Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 K 4014/15

bei uns veröffentlicht am03.08.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbegroßfläche.
Am 06.03.2014 hatte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Werbegroßfläche für das Grundstück xxxstr. 32 in Oberhausen-Rheinhausen, Flst. Nr. xxx, beantragt. Dieser Bauantrag wurde vom Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 20.06.2014 abgelehnt. Zur Begründung ist auf das fehlende Einvernehmen abgestellt. Des Weiteren ist ausgeführt, die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Wohngebiet. Gewerbliche Anlagen, wie es eine Werbetafel mit Fremdwerbung sei, seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.
Am 04.02.2015 beantragte die Klägerin erneut die Errichtung einer unbeleuchteten Werbegroßfläche für wechselnden Plakatanschlag am gleichen Standort auf dem zuvor genannten Anwesen.
Mit Schreiben vom 23.02.2015 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Klägerin mit, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung vom 20.06.2014 nicht geändert habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) nicht erfüllt seien. Bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 20.06.2014 seien ferner keine Fehler erkennbar gewesen, welche zu einem Wiederaufgreifen des Falles nötigen würden. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen hätten sie sich dazu entschieden, keinen Zweitbescheid zu erlassen, sondern die bestandskräftige Entscheidung vom 20.06.2014 zu bestätigen. Dem Bescheid war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Dagegen wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2015 und legte hilfsweise Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 01.04.2015 wies das Landratsamt den Bauantrag zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 LVwVfG für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Im Übrigen sei die Frist des § 51 Abs. 3 LVwVfG verstrichen. Auch ohne dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen vorlägen, habe die Behörde auf einen zweiten Bauantrag hin zu prüfen, ob es sich noch um dasselbe Verfahren handelt und ob die vorausgegangenen Entscheidung Fehler aufweise, die die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zum Wiederaufgreifen nötigen. Die Änderungen der LBO seien nicht entscheidungserheblich. In planungsrechtlicher Hinsicht sei keine Änderung erfolgt. Bei einer Überprüfung des Ablehnungsbescheids seien ferner keine Fehler erkennbar gewesen, welche zum Wiederaufgreifen des Falles nötigen würden. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hätten sie sich dazu entschieden, keinen Zweitbescheid zu erlassen, sondern ihre bestandskräftige Entscheidung vom 20.06.2014 zu bestätigen.
Am 29.04.2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, ihr könne das Rechtsschutzinteresse an dem Bauantrag vom 04.02.2015 nicht abgesprochen werden. Auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.10.1974 - I VB 313.74, BRS 28 Nr. 105) werde verwiesen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Schreiben der Klägerin vom 27.03.2015 und 28.04.2015 seien dahingehend zu verstehen, dass mit zwei Widersprüchen die jeweilig zuzuordnenden Bescheide angegriffen werden sollten, was zulässig sei. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 20.06.2014 sei bestandskräftig geworden. Es liege im Ermessen der Baurechtsbehörde, ob sie mit ihrer erneuten Entscheidung über einen identischen Bauantrag ihre erste Entscheidung lediglich bestätige oder wiederhole (wiederholende Verfügung) oder ob sie eine neue Sachentscheidung treffe, die den Erstbescheid in vollem Umfang ersetze. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt eine lediglich den Erstbescheid wiederholende Entscheidung ohne Prüfung in der Sache erlassen habe. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG bestehe nur dann, wenn hinsichtlich des behördlichen Ermessens eine „Ermessensreduzierung auf null“ vorliege. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 20.06.2014 könne hier nicht ausgegangen werden. Das Landratsamt habe das betreffende Baugebiet zu Recht als allgemeines Wohngebiet klassifiziert, in welchem gewerbliche Nutzungen wie eine Fremdwerbungsanlage unzulässig seien (§ 34 Abs. 1 BauGB). Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.07.2015 zugestellt.
Am 21.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben; sie beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 aufzuheben
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und das beklagte Land zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück xxxstr. 32, Oberhausen-Rheinhausen gemäß ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 zu erteilen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Mit ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 habe sie keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG gestellt, sondern ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, über den nicht entschieden worden sei. Der vorherige Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 2014 hindere nicht an der erneuten Bauantragstellung, die dann ordnungsgemäß in der Sache selbst zu bescheiden sei. Für den neu gestellten Bauantrag vom 04.02.2015 sei ein Sachbescheidungsinteresse gegeben. Auf die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.10.1974 - IVB 313.74 - BRS Nr. 195) werde verwiesen. Falls die Behörde weiterhin der Auffassung sei, dass der Bauantrag vom 04.02.2015 aufgrund mangelndem Sachbescheidungsinteresse zurückzuweisen sei, sei auch dies zu bescheiden. Die Behörde habe auf ihren Antrag vom 04.02.2015 fadenscheinige Ausführungen zum Wiederaufgreifen gemacht, was so von ihr nie beantragt worden sei. .
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Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei materiell-rechtlich genehmigungsfähig. Der Nahbereich sei aufgrund der vorhandenen Gewerbebetriebe als Mischgebiet oder jedenfalls als Gemengelage zu klassifizieren, sodass insgesamt die Genehmigungsfähigkeit des Werbevorhabens bauplanungs- und bauordnungsrechtlich erkennbar sei.
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Das beklagte Land betragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die darüber gefertigte Niederschrift sowie auf die aufgenommenen Fotos verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagten Landes (2 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück xxxstr. 32, Oberhausen-Rheinhausen gemäß ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 zu (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 VwGO).
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Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015. Dagegen handelt es sich bei dem Schreiben vom 23.02.2015 entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde schon nach seiner äußeren Form nicht um eine verbindliche Regelung in der Form eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 LVwVfG), sondern um dessen Ankündigung. Es fehlen ein Tenor, die Gliederung in Tenor und Gründe sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.
21 
Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24.07.2015 regeln in der Form eines Verwaltungsakts, dass das Verwaltungsverfahren nicht wieder aufgegriffen wird. Der Bescheid vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids trifft keine Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 und beide Bescheide beinhalten keine Wiederholung der Entscheidung vom 20.06.2014 über den - mit dem Bauantrag vom 04.02.2015 identischen - Bauantrag vom 06.03.2014. Sie beschränken sich vielmehr auf die Entscheidung, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG nicht vorliegen, (1.) und auf eine Ermessensentscheidung darüber, dass kein Gebrauch von der im Ermessen der Behörde stehenden Möglichkeit des Wiederaufgreifens Gebrauch gemacht wird (2.) (zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 13 f, 15 ff. m.w.N.). Beide Entscheidungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtsfehlerfrei.
1.
22 
Nach § 51 Abs. 1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dabei fehlt es nicht an einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil dieser im wiederholten Bauantrag vom 04.05.2015 zu sehen ist, der inhaltlich identisch ist mit dem Antrag vom 06.03.2014. Beide Bauanträge zielen auf die Erteilung der gleichen Baugenehmigung für eine Werbeanlage ab. Der Auslegung, dass in einem wiederholten Bauantrag zugleich ein Antrag auf Wiederaufgreifen liegt, steht die Erklärung des Kläger-Vertreters, er habe nie ein Wiederaufgreifen beantragt, nicht entgegen. Denn auf das ablehnende Schreiben des Landratsamtes vom 23.02.2015 entgegnete er mit Schreiben vom 30.03.2015 und führte aus, selbst wenn die Behörde der Auffassung sei, dass der Bauantrag wegen der bestandskräftigen Entscheidung vom 20.06.2014 unzulässig sei, sei dies zu bescheiden und entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Darin ist bei einer am Interesse der Klägerin orientierten Auslegung zumindest ein hilfsweise gestellter Wiederaufgreifensantrag zu sehen, um auf diesem Wege zu einer Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 zu gelangen.
24 
In bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt keine Änderung entscheidungserheblicher Vorschriften vor. Auch die für § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche prägende nähere Umgebung hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter nicht entscheidungserheblich geändert. Diesbezüglich hat der Kläger-Vertreter auch nichts vorgetragen. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, die rechtliche Bewertung seines Bauantrags und die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet seien fehlerhaft. Daraus folgt aber kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens.
25 
Ferner muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden (§ 51 Abs. 3 S. 1 LVwVfG). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (S. 2). Auch diese Frist ist nicht eingehalten.
2.
26 
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder ein Anspruch darauf, dass ungeachtet des § 51 Abs. 1 LVwVfG über einen wiederholten Bauantrag in der Sache entschieden wird, folgt entgegen des Ansicht des Kläger-Vertreters nicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
27 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass – anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil – ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ Urteil vom 06.06.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48‚ 271 m.w.N. und Beschluss vom 09.03.1990 – 4 B 145.88 – juris Rn. 32). Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77.78 – BVerfGE 58, 300 ff. = juris). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981, aaO, juris Rn. 118). Zudem wird bei uneingeschränkter Annahme eines Sachbescheidungsinteresses für einen wiederholten Bauantrag sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt. Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. § 58 Abs. 1 LBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung bzw. die Baugenehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (s. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – Rn. 6, juris unter Hinweis auf BVerwG‚ Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18.87 – DVBl 1990‚ 206 f.).
28 
Diese Auslegung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG hat zur Folge, dass ein wiederholter Bauantrag wie jeder wiederholte Antrag im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu beurteilen ist, hier der §§ 48, 49, 51 LVwVfG. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11.08.1992 – 4 B 161/92 – Rn. 7, juris m.w.N. u. Beschluss vom 13.03.1990 – 1 WB 123/89 – Rn. 6, juris) hat der Betroffene, der im Verwaltungsverfahren trotz bestandskräftiger Entscheidung den gleichen Antrag erneut stellt, keinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides, selbst wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 48 Abs. 1 LVwVfG). Bei rechtswidrigen und unter erheblichen Einschränkungen bei rechtmäßigen (§ 49 LVwVfG) Verwaltungsakten bleibt die Behörde allerdings befugt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden und dadurch grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg wieder zu eröffnen. Dies stellt der Hinweis in § 48 Abs. 5 LVwVfG klar (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 142 ff.; Sauter, LBO, Kommentar, § 58 Rn. 107). In der Regel liegt es also im Ermessen der Behörde, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakte erneut zu überprüfen, es sei denn, das Gesetz schließt diese Möglichkeit aus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1977 - VIII C 79.76 - juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 11.08.1992 - 4 B 161/92 - juris Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Lehnt die Baurechtsbehörde wie hier den Erlass eines Zweitbescheides und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, so kann gerichtlich nur überprüft werden, ob die Baurechtsbehörde ermessensfehlerfrei davon abgesehen hat, das Verfahren wiederaufzugreifen.
29 
Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit abzuwägen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles, wie Besonderheiten des Rechtsgebietes, die Bedeutung der Belastung für den Betroffenen, besondere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, die verstrichene Zeit, das Verhältnis des Erstbescheides zu anderen gleichgelagerten Verwaltungsakten, die Anzahl gleichgelagerter anderer Verwaltungsakte oder etwa die Verantwortlichkeit der Behörde für das Unanfechtbarwerden des Verwaltungsakts zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18 ff., 20). Ein Antrag auf Wiederaufgreifen kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe kein Grund für eine neue Sachentscheidung, wenn sich nicht die Annahme „aufdrängt“, dass der rechtsbeständig gewordene Erstbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18 ff., 20). Mit anderen Worten, Maßstab der Prüfung ist, ob die bestandskräftig gewordenen Entscheidung „offensichtlich“ rechtswidrig ist.
30 
Eine Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden (§ 114 S. 1 VwGO), ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die Behörde für die ihr gestellte Aufgabe eine den rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage zur Verfügung hatte und die rechtlichen Vorgaben, einschließlich Art. 3 Abs. 1 GG, eingehalten hat sowie, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114 Rn. 28 m.w.N.). Dem Gericht ist es dagegen verwehrt, seine eigenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen an die Stelle der Entscheidung der Verwaltungsbehörden zu setzen.
31 
Gemessen an diesen Vorgaben sind die streitgegenständlichen Entscheidungen ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO). Das Landratsamt Karlsruhe und die Widerspruchsbehörde waren sich des Umstands bewusst, dass ihnen bei der Frage des Wiederaufgreifens Ermessen eingeräumt ist. Vergleichbare Fälle sind nicht vorhanden, weshalb die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keine für sie günstige Entscheidung ableiten kann. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Behörden dafür verantwortlich sein sollten, dass die Ausgangsentscheidung unanfechtbar geworden ist.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung „aufdrängt“ und die der Ermessensausübung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig, offensichtlich fehlerhaft sei, sind nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Einnahme eines Augenscheins nicht erkennbar. Von Maßstab der „Offensichtlichkeit“ gehen die streitgegenständlichen Bescheide folgerichtig aus, indem im Widerspruchsbescheid u.a. ausgeführt ist (Seite 7), dass „der Erstbescheid nicht „einem offensichtlichen Mangel in der Rechtmäßigkeit“ unterliege. Beiden Bescheiden liegen keine falschen Tatsachen zugrunde, jedenfalls drängt sich dies nicht auf. Die Ermessenserwägungen leiden auch nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern.
33 
Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein stellt sich die Sachlage wie folgt dar: Die für die Beurteilung der Werbeanlage entscheidungserhebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 – 4 C 5/14 – BVerwGE 152, 275 ff. Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8 und Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18) für das Baugrundstück ist geprägt durch die tatsächlich vorhandene und vom Baugrundstück aus optisch wahrnehmbare Wohnbebauung in den beiden Obergeschossen des Hauses Nr. 32, an dessen Giebelwand die Werbefläche angebracht werden soll, sowie der Wohnnutzung in den Wohnhäusern Nr. 32 a und der xxxstraße 1 sowie in den Obergeschossen des Wohnhauses xxxstraße 3, in dessen Erdgeschoss ein Fitnessstudio eingerichtet ist. Soweit Nebenanlagen zwischen den Anwesen sichtbar waren, rechnen diese nicht zur prägenden Umgebung. Ebenfalls prägend sind der vor der Hauswand befindliche öffentliche Parkplatz, die gegenüberliegende Sparkassenfiliale mit Büronutzung im Obergeschoss dieses Gebäudes sowie die im Erdgeschoss eingerichtete kleine Bäckerei an der Ecke xxxstraße/xxxstraße. Zu berücksichtigen ist bei Gewerbebetrieben und Büros, dass ein Grundstück nicht nur durch die in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen geprägt wird, sondern auch durch deren Nutzung und die dadurch auf dem Grundstück verursachten Immissionen (siehe BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 – 7 B 27/14 – Rn. 13, juris). Das gegenüberliegende Anwesen (xxxstraße 2) ist ein leerstehendes Wohnhaus, dessen Nutzung nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nicht endgültig aufgegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07. 2006 – 3 S 2309/05 – juris). In der Fortsetzung dazu findet sich entlang der xxxstraße weitgehend Wohnnutzung, in den Obergeschossen durchgehend, mit wenigen Ausnahmen aber auch in den Erdgeschossen. Im Erdgeschoss des Anwesens xxxstraße 29 sind eine Apotheke und im folgenden Wohnhaus ein Fotograf eingerichtet. Das ausladende Schaufenster des in den Anwesen xxxstraße 36 und 38 untergebrachten Schuhgeschäftes und dieses selbst vermögen keine oder allenfalls eine untergeordnete prägende Wirkung auf das geplante Vorhaben haben, weil das Schuhgeschäft nicht zusammen mit der Giebelwand, dem Standort der geplanten Werbeanlage, einsehbar ist und das Schuhgeschäft auch sonst keine nennenswerten städtebaulichen Auswirkungen auf den geplanten Standort hat. Die Apotheke ist zwar von der Straße und teilweise auch von dem Parkplatz vor dem geplanten Standort aus gemeinsam mit der Anbringungsfläche der geplanten Werbetafel sichtbar, sie führt aber abgesehen vom Kundenverkehr zu keinen nachteiligen Auswirkungen. Dem im Anwesen Nr. 32 im Erdgeschoss eingerichteten Textilgeschäft (xxx) kann eine prägende Wirkung auf die seitliche Giebelwand dieses Hauses zwar nicht gänzlich abgesprochen werden, sie fällt aber wenig ins Gewicht, weil der Zugang nur über die xxxstraße aus möglich ist. In westlicher Richtung findet sich ab der Sparkassenfiliale und der Bäckerei nur Wohnnutzung in den dortigen Wohnhäusern entlang der xxxstraße. Die Sparkassenfiliale, kleine Bäckerei und Apotheke dienen von ihren äußeren Ausmaßen und ihrer Lage im Ort weitgehend der Versorgung der örtlichen Bevölkerung in der Gemeinde der Beigeladenen, nicht einem überörtlichen Bedürfnis. Der Besucherverkehr wird sich auf Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer aus der Gemeinde beschränken und in eingeschränktem Maße auf den Durchgangsverkehr.
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Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage ist es zutreffend, dass sich die Sachlage seit der Entscheidung vom 20.06.2014 nicht geändert hat; Gegenteiliges ist nicht geltend gemacht und drängt sich jedenfalls nicht auf. Dagegen hat der Kläger-Vertreter keine Einwände erhoben. Er argumentiert gegen die in den Bescheiden vertretene rechtliche Bewertung der Umgebungsbebauung und der prägenden Bebauung und deren Qualifizierung als allgemeines Wohngebiet.
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Des Weiteren ist die im Widerspruchsbescheid erwähnte und unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 20.06.2014 vertretene Auffassung, die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem gewerbliche Nutzungen wie eine Fremdwerbungsanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB (so der Widerspruchsbescheid, Seite 6) bzw. gemäß „§ 34 BauGB“ (siehe Bescheid vom 01.04.2015) unzulässig seien, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.
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Die Rechtsauffassung, bei der prägenden näheren Umgebung des Baugrundstücks sei von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auszugehen, ist nicht offensichtlich fehlerhaft, obwohl auch Elemente vorhanden sind, die in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 und 2 BauNVO) zulässig sind, z. B. die Sparkasse, Bäckerei, ein Textilgeschäft, eine Apotheke sowie ein Fitnessstudio. Die prägende nähere Umgebung ist nicht offensichtlich als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu qualifizieren mit der Folge, dass § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar und eine Fremdwerbeanlage grundsätzlich zulässig wäre. Ein Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es ist also durch ein prinzipiell gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben geprägt. Zwar erfordert die Eigenart eines Mischgebietes keine "rechnerische" Gleichwertigkeit dieser beiden Nutzungsarten. Es darf jedoch nicht dazu kommen, dass eine der beiden übergewichtig in Erscheinung tritt. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486). Es kommt auch qualitativ darauf an, um welche Art von Gewerbe es sich handelt und wie dieses im Gebiet und in den einzelnen Häusern verteilt ist (BayVGH, Beschluss vom 60.02.2013 – 2 ZB 11.2321 – juris). Allein wegen der gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse kann nicht schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden kann. Die unterschiedlichen Geschosse der Bebauung können nicht als Teile des Baugebiets angesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 2 ZB 07.1996 – juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.10.2015 – 2 A 231/14 – Rn. 66, juris). Die Gesamtbetrachtung der hier in Frage stehenden prägenden Umgebungsbebauung zeigt, dass die Wohnnutzung überwiegt. Die nähere Umgebung des Standorts ist durch eine erheblich überwiegende – in den Obergeschossen nahezu ausschließliche (ausgenommen das OG der Sparkasse) – Wohnnutzung und wenige Gewerbebetriebe sowie eine Sparkassenfiliale mit Büronutzung geprägt. Die Sparkassenfiliale, Bäckerei, Apotheke, ein Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sowie der Parkplatz vor dem geplanten Standort (Anwesen Nr. 32) lassen im Hinblick auf die überwiegende Wohnnutzung die Einordnung als Mischgebiet nicht zu. Selbst bei Hinzunahme des Schuhgeschäfts würde die Wohnnutzung überwiegen.
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Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil sie trotz der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO abstellen; sie schließen die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Nennung des „§ 34 BauGB“ ohne Angabe eines Absatzes (im Bescheid vom 01.04.2015) aber auch nicht aus. Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO wäre die Werbetafel unzulässig, weshalb die Rechtsauffassung der Behörden im Ergebnis richtig ist. Eine Werbeanlage der hier in Frage stehenden Art mit wechselnden Plakatanschlägen ist als gewerbliche Nutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Dies schließt ihre Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) regelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27/91 - NVwZ 1993, 983 ff. = juris). Die geplante Werbeanlage ist im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil sie ein störender Gewerbebetrieb ist.
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Ob es sich um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, ist unter Berücksichtigung aller mit der Zulassung des Betriebs nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1990 – 4 B 121/90 – juris Rn. 2). Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebs als störend oder nicht störend hängt von seiner Gebietsverträglichkeit ab (BVerwG, Urteil vom 31.03.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155 – juris Rn. 12). Dabei sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens von Relevanz, insbesondere wenn die im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe gestört wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris Rn. 15). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vorhaben zudem wegen seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369 ff.= juris Rn. 47). Letzteres ist hier der Fall. Denn die geplante Werbetafel wäre im Bereich der prägenden näheren Umgebung die einzige optisch stark hervortretende gewerbliche Werbeanlage. Sie würde in deutlichem Widerspruch zu den wenigen und in ihren optischen Auswirkungen zurückhaltenden anderen Gewerbebetrieben, der kleinen Bäckerei, der Apotheke und dem Fitnessstudio, sowie zu der modern gestalteten Sparkasse mit Büro im Obergeschoss sowie zu der überwiegenden, architektonisch weitgehend schlicht gehaltenen Wohnnutzung stehen und deshalb stören.
39 
Die im Widerspruchsbescheid aufgegriffene Rechtsauffassung des Landratsamtes, dass die geplante Werbeanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig sei, weil das betreffende Gebiet als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, ist ebenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht Folgendes: Die geplante Werbetafel fügt sich nicht ein im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist hingegen nur ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, aaO). Letzteres ist bei der geplanten Werbeanlage der Fall, sie verletzt das Rücksichtnahmegebot. Ein entsprechendes Vorbild für eine gewerbliche Werbeanlage unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Die das Baugrundstück prägenden Betriebe, Geschäfte und die Sparkassenfiliale sind keine störenden Gewerbebetriebe. Eine kleine Bäckerei, eine Apotheke, ein kleines Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sind bei der für die Anwendung der Baunutzungsverordnung maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise den nicht störenden Gewerbebetrieben zuzurechnen, weil sie in ihrer Ausstattung und Größe vorwiegend dem örtlichen Bedarf dienen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und damit einen überschaubaren, weitgehend auf die Bevölkerung der Gemeinde beschränkten Kundenverkehr auslösen. Dieser ist mit geringen, nicht störenden Immissionen verbunden. Soweit dies für ein Fitnessstudio und eine Sparkassenfiliale nur eingeschränkt zutrifft, weil auch nicht ortsansässige Kunden zu erwarten sind, die beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen diese Möglichkeiten wahrnehmen, wird sich dieser Kundenverkehr weitgehend auf den zu diesen Betrieben gehörenden Parkplätzen bewegen. Außerdem werden beide Anlagen, das Fitnessstudio und die Sparkassenfiliale, in den für das Wohnen empfindsamen Morgenstunden nicht von Besuchern oder nur von wenigen aufgesucht. Die normalen Öffnungszeiten einer Sparkassenfiliale beginnen frühestens um 08:30 Uhr und enden in der Regel um 16:00 Uhr, an manchen Tagen um 18:00 Uhr. Ein Fitnessstudio wird zwar häufig abends frequentiert, der von den Kunden ausgehende Kraftfahrzeugverkehr wirkt sich hier auf das Baugrundstück wegen der nicht unerheblichen Entfernung von ca. 150 m zwischen dem geplanten Standort und dem im Anwesen xxxstraße 3 untergebrachten Fitnessstudio nur unwesentlich aus, erst recht gilt dies für eventuelle mit dem eigentlichen Betrieb des Fitnessstudios verbundenen Geräusche. Auf dem vorwiegend durch Wohnbebauung, teilweise durch nicht störende Betriebe geprägten Baugrundstück ist die geplante Werbeanlage als störender Gewerbebetrieb rücksichtslos. Die Rechtsauffassung der Behörden, die Werbeanlage sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, wäre hiernach im Ergebnis selbst dann nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die nähere Umgebung als diffuses Gemengelage einzustufen wäre.
40 
Es ist deshalb ermessensfehlerfrei, ein Wiederaufgreifen abzulehnen unter dem Hinweis, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der letzten Entscheidung (hier vom 20.06.2014) nicht geändert hat. Eine Ermessensreduzierung auf null mit dem Ergebnis, dass nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens die einzig richtige Entscheidung ist, ist nicht gegeben.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2016 – 3 S 2167/15 – Rn. 54, juris).
42 
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen.
43 
B E S C H L U S S
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5000,-- festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück xxxstr. 32, Oberhausen-Rheinhausen gemäß ihrem Bauantrag vom 04.02.2015 zu (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 VwGO).
20 
Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2015. Dagegen handelt es sich bei dem Schreiben vom 23.02.2015 entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde schon nach seiner äußeren Form nicht um eine verbindliche Regelung in der Form eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 LVwVfG), sondern um dessen Ankündigung. Es fehlen ein Tenor, die Gliederung in Tenor und Gründe sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.
21 
Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.04.2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24.07.2015 regeln in der Form eines Verwaltungsakts, dass das Verwaltungsverfahren nicht wieder aufgegriffen wird. Der Bescheid vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids trifft keine Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 und beide Bescheide beinhalten keine Wiederholung der Entscheidung vom 20.06.2014 über den - mit dem Bauantrag vom 04.02.2015 identischen - Bauantrag vom 06.03.2014. Sie beschränken sich vielmehr auf die Entscheidung, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG nicht vorliegen, (1.) und auf eine Ermessensentscheidung darüber, dass kein Gebrauch von der im Ermessen der Behörde stehenden Möglichkeit des Wiederaufgreifens Gebrauch gemacht wird (2.) (zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 13 f, 15 ff. m.w.N.). Beide Entscheidungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtsfehlerfrei.
1.
22 
Nach § 51 Abs. 1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dabei fehlt es nicht an einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil dieser im wiederholten Bauantrag vom 04.05.2015 zu sehen ist, der inhaltlich identisch ist mit dem Antrag vom 06.03.2014. Beide Bauanträge zielen auf die Erteilung der gleichen Baugenehmigung für eine Werbeanlage ab. Der Auslegung, dass in einem wiederholten Bauantrag zugleich ein Antrag auf Wiederaufgreifen liegt, steht die Erklärung des Kläger-Vertreters, er habe nie ein Wiederaufgreifen beantragt, nicht entgegen. Denn auf das ablehnende Schreiben des Landratsamtes vom 23.02.2015 entgegnete er mit Schreiben vom 30.03.2015 und führte aus, selbst wenn die Behörde der Auffassung sei, dass der Bauantrag wegen der bestandskräftigen Entscheidung vom 20.06.2014 unzulässig sei, sei dies zu bescheiden und entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Darin ist bei einer am Interesse der Klägerin orientierten Auslegung zumindest ein hilfsweise gestellter Wiederaufgreifensantrag zu sehen, um auf diesem Wege zu einer Sachentscheidung über den Bauantrag vom 04.02.2015 zu gelangen.
24 
In bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht liegt keine Änderung entscheidungserheblicher Vorschriften vor. Auch die für § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche prägende nähere Umgebung hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter nicht entscheidungserheblich geändert. Diesbezüglich hat der Kläger-Vertreter auch nichts vorgetragen. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, die rechtliche Bewertung seines Bauantrags und die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet seien fehlerhaft. Daraus folgt aber kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens.
25 
Ferner muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden (§ 51 Abs. 3 S. 1 LVwVfG). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (S. 2). Auch diese Frist ist nicht eingehalten.
2.
26 
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder ein Anspruch darauf, dass ungeachtet des § 51 Abs. 1 LVwVfG über einen wiederholten Bauantrag in der Sache entschieden wird, folgt entgegen des Ansicht des Kläger-Vertreters nicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
27 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass – anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil – ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ Urteil vom 06.06.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48‚ 271 m.w.N. und Beschluss vom 09.03.1990 – 4 B 145.88 – juris Rn. 32). Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77.78 – BVerfGE 58, 300 ff. = juris). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 15.07.1981, aaO, juris Rn. 118). Zudem wird bei uneingeschränkter Annahme eines Sachbescheidungsinteresses für einen wiederholten Bauantrag sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt. Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. § 58 Abs. 1 LBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung bzw. die Baugenehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (s. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – Rn. 6, juris unter Hinweis auf BVerwG‚ Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18.87 – DVBl 1990‚ 206 f.).
28 
Diese Auslegung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG hat zur Folge, dass ein wiederholter Bauantrag wie jeder wiederholte Antrag im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu beurteilen ist, hier der §§ 48, 49, 51 LVwVfG. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11.08.1992 – 4 B 161/92 – Rn. 7, juris m.w.N. u. Beschluss vom 13.03.1990 – 1 WB 123/89 – Rn. 6, juris) hat der Betroffene, der im Verwaltungsverfahren trotz bestandskräftiger Entscheidung den gleichen Antrag erneut stellt, keinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides, selbst wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 48 Abs. 1 LVwVfG). Bei rechtswidrigen und unter erheblichen Einschränkungen bei rechtmäßigen (§ 49 LVwVfG) Verwaltungsakten bleibt die Behörde allerdings befugt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden und dadurch grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg wieder zu eröffnen. Dies stellt der Hinweis in § 48 Abs. 5 LVwVfG klar (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 142 ff.; Sauter, LBO, Kommentar, § 58 Rn. 107). In der Regel liegt es also im Ermessen der Behörde, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakte erneut zu überprüfen, es sei denn, das Gesetz schließt diese Möglichkeit aus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1977 - VIII C 79.76 - juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 11.08.1992 - 4 B 161/92 - juris Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Lehnt die Baurechtsbehörde wie hier den Erlass eines Zweitbescheides und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, so kann gerichtlich nur überprüft werden, ob die Baurechtsbehörde ermessensfehlerfrei davon abgesehen hat, das Verfahren wiederaufzugreifen.
29 
Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit abzuwägen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles, wie Besonderheiten des Rechtsgebietes, die Bedeutung der Belastung für den Betroffenen, besondere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, die verstrichene Zeit, das Verhältnis des Erstbescheides zu anderen gleichgelagerten Verwaltungsakten, die Anzahl gleichgelagerter anderer Verwaltungsakte oder etwa die Verantwortlichkeit der Behörde für das Unanfechtbarwerden des Verwaltungsakts zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18 ff., 20). Ein Antrag auf Wiederaufgreifen kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe kein Grund für eine neue Sachentscheidung, wenn sich nicht die Annahme „aufdrängt“, dass der rechtsbeständig gewordene Erstbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 51 Rn. 18 ff., 20). Mit anderen Worten, Maßstab der Prüfung ist, ob die bestandskräftig gewordenen Entscheidung „offensichtlich“ rechtswidrig ist.
30 
Eine Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden (§ 114 S. 1 VwGO), ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die Behörde für die ihr gestellte Aufgabe eine den rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage zur Verfügung hatte und die rechtlichen Vorgaben, einschließlich Art. 3 Abs. 1 GG, eingehalten hat sowie, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114 Rn. 28 m.w.N.). Dem Gericht ist es dagegen verwehrt, seine eigenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen an die Stelle der Entscheidung der Verwaltungsbehörden zu setzen.
31 
Gemessen an diesen Vorgaben sind die streitgegenständlichen Entscheidungen ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO). Das Landratsamt Karlsruhe und die Widerspruchsbehörde waren sich des Umstands bewusst, dass ihnen bei der Frage des Wiederaufgreifens Ermessen eingeräumt ist. Vergleichbare Fälle sind nicht vorhanden, weshalb die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keine für sie günstige Entscheidung ableiten kann. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Behörden dafür verantwortlich sein sollten, dass die Ausgangsentscheidung unanfechtbar geworden ist.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung „aufdrängt“ und die der Ermessensausübung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig, offensichtlich fehlerhaft sei, sind nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Einnahme eines Augenscheins nicht erkennbar. Von Maßstab der „Offensichtlichkeit“ gehen die streitgegenständlichen Bescheide folgerichtig aus, indem im Widerspruchsbescheid u.a. ausgeführt ist (Seite 7), dass „der Erstbescheid nicht „einem offensichtlichen Mangel in der Rechtmäßigkeit“ unterliege. Beiden Bescheiden liegen keine falschen Tatsachen zugrunde, jedenfalls drängt sich dies nicht auf. Die Ermessenserwägungen leiden auch nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern.
33 
Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein stellt sich die Sachlage wie folgt dar: Die für die Beurteilung der Werbeanlage entscheidungserhebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 – 4 C 5/14 – BVerwGE 152, 275 ff. Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8 und Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18) für das Baugrundstück ist geprägt durch die tatsächlich vorhandene und vom Baugrundstück aus optisch wahrnehmbare Wohnbebauung in den beiden Obergeschossen des Hauses Nr. 32, an dessen Giebelwand die Werbefläche angebracht werden soll, sowie der Wohnnutzung in den Wohnhäusern Nr. 32 a und der xxxstraße 1 sowie in den Obergeschossen des Wohnhauses xxxstraße 3, in dessen Erdgeschoss ein Fitnessstudio eingerichtet ist. Soweit Nebenanlagen zwischen den Anwesen sichtbar waren, rechnen diese nicht zur prägenden Umgebung. Ebenfalls prägend sind der vor der Hauswand befindliche öffentliche Parkplatz, die gegenüberliegende Sparkassenfiliale mit Büronutzung im Obergeschoss dieses Gebäudes sowie die im Erdgeschoss eingerichtete kleine Bäckerei an der Ecke xxxstraße/xxxstraße. Zu berücksichtigen ist bei Gewerbebetrieben und Büros, dass ein Grundstück nicht nur durch die in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen geprägt wird, sondern auch durch deren Nutzung und die dadurch auf dem Grundstück verursachten Immissionen (siehe BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 – 7 B 27/14 – Rn. 13, juris). Das gegenüberliegende Anwesen (xxxstraße 2) ist ein leerstehendes Wohnhaus, dessen Nutzung nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nicht endgültig aufgegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07. 2006 – 3 S 2309/05 – juris). In der Fortsetzung dazu findet sich entlang der xxxstraße weitgehend Wohnnutzung, in den Obergeschossen durchgehend, mit wenigen Ausnahmen aber auch in den Erdgeschossen. Im Erdgeschoss des Anwesens xxxstraße 29 sind eine Apotheke und im folgenden Wohnhaus ein Fotograf eingerichtet. Das ausladende Schaufenster des in den Anwesen xxxstraße 36 und 38 untergebrachten Schuhgeschäftes und dieses selbst vermögen keine oder allenfalls eine untergeordnete prägende Wirkung auf das geplante Vorhaben haben, weil das Schuhgeschäft nicht zusammen mit der Giebelwand, dem Standort der geplanten Werbeanlage, einsehbar ist und das Schuhgeschäft auch sonst keine nennenswerten städtebaulichen Auswirkungen auf den geplanten Standort hat. Die Apotheke ist zwar von der Straße und teilweise auch von dem Parkplatz vor dem geplanten Standort aus gemeinsam mit der Anbringungsfläche der geplanten Werbetafel sichtbar, sie führt aber abgesehen vom Kundenverkehr zu keinen nachteiligen Auswirkungen. Dem im Anwesen Nr. 32 im Erdgeschoss eingerichteten Textilgeschäft (xxx) kann eine prägende Wirkung auf die seitliche Giebelwand dieses Hauses zwar nicht gänzlich abgesprochen werden, sie fällt aber wenig ins Gewicht, weil der Zugang nur über die xxxstraße aus möglich ist. In westlicher Richtung findet sich ab der Sparkassenfiliale und der Bäckerei nur Wohnnutzung in den dortigen Wohnhäusern entlang der xxxstraße. Die Sparkassenfiliale, kleine Bäckerei und Apotheke dienen von ihren äußeren Ausmaßen und ihrer Lage im Ort weitgehend der Versorgung der örtlichen Bevölkerung in der Gemeinde der Beigeladenen, nicht einem überörtlichen Bedürfnis. Der Besucherverkehr wird sich auf Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer aus der Gemeinde beschränken und in eingeschränktem Maße auf den Durchgangsverkehr.
34 
Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage ist es zutreffend, dass sich die Sachlage seit der Entscheidung vom 20.06.2014 nicht geändert hat; Gegenteiliges ist nicht geltend gemacht und drängt sich jedenfalls nicht auf. Dagegen hat der Kläger-Vertreter keine Einwände erhoben. Er argumentiert gegen die in den Bescheiden vertretene rechtliche Bewertung der Umgebungsbebauung und der prägenden Bebauung und deren Qualifizierung als allgemeines Wohngebiet.
35 
Des Weiteren ist die im Widerspruchsbescheid erwähnte und unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 20.06.2014 vertretene Auffassung, die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem gewerbliche Nutzungen wie eine Fremdwerbungsanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB (so der Widerspruchsbescheid, Seite 6) bzw. gemäß „§ 34 BauGB“ (siehe Bescheid vom 01.04.2015) unzulässig seien, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.
36 
Die Rechtsauffassung, bei der prägenden näheren Umgebung des Baugrundstücks sei von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auszugehen, ist nicht offensichtlich fehlerhaft, obwohl auch Elemente vorhanden sind, die in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 und 2 BauNVO) zulässig sind, z. B. die Sparkasse, Bäckerei, ein Textilgeschäft, eine Apotheke sowie ein Fitnessstudio. Die prägende nähere Umgebung ist nicht offensichtlich als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu qualifizieren mit der Folge, dass § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar und eine Fremdwerbeanlage grundsätzlich zulässig wäre. Ein Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es ist also durch ein prinzipiell gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben geprägt. Zwar erfordert die Eigenart eines Mischgebietes keine "rechnerische" Gleichwertigkeit dieser beiden Nutzungsarten. Es darf jedoch nicht dazu kommen, dass eine der beiden übergewichtig in Erscheinung tritt. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486). Es kommt auch qualitativ darauf an, um welche Art von Gewerbe es sich handelt und wie dieses im Gebiet und in den einzelnen Häusern verteilt ist (BayVGH, Beschluss vom 60.02.2013 – 2 ZB 11.2321 – juris). Allein wegen der gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse kann nicht schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden kann. Die unterschiedlichen Geschosse der Bebauung können nicht als Teile des Baugebiets angesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 2 ZB 07.1996 – juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.10.2015 – 2 A 231/14 – Rn. 66, juris). Die Gesamtbetrachtung der hier in Frage stehenden prägenden Umgebungsbebauung zeigt, dass die Wohnnutzung überwiegt. Die nähere Umgebung des Standorts ist durch eine erheblich überwiegende – in den Obergeschossen nahezu ausschließliche (ausgenommen das OG der Sparkasse) – Wohnnutzung und wenige Gewerbebetriebe sowie eine Sparkassenfiliale mit Büronutzung geprägt. Die Sparkassenfiliale, Bäckerei, Apotheke, ein Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sowie der Parkplatz vor dem geplanten Standort (Anwesen Nr. 32) lassen im Hinblick auf die überwiegende Wohnnutzung die Einordnung als Mischgebiet nicht zu. Selbst bei Hinzunahme des Schuhgeschäfts würde die Wohnnutzung überwiegen.
37 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil sie trotz der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO abstellen; sie schließen die Anwendung dieser Bestimmungen durch die Nennung des „§ 34 BauGB“ ohne Angabe eines Absatzes (im Bescheid vom 01.04.2015) aber auch nicht aus. Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO wäre die Werbetafel unzulässig, weshalb die Rechtsauffassung der Behörden im Ergebnis richtig ist. Eine Werbeanlage der hier in Frage stehenden Art mit wechselnden Plakatanschlägen ist als gewerbliche Nutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Dies schließt ihre Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) regelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27/91 - NVwZ 1993, 983 ff. = juris). Die geplante Werbeanlage ist im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil sie ein störender Gewerbebetrieb ist.
38 
Ob es sich um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, ist unter Berücksichtigung aller mit der Zulassung des Betriebs nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1990 – 4 B 121/90 – juris Rn. 2). Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebs als störend oder nicht störend hängt von seiner Gebietsverträglichkeit ab (BVerwG, Urteil vom 31.03.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155 – juris Rn. 12). Dabei sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens von Relevanz, insbesondere wenn die im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe gestört wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris Rn. 15). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vorhaben zudem wegen seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369 ff.= juris Rn. 47). Letzteres ist hier der Fall. Denn die geplante Werbetafel wäre im Bereich der prägenden näheren Umgebung die einzige optisch stark hervortretende gewerbliche Werbeanlage. Sie würde in deutlichem Widerspruch zu den wenigen und in ihren optischen Auswirkungen zurückhaltenden anderen Gewerbebetrieben, der kleinen Bäckerei, der Apotheke und dem Fitnessstudio, sowie zu der modern gestalteten Sparkasse mit Büro im Obergeschoss sowie zu der überwiegenden, architektonisch weitgehend schlicht gehaltenen Wohnnutzung stehen und deshalb stören.
39 
Die im Widerspruchsbescheid aufgegriffene Rechtsauffassung des Landratsamtes, dass die geplante Werbeanlage nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig sei, weil das betreffende Gebiet als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, ist ebenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht Folgendes: Die geplante Werbetafel fügt sich nicht ein im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist hingegen nur ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, aaO). Letzteres ist bei der geplanten Werbeanlage der Fall, sie verletzt das Rücksichtnahmegebot. Ein entsprechendes Vorbild für eine gewerbliche Werbeanlage unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Die das Baugrundstück prägenden Betriebe, Geschäfte und die Sparkassenfiliale sind keine störenden Gewerbebetriebe. Eine kleine Bäckerei, eine Apotheke, ein kleines Textilgeschäft und ein Fitnessstudio sind bei der für die Anwendung der Baunutzungsverordnung maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise den nicht störenden Gewerbebetrieben zuzurechnen, weil sie in ihrer Ausstattung und Größe vorwiegend dem örtlichen Bedarf dienen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und damit einen überschaubaren, weitgehend auf die Bevölkerung der Gemeinde beschränkten Kundenverkehr auslösen. Dieser ist mit geringen, nicht störenden Immissionen verbunden. Soweit dies für ein Fitnessstudio und eine Sparkassenfiliale nur eingeschränkt zutrifft, weil auch nicht ortsansässige Kunden zu erwarten sind, die beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen diese Möglichkeiten wahrnehmen, wird sich dieser Kundenverkehr weitgehend auf den zu diesen Betrieben gehörenden Parkplätzen bewegen. Außerdem werden beide Anlagen, das Fitnessstudio und die Sparkassenfiliale, in den für das Wohnen empfindsamen Morgenstunden nicht von Besuchern oder nur von wenigen aufgesucht. Die normalen Öffnungszeiten einer Sparkassenfiliale beginnen frühestens um 08:30 Uhr und enden in der Regel um 16:00 Uhr, an manchen Tagen um 18:00 Uhr. Ein Fitnessstudio wird zwar häufig abends frequentiert, der von den Kunden ausgehende Kraftfahrzeugverkehr wirkt sich hier auf das Baugrundstück wegen der nicht unerheblichen Entfernung von ca. 150 m zwischen dem geplanten Standort und dem im Anwesen xxxstraße 3 untergebrachten Fitnessstudio nur unwesentlich aus, erst recht gilt dies für eventuelle mit dem eigentlichen Betrieb des Fitnessstudios verbundenen Geräusche. Auf dem vorwiegend durch Wohnbebauung, teilweise durch nicht störende Betriebe geprägten Baugrundstück ist die geplante Werbeanlage als störender Gewerbebetrieb rücksichtslos. Die Rechtsauffassung der Behörden, die Werbeanlage sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, wäre hiernach im Ergebnis selbst dann nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die nähere Umgebung als diffuses Gemengelage einzustufen wäre.
40 
Es ist deshalb ermessensfehlerfrei, ein Wiederaufgreifen abzulehnen unter dem Hinweis, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der letzten Entscheidung (hier vom 20.06.2014) nicht geändert hat. Eine Ermessensreduzierung auf null mit dem Ergebnis, dass nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens die einzig richtige Entscheidung ist, ist nicht gegeben.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2016 – 3 S 2167/15 – Rn. 54, juris).
42 
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen.
43 
B E S C H L U S S
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5000,-- festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 K 4014/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 K 4014/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 K 4014/15 zitiert 20 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 K 4014/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2015 - 4 C 5/14

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der beantragten und mit Bescheid vom 30. Januar 2015 abgelehnten Tekturbaugenehmigung zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus‚ dass aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 feststeht‚ dass der abweichend von der Baugenehmigung vom 5. April 2012 errichtete Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist.

Während die sog. Tatbestandswirkung nur die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung als solche erfasst‚ ist ausnahmsweise mit manchen Verwaltungsakten aufgrund und nach Maßgabe des materiellen Rechts eine sog. Feststellungswirkung verbunden‚ die auch der eigentlichen Entscheidung vorausliegende Elemente wie die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen mit in die Bindungswirkung einbezieht (vgl. Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 26 m. w. N.). Ob eine aufgrund von Art. 76 Satz 1 BayBO ergangene Beseitigungsanordnung die Feststellung einschließt‚ dass die zu beseitigende Anlage materiell rechtswidrig ist‚ ist daher eine Frage‚ die durch Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschrift zu beantworten ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206 zur Bedeutung eines ablehnenden Baubescheids für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren).

Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO setzt voraus‚ dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zentraler Bestandteil des Beseitigungsverfahrens ist daher die umfassende und abschließende Prüfung‚ ob die betroffene Anlage materiell rechtswidrig ist. Eine Beseitigungsanordnung als gravierendste Form bauaufsichtlichen Einschreitens darf nur erlassen werden‚ wenn diese Prüfung die materielle Illegalität der Anlage ergeben hat. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Doppelprüfungen ist Art. 76 Satz 1 BayBO deshalb dahingehend auszulegen‚ dass die Beseitigungsanordnung die materielle Illegalität der betroffenen Anlage verbindlich feststellt‚ so dass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - BayVBl 2015‚ 382; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 58; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus‚ Bayerische Bauordnung‚ Art. 76 Rn. 115 f.; OVG Berlin‚ U. v. 21.11.1969 BRS 22‚ 284 zum berliner Landesrecht).

Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichend von der Rechtsprechung des früher für das Baurecht zuständigen 1. Senats (vgl. U. v. 31.7.1964 - I C 132.59 - DVBl 1965, 280 mit kritischer Anmerkung von Weyreuther) unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass - anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil - ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.6.1975 - IV C 15.73 - BVerwGE 48‚ 271 m. w. N.; B. v. 9.3.1990 - 4 B 145.88 - juris Rn. 32; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 7a; im Ergebnis zustimmend Mampel, Formelle und materielle Illegalität, BauR 1996, 13 ff.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre wohl auch die hier vertretene Auslegung des Art. 76 Satz 1 BayBO zur materiellen Feststellungswirkung einer Beseitigungsanordnung nicht mit Art. 14 GG vereinbar. Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 300). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 a. a. O. S. 330, juris Rn. 118). Zudem wird sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt (zutreffend Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 20; Schenke in Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 830). Das Argument‚ dem Bauherrn müsse gewährleistet sein‚ die materielle Rechtmäßigkeit wenigstens einmal in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung stellen zu können‚ überzeugt nicht. Für die Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es‚ dass der Bauherr die Möglichkeit hat‚ den Verwaltungsrechtsweg in Anspruch zu nehmen. Macht er davon keinen Gebrauch‚ so ist nicht nachvollziehbar‚ warum dies nicht zu seinen Lasten gehen sollte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 56). Ähnlich wie klageabweisende Urteile, bei denen der Umfang der Rechtskraft ohne Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht bestimmbar wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121 Rn. 18 m. w. N.), sind Ablehnungsbescheide zur näheren Bestimmung dessen, was durch sie geregelt wird, unter Heranziehung der tragenden Gründe auszulegen (Kopp/Ramsauer a. a. O. § 43 Rn. 15). Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet daher die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206/207).

Steht die materielle Feststellungswirkung eines ablehnenden Baubescheids nach Auffassung des Senats nicht mit Art. 14 GG in Widerspruch, so gilt dies auch für die Beseitigungsanordnung. Nach alledem stehen sowohl ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid als auch eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung bei unveränderter Sach- und Rechtslage der positiven Verbescheidung eines erneuten Bauantrags in gleicher Sache entgegen.

Hält man deshalb ein Wiederaufgreifen des Beseitigungsverfahrens für erforderlich, um zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung kommen zu können, so ist der Tekturantrag so auszulegen, dass er auch einen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG auf Aufhebung der Rückbauanordnung beinhaltet. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 und 2 BayVwVfG liegen jedoch nicht vor. Dafür‚ dass sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Erlass der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 zugunsten des Klägers geändert hätte‚ ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Gutachterliche Einschätzungen‚ wie sie der Kläger unter dem 1. April 2014 und 18. März 2015 vorgelegt hat‚ sind von vornherein nicht geeignet‚ die maßgebliche Sachlage zu ändern‚ sondern führen allenfalls zu einer anderen Bewertung dieser Sachlage. Selbst wenn man die beiden gutachterlichen Einschätzungen als „neue Beweismittel“ im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG werten würde‚ käme eine für den Kläger positive Entscheidung über den Tekturantrag nicht in Betracht, weil entsprechende Stellungnahmen bereits vor Erlass der Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 ohne weiteres möglich gewesen wären (vgl. Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG).

Geht man dagegen davon aus, dass es der Durchführung eines Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht bedarf, weil sich selbst eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung ungeachtet deren Rechtmäßigkeit „auf andere Weise“ erledigen kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG), fehlt dem Tekturantrag, der dann seinem Wortlaut entsprechend (nur) auf die Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtet ist, bereits das Sachbescheidungsinteresse. Denn aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013, seit deren Erlass die Sach- und Rechtslage wie dargelegt unverändert geblieben ist, steht fest, dass der Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist. Das Landratsamt hat somit den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2015 zu Recht auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse gestützt. Dass es vorsorglich noch zusätzlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Tektur geprüft und verneint hat, macht diesen Bescheid noch nicht zu einem sog. Zweitbescheid und eröffnet deshalb den Rechtsweg in der Sache nicht neu.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dadurch dass das Verwaltungsgericht von einem Augenschein und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Flächenbedarf bei der vom Kläger errichteten Rundbogenhalle abgesehen hat‚ hat es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt hat‚ kann er sich, weil sich eine Beweiserhebung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht berufen (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993‚ 955). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt‚ dass sich ein vernünftiger Landwirt wegen der Besonderheiten einer Rundbogenhalle nicht für deren Errichtung entscheiden würde‚ weil deren Konstruktion die zu versiegelnde Fläche aufgrund von für die Lagerung nicht geeigneter Flächen gegenüber einer in konventioneller Bauweise errichteten Halle unverhältnismäßig vergrößere. Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung‚ den lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen des Klägers stattzugeben.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sich diese substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen.

2

Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise. Die Vorhabengrundstücke liegen in einem Straßengeviert, das straßenseitig überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Hofstellen sowie gartenbaulich oder gewerblich genutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut ist. Im Inneren des Gevierts befinden oder befanden sich großflächige Gewächshäuser, die sich an die Straßenrandbebauung anschließen, sowie gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Ein Bebauungsplan existierte zunächst nicht.

3

Die Beklagte lehnte den beantragten Bauvorbescheid ab mit der Begründung, dass es in der von der Klägerin geplanten Bautiefe bislang nur unbebaute Flächen oder Bebauung mit Gewächshäusern gebe, die für den Außenbereich prägend seien. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.

4

Die Verpflichtungsklage der Klägerin blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Hintergelände - so das Verwaltungsgericht - nehme trotz der vorhandenen Gewächshäuser nicht am Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung teil, weil die dort vorhandenen Gewächshäuser nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten.

5

Während des Berufungszulassungsverfahrens beschloss die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der "durch die Definition einer überbaubaren Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen nachhaltig" sichern sollte. Sie sicherte die Planung mit einer Veränderungssperre.

6

Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich zur weiter verfolgten Verpflichtungsklage hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Das Vorhaben stehe mit § 34 BauGB im Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre es nicht dem Außenbereich an, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke nähmen am Bebauungszusammenhang des Gevierts teil, die Straßenrandbebauung setze sich in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Die sich im Hintergelände unmittelbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser bildeten über eine Ausdehnung von bis zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den das Geviert begrenzenden Straßen vermittele. Bei den Gewächshäusern handele es sich um Gebäude, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise komme ihnen bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Sie dienten nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern würden als Betriebsstätte der Gartenbaubetriebe genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch deren Mitarbeiter erfordere. Der durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit werde auch nicht durch den Abriss einzelner Gewächshäuser aufgehoben.

8

Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beklagte von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die sich an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser in Höhe der Vorhabengrundstücke einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele, verletzt Bundesrecht.

11

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>).

12

Vorliegend ist nicht streitig, dass die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude in einem Bebauungszusammenhang stehen, desgleichen nicht, dass dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat. Streitentscheidend ist allein, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen sind, mithin, ob sie "innerhalb" dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.

13

Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - a.a.O. S. 233 m.w.N.) erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69). Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Von diesen Möglichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend allein die erstgenannte in Betracht gezogen: Es ist davon ausgegangen, dass die großflächigen Gewächshäuser im Hintergelände der Straßenrandbebauung geeignet seien, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, weil sie einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele.

14

a) Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz geklärt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.

15

"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

16

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11 m.w.N.).

17

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe - abstrakt - zutreffend wiedergegeben. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe wird jedoch offenbar, dass es deren Bedeutung missverstanden hat. Seine Annahme, die Vorhabengrundstücke seien dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen, beruht auf diesem Rechtsirrtum und ist deshalb für den Senat nicht bindend.

18

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17 ff.) hat angenommen, dass die Gewächshäuser geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Ihnen komme aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Die geschlossenen, teilweise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser wiesen Ausmaße von bis zu 95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckung sei von einem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament ruhe. Die Gewächshäuser dienten auch nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe würden sie für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch die Mitarbeiter der Betriebe erfordere. Diese Rechtsanwendung offenbart eine Verkennung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe.

19

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Gewächshäuser auf den Vorhabengrundstücken nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Seine Begründung belegt, dass es den in der Rechtsprechung des Senats geprägten Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", missverstanden hat. Der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 f.) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr gerade den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Bereits daraus lässt sich ersehen, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: "Raum für abweichende Fallgestaltungen" im Falle eines in Massivbauweise errichteten, für die Umgebung prägenden Sanitärgebäudes eines Campingplatzes), ändert nichts am Grundsatz.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner verkannt, dass Gewächshäuser nur Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung sind und auch aus diesem Grunde für den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht maßstabsbildend sein können. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben (grundlegend Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; vgl. auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69), dass Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Er hat sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus.

21

Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bauweise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der "Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schließen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Baulichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestimmen, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme.

22

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das angegriffene Berufungsurteil war deshalb, soweit mit der Revision angegriffen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu Errichtung und Betrieb einer Schweinemastanlage.

2

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 dem Beigeladenen gemäß § 4 BImSchG die Genehmigung erteilt, im Außenbereich der Klägerin eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 1 602 Mastschweinen, 300 Aufzuchtferkeln, 28 Rindern und 20 Kälbern zu errichten und zu betreiben; das von der Klägerin verweigerte Einvernehmen hat er ersetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ersetzung des Einvernehmens abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

4

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

5

a) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 2 VwGO). Das Gericht habe die Inaugenscheinnahme des Ortsteils F. nicht der Berichterstatterin übertragen dürfen, sondern die Ortsbesichtigung durch sämtliche Richter durchführen müssen.

6

Die Rüge ist unbegründet. Gemäß § 96 Abs. 2 VwGO kann das Gericht in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen. Für die Frage, ob ein geeigneter Fall vorliegt, kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO gelten (Beschluss vom 21. April 1994 - BVerwG 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 3 = NJW 1994, 1975 - juris Rn. 4). Nach dieser Vorschrift kommt eine Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter in Betracht, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Das kann auch bei einer Ortsbesichtigung der Fall sein (Beschluss vom 15. August 1997 - BVerwG 4 B 130.97 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 9 S. 2 - juris Rn. 3). Fragen der persönlichen Würdigung spielen bei der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle; die Beteiligten haben es zudem in der Hand, dass in die Niederschrift alle tatsächlichen Umstände aufgenommen werden, denen sie, aus welchen Gründen auch immer, Bedeutung beimessen.

7

Warum ausgehend hiervon die Ortsbesichtigung für eine Übertragung auf die Berichterstatterin nicht geeignet gewesen sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Um sich eine zutreffende Vorstellung von den Örtlichkeiten zu bilden, war der Verwaltungsgerichtshof nicht ausschließlich auf das Protokoll des Ortstermins angewiesen; er konnte sich auch auf die bei den Akten befindlichen Luftbilder, Karten und Pläne des Gemeindegebiets stützen (UA S. 22, juris Rn. 55). Dass die Frage nach dem Gebietscharakter - wie die Klägerin vorträgt - zu den Kernfragen des Rechtsstreits gehört, steht der Übertragung der Ortsbesichtigung auf die Berichterstatterin nicht entgegen. Wäre der Gebietscharakter nicht entscheidungserheblich, hätte für eine Ortsbesichtigung von vornherein kein Anlass bestanden.

8

b) Die Klägerin rügt darüber hinaus einen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Urteil an vier Stellen ohne vorherigen Hinweis auf Feststellungen gestützt, die vom im Beweisbeschluss bezeichneten Beweisthema nicht umfasst und im Protokoll des Ortstermins nicht enthalten seien. Das Urteil stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar.

9

Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat an den von der Klägerin bezeichneten Stellen des Urteils keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Beigeladene die Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht einhalten werde (UA S. 29, juris Rn. 68), dass das Gutachten H. nicht alle Geruchsquellen in der Ortslage berücksichtigt haben könnte (UA S. 30 f., juris Rn. 73), dass 20 Tierplätze 400 bis 500 m entfernt noch wahrnehmbar sein könnten (UA S. 31, juris Rn. 74) und dass Rinderställe für gewöhnlich nicht zwangsbelüftet würden (UA S. 32, juris Rn. 76). Ergänzend hat er jeweils dargelegt, dass sich Anhaltspunkte hierfür auch im Ortstermin nicht ergeben hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin nicht bestimmte Tatsachen positiv festgestellt, sondern lediglich dargelegt, warum kein Anlass bestand, den Einwendungen der Klägerin weiter nachzugehen. Insoweit hätte es ihr oblegen, entsprechende Anhaltspunkte darzulegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Einwänden ohne eine solche Darlegung nicht gefolgt ist, konnte sie nicht überraschen. Bezogen auf die Zwangsbelüftung hat der Verwaltungsgerichtshof es nicht damit bewenden lassen, die Behauptung der Klägerin, Rinderställe würden für gewöhnlich nicht zwangsbelüftet, zurückzuweisen. Er hat darüber hinaus festgestellt, dass die im Gutachten H. angenommene Zwangsbelüftung im in Rede stehenden Stall tatsächlich vorhanden sei. Auch insoweit wäre es aber Sache der Klägerin gewesen, ihren Einwand gegen das Gutachten H. in tatsächlicher Hinsicht zu untermauern. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern sie von dieser Feststellung überrascht worden sein sollte. Dass die Feststellung unrichtig sei, hat sie nicht geltend gemacht.

10

2. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1996 - BVerwG 4 B 7.96 (juris) liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ein „ländliches Mischgebiet“ sei, dessen Charakter nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhänge (ebenso Urteil vom 23. April 2009 - BVerwG 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 9 Rn. 10). Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Er hat festgestellt, dass es sich bei den tierhaltenden Betrieben im Ortskern um ausgesprochen stattliche Höfe mit großen Stallungen handele; ihre Grundstücksflächen dürften zusammengenommen der Fläche des von der Klägerin als Wohngebiet betrachteten Bereichs entsprechen oder sie sogar übertreffen (UA S. 25, juris Rn. 62). Einen Rechtssatz zum prozentualen Verhältnis der Nutzungsarten hat der Verwaltungsgerichtshof damit weder ausdrücklich noch inzident aufgestellt. Er hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die landwirtschaftliche Nutzung im hier in Rede stehenden Gebiet gegenüber der Wohnbebauung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern das Gebiet prägt.

11

3. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

12

a) Die Frage

„Kann bei der Einstufung von Gemeindeteilen als Wohn-/Mischgebiet im Sinne der §§ 3, 4, 6 BauNVO bzw. als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO primär auf die auf sie einwirkenden Immissionen aus vorhandenen Anlagen abgestellt werden?“

bedarf, soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der für die Anwendung der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) maßgeblichen Einstufung der Wohnbebauung im Bereich a als Wohn-/Misch- oder als Dorfgebiet davon ausgegangen, dass jedenfalls der Bereich b ohne jeden Zweifel ein typisches Dorfgebiet sei. Wie weit dieses Dorfgebiet reicht, hat er in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 Nr. 63 S. 47 f.) davon abhängig gemacht, inwieweit sich einerseits die ansässigen Betriebe auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf die Betriebe prägend auswirken. Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt auch die Klägerin keine rechtlichen Bedenken. Bei der Frage, ob die in Rede stehende Wohnbebauung durch die landwirtschaftlichen Betriebe im Ortskern geprägt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof wesentlich, aber nicht ausschließlich auf die Geruchsvorbelastung der Wohnbebauung abgestellt. Diese liege noch bei 14% der Jahresstunden; eine planerische Ausweisung als Wohn- oder Mischgebiet stoße damit auf Bedenken (UA S. 24, juris Rn. 58). Deutlich werde die Prägung der Wohnbebauung durch die Landwirtschaft aber auch daran, dass es sich bei der reinen Wohnnutzung um einen kleinräumigen Bereich handele, der an keiner Stelle in ein ausgedehnteres Wohngebiet übergehe (UA S. 25, juris Rn. 61). Die alteingesessenen Betriebe dominierten auch heute noch optisch den Bereich bis zum nördlichen Ortsrand, so dass das ganze Gebiet trotz seiner Ausdehnung seit Kriegsende den Charakter eines Dorfgebiets beibehalte.

13

Inwieweit dieser Ansatz einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auslösen sollte, zeigt die Klägerin nicht auf. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, zwar nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - juris Rn. 13). Ob innerhalb eines bestehenden - hier vom Verwaltungsgerichtshof bejahten - Bebauungszusammenhangs eine Wohnbebauung von in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben als Dorfgebiet geprägt wird, hängt aber auch davon ab, ob und inwieweit die Wohnbebauung Immissionen ausgesetzt ist, die von den landwirtschaftlichen Betrieben verursacht werden. Geprägt wird ein Grundstück nicht nur durch die in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung und die dadurch auf dem Grundstück verursachten Immissionen. Auch diese Prägung ist bei der Gebietseinstufung zu berücksichtigen. Die Baugebietstypen der BauNVO unterscheiden sich gerade durch ihre Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit; die Gebiete werden auch durch ein gebietstypisches Immissionsniveau charakterisiert (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 20).

14

b) Auch die Frage

„Sind Bioaerosole (Keime und Endotoxine) in unmittelbarer Nähe eines Lebensmittelmarktes eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und damit als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einzustufen?“

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie bedarf, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

15

Dass Bioaerosole grundsätzlich geeignet sind, z.B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien nachteilig auf die Gesundheit zu wirken, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt (UA S. 34; juris Rn. 81). Die Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG, einen Schaden herbeizuführen, genügt jedoch nicht, um Schutzansprüche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 <332 f.> - dargelegt:

„Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Ob Umwelteinwirkungen im Einzelfall geeignet sind, Gefahren herbeizuführen, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung (BVerwGE 55, 250 <253>). Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo 'aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden' (PrOVG, Urteil vom 15. Oktober 1894, PrVBl 16, 125 <126>). Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht (BVerwGE 72, 300 <315>). Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (vgl. BVerwGE 69, 37 <43, 45>; Beschluss vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3). Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab.“.

16

Zum Erkenntnisstand über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch Bioaerosole hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH München, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 21; OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 88 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 13 Juni 2013 - 2 M 16/13 - juris Rn. 12 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 - juris Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 MN 164/12 - juris Rn. 68; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 21) festgestellt, dass der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulasse. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge seien nicht hinreichend bekannt. Es könne keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen sei (UA S. 34, juris Rn. 81). Diese Feststellungen hat der Kläger mit Verfahrensrügen nicht angegriffen; sie sind daher für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof eine durch Bioaerosole bedingte Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Wohnbebauung im Bereich a (UA S. 19, juris Rn. 48) verneint; das Besorgnispotential von Bioaerosolen sei gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen. Inwieweit dies ausgehend von dem dargelegten Maßstab und den getroffenen Feststellungen zu beanstanden sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Die Möglichkeit, dass es gemäß Nr. 4.8 der TA Luft 2002 geboten sein kann, im Wege einer Sonderfallprüfung festzustellen, ob in einem Beurteilungsgebiet schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie sich aus der Bezugnahme auf die Beschlüsse des OVG Münster vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - juris Rn. 57 ff. und des OVG Lüneburg vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 - juris Rn. 16 (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 M 16/13 - juris Rn. 17) und seine Ausführungen zum hier eingehaltenen Abstand zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und dem nächst gelegenen Wohnhaus ergibt - nicht von vornherein ausgeschlossen. In Bezug auf den Lebensmittelmarkt im hierfür ausgewiesenen Sondergebiet hat er eine Sonderfallprüfung aber schon deshalb nicht in Betracht gezogen, weil es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf Belange des Sondergebiets zu berufen (UA S. 16 bis 18, juris Rn. 44 bis 47). Die Klägerin habe das Sondergebiet erst nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Schweinemastanlage des Beigeladenen ausgewiesen. Auf dessen Einwendung habe sie selbst dargelegt, dass es im Sondergebiet nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen werde. Das Einvernehmen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Hinweis auf eben diese Umwelteinwirkungen zu verweigern, sei widersprüchlich (UA S. 17, juris Rn. 45). In Bezug auf diese Erwägung hat die Klägerin einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht. Auch in Bezug auf das Versorgungsgebot hat sie einen Revisionszulassungsgrund weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgezeigt.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 - 5 K 3722/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung.
Die Antragsteller sind jeweils hälftige Miteigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... (... und ...) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. 2012 beschloss die Antragsgegnerin, für den nördlich der Grundstücke der Antragsteller liegenden Bereich zwischen der südlichen Zufahrtsstraße und der Wohnbebauung In der Hessel einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde das Plangebiet unter anderem auf die Belastung mit Schwermetallen untersucht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 30.7.2014 den Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ als Satzung. Dieser setzt für das genannte Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest und enthält u.a. Festsetzungen zur Behandlung des Bodenaushubs.
Die Antragsgegnerin erteilte am 18.5.2015 der Beigeladenen eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von Wohngebäuden betreffend die Häuser 3 bis 9 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verbunden mit einer Ausnahme und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung von Baugrenzen mit Teilen des Vorhabens. Ziff. 23 der besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen enthält die Bestimmung, dass aufgrund des Verdachts der Belastung mit Schwermetallen der Bodenaushub zu untersuchen sei. An den jeweiligen Untersuchungsergebnissen orientiere sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung des Aushubmaterials. Um hierbei konkret entscheiden zu können, seien die Untersuchungsergebnisse dem Landratsamt Heidelberg - Untere Bodenschutzbehörde - vorzulegen.
Über die Widersprüche der Antragsteller vom 26.6.2015 gegen die Baugenehmigung ist noch nicht entschieden.
Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter Aufhebung seines Hänge-Beschlusses vom 5.10.2015 mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zwar in bauplanungsrechtlicher Hinsicht objektiv-rechtlich rechtswidrig, die Antragsteller würden dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt.
Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ sei wegen durchgreifender Abwägungsmängel unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die Folgen der Schadstoffbelastung des Bodens und eine damit einhergehende Gefährdung sowie eine potentielle Verschlechterung der Bodensituation nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Der insofern bestehende Abwägungsfehler sei im Hinblick auf das Abwägungsergebnis auch beachtlich und führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Zudem seien die Festsetzungen zum Bodenaushub zu unbestimmt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich daher nach § 34 oder § 35 BauGB, da auch der Bebauungsplan „Aufbauplan-Erweiterung des Ortplanes Nr. 5“ nicht zur Anwendung komme, weil dessen räumlicher Geltungsbereich erst südlich des Vorhabengrundstücks beginne.
Ob das Vorhabengrundstück dem Innenbereich zugeordnet werden könne und sich dessen Zulässigkeit daher nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, könne ohne Inaugenscheinnahme im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Das Vorhaben wäre jedoch, auch wenn es im Innenbereich läge, objektiv nicht genehmigungsfähig, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung offensichtlich nicht einfügte. Würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richten, weil es dem Außenbereich zuzurechnen wäre, wäre es gleichfalls nicht genehmigungsfähig. Denn es handle sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben, das öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige.
Die Anträge der Antragsteller hätten jedoch trotz der bauplanerischen Unzulässigkeit keinen Erfolg, weil die Antragsteller dadurch nicht in eigenen Rechten berührt würden. Richtete sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, so bestehe Drittschutz nur insoweit, als das im Merkmal des „Einfügens“ verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weder im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und die mit den Terrassen und Balkonen einhergehende Einblicknahmemöglichkeit noch aufgrund des geplanten Kinderspielplatzes komme eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in Betracht. Zwar überschreite das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung. Mit den geplanten Mehrfamilienhäusern würde den Antragstellern jedoch kein einheitlicher „Gebäuderiegel“ gegenüber gesetzt. Eine das Rücksichtnahmegebot verletzende Einblicknahmemöglichkeit bestehe nicht. Die Antragsteller könnten sich auch nicht gegen den geplanten Kinderspielplatz wenden. Schließlich führe auch die Schadstoffbelastung des Vorhabengrundstücks nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Denn es stehe nicht fest, dass durch die Baugenehmigung eine Gesundheitsgefahr für die Antragsteller entstehe. Soweit durch den Wiedereinbau des Bodens auch eine Gefahr für weitere Kontaminierungen des Grundstücks der Antragsteller bestehen könnte, sei darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung selbst keinen Wiedereinbau gestatte.
10 
Sollte das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen sein, gelte für den durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vermittelten Drittschutz in Form des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots nichts anderes. Auch insofern sei zu beachten, dass die Gefahr von schädlichen Umwelteinwirkungen nur in Bezug auf das Vorhabengrundstück selbst bestehe und nicht für die Antragsteller.
11 
Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei auf dem Vorhabengrundstück sowie auf dem Nachbargrundstück durch Baulast gesichert nachgewiesen. Ein Suchverkehr in der Straße der Antragsteller sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Straße In der Hessel keine direkte Verbindung zur Erschließungsstraße des Vorhabens habe. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Standsicherheit der Gebäude aufgrund etwaiger Bergbaustollen seien nicht hinreichend substantiiert.
12 
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 23.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.
II.
13 
Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden.
14 
Die Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg.
15 
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.5.2015 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage werden die Widersprüche der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die von ihnen angegriffene Baugenehmigung verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
16 
1. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilt. Die Vereinbarkeit des Verfahrens der Beigeladenen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist in diesem Verfahren nur in einem gegenüber dem normalen Baugenehmigungsverfahren eingeschränkten Umfang zu prüfen.
17 
Für das normale Baugenehmigungsverfahren ergibt sich der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde aus § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO. Nach Satz 1 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Satz 2 bestimmt, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Die auf dieser Grundlage erteilte (positive) bauaufsichtliche Genehmigung regelt nach dem Bauordnungsrecht nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf. Neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11; Beschl. v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - BauR 2011, 1642, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.9.2015 - 3 S 741/15 - BauR 2016, 84).
18 
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO ist der Regelungsinhalt der Baugenehmigung dagegen grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO (Nr. 2) und - nach Nr. 3 - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (Buchst. a) oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO (Buchst. b). Das Bauordnungsrecht gehört somit - mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen - nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
19 
Ansonsten gelten keine Besonderheiten. Die Aufhebung einer im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilten Baugenehmigung kann ein diese anfechtender Dritter ebenso wie im normalen Baugenehmigungsverfahren nur dann verlangen, wenn sie - in objektiv-rechtlicher Hinsicht - gegen die im eingeschränkten Prüfungsprogramm zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und der Dritte hierdurch - in subjektiv-rechtlicher Hinsicht -in seinen Rechten verletzt wird (OVG Sachsen, Beschl. v. 25.3.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 Nr. 134; BayVGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - BauR 2003, 683; Sauter, LBO, § 52 Rn. 38; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 20; Ionescu/Reiling/Stengel, VBlBW 2010, 380).
20 
2. Nach Maßgabe dessen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegen von der Baurechtsbehörde nach § 52 Abs. 2 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
21 
a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt hinsichtlich des Bauplanungsrechts, das gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört, keine nachbarlichen Rechte der Antragsteller.
22 
Die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans „Westliche Zufahrt“ der Antragsgegnerin vom 30.7.2014 bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Rechtsverletzung der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch bei Ungültigkeit des Bebauungsplans zu verneinen. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entweder nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB. Mit dem Verwaltungsgericht kann die Frage, ob das Vorhabengrundstück bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzurechnen ist, gleichfalls unerörtert bleiben. Denn das Vorhaben verstößt nach derzeitiger Erkenntnislage nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das einerseits in § 34 BauGB im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankert ist und andererseits einen im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu beachtenden unbenannten öffentlichen Belang darstellt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - NVwZ 2007, 336; Urt. v 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, Urt. v. 31.3.2001 - 15 B 96.1537 - NuR 2003, 173; Beschl. v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 147; Dürr, VBlBW 2015, 319). Gleiches gilt im Übrigen bei Gültigkeit des Bebauungsplans für das durch § 15 Abs. 1 BauNVO vermittelte Gebot der Rücksichtnahme.
23 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -BVerwGE 109, 314; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
24 
aa) Die Antragsteller sind der Meinung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Baugrundstück eine bereits im Zuge der Aufstellung des Ortsstraßenplanes Nr. 5 im Gewann Hessel im Jahr 1926 beschlossene und in den 1950er Jahren im Ortsbauplan „Nessel“ bauplanerisch festgesetzte Schutzzone für die damalige Heil- und Pflegeanstalt (heute: Psychiatrisches Zentrum Nordbaden - PZN - Wiesloch) darstelle, die unbebaut bleiben sollte. Ohne die im öffentlichen Interesse erfolgte Festsetzung einer Schutzzone im Ortsbauplan „Nessel“ und ihre Umsetzung durch eine für die beteiligten Grundstückseigentümer unumgängliche Grundstücksflächenabgabe im anschließenden Umlegungsverfahren stünde das nun streitige Baugrundstück noch im Eigentum der ursprünglichen Grundstückseigentümer. Die gewinnorientierte Vermarktung der Schutzzone laufe nicht nur den öffentlichen Interessen an deren Beibehaltung und den privaten Interessen der Eigentümer südlich gelegener Grundstücke entgegen, sondern hebe auch die Legitimation für die seinerzeitige Geländemehrzuteilung auf, die ohne Planungsänderung nicht zulässig sei.
25 
Dieses Vorbringen begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens den Antragstellern gegenüber.
26 
(1) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Vorhabengrundstück schon nicht im räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Aufbauplan - Erweiterung des Ortplanes Nr. 5“ einschließlich des Ergänzungsplans liegen dürfte, da dieser erst südlich des Vorhabengrundstücks - markiert durch eine rote Linie - beginne. Zudem träten Bebauungspläne, die entsprechend der damaligen Rechtslage als Polizeiverordnung erlassen worden seien, nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der damals geltenden Fassung vom 21.11.1955 (GBI. S. 249) spätestens nach 20 Jahren außer Kraft. Die Befristung des § 18 Abs. 1 PolG a.F. gelte ungeachtet des Umstands, dass das Bundesbaugesetz eine nur begrenzte zeitliche Geltungsdauer von Bebauungsplänen nicht kenne (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.05.1994 - 3 S 1360/93 - juris.). Diesen in sich schlüssigen Ausführungen sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
27 
(2) Zudem tragen die Antragsteller selbst vor, die angebliche Schutzzone sei im öffentlichen Interesse der seinerzeitigen Heil- und Pflegeanstalt Wiesloch geschaffen worden. Anhaltspunkte dafür, die von ihnen bezeichnete Schutzzone sei auch im Interesse der südlich gelegenen Grundstücke errichtet worden, legen die Antragsteller nicht dar; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragsteller können sich deshalb nicht auf ein Vertrauen darauf berufen, die von ihnen bezeichnete Schutzzone bleibe auch in Zukunft frei von Bebauung. Selbst wenn die nicht bebaubare Fläche möglicherweise auch ergänzend davor schützen wollte, dass Nutzungen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses näher an die Wohnbebauung heranrückten, ist es jedenfalls den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos, wenn eine bisher unbebaute Fläche einem Nutzungszweck - hier: Errichtung von Wohngebäuden - zugeführt wird, der dem der anschließenden Grundstücke entspricht.
28 
bb) Die Antragsteller sehen das Rücksichtnahmegebot ferner dadurch verletzt, dass der Boden des Vorhabengrundstücks mit Schwermetallen belastet sei. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer Grundstücke und deren Bewohner durch einen Wiedereinbau des kontaminierten Bodenaushubs gerade im südlichen Grundstücksbereich. Das gelte sowohl im Hinblick auf eine Gesundheitsgefährdung als auch im Hinblick auf eine potentielle Verschlechterung der Bodensituation. Insbesondere beim Verbleib des stellenweise erheblich schadstoffbelasteten Bodenaushubs auf dem Baugrundstück und seinem Wiedereinbau im südlichen Grundstücksbereich unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zu ihrem Wohngrundstück, wie er vorliegend geplant und von der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werde, bestehe bei ungenügender Überdeckung mit unbelastetem Erdreich eine Gesundheitsgefährdung für sie und ihre minderjährigen Kinder. Weiterhin könne schadstoffbelastetes Erdreich auf ihr tiefer gelegenes Nachbargrundstück durch Wind oder abfließendes Regenwasser abgetragen werden. Gerade im Hinblick auf die Arsenbelastung sei dies für sie und ihre Kinder nicht hinnehmbar. Hinzu komme, dass die Mobilisierung von Schadstoffen infolge der Bautätigkeit und deren Eintrag in bislang unter Umständen geringer belastete oder sogar unbelastete Bereiche auf Nachbargrundstücken zu schädlichen Bodenveränderungen führen oder die dort bereits vorhandene Belastungssituation verschlechtern könne mit der Folge des Entstehens entsprechender Sanierungspflichten. Hierbei sei zu beachten, dass eine Freisetzung der Schadstoffe nicht nur in die Luft, sondern auch in angrenzende Bodenbereiche beispielsweise durch die Bodenluft oder dem natürlichen Gefälle folgendes Bodenwasser möglich sei.
29 
Dieses Vorbringen der Antragsteller begründet in planungsrechtlicher Hinsicht gleichfalls keinen Verstoß der Baugenehmigung gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot.
30 
(1) Die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung gestattet die Ausführung des genehmigten Bauvorhabens. Hierzu gehört auch die Aushebung der Baugrube für die Erstellung des Untergeschosses. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gestattet die Baugenehmigung jedoch weder die Lagerung des Bodenaushubs auf dem Vorhabengrundstück noch dessen dortige Verwendung in Form des Wiedereibaus. Hierzu äußert sich die Baugenehmigung nicht.
31 
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Ziff. 23 der „Besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen“ zur Baugenehmigung. Diese enthält zunächst die Aussage, beim Baugrundaushub sei damit zu rechnen, dass schwermetallhaltige Schlacken und Böden aus dem historischen Bergbau sowie geogen belastetes Erdreich angetroffen werde. Sie ordnet im Weiteren an, dass vor Beginn der Erdarbeiten durch einen Sachverständigen eine Mischprobe pro 200 m² überbauter Grundfläche aus der Oberbodenzone zu entnehmen und die Parameter Arsen, Thallium, Cadmium, Blei und Zink im Feststoff und Eluat zu untersuchen seien. Außerdem sei pro 100 m² überbauter Fläche eine Probe aus der Zone von 0,3 m unter Gelände bis Aushubsohle zu entnehmen und ebenfalls auf o.g. Parameter zu untersuchen. Für die Probenahme und Analytik seien die aktuellen Vorgaben der Technischen Regeln der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) zugrunde zu legen. Würden bei den hierfür erforderlichen Sondierungen unterschiedliche Baugrundschichten angetroffen, seien diese jeweils gesondert auf die genannten chemischen Parameter zu untersuchen. Schließlich bestimmt sie, dass an den jeweiligen Untersuchungsergebnissen sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung des Aushubmaterials orientiere. Um hierbei konkret entscheiden zu können, seien die Untersuchungsergebnisse dem Landratsamt Heidelberg - untere Bodenschutzbehörde vorzulegen.
32 
Mit dieser Nebenbestimmung hat die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung getragen, dass das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten des Geologen Dr. Hildebrandt vom 14.6.2012 eine Schwermetallbelastung des Bodens im Bereich des Vorhabengrundstücks aufgezeigt hat. Mit dieser Bestimmung hat sich die Antragsgegnerin erkennbar vorbehalten, je nach dem Ergebnis der Untersuchung durch die zuständige untere Bodenschutzbehörde weitere Anordnungen hinsichtlich der Verwendung des Bodenaushubs entsprechend den materiellen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes (zu deren Berücksichtigung im Baurecht vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG und Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-. Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchG, § 3 Rn. 159, 162; Sondermann/Terfehr, BBodSchG; § 3 Rn. 51 ff., 64) entweder selbst zu treffen oder sie der Bodenschutzbehörde zu überlassen. Weitergehende Anordnungen durch die Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zur Sicherstellung der der Beigeladenen obliegenden Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 BBodSchG waren, soweit diesen Vorschriften drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 7 B 16.10 - NuR 2010, 713; Urt. v. 14.4.2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247; VG Würzburg, Urt. v. 8.11.2005 - W 4 K 03.1056 - juris; VG Gera, Beschl. v. 27.8 2003 - 2 E 762/03.GE - juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - NVwZ 2002, 754) im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht erforderlich. Denn die „Orientierende Untersuchung der Schwermetallbelastung sowie der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Entsorgung des Aushubs in 69168 Wiesloch, PZN“ von Dr. Hildebrandt vom 14.6.2012 kam ungeachtet erhöhter Vorsorge- und Prüfwerte für Böden nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu dem Ergebnis, dass das untersuchte Material nicht als gefährlicher Abfall einzustufen sei. Ferner könnten in Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.3.2007 (VwV Boden) die Oberböden und Muschelkalkaushübe auf dem Gelände wieder eingebaut werden. Eine der späteren Nutzung angemessene Überdeckung mit unbelastetem Material sei obligatorisch.
33 
(2) Der Gutachter hat allerdings auch ausgeführt, die Prüfwerte „Parkanlagen“ und „Wohngebiete“ sowie der Maßnahmewert „Grünlandnutzung“ der Bundesbodenschutzverordnung würden bezüglich Arsen in den Oberböden sehr deutlich und flächenhaft überschritten. Somit müssten auch in späteren Freiflächen die Oberböden entweder entsorgt oder überdeckt werden. Diese Aussage brauchte die Antragsgegnerin indessen noch nicht zum Anlass nehmen, zugunsten der Antragsteller weitergehende Anordnungen in Bezug auf den Bodenaushub zu treffen. Denn diese Aussage bezieht sich allein auf das Vorhabengrundstück und der reine Befund lässt noch keine aktuelle Gefährdung für die Antragsteller erkennen. Es dürfte überdies viel dafür sprechen, dass auf ihren Grundstücken In der Hessel aufgrund der für Wiesloch bekannten bergbaulichen Aktivitäten in den vergangen Jahrhunderten gleichfalls mit einer Belastung durch Schwermetalle zu rechnen ist.
34 
Wenn die Beigeladene entgegen der Bestimmung in Ziffer 23 der Baugenehmigung und entgegen ihren Verpflichtungen aus §§ 4 und 7 BBodSchG Bodenaushub auf dem Vorhabengrundstück gelagert hat, wobei insoweit - ohne dies abschließend zu erörtern - § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV in den Blick zu nehmen ist, kann dies der Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Überdies hat Dr. Hildebrand in seiner Gutachterlichen Dokumentation über den Zustand der Baustelle PZN, Westallee „Handtuchgrundstück“ vom 29.12.2015 festgestellt, dass beim jetzigen Zustand der Baustelle keine erkennbaren Gefährdungen für die nachbarlichen Grundstücke vorlägen, da die einzigen angetroffenen Anschüttungen aus Muschelkalk bestünden, der nachweislich deutlich geringere Schwermetallgehalte als die von ihm überdeckten Oberböden aufweise.
35 
(3) Auch die Auffassung der Antragsteller zum Prüfungsumfang im vereinfachten Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie meinen, im Einzelfall sei die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren berechtigt, auch aus außerhalb des eingeschränkten Prüfprogramms nach § 52 Abs. 2 LBO liegenden Gründen die beantragte Baugenehmigung zu versagen oder auf der Grundlage des § 47 LBO Maßnahmen anzuordnen. Dies ergebe sich aus § 52 Abs. 3 LBO, wonach Bauvorhaben, auch soweit Absatz 2 keine Prüfung vorsieht, im vereinfachten Verfahren den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Dieser Auffassung (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.1.2009 - 10 A 1075/08 - BauR 2009, 802; HessVGH, Beschl. v. 1.10.2010 - 4 A 1907/10.Z - BauR 2011, 993; Sauter, LBO § 52 Rn. 24), wird entgegenhalten, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich nicht befugt sei, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BauR 2009, 799; Sauter, LBO, § 52 Rn. 22).
36 
Die Streitfrage bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn aus den vorstehenden Ausführungen zur Ziffer 23 der Baugenehmigung folgt, dass die Antragsgegnerin sich nicht nur auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt hat, sondern mit dieser Bestimmung der Sache nach eine sich aus § 3 Abs. 1 LBO - und damit außerhalb des Prüfprogramms - ergebende und bezogen auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung ausreichende Schutzmaßnahme getroffen hat (siehe zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 3 S 2332/95 - NVwZ-RR 1998, 96; Beschl. v. 15.5.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; Sauter, LBO § 3 Rn. 55; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 3 Rn. 66).
37 
cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht auch keine optisch erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragsteller festzustellen.
38 
Für eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens, wie sie in der Rechtsprechung nur bei besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -; Urt. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - NVwZ-RR 2010, 383) sieht der Senat angesichts der lediglich zwei Vollgeschosse umfassenden Bebauung und des beträchtlichen Abstands von ca. 26 m der geplanten Wohngebäude zu den Wohngebäuden der Antragsteller keine Anhaltspunkte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Höhe der geplanten Wohngebäude, die sich zwischen ca. 11 m und 12 m bewegt.
39 
dd) Ferner entfaltet das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung keine einmauernde Wirkung. Soweit damit die Belange der Belichtung, Besonnung oder Belüftung angesprochen werden, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung zum Wohnhaus der Antragsteller ausgeschlossen werden.
40 
Das Gebot der Rücksichtnahme wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben - wie hier (vgl. unten 2.4) - die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2012, a.a.O.; Beschl. v. 7.9.1999 - 3 S 1932/99 - VBlBW 2000, 113; Beschl. v. 28.8.2006 - 3 S 724/06 -). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Gegenteiliges haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht vorgetragen.
41 
Die konkrete Grundstückssituation und die Lage sowie die Anordnung der Baukörper zueinander rechtfertigen auch keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Einhaltung der Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine rücksichtslose Betroffenheit des Nachbarn in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung seines Grundstücks nicht anzunehmen ist (vgl. zur Möglichkeit einer derartigen Ausnahme BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -). Der Senat vermag wie auch das Verwaltungsgericht vorliegend keine Besonderheit zu erkennen, die es gebietet, dem Antragsteller städtebaulich ein weitergehendes Schutzniveau bezüglich grenznaher Bebauung als nach dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zuzubilligen.
42 
Ferner weisen die geplanten Wohngebäude einen Abstand von ca. 6 m zueinander auf, sodass den Antragstellern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat, kein einheitlicher „Gebäuderiegel“ gegenübergesetzt wird.
43 
ee) Entgegen der Meinung der Antragsteller führt die Einsichtsmöglichkeit auf ihr Grundstück durch die künftigen Bewohner der geplanten Wohngebäude nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Die Antragsteller haben kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihr Grundstück gegen Einblicke von außen abgeschirmt bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1004, 686, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.1992 - 3 S 1199/92 - VBlBW 1992, 476). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen eingehalten werden und eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Vorhabens - wie dargelegt - erkennbar ausscheidet.
44 
ff) Das Vorbringen der Antragsteller zur Planungsbedürftigkeit des genehmigten Vorhabens verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg.
45 
Die Antragsteller sind der Auffassung, das Bauvorhaben, das sich nach der von ihnen erteilten Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht nach § 34 BauGB einfüge und auch im Außenbereich bauplanerisch nicht genehmigungsfähig sei, löse zum Zwecke der von ihm aufgeworfenen Konflikte ein Planungsbedürfnis aus. Da die Konfliktbewältigung durch den hier zugrunde liegenden Bebauungsplan nicht gelungen sei, verletze die ohne abwägungsfehlerfreie Planungsgrundlage erteilte Baugenehmigung im vorliegenden Fall nachbarliche Interessen.
46 
Die Auffassung der Antragsteller trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung nur dann hat, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2004 - 4 B 55/04 - BauR 2005, 832; Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 142). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, bietet daher grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.8.1982 - 4 B 145.82 - DVBl 1982, 1096; Beschl. v. 24.04.1997 - 4 B 65.97 - BauR 1997, 810; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.8.2014 - 10 S 1853/13 - ESVGH 65, 90).
47 
b) Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen andere dem Schutz der Antragsteller dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) LBO), liegt gleichfalls nicht vor.
48 
„Anforderungen an eine Baugenehmigung“ im Sinne der § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) LBO werden gestellt, wenn durch die Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder wenn diese Vorschriften die Berücksichtigung eigener fachgesetzlicher Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorsehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - BauR 2003, 683). Die Prüfung der Baurechtsbehörde bezieht sich in diesen Fällen auf diejenigen Anforderungen in Fachgesetzen, die in der entfallenden, ersetzten oder eingeschlossenen Entscheidung zu prüfen wären, wenn sie nicht wegen der Baugenehmigung entfiele, ersetzt oder eingeschlossen würde (Sauter, LBO, § 52 Rn. 17; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 10). Maßgebend ist, dass durch das jeweilige Fachgesetz die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf die Baurechtsbehörde verlagert wird.
49 
Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargelegt, dass die erteilte Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfallen lässt oder diese ersetzt. Dies gilt namentlich für das Bundesbodenschutzgesetz. Denn dieses sieht keine Entscheidung vor, die durch eine Baugenehmigung ersetzt wird oder aufgrund dieser entfällt. Soweit die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes - insbesondere diejenigen aus § 4 und § 7 BBodSchG - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-. Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchG, § Rn. 159, 162; Sondermann/Terfehr, BBodSchG; § 3 Rn. 51 ff., 64), hat die Antragsgegnerin diesen, soweit ihnen nachbarschützende Wirkung zukommt, durch die Nebenbestimmung in Ziffer 23 zur Baugenehmigung genügt; insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen unter 1. b) aa).
50 
c) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, die nach dem Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind, ist ebenfalls nicht zu besorgen.
51 
§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) LBO regelt das Prüfungsprogramm bei Vorhaben im Außenbereich. Die hier zu prüfenden „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ des Fachrechts werden jedoch - wie im normalen Baugenehmigungsverfahren - nur im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO geprüft. Danach sind von der Baurechtsbehörde allein diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten, die nicht eine andere Behörde (die Fachbehörde) in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet Sauer, LBO, § 52 Rn. 21; § 58 Rn. 57; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 7; § 58 Rn. 32). Soweit auch in diesem Zusammenhang die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes - insbesondere diejenigen aus § 4 und § 7 BBodSchG - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG zum Prüfungsprogramm rechnen, hat die Baugenehmigung diesen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausreichend entsprochen.
52 
d) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt schließlich auch in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht nicht nachbarschützende Rechte der Antragsteller.
53 
Nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO gehören zum bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 5 bis § 7 LBO. Das Verwaltungsgericht hat unter eingehender Begründung zutreffend angenommen, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Bemessung durch das Verwaltungsgericht.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der beantragten und mit Bescheid vom 30. Januar 2015 abgelehnten Tekturbaugenehmigung zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus‚ dass aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 feststeht‚ dass der abweichend von der Baugenehmigung vom 5. April 2012 errichtete Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist.

Während die sog. Tatbestandswirkung nur die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung als solche erfasst‚ ist ausnahmsweise mit manchen Verwaltungsakten aufgrund und nach Maßgabe des materiellen Rechts eine sog. Feststellungswirkung verbunden‚ die auch der eigentlichen Entscheidung vorausliegende Elemente wie die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen mit in die Bindungswirkung einbezieht (vgl. Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 26 m. w. N.). Ob eine aufgrund von Art. 76 Satz 1 BayBO ergangene Beseitigungsanordnung die Feststellung einschließt‚ dass die zu beseitigende Anlage materiell rechtswidrig ist‚ ist daher eine Frage‚ die durch Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschrift zu beantworten ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206 zur Bedeutung eines ablehnenden Baubescheids für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren).

Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO setzt voraus‚ dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zentraler Bestandteil des Beseitigungsverfahrens ist daher die umfassende und abschließende Prüfung‚ ob die betroffene Anlage materiell rechtswidrig ist. Eine Beseitigungsanordnung als gravierendste Form bauaufsichtlichen Einschreitens darf nur erlassen werden‚ wenn diese Prüfung die materielle Illegalität der Anlage ergeben hat. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Doppelprüfungen ist Art. 76 Satz 1 BayBO deshalb dahingehend auszulegen‚ dass die Beseitigungsanordnung die materielle Illegalität der betroffenen Anlage verbindlich feststellt‚ so dass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - BayVBl 2015‚ 382; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 58; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus‚ Bayerische Bauordnung‚ Art. 76 Rn. 115 f.; OVG Berlin‚ U. v. 21.11.1969 BRS 22‚ 284 zum berliner Landesrecht).

Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichend von der Rechtsprechung des früher für das Baurecht zuständigen 1. Senats (vgl. U. v. 31.7.1964 - I C 132.59 - DVBl 1965, 280 mit kritischer Anmerkung von Weyreuther) unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass - anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil - ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.6.1975 - IV C 15.73 - BVerwGE 48‚ 271 m. w. N.; B. v. 9.3.1990 - 4 B 145.88 - juris Rn. 32; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 7a; im Ergebnis zustimmend Mampel, Formelle und materielle Illegalität, BauR 1996, 13 ff.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre wohl auch die hier vertretene Auslegung des Art. 76 Satz 1 BayBO zur materiellen Feststellungswirkung einer Beseitigungsanordnung nicht mit Art. 14 GG vereinbar. Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 300). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 a. a. O. S. 330, juris Rn. 118). Zudem wird sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt (zutreffend Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 20; Schenke in Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 830). Das Argument‚ dem Bauherrn müsse gewährleistet sein‚ die materielle Rechtmäßigkeit wenigstens einmal in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung stellen zu können‚ überzeugt nicht. Für die Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es‚ dass der Bauherr die Möglichkeit hat‚ den Verwaltungsrechtsweg in Anspruch zu nehmen. Macht er davon keinen Gebrauch‚ so ist nicht nachvollziehbar‚ warum dies nicht zu seinen Lasten gehen sollte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 56). Ähnlich wie klageabweisende Urteile, bei denen der Umfang der Rechtskraft ohne Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht bestimmbar wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121 Rn. 18 m. w. N.), sind Ablehnungsbescheide zur näheren Bestimmung dessen, was durch sie geregelt wird, unter Heranziehung der tragenden Gründe auszulegen (Kopp/Ramsauer a. a. O. § 43 Rn. 15). Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet daher die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206/207).

Steht die materielle Feststellungswirkung eines ablehnenden Baubescheids nach Auffassung des Senats nicht mit Art. 14 GG in Widerspruch, so gilt dies auch für die Beseitigungsanordnung. Nach alledem stehen sowohl ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid als auch eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung bei unveränderter Sach- und Rechtslage der positiven Verbescheidung eines erneuten Bauantrags in gleicher Sache entgegen.

Hält man deshalb ein Wiederaufgreifen des Beseitigungsverfahrens für erforderlich, um zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung kommen zu können, so ist der Tekturantrag so auszulegen, dass er auch einen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG auf Aufhebung der Rückbauanordnung beinhaltet. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 und 2 BayVwVfG liegen jedoch nicht vor. Dafür‚ dass sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Erlass der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 zugunsten des Klägers geändert hätte‚ ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Gutachterliche Einschätzungen‚ wie sie der Kläger unter dem 1. April 2014 und 18. März 2015 vorgelegt hat‚ sind von vornherein nicht geeignet‚ die maßgebliche Sachlage zu ändern‚ sondern führen allenfalls zu einer anderen Bewertung dieser Sachlage. Selbst wenn man die beiden gutachterlichen Einschätzungen als „neue Beweismittel“ im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG werten würde‚ käme eine für den Kläger positive Entscheidung über den Tekturantrag nicht in Betracht, weil entsprechende Stellungnahmen bereits vor Erlass der Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 ohne weiteres möglich gewesen wären (vgl. Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG).

Geht man dagegen davon aus, dass es der Durchführung eines Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht bedarf, weil sich selbst eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung ungeachtet deren Rechtmäßigkeit „auf andere Weise“ erledigen kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG), fehlt dem Tekturantrag, der dann seinem Wortlaut entsprechend (nur) auf die Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtet ist, bereits das Sachbescheidungsinteresse. Denn aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013, seit deren Erlass die Sach- und Rechtslage wie dargelegt unverändert geblieben ist, steht fest, dass der Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist. Das Landratsamt hat somit den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2015 zu Recht auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse gestützt. Dass es vorsorglich noch zusätzlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Tektur geprüft und verneint hat, macht diesen Bescheid noch nicht zu einem sog. Zweitbescheid und eröffnet deshalb den Rechtsweg in der Sache nicht neu.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dadurch dass das Verwaltungsgericht von einem Augenschein und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Flächenbedarf bei der vom Kläger errichteten Rundbogenhalle abgesehen hat‚ hat es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt hat‚ kann er sich, weil sich eine Beweiserhebung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht berufen (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993‚ 955). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt‚ dass sich ein vernünftiger Landwirt wegen der Besonderheiten einer Rundbogenhalle nicht für deren Errichtung entscheiden würde‚ weil deren Konstruktion die zu versiegelnde Fläche aufgrund von für die Lagerung nicht geeigneter Flächen gegenüber einer in konventioneller Bauweise errichteten Halle unverhältnismäßig vergrößere. Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung‚ den lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen des Klägers stattzugeben.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sich diese substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen.

2

Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise. Die Vorhabengrundstücke liegen in einem Straßengeviert, das straßenseitig überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Hofstellen sowie gartenbaulich oder gewerblich genutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut ist. Im Inneren des Gevierts befinden oder befanden sich großflächige Gewächshäuser, die sich an die Straßenrandbebauung anschließen, sowie gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Ein Bebauungsplan existierte zunächst nicht.

3

Die Beklagte lehnte den beantragten Bauvorbescheid ab mit der Begründung, dass es in der von der Klägerin geplanten Bautiefe bislang nur unbebaute Flächen oder Bebauung mit Gewächshäusern gebe, die für den Außenbereich prägend seien. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.

4

Die Verpflichtungsklage der Klägerin blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Hintergelände - so das Verwaltungsgericht - nehme trotz der vorhandenen Gewächshäuser nicht am Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung teil, weil die dort vorhandenen Gewächshäuser nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten.

5

Während des Berufungszulassungsverfahrens beschloss die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der "durch die Definition einer überbaubaren Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen nachhaltig" sichern sollte. Sie sicherte die Planung mit einer Veränderungssperre.

6

Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich zur weiter verfolgten Verpflichtungsklage hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Das Vorhaben stehe mit § 34 BauGB im Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre es nicht dem Außenbereich an, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke nähmen am Bebauungszusammenhang des Gevierts teil, die Straßenrandbebauung setze sich in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Die sich im Hintergelände unmittelbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser bildeten über eine Ausdehnung von bis zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den das Geviert begrenzenden Straßen vermittele. Bei den Gewächshäusern handele es sich um Gebäude, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise komme ihnen bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Sie dienten nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern würden als Betriebsstätte der Gartenbaubetriebe genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch deren Mitarbeiter erfordere. Der durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit werde auch nicht durch den Abriss einzelner Gewächshäuser aufgehoben.

8

Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beklagte von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die sich an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser in Höhe der Vorhabengrundstücke einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele, verletzt Bundesrecht.

11

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>).

12

Vorliegend ist nicht streitig, dass die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude in einem Bebauungszusammenhang stehen, desgleichen nicht, dass dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat. Streitentscheidend ist allein, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen sind, mithin, ob sie "innerhalb" dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.

13

Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - a.a.O. S. 233 m.w.N.) erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69). Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Von diesen Möglichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend allein die erstgenannte in Betracht gezogen: Es ist davon ausgegangen, dass die großflächigen Gewächshäuser im Hintergelände der Straßenrandbebauung geeignet seien, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, weil sie einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele.

14

a) Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz geklärt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.

15

"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

16

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11 m.w.N.).

17

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe - abstrakt - zutreffend wiedergegeben. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe wird jedoch offenbar, dass es deren Bedeutung missverstanden hat. Seine Annahme, die Vorhabengrundstücke seien dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen, beruht auf diesem Rechtsirrtum und ist deshalb für den Senat nicht bindend.

18

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17 ff.) hat angenommen, dass die Gewächshäuser geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Ihnen komme aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Die geschlossenen, teilweise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser wiesen Ausmaße von bis zu 95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckung sei von einem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament ruhe. Die Gewächshäuser dienten auch nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe würden sie für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch die Mitarbeiter der Betriebe erfordere. Diese Rechtsanwendung offenbart eine Verkennung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe.

19

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Gewächshäuser auf den Vorhabengrundstücken nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Seine Begründung belegt, dass es den in der Rechtsprechung des Senats geprägten Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", missverstanden hat. Der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 f.) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr gerade den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Bereits daraus lässt sich ersehen, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: "Raum für abweichende Fallgestaltungen" im Falle eines in Massivbauweise errichteten, für die Umgebung prägenden Sanitärgebäudes eines Campingplatzes), ändert nichts am Grundsatz.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner verkannt, dass Gewächshäuser nur Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung sind und auch aus diesem Grunde für den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht maßstabsbildend sein können. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben (grundlegend Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; vgl. auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69), dass Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Er hat sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus.

21

Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bauweise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der "Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schließen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Baulichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestimmen, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme.

22

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das angegriffene Berufungsurteil war deshalb, soweit mit der Revision angegriffen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu Errichtung und Betrieb einer Schweinemastanlage.

2

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 dem Beigeladenen gemäß § 4 BImSchG die Genehmigung erteilt, im Außenbereich der Klägerin eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 1 602 Mastschweinen, 300 Aufzuchtferkeln, 28 Rindern und 20 Kälbern zu errichten und zu betreiben; das von der Klägerin verweigerte Einvernehmen hat er ersetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ersetzung des Einvernehmens abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

4

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

5

a) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 2 VwGO). Das Gericht habe die Inaugenscheinnahme des Ortsteils F. nicht der Berichterstatterin übertragen dürfen, sondern die Ortsbesichtigung durch sämtliche Richter durchführen müssen.

6

Die Rüge ist unbegründet. Gemäß § 96 Abs. 2 VwGO kann das Gericht in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen. Für die Frage, ob ein geeigneter Fall vorliegt, kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO gelten (Beschluss vom 21. April 1994 - BVerwG 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 3 = NJW 1994, 1975 - juris Rn. 4). Nach dieser Vorschrift kommt eine Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter in Betracht, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Das kann auch bei einer Ortsbesichtigung der Fall sein (Beschluss vom 15. August 1997 - BVerwG 4 B 130.97 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 9 S. 2 - juris Rn. 3). Fragen der persönlichen Würdigung spielen bei der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle; die Beteiligten haben es zudem in der Hand, dass in die Niederschrift alle tatsächlichen Umstände aufgenommen werden, denen sie, aus welchen Gründen auch immer, Bedeutung beimessen.

7

Warum ausgehend hiervon die Ortsbesichtigung für eine Übertragung auf die Berichterstatterin nicht geeignet gewesen sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Um sich eine zutreffende Vorstellung von den Örtlichkeiten zu bilden, war der Verwaltungsgerichtshof nicht ausschließlich auf das Protokoll des Ortstermins angewiesen; er konnte sich auch auf die bei den Akten befindlichen Luftbilder, Karten und Pläne des Gemeindegebiets stützen (UA S. 22, juris Rn. 55). Dass die Frage nach dem Gebietscharakter - wie die Klägerin vorträgt - zu den Kernfragen des Rechtsstreits gehört, steht der Übertragung der Ortsbesichtigung auf die Berichterstatterin nicht entgegen. Wäre der Gebietscharakter nicht entscheidungserheblich, hätte für eine Ortsbesichtigung von vornherein kein Anlass bestanden.

8

b) Die Klägerin rügt darüber hinaus einen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Urteil an vier Stellen ohne vorherigen Hinweis auf Feststellungen gestützt, die vom im Beweisbeschluss bezeichneten Beweisthema nicht umfasst und im Protokoll des Ortstermins nicht enthalten seien. Das Urteil stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar.

9

Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat an den von der Klägerin bezeichneten Stellen des Urteils keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Beigeladene die Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht einhalten werde (UA S. 29, juris Rn. 68), dass das Gutachten H. nicht alle Geruchsquellen in der Ortslage berücksichtigt haben könnte (UA S. 30 f., juris Rn. 73), dass 20 Tierplätze 400 bis 500 m entfernt noch wahrnehmbar sein könnten (UA S. 31, juris Rn. 74) und dass Rinderställe für gewöhnlich nicht zwangsbelüftet würden (UA S. 32, juris Rn. 76). Ergänzend hat er jeweils dargelegt, dass sich Anhaltspunkte hierfür auch im Ortstermin nicht ergeben hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin nicht bestimmte Tatsachen positiv festgestellt, sondern lediglich dargelegt, warum kein Anlass bestand, den Einwendungen der Klägerin weiter nachzugehen. Insoweit hätte es ihr oblegen, entsprechende Anhaltspunkte darzulegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Einwänden ohne eine solche Darlegung nicht gefolgt ist, konnte sie nicht überraschen. Bezogen auf die Zwangsbelüftung hat der Verwaltungsgerichtshof es nicht damit bewenden lassen, die Behauptung der Klägerin, Rinderställe würden für gewöhnlich nicht zwangsbelüftet, zurückzuweisen. Er hat darüber hinaus festgestellt, dass die im Gutachten H. angenommene Zwangsbelüftung im in Rede stehenden Stall tatsächlich vorhanden sei. Auch insoweit wäre es aber Sache der Klägerin gewesen, ihren Einwand gegen das Gutachten H. in tatsächlicher Hinsicht zu untermauern. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern sie von dieser Feststellung überrascht worden sein sollte. Dass die Feststellung unrichtig sei, hat sie nicht geltend gemacht.

10

2. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1996 - BVerwG 4 B 7.96 (juris) liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ein „ländliches Mischgebiet“ sei, dessen Charakter nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhänge (ebenso Urteil vom 23. April 2009 - BVerwG 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 9 Rn. 10). Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Er hat festgestellt, dass es sich bei den tierhaltenden Betrieben im Ortskern um ausgesprochen stattliche Höfe mit großen Stallungen handele; ihre Grundstücksflächen dürften zusammengenommen der Fläche des von der Klägerin als Wohngebiet betrachteten Bereichs entsprechen oder sie sogar übertreffen (UA S. 25, juris Rn. 62). Einen Rechtssatz zum prozentualen Verhältnis der Nutzungsarten hat der Verwaltungsgerichtshof damit weder ausdrücklich noch inzident aufgestellt. Er hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die landwirtschaftliche Nutzung im hier in Rede stehenden Gebiet gegenüber der Wohnbebauung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern das Gebiet prägt.

11

3. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

12

a) Die Frage

„Kann bei der Einstufung von Gemeindeteilen als Wohn-/Mischgebiet im Sinne der §§ 3, 4, 6 BauNVO bzw. als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO primär auf die auf sie einwirkenden Immissionen aus vorhandenen Anlagen abgestellt werden?“

bedarf, soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der für die Anwendung der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) maßgeblichen Einstufung der Wohnbebauung im Bereich a als Wohn-/Misch- oder als Dorfgebiet davon ausgegangen, dass jedenfalls der Bereich b ohne jeden Zweifel ein typisches Dorfgebiet sei. Wie weit dieses Dorfgebiet reicht, hat er in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 Nr. 63 S. 47 f.) davon abhängig gemacht, inwieweit sich einerseits die ansässigen Betriebe auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf die Betriebe prägend auswirken. Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt auch die Klägerin keine rechtlichen Bedenken. Bei der Frage, ob die in Rede stehende Wohnbebauung durch die landwirtschaftlichen Betriebe im Ortskern geprägt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof wesentlich, aber nicht ausschließlich auf die Geruchsvorbelastung der Wohnbebauung abgestellt. Diese liege noch bei 14% der Jahresstunden; eine planerische Ausweisung als Wohn- oder Mischgebiet stoße damit auf Bedenken (UA S. 24, juris Rn. 58). Deutlich werde die Prägung der Wohnbebauung durch die Landwirtschaft aber auch daran, dass es sich bei der reinen Wohnnutzung um einen kleinräumigen Bereich handele, der an keiner Stelle in ein ausgedehnteres Wohngebiet übergehe (UA S. 25, juris Rn. 61). Die alteingesessenen Betriebe dominierten auch heute noch optisch den Bereich bis zum nördlichen Ortsrand, so dass das ganze Gebiet trotz seiner Ausdehnung seit Kriegsende den Charakter eines Dorfgebiets beibehalte.

13

Inwieweit dieser Ansatz einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auslösen sollte, zeigt die Klägerin nicht auf. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, zwar nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - juris Rn. 13). Ob innerhalb eines bestehenden - hier vom Verwaltungsgerichtshof bejahten - Bebauungszusammenhangs eine Wohnbebauung von in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben als Dorfgebiet geprägt wird, hängt aber auch davon ab, ob und inwieweit die Wohnbebauung Immissionen ausgesetzt ist, die von den landwirtschaftlichen Betrieben verursacht werden. Geprägt wird ein Grundstück nicht nur durch die in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung und die dadurch auf dem Grundstück verursachten Immissionen. Auch diese Prägung ist bei der Gebietseinstufung zu berücksichtigen. Die Baugebietstypen der BauNVO unterscheiden sich gerade durch ihre Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit; die Gebiete werden auch durch ein gebietstypisches Immissionsniveau charakterisiert (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 20).

14

b) Auch die Frage

„Sind Bioaerosole (Keime und Endotoxine) in unmittelbarer Nähe eines Lebensmittelmarktes eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und damit als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einzustufen?“

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie bedarf, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

15

Dass Bioaerosole grundsätzlich geeignet sind, z.B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien nachteilig auf die Gesundheit zu wirken, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt (UA S. 34; juris Rn. 81). Die Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG, einen Schaden herbeizuführen, genügt jedoch nicht, um Schutzansprüche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 <332 f.> - dargelegt:

„Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Ob Umwelteinwirkungen im Einzelfall geeignet sind, Gefahren herbeizuführen, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung (BVerwGE 55, 250 <253>). Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo 'aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden' (PrOVG, Urteil vom 15. Oktober 1894, PrVBl 16, 125 <126>). Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht (BVerwGE 72, 300 <315>). Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (vgl. BVerwGE 69, 37 <43, 45>; Beschluss vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3). Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab.“.

16

Zum Erkenntnisstand über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch Bioaerosole hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH München, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 21; OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 88 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 13 Juni 2013 - 2 M 16/13 - juris Rn. 12 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 - juris Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 MN 164/12 - juris Rn. 68; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 21) festgestellt, dass der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulasse. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge seien nicht hinreichend bekannt. Es könne keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen sei (UA S. 34, juris Rn. 81). Diese Feststellungen hat der Kläger mit Verfahrensrügen nicht angegriffen; sie sind daher für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof eine durch Bioaerosole bedingte Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Wohnbebauung im Bereich a (UA S. 19, juris Rn. 48) verneint; das Besorgnispotential von Bioaerosolen sei gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen. Inwieweit dies ausgehend von dem dargelegten Maßstab und den getroffenen Feststellungen zu beanstanden sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Die Möglichkeit, dass es gemäß Nr. 4.8 der TA Luft 2002 geboten sein kann, im Wege einer Sonderfallprüfung festzustellen, ob in einem Beurteilungsgebiet schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie sich aus der Bezugnahme auf die Beschlüsse des OVG Münster vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - juris Rn. 57 ff. und des OVG Lüneburg vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 - juris Rn. 16 (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 M 16/13 - juris Rn. 17) und seine Ausführungen zum hier eingehaltenen Abstand zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und dem nächst gelegenen Wohnhaus ergibt - nicht von vornherein ausgeschlossen. In Bezug auf den Lebensmittelmarkt im hierfür ausgewiesenen Sondergebiet hat er eine Sonderfallprüfung aber schon deshalb nicht in Betracht gezogen, weil es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf Belange des Sondergebiets zu berufen (UA S. 16 bis 18, juris Rn. 44 bis 47). Die Klägerin habe das Sondergebiet erst nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Schweinemastanlage des Beigeladenen ausgewiesen. Auf dessen Einwendung habe sie selbst dargelegt, dass es im Sondergebiet nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen werde. Das Einvernehmen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Hinweis auf eben diese Umwelteinwirkungen zu verweigern, sei widersprüchlich (UA S. 17, juris Rn. 45). In Bezug auf diese Erwägung hat die Klägerin einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht. Auch in Bezug auf das Versorgungsgebot hat sie einen Revisionszulassungsgrund weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgezeigt.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 - 5 K 3722/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung.
Die Antragsteller sind jeweils hälftige Miteigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... (... und ...) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. 2012 beschloss die Antragsgegnerin, für den nördlich der Grundstücke der Antragsteller liegenden Bereich zwischen der südlichen Zufahrtsstraße und der Wohnbebauung In der Hessel einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde das Plangebiet unter anderem auf die Belastung mit Schwermetallen untersucht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 30.7.2014 den Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ als Satzung. Dieser setzt für das genannte Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest und enthält u.a. Festsetzungen zur Behandlung des Bodenaushubs.
Die Antragsgegnerin erteilte am 18.5.2015 der Beigeladenen eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von Wohngebäuden betreffend die Häuser 3 bis 9 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verbunden mit einer Ausnahme und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung von Baugrenzen mit Teilen des Vorhabens. Ziff. 23 der besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen enthält die Bestimmung, dass aufgrund des Verdachts der Belastung mit Schwermetallen der Bodenaushub zu untersuchen sei. An den jeweiligen Untersuchungsergebnissen orientiere sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung des Aushubmaterials. Um hierbei konkret entscheiden zu können, seien die Untersuchungsergebnisse dem Landratsamt Heidelberg - Untere Bodenschutzbehörde - vorzulegen.
Über die Widersprüche der Antragsteller vom 26.6.2015 gegen die Baugenehmigung ist noch nicht entschieden.
Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter Aufhebung seines Hänge-Beschlusses vom 5.10.2015 mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zwar in bauplanungsrechtlicher Hinsicht objektiv-rechtlich rechtswidrig, die Antragsteller würden dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt.
Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ sei wegen durchgreifender Abwägungsmängel unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die Folgen der Schadstoffbelastung des Bodens und eine damit einhergehende Gefährdung sowie eine potentielle Verschlechterung der Bodensituation nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Der insofern bestehende Abwägungsfehler sei im Hinblick auf das Abwägungsergebnis auch beachtlich und führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Zudem seien die Festsetzungen zum Bodenaushub zu unbestimmt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich daher nach § 34 oder § 35 BauGB, da auch der Bebauungsplan „Aufbauplan-Erweiterung des Ortplanes Nr. 5“ nicht zur Anwendung komme, weil dessen räumlicher Geltungsbereich erst südlich des Vorhabengrundstücks beginne.
Ob das Vorhabengrundstück dem Innenbereich zugeordnet werden könne und sich dessen Zulässigkeit daher nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, könne ohne Inaugenscheinnahme im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Das Vorhaben wäre jedoch, auch wenn es im Innenbereich läge, objektiv nicht genehmigungsfähig, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung offensichtlich nicht einfügte. Würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richten, weil es dem Außenbereich zuzurechnen wäre, wäre es gleichfalls nicht genehmigungsfähig. Denn es handle sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben, das öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige.
Die Anträge der Antragsteller hätten jedoch trotz der bauplanerischen Unzulässigkeit keinen Erfolg, weil die Antragsteller dadurch nicht in eigenen Rechten berührt würden. Richtete sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, so bestehe Drittschutz nur insoweit, als das im Merkmal des „Einfügens“ verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weder im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und die mit den Terrassen und Balkonen einhergehende Einblicknahmemöglichkeit noch aufgrund des geplanten Kinderspielplatzes komme eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in Betracht. Zwar überschreite das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung. Mit den geplanten Mehrfamilienhäusern würde den Antragstellern jedoch kein einheitlicher „Gebäuderiegel“ gegenüber gesetzt. Eine das Rücksichtnahmegebot verletzende Einblicknahmemöglichkeit bestehe nicht. Die Antragsteller könnten sich auch nicht gegen den geplanten Kinderspielplatz wenden. Schließlich führe auch die Schadstoffbelastung des Vorhabengrundstücks nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Denn es stehe nicht fest, dass durch die Baugenehmigung eine Gesundheitsgefahr für die Antragsteller entstehe. Soweit durch den Wiedereinbau des Bodens auch eine Gefahr für weitere Kontaminierungen des Grundstücks der Antragsteller bestehen könnte, sei darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung selbst keinen Wiedereinbau gestatte.
10 
Sollte das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen sein, gelte für den durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vermittelten Drittschutz in Form des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots nichts anderes. Auch insofern sei zu beachten, dass die Gefahr von schädlichen Umwelteinwirkungen nur in Bezug auf das Vorhabengrundstück selbst bestehe und nicht für die Antragsteller.
11 
Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei auf dem Vorhabengrundstück sowie auf dem Nachbargrundstück durch Baulast gesichert nachgewiesen. Ein Suchverkehr in der Straße der Antragsteller sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Straße In der Hessel keine direkte Verbindung zur Erschließungsstraße des Vorhabens habe. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Standsicherheit der Gebäude aufgrund etwaiger Bergbaustollen seien nicht hinreichend substantiiert.
12 
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 23.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.
II.
13 
Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden.
14 
Die Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg.
15 
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.5.2015 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage werden die Widersprüche der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die von ihnen angegriffene Baugenehmigung verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
16 
1. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilt. Die Vereinbarkeit des Verfahrens der Beigeladenen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist in diesem Verfahren nur in einem gegenüber dem normalen Baugenehmigungsverfahren eingeschränkten Umfang zu prüfen.
17 
Für das normale Baugenehmigungsverfahren ergibt sich der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde aus § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO. Nach Satz 1 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Satz 2 bestimmt, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Die auf dieser Grundlage erteilte (positive) bauaufsichtliche Genehmigung regelt nach dem Bauordnungsrecht nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf. Neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11; Beschl. v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - BauR 2011, 1642, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.9.2015 - 3 S 741/15 - BauR 2016, 84).
18 
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO ist der Regelungsinhalt der Baugenehmigung dagegen grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO (Nr. 2) und - nach Nr. 3 - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (Buchst. a) oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO (Buchst. b). Das Bauordnungsrecht gehört somit - mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen - nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
19 
Ansonsten gelten keine Besonderheiten. Die Aufhebung einer im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilten Baugenehmigung kann ein diese anfechtender Dritter ebenso wie im normalen Baugenehmigungsverfahren nur dann verlangen, wenn sie - in objektiv-rechtlicher Hinsicht - gegen die im eingeschränkten Prüfungsprogramm zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und der Dritte hierdurch - in subjektiv-rechtlicher Hinsicht -in seinen Rechten verletzt wird (OVG Sachsen, Beschl. v. 25.3.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 Nr. 134; BayVGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - BauR 2003, 683; Sauter, LBO, § 52 Rn. 38; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 20; Ionescu/Reiling/Stengel, VBlBW 2010, 380).
20 
2. Nach Maßgabe dessen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegen von der Baurechtsbehörde nach § 52 Abs. 2 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
21 
a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt hinsichtlich des Bauplanungsrechts, das gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört, keine nachbarlichen Rechte der Antragsteller.
22 
Die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans „Westliche Zufahrt“ der Antragsgegnerin vom 30.7.2014 bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Rechtsverletzung der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch bei Ungültigkeit des Bebauungsplans zu verneinen. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entweder nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB. Mit dem Verwaltungsgericht kann die Frage, ob das Vorhabengrundstück bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzurechnen ist, gleichfalls unerörtert bleiben. Denn das Vorhaben verstößt nach derzeitiger Erkenntnislage nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das einerseits in § 34 BauGB im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankert ist und andererseits einen im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu beachtenden unbenannten öffentlichen Belang darstellt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - NVwZ 2007, 336; Urt. v 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, Urt. v. 31.3.2001 - 15 B 96.1537 - NuR 2003, 173; Beschl. v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 147; Dürr, VBlBW 2015, 319). Gleiches gilt im Übrigen bei Gültigkeit des Bebauungsplans für das durch § 15 Abs. 1 BauNVO vermittelte Gebot der Rücksichtnahme.
23 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -BVerwGE 109, 314; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
24 
aa) Die Antragsteller sind der Meinung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Baugrundstück eine bereits im Zuge der Aufstellung des Ortsstraßenplanes Nr. 5 im Gewann Hessel im Jahr 1926 beschlossene und in den 1950er Jahren im Ortsbauplan „Nessel“ bauplanerisch festgesetzte Schutzzone für die damalige Heil- und Pflegeanstalt (heute: Psychiatrisches Zentrum Nordbaden - PZN - Wiesloch) darstelle, die unbebaut bleiben sollte. Ohne die im öffentlichen Interesse erfolgte Festsetzung einer Schutzzone im Ortsbauplan „Nessel“ und ihre Umsetzung durch eine für die beteiligten Grundstückseigentümer unumgängliche Grundstücksflächenabgabe im anschließenden Umlegungsverfahren stünde das nun streitige Baugrundstück noch im Eigentum der ursprünglichen Grundstückseigentümer. Die gewinnorientierte Vermarktung der Schutzzone laufe nicht nur den öffentlichen Interessen an deren Beibehaltung und den privaten Interessen der Eigentümer südlich gelegener Grundstücke entgegen, sondern hebe auch die Legitimation für die seinerzeitige Geländemehrzuteilung auf, die ohne Planungsänderung nicht zulässig sei.
25 
Dieses Vorbringen begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens den Antragstellern gegenüber.
26 
(1) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Vorhabengrundstück schon nicht im räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Aufbauplan - Erweiterung des Ortplanes Nr. 5“ einschließlich des Ergänzungsplans liegen dürfte, da dieser erst südlich des Vorhabengrundstücks - markiert durch eine rote Linie - beginne. Zudem träten Bebauungspläne, die entsprechend der damaligen Rechtslage als Polizeiverordnung erlassen worden seien, nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der damals geltenden Fassung vom 21.11.1955 (GBI. S. 249) spätestens nach 20 Jahren außer Kraft. Die Befristung des § 18 Abs. 1 PolG a.F. gelte ungeachtet des Umstands, dass das Bundesbaugesetz eine nur begrenzte zeitliche Geltungsdauer von Bebauungsplänen nicht kenne (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.05.1994 - 3 S 1360/93 - juris.). Diesen in sich schlüssigen Ausführungen sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
27 
(2) Zudem tragen die Antragsteller selbst vor, die angebliche Schutzzone sei im öffentlichen Interesse der seinerzeitigen Heil- und Pflegeanstalt Wiesloch geschaffen worden. Anhaltspunkte dafür, die von ihnen bezeichnete Schutzzone sei auch im Interesse der südlich gelegenen Grundstücke errichtet worden, legen die Antragsteller nicht dar; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragsteller können sich deshalb nicht auf ein Vertrauen darauf berufen, die von ihnen bezeichnete Schutzzone bleibe auch in Zukunft frei von Bebauung. Selbst wenn die nicht bebaubare Fläche möglicherweise auch ergänzend davor schützen wollte, dass Nutzungen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses näher an die Wohnbebauung heranrückten, ist es jedenfalls den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos, wenn eine bisher unbebaute Fläche einem Nutzungszweck - hier: Errichtung von Wohngebäuden - zugeführt wird, der dem der anschließenden Grundstücke entspricht.
28 
bb) Die Antragsteller sehen das Rücksichtnahmegebot ferner dadurch verletzt, dass der Boden des Vorhabengrundstücks mit Schwermetallen belastet sei. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer Grundstücke und deren Bewohner durch einen Wiedereinbau des kontaminierten Bodenaushubs gerade im südlichen Grundstücksbereich. Das gelte sowohl im Hinblick auf eine Gesundheitsgefährdung als auch im Hinblick auf eine potentielle Verschlechterung der Bodensituation. Insbesondere beim Verbleib des stellenweise erheblich schadstoffbelasteten Bodenaushubs auf dem Baugrundstück und seinem Wiedereinbau im südlichen Grundstücksbereich unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zu ihrem Wohngrundstück, wie er vorliegend geplant und von der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werde, bestehe bei ungenügender Überdeckung mit unbelastetem Erdreich eine Gesundheitsgefährdung für sie und ihre minderjährigen Kinder. Weiterhin könne schadstoffbelastetes Erdreich auf ihr tiefer gelegenes Nachbargrundstück durch Wind oder abfließendes Regenwasser abgetragen werden. Gerade im Hinblick auf die Arsenbelastung sei dies für sie und ihre Kinder nicht hinnehmbar. Hinzu komme, dass die Mobilisierung von Schadstoffen infolge der Bautätigkeit und deren Eintrag in bislang unter Umständen geringer belastete oder sogar unbelastete Bereiche auf Nachbargrundstücken zu schädlichen Bodenveränderungen führen oder die dort bereits vorhandene Belastungssituation verschlechtern könne mit der Folge des Entstehens entsprechender Sanierungspflichten. Hierbei sei zu beachten, dass eine Freisetzung der Schadstoffe nicht nur in die Luft, sondern auch in angrenzende Bodenbereiche beispielsweise durch die Bodenluft oder dem natürlichen Gefälle folgendes Bodenwasser möglich sei.
29 
Dieses Vorbringen der Antragsteller begründet in planungsrechtlicher Hinsicht gleichfalls keinen Verstoß der Baugenehmigung gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot.
30 
(1) Die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung gestattet die Ausführung des genehmigten Bauvorhabens. Hierzu gehört auch die Aushebung der Baugrube für die Erstellung des Untergeschosses. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gestattet die Baugenehmigung jedoch weder die Lagerung des Bodenaushubs auf dem Vorhabengrundstück noch dessen dortige Verwendung in Form des Wiedereibaus. Hierzu äußert sich die Baugenehmigung nicht.
31 
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Ziff. 23 der „Besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen“ zur Baugenehmigung. Diese enthält zunächst die Aussage, beim Baugrundaushub sei damit zu rechnen, dass schwermetallhaltige Schlacken und Böden aus dem historischen Bergbau sowie geogen belastetes Erdreich angetroffen werde. Sie ordnet im Weiteren an, dass vor Beginn der Erdarbeiten durch einen Sachverständigen eine Mischprobe pro 200 m² überbauter Grundfläche aus der Oberbodenzone zu entnehmen und die Parameter Arsen, Thallium, Cadmium, Blei und Zink im Feststoff und Eluat zu untersuchen seien. Außerdem sei pro 100 m² überbauter Fläche eine Probe aus der Zone von 0,3 m unter Gelände bis Aushubsohle zu entnehmen und ebenfalls auf o.g. Parameter zu untersuchen. Für die Probenahme und Analytik seien die aktuellen Vorgaben der Technischen Regeln der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) zugrunde zu legen. Würden bei den hierfür erforderlichen Sondierungen unterschiedliche Baugrundschichten angetroffen, seien diese jeweils gesondert auf die genannten chemischen Parameter zu untersuchen. Schließlich bestimmt sie, dass an den jeweiligen Untersuchungsergebnissen sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung des Aushubmaterials orientiere. Um hierbei konkret entscheiden zu können, seien die Untersuchungsergebnisse dem Landratsamt Heidelberg - untere Bodenschutzbehörde vorzulegen.
32 
Mit dieser Nebenbestimmung hat die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung getragen, dass das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten des Geologen Dr. Hildebrandt vom 14.6.2012 eine Schwermetallbelastung des Bodens im Bereich des Vorhabengrundstücks aufgezeigt hat. Mit dieser Bestimmung hat sich die Antragsgegnerin erkennbar vorbehalten, je nach dem Ergebnis der Untersuchung durch die zuständige untere Bodenschutzbehörde weitere Anordnungen hinsichtlich der Verwendung des Bodenaushubs entsprechend den materiellen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes (zu deren Berücksichtigung im Baurecht vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG und Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-. Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchG, § 3 Rn. 159, 162; Sondermann/Terfehr, BBodSchG; § 3 Rn. 51 ff., 64) entweder selbst zu treffen oder sie der Bodenschutzbehörde zu überlassen. Weitergehende Anordnungen durch die Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zur Sicherstellung der der Beigeladenen obliegenden Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 BBodSchG waren, soweit diesen Vorschriften drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 7 B 16.10 - NuR 2010, 713; Urt. v. 14.4.2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247; VG Würzburg, Urt. v. 8.11.2005 - W 4 K 03.1056 - juris; VG Gera, Beschl. v. 27.8 2003 - 2 E 762/03.GE - juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - NVwZ 2002, 754) im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht erforderlich. Denn die „Orientierende Untersuchung der Schwermetallbelastung sowie der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Entsorgung des Aushubs in 69168 Wiesloch, PZN“ von Dr. Hildebrandt vom 14.6.2012 kam ungeachtet erhöhter Vorsorge- und Prüfwerte für Böden nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu dem Ergebnis, dass das untersuchte Material nicht als gefährlicher Abfall einzustufen sei. Ferner könnten in Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.3.2007 (VwV Boden) die Oberböden und Muschelkalkaushübe auf dem Gelände wieder eingebaut werden. Eine der späteren Nutzung angemessene Überdeckung mit unbelastetem Material sei obligatorisch.
33 
(2) Der Gutachter hat allerdings auch ausgeführt, die Prüfwerte „Parkanlagen“ und „Wohngebiete“ sowie der Maßnahmewert „Grünlandnutzung“ der Bundesbodenschutzverordnung würden bezüglich Arsen in den Oberböden sehr deutlich und flächenhaft überschritten. Somit müssten auch in späteren Freiflächen die Oberböden entweder entsorgt oder überdeckt werden. Diese Aussage brauchte die Antragsgegnerin indessen noch nicht zum Anlass nehmen, zugunsten der Antragsteller weitergehende Anordnungen in Bezug auf den Bodenaushub zu treffen. Denn diese Aussage bezieht sich allein auf das Vorhabengrundstück und der reine Befund lässt noch keine aktuelle Gefährdung für die Antragsteller erkennen. Es dürfte überdies viel dafür sprechen, dass auf ihren Grundstücken In der Hessel aufgrund der für Wiesloch bekannten bergbaulichen Aktivitäten in den vergangen Jahrhunderten gleichfalls mit einer Belastung durch Schwermetalle zu rechnen ist.
34 
Wenn die Beigeladene entgegen der Bestimmung in Ziffer 23 der Baugenehmigung und entgegen ihren Verpflichtungen aus §§ 4 und 7 BBodSchG Bodenaushub auf dem Vorhabengrundstück gelagert hat, wobei insoweit - ohne dies abschließend zu erörtern - § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV in den Blick zu nehmen ist, kann dies der Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Überdies hat Dr. Hildebrand in seiner Gutachterlichen Dokumentation über den Zustand der Baustelle PZN, Westallee „Handtuchgrundstück“ vom 29.12.2015 festgestellt, dass beim jetzigen Zustand der Baustelle keine erkennbaren Gefährdungen für die nachbarlichen Grundstücke vorlägen, da die einzigen angetroffenen Anschüttungen aus Muschelkalk bestünden, der nachweislich deutlich geringere Schwermetallgehalte als die von ihm überdeckten Oberböden aufweise.
35 
(3) Auch die Auffassung der Antragsteller zum Prüfungsumfang im vereinfachten Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie meinen, im Einzelfall sei die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren berechtigt, auch aus außerhalb des eingeschränkten Prüfprogramms nach § 52 Abs. 2 LBO liegenden Gründen die beantragte Baugenehmigung zu versagen oder auf der Grundlage des § 47 LBO Maßnahmen anzuordnen. Dies ergebe sich aus § 52 Abs. 3 LBO, wonach Bauvorhaben, auch soweit Absatz 2 keine Prüfung vorsieht, im vereinfachten Verfahren den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Dieser Auffassung (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.1.2009 - 10 A 1075/08 - BauR 2009, 802; HessVGH, Beschl. v. 1.10.2010 - 4 A 1907/10.Z - BauR 2011, 993; Sauter, LBO § 52 Rn. 24), wird entgegenhalten, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich nicht befugt sei, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BauR 2009, 799; Sauter, LBO, § 52 Rn. 22).
36 
Die Streitfrage bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn aus den vorstehenden Ausführungen zur Ziffer 23 der Baugenehmigung folgt, dass die Antragsgegnerin sich nicht nur auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt hat, sondern mit dieser Bestimmung der Sache nach eine sich aus § 3 Abs. 1 LBO - und damit außerhalb des Prüfprogramms - ergebende und bezogen auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung ausreichende Schutzmaßnahme getroffen hat (siehe zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 3 S 2332/95 - NVwZ-RR 1998, 96; Beschl. v. 15.5.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; Sauter, LBO § 3 Rn. 55; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 3 Rn. 66).
37 
cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht auch keine optisch erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragsteller festzustellen.
38 
Für eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens, wie sie in der Rechtsprechung nur bei besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -; Urt. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - NVwZ-RR 2010, 383) sieht der Senat angesichts der lediglich zwei Vollgeschosse umfassenden Bebauung und des beträchtlichen Abstands von ca. 26 m der geplanten Wohngebäude zu den Wohngebäuden der Antragsteller keine Anhaltspunkte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Höhe der geplanten Wohngebäude, die sich zwischen ca. 11 m und 12 m bewegt.
39 
dd) Ferner entfaltet das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung keine einmauernde Wirkung. Soweit damit die Belange der Belichtung, Besonnung oder Belüftung angesprochen werden, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung zum Wohnhaus der Antragsteller ausgeschlossen werden.
40 
Das Gebot der Rücksichtnahme wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben - wie hier (vgl. unten 2.4) - die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2012, a.a.O.; Beschl. v. 7.9.1999 - 3 S 1932/99 - VBlBW 2000, 113; Beschl. v. 28.8.2006 - 3 S 724/06 -). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Gegenteiliges haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht vorgetragen.
41 
Die konkrete Grundstückssituation und die Lage sowie die Anordnung der Baukörper zueinander rechtfertigen auch keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Einhaltung der Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine rücksichtslose Betroffenheit des Nachbarn in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung seines Grundstücks nicht anzunehmen ist (vgl. zur Möglichkeit einer derartigen Ausnahme BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -). Der Senat vermag wie auch das Verwaltungsgericht vorliegend keine Besonderheit zu erkennen, die es gebietet, dem Antragsteller städtebaulich ein weitergehendes Schutzniveau bezüglich grenznaher Bebauung als nach dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zuzubilligen.
42 
Ferner weisen die geplanten Wohngebäude einen Abstand von ca. 6 m zueinander auf, sodass den Antragstellern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat, kein einheitlicher „Gebäuderiegel“ gegenübergesetzt wird.
43 
ee) Entgegen der Meinung der Antragsteller führt die Einsichtsmöglichkeit auf ihr Grundstück durch die künftigen Bewohner der geplanten Wohngebäude nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Die Antragsteller haben kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihr Grundstück gegen Einblicke von außen abgeschirmt bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1004, 686, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.1992 - 3 S 1199/92 - VBlBW 1992, 476). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen eingehalten werden und eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Vorhabens - wie dargelegt - erkennbar ausscheidet.
44 
ff) Das Vorbringen der Antragsteller zur Planungsbedürftigkeit des genehmigten Vorhabens verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg.
45 
Die Antragsteller sind der Auffassung, das Bauvorhaben, das sich nach der von ihnen erteilten Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht nach § 34 BauGB einfüge und auch im Außenbereich bauplanerisch nicht genehmigungsfähig sei, löse zum Zwecke der von ihm aufgeworfenen Konflikte ein Planungsbedürfnis aus. Da die Konfliktbewältigung durch den hier zugrunde liegenden Bebauungsplan nicht gelungen sei, verletze die ohne abwägungsfehlerfreie Planungsgrundlage erteilte Baugenehmigung im vorliegenden Fall nachbarliche Interessen.
46 
Die Auffassung der Antragsteller trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung nur dann hat, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2004 - 4 B 55/04 - BauR 2005, 832; Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 142). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, bietet daher grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.8.1982 - 4 B 145.82 - DVBl 1982, 1096; Beschl. v. 24.04.1997 - 4 B 65.97 - BauR 1997, 810; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.8.2014 - 10 S 1853/13 - ESVGH 65, 90).
47 
b) Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen andere dem Schutz der Antragsteller dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) LBO), liegt gleichfalls nicht vor.
48 
„Anforderungen an eine Baugenehmigung“ im Sinne der § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) LBO werden gestellt, wenn durch die Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder wenn diese Vorschriften die Berücksichtigung eigener fachgesetzlicher Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorsehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - BauR 2003, 683). Die Prüfung der Baurechtsbehörde bezieht sich in diesen Fällen auf diejenigen Anforderungen in Fachgesetzen, die in der entfallenden, ersetzten oder eingeschlossenen Entscheidung zu prüfen wären, wenn sie nicht wegen der Baugenehmigung entfiele, ersetzt oder eingeschlossen würde (Sauter, LBO, § 52 Rn. 17; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 10). Maßgebend ist, dass durch das jeweilige Fachgesetz die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf die Baurechtsbehörde verlagert wird.
49 
Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargelegt, dass die erteilte Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfallen lässt oder diese ersetzt. Dies gilt namentlich für das Bundesbodenschutzgesetz. Denn dieses sieht keine Entscheidung vor, die durch eine Baugenehmigung ersetzt wird oder aufgrund dieser entfällt. Soweit die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes - insbesondere diejenigen aus § 4 und § 7 BBodSchG - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-. Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchG, § Rn. 159, 162; Sondermann/Terfehr, BBodSchG; § 3 Rn. 51 ff., 64), hat die Antragsgegnerin diesen, soweit ihnen nachbarschützende Wirkung zukommt, durch die Nebenbestimmung in Ziffer 23 zur Baugenehmigung genügt; insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen unter 1. b) aa).
50 
c) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, die nach dem Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind, ist ebenfalls nicht zu besorgen.
51 
§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) LBO regelt das Prüfungsprogramm bei Vorhaben im Außenbereich. Die hier zu prüfenden „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ des Fachrechts werden jedoch - wie im normalen Baugenehmigungsverfahren - nur im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO geprüft. Danach sind von der Baurechtsbehörde allein diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten, die nicht eine andere Behörde (die Fachbehörde) in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet Sauer, LBO, § 52 Rn. 21; § 58 Rn. 57; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 7; § 58 Rn. 32). Soweit auch in diesem Zusammenhang die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes - insbesondere diejenigen aus § 4 und § 7 BBodSchG - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG zum Prüfungsprogramm rechnen, hat die Baugenehmigung diesen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausreichend entsprochen.
52 
d) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt schließlich auch in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht nicht nachbarschützende Rechte der Antragsteller.
53 
Nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO gehören zum bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 5 bis § 7 LBO. Das Verwaltungsgericht hat unter eingehender Begründung zutreffend angenommen, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Bemessung durch das Verwaltungsgericht.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.