Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2014 - 7 B 27/14
Gründe
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I
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Die Klägerin wendet sich gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu Errichtung und Betrieb einer Schweinemastanlage.
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Der Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 dem Beigeladenen gemäß § 4 BImSchG die Genehmigung erteilt, im Außenbereich der Klägerin eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 1 602 Mastschweinen, 300 Aufzuchtferkeln, 28 Rindern und 20 Kälbern zu errichten und zu betreiben; das von der Klägerin verweigerte Einvernehmen hat er ersetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ersetzung des Einvernehmens abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
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II
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
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1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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a) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 2 VwGO). Das Gericht habe die Inaugenscheinnahme des Ortsteils F. nicht der Berichterstatterin übertragen dürfen, sondern die Ortsbesichtigung durch sämtliche Richter durchführen müssen.
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Die Rüge ist unbegründet. Gemäß § 96 Abs. 2 VwGO kann das Gericht in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen. Für die Frage, ob ein geeigneter Fall vorliegt, kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO gelten (Beschluss vom 21. April 1994 - BVerwG 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 3 = NJW 1994, 1975 - juris Rn. 4). Nach dieser Vorschrift kommt eine Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter in Betracht, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Das kann auch bei einer Ortsbesichtigung der Fall sein (Beschluss vom 15. August 1997 - BVerwG 4 B 130.97 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 9 S. 2 - juris Rn. 3). Fragen der persönlichen Würdigung spielen bei der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle; die Beteiligten haben es zudem in der Hand, dass in die Niederschrift alle tatsächlichen Umstände aufgenommen werden, denen sie, aus welchen Gründen auch immer, Bedeutung beimessen.
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Warum ausgehend hiervon die Ortsbesichtigung für eine Übertragung auf die Berichterstatterin nicht geeignet gewesen sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Um sich eine zutreffende Vorstellung von den Örtlichkeiten zu bilden, war der Verwaltungsgerichtshof nicht ausschließlich auf das Protokoll des Ortstermins angewiesen; er konnte sich auch auf die bei den Akten befindlichen Luftbilder, Karten und Pläne des Gemeindegebiets stützen (UA S. 22, juris Rn. 55). Dass die Frage nach dem Gebietscharakter - wie die Klägerin vorträgt - zu den Kernfragen des Rechtsstreits gehört, steht der Übertragung der Ortsbesichtigung auf die Berichterstatterin nicht entgegen. Wäre der Gebietscharakter nicht entscheidungserheblich, hätte für eine Ortsbesichtigung von vornherein kein Anlass bestanden.
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b) Die Klägerin rügt darüber hinaus einen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Urteil an vier Stellen ohne vorherigen Hinweis auf Feststellungen gestützt, die vom im Beweisbeschluss bezeichneten Beweisthema nicht umfasst und im Protokoll des Ortstermins nicht enthalten seien. Das Urteil stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar.
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Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat an den von der Klägerin bezeichneten Stellen des Urteils keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Beigeladene die Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht einhalten werde (UA S. 29, juris Rn. 68), dass das Gutachten H. nicht alle Geruchsquellen in der Ortslage berücksichtigt haben könnte (UA S. 30 f., juris Rn. 73), dass 20 Tierplätze 400 bis 500 m entfernt noch wahrnehmbar sein könnten (UA S. 31, juris Rn. 74) und dass Rinderställe für gewöhnlich nicht zwangsbelüftet würden (UA S. 32, juris Rn. 76). Ergänzend hat er jeweils dargelegt, dass sich Anhaltspunkte hierfür auch im Ortstermin nicht ergeben hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin nicht bestimmte Tatsachen positiv festgestellt, sondern lediglich dargelegt, warum kein Anlass bestand, den Einwendungen der Klägerin weiter nachzugehen. Insoweit hätte es ihr oblegen, entsprechende Anhaltspunkte darzulegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Einwänden ohne eine solche Darlegung nicht gefolgt ist, konnte sie nicht überraschen. Bezogen auf die Zwangsbelüftung hat der Verwaltungsgerichtshof es nicht damit bewenden lassen, die Behauptung der Klägerin, Rinderställe würden für gewöhnlich nicht zwangsbelüftet, zurückzuweisen. Er hat darüber hinaus festgestellt, dass die im Gutachten H. angenommene Zwangsbelüftung im in Rede stehenden Stall tatsächlich vorhanden sei. Auch insoweit wäre es aber Sache der Klägerin gewesen, ihren Einwand gegen das Gutachten H. in tatsächlicher Hinsicht zu untermauern. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern sie von dieser Feststellung überrascht worden sein sollte. Dass die Feststellung unrichtig sei, hat sie nicht geltend gemacht.
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2. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1996 - BVerwG 4 B 7.96 (juris) liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ein „ländliches Mischgebiet“ sei, dessen Charakter nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhänge (ebenso Urteil vom 23. April 2009 - BVerwG 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377
= Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 9 Rn. 10). Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Er hat festgestellt, dass es sich bei den tierhaltenden Betrieben im Ortskern um ausgesprochen stattliche Höfe mit großen Stallungen handele; ihre Grundstücksflächen dürften zusammengenommen der Fläche des von der Klägerin als Wohngebiet betrachteten Bereichs entsprechen oder sie sogar übertreffen (UA S. 25, juris Rn. 62). Einen Rechtssatz zum prozentualen Verhältnis der Nutzungsarten hat der Verwaltungsgerichtshof damit weder ausdrücklich noch inzident aufgestellt. Er hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die landwirtschaftliche Nutzung im hier in Rede stehenden Gebiet gegenüber der Wohnbebauung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern das Gebiet prägt.
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3. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
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a) Die Frage
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„Kann bei der Einstufung von Gemeindeteilen als Wohn-/Mischgebiet im Sinne der §§ 3, 4, 6 BauNVO bzw. als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO primär auf die auf sie einwirkenden Immissionen aus vorhandenen Anlagen abgestellt werden?“
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bedarf, soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der für die Anwendung der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) maßgeblichen Einstufung der Wohnbebauung im Bereich a als Wohn-/Misch- oder als Dorfgebiet davon ausgegangen, dass jedenfalls der Bereich b ohne jeden Zweifel ein typisches Dorfgebiet sei. Wie weit dieses Dorfgebiet reicht, hat er in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 Nr. 63 S. 47 f.) davon abhängig gemacht, inwieweit sich einerseits die ansässigen Betriebe auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf die Betriebe prägend auswirken. Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt auch die Klägerin keine rechtlichen Bedenken. Bei der Frage, ob die in Rede stehende Wohnbebauung durch die landwirtschaftlichen Betriebe im Ortskern geprägt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof wesentlich, aber nicht ausschließlich auf die Geruchsvorbelastung der Wohnbebauung abgestellt. Diese liege noch bei 14% der Jahresstunden; eine planerische Ausweisung als Wohn- oder Mischgebiet stoße damit auf Bedenken (UA S. 24, juris Rn. 58). Deutlich werde die Prägung der Wohnbebauung durch die Landwirtschaft aber auch daran, dass es sich bei der reinen Wohnnutzung um einen kleinräumigen Bereich handele, der an keiner Stelle in ein ausgedehnteres Wohngebiet übergehe (UA S. 25, juris Rn. 61). Die alteingesessenen Betriebe dominierten auch heute noch optisch den Bereich bis zum nördlichen Ortsrand, so dass das ganze Gebiet trotz seiner Ausdehnung seit Kriegsende den Charakter eines Dorfgebiets beibehalte.
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Inwieweit dieser Ansatz einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auslösen sollte, zeigt die Klägerin nicht auf. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, zwar nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - juris Rn. 13). Ob innerhalb eines bestehenden - hier vom Verwaltungsgerichtshof bejahten - Bebauungszusammenhangs eine Wohnbebauung von in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben als Dorfgebiet geprägt wird, hängt aber auch davon ab, ob und inwieweit die Wohnbebauung Immissionen ausgesetzt ist, die von den landwirtschaftlichen Betrieben verursacht werden. Geprägt wird ein Grundstück nicht nur durch die in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung und die dadurch auf dem Grundstück verursachten Immissionen. Auch diese Prägung ist bei der Gebietseinstufung zu berücksichtigen. Die Baugebietstypen der BauNVO unterscheiden sich gerade durch ihre Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit; die Gebiete werden auch durch ein gebietstypisches Immissionsniveau charakterisiert (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 20).
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b) Auch die Frage
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„Sind Bioaerosole (Keime und Endotoxine) in unmittelbarer Nähe eines Lebensmittelmarktes eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und damit als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einzustufen?“
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie bedarf, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
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Dass Bioaerosole grundsätzlich geeignet sind, z.B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien nachteilig auf die Gesundheit zu wirken, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt (UA S. 34; juris Rn. 81). Die Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG, einen Schaden herbeizuführen, genügt jedoch nicht, um Schutzansprüche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 <332 f.> - dargelegt:
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„Sie
dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Ob Umwelteinwirkungen im Einzelfall geeignet sind, Gefahren herbeizuführen, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung (BVerwGE 55, 250 <253>). Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo 'aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden' (PrOVG, Urteil vom 15. Oktober 1894, PrVBl 16, 125 <126>). Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht (BVerwGE 72, 300 <315>). Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (vgl. BVerwGE 69, 37 <43, 45>; Beschluss vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3). Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab.“.
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Zum Erkenntnisstand über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch Bioaerosole hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH München, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 21; OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 88 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 13 Juni 2013 - 2 M 16/13 - juris Rn. 12 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 - juris Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 MN 164/12 - juris Rn. 68; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 21) festgestellt, dass der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulasse. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge seien nicht hinreichend bekannt. Es könne keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen sei (UA S. 34, juris Rn. 81). Diese Feststellungen hat der Kläger mit Verfahrensrügen nicht angegriffen; sie sind daher für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof eine durch Bioaerosole bedingte Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Wohnbebauung im Bereich a (UA S. 19, juris Rn. 48) verneint; das Besorgnispotential von Bioaerosolen sei gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen. Inwieweit dies ausgehend von dem dargelegten Maßstab und den getroffenen Feststellungen zu beanstanden sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Die Möglichkeit, dass es gemäß Nr. 4.8 der TA Luft 2002 geboten sein kann, im Wege einer Sonderfallprüfung festzustellen, ob in einem Beurteilungsgebiet schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie sich aus der Bezugnahme auf die Beschlüsse des OVG Münster vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - juris Rn. 57 ff. und des OVG Lüneburg vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 - juris Rn. 16 (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 M 16/13 - juris Rn. 17) und seine Ausführungen zum hier eingehaltenen Abstand zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und dem nächst gelegenen Wohnhaus ergibt - nicht von vornherein ausgeschlossen. In Bezug auf den Lebensmittelmarkt im hierfür ausgewiesenen Sondergebiet hat er eine Sonderfallprüfung aber schon deshalb nicht in Betracht gezogen, weil es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf Belange des Sondergebiets zu berufen (UA S. 16 bis 18, juris Rn. 44 bis 47). Die Klägerin habe das Sondergebiet erst nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Schweinemastanlage des Beigeladenen ausgewiesen. Auf dessen Einwendung habe sie selbst dargelegt, dass es im Sondergebiet nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen werde. Das Einvernehmen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Hinweis auf eben diese Umwelteinwirkungen zu verweigern, sei widersprüchlich (UA S. 17, juris Rn. 45). In Bezug auf diese Erwägung hat die Klägerin einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht. Auch in Bezug auf das Versorgungsgebot hat sie einen Revisionszulassungsgrund weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgezeigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2014 - 7 B 27/14
Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2014 - 7 B 27/14
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2014 - 7 B 27/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. - 7.
(weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. - 7.
(weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen am 22.03.2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umnutzung einer bestehenden Legehennenanlage mit 76.000 Tierplätzen in Käfighaltung in eine Anlage mit 98.740 Hähnchenmastplätzen sowie alternativ die Umstellung von Hähnchenmast auf Legehennenhaltung in Volieren mit 73.440 Tieren. Sie ist Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks. Die darauf errichteten Lagerhallen nutzt die Antragstellerin zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen und Getreide (Futter- und Nahrungsmittelgetreide). Die Futtermittel verwendet sie für ihren eigenen, nicht auf diesem Grundstück gelegenen Hähnchenmastbetrieb.
- 2
Gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat die Antragstellerin am 16.05.2012 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf ihren am 31.07.2012 gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt:
- 3
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und die danach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze möglicherweise die drittschützende Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG. Zwar existierten derzeit keine medizinisch begründbaren Grenzwerte für Emissionen oder Immissionen von Bioaerosolen bzw. luftgetragenen Krankheitserregern, und ein wissenschaftlicher Konsens über einzuhaltende Mindestabstände bestehe nicht. Dies gelte nicht nur für eine etwaige Einwirkung von Bioaerosolen auf die menschliche Gesundheit bzw. auf andere Tiere, sondern auch für die hier in Rede stehende und von der Antragstellerin befürchtete Einwirkung dieser Mikroorganismen auf die von ihr produzierten und gelagerten Lebens- und Futtermittel. Jedoch könnten die konkreten Verhältnisse im Einzelfall Anlass geben, ausnahmsweise – etwa wegen eines besonders hohen Infektionsrisikos – eine vom genehmigten Vorhaben ausgehende Gefahr im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG für den benachbarten Grundstückseigentümer anzunehmen. In den Blick zu nehmen seien dabei u. a. die Lage des Vorhabens in Bezug auf die vorherrschende Windrichtung, etwaige ungünstige topographische Bedingungen und die Ableitbedingungen für die Stallabluft beim genehmigten Vorhaben. Gemessen daran erscheine es hier jedenfalls möglich, dass von dem streitigen Vorhaben eine Gefährdung des Betriebs der Antragstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG ausgehe. Von Bedeutung sei, dass die genehmigte Anlage in der Hauptwindrichtung liege und der Abstand zwischen der nächstgelegenen Lagerhalle auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem nächstgelegenen Stall auf dem Grundstück des Beigeladenen nur etwa 6 m betrage. Zu berücksichtigen in Bezug auf das zu beurteilende Übertragungsrisiko seien ferner die Ableitbedingungen für die Stallabluft auf dem Grundstück des Beigeladenen zum einen sowie die Art der Belüftung der Lagerhallen auf dem Grundstück der Antragstellerin zum anderen. Letztere erfolgt durch eine Unterflurbelüftung, bei der ungefilterte Außenluft von Gebläsen angesaugt, in die Hallen geleitet und durch das Lagergut gedrückt werde. Entsprechend dem Betriebskonzept des Beigeladenen solle die in den vier Ställen der Mehrzweckgeflügelanlage anfallende Stallabluft jeweils gefasst über im First sowie in den südlichen Giebelwänden befindliche Ventilatoren abgeführt werden. Technische Maßnahmen, die vor allem die Abgabe von Staub und Ammoniak aus der geplanten Anlage reduzieren (z. B. Luftwäscher, Abluftreinigung), seien bislang nicht vorgesehen.
- 4
Ferner erweise sich die im Genehmigungsbescheid getroffene Vollziehungsanordnung als rechtswidrig, weil die Begründung des öffentlichen Interesses durch den Antragsgegner die Vollziehungsanordnung offensichtlich nicht trage. Soweit der Antragsgegner auf das überwiegende Vollziehungsinteresse der begünstigten Beigeladenen abstelle, treffe er in der Sache eine Anordnung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO und keine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fall 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO lägen nicht vor, weil diese Vorschrift ausschließlich die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffe.
II.
- 5
A. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.
- 6
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt.
- 7
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs begegnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Insbesondere ist sie nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie bereits mit Erteilung der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit vor Einlegung eines Rechtsbehelfs durch die Antragstellerin ausgesprochen wurde. Zwar hat der Senat entschieden, § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO betreffe nur die Anordnung nach Erlass des Verwaltungsakts undnach Einlegung eines Rechtsbehelfs; die ursprüngliche mit dem Verwaltungsakt verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung werde von § 80a Abs.1 Nr. 1 VwGO hingegen nicht erfasst (Beschl. d. Senats v. 12.09.2011 – 2 M 85/11 –; a.A. etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 8). Er hat aber auch klargestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO möglich sei. Der Antragsgegner hat hier den Sofortvollzug ausdrücklich auf diese Vorschrift gestützt (vgl. S. 29 des Genehmigungsbescheides).
- 8
2. Allerdings bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Anordnung des Sofortvollzugs zugunsten eines Beteiligten eines besonderen Interesses des Beteiligten, das über das regelmäßige Interesse am Gebrauchmachen des ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgeht. So kann es unbillig sein, wenn ein Baubewerber möglicherweise jahrelang auf die Verwirklichung seines genehmigten Bauvorhabens und damit auf die Nutzung seines Eigentums warten muss (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 92). Dabei kommt – im Verhältnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse – den Erfolgsaussichten von (möglichen) Rechtsbehelfen gesteigerte Bedeutung zu. Wenn durch ein und dieselbe behördliche Maßnahme nicht nur ein Bürger belastet oder begünstigt wird, sondern zwei oder mehrere in unterschiedlicher Weise berührt werden, nämlich einer (oder mehrere) belastet und ein anderer begünstigt wird, so ist, wenn nicht schon ein öffentliches Interesse den Ausschlag gibt, mit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen zu entscheiden; der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber der Übermacht des Staates, der, um die Wirksamkeit des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundrechts zu gewährleisten, eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engen und strengen Grenzen des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück; die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1965 – IV CB 224.65 –, BayVBl 1966, 279). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen von Nachbarn zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherrn kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen (OVG RP, Beschl. v. 03.04.2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362, RdNr. 9 in Juris). Ordnet – wie hier – die Behörde mit Erlass des Genehmigungsbescheids und damit noch vor Einlegung eines Rechtsbehelfs die sofortige Vollziehung an, kommt es wesentlich darauf an, inwieweit mögliche Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben werden.
- 9
Gemessen daran begegnet die Anordnung des Sofortvollzuges im Interesse der Beigeladenen hier keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat hierzu im Genehmigungsbescheid ausgeführt, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen hätten sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen und Abwägungen als unbegründet erwiesen. Das überwiegende Interesse der Beigeladenen sei begründet. Im Falle der Verzögerung des Vorhabens durch Bau- oder Betriebsstillstand werde dem Unternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt. Mögliche Drittklagen bewirkten eine Situation der Unsicherheit und des finanziellen Risikos für den Genehmigungsinhaber, die es unmöglich machten, wirtschaftliche Entscheidungen mit längerfristigen Perspektiven zu treffen.
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3. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BverwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 [7 C 21.7 C 21.09] –, Juris, RdNr. 13). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bestimmt sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, NvwZ 2009, 240 [242], RdNr. 21 in Juris). Ist der Ausgang der Hauptsache offen, stehen sich divergierende Interessen von der Ausgangsbasis her gleichberechtigt gegenüber, wobei gleichwohl die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit einfließen (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119, RdNr. 13 in Juris).
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Danach führt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Die von der Antragstellerin erhobene Klage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keine dem Schutz der Antragstellerin dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 2). Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten; eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besteht hingegen nicht, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 –, BVerwGE 119, 329 [332], RdNr. 11 in Juris, m.w.N.).
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Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden". Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab. Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist bisher nicht für alle Schadstoffe in einem Verfahren nach § 48 BImSchG festgelegt worden, das das hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert. Bei potentiell gesundheitsgefährdenden Stoffen, für die nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann, jenseits derer Gesundheitsrisiken nicht bestehen, begnügt sich die TA Luft damit, den erforderlichen Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers sicherzustellen, Emissionen solcher Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (vgl. zum Gazen: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, a.a.O., RdNr. 12 f. in Juris, m.w.N.).
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Zwar spricht Vieles dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, UPR 2011, 33 [35]; RdNr. 58 in Juris). Es entspricht aber auch allgemeiner Auffassung, dass bei Bioaerosolen bzw. luftgetragenen Krankheitserregern derzeit Risiken nicht abschließend quantifizierbar und kausale Verursachungszusammenhänge nicht hinreichend bekannt sind und dass wissenschaftliche Untersuchungen bzw. Erkenntnisse darüber fehlen, von welcher Wirkschwelle an konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personen ausgehen. Die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst in jüngster Zeit durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen zudem. Die Absterberate während der Transmission durch Einflüsse wie zum Beispiel durch UV-Licht, Temperatur und Wirkungen von Luftradikalen ist unbekannt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 22 ZB 12.149, 22 ZB 122 ZB 12.151 –, Juris, RdNr. 16; NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 – 12 LA 55/10 –, NvwZ-RR 2012, 18, RdNr. 10 in Juris; OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010, a.a.O., RdNr. 60). Auch der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gibt, welche Gefährdung von Keimen aus Massentierhaltungsanlagen auf die Wohnbevölkerung ausgehen, insbesondere wie weit der Staub und Endotoxine der Stallluft getragen werden (vgl. Urt. d. Senats v. 06.02.2004 – 2 L 5/00 –, Juris, RdNr. 54).
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Ebenso ist die Prognose mit Unsicherheiten behaftet, dass es ggf. von einem Mastbetrieb ausgehend zu Krankheiten in einer benachbarten Tierhaltung kommen werde. Messbare Größen für Keime in Tierhaltungsbetrieben oder überhaupt Erkenntnisse darüber, ab welcher Keimzahl generell oder für bestimmte Erreger von einer Schädlichkeit ausgegangen werden muss, also einen Immissionsgrenzwert, gibt es auch insoweit nicht. Zuverlässige wie auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Mindestabstände zur Minimierung des Risikos einer Übertragung von Tierkrankheiten zwischen benachbarten Tierhaltungen können daher ebenfalls nicht angegeben werden; solche wurden daher bislang auch nicht in Rechtsvorschriften oder Regelwerken festgelegt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 24.03.2011 – 22 B 10.2316 –, DVBl 2011, 773 [774 f.], RdNr. 23 f.).
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Nichts anderes gilt für Fälle, in denen die Möglichkeit besteht, dass Keime nicht unmittelbar von einer Tierhaltungsanlage zu einer anderen benachbarten Tierhaltungsanlage übertragen werden, sondern lediglich mittelbar über Futtermittel, die in benachbarten Gebäuden gelagert werden. Hier dürfte sich noch viel weniger abschätzen lassen, in welchem Umfang und wie lange dort Keime überleben und inwieweit die von diesen Futtermitteln versorgten Tiere dadurch einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
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Nach der bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung sind – worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – zwar Ausnahmefälle denkbar, in denen gleichwohl eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger in Betracht kommt, etwa bei einem besonders hohen Infektionsrisiko (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012, a.a.O.). Dies mag in Betracht kommen, wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen oder auch anderen Tierhaltungsanlagen errichtet werden soll, die betroffenen Anlagen in der Hauptwindrichtung liegen und zudem ungünstige Ableitbedingungen der Stallluft gegeben sind. Dies mag sich damit rechtfertigen lassen, dass als nachteilige Wirkungen von Bioaerosolen hauptsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen in Gestalt von Atemwegs- und Allergieerkrankungen bekannt geworden sind.
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Hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko für Mensch oder Tier durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger auch dann besteht, wenn in der (unmittelbaren) Nachbarschaft Nahrungs- oder Futtermittel gelagert werden, liegen jedoch bislang – soweit ersichtlich – nicht vor. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass in der Fachliteratur die luftgetragene Kontamination von Futter- oder Nahrungsmitteln mit Bioaerosolen praktisch nicht diskutiert werde. Die Ungewissheit eines Schadenseintritts ist auch im vorliegenden Verfahren daran deutlich geworden, dass die mit dem Vorhaben befassten Fachleute das Infektionsrisiko durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger unterschiedlich eingeschätzt haben. Die Mitarbeiterin im Referat 203 des Antragsgegners, Frau Dr. P., vertrat in ihren Stellungnahmen vom 04.11.2010 und 13.05.2011 (Bl. 306 und 328 der Beiakte C) die Auffassung, es bestehe aufgrund der Nähe der beiden Betriebe zueinander die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung des Nahrungs- und Futtermittelgetreides. Die Diplomveterinärmedizinerin W. hat in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2012 (Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 31.07.2012) ausgeführt, dass über die Abluft Keime in das Getreidelager getragen würden, so dass mit dem Futter als Vektor auch pathogene Keine in die Ställe der Antragstellerin gelangen könnten. Hingegen hat die Leiterin des Fachbereichs „Immissionsprognostische Gutachten“ des Ingenieurbüros E. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.02.2013) die Ansicht vertreten, dass in der Fachliteratur die luftgetragene Kontamination des Futters keine Rolle spiele. Stets werde eine schädigende Wirkung allein über die Atemwege genannt, und zwar auch deshalb, weil die Konzentration an Keimen durch direkte Kontamination/Keimübertragung weitaus höher sei als durch luftgetragene. Dies werde schon daran deutlich, dass die Staubkonzentration innerhalb eines Stalles im mg/m³-Bereich um Potenzen höher liege als außerhalb an den Immissionsorten im µg/m³-Bereich. Futter könne nur durch direkte Berührung, beispielsweise durch keimtragende Vögel oder Nagetiere während der Hallenlagerung so kontaminiert werden, dass tatsächlich eine Gefahr für die das Futter aufnehmenden Tiere bestehe.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.