Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2018 - 3 C 3/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt im Wege der beruflichen Rehabilitierung die Anerkennung einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der DDR (AVItech).
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Der Kläger war bis zum 10. Juni 1986 als Diplom-Ingenieur beim VEB H. Frankfurt/Oder beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis musste er nach der Stellung eines Ausreiseantrags kündigen. Bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 24. Februar 1988 war er als Hausmeister tätig. In der Bundesrepublik wurde er mit Rehabilitierungsbescheid vom 23. September 1997 als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt. Für die festgesetzte Verfolgungszeit (11. Juni 1986 bis 24. Februar 1988) wird er in der Rentenversicherung der Angestellten als Diplom-Ingenieur, Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) im Bereich 7 (Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau) geführt.
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Am 10. August 2009 beantragte der Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zusätzlich die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für die Verfolgungszeit. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. November 2013 ab. Der Kläger begehre ein Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens, für das Gründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. Belege für eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem habe er nicht vorgelegt. Die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R) zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sei nicht einschlägig. Die Voraussetzungen der vom Bundessozialgericht entwickelten so genannten fingierten Versorgungszusage seien nicht erfüllt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Rehabilitierungsbescheinigung unter Wiederaufgreifen des Verfahrens um die Feststellung zu ergänzen, dass der Kläger für den Zeitraum vom 11. Juni 1986 bis 2. Oktober 1990 fiktiv in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einzubeziehen sei, mit Urteil vom 18. November 2014 abgewiesen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Er habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung, das Rehabilitierungsrecht gebe keine weitergehenden Ansprüche.
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Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, er habe in der DDR eine Beschäftigung ausgeübt, die vom Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erfasst werde. Auf die tatsächliche Ausübung dieser Beschäftigung (auch) am 30. Juni 1990 komme es nicht an, denn sie werde durch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz als kausale Folge seiner politischen Verfolgung fingiert. Die Bestandskraft der Rehabilitierungsbescheinigung stehe der Feststellung seiner Zugehörigkeit nicht entgegen, weil die Bescheinigung keine Entscheidung über seine Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem enthalte. Dass sich die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu seinen Gunsten geändert habe, habe er erst nach Erlass der Rehabilitierungsbescheinigung im Juli 2009 erfahren.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. November 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2013 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Rehabilitierungsbescheinigung des Beklagten vom 23. September 1997 um die Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der DDR für den Zeitraum vom 11. Juni 1986 bis 24. Februar 1988 zu ergänzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das klageabweisende Urteil. Die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem werde im Falle des Klägers nicht fingiert, weil er keine Versorgungszusage gehabt habe und auch ohne die Verfolgung nicht in ein Zusatzversorgungssystem übernommen worden wäre. Am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 seien nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Versorgungsordnung erfüllt gewesen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das Vorbringen des Beklagten. Die vom Bundessozialgericht gestellten Anforderungen an die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes bei fehlender Versorgungszusage seien beim Kläger nicht gegeben, weil dieser die versorgungsberechtigte Beschäftigung bereits vor dem Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr ausgeübt habe. Die fehlende Voraussetzung werde auch nicht durch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz ersetzt. Dazu sei eine Bescheinigung erforderlich, in der gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BerRehaG die tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die festgestellten Verfolgungszeiten nach § 2 BerRehaG enthalten sei. Eine fiktive Einbeziehung setze voraus, dass dem Kläger in der DDR zum Stichtag ein Anspruch auf Einbeziehung zugestanden habe, der ihm verfolgungsbedingt verwehrt worden sei. Dies sei wegen der Übersiedlung des Klägers vor dem Stichtag nicht der Fall gewesen. Das Gesetz verschaffe aber keinen nachträglichen Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem, das den Beschäftigten unabhängig von einer politischen Verfolgung aufgrund der restriktiven Einbeziehungspraxis der DDR vorenthalten worden sei. Es diene nicht dem Ausgleich systembedingter beruflicher Benachteiligungen in der DDR.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis ohne Bundesrechtsverstoß entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung einer Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem AVItech hat.
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1. Nach § 17 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BerRehaG hat die Rehabilitierungsbescheinigung Angaben zu enthalten "über die tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit [des Verfolgten] zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem". Dieser Vorschrift sind zugleich - über § 1 BerRehaG hinausgehend - die Voraussetzungen für die Aufnahme der entsprechenden Zugehörigkeitsfeststellung zu entnehmen.
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a) Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem AVItech einbezogen. Ob die Einbeziehung erfolgt war, richtet sich nach dem Rentenrecht der DDR. Die Einbeziehung in das AVItech richtete sich nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - VO-AVItech - vom 17. August 1950 (GBl. DDR S. 844) und der hierzu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung - 2. DB - vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487). Danach wurden Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz entweder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 Abs. 3 der 2. DB) oder durch eine Versorgungszusage (§ 3 Abs. 5 der 2. DB) in die AVItech einbezogen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - juris Rn. 17 m.w.N.).
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Der Kläger ist nicht in dieser Weise einbezogen worden. Das hat das Verwaltungsgericht verbindlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO) und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob er wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus diesem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden ist, die Zugehörigkeitsfeststellung mithin auf den Verfolgungszeitraum erstreckt werden muss (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BerRehaG).
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b) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne die Verfolgung zu einem bestimmten Zeitpunkt in das AVItech einbezogen worden wäre. Wie die Formulierung des § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BerRehaG zeigt, ist der Begriff der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem weit zu verstehen. Die Zugehörigkeit kann daher auch für Verfolgungszeiten festgestellt werden, in denen ein Einbezogener verfolgungsbedingt aus einem Versorgungssystem wieder ausgeschieden ist (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BerRehaG) oder ein Verfolgter wegen einer Verfolgungsmaßnahme nicht in ein Versorgungssystem einbezogen war (ebenso Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Band 4, § 259b Rn. 163 ff.). Zu der Feststellung der Zugehörigkeit bedarf es nach den Grundsätzen, die der Senat zu § 1 Abs. 1 BerRehaG entwickelt hat, jedoch einer bereits hinreichend verfestigten Aussicht auf Einbeziehung (Anwartschaft), die ihrem Inhaber durch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerRehaG wieder genommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C12.14.0] - Buchholz 428.8 § 1 BerRehaG Nr. 6 Rn. 10).
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Eine derartige Aussicht auf künftige Zugehörigkeit zur AVItech hatte der Kläger bei Einsetzen der Verfolgung am 11. Juni 1986 nicht. Dafür hat er selbst nichts geltend gemacht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass in der DDR nur 3 % der Ingenieure, nämlich die Spitzenleistungsträger der technischen Entwicklung, eine Versorgungszusage erhalten haben. Zu diesem Kreis gehörte der Kläger nicht.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung entsprechend den Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
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a) Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz dient der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet in die bundesdeutsche Rentenversicherung (vgl. § 1 Abs. 1 AAÜG). Diese Regelungen können dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, soweit sie tatsächlich erworbene Ansprüche oder Anwartschaften voraussetzen. Solche standen dem Kläger, wie bereits gezeigt, nach den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR nicht zu.
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b) Allerdings ist der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Zielsetzungen dieses Gesetzes in einem weiten Sinne zu verstehen. Er geht über die - nur durch DDR-Akt mögliche - Einbeziehung in ein Versorgungssystem hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (dazu Berchtold, SGb 2018, 7 <9 ff.>) können Versorgungsanwartschaften auch dann als durch "Zugehörigkeit" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben angesehen werden, wenn aufgrund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage nach der am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein Anspruch auf Versorgungszusage bestanden hätte (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - juris Rn. 22 m.w.N.).
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c) Auf die Rechtsprechung zu dieser so genannten fingierten Versorgungsanwartschaft kann sich der Kläger im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BerRehaG nicht mit Erfolg berufen. Am Stichtag 30. Juni 1990, den das Bundesverfassungsgericht als willkürfrei gebilligt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051026.1bvr192104] - NVwZ 2006, 449 <450 f.>), hielt sich der Kläger nicht mehr in der DDR auf. Hierüber hinwegzusehen, weil sich der Kläger mit der Ausreise politischer Verfolgung entzogen hat, bietet das Berufliche Rehabilitierungsgesetz keine Grundlage. Zwar spricht manches dafür, den Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz genau so zu verstehen wie im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Die Parallelität der Begriffe wird jedoch begrenzt durch die unterschiedlichen Zielrichtungen der Gesetze. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ist Teil einer bundesdeutschen Regelung zur Rentenüberleitung: Die von der DDR geregelten Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die mit dem Untergang der DDR erloschen waren, werden neu begründet und in das bundesdeutsche Rentensystem überführt. Dazu werden die ehemaligen Ansprüche und Anwartschaften nach einem eigenen bundesrechtlichen Maßstab anerkannt, der nur partiell an Gegebenheiten in der DDR anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 und Berchtold, SGb 2018, 7 ff.). Demgegenüber bezweckt das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, in der DDR erlittene verfolgungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. § 1 Abs. 1 BerRehaG). Dazu werden Leistungen in der Rentenversicherung erbracht, und zwar in Ergänzung der allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften (§ 10 Satz 1 BerRehaG), zu denen auch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gehört (vgl. Gesetzentwurf eines Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes, BT-Drucks 12/4994 S. 47
). Ein verfolgungsbedingter Nachteil in der Rentenversicherung liegt nur vor, wenn eine Nachzeichnung der beruflichen Tätigkeit des Verfolgten ausgehend von den rentenrechtlichen Regelungen der DDR und ihrer tatsächlichen Handhabung ergibt, dass er ohne die Verfolgung weitergehende Versorgungsanwartschaften im Rentensystem der DDR erworben hätte, als er tatsächlich erworben hat.
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Danach hat der Kläger keinen verfolgungsbedingten Nachteil im Rentensystem der DDR erlitten. Der Kläger wäre - wie dargelegt - auch ohne die Verfolgung von den Stellen der DDR nicht in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden. Der geltend gemachte Nachteil ergibt sich daraus, dass ihm die auf das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und damit bundesdeutsches Rentenrecht gestützte Anerkennung einer nur fingierten Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Stichtagsregelung nicht zugutekommt. Dieser Nachteil geht nicht auf eine Verfolgungsmaßnahme in der DDR zurück, sondern auf die Ausgestaltung des bundesdeutschen Überleitungsrechts. Eine erweiternde Auslegung des § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BerRehaG widerspräche dem - wie dargelegt - begrenzten Zweck der beruflichen Rehabilitierung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
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sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Verfolgungszeit ist
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der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie - 2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage
- 1.
für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und - 2.
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert erhöhten Durchschnittsverdienste
(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
(2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
- 1.
die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört hat, - 2.
die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte - a)
als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder - b)
in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat.
- 1.
sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat, - 2.
der FZR angehört hat, - 3.
sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder - 4.
der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.