Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Aug. 2018 - 7 B 4/18

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:060818B7B4.18.0
published on 06/08/2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Aug. 2018 - 7 B 4/18
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Gericht

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Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen Geräuschimmissionen, die von einem benachbarten, als öffentliche Einrichtung gewidmeten Kultur- und Gemeindezentrum auf sein Wohngrundstück einwirken. Die Baugenehmigung für das Kultur- und Gemeindezentrum, gegen die der Kläger erfolglos geklagt hat, sieht u.a. Lärmschutzauflagen vor. Das Verwaltungsgericht gab der Unterlassungsklage statt und verurteilte die beklagte Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums unter Einhaltung der tenorierten Lärmschutzauflagen erfolgt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Auflagen zur Klarstellung neu gefasst und für seltene Veranstaltungen höhere Beurteilungspegel vorgesehen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das trifft auf die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen - ungeachtet dessen, ob die Begründung den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt - sämtlich nicht zu.

4

a) Die Frage,

Gilt für Gemeindezentren die Freizeitlärm-Richtlinie oder die TA Lärm?

würde sich - auch ungeachtet einer Bindungswirkung des im vorangegangenen gegen die Baugenehmigung gerichteten Baunachbarstreit ergangenen Urteils - in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es - solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind - der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten bleibt, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen auch technische Regelwerke herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz - nunmehr Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) - verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (Freizeitlärm-Richtlinie, Stand 6. März 2015; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 = juris Rn. 8 m.w.N.).

5

Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat - ebenso wie das von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallschutzgutachten von Dipl.-Ing. R. vom 8. November 2010 - die Freizeitlärm-Richtlinie herangezogen, weil das mit den im Kultur- und Gemeindezentrum stattfindenden Veranstaltungen verbundene Lärmpotenzial dem Emissionscharakter der in der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Freizeitanlagen ähnlicher sei als dem der von der TA Lärm erfassten gewerblichen Anlagen. Gegen diese tatrichterliche Würdigung kann die Beklagte sich nicht mit einer Grundsatzrüge wenden. Abgesehen davon legt sie weder dar noch ist sonst ersichtlich, warum die im Wesentlichen auf (technischen) Anlagenlärm zugeschnittene TA Lärm als Orientierungshilfe geeigneter sein sollte. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen ausdrücklich ausgenommen (Nr. 1 Buchst. b).

6

b) Auch die Frage,

Sind seltene Ereignisse nur solche im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 LImSchG Rheinland-Pfalz?

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat in Ziffer 5 des Tenors und in den hierauf bezogenen Urteilsgründen (UA S. 15) unter Hinweis auf die Regelung Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie ausdrücklich auf seltene Ereignisse abgestellt und dabei auf § 4 Abs. 5 Satz 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. August 2014, GVBl. S. 194) Bezug genommen; soweit es § 5 LImSchG zitiert hat, handelt es sich dabei offensichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung. Die Ausfüllung des Begriffs des seltenen Ereignisses im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie, die keine Rechtsquelle darstellt, ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 Rn. 4). Ob eine Veranstaltung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 LImSchG erfüllt, namentlich für ihre Durchführung ein öffentliches Bedürfnis besteht, betrifft ebenfalls die Anwendung und Auslegung nicht revisiblen Landesrechts. Auf die Auslegung von Nr. 6.3 der TA Lärm kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerde schon deshalb nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Einzelfallwürdigung die TA Lärm nicht herangezogen hat.

7

c) Aus diesem Grund wäre die Frage,

Ist Nr. 6.7 der TA Lärm in Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB anwendbar?

in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Ausführungen zur Gemengelage nicht auf Nr. 6.7 der TA Lärm. Der Verweis der Beschwerde auf die unter Nr. 3 der Freizeitlärm-Richtlinie vorgesehene subsidiäre Geltung der TA Lärm führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Nr. 3 betrifft nur den zulässigen Rückgriff auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA Lärm und der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegt sind. Die vom Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen behandelten und in den tenorierten Auflagen Nr. 4 und 5 vorgesehenen Beurteilungspegel orientieren sich dagegen offenkundig an den in Nr. 4.1 Buchst. c und d sowie Nr. 4.4.2 Buchst. a, b und e der Freizeitlärm-Richtlinie vorgesehenen Werten. Das belegt schon die Verwendung des Begriffs "Ruhezeit", den die TA Lärm so nicht kennt (vgl. Nr. 6.5 der TA Lärm "Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit"). Ungeachtet dessen hat das Oberverwaltungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - in den tenorierten Auflagen ohnehin nicht auf den errechneten Mittelwert von 43 dB(A), sondern - dem Antrag des Klägers entsprechend - auf den für die Beklagte günstigeren Nachtwert von 45 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete abgestellt.

8

d) Die Frage,

Sind nachbarschützende Genehmigungsauflagen Anspruchsgrundlagen?

würde sich so formuliert nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht auf die Schallschutzauflagen in der Baugenehmigung, sondern auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. eine analoge Anwendung der §§ 1004, 906 BGB gestützt hat. Sofern sie in Wahrheit darauf zielt, ob der Nachbar in solchen Fällen nur einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten hat, lässt sie sich verneinen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

9

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es einem lärmbetroffenen Nachbarn unbenommen ist, sein Rechtsschutzziel (Schutz vor Lärmimmissionen) sowohl mittels Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Einrichtung als auch im Wege einer Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Bauaufsichtsbehörde zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 = juris Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92 - BGHZ 122, 1 LS). Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Unterlassungsanspruch gegen den privaten Betreiber auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden muss, sondern auch dann, wenn für die Unterlassungsklage der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, weil es sich - wie hier - um eine von der Gemeinde betriebene öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt.

10

e) Schließlich wäre auch die auf das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallschutzgutachten von Dipl.-Ing. R. vom 8. November 2010 zielende Frage,

ob Gutachten gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden können,

in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Schallschutzgutachten ist Bestandteil der Baugenehmigung vom 10. November 2010; nach deren Inhalt sind insbesondere die in Abschnitt 7 des Gutachtens beschriebenen Schallschutzmaßnahmen zu beachten und einzuhalten (S. 2). Die vom Oberverwaltungsgericht gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommene Auslegung (UA S. 13 f.) betrifft folglich den Inhalt der Baugenehmigung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde macht es insoweit keinen Unterschied, ob die Genehmigungsbehörde das Schallschutzgutachten oder Teile davon in die Baugenehmigung "einrückt" oder sich dessen Inhalt im Wege der Bezugnahme zu eigen macht. Dass die bundesrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB auf öffentlich-rechtliche Erklärungen, d.h. u.a. auf Verwaltungsakte, entsprechend anzuwenden sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 27 m.w.N.).

11

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

12

a) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es ohne vorherige Ankündigung erst im Urteil von seinem Schreiben vom 30. Dezember 2016 abgerückt sei und so eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen habe, dringt die Beklagte nicht durch.

13

Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - juris Rn. 16, 18 und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 jeweils m.w.N.). Die Garantie des rechtlichen Gehörs kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gegeben hat und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser wieder abrückt, so dass dem Prozessbeteiligten ein Vortrag zur geänderten Auffassung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 26.15 - AbfallR 2016, 250 = juris Rn. 11 m.w.N.).

14

Daran gemessen ist eine Überraschungsentscheidung hier nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2017 ausdrücklich vom Inhalt seines Schreibens vom 30. Dezember 2016 abzurücken. Dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage nach dem vollstreckungsfähigen Inhalt der Begriffe "lärmintensive Veranstaltungen" bzw. "lärmintensive Nutzungen" oder der Anwendbarkeit der TA Lärm bereits im Sinne der Beklagten festgelegt sei. Es dient lediglich zur Erläuterung des Beschlusses vom 20. Dezember 2016 über die Zulassung der Berufung und betont ausdrücklich, dass mit der Zulassung keine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung verbunden sei. Als Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer rechtlichen Bewertung scheidet es daher aus.

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es das von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Schallgutachten des Ingenieurbüros G. vom 28. August 2016 nicht gewürdigt hat.

16

Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass es auf dieses Gutachten entscheidungserheblich ankommt. Es verhält sich dazu, ob die Auflage unter Nr. 7.3 des Schallschutzgutachtens von Dipl.-Ing. R. vom 8. November 2010, wonach die Außenbauteile lärmintensiv genutzter Räume nachts ständig geschlossen zu halten sind, aus schalltechnischer Sicht für die gesamte Veranstaltungszeit einschließlich Pausen gilt (S. 1). Diese Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil die Baugenehmigung einschließlich des zu ihrem Bestandteil erklärten Schallschutzgutachtens von Dipl.-Ing. R. bestandskräftig geworden ist. Eine nachträgliche Auslegung der Schallschutzauflagen durch einen Drittgutachter, die der Sache nach auf eine formlose Änderung der Auflagen hinaus liefe, scheidet daher aus.

17

c) Ein Aufklärungsmangel liegt auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht keine Tatsachenfeststellungen zu den tatsächlichen Lärmbelastungen getroffen, sondern nur festgestellt hat, dass die Fenster und Oberlichter des Kultur- und Gemeindezentrums zur Nachtzeit geöffnet waren.

18

Die Beschwerde übersieht, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht davon abhängt, ob der Betrieb des Kultur- und Gemeindezentrum nachweislich zu unzumutbaren Lärmbelästigungen geführt hat. Über die in den Schallschutzauflagen der Baugenehmigung festgesetzten Verhaltensanordnungen wird ein abstrakter Gefährdungstatbestand normiert, der den Schutz des Nachbarn vorverlagert. Das Verhaltensgebot gegenüber der Beklagten, die Außenbauteile lärmintensiv genutzter Räume nachts ständig geschlossen zu halten, wird seinem Zweck nur gerecht, wenn seine Durchsetzung unabhängig von den Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall gewährleistet ist. Der Kläger muss daher nicht nachweisen, dass ein Verstoß gegen die gerade auch seinen Schutz bezweckenden Auflagen ihn konkret beeinträchtigt oder solche Beeinträchtigungen unmittelbar bevorstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1996 - V ZR 335/95 - DVBl. 1997, 424 = juris Rn. 10). Vielmehr reicht aus, dass - wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts festgestellt hat - die Beklagte die Lärmschutzauflagen in der Vergangenheit nachweislich wiederholt nicht beachtet hat.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.