Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2018 - 5 C 3/17
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in voller Höhe des Kindergeldes.
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Die Beklagte gewährte dem Sohn der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2014 Eingliederungshilfe in Form der Heimerziehung mit Beschulung. Weil das Internat, in dem der Sohn untergebracht ist, an Wochenenden und in den Schulferien geschlossen ist, verbringt er diese Zeit bei der Klägerin oder seinem von dieser getrennt lebenden Vater.
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Mit - nicht streitgegenständlichem - Kostenbeitragsbescheid vom 5. Juni 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin ab 1. Juli 2014 einen aus ihrem Einkommen zu zahlenden monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 50 € fest, den sie gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 40 % (20 €) kürzte, weil sich der Sohn der Klägerin an den Wochenenden und in den Schulferien mindestens 175 Tage im Jahr bei dieser aufhalte.
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Mit weiterem - streitgegenständlichen - Bescheid vom 18. Februar 2014 hatte die Beklagte bereits ab 1. März 2014 unter Hinweis auf § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und ohne Anrechnung von Betreuungsleistungen einen (weiteren) Kostenbeitrag in Höhe des der Klägerin für ihren Sohn gewährten Kindergeldes von 184 € monatlich festgesetzt.
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Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Dieses Urteil änderte das Berufungsgericht teilweise ab. Unter Klageabweisung im Übrigen hob es den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 auf, soweit für den Monat März 2014 ein Kostenbeitrag von mehr als 112,77 €, für den Monat April 2014 von mehr als 85,87 € und für den Zeitraum vom 1. Mai bis 24. Mai 2014 von mehr als 94,97 € festgesetzt wurde.
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Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie geltend macht, Wortlaut und Gesetzessystematik schlössen ein Verständnis des § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht aus, dass sich die Vorschrift nur auf den Kostenbeitrag aus Einkommen beziehe. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Schaffung eines eigenen Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes sprächen hingegen für diese Sichtweise. Der öffentliche Jugendhilfeträger trage nicht unerhebliche Teile des Lebensunterhaltes auch für die Wochenenden, sodass nur wenige vom Jugendhilfeträger nicht gedeckte Kosten übrig blieben. Schließlich liefen die Kosten für die stationäre Unterbringung beim Jugendhilfeträger weiter. Eine ungeschmälerte Kostenbeitragspflicht sei auch unter dem Gesichtspunkt der Einnahmesicherung erforderlich.
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Die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO).
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 zu Recht teilweise aufgehoben. Es ist im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass auf den gemäß § 94 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), für den hier relevanten Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), in Höhe des Kindergeldes zu zahlenden Kostenbeitrag die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII anzurechnen ist.
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbeitragsbescheides sind - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - § 10 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Nr. 6, § 92 Abs. 1 Nr. 5 und § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin nach diesen Regelungen kostenbeitragspflichtig ist. Da sie Kindergeld bezieht, das kein Teil des Einkommens ist (§ 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII), muss sie neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen einen weiteren - hier allein streitbefangenen - Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zahlen.
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Die von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum erbrachten Betreuungsleistungen, die über bloße Umgangskontakte hinausgehen, sind auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen. Gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII ist in Fällen, in denen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält, die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Die Voraussetzungen dieser Anrechnungsvorschrift liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch nach Auffassung der Klägerin sowie der Beklagten vor. Diese streiten allein darüber, ob die Anrechnungsvorschrift auch auf den in Höhe des Kindergeldes zu erbringenden Kostenbeitrag anzuwenden ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift (1.), ihrer Systematik (2.) und der Entstehungsgeschichte (3.) sowie Sinn und Zweck des Gesetzes (4.) zu bejahen.
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1. Der Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII erlaubt das Verständnis, dass sich die angeordnete Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen sowohl auf den Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII) als auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII) bezieht. Danach ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht "auf den Kostenbeitrag" anzurechnen. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen den beiden Kostenbeitragsarten, sondern spricht einheitlich und im Singular von "dem" Kostenbeitrag. Damit kann sie sich ihrem Wortlaut nach sowohl auf den Kostenbeitrag aus Einkommen als auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes beziehen. Hierfür ist die Verwendung des Plurals nicht erforderlich. Die Verwendung des Singulars deutet nicht darauf hin, dass Bezugspunkt der Anrechnungsvorschrift nur ein Kostenbeitrag (nämlich der aus Einkommen) wäre. Insoweit ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass es keineswegs zwingend ist, dass gegenüber dem das Kindergeld beziehenden Elternteil zwei Kostenbeiträge festgesetzt werden. Denkbar ist vielmehr auch, dass mangels ausreichenden eigenen Einkommens des Elternteils nur der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes festgesetzt werden kann. Entscheidend ist aber etwas anderes: Jeder Kostenbeitrag ist - wie es auch hier geschehen ist - durch gesonderten Verwaltungsakt eigenständig geltend zu machen (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 94 Rn. 13, Stand August 2017), sodass jede dieser Regelungen nur einen Kostenbeitrag, nämlich den aus Einkommen oder den in Höhe des Kindergeldes, zum Gegenstand hat. Es ist daher durchaus folgerichtig, dass sich auch die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII nur auf jeweils einen ("den") Kostenbeitrag bezieht. Hinzu kommt, dass die Verwendung des Plurals ein offenkundig nicht gemeintes Normverständnis ermöglichte, wonach die tatsächlichen Betreuungsleistungen nur bei der Heranziehung zu zwei Kostenbeiträgen anzurechnen wären und damit der Elternteil ausgeschlossen wäre, der nur den Kostenbeitrag aus Einkommen aufbringt.
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Angesichts dieser Offenheit des Wortlauts sowie unter Berücksichtigung nachstehender Erwägungen kommt dem Umstand, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII von einem "in Höhe des Kindergeldes" zu zahlenden Kostenbeitrag spricht, nicht die Bedeutung zu, dass die Höhe des Kostenbeitrags unveränderlich in Höhe des Kindergeldes feststünde.
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2. In systematischer Hinsicht weist die Stellung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII darauf hin, dass sie sich auf beide in den vorangehenden Absätzen geregelten Kostenbeiträge aus Einkommen und in Höhe des Kindergeldes bezieht und deshalb auch auf beide Kostenbeitragsarten anzuwenden ist. Die in diesem Zusammenhang nicht näher konkretisierten Mutmaßungen der Beklagten über die Regelungstechnik des Gesetzgebers greifen nicht durch, zumal der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch bloßen Verweis auf die Absätze 1 und 2 leicht auf diesen Kostenbeitrag hätte beschränkt werden können.
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3. Die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen unterstützt den sich aus Wortlaut und Systematik ergebenden Befund. Die §§ 91 bis 94 SGB VIII haben ihre heutige Ausgestaltung im Wesentlichen erstmals durch Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) erhalten. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der seinerzeitigen Fassung bestimmte, dass die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen waren. Was als Einkommen im Sinne des Gesetzes anzusehen war, bestimmte § 93 Abs. 1 SGB VIII a.F. Dazu zählte auch das Kindergeld, wie sich der Gesetzeshistorie eindeutig entnehmen lässt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung sah eine Novellierung unter anderem der Vorschriften über Kostenbeiträge in der Kinder- und Jugendhilfe als Bestandteil eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vor (BT-Drs. 15/3676). § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählte nach Art. 1 Nr. 46 dieses Gesetzentwurfs zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme genau bezeichneter Einkünfte, darunter das Kindergeld, das folglich kein Einkommen im Sinne des Gesetzes sein sollte. Im Verlauf der Gesetzesberatungen wurde ein Teil des Gesetzentwurfs abgetrennt und abschließend beraten. Der verbleibende Teil des Gesetzentwurfs wurde als Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe weiter beraten. Nach der Gesetz gewordenen Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses in Art. 1 Nr. 49 gehören nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme genau bezeichneter Einkünfte, wobei die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahme zugunsten des Kindergeldes entfallen ist, das folglich Bestandteil des Einkommens ist. Dies entspricht dem in der Begründung der Beschlussempfehlung zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen (BT-Drs. 15/5616 S. 27). Ergänzt wurde diese Regelung durch die (allerdings auch schon im ursprünglichen Gesetzentwurf
vorgesehene) Bestimmung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. Danach war der Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht wurden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezog (Mindestkostenbeitrag). Die Abschöpfung des Kindergeldes ist sachlich gerechtfertigt, weil im Rahmen der (vollstationären) Hilfe auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird und die Eltern insoweit entlastet werden (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 - BVerwGE 153, 150 Rn. 21). Aufgrund der Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses (BT-Drs. 15/5616 S. 14 und 28) wurde die im Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/3676) noch nicht vorgesehene Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII eingefügt. Sie bestimmt mit bis heute unverändertem Inhalt, dass die tatsächlichen Betreuungsleistungen über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen sind, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und der junge Mensch sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält. Demnach waren nach Maßgabe des § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächlichen Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag anzurechnen, der unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Bestandteil des Einkommens ermittelt wurde.
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Art. 1 Nr. 10 Buchst. a des KJVVG änderte mit Wirkung vom 3. Dezember 2013 den § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dahingehend, dass nunmehr der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes unabhängig von seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen zu zahlen hat. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/13023 S. 10 und 15) sollen zwei voneinander unabhängige Kostenbeiträge im Interesse einer gerechteren Kostenverteilung zwischen den kostenbeitragspflichtigen Elternteilen erhoben werden. Bisher musste der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen zahlen. Demgegenüber musste der das Kindergeld beziehende Elternteil das Kindergeld und die Differenz zum Kostenbeitrag leisten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Zum Ausgleich für den neuen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes wurde die Zusammensetzung des für die Kostenheranziehung maßgeblichen Einkommens geändert, indem das Kindergeld nicht mehr Bestandteil des Einkommens ist (§ 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII).
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Ausschlaggebend für die Aufspaltung des Kostenbeitrags in einen solchen aus Einkommen und einen in Höhe des Kindergeldes war demnach allein der Gedanke größerer Belastungsgerechtigkeit zwischen den Eltern. Hingegen spielte es in den Überlegungen des Gesetzgebers keine Rolle, dass die tatsächlichen Betreuungsleistungen eines Elternteils bei dem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht mehr berücksichtigt werden sollten.
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Erbringt ausschließlich der das Kindergeld beziehende Elternteil tatsächliche Betreuungsleistungen der in § 94 Abs. 4 SGB VIII genannten Art, ist deren Anrechnung auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes unproblematisch. In diesen Fällen gibt der Gesichtspunkt der Belastungsgerechtigkeit keinen Anlass, die Anrechnung in Frage zu stellen. Im - wahrscheinlich seltenen - umgekehrten Fall, in dem ausschließlich der nichtkindergeldbeziehende Elternteil tatsächliche Betreuungsleistungen erbringt, hat der andere Elternteil einen ungeschmälerten Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen; der betreuende Elternteil kann aber nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 bzw. 3 EStG die Zahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen. Aber auch wenn beide Elternteile in einem Fall der vollstationären Unterbringung des jungen Menschen über bloße Umgangskontakte hinaus zusätzliche Betreuung im sog. Wechselmodell erbringen, erfordert der Gedanke der Belastungsgerechtigkeit kein Absehen von einer Anrechnung der Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, selbst wenn hierin eine gewisse Bevorteilung des kindergeldbeziehenden Elternteils liegen sollte. Während die Privilegierung des kindergeldbeziehenden Elternteils, die darin lag, dass er den Kostenbeitrag jedenfalls zu einem erheblichen Teil aus dem Kindergeld bestreiten konnte, nach alter Rechtslage zwangsläufig immer auftrat, kommt es zu seiner Bevorteilung nach aktueller Rechtslage nur dann, wenn auch dieser Elternteil selbst Betreuungsleistungen erbringt. Maßgebliche Ursache dieser Bevorteilung ist nicht die Anrechnung der Betreuungsleistung als solche, sondern bereits der Umstand, dass das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten gezahlt werden kann, der hierdurch ganz unabhängig von jugendhilferechtlicher Leistungsgewährung und der nachfolgenden Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gegenüber dem anderen Elternteil privilegiert wird. Die Regelung des § 64 Abs. 1 EStG ist, wie der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden hat, verfassungsgemäß (BFH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 - BFHE 208, 220 <224 f.> sowie vom 15. Februar 2012 - XI S 25/11 (PKH) - BFH/NV 2012, 1133 Rn. 12 und zugehörigem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16. Februar 2015 - 2 BvR 1615/12 - juris). Der Ausgleich zwischen den Eltern erfolgt nicht öffentlich-rechtlich im Steuer- oder Sozialrecht, sondern zivilrechtlich durch einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (Klinkhammer, in: Staudinger, BGB, Stand 2018, § 1612b Rn. 42). Der Elternteil, der kein Kindergeld erhält, hat gegen den anderen, das Kindergeld beziehenden Elternteil aus dem Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs einen Anspruch auf anteilige Auszahlung des Kindergeldes (BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - NJW 2016, 1956 Rn. 10 ff.).
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Dass sich die Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen nach § 94 Abs. 4 SGB VIII ursprünglich allein auf den Kostenbeitrag aus Einkommen bezog, belegt nicht, dass sie sich nach aktuellem Recht nicht auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erstreckt. Dies war ausschließlich dem Nichtvorhandensein eines anderen Kostenbeitrags und dem Umstand geschuldet, dass das Kindergeld nach alter Rechtslage Bestandteil des Einkommens war. Die Gesetzesmaterialien bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes von der Anrechnung ausnehmen wollte.
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Die von der Beklagten angeführte geringere Kostenbeitragsbelastung nach neuem im Verhältnis zu altem Recht sagt ebenfalls nichts über die hier inmitten stehende Frage aus. Sie ist schon thematisch nicht einschlägig. Darüber hinaus beruht die unterschiedliche Kostenbeitragsbelastung nicht auf der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII, sondern maßgeblich auf der auf der Grundlage von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung und ihrer 2013 erfolgten Änderung (BGBl. I S. 4040). Ferner lag die von der Beklagten angeführte Entlastung geringerer Einkommen in der Intention des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/13023 S. 10).
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4. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII bestätigen und vertiefen das bisherige Auslegungsergebnis. Die Vorschrift soll den Kostenbeitrag daran anpassen, dass zwar vollstationäre Leistungen erbracht werden, gleichzeitig jedoch vorgesehen ist, dass der junge Mensch sich regelmäßig über Tag und Nacht bei seinen Eltern oder anderen kostenbeitragspflichtigen Personen aufhält (BT-Drs. 15/5616 S. 28). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Elternteil, der den jungen Menschen neben dessen vollstationärer Unterbringung tatsächlich über bloße Umgangskontakte hinaus betreut, Aufwendungen entstehen, die er ohne Doppelbelastung durch Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bestreiten können muss.
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Diesem Zweck entspricht es, derartige Betreuungsleistungen auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> dargelegt hat, dient das Kindergeld dazu, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen. Im Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 - (BVerwGE 139, 386 Rn. 14 bis 16) hat das Bundesverwaltungsgericht dies folgendermaßen konkretisiert: Nach der dem Familienleistungsausgleich dienenden Vorschrift des § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klargestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen. Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen. Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. Der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b BGB hebt in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenzminimum zu sichern" (BT-Drs. 16/1830 S. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des Regierungsentwurfs Gesetz gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl. I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht. Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergelds, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BT-Drs. 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BT-Drs. 16/1830 S. 29). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die Kindergeldberechtigten (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.
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Einer Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes steht nicht entgegen, dass dem Jugendhilfeträger auch für die Zeiten, in denen ein Elternteil die Betreuung des jungen Menschen gewährleistet, Aufwendungen z.B. in Form von Fahrtkosten und Taschengeld sowie von Vorhaltekosten für die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer vollstationären Unterbringung entstehen können. Die Abschöpfung des Kindergeldes ist zwar - wie bereits erwähnt - sachlich gerechtfertigt, weil im Rahmen der (vollstationären) Hilfe auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird und die Eltern insoweit entlastet werden (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 - BVerwGE 153, 150 Rn. 21). Dieser Gedanke trägt aber nicht, soweit neben einer werktäglichen vollstationären Unterbringung ein Elternteil - wie hier - an den Wochenenden selbst die Betreuung des jungen Menschen wahrnimmt. Hierdurch entstehen regelmäßig Aufwendungen, zu denen neben solchen für Verköstigung bei typisierender Betrachtung regelmäßig auch Kosten z.B. für das Vorhalten angemessenen Wohnraums und seiner Ausstattung gehören. Die Anrechnung der Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes führt dazu, dass dieses seine ursprüngliche Zweckbestimmung des Familienleistungsausgleichs erfüllt, und stellt sich damit nicht als eine ungerechtfertigte doppelte Förderung aus öffentlichen Kassen dar. Sie entspricht der in § 94 Abs. 4 SGB VIII zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Gesetzes, dass dem Interesse des Kostenbeitragspflichtigen, die Betreuung des jungen Menschen auch in finanzieller Hinsicht bewältigen zu können, Vorrang zukommt vor dem Interesse des Jugendhilfeträgers, seine Aufwendungen über die Erhebung von Kostenbeiträgen (jedenfalls teilweise) zu refinanzieren.
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Gegen den Umfang der Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistungen und die damit korrespondierende teilweise Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides in der Fassung des zugehörigen Widerspruchsbescheides im konkreten Fall hat die Beklagte keine Einwände vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
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der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), - 3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), - 4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), - 5.
der Hilfe zur Erziehung - 6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4), - 7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, - 2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, - 3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und - 4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.