Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Mai 2014 - 4 B 21/14
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 für das Berufungsverfahren auf jeweils 25 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
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a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, ist unbegründet.
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Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Feststellung, dass sein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 14. Januar 1985 mit einem Genehmigungsvermerk des Beklagten versehen sei. Diese Feststellung hält er für unvereinbar mit dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakte, in der (dort Bl. 1 bis 5) der Bauantrag im Original abgeheftet sei.
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Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die behauptete Feststellung bei sachgerechtem Verständnis nicht getroffen hat. Die vom Kläger in Bezug genommene Aussage der Vorinstanz, als Hilfe zur Auslegung einer Baugenehmigung sei danach insbesondere der Inhalt eines Bauvorbescheides geeignet, auf den der Bauherr in seinem - seinerseits mit Genehmigungsvermerk versehenen - Bauantrag Bezug nehme (UA S. 8), hat die Qualität eines Rechtssatzes. Indes hat das Oberverwaltungsgericht weder im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion des Sachverhalts unter diesen Rechtssatz noch zuvor im Tatbestand des Urteils festgestellt, dass der Bauantrag einen Genehmigungsvermerk trägt. Der Rechtssatz ist vielmehr missverständlich formuliert, weil nicht der Bauantrag einen Genehmigungsvermerk erhält, sondern die von der Baugenehmigungsbehörde bestätigten Bauvorlagen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2008 - 1 LA 38/07 - BauR 2009, 481). Das Oberverwaltungsgericht hat sagen wollen, dass als Auslegungshilfe insbesondere der Inhalt eines Bauvorbescheides geeignet sei, auf den der Bauherr in seinem - später durch Erteilung der Baugenehmigung entsprochenen - Antrag Bezug genommen habe.
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b) Die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe den Inhalt der ihm erteilten Baugenehmigung falsch ausgelegt, betrifft kein Verfahrensrecht, sondern ist dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 -
).
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
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a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,
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ob bei der Bestimmung des Inhalts eines mitwirkungs- und formbedürftigen Verwaltungsakts (hier: Baugenehmigung) auch solche Umstände herangezogen werden dürfen, die selbst nicht Gegenstand des formbedürftigen Verwaltungsakts, immerhin aber schriftlich dokumentiert sind und zu denen im Verwaltungsakt (hier: Genehmigung sowie genehmigte Bauvorlagen) ein Bezug hergestellt ist, und
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ob bei der Bestimmung des Inhalts des Verwaltungsakts über die konkret benannten Dokumente hinaus auch diesen wiederum zugrunde liegende Umstände berücksichtigt werden können (hier: Umstände aus den zum Vorbescheid führenden Verwaltungsverfahren).
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Keine der Fragen, die auf das - revisible - Bestimmtheitsgebot gemünzt sind, führt zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Eine Genehmigung oder Erlaubnis muss klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 28). Wird in der Genehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen - was zulässig ist (Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - juris Rn. 13
), ist die Genehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind.
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Diesen Ansatz hat auch das Oberverwaltungsgericht gewählt. Nach seiner tatrichterlichen Würdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat der Kläger seine Auffassung, ein Vorhaben, wie es Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, zur Genehmigung zu stellen, bereits durch den Hinweis auf die Erteilung des Bauvorbescheids in seinem Bauantrag hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (UA S. 8). Von dem Nutzungszweck - Betriebsleiterwohnhaus - habe er sich nicht lösen wollen, auch wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hinsichtlich des Maßes der Nutzung erheblich von dem Vorhaben abweiche, dessen Genehmigung durch den Bauvorbescheid zugesagt sei (UA S. 9). Der Beklagte habe dem Antrag entsprochen und damit das Gebäude als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt (UA S. 8).
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3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.
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Der Kläger zitiert den Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass der Gegenstand einer Baugenehmigung durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt wird und neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme (bei der Auslegung des Bauantrags) auch die grün gestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind. Er sieht darin eine Divergenz zu dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. Januar 1997 - BVerwG 4 B 240.96 - (juris Rn. 3), dass die Bauaufsichtsbehörde Inhalt und Reichweite der von ihr erteilten Baugenehmigung bestimmt und es Teil dieser Entscheidung ist, anhand der vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen den Genehmigungsgegenstand im Einzelnen zu bezeichnen.
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Die gerügte Divergenz liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hätte sich dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersetzt, wenn es einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hätte, dass der Bauherr Inhalt und Reichweite der ihm erteilten Baugenehmigung bestimmt. Das hat es nicht getan. Sein Rechtssatz, dass der Gegenstand der Baugenehmigung durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt wird, besagt in verkürzter Form, dass der Bauherr durch seinen Bauantrag bestimmt, was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, und die Baugenehmigungsbehörde kein vom Bauantrag abweichendes Vorhaben genehmigen darf. Dieser Standpunkt ist richtig (vgl. Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 99.77 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 26 S. 17; Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Aufl. 2013, § 67 Rn. 8 und § 70 Rn. 18).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung im Ausgangspunkt am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der in Nr. 9.1.1.1 für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus einen Streitwert von 20 000 € vorschlägt. Dieser Betrag ist moderat auf 25 000 € zu erhöhen. Zwar ist das Wohnhaus, um dessen Nutzungsmöglichkeit gestritten wird, mehr als doppelt so groß wie ein übliches Einfamilienhaus, Streitgegenstand ist aber nicht die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern die Auslegung einer bereits erteilten Genehmigung. Die Befugnis des Senats, die vorinstanzliche Streitwertentscheidung zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.