Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juli 2013 - 6 P 2/13

published on 03/07/2013 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juli 2013 - 6 P 2/13
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Gründe

I.

1

In der LWL-Klinik Dortmund sind etwa 1 300 Beschäftigte tätig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 machte der Antragsteller geltend, die ihm zustehenden Aufwandsdeckungsmittel seien nach der tatsächlichen Beschäftigtenzahl zu berechnen. Dem trat die Beteiligte im Schreiben vom 26. Oktober 2010 unter Hinweis darauf entgegen, dass nach der Aufwandsdeckungsverordnung der Betrag nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen sei. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 übersandte sie dem Antragsteller die Berechnung für die Aufwandsdeckungsentschädigung für das Kalenderjahr 2011, wobei 1 052,46 Stellen zugrunde gelegt wurden.

2

Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung,

dass ihm die Beteiligte die Aufwandsdeckungsmittel gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG entsprechend der bei der letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der Regelbeschäftigten zur Verfügung zu stellen hat,

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 1 Satz 2 der Aufwandsdeckungsverordnung (AufwDeckV NW) sei als Bemessungsgrundlage für die Aufwandsentschädigung allein die rechnerisch ermittelte Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zugrunde zu legen. Die Regelung halte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung aus § 40 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG. Diese Bestimmung verlange für die Bemessung des Aufwandsdeckungsbetrages lediglich die "Berücksichtigung" der Zahl der in der Regel in der Dienststelle vorhandenen Beschäftigten. Ausgehend davon sei es nicht zwingend, dass die Zahl der Regelbeschäftigten das ausschließliche oder allein maßgebliche Bemessungskriterium darstelle. Die Zahl der Regelbeschäftigten stehe in einem Zusammenhang mit der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen. Denn bei der Ermittlung der Zahl der Regelbeschäftigten, auf welche das Landespersonalvertretungsgesetz auch sonst abstelle, sei grundsätzlich vom Stellenplan auszugehen. Von seiner gesamten Konzeption her beruhe der Aufwandsdeckungsbetrag auf dem Gedanken einer Pauschalierung des bei den einzelnen Personalräten entstehenden Kostenaufwands. Innerhalb dieser Konzeption halte es sich, wenn nicht stets alle Regelbeschäftigten bei der Berechnung der Höhe des Aufwandsdeckungsbetrages Berücksichtigung fänden. Die Bemessungsgrundlage der im Stellenplan ausgebrachten Stellen berücksichtige zwar nicht in vollem Umfang die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten, habe aber auf der anderen Seite den Vorteil einer einfachen Feststellung.

3

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG sei von der Zahl der Regelbeschäftigten auszugehen und nicht von der Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen. Dabei sei an die einzig vorhandene, verbindlich festgestellte Zahl der Regelbeschäftigten anzuknüpfen, wie sie sich aus dem zuletzt erlassenen Wahlausschreiben zur Einleitung der Personalratswahl ergebe. Der Verordnungsgeber sei an das gesetzlich feststehende Kriterium der Zahl der Regelbeschäftigten gebunden. Andere für die Berechnung der Aufwandsentschädigung maßgebliche Kriterien könne er festlegen. Bei der immer größer werdenden Zahl der Teilzeitbeschäftigten sei die Zahl der Regelbeschäftigten typischerweise wesentlich höher als die Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen. Daher werde bei der Bemessung des Aufwandsdeckungsbetrages nach der Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen der tatsächliche Aufwand des Personalrates nicht berücksichtigt.

4

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass die Beteiligte ihm die Aufwandsdeckungsmittel gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG entsprechend der bei der letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der Regelbeschäftigten zur Verfügung zu stellen hat.

5

Die Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

7

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 79 Abs. 2 NWPersVG vom 3. Dezember 1974, GV.NRW. S. 10514, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2012, GV.NRW. S. 90, in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss - aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist festzustellen, dass die Beteiligte dem Antragsteller zur Deckung der diesem als Aufwand entstehenden Kosten Haushaltsmittel auf der Grundlage der bei der letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten zur Verfügung zu stellen hat.

8

Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 40 Abs. 2 NWPersVG. Danach sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand entstehenden Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen (Satz 1). Ihre Höhe ist unter Berücksichtigung der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen; sie wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt (Satz 2). Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung ist die Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung - AufwDeckV NW) vom 25. Februar 1976, GV.NRW. S. 89, ergangen, die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2012, GV.NRW. S. 650, geändert worden ist. § 1 AufwDeckV NW lautet:

Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit

1. bis zu 20 Beschäftigten auf 51,20 €,

2. mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 76,70 €,

3. mehr als 100 bis zu 1 000 Beschäftigten auf 76,70 € für die ersten 100 Beschäftigten zugleich 0,60 € für jeden weiteren Beschäftigten,

4. mehr als 1 000 Beschäftigten auf 616,70 € für die ersten 1 000 Beschäftigten zuzüglich 0,30 € für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch 2 556,50 €

festgesetzt. Er ist nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.

9

Die Beteiligte legt bei der Berechnung des Aufwandsdeckungsbetrages für den Antragsteller gemäß § 1 Satz 1 Nr. 4 AufwDeckV NW die Zahl der im Stellenplan der Klinik ausgebrachten Stellen zugrunde. Dies stimmt mit der Regelung in § 1 Satz 2 AufwDeckV NW überein. Zugleich steht diese Bestimmung der weitergehenden Vorstellung des Antragstellers entgegen, wonach sich der Aufwandsdeckungsbetrag nach der höheren Zahl der Regelbeschäftigten bemessen soll. § 1 Satz 2 AufwDeckV NW ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG rechtsunwirksam.

10

1. Diese Bestimmung verlangt, dass bei der Bemessung des Aufwandsdeckungsbetrages die Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu berücksichtigen ist. Der Begriff der "in der Regel vorhandenen Beschäftigten" ist dabei gleichbedeutend mit dem Begriff der "in der Regel Beschäftigten" in § 13 Abs. 3 Satz 1 NWPersVG, welcher für die Größe des Personalrats maßgeblich ist.

11

a) § 13 Abs. 3 NWPersVG bestimmt die Größe des Personalrats in Abhängigkeit von der Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten. Dieser Zusammenhang liegt auf der Hand, weil mit wachsender Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten der Umfang der vom Personalrat wahrzunehmenden Aufgaben zunimmt. Demgemäß bezweckt die gesetzliche Regelung sicherzustellen, dass die Zahl der Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten der Dienststelle steht. Indem § 13 Abs. 3 NWPersVG auf die "in der Regel" Beschäftigten als Bezugspunkt abstellt, wird eine Stärke des Personalrats erreicht, die während dessen Amtszeit nicht nur ein vorübergehendes, sondern ein nahezu ständiges echtes Spiegelbild der Anzahl der Beschäftigten in der Dienststelle wiedergibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 1.89 - Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 S. 4, vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 7 und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 6 PB 2.10 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 5 Rn. 4; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 12 Rn. 7; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 12 Rn. 5; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. 5, K § 16 Rn. 10; Dörner, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 16 Rn. 2; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - AP Nr. 12 zu § 9 BetrVG 1972 Rn. 17 und vom 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - juris Rn. 16 sowie Urteil vom 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - AP Nr. 70 zu § 111 BetrVG 1972 Rn. 18 und 21).

12

b) Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG vorgesehene Aufwandsentschädigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Abgeltung der Repräsentationskosten dienen, worunter Geschenke, Bewirtungen und ähnliches fallen (vgl. LTDrucks 7/4343 S. 8 und 17; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 40 Rn. 54; ferner Beschluss vom 22. Juni 1984 - BVerwG 6 P 7.83 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 16 S. 17). Die Höhe der Entschädigung hat der Gesetzgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG in Bezug zur Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten gesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Repräsentationskosten mit wachsender Beschäftigtenzahl zunehmen. Indem er auf die "in der Regel vorhandenen Beschäftigten" abstellt, ist auch hier ausgesagt, dass diejenige Personalstärke maßgeblich ist, welche die Dienststelle im Allgemeinen kennzeichnet. Der vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenhang zwischen der Höhe der Aufwandsdeckungspauschale und dem Regelstand ist eindeutig. Er wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Personalrat über die konkrete Mittelverwendung zu entscheiden und Rechnung zu legen hat (§ 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 NWPersVG).

13

2. § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG verlangt, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung "unter Berücksichtigung" der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen ist. Die Vorschrift enthält keine Festlegung zur absoluten Höhe des Aufwandsdeckungsbetrages. Sie benennt lediglich ein Differenzierungskriterium, nämlich die Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten. Der Wortlaut der Vorschrift ("unter Berücksichtigung") mag offen sein für weitere Differenzierungsmerkmale. Zum Gesichtspunkt der Beschäftigtenzahl trifft das Gesetz jedoch eine abschließende Regelung: Es kommt - in Anlehnung an die Regelung zur Personalratsstärke in § 13 Abs. 3 Satz 1 NWPersVG - auf die Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten an. Es gelten daher die dazu entwickelten Grundsätze. Ihnen muss die Verordnung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 NWPersVG entsprechen.

14

a) Zur Ermittlung des Regelstandes nach § 13 Abs. 3 NWPersVG hat der Senat im Anschluss an Ausführungen im bereits zitierten Beschluss vom 3. Juli 1991 (a.a.O. S. 5) in seiner neueren Rechtsprechung Folgendes klargestellt: Die gebotene prognostische Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke ist in zwei Schritten vorzunehmen. Der erste Schritt besteht darin, die tatsächliche Personalstärke in der Dienststelle zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens festzustellen. Die daraus resultierende Regelvermutung ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen werden. Im Rahmen dieses zweiten korrigierenden Schrittes kann der Stellenplan einen gewichtigen Anhalt für die Beantwortung der Frage liefern, ob und inwieweit eine im Zeitpunkt des Wahlausschreibens festzustellende Entwicklung der Personalstärke einem langfristigen Trend entspricht, der für die Verhältnisse jedenfalls im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode des Personalrats Verbindlichkeit beanspruchen darf. Dagegen ist der Stellenplan angesichts der außerordentlichen Flexibilität des Haushaltsrechts kein taugliches Instrument, um im vorliegenden Zusammenhang eine Regelvermutung auszulösen (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 5 und vom 27. Mai 2010 a.a.O. Rn. 4; vgl. dazu Schlatmann, a.a.O. § 12 Rn. 8; Sommer, a.a.O. § 12 Rn. 5; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 16 Rn. 10a; Lemcke, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 12 Rn. 4; Dörner, a.a.O. § 12 Rn. 8; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 a.a.O. Rn. 17 und vom 12. November 2008 a.a.O. Rn. 16 sowie vom 18. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 21).

15

b) In Zusammenhang mit der gruppenbezogenen Zusammensetzung des Personalrats, welche ebenfalls nach dem Grundsatz der regelmäßigen Personalstärke zu ermitteln ist (vgl. § 14 Abs. 2 NWPersVG), hat der Senat auf die haushaltsrechtliche Ermächtigung hingewiesen, Arbeitnehmer auf Beamtenstellen zu führen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 5). Der vorliegende Fall gibt Anlass, einen weiteren Umstand anzuführen, hinsichtlich dessen das Haushaltsrecht und die gebotene personalvertretungsrechtliche Bewertung auseinanderfallen. Das Haushaltsrecht gestattet es, jede Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu besetzen (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO). Doch verringert sich der Umfang der Personalratsarbeit in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte nicht nach dem Maß der reduzierten Arbeitszeit. Es entspricht daher einhelliger Meinung, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Berechnung der regelmäßigen Personalstärke in vollem Umfang mitzählen; ihre Zahl ist nicht etwa auf die entsprechende Zahl Vollzeitbeschäftigter umzurechnen (vgl. Schlatmann, a.a.O. § 12 Rn. 9; Sommer, a.a.O. § 12 Rn. 5; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 16 Rn. 10b; Lemcke, a.a.O. § 12 Rn. 5; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Auflage 2012, § 9 Rn. 17).

16

c) Demgemäß ist der Stellenplan bei der Ermittlung des Regelstandes weder Ausgangspunkt noch Hauptmerkmal, sondern lediglich ein mögliches Korrektiv, welches zudem nicht für sich allein, sondern nur mit anderen richtungsbestimmenden Faktoren tatsächlicher Art zu wirken vermag. Indem § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG die regelmäßige Personalstärke zur verbindlichen Berechnungsgrundlage erklärt, verbietet er zugleich, alternative - insbesondere haushaltsbezogene - Modelle für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl heranzuziehen. Der Gesetzgeber will auch an dieser Stelle Verzerrungen vermeiden, die wegen der Abweichung des Stellenplans von der tatsächlichen Personalstärke in der Dienststelle auftreten.

17

3. Die vorstehende - systematische und teleologische - Auslegung der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 42 Abs. 4 des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen vom 5. Februar 1974 sah - im Einklang mit § 46 Abs. 5 BPersVG - die Gewährung der Aufwandsentschädigung an freigestellte Personalratsmitglieder vor (LTDrucks 7/3543 S. 18). Wäre dieser Vorschlag Gesetz geworden, so hätte damit festgestanden, dass die Gesamthöhe aller Aufwandsentschädigungen von der Zahl der Regelbeschäftigten abhängig gewesen wäre. Denn eben danach bemisst sich die Zahl der Freistellungen (§ 42 Abs. 4 Satz 3 NWPersVG; ebenso § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG). Bei der Gesetz gewordenen, bis heute fortgeltenden Regelung ging es dem Landesgesetzgeber darum, den Aufwandsdeckungsbetrag nicht einzelnen freigestellten Personalratsmitgliedern, sondern dem Personalrat insgesamt zur Verfügung zu stellen (vgl. LTDrucks 7/4343 S. 8 und S. 18 zu § 42 Abs. 4). Dafür, dass der Gesetzgeber die Höhe der Aufwandsentschädigung aus ihrer Abhängigkeit von der Zahl der Regelbeschäftigten lösen wollte, enthält die Entstehungsgeschichte keinen Anhalt. Im Gegenteil zeigt die vorgegebene Berücksichtigung "der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten", dass diese Abhängigkeit im Ergebnis fortbestehen sollte.

18

4. Eine abweichende Auslegung der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG ist nicht deswegen geboten, weil die Berechnung der Aufwandsentschädigung nach den Grundsätzen zur Ermittlung des Regelstandes mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Letzteres ist nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, verweist § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG auf die Ermittlung der Personalstärke, die vom Wahlvorstand nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 NWPersVG bei der Vorbereitung jeder Personalratswahl vorzunehmen ist. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts hat der Wahlvorstand den Regelstand exakt festzustellen. Dieses ist normativ vorgegeben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz) und im Übrigen wegen der gruppenbezogenen Zusammensetzung des Personalrats in der Sache unvermeidlich (§ 14 Abs. 2 NWPersVG); das Abstellen auf "Bandbreiten" reicht nicht aus.

19

Der Zusammenhang der Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG führt dazu, dass der vom Wahlvorstand ermittelte Regelstand der Berechnung der Aufwandsentschädigung für die gesamte Amtszeit des Personalrats zugrunde zu legen ist. Die von § 40 Abs. 2 NWPersVG erfassten Repräsentationskosten machen nur einen geringen Bruchteil der durch die Personalratstätigkeit verursachten Kosten aus. Es handelt sich um Beträge zwischen 51,20 € jährlich oder 4,27 € monatlich für Kleindienststellen mit bis zu 20 Beschäftigten und 2 556,50 € jährlich oder 213 € monatlich für Dienststellen mit 7 500 und mehr Beschäftigten (§ 1 Satz 1 AufwDeckV NW). Zur Ermittlung derart überschaubarer Beträge eine wiederholte, etwa jährliche Berechnung der Personalstärke durchzuführen, ist unverhältnismäßig. Deswegen ist es gerechtfertigt, die vom Wahlvorstand ermittelte Personalstärke unverändert zugrunde zu legen, bis die Amtszeit des Personalrats aufgrund regelmäßiger oder vorzeitiger Neuwahl endet (§§ 23, 24 NWPersVG). Der Grundsatz, dass Veränderungen des Regelstandes die Amtszeit des Personalrats nicht berühren (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a NWPersVG), wirkt im Sinne einer konstanten Bemessung der Aufwandsentschädigung während der Amtszeit.

20

5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass § 1 Satz 2 AufwDeckV NW wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG unwirksam ist. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Verordnung, insbesondere der Regelung in § 1 Satz 1 AufwDeckV NW, bleibt davon unberührt.

21

Nach den in § 139 BGB und § 44 Abs. 4 VwVfG niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist eine Rechtsnorm dann nicht insgesamt unwirksam, wenn die Unwirksamkeitsgründe einen abgrenzbaren Teil erfassen und feststeht, dass die Rechtsnorm im Übrigen gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 <333> und Beschluss vom 7. September 2010 - 2 BvF 1/09 - BVerfGE 127, 132 <223>; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 3 B 84.02 - juris Rn. 3 sowie Urteile vom 26. Juni 2008 - BVerwG 7 C 50.07 - BVerwGE 131, 251 = Buchholz 451.221 § 32 KrW-/AbfG Nr. 1 Rn. 21 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - juris Rn. 28; zum Bauplanungsrecht: Beschluss vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 127 f.).

22

§ 1 Satz 2 AufwDeckV NW ist ein abgrenzbarer Teil der Verordnung. Die übrigen Bestimmungen ergeben ein sinnvolles Gesamtkonzept, wenn die Höhe des Aufwandsdeckungsbetrages nicht von der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen, sondern nach dem Regelstand im Sinne von § 13 Abs. 3, § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG berechnet wird.

23

Dass der Verordnungsgeber die Betragshöhe in § 1 Satz 1 AufwDeckV NW anders, insbesondere niedriger festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass nicht vom Stellenplan, sondern vom Regelstand auszugehen ist, kann nicht angenommen werden. Dies ergibt sich bei einem Vergleich mit den durch die Aufwandsentschädigung verursachten Kosten im Bereich der Bundesverwaltung. Eine solche Vergleichsbetrachtung liegt nahe, weil das Bundespersonalvertretungsgesetz wegen der damaligen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes Vorbildcharakter und der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Regelung in § 40 Abs. 2 NWPersVG die entsprechende bundesrechtliche Regelung konkret vor Augen hatte (vgl. LTDrucks 7/4343 S. 8).

24

Unter Zugrundelegung der Regelung in § 1 Satz 1 AufwDeckV NW ergeben sich in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl folgende Jahres- bzw. Monatsbeträge:

Beschäftigtenzahl Jahresbetrag Monatsbetrag
20 51,20 € 4,27 €
100 76,70 € 6,39 €
300 196,70 € 16,39 €
600 376,70 € 31,39 €
1000 616,70 € 51,39 €
2000 916,70 € 76,39 €
3000 1216,70 € 101,39 €
4000 1516,70 € 126,39 €
5000 1816,70 € 151,39 €
6000 2116,70 € 176,39 €
7000 2416,70 € 201,39 €
7466 2556,50 € 213,04 €
25

Für den Bereich der Bundesverwaltung bestimmt § 46 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, dass die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beläuft sich nach § 46 Abs. 5 Satz 3 BPersVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 18. Juli 1974, BGBl I S. 1499, geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001, BGBl I S. 3306, auf 26 €. Daraus ergeben sich mit Blick auf die Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG folgende den freigestellten Personalratsmitgliedern zu gewährende Gesamtbeträge:

Beschäftigtenzahl Monatsbetrag
300 bis 600 26 €
601 bis 1000 52 €
1001 bis 2000 78 €
2001 bis 3000 104 €
3001 bis 4000 130 €
4001 bis 5000 156 €
5001 bis 6000 182 €
6001 bis 7000 208 €
7001 bis 8000 234 €
26

Es fällt auf, dass die jeweils für volle tausend Beschäftigte geltenden Beträge in beiden Tabellen nahezu gleich sind. In Wirklichkeit sind jedoch die im Lande Nordrhein-Westfalen entstehenden Kosten spürbar geringer, weil nach dem Pro-Kopf-System in § 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AufwDeckV NW die maßgeblichen Beträge sich erst mit wachsender Beschäftigtenzahl von unten dem für volle Tausend Beschäftigte geltenden Betrag nähern, während im Bereich der Bundesverwaltung der maßgebliche Betrag bereits bei angefangenen Tausend gezahlt wird. Jedenfalls zeigt die Vergleichsbetrachtung, dass die Aufwandsentschädigung für Personalräte in Nordrhein-Westfalen der Höhe nach im Rahmen dessen bleibt, was auch sonst im Personalvertretungsrecht als vertretbar angesehen wird.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
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published on 18/10/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2010 - 3 Sa 53/10 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst
published on 07/09/2010 00:00

Tenor 1. § 6a Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG), erlassen als Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung von
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält

1.
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter,
2.
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
3.
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter,
4.
bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen oder Vertreter,
5.
bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertreter,
6.
bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen oder Vertreter.

(4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mitgliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(7) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
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*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.