.

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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - DVBl. 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.).

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Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Gehörsanspruch der Antragsteller nicht verletzt. Es ist vielmehr auch insofern in hinreichendem Maße auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Rechtsvorgängerin der Antragsteller eingegangen, als diese die fehlende oder unzureichende Berücksichtigung einzeln benannter Flurstücke gerügt hat.

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Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Schriftsatz der Rechtsvorgängerin der Antragsteller vom 16. August 2011 am 25. August 2011 mit einem umfangreichen rechtlichen Hinweisschreiben reagiert. Darin hat es unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, wonach im Außenbereich nur diejenigen bebauten Grundstücke auf der Flächenseite der Globalberechnung Berücksichtigung finden, für die eine Anschlussmöglichkeit bestehe, darauf hingewiesen, dass es bisher an einer Darlegung fehle, aus welchen Gründen die vorgenommene Teilflächenabgrenzung der Außenbereichsgrundstücke fehlerhaft sei. Auch hat es ausgeführt, nach den Grundsätzen der Globalberechnung seien alle Flächen im Innenbereich nach § 34 BauGB berücksichtigt worden, die an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung bereits angeschlossen oder laut Planung noch anzuschließen seien; die Rechtsvorgängerin der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb Grundstücke des Innenbereichs fehlerhaft nicht einbezogen worden seien. Hierauf hat die Rechtsvorgängerin der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. November 2011 in tatsächlicher Hinsicht lediglich ausgeführt, es fehle eine konkrete Darlegung der Planung des Antragsgegners, welche Grundstücke bereits angeschlossen oder noch anzuschließen seien; auch könne sie zur Teilflächenabgrenzung erst dann konkret Stellung nehmen, wenn der Antragsgegner zu jedem Grundstück vortrage und begründe, welche Teilflächen einbezogen worden seien. Auf die gerichtliche Aufforderung im vorgenannten Hinweisschreiben hat der Antragsgegner eine umfangreiche grundstücksbezogene Stellungnahme vorgelegt und diese nach einem weiteren Hinweis des Oberverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 6. September 2012 um Angaben zu den beitragsfähigen Nutzungsflächen und ihrer Größe ergänzt. Hierauf ist die Rechtsvorgängerin der Antragsteller nachfolgend nicht mehr eingegangen.

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Das Oberverwaltungsgericht legt in dem angefochtenen Urteil sodann dar, der Antragsgegner habe bei der Einordnung der Außenbereichsgrundstücke zutreffende Maßstäbe angewandt (UA Rn. 275); es sei nicht erkennbar, dass er weitere Flurstücke bei der Globalberechnung hätte berücksichtigen müssen (UA Rn. 282). Darüber hinaus setzt sich das Gericht mit einer Vielzahl einzelner Grundstücke konkret auseinander und kommt in Auswertung der vom Antragsgegner gemachten Angaben sowie der vorgelegten Karten und Luftbilder zu dem Ergebnis, dass diese entweder rechtmäßig berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden oder sich die fehlende Berücksichtigung nicht zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt hat. Angesichts dessen ist weder erkennbar, dass der Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör eine Verkürzung erfahren hat, noch ist nachvollziehbar, warum es den Antragstellern aufgrund der Urteilsgründe nicht möglich sein soll zu beurteilen, welche Grundstücke nicht einbezogen wurden, und zu diesen im Beschwerdeverfahren vorzutragen. Die Annahme, das Gericht hätte zu jedem der 900 Grundstücke ausführliche Feststellungen treffen müssen, überspannt die Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch des Amtsermittlungsgrundsatzes, zumal sie unberücksichtigt lässt, dass die Rechtsvorgängerin der Antragsteller ihre Behauptung, weitere Grundstücke seien ganz oder teilweise in die Globalberechnung einzubeziehen, in großem Umfang trotz gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert hat.

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(6) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe der zu berücksichtigenden "Umgriffsflächen" rügt, räumt sie selbst ein, dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage offengelassen habe, da ein etwaiger Mangel unbeachtlich sei (Rüge 1.5.2). Die Beschwerde wendet sich daher auch mit dieser Verfahrensrüge in Wahrheit gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.

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(7) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nur zu 98 der 196 von der Rechtsvorgängerin der Antragsteller als fehlerhaft gerügten Teilflächenabgrenzungen Stellung genommen (Rüge 1.5.3), übersieht erneut, dass das Oberverwaltungsgericht aus den bereits genannten Gründen den diesbezüglichen Vortrag als unsubstantiiert zurückgewiesen und diese Grundstücke deswegen in den Urteilsgründen nicht behandelt hat.

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(8) Einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht sieht die Beschwerde ferner darin, dass sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung, welche Grundstücke vollumfänglich in die Globalberechnung aufgenommen worden sind, auf die der Globalberechnung beigefügten Karten gestützt hat (Rüge 1.5.4). Die Aufnahme in eine Karte bedeute nicht, dass das Grundstück tatsächlich in die Flächenaufstellung rechnerisch einbezogen worden sei. Die Rüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ansatzweise darlegt, warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine Abweichung der rechnerischen Flächenaufstellung von dem der Globalberechnung zugrunde liegenden Kartenmaterial hätte aufdrängen sollen. Ihre Behauptung, ein Abgleich von Karte und Berechnungsgrundlage hätte ergeben, dass die in Randnummer 281 genannten Grundstücke gerade nicht in die Flächenseite der Globalberechnung einbezogen wurden, belegt die Beschwerde in keiner Weise.

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(9) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht bei der Prüfung der nicht berücksichtigten Grundstücke verletzt (Rüge 1.5.5), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe nicht erläutert, wie die Abgrenzung der Außenbereichsflächen vorgenommen worden sei, wird angesichts der in der Aufstellung des Antragsgegners abgegebenen stichwortartigen Begründungen für die vorgenommenen Abgrenzungen (Anlage zum Schriftsatz vom 6. September 2012), denen das Oberverwaltungsgericht folgt, nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht. Mit den weiteren auf die Randnummer 282 des Urteils bezogenen Rügen wendet sich die Beschwerde in der Sache gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die dort genannten Grundstücke und Flächen deshalb nicht in die Globalberechnung einzubeziehen gewesen seien, weil sie nicht über einen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung verfügten und eine Anschlussmöglichkeit im Prognosezeitraum auch nicht zu erwarten sei. Sie kritisiert im Übrigen erneut im Gewand der Verfahrensrüge die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als falsch. Das vermag die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht zu rechtfertigen.

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Daher muss auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht und ohne die Entscheidung insoweit mit Gründen zu versehen, weitere Grundstücke unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unberücksichtigt gelassen (Rüge 1.5.6), ohne Erfolg bleiben. Insbesondere fehlt es an jeder Darlegung, welche ergänzenden Feststellungen in Bezug auf die einzubeziehenden weiteren Grundstücksflächen vom Oberverwaltungsgericht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung zu einer den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung in Bezug auf den Beitragssatz hätten führen können.

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(10) Die Antragsteller sehen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass ihre Rechtsvorgängerin keine Kenntnis von der Beiziehung der Investitionspläne erhalten habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, hierzu vorzutragen (Rüge 1.6). Diese Rüge greift nicht durch. Die Antragsteller übersehen, dass die Beiziehung der Investitionspläne 2004 und 2005 in dem gerichtlichen Schreiben vom 25. August 2011 unter Ziffer 3 (zum Schriftsatz vom 17. August 2011) ausdrücklich verfügt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat daher Kenntnis von der Beiziehung der Akten erlangt und hätte sie bei Gericht einsehen oder sich zur Einsichtnahme übersenden lassen können.

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(11) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass es die Eröffnungsbilanz mit dem vollständigen Anlagenverzeichnis trotz einer entsprechenden Anregung der Antragsteller nicht beigezogen habe (Rüge 1.8). Das Vorbringen der Beschwerde lässt jedoch nicht erkennen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der Doppik eine Bewertung der in 2003 vorhandenen Ortskanäle, Klärwerke und Pumpenanlagen vorgenommen worden sei. Im Schriftsatz vom 17. August 2011 wurde zudem gerügt, es seien zu Unrecht mehrere vernichtete oder außer Betrieb gesetzte Anlagenteile auf der Kostenseite der Globalberechnung berücksichtigt worden. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Hinweisschreiben vom 25. August 2011 aber reagiert und den Antragsgegner zur Stellungnahme aufgefordert. Der Antragsgegner hat daraufhin im Schriftsatz vom 27. September 2011 im Einzelnen zu den von den Antragstellern benannten Anlagenteilen entgegnet. Es ist daher aufgrund des Vortrags der Beschwerde nicht erkennbar, welche Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung für das Oberverwaltungsgericht bestanden haben soll, zumal die Beschwerde nicht geltend macht, entsprechende weitere Anregungen gegeben zu haben.

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(12) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht nicht dem Vortrag nachgegangen, dass bei Rechnungen von zwei Unternehmen deutliche Kostenüberschreitungen festzustellen seien (Rüge 1.9), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit dieser Rüge wendet sich die Beschwerde erneut gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach nur grob fehlerhafte oder willkürliche Überschreitungen der Kostenfestsetzungen, die Auswirkungen auf die Festsetzungen der Globalberechnung haben, zu beanstanden sind. Wenn die Beschwerde geltend macht, die Auswertung der Rechnungen hätte ergeben, dass unzulässige Kostenbestandteile in sechs- oder siebenstelliger Höhe in die Globalberechnung eingeflossen seien, so führt sie eine nicht näher belegte Möglichkeit ins Feld, die nicht deutlich machen kann, dass sich dem Oberverwaltungsgericht nähere Untersuchungen aufdrängen mussten.

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(13) Als weiteren Verstoß gegen die Amtsermittlungs- und Hinweispflicht rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, es seien überhöhte Kosten in die 2005 aufgestellte Globalberechnung eingestellt und überhöhte Investitionskosten beim festgesetzten Betriebskapital berücksichtigt worden, als zu pauschal bzw. ungenügend zurückgewiesen (Rügen 1.11 und 1.12). Auch damit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Dem Oberverwaltungsgericht kann nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es habe seine Hinweispflicht verletzt oder ihm hätte sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. Angesichts des zeitlichen Abstandes und des Prognosecharakters der aus den Jahren 1998 und 2005 stammenden Globalberechnungen liegt es auf der Hand, dass allein aus der Tatsache, dass in die Globalberechnung 1998 niedrigere Kosten bzw. ein geringeres Betriebskapital eingestellt wurden, nicht auf überhöhte Kosten bei der Globalberechnung 2005 geschlossen werden musste. Mit ihrer weiteren Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe veränderte geographische Verhältnisse zwischen 1998 und 2005 nicht dargelegt, verkennt die Beschwerde, dass das Gericht nicht auf etwaige Veränderungen der geographischen und regionalen Verhältnisse in Bezug auf die betroffene Kläranlage R., sondern auf solche zwischen dieser Anlage und den von der Rechtsvorgängerin der Antragsteller genannten "vergleichbaren Anlagen" abstellt. Schließlich gibt auch das Argument, aus den gesunkenen Baupreisen in Sachsen habe sich eine Aufklärungspflicht ergeben, nichts für einen Verfahrensverstoß her. Der Antragsgegner hat bei seinen Berechnungen nicht auf den Baupreisindex für Sachsen, sondern auf den des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen; das hat das Oberverwaltungsgericht als zulässig gebilligt (UA Rn. 297). Auch der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht hätte seine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht ist durch seine umfangreichen Aufklärungsverfügungen und die eingehenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung seiner Hinweispflicht nachgekommen. Es lag daher für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht fern, dass das Gericht den Klagevortrag, soweit er allein auf die für andere vergleichbare Kläranlagen angefallenen Kosten und die Unterschiede zwischen den Globalberechnungen 1998 und 2005 abstellt, nicht für hinreichend substantiiert hielt, um hieran Aufklärungsmaßnahmen zu knüpfen.

28

(14) Die Beschwerde sieht einen weiteren Aufklärungsmangel darin, dass das Gericht die von ihm angeforderten Rechnungen zu den Baumaßnahmen "A.-Straße" und "B." nicht einer sachverständigen Prüfung unterzogen habe (Rüge 1.13). Die Behauptung der Beschwerde, bei einer solchen Prüfung hätte sich ergeben, dass die angesetzten Kosten für die Maßnahmen zu hoch waren, wird durch keinen Tatsachenvortrag untermauert. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet; eine Beweiserhebung "ins Blaue hinein" musste das Oberverwaltungsgericht nicht vornehmen.

29

(15) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte sich die Verwendungsnachweise für bisher ungeförderte abwassertechnische Anlagen vorlegen lassen müssen, weil sich daraus konkrete Hinweise ergeben hätten, ob die Kosten angemessen und die Investitionen notwendig gewesen seien (Rüge 1.14), wendet sich die Beschwerde einmal mehr gegen eine unterlassene Sachverhaltsaufklärung "ins Blaue hinein". Das Oberverwaltungsgericht hat die Beiziehung der Unterlagen mit der Begründung abgelehnt, die Nachweise bezögen sich nur auf die zukünftige Förderung und ließen deswegen keinen Schluss auf die in die Globalberechnung eingestellten Anlagenteile zu. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die gegenteilige Behauptung der Rechtsvorgängerin der Antragsteller ohne greifbare Anhaltspunkte "aus der Luft gegriffen" sei. Die Beschwerde hat nichts vorgetragen, was diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts erschüttert.

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(16) Soweit die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht schließlich vorwirft, es hätte nicht ohne weitere Sachaufklärung die Kosten solcher Vorhaben berücksichtigen dürfen, die in die Globalberechnung als nicht verwirklicht, aber ernsthaft geplant eingestellt worden seien (Rüge 1.15), legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erneut nicht im Ansatz dar, woraus sich dem Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planung hätten aufdrängen müssen. Das gleiche gilt für die angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigte, Kapitalzuschüsse und Förderungen betreffende Rüge 1.16.

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b) Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

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(1) Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen 2.2, 2.3 und 2.5 betreffen die Vereinbarkeit der Bestimmungen der irrevisiblen Abwassersatzung des Antragsgegners bzw. der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen durch das Oberverwaltungsgericht mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher zu Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es.

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(2) Die Frage, ob die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Kleingartenflächen im Außenbereich und zu den Grundstücken im Gewerbegebiet B. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (Frage 2.4), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich so in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Nichtberücksichtigung der Kleingartenflächen und der Gewerbeflächen nicht darauf gestützt, dass sie im Außenbereich liegen, sondern darauf, dass sie dort keinen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung haben und im Fall der Kleingartengrundstücke auch nicht in absehbarer Zeit mit einem Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung zu rechnen sei.

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(3) Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes statt auf einen sächsischen auf einen bundesweiten Baupreisindex abzustellen und auf eine Überprüfung der angesetzten Kosten anhand des Preisprüfungsrechts zu verzichten (Fragen 2.6), genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Darlegung des Zulassungsgrundes rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Beschwerde wenden sich allein gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall und erschöpfen sich in Art einer Berufungsbegründung in der Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, ohne angesichts der zu Art. 3 Abs. 1 GG vorhandenen, umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung deren Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Aus dem gleichen Grund rechtfertigt die auf die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht an den Vortrag einer fehlerhaften Kostenermittlung gestellten Anforderungen mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerichtete Frage 2.7 nicht die Zulassung der Revision.

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(4) Die Anforderungen, die an die Überprüfung einer Prognoseentscheidung zu stellen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N.). Die Beschwerde wirft mit ihrer Frage 2.8 keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern stellt - vermengt mit einer Verfahrensrüge - eine fallbezogene Frage, auf welche Unterlagen zur Überprüfung einer Prognoseentscheidung abzustellen ist.

36

(5) Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht es die Beschwerde ferner an, ob Ertragszuschüsse, die der Schuldentilgung dienen, vom Betriebskapital abgesetzt werden müssen (Frage 2.9). Auch insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall, ohne einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Soweit sie zur Begründung ihrer Rüge ausführt, dass nicht erkennbar sei, welche Zeiträume das Oberverwaltungsgericht für die Globalberechnung einerseits und den Beteiligungsbericht andererseits zugrunde gelegt habe, übersieht sie zudem, dass das Oberverwaltungsgericht die unterschiedlichen Zeiträume konkret benannt (Globalberechnung 2004 - 2008, Beteiligungsbericht 2002 - 2004) und außerdem auf die unterschiedlichen Funktionen von Globalberechnung und Beteiligungsbericht abgestellt hat.

37

(6) Soweit die Beschwerde es für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob Kosten, die nicht unmittelbar der Abwasserentsorgung dienen, in die Globalberechnung einbezogen werden dürfen, setzt sie sich in keiner Weise mit der vom Oberverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung gegebenen Begründung auseinander (Frage 2.10); den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist damit nicht genügt.

38

(7) Auch die Fragen, ob Zuschüsse, die der Verlustdeckung und der Tilgung von Verbindlichkeiten dienen, wie gewährte Zuschüsse zu berücksichtigen sind, weil in beiden Fällen die Herstellungskosten vermindert werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (Fragen 2.11 und 2.12). Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Antragsgegner durch die Tilgung überhöhter Kreditverbindlichkeiten weder Betriebskapital bilden konnte noch dessen Aktivvermögen vergrößert wurde; eine Verminderung der Herstellungskosten auch im Fall der Tilgung von Verbindlichkeiten hat es danach gerade nicht festgestellt. In Bezug auf die von den Mitgliedsgemeinden übernommenen Kreditverbindlichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgehoben, dass diese Kapitalzuschüsse deshalb nicht in die Globalberechnung einzustellen gewesen seien, weil sie vor Anfertigung der Globalberechnung erfolgten und den AZV P. betrafen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern stellt dem lediglich die nicht näher begründete Behauptung gegenüber, ein sachlicher Unterschied, ob Kosten vorweg durch einen Zuschuss oder nachträglich durch eine Kreditübernahme gedeckt würden, sei nicht erkennbar.

39

(8) Auch hinsichtlich der Frage, ob Kosten der Fremdwasserentsorgung auszuscheiden seien, begnügt sich die Beschwerde damit, die Frage aufzuwerfen, ohne unter Auseinandersetzung mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts den grundsätzlichen Klärungsbedarf darzulegen (Frage 2.13).

40

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 22/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB257/14 vom 22. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen
published on 03/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/10 vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr.
published on 15/01/2014 00:00

Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/04/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durc
published on 31/05/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Festsetzung der Note „gut“ im schriftlich
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.