Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Nov. 2018 - 4 AV 1/18, 4 AV 1/18 (4 A 3/17)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B4AV1.18.0
published on 19/11/2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Nov. 2018 - 4 AV 1/18, 4 AV 1/18 (4 A 3/17)
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Gericht

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Gründe

I

1

Gegenstand des Verfahrens war ein Planfeststellungsbeschluss für Betrieb und Errichtung einer Höchstspannungsleitung. In einem nichtöffentlichen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gaben die Beteiligten teils einzeln, teils gemeinsam Erklärungen zum weiteren Vorgehen und zum Verständnis einzelner Formulierungen des Planfeststellungsbeschlusses ab, die jeweils als "vorgelesen und genehmigt" protokolliert wurden. Im Anschluss erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und einigten sich über die Verteilung der Kosten. Das Verfahren wurde mit einem zwei Tage später ergangenen Beschluss eingestellt. Den Antrag der vormaligen Kläger, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung des "in dem Protokoll über die Sitzung vom 23.04.2018 enthaltenen Vergleichs" zu erteilen, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle abgelehnt. Dagegen wendet sich die Erinnerung.

II

2

Gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin haben die Antragsteller fristgerecht den statthaften Rechtsbehelf der Erinnerung (Entscheidung des Gerichts) nach § 151 Satz 1, § 152 Abs. 2 VwGO eingelegt (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 171 Rn. 6; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 171 Rn. 18; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 171 Rn. 31). Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 724 Abs. 1, § 725 ZPO eine Vollstreckungsklausel zu erteilen.

3

Es fehlt an einem Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten haben keinen gerichtlichen Vergleich nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO geschlossen. Die einzelnen zu Protokoll gegebenen Erklärungen sind nicht als "Vergleich" bezeichnet; auch die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin weder ausdrücklich noch der Sache nach auf eine solche Bezeichnung hingewirkt. Die Erklärungen führten nach der Vorstellung aller Beteiligten auch nicht zur Beendigung des Verfahrens, wie die nachfolgend abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen belegen. In einem solchen Fall liegt kein gerichtlicher Vergleich vor, wie ihn § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO voraussetzt und der nach § 106 Satz 1 VwGO geschlossen wird, um den Rechtsstreit vollständig oder teilweise zu erledigen und damit unmittelbar zu beenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1970 - 7 B 104.69 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 7 S. 4 und vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 10<"unmittelbare prozessbeendigende Wirkung">; VG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2016 - 2 K 2042/16 - AuAS 2016, 122 <123>; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 168 Rn. 20; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 20). Ob etwas anderes gilt, wenn in einem protokollierten Vergleich sich ein Kläger zur Rücknahme einer Klage verpflichtet (so VGH Mannheim, Urteil vom 26. Januar 2005 - 5 S 1662/03 - NVwZ-RR 2006, 81 <83 f.>) oder die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären (so BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 4 B 223/92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 99 S. 43), mag offen bleiben. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

4

Eine Auslegung der Erklärungen bestätigt dieses Ergebnis: Die Klarstellung der Beigeladenen zum Klageantrag 1 zu den vorgesehenen Schutzmaßnahmen, die Verständigung zu den Klageanträgen 2 und 3 über die Maßgeblichkeit der Bundesbodenschutzverordnung und die Erklärung der Beigeladenen zum Klageantrag 4 zum Inhalt einer einzelnen Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses bedürfen keiner Vollstreckung, sondern dienten dazu, Missverständnisse und Unklarheiten zu beseitigen.

5

Vollstreckungsbedürftig erscheint dagegen die Verständigung der Kläger und der Beigeladenen hinsichtlich der Klageanträge 2 und 3, bestimmte Maststandorte zu beproben. Die Verpflichtung ist indes nicht ausreichend bestimmt, um vollstreckungsfähig zu sein. Denn sie nimmt zu den Modalitäten auf eine Handlungshilfe Bezug, die der Erklärung nicht beigefügt ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 KO 750/07 - NJOZ 2010, 128 <130>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 O 475/10 - NVwZ-RR 2012, 126 <127>) und die eine Vielzahl von Handlungspflichten und Empfehlungen enthält, so dass auch eine die Bestimmtheit allenfalls ausnahmsweise gewährleistende Bezugnahme ausscheidet (vgl. zu Ausnahmefällen BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97 - BGHZ 142, 388 <391>). Entsprechend unbestimmt bleibt auch die Erklärung zur Notwendigkeit und zum Umfang von Folgemaßnahmen und Art und Weise der Einbindung der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt in die Beprobung. Damit erweisen sich die Erklärungen als nicht aus sich heraus so verständlich, dass für jeden Dritten erkennbar wäre, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 794 Rn. 14 und Seibel ebd., § 704 Rn. 4).

6

Ausreichend bestimmt ist dagegen die Entfernung der Mastfundamente bei den Masten 6 und 7 der Leitung mit der Bauleitnummer 2351. Für diese bedingte Verpflichtung käme die Erteilung einer Vollstreckungsklausel indes nur unter den Voraussetzungen des § 726 Abs. 1 ZPO in Betracht. Entsprechendes mag für die Hinzuziehung einer bodenkundlichen Baubegleitung erwogen werden, weil sie einen Wunsch der Kläger voraussetzt.

7

Die einzelnen abgegebenen Erklärungen erweisen sich damit zum überwiegenden Teil entweder als nicht vollstreckungsbedürftig, mangels Bestimmtheit als nicht vollstreckungsfähig oder wegen ihrer Bedingtheit mindestens nicht unmittelbar vollstreckungsfähig. In ihrer Gesamtheit sind sie erkennbar nicht für eine Vollstreckbarkeit formuliert. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beigeladene den Antragstellern insoweit einen Vollstreckungstitel einräumen wollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 10), obwohl die Erklärungen nicht in der äußeren Form eines Vergleichs abgegeben worden sind.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/04/2016 00:00

Tenor Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers wird abgelehnt.Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Gründe  I.1 Der Vollstreckungsgläubiger wies den Vollstreckungsschuldner mit Verfügung vom 31.5.20
published on 26/01/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2002 - 9 K 864/02 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, folgender Anpassung von § 1 des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg i
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Annotations

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.