Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 1 K 17.395

published on 10/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 1 K 17.395
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen am 20. Dezember 2016 erteilte Abgrabungsgenehmigung zum Kiesabbau auf den FlNrn. 675 und 676 Gem. ... Die Beigeladene beabsichtigt auf diesen Grundstücken die Abgrabung zur Kiesgewinnung im Trockenabbau mit anschließender Wiederverfüllung und Rekultivierung. Das Abbaugebiet schließt westlich an ein bereits bestehendes Abbaugebiet der Beigeladenen (FlNr. 674) an, das wiederum an das Abbaugebiet eines anderen Betreibers angrenzt (FlNrn. 110/1 und 110/2). Für den Kiesabbau ist eine Fläche von 32.500 qm vorgesehen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des westlich der geplanten Kiesgrube situierten Anwesens auf der FlNr. 486/1 Gem. ..., das sie zu Wohnzwecken nutzt. Aus den Genehmigungsvorgängen zu diesem Grundstück ergibt sich, dass der Voreigentümer der Klägerin u.a. auf dem Grundstück seit 1967 eine Gärtnerei betrieben hat, deren Betrieb mittlerweile eingestellt ist. Das durch die Klägerin zu Wohnzwecken genutzte Anwesen wurde aufgrund einer Baugenehmigung vom ... Oktober 1972 errichtet. Im Baugenehmigungsbescheid wird als Betreff „Errichtung eines Wohnhauses und eines Betriebsgebäudes“ genannt; die vom Rechtsvorgänger der Klägerin eingereichte Baubeschreibung vom ... Februar 1972 bezieht sich auf den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Landschaftsgärtnereibetrieb“.

Unter dem 2. Dezember 2013 reichte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für das streitgegenständliche Abbaugebiet ein.

Die Gemeinde ... erklärte am 23. Januar 2014 gegenüber dem Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) aufgrund Gemeinderatsbeschlusses vom 3. Dezember 2013 ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben.

Die Beigeladene legte im Antragsverfahren ein immissionsschutztechnisches Gutachten von „...“ vom 18. Juni 2015 vor, welches im Ergebnis konstatiert, dass der geplante Kiesabbau unter Beachtung bestimmter Auflagen zur Luftreinhaltung und zum Schallschutz in keinem Konflikt mit nachbarschützenden Rechtspositionen, insbesondere in Bezug auf anlagenbezogene Staub- und Lärmimmissionen, stehe.

Die zunächst unter dem 7. Juli 2015 erteilte abgrabungsrechtliche Genehmigung wurde durch den Beklagten aufgrund eines richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 über die gegen die Genehmigung gerichteten Klagen in den Verfahren M 1 K 15.3535 der Klägerin sowie M 1 K 15.3352 einer weiteren Nachbarin aufgehoben.

Am 30. September 2016, 22. November 2016 und 24. November 2016 ergänzte der Gutachter von „...“ seine Ausführungen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Dezember 2016, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2016, wurde der Beigeladenen die beantragte Abgrabungsgenehmigung erteilt. Der Bescheid enthält im Verhältnis zu seiner vorhergehenden Fassung einen erweiterten immissionsschutzrechtlichen Auflagenkatalog und umfasst einen in Lage und Höhe veränderten Oberbodenwall in Richtung des Grundstücks der Klägerin sowie eine Eingrünung des Oberbodenwalls.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2017 – eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag – hat die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten (LRA T.) vom 20.12.2016, Az. ... aufzuheben.

Zur Begründung wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Begründung der Klagen in den Parallelverfahren M 1 K 17.265 und M 1 K 17.466 Bezug genommen. Insbesondere gehe der Bevollmächtigte der Klägerin von deren Klagebefugnis aus, da mit der ursprünglichen Baugenehmigung für ihr als Wohnhaus genutztes Gebäude eine vollwertige Wohnnutzung genehmigt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Für das klägerische Anwesen bestehe kein Bestandsschutz, die von der Klägerin ausgeübte allgemeine Wohnnutzung sei nicht genehmigt. Die Baugenehmigung vom ... Oktober 1972 genehmige nur ein Betriebsleiterwohnhaus für eine Gärtnerei. Die erfolgte Umnutzung des Betriebsleiterwohnhauses in eine reine Wohnnutzung sei im Außenbereich nicht genehmigungsfähig.

Am 10. Oktober 2017 ist zur Sache mündlich verhandelt worden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2017, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Dezember 2016 verletzt die Klägerin nicht in drittschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn die Klagepartei geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Ist sie nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritte betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritten zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint (BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 17). Die Klagebefugnis ist also dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Klagepartei behaupteten Rechte bestehen oder ihr zustehen können (vgl. BayVGH, a.a.O.; BVerwG, B.v. 22.12.2016 – 4 B 13.16 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 486/1, das im Einwirkungsbereich der Kiesgrube liegt. Eine Verletzung in drittschützenden Rechten ist daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die formell baurechtswidrige Wohnnutzung im klägerischen Anwesen vermittelt der Klägerin keine Rechtsposition, aus der sie etwaige Abwehrrechte herleiten kann. Die baurechtswidrige Nutzung der Klägerin ist gegenüber Immissionen einer in ihrer Nachbarschaft rechtmäßigen und privilegierten Anlage nicht schutzwürdig (BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 7 C 6/92 – juris Rn. 14).

Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 – 1 ZS 00.3650 – juris Rn. 5; B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 3.11.2015 – M 1 K 15.3173 – juris Rn. 21).

Der Klägerin fehlt eine entsprechende nachbarrechtliche Rechtsposition, da die von ihr ausgeübte allgemeine Wohnnutzung nicht genehmigt und damit formell baurechtswidrig ist (1.). Zugleich ist die ausgeübte Nutzung im Außenbereich materiell rechtswidrig und daher nicht genehmigungsfähig, weshalb die Klägerin auch keine entsprechende Rechtsposition aus dem materiellen Recht herleiten kann, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen abgrabungsrechtlichen Genehmigung entgegenstehen könnte (2.).

1. Die von der Klägerin ausgeübte allgemeine Wohnnutzung ist nicht bestandskräftig genehmigt. Der insoweit maßgebliche Regelungsgehalt der Baugenehmigung vom ... Oktober 1972 umfasst nach den Gesamtumständen der Genehmigungserteilung keine allgemeine Wohnnutzung, sondern lediglich ein Betriebsleiterwohnhaus des ehemaligen Gärtnereibetriebs.

Der Bauherr bestimmt durch seinen Bauantrag, was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll (BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21/14 – juris Rn. 13). Bei der Auslegung sind neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahmen auch die entsprechenden Bauvorlagen heranzuziehen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2014 – 1 LB 189/11 – juris Rn. 20). In der Baubeschreibung vom ... Februar 1972, die der Rechtsvorgänger der Klägerin mit seinem Bauantrag zur Errichtung des klägerischen Anwesens als Bauvorlage eingereicht hat, war das Vorhaben als „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Landschaftsgärtnereibetrieb“ bezeichnet. Aus der Verknüpfung („mit“) ergibt sich der objektive Erklärungsgehalt des Bauantrags und damit auch der Baugenehmigung vom 23. Oktober 1972, dass das Wohnhaus nicht als allgemeines Wohnhaus, sondern als Betriebsleiterwohnhaus beantragt und genehmigt wurde. Hierfür spricht neben der Bezeichnung in der Baubeschreibung auch der Umstand, dass ein allgemeines Wohngebäude im Außenbereich am maßgeblichen Standort auch nach der Rechtslage im Jahr 1972 nicht genehmigungsfähig war. Eine Genehmigungsfähigkeit konnte nur als Betriebsleiterhaus für den Gärtnereibetrieb herbeigeführt werden. Bauantrag und Baugenehmigung bezogen sich dementsprechend auch auf ein einheitliches Gesamtvorhaben der Landschaftsgärtnerei mit Wohnhaus des Betriebsinhabers. Es sind aus den Genehmigungsvorgängen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit der Genehmigung vom 23. Oktober 1972 trotz materieller Baurechtswidrigkeit eine allgemeine Wohnnutzung genehmigt werden sollte.

Die fortbestehende Wohnnutzung im klägerischen Anwesen seit Aufgabe des Gärtnereibetriebs wird daher formell illegal ausgeübt und kann keine Abwehrrechte begründen.

2. Die durch die Klägerin ausgeübte Wohnnutzung im Außenbereich ist nicht genehmigungsfähig, weshalb die Klägerin auch keine entsprechende Rechtsposition aus dem materiellen Recht herleiten kann, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen abgrabungsrechtlichen Genehmigung entgegenstehen könnte.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Umnutzung eines ehemaligen für einen Gärtnereibetrieb errichteten Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich in eine reine Wohnnutzung beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Der Genehmigungsfähigkeit der Umnutzung stehen sowohl die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) als auch der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde ... sieht für das streitgegenständliche Grundstück eine Fläche für Landwirtschaft vor. Die Zulassung eines nicht-privilegierten Vorhabens im Anwesen der Klägerin würde eine Splittersiedung entstehen lassen. Es kann daher dahinstehen, ob die Wohnnutzung im Anwesen der Klägerin auch in Konflikt mit den Immissionen der im Außenbereich privilegierten Abgrabung der Beigeladenen stünde und daher auch der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegensteht.

Ein Fall der Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB scheidet von vornherein deshalb aus, weil sich die Privilegierung von Gartenbaubetrieben wie auf dem auf dem Klägergrundstück genehmigten nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ergibt.

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.