Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Sept. 2014 - 5 C 18/13

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2014:180914U5C18.13.0
published on 18/09/2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Sept. 2014 - 5 C 18/13
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an der unter der Bezeichnung L. AG firmierenden Aktiengesellschaft.

2

Diese Aktiengesellschaft hatte ihren Sitz in B. Im Jahr 1934 betrug ihr Grundkapital 6 000 000 RM. An diesem Grundkapital waren die in der Schweiz lebende Vera L., Tochter des jüdischen Gesellschafters Fritz W., und deren Ehemann mit einem Aktienpaket in Höhe von nominell 597 000 RM beteiligt. Sie verkauften dieses sog. Schweizer Aktienpaket im Mai/Juni 1937 auf Veranlassung von Fritz W. an das Bankhaus W. in Z., das noch im selben Jahr einen Anteil in Höhe von nominell 397 000 RM an die S. weiterveräußerte. Letztere übertrug den von ihr erworbenen Anteil an die ClCA. Nach deren Auflösung ging der Anteil im Jahr 1950 zunächst auf die französische Muttergesellschaft, die B. A. Q., und anschließend im Wege der Fusion auf die S.E. Q. in C. bzw. E. Q. S.A. über. Die letztgenannte Gesellschaft änderte im Juni 1997 ihre Firmenbezeichnung in den Namen der Klägerin.

3

Bei Kriegsende gehörten zur L. AG neben dem Hauptbetrieb in B. ein Zweigbetrieb in N., eine weitere Tochtergesellschaft mit Vermögenswerten, eine Tochtergesellschaft in B. sowie diverse Zweigbetriebe und Niederlassungen in Brandenburg. Der unter dem 1. Dezember 1948 zum 1. Januar 1946 festgestellte Einheitswert für das im Ostsektor Berlins und der sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögen betrug 2 848 000 RM.

4

Am 26. Dezember 1945 wurden aufgrund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 sämtliche in der sowjetischen Besatzungszone liegenden Vermögens- und Betriebsteile der Aktiengesellschaft beschlagnahmt.

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Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit dessen Durchführungsbeschluss vom gleichen Tage wurde das Vermögen der L. AG eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 (Liste 1) unter der laufenden Nummer ... mit dem Klammerzusatz „deutsche Anteile enteignet".

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In der Folgezeit wurde die L. AG mit dem VEB S. zusammengelegt, der nach weiteren Zusammenlegungen mit anderen volkseigenen Betrieben im VEB G. aufging. Der VEB G. wurde 1990 in einzelne Gesellschaften umgewandelt, die nachfolgend von der Treuhand privatisiert und veräußert wurden.

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In den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts leiteten die Erbinnen nach Fritz W. gegen das Bankhaus W. in Z. und die S. E. Q. in C. ein Rückerstattungsverfahren ein. Mit Teilbeschluss vom 2. September 1952 stellte das Landgericht B. fest, dass der Verkauf des sog. Schweizer Aktienpakets im Mai/Juni 1937 an das Bankhaus W. verfolgungsbedingt erfolgt und daher nichtig sei. Im Beschwerdeverfahren nahmen die Erbinnen nach Fritz W. ausweislich des rechtskräftigen Beschlusses des Kammergerichts B. vom 14. November 1953 ihren Rückerstattungsantrag zurück und verzichteten wirksam auf ihre Rechte aus dem Teilbeschluss.

8

Am 15. Juni 2004 stellte die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG). Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2009 ab. Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 160 153,61 € nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 17. Dezember 2003. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 125 241,34 € nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 stattgegeben, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG. Die Klägerin sei entschädigungsberechtigt. Die von ihrer Rechtsvorgängerin erworbenen Anteile aus dem sog. Schweizer Aktienpaket seien auf sie übergegangen. Der im Rückerstattungsverfahren ergangene Teilbeschluss des Landgerichts B. rechtfertige keine andere Entscheidung, da die Erbinnen nach Fritz W. in der Folgezeit ihren Rückerstattungsantrag zurückgenommen und wirksam auf ihre Rechte aus dem Teilbeschluss verzichtet hätten. Der Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG stehe auch nicht entgegen, dass vorliegend nicht der Unternehmensträger als solcher, d.h. die Aktiengesellschaft, enteignet worden sei. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei auch dann eröffnet, wenn nur die im Osten belegenen Vermögenswerte eines Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Davon sei hier auszugehen. Die Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der L. AG sei freigestellt gewesen. Denn die Enteignung habe nach der in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 veröffentlichten Liste 1 nicht die ausländischen Anteile, sondern nur deutsche Anteile erfasst. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG enthalte eine Rechtsfolgenverweisung. Aus diesem Grund müsse nicht geprüft werden, ob für die freigestellte ausländische Beteiligung eine Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG vorgesehen gewesen sei. Auch die Frage der Zweitschädigung spiele keine Rolle. Die Höhe der Entschädigung bemesse sich gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG nach dem 1,3fachen des zum 1. Januar 1946 festgestellten Einheitswertes für das im Ostsektor Berlins und der sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögen bezogen auf die hier streitgegenständliche Beteiligung in Höhe von 6,616 v.H. Es seien keine Umstände erkennbar, die die Unverwertbarkeit des Einheitswertes begründen könnten. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt, dass der Einheitswert entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch den Wert der Beteiligung der L. AG an der im Ostsektor belegenen IGH AG enthalte. Der Entschädigungsanspruch richte sich gegen die Beigeladene, da sie das enteignete Unternehmen aufgrund des Einigungsvertrages mittelbar erhalten habe.

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Gegen dieses Urteil haben alle Beteiligten Revision eingelegt.

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Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz nicht erfolgreich war, und beantragt eine weitere Entschädigung in Höhe von 34 912,27 €. Sie rügt eine Verletzung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG i.V.m. § 4 EntschG. Der Beklagte begehrt wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung. In der Sache verfolgt er sein auf die gesamte Klageforderung gerichtetes Abweisungsbegehren weiter. Er hält die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG für verletzt. Die Beigeladene verfolgt ebenfalls ihr auf die gesamte Klageforderung gerichtetes Abweisungsbegehren weiter. Sie beanstandet die vom Verwaltungsgericht vollzogene Abtrennung der sich auf das sog. Schweizer Aktienpaket beziehenden Verpflichtungsklage als verfahrensfehlerhaft. In materieller Hinsicht rügt die Beigeladene ebenfalls vorrangig einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen (1.) Revisionen der Beteiligten sind unbegründet (2.).

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1. Die Revisionen begegnen keinen Zulässigkeitsbedenken.

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a) Die Revision des Beklagten ist nicht wegen Versäumens der am 15. April 2013 abgelaufenen Begründungsfrist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Dem Beklagten ist die von ihm fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Denn er war ohne Verschulden gehindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.

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Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Deutschen Post AG im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen entsprechend ihrer amtlichen Verlautbarungen grundsätzlich am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 Rn. 8 m.w.N.). Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch, wenn das zu befördernde Schriftstück der Post an einem Freitag zur Versendung übergeben wird. Denn Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung beispielsweise auf einer verminderten Dienstleistung der Deutschen Post AG etwa an Wochenenden beruht, sind unzulässig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566). Die Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - vom 15. Dezember 1999 (BGBl I S. 2418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 - NJW 2009, 2379 <2380>).

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Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz am Freitag, den 12. April 2013, als Großbrief bei der Post aufgegeben wurde. Der Umschlag war ordnungsgemäß an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und ausreichend frankiert. Der Beklagte durfte daher erwarten, dass der Schriftsatz jedenfalls spätestens am zweiten Werktag nach der Einlieferung bei der Post, also am Montag, den 15. April 2013 ankommt, zumal er nur von B. nach Leipzig befördert werden musste.

17

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich auch die Revision der Beigeladenen als zulässig.

18

Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass der Beigeladenen das Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils deshalb fehle, weil sie im Tenor der Entscheidung nicht als Adressat des Entschädigungsanspruchs genannt werde. Die erforderliche Beschwer der Beigeladenen folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung verpflichtet hat und sich aus den insoweit tragenden und mit Blick auf die Beschwer der Beigeladenen heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibt, dass diese Entschädigungsverpflichtete ist.

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Die Revisionsbegründung der Beigeladenen genügt auch den formalen Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Insbesondere enthält sie eine ausreichende und nicht nur formelhafte, allgemein gehaltene Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, der zu entnehmen ist, warum die Beigeladene das Urteil für fehlerhaft hält.

20

2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat ist gehindert, der Frage des von der Beigeladenen gerügten Verfahrensmangels nachzugehen (a). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das erstinstanzliche Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (b).

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a) Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Überprüfung materiell-rechtlicher Fehler des angefochtenen Urteils beschränkt.

22

Die Rüge der Beigeladenen, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Abtrennung der sich auf das sog. Schweizer Aktienpaket beziehenden Verpflichtungsklage hätten nicht vorgelegen, muss bereits daran scheitern, dass die Trennung von Verfahren generell nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar ist, dass sie als solche nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; Beschluss vom 20. Mai 2011 - BVerwG 8 B 64.10 - juris Rn. 5 m.w.N. und Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 15.09 - Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 4 Rn. 24).

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Unbeschadet dessen kann der Rechtsmittelführer Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften, also auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Sachentscheidung durchschlagen (Beschluss vom 20. Mai 2011 a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Solche Mängel sind von der Beigeladenen aber nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. Ihr Einwand, die Klage hätte überwiegend keinen Erfolg gehabt, wenn die Trennung unterblieben wäre, sodass die Klägerin ihre - der Beigeladenen - Kosten hätte tragen müssen, bezieht sich auf die Nebenentscheidung über die Kostentragungspflicht. Ihre Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Auslegung des Klageantrags dem Ansatz der Klägerin widersprochen, hinsichtlich der Beteiligung an der L. AG in Form von zwei Aktienpaketen einen einheitlichen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, betreffen die Grundlage der Sachentscheidung, nicht aber die Sachentscheidung selbst.

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Da die Trennung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, kann die Beigeladene auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angeblich fehlerhafte Trennung habe eine Verletzung des § 88 VwGO bewirkt.

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b) Das Verwaltungsgericht nimmt im Ergebnis ohne Rechtsverstoß an, dass der Klägerin gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von 125 241,34 € (aa) nebst 4 v.H. Zinsen für das Jahr ab dem 17. Dezember 2003 (bb) zusteht.

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aa) Der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471, ber. BGBl I 2004, S. 1654). Danach gilt die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes - d.h. des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes - auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten - d.h. besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen - Grundlage enteigneten Unternehmensträgern, wobei der Antragsteller in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären hat, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmen eingeräumt worden waren. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist darauf gerichtet, Entschädigungsansprüche zu erfüllen, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestanden. Während § 1 Abs. 1 DDR-EErfG einen derartigen Entschädigungserfüllungsanspruch hinsichtlich solcher Enteignungen verleiht, die in die Zeit des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik fallen, erstreckt § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG diesen Erfüllungsanspruch auf Entschädigungen, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG trägt in spezieller Weise einem schutzwürdigen Interesse bestimmter Anteilseigner dadurch Rechnung, dass ihnen unter den genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wird. Der Sache nach geht es dabei um eine Entschädigung für eine mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger infolge einer Enteignung von Vermögenswerten der Gesellschaft. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind ((1)), § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG eine Rechtsfolgenverweisung auf § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG enthält ((2)), für den Anspruch ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin möglicherweise Zweitgeschädigte ist ((3)) und die Beigeladene in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG zur Leistung der Entschädigung verpflichtet ist ((4)). Die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Höhe der Entschädigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ((5)).

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(1) Die Voraussetzungen des Entschädigungserfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG liegen vor. Die Klägerin ist antrags- und entschädigungsberechtigt ((a)). Die von § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG geforderte Enteignung eines Unternehmensträgers ist auch gegeben, wenn - wie in Bezug auf die L. AG festgestellt - nur sein im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen enteignet wurde ((b)). Die Enteignung der Vermögenswerte der L. AG erfolgte auf besatzungshoheitlicher Grundlage ((c)). Die Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der L. AG war zunächst freigestellt ((d)). Abgesehen davon ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin den nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG geforderten Verzicht erklärt sowie die Antragsfrist des § 5 Satz 1 DDR-EErfG eingehalten hat und der Anspruch nicht gemäß § 7 DDR-EErfG ausgeschlossen ist.

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(a) § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG nennt als Normadressaten und damit als möglichen Antrags- und Entschädigungsberechtigten ausdrücklich nur die ausländischen Gesellschafter enteigneter Unternehmensträger. In Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausländische Gesellschafter des geschädigten Unternehmensträgers - wie hier - eine juristische Person ist, sind über den Wortlaut hinaus zumindest die Rechtsnachfolger antrags- und entschädigungsberechtigt, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in vollem Umfang in die Rechtsposition der ausländischen juristischen Person eingetreten sind, also auch hinsichtlich eines möglichen Entschädigungsanspruchs nach den im Beitrittsgebiet anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, und die somit erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligung auch in der Folgezeit nicht verloren haben. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass geldwerte Ansprüche des öffentlichen Rechts, die ihrer Art nach nicht höchstpersönlicher Natur sind, grundsätzlich auf andere Rechtsträger übertragen werden können, wenn nichts Gegenteiliges geregelt ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 1960 - BVerwG 5 C 447.58 - BVerwGE 11, 43 <46>; s.a. Urteil vom 21. September 1989 - BVerwG 3 C 22.87 - Buchholz 427.3 § 261 LAG Nr. 53 S. 2 f.).

29

Bei den in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllten Entschädigungsansprüchen handelt es sich um solche Ansprüche. Sie gehören zu den geldwerten Ansprüchen des öffentlichen Rechts, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht nach Art eines höchstpersönlichen Anspruchs an die Person des ausländischen Gesellschafters gebunden sind, der im Zeitpunkt der Enteignung an dem unmittelbar geschädigten Unternehmensträger beteiligt war. Auch dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber die Rechtsnachfolger des geschädigten früheren Eigentümers von Vermögenswerten grundsätzlich in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbeziehen wollte (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 25). Dementsprechend ging er von der Übertragbarkeit der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründeten, am 2. Oktober 1990 noch offenen Entschädigungsansprüche aus. Dies wird von § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG bestätigt, der zwischen dem Antragsteller und dem ausländischen Gesellschafter unterscheidet und diese einander gegenüberstellt. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Kriterien zur Bestimmung des Antrags- und Entschädigungsberechtigten heranzuziehen sind, wenn die von einer ausländischen juristischen Person gehaltene Beteiligung an einem enteigneten Unternehmensträger isoliert an einen Dritten übertragen wurde, bedarf hier keiner Entscheidung.

30

Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben nimmt das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen zu den einzelnen Übertragungsvorgängen an, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der CICA und ihr demzufolge der von der CICA im Zeitpunkt der Enteignung gehaltene streitgegenständliche Anteil aus dem sog. Schweizer Aktienpaket an der L. AG zuzuordnen ist.

31

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die CICA im Jahr 1937 einen Anteil in Höhe von nominell 397 000 RM (entspricht einem Anteil an der L. AG in Höhe von 6,616 v.H.) aus dem sog. Schweizer Aktienpaket von der S. erworben. Letztere hatte diesen Anteil zuvor vom Bankhaus W. in Z. gekauft, dem seinerseits das gesamte sog. Schweizer Aktienpaket in Höhe von nominell 597 000 RM im Mai/Juni 1937 von den ursprünglichen Gesellschaftern übertragen worden war. Der im Rückerstattungsverfahren erlassene Teilbeschluss des Landgerichts B. vom 2. September 1952, der den Verkauf des Aktienpaketes für nichtig erklärte, steht der Wirksamkeit der Übertragung nicht entgegen, da dem rechtskräftigen Beschluss des Kammergerichts B. vom 14. November 1953 die Feststellung zu entnehmen ist, dass der Antrag auf Rückerstattung bezüglich des sog. Schweizer Aktienpakets gegenüber der Verwaltung zurückgenommen und auf die Rechte aus dem Teilbeschluss wirksam verzichtet wurde. Infolge der Auflösung der CICA gingen die Aktien 1950 auf deren französische Muttergesellschaft B. A. Q. über. Von dieser wurden sie im Wege der Fusion auf die S.E. Q. in C. bzw. E. Q. S.A. übertragen. Ausweislich der Bescheinigung des Notars Julio Q. vom 3. November 2004 hat die letztgenannte Gesellschaft im Juni 1997 ihre Firmenbezeichnung in den Namen der Klägerin geändert. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend, da gegen sie insbesondere von der Beigeladenen - die allein noch die Anspruchsberechtigung der Klägerin bestreitet - keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben werden. Die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Klägerin sei für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der Anteile aus dem sog. Schweizer Aktienpaket aktivlegitimiert, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

32

(b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, enteigneter Unternehmensträger im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG könne auch ein Unternehmensträger sein, der im Zeitpunkt seiner Schädigung Vermögenswerte im Beitrittsgebiet und außerhalb dieses Gebietes besessen habe, von denen nur erstere enteignet worden seien, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand ((aa)). Eine Enteignung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte der L. AG wird vom Verwaltungsgericht zu Recht bejaht ((bb)).

33

(aa) Das Tatbestandsmerkmal „enteigneten Unternehmensträgern“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG erfüllt auch ein Rechtsträger (= natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft), der mit seinen im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten der Sache nach lediglich teilenteignet wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ((aaa)). Der Wortlaut der Rechtsnorm steht dem nicht entgegen ((bbb)).

34

(aaa) Aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG folgt, dass der Gesetzgeber den von der Bestimmung verliehenen Anspruch insbesondere ausländischen Gesellschaftern gewähren will, die an enteigneten Unternehmensträgern beteiligt waren, die im Zeitpunkt ihrer Schädigung Vermögenswerte im Beitrittsgebiet und außerhalb dieses Bereiches besaßen, denen aber nur ihre im Beitrittsgebiet belegenen Werte entzogen wurden.

35

§ 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG war in dem ursprünglichen Entwurf des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes nicht enthalten (Art. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften , BTDrucks 15/1180). Die Bestimmung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages (BTDrucks 15/1808). Der Finanzausschuss ließ sich insoweit ersichtlich von den Erkenntnissen leiten, die er aufgrund der Öffentlichen Anhörung zu dem Entwurf des Entschädigungs-rechtsänderungsgesetzes gewonnen hatte. Im Rahmen der Anhörung wurde von einem Sachverständigen die Ergänzung des Entwurfs des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes um eine Bestimmung angeregt, die dem § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG entspricht. Der Sachverständige hatte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt - die Frage der Entschädigung für freigestellte ausländische Beteiligungen ausdrücklich mit Blick auf Beteiligungen an Unternehmen wie AEG, Daimler-Benz und Siemens aufgeworfen (vgl. BT, 15. WP, Finanzausschuss, Öffentliche Anhörung vom 8. Oktober 2003, Protokoll Nr. 33 S. 21). Diese Unternehmen zeichneten sich dadurch aus, dass ihr räumlicher Tätigkeitsbereich nicht auf das Beitrittsgebiet beschränkt war, so dass ihre Schädigung nur hinsichtlich eines Teils ihrer Vermögenswerte eintreten konnte.

36

(bbb) Diesem Ergebnis der historischen Auslegung steht der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht entgegen. Es liegt innerhalb des möglichen Wortsinns, dass mit den „enteigneten Unternehmensträgern“ ausschließlich der Adressat der Schädigung angesprochen wird. Der Wortlaut gibt keine zwingende Begrenzung dahin vor, dass mit den „enteigneten Unternehmensträgern“ auf den Umfang der Schädigung verwiesen und vorausgesetzt wird, dass der betreffende Unternehmensträger in seiner Gesamtheit enteignet wurde.

37

(bb) Der Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG greift den vermögensrechtlichen Enteignungsbegriff auf. Das ist bereits dem Gesetzeswortlaut mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Mit der Formulierung „auf der genannten Grundlage enteigneten“ knüpft der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG an die Wendung „Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG an, die ihrerseits mit der Formulierung in § 1 Abs. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl I S. 3719), identisch ist. Die Merkmale der Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG entsprechen mithin denen des faktischen Enteignungsbegriffes des Vermögensrechts. Letzterer setzt keine bestimmte Form der Vermögensentziehung voraus. Auch auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck kam (stRspr; z.B. Urteil vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 20.11 - ZOV 2013, 34 Rn. 15 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht wendet diesen rechtlichen Maßstab zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach an und erkennt auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht dahin, dass die Vermögenswerte der L. AG enteignet wurden.

38

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das Vermögen der L. AG auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 (VOBl Teil I Nr. 5 S. 34) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss des Magistrats von Groß-Berlin vom gleichen Tag (VOBl Teil I Nr. 5 S. 33) eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte vom 11. Februar 1949 (Liste 1) des Magistrats von Groß-Berlin unter der laufenden Nummer ... mit dem Klammerzusatz „deutsche Anteile enteignet“ ... Daraus ergibt sich, dass sich jedenfalls die deutschen Anteilseigner mit der Bekanntmachung der Liste 1 als vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt betrachten mussten.

39

(c) Die Vermögenswerte der L. AG wurden auch auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet.

40

Dem Merkmal „besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG, auf den § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG mit der Formulierung „auf der genannten Grundlage“ Bezug nimmt, liegt ebenfalls das Begriffsverständnis des Vermögensrechts zugrunde. Auch das ergibt sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus der Übernahme der in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verwandten Formulierung in § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG. Im Sinne des Vermögensrechts liegt eine besatzungsrechtliche Enteignung vor, wenn die Enteignung auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurde. Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Das folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die frühere Besatzungsmacht Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185> m.w.N.). Gemessen an diesem - von ihm der Sache nach zugrunde gelegten - rechtlichen Maßstab, nimmt das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass die Enteignung der Vermögenswerte der L. AG auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.

41

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die vom Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der Liste 1 zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignungen den besatzungshoheitlichen Charakter bereits bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, derartige Enteignungen seien durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden und hätten maßgeblich auf deren Entscheidung beruht. Denn die enteigneten Vermögenswerte seien - wie auch im vorliegenden Fall - zuvor von der sowjetischen Besatzungsmacht aufgrund des auch in Berlin gültigen Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 betreffend die „Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien“ beschlagnahmt worden. An die damit von der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Sektor geschaffene Sach- und Rechtslage habe der Magistrat von Groß-Berlin angeknüpft, indem er beschlossen habe, von den aus dem Sequester der Besatzungsmacht freigegebenen Betrieben und Vermögen der „Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ die in der Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 zur Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949). Dementsprechend nehme das Gesetz vom 8. Februar 1949 ausdrücklich auf den Befehl Nr. 124 der SMAD Bezug. Mit diesem Gesetz seien die Enteignungsaktionen gegen „Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“, die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone mit Billigung der Besatzungsmacht bereits durchgeführt gewesen seien, im sowjetischen Sektor von Berlin nachgeholt worden (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 <15 f.>; s.a. Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.O.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

42

(d) Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der L. AG (zunächst) freigestellt war.

43

Der Begriff der (zunächst) „freigestellten Beteiligung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG ist mit Rücksicht auf seine inhaltliche Verknüpfung zum Begriff der Enteignung auszufüllen. Freistellung bedeutet, dass die Enteignungswirkung der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Grundlage bezüglich des von der Beteiligung vermittelten Eigentumsanteils an dem enteigneten Unternehmensträger bzw. dessen Vermögenswerten jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht zurückgenommen wird (vgl. insoweit auch Urteil vom 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30 = ZOV 2005, 372). Wegen seiner systematischen Wechselbeziehung zur Enteignung lässt sich die Freistellung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht auf den Begriff verengen, der in der Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. August 1956 bzw. der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 15. Oktober 1956 verwandt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass Beteiligungen „auf Vorschlag der Sequesterkommission durch Beschluss der ehemaligen Landesregierungen freigestellt wurden“ (vgl. § 1 der Verordnung vom 23. August 1956) bzw. „in der Bekanntmachung über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) (VOBl I S. 425) freigestellt worden sind“ (vgl. § 1 der Verordnung vom 15. Oktober 1956). Vielmehr ist der Begriff der Freistellung ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinn zu verstehen. Die Freistellung setzt mithin keine bestimmte Form voraus. Auch auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilsinhaber durch die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet aus seiner Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollte (vgl. Urteil vom 10. August 2005 a.a.O.). In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist dahin zu erkennen, dass sich die CICA mit der Bekanntmachung der Liste 1 zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch den Magistrat von Groß-Berlin vom 11. Februar 1949 zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen musste. Das folgt im Umkehrschluss aus dem Klammerzusatz „deutsche Anteile enteignet“.

44

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war zwar die L. AG in Liste 1 unter der laufenden Nummer ... als einer der Betriebe bzw. (juristischen) Personen aufgeführt, deren Eigentum aufgrund von § 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten als Vermögen von solchen Personen entschädigungslos eingezogen und in Volkseigentum überführt wird. Jedoch enthält die Veröffentlichung den Klammerzusatz „deutsche Anteile enteignet“. Nach dem Wortlaut sollte also ersichtlich nur das Eigentum deutscher Rechtsträger enteignet werden. Daraus ist in einem Umkehrschluss zu folgern, dass alles, was nicht im Sinne des Klammerzusatzes deutscher Anteil an der L. AG war, von der Enteignung(-swirkung) nicht erfasst werden sollte. Hierzu zählen die ausländischen (natürlichen oder juristischen) Personen gehörende Beteiligung an der L. AG und deren Vermögenswerte. Der Klammerzusatz ist als Antwort auf den wiederholt geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht zu werten, den Eigentumsstatus des bei Ende des Krieges vorhandenen ausländischen Vermögens zu schützen (vgl. zum allgemeinen Schutzversprechen der sowjetischen Besatzungsmacht z.B. Beschlüsse vom 24. Juni 2005 - BVerwG 7 B 6.05 - ZOV 2006, 277 und vom 23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 80 S. 97 f. m.w.N.).

45

(2) Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit Bundesrecht davon aus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG verweist. Demzufolge setzt der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen nicht voraus, dass ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand und nicht erfüllt wurde. Das lässt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm folgern ((a)). Der Gesetzeswortlaut lässt ein derartiges Normverständnis zu ((b)).

46

(a) Die aus den Gesetzesmaterialien ermittelte Zielsetzung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG spricht eindeutig für eine Rechtsfolgenverweisung.

47

Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz soll insbesondere die Lücke schließen, die sich für Fallgestaltungen ergab, bei denen es für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein Entschädigungsversprechen gab, das zwar normativ oder in der Verwaltungspraxis verdichtet war, hingegen nicht erfüllt wurde. In diesen Fällen schied ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz aus, weil die Enteignungen nicht als „entschädigungslos“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Buchst. 1a VermG anzusehen waren (vgl. dazu Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f.). Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz schließt diese Schutzlücke, indem es unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung des Entschädigungsanspruchs verleiht.

48

Hinsichtlich freigestellter inländischer Beteiligungen an - auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage - enteigneten Unternehmen(-strägern) ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich eine Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG vorgesehen war. Dafür ließ er sich - wie den Gesetzgebungsmaterialien zweifelsfrei zu entnehmen ist (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 25 f. und BTDrucks 15/1808 S. 13) - von der Vorstellung leiten, solche Beteiligungen unterfielen der Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl I S. 683). Deren § 1 ordnete an, dass für Beteiligungen, die bis zum Übergang des Unternehmens in das Eigentum des Volkes bestanden haben, an die ehemaligen Gesellschafter des enteigneten Unternehmens nach den Bestimmungen der Verordnung Entschädigungen zu leisten sind, wenn ihre Beteiligung auf Vorschlag der Sequesterkommission durch Beschluss der ehemaligen Landesregierungen freigestellt wurden. Die auf der Verordnung vom 23. August 1956 gründende Annahme des Gesetzgebers erstreckte sich auf sämtliche inländische Beteiligungen ohne Rücksicht darauf, ob diese im Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik oder im Ostteil von Berlin angesiedelt waren.

49

Der ursprüngliche Entwurf des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes enthielt - wie aufgezeigt - keine dem § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG entsprechende Bestimmung. Sie wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf eingefügt, weil der Gesetzgeber hinsichtlich der von der Regelung erfassten freigestellten ausländischen Beteiligungen es als zumindest möglich ansah, dass insoweit ein für einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG erforderliches verdichtetes Entschädigungsversprechen nicht gegeben war. Wie der Begründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG (BTDrucks 15/1808 S. 13) zu entnehmen ist, hegte der Gesetzgeber Zweifel, ob insoweit auch mit Blick auf die hier in Rede stehenden Beteiligungen auf die Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (a.a.O.) abgestellt werden kann. Dagegen sprach aus Sicht des Gesetzgebers, dass nach Nummer 3 Buchstabe c der Anweisung Nummer 38/56 des Ministeriums der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. November 1956 ein Entschädigungsverfahren für die freigestellten ausländischen Beteiligungen nicht durchgeführt werden konnte. Mit Blick darauf wird in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) festgestellt, dass eine abschließende Behandlung dieser Beteiligungen stets einer späteren vertraglichen Regelung vorbehalten worden sei, zu der es jedoch nicht gekommen sei. Damit hat sich der Gesetzgeber der Sache nach die Zweifel zu eigen gemacht, die im Rahmen der Öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu dem Entwurf des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes in Zusammenhang mit der Frage geäußert wurden, ob auch hinsichtlich ausländischer Beteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen vorlag (vgl. BT, 15. WP, Finanzausschuss, Öffentliche Anhörung vom 8. Oktober 2003, Protokoll Nr. 33 S. 21 f.). Die sich aus der Anweisung Nummer 38/56 ergebenden Rechtsunsicherheiten sollten durch § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG beseitigt werden. Den ausländischen Gesellschaftern sollte für ihre freigestellten Beteiligungen in jedem Fall ein Entschädigungsanspruch eingeräumt werden. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG stellt sicher, dass Inländer und Ausländer bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz den gleichen Schutz genießen (vgl. BTDrucks 15/1808 a.a.O.). Auch insoweit hat der Gesetzgeber nicht zwischen Beteiligungen unterschieden, die in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Ostteil von Berlin angesiedelt waren. Dem dargestellten Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG würde es zuwiderlaufen, wenn auch in seinem Anwendungsbereich zu prüfen wäre, ob ein hinreichend konkretes Entschädigungsversprechen gegeben war. Soweit dem die Beschlüsse des Senats vom 19. März 2009 (a.a.O.) und vom 13. Dezember 2010 (BVerwG 5 B 20.10 - ZOV 2011, 45) entgegenstehen, wird daran nicht festgehalten. Dass durch § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG für ausländische Gesellschafter möglicherweise erstmals ein Entschädigungsanspruch begründet wird, hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen.

50

(b) Das Auslegungsergebnis ist mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG vereinbar. Der Formulierung „dies gilt auch“ kann nicht ausschließlich oder zumindest hinreichend deutlich entnommen werden, dass auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG Bezug genommen wird. Sie ist auch für eine Auslegung dahin offen, dass damit nur auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG („Dieses Gesetz ist entsprechend... anzuwenden“) verwiesen wird.

51

(3) Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend fest, dass sich die Beigeladene nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der Anspruch sei ausgeschlossen, weil die Klägerin Zweitgeschädigte sei und die Rechtsnachfolger der jüdischen Erstgeschädigten bereits eine Entschädigung nach dem Vermögensgesetz erhalten hätten. Die Frage der Zweitschädigung ist für den geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung. Es fehlt an dem erforderlichen normativen Anknüpfungspunkt, dass eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG nicht auch dem Zweitgeschädigten zustehen kann.

52

(4) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass sich der Anspruch in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG gegen die Beigeladene als Nachfolgerin der Treuhandanstalt richtet.

53

Aus der Verweisung auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ergibt sich, dass der zur Leistung der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG Verpflichtete in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zu bestimmen ist. Nach dieser Vorschrift ist für die Bestimmung des Entschädigungsverpflichteten das Schicksal des enteigneten Vermögenswertes maßgeblich, von dem der Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs abgeleitet wird. Ist der enteignete Vermögenswert aufgrund der Bestimmung des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar einem Träger der öffentlichen Verwaltung übertragen worden, ist der betreffende Träger der öffentlichen Verwaltung entschädigungspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG). Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, hat der Entschädigungsfond die Entschädigung zu leisten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DDR-EErfG). Im Rahmen der entsprechenden Anwendung ist der enteignete Vermögenswert im Sinne der Bezugsnorm der Vermögenswert, dessen Schädigung den Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG auslöst. Mithin ist abzustellen auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden. Gemessen daran ergibt sich, dass die Beigeladene der Klägerin zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs verpflichtet ist.

54

Aus den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Schicksal der enteigneten Vermögenswerte der L. AG ist zu folgern, dass diese Werte der Treuhandanstalt auf der Grundlage des Art. 25 des Einigungsvertrages i.V.m. § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl DDR I Nr. 33 S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840), zumindest mittelbar übertragen wurden. Denn sie waren in den Gesellschaften enthalten, die 1990 durch Aufspaltung des VEB G. gebildet und von der Treuhandanstalt übernommen wurden. In dem VEB G. war zuvor der VEB S. aufgegangen, auf den die enteigneten Vermögenswerte der L. AG übergegangen waren. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht daraus, dass die L. AG 1950/52 stillgelegt wurde. Aufgrund der zeitlich vorangegangenen Zusammenlegung mit dem VEB S. waren die Vermögenswerte der L. AG zu diesem Zeitpunkt bereits auf diesen übergegangen.

55

(5) Die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Höhe der Entschädigung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

56

Die Höhe einer - wie hier - in der früheren DDR nicht festgesetzten Entschädigung bemisst sich gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraumes vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 EntschG. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Entschädigung zutreffend auf 125 241,34 € festgesetzt (a). Das Vorbringen der Klägerin betreffend die IGH AG rechtfertigt keine höhere als die bereits zugesprochene Entschädigung (b).

57

a) Die Entschädigung ist unter Heranziehung des Einheitswertes zu bemessen. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde für die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte der L. AG vor deren Enteignung zuletzt zum 1. Januar 1946 ein Einheitswert in Höhe von 2 848 000 RM festgestellt. Dass dieser Einheitswert verwertbar ist, wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Sie ist lediglich der Auffassung, dass neben dem Einheitswert auch das Reinvermögen der IGH AG als weitere Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, weil der Einheitswert nicht den Wert der Beteiligung der L. AG an der IGH AG abbilde. Letzteres widerspricht den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dieses stellt fest, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Wert der Beteiligung der L. AG an der IGH AG nicht in dem Einheitswert enthalten ist, und stützt sich insoweit auf die Feststellung, dass die Beteiligung der L. AG an der IGH AG im Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswertes bereits seit vielen Jahren bestand. An diese Feststellungen ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das 1,3fache des Einheitswertes beträgt 3 702 400 RM/DM. Von diesem Betrag kann die Klägerin entsprechend dem Anteil ihrer Rechtsvorgängerin an der L. AG in Höhe von 6,616 v.H. einen Betrag von 244 950,78 RM/DM bzw. 125 241,34 € als Entschädigung beanspruchen.

58

b) Ein Anspruch auf eine weitere an die Berücksichtigung des Reinvermögens der IGH AG geknüpfte Entschädigung in Höhe von 34 912,27 € lässt sich auch nicht - wie von der Klägerin in einem zweiten Begründungsstrang vertreten - daraus herleiten, dass aufgrund der Beteiligung der L. AG an der IGH AG die Enteignung der L. AG die Enteignung der IGH AG bewirkt habe, was einen eigenständigen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG begründe. Es kann offenbleiben, ob die Berufung auf diesen Sachverhalt als Klageänderung zu werten ist und in welcher Instanz diese - bejahendenfalls - vorgenommen wurde. Sie kann in keinem Fall zur Erhöhung des Entschädigungsbetrages führen.

59

Sollte von einer Klageänderung in der Revisionsinstanz auszugehen sein, wäre sie gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig und der Sachvortrag der Klägerin schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Sollte der Sachvortrag von der Klägerin im Wege der Klageänderung bereits in das erstinstanzliche Verfahren einbezogen und vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden sein, würde die Feststellung einer etwaigen Verfahrensfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils bereits daran scheitern, dass die Klägerin einen solchen Mangel nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise gerügt hat. Sollte der Vortrag der Klägerin nicht als Klageänderung zu werten, sondern allein als Rechtsausführung zu verstehen sein, hätte sich das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt aus dazu nicht weiter verhalten müssen. Denn nach seinen Feststellungen wurde der Wert der Beteiligung der L. AG an der IGH AG im Einheitswert berücksichtigt und spiegelt sich demzufolge in der Höhe der zugesprochenen Entschädigung wider. Auf die zweite Begründung, die auf dasselbe Ergebnis zielt, kommt es daher nicht an. Dies gilt auch für die vorliegende Entscheidung, da die Feststellung des Verwaltungsgerichts - wie dargelegt - für den Senat bindend ist.

60

aa) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der zugesprochene Entschädigungserfüllungsanspruch gemäß § 3 Satz 2 DDR-EErfG ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen ist, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

61

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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Annotations

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.

(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:

1.
Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.
3.
Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten.
4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen.
5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.

(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.

(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.

(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.

(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt;
2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge;
3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht;
4.
für eine entzogene bewegliche Sache,
a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht;
b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist;
c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
-----

*)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche nach diesem Gesetz aus.

(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn

1.
der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und
2.
ihm nach seinen Einkommensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist.

(2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie existenztragendes, durch die Schädigung betroffenes Vermögen oder ihre Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Vermögen von Todes wegen erworben hat oder hätte.

(3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist, für den Verlust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt.

(4) Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz oder nach dem Reparationsschädengesetz oder für die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301, 301a dieses Gesetzes oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines Berechtigten zusammen, sind die Schäden und Grundbeträge im Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfassung der Schäden und Grundbeträge und über die Leistungsgewährung wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vorzusehen und für diese das Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie zur Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278a, 283 und 283a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere Teil des Grundbetrags beruht.

(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am 31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum 30. Juni 2000 gestellt ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

-
der Staat,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.

(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:

1.
Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.
3.
Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten.
4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen.
5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.

(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.

(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl. I Nr. 77 S. 683) ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.