Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 21. Okt. 2010 - 3 C 3/10

published on 21/10/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 21. Okt. 2010 - 3 C 3/10
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Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (ABl Nr. L 312 S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gilt Art. 3 der Verordnung auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind?

Bei Bejahung von Frage 1:

2. Ist in den nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung gebotenen Fristvergleich allein die Fristdauer einzubeziehen, oder müssen auch nationale Bestimmungen einbezogen werden, die den Beginn der Frist, ohne dass es hierfür weiterer Umstände bedarf, auf das Ende des Kalenderjahres hinausschieben, in denen der (hier: Zins-)Anspruch entsteht?

3. Beginnt die Verjährungsfrist auch für Zinsansprüche mit der Begehung der Unregelmäßigkeit bzw. mit der Beendigung der andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit zu laufen, selbst wenn die Zinsansprüche erst spätere Zeiträume betreffen und deshalb erst später entstehen? Wird der Beginn der Verjährung bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der Zinsansprüche auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unregelmäßigkeit hinausgeschoben?

4. Wann endet die Unterbrechungswirkung eines Bescheides der zuständigen Behörde nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 der Verordnung, durch den der fragliche (hier: Zins-)Anspruch dem Grunde nach festgestellt wird?

Gründe

I.

1

Der Klägerin wurden in den Zuckerwirtschaftsjahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 auf ihre monatlichen Anträge hin Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Zucker gewährt. Mit drei Bescheiden vom 30. Januar 2003 forderte die Beklagte Lagerkostenvergütungen für diese drei Jahre zurück, weil die Klägerin in ihren Anträgen überhöhte Zuckermengen angegeben habe. In den Bescheiden wurde dem Grunde nach festgestellt, dass die zurückgeforderten Beträge vom Empfange an zu verzinsen seien; die Festsetzung der genauen Zinshöhe wurde späteren Bescheiden vorbehalten.

2

Gegen die Bescheide erhob die Klägerin Widersprüche. Mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Oktober 2006 wurden die Rückforderungsbeträge reduziert, die Widersprüche im Übrigen aber zurückgewiesen. Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag, die Bescheide teilweise aufzuheben; hierüber ist bislang nicht entschieden. In restlicher Höhe von 469 941,12 € wurden die Rückforderungsbescheide bestandskräftig. Die Klägerin bezahlte diesen Betrag am 15. November 2006.

3

Mit Bescheid vom 13. April 2007 setzte die Beklagte Zinsen auf den gezahlten Betrag in Höhe von 298 650,93 € fest. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, die Zinsansprüche seien teilweise verjährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Zinsen für 1997 und 1998 statt, weil insoweit bei Erlass der Bescheide vom 30. Januar 2003 eine vierjährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei. In restlicher Höhe von 237 644,17 € wies sie den Widerspruch jedoch zurück; insoweit hätten die Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003 den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen.

4

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zinsfestsetzung für die Jahre 1999 bis 2002 in Höhe von 119 984,27 € mit der Begründung, die Zinsforderung sei auch insoweit verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch die Bescheide vom 30. Januar 2003 nicht unterbrochen oder gehemmt worden. Maßgeblich sei daher allein der Zinsbescheid vom 13. April 2007, bei dessen Erlass aber die vierjährige Verjährungsfrist auch für die vor 2003 aufgelaufenen Zinsen verstrichen gewesen sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Zinsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Umfang der Anfechtung mit Urteil vom 25. November 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Auf die Frage der Verjährung komme es nicht an. Die Zinsforderung finde ihre Grundlage in § 14 des Marktorganisationengesetzes. Nach dieser Vorschrift seien Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen "vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an" zu verzinsen. Die Rückforderung sei aber erst mit Bekanntgabe der Bescheide vom 30. Januar 2003 entstanden, so dass eine Zinspflicht für frühere Zeiträume nicht bestehe.

6

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Bescheide vom 30. Januar 2003 die Bewilligung der Lagerkostenvergütung rückwirkend beseitigt habe, weshalb die Klägerin den überzahlten Betrag schon vom Zeitpunkt des Empfanges an verzinsen müsse.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich hilfsweise weiterhin auf Verjährung.

II.

8

Ob die Revision begründet ist, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung des Bundesrechts (1.). Ob das Urteil sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, wirft Fragen zum europäischen Gemeinschaftsrecht auf, welche die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erfordern (2.).

9

1. Das angefochtene Urteil beruht auf der Auffassung, die Pflicht zur Verzinsung des zu erstattenden Betrages sei erst mit der Rücknahme der Bewilligungsbescheide durch die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003 entstanden. Dem kann nicht gefolgt werden.

10

a) Die Verzinsungspflicht richtet sich nach nationalem Recht; darin ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten. Maßgeblich ist § 14 Abs. 1 Satz 1 des Marktorganisationengesetzes (MOG) in der Fassung des Art. 5 Ziff. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (VwVfR-ÄndG) vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656). Hiernach sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen - wie Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 11 MOG) - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes vorsehen.

11

Europäisches Gemeinschaftsrecht enthält insofern keine Bestimmung, und zwar weder das besondere Recht für den Zuckersektor (vgl. Art. 8 der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl Nr. L 177 S. 4, die Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker, ABl Nr. L 156 S. 4, sowie die hierzu ergangene Durchführungsverordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978, ABl Nr. L 231 S. 5) noch die sektorenübergreifende Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl Nr. L 312 S. 1). Dieser Verordnung lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere kein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Verbot entnehmen, bei der Rückforderung von Subventionen, die gemeinschaftsrechtlich geregelt sind, Zinsen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften zu erheben, wenn das Gemeinschaftsrecht eine Zinspflicht nicht begründet. In Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ist lediglich bestimmt, dass eine Verzinsung möglicher Teil einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist, mit der der durch eine Unregelmäßigkeit erlangte Vorteil entzogen wird. Ob die Verzinsung aber vorgesehen wird, richtet sich nach anderweitigen Vorschriften; das können Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wie solche des nationalen Rechts sein.

12

b) Das Verwaltungsgericht hat aber § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG unrichtig ausgelegt. Wie erwähnt, sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht ausgeschlossen, dass derartige Erstattungsansprüche rückwirkend entstehen und deshalb auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen sind. So liegt es, wenn der Bewilligungsbescheid, der der Leistung zugrunde lag, wie hier rückwirkend aufgehoben oder widerrufen wird. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache BVerwG 3 C 4.10 im Einzelnen dargelegt; darauf wird verwiesen.

13

2. Das Urteil erwiese sich allerdings aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn die festgesetzte Zinsforderung hinsichtlich der noch strittigen Jahre 1999 bis 2002 verjährt wäre.

14

2.1 Nach deutschem Recht sind die Zinsansprüche nicht verjährt.

15

a) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Verjährung der Zinsansprüche erst mit der Bekanntgabe der Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003 zu laufen begonnen hätte. Zwar waren die Zinsansprüche, auch soweit sie vergangene Zeiträume betrafen, erst von diesem Zeitpunkt an durchsetzbar, weil ihre Entstehung die - rückwirkende - Beseitigung der Bewilligungsbescheide voraussetzte. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie auch erst von diesem Zeitpunkt an verjähren konnten. Vielmehr sind auch sie rückwirkend, nämlich sukzessive mit dem jeweils verzinsten Zeitraum entstanden. Dann aber erfordert es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

16

b) Für die Zinsen für 1999 und 2000 gilt eine vierjährige, für diejenigen für 2001 und 2002 eine dreijährige Verjährungsfrist.

17

Gemäß §§ 197, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjährten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren vom Schluss des Jahres an, in welchem der Zinsanspruch entstand. Die genannten Vorschriften finden auf Zinsansprüche aus öffentlichem Recht entsprechende Anwendung (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110>).

18

Das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) hat die Verjährungsfrist für Zinsen auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung); die Frist beginnt unverändert mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entsteht (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Die Verkürzung ist im öffentlichen Recht nachzuvollziehen; die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist deshalb auch in ihrer neuen Fassung auf Zinsansprüche aus öffentlichem Recht entsprechend anzuwenden.

19

Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) finden die Vorschriften über die Verjährung in der neuen Fassung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hinsichtlich der Verjährungsfrist bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, dass, wenn die neue Frist kürzer ist als die bisherige, die kürzere neue Frist ab dem 1. Januar 2002 läuft, dass Verjährung jedoch spätestens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist eintritt. Dies führt dazu, dass es hinsichtlich der Zinsen für 1999 und für 2000 bei der bisherigen vierjährigen Frist bleibt.

20

c) Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch Erlass der Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003 gehemmt. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt hiernach die Verjährung dieses Anspruchs; die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

21

2.2 Die Frage der Verjährung könnte jedoch bei Anwendung des Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anders zu beurteilen sein. Insofern stellen sich verschiedene Fragen zur Auslegung dieser Vorschrift, die der Senat nicht ohne Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantworten kann.

22

a) Die Verordnung ist grundsätzlich anwendbar. Sie gilt für die Rückforderung von Leistungen, die der Erstattungspflichtige aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt hat, sofern die Leistung von der Behörde im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht wurde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat die zu erstattende Leistung aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt. Dabei steht der Anwendung der Verordnung nicht entgegen, dass die Unregelmäßigkeiten vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-278/07, Vosding u.a. - EuGHE 2009 I-457 Rn. 31 ff.). Die Leistung wurde von der Beklagten auch im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02, Handlbauer - EuGHE 2004 I-6194 und vom 29. Januar 2009 a.a.O. ). Die Vergütung für Lagerkosten für Zucker wird von den Mitgliedstaaten für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts gewährt. Daran ändert es nichts, dass die Aufwendungen für diese Vergütung durch eine Abgabe der Zuckerbetriebe refinanziert werden sollen.

23

Es fragt sich aber,

ob Art. 3 der Verordnung auch für die Verjährung von Zinsen gilt, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind.

24

Richtig ist, dass die Rückforderung von Leistungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung auch Zinsen umfasst, sofern solche - wie hier durch das nationale Recht - vorgesehen sind. Der Bundesfinanzhof hat daraus gefolgert, dass die Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung über die Verjährung auch für solche Zinsen gelten (BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 - BFHE 225, 289 ). Das erscheint aber nicht als zwingend. Ebenso ist denkbar, dass sich Zinsansprüche, die durch nationales Recht begründet sind, auch hinsichtlich ihrer Verjährung nach diesem nationalen Recht richten.

25

Der Zweck des Art. 3 der Verordnung spricht nicht für seine Anwendung auch auf Zinsansprüche. Die Verordnung insgesamt dient, wie schon ihr Titel sagt, der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Art. 3 der Verordnung verfolgt diesen Zweck, indem er verhindert, dass die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten dadurch unangemessen erschwert oder unmöglich wird, dass nationales Recht sie einer allzu kurzen Verjährungsfrist unterwirft. Deshalb sieht die Vorschrift für die Verjährung eine Mindestfrist von regelmäßig vier Jahren vor (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1); bei dem nationalen Verjährungsrecht kann es nur verbleiben, wenn dieses längere Fristen bestimmt (Art. 3 Abs. 3). Der genannte Zweck der Verordnung beschränkt sich aber auf die jeweilige Hauptforderung, also auf die Rückforderung überzahlter Beihilfen oder auf die verwaltungsrechtliche Sanktion selbst. Die Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erfordert es hingegen nicht, auch für die Verzinsung eine kürzere Verjährungsfrist als vier Jahre auszuschließen. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung belegt, dass Zinsen überhaupt nicht erhoben werden müssten, ohne dass hierdurch die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gefährdet würden. Wenn das nationale Recht die Erhebung von Zinsen vorsieht, so fließt das Aufkommen aus solchen Zinsansprüchen nicht in den Gemeinschaftshaushalt, sondern kommt dem Haushalt des Mitgliedstaats zugute. Dann aber werden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft nicht gefährdet, wenn Zinsen nach nationalen Vorschriften erhoben werden, aber in weniger als vier Jahren verjähren können.

26

Hinzu kommt, dass Art. 3 der Verordnung nach seiner Regelungskonzeption nicht auf Zinsansprüche angelegt ist. Die Vorschrift regelt "die Verjährung für die Verfolgung" von Unregelmäßigkeiten, hat also die Befugnis (und die Pflicht) der Behörde vor Augen, eine Unregelmäßigkeit mit einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder Sanktion zu ahnden. Diese Befugnis wird schon durch die Unregelmäßigkeit selbst begründet. Dementsprechend knüpft der Beginn der Verjährung an die Begehung der Unregelmäßigkeit selbst an, bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an deren Beendigung. All dies liegt bei Zinsansprüchen anders. Zinsansprüche entstehen nicht schon mit der Unregelmäßigkeit, sondern sukzessive mit jedem weiteren Zeitablauf. Bei andauernden und wiederholten Unregelmäßigkeiten können Zinsansprüche auch schon für Zeiträume entstehen, während derer die Unregelmäßigkeit noch nicht beendet ist. Das wirft die Frage auf, wann die Verjährung derartiger Zinsansprüche beginnt. Hätte das Gemeinschaftsrecht auch die Verjährung von Zinsansprüchen erfassen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass es hierfür besondere Regelungen getroffen hätte.

27

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach deutschem Recht Zinsansprüche zwar abhängig (akzessorisch) vom Bestehen der Hauptforderung, ansonsten aber selbständig sind. In Ansehung der Verjährung bedeutet dies, dass sie ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn die Hauptforderung verjährt ist, dass sie im Übrigen aber selbständig (sukzessive) entstehen und selbständig (ebenso sukzessive) verjähren können.

28

b) Sollte Art. 3 der Verordnung auf Zinsansprüche anzuwenden sein, so stellen sich weitere Fragen.

29

aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung beträgt die Verjährungsfrist, da sektorbezogene Regelungen des Gemeinschaftsrechts keine kürzere Frist bestimmen, vier Jahre. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung behalten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, eine längere Frist anzuwenden. Hierzu stellt sich die Frage,

ob in den nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung gebotenen Fristvergleich allein die Fristdauer einzubeziehen ist oder ob auch nationale Bestimmungen einbezogen werden müssen, die den Beginn der Frist, ohne dass es hierfür weiterer Umstände bedarf, auf das Ende des Kalenderjahres hinausschieben, in denen der Zinsanspruch entsteht.

30

In Deutschland besteht nämlich die Besonderheit, dass die kurzen Fristen - die zwei- oder vierjährige nach altem, die dreijährige nach neuem Recht - erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB a.F., § 199 Abs. 1 BGB n.F.). Sie betragen daher nur in dem seltenen Ausnahmefall genau zwei, drei oder vier Jahre, wenn der Anspruch genau am 31. Dezember eines Jahres entstanden ist, sind in allen anderen Fällen aber länger.

31

Die Frage kann für diejenigen Zinsansprüche offenbleiben, deren Verjährung nach nationalem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit 1. Januar 2002 geltenden - neuen - Fassung zugrunde zu legen wären; denn diese sehen eine Frist von nur drei Jahren vor, die auch bei Einbeziehung des hinausgeschobenen Fristbeginns keinesfalls länger ist als die vierjährige gemeinschaftsrechtliche Regelfrist. Insofern verbleibt es bei der Geltung des Gemeinschaftsrechts. Dies betrifft aber nur die in 2001 und 2002 aufgelaufenen Zinsen (vgl. oben 2.1 b). Die Verjährung der in 1999 und 2000 aufgelaufenen Zinsen hingegen richtet sich, wendet man nationales Recht an, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung, nach dem die kurze Verjährungsfrist vier Jahre beträgt. Stellt man für den von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 geforderten Fristvergleich nur auf diese Fristdauer ab, so ist die nationale Frist nicht länger, sondern genauso lang wie die gemeinschaftsrechtliche Regelfrist; dann ist allein Gemeinschaftsrecht maßgebend (so BFH, Urteil vom 17. März 2009, BFHE 225, 289). Bezieht man hingegen den regelmäßig hinausgeschobenen Fristbeginn mit ein, so ist die Frist nach nationalem Recht länger als nach dem Gemeinschaftsrecht, und das nationale Recht wäre maßgebend.

32

Der Unterschied wirkt sich freilich nicht für sämtliche in den Jahren 1999 und 2000 aufgelaufenen Zinsen aus, sondern nur für diejenigen, die bis zum 30. Januar 1999 entstanden sind, also - etwas vergröbernd - lediglich für die Zinsen für den Januar 1999; denn diese waren bei Erlass der Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003, die am 31. Januar 2003 bekannt gegeben wurden, bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts verjährt, bei Anwendung des nationalen Rechts infolge des hinausgeschobenen Fristbeginns hingegen unverjährt.

33

bb) Ist Gemeinschaftsrecht anwendbar, so stellt sich des Weiteren die - bereits angesprochene - Frage, zu welchem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Dabei müssen zwei Teilfragen unterschieden werden.

34

Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 beginnt die Verjährungsfrist mit der Begehung der Unregelmäßigkeit, bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten mit deren Beendigung zu laufen. Sollte Art. 3 der Verordnung Zinsansprüche erfassen, so stellt sich die Frage,

ob die Verjährungsfrist auch für sie mit der Begehung oder der Beendigung der Unregelmäßigkeit zu laufen beginnt, selbst wenn die Zinsansprüche erst spätere Zeiträume betreffen und deshalb erst später entstehen.

35

Das wirft vor allem dann Probleme auf, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Zinsen erst für die Zeit nach der Ahndung der Unregelmäßigkeit verlangt werden können; sie könnten dann verjährt sein, noch ehe sie entstanden sind.

36

Hiervon zu unterscheiden ist die weitere Frage,

ob der Beginn der Verjährung bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der Zinsansprüche auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unregelmäßigkeit hinausgeschoben wird.

37

Sieht das nationale Recht - wie in Deutschland - vor, dass Zinsen für die Zeit seit Erlangung des rechtswidrigen Vorteils verlangt werden können, so entstehen Zinsansprüche auch für Jahre, während derer die Befugnis der Behörde zur Rückforderung des Vorteils selbst noch nicht verjährt ist, weil die Unregelmäßigkeit noch andauert oder wiederholt wird. Das kann zur Akkumulation ganz erheblicher Zinsen führen, die die Hauptforderung erreichen oder übersteigen. Das deutsche Recht unterwirft derartige Ansprüche auf rückständige Zinsen auch deshalb einer von der Hauptforderung gesonderten - und damit ebenfalls sukzessiven - Verjährung, um eine solche Akkumulation zu vermeiden, die ruinös wirken könnte und jedenfalls als unbillig erscheint (vgl. oben 2.1 a).

38

cc) Schließlich ist zweifelhaft, welche Auswirkungen der Erlass der Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003 und der darin verfügten Feststellung der Zinspflicht dem Grunde nach auf die Verjährung nach dem Gemeinschaftsrecht hat.

39

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Erlass eines Rückforderungsbescheides den Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 unterbricht und dass diese Frist danach von neuem zu laufen beginnt (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. ). Hiernach hätten die Rückforderungsbescheide den Lauf der - noch offenen (vgl. oben aa) - Verjährung auch hinsichtlich der Zinsen am 31. Januar 2003 unterbrochen; es hätte eine neue Frist zu laufen begonnen, die dann am 31. Januar 2007 abgelaufen wäre. Bei Erlass des Zinsbescheides am 13. April 2007 wäre die Zinsforderung mithin bereits verjährt gewesen.

40

Hier kommt freilich hinzu, dass die Rückforderungsbescheide auch die Zinspflicht selbst dem Grunde nach verbindlich festgestellt haben. Die Feststellung wurde allerdings von der Klägerin angefochten und ist bislang nicht bestandskräftig. Dies wirft die Frage auf, ob die Zinsforderung während der Dauer des behördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahrens verjähren kann. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 beginnt die Verjährungsfrist "nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung" von neuem. Es ist daher zu fragen,

wann die Unterbrechungswirkung eines Bescheides der zuständigen Behörde endet, durch den der fragliche (hier: Zins-)Anspruch dem Grunde nach festgestellt wird.

41

Wie gezeigt (oben 2.1 c), bewirkt ein solcher Bescheid nach dem deutschen Recht in der seit 2002 gültigen Fassung, dass die Verjährung bis zu dessen Unanfechtbarkeit gehemmt ist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Während der Dauer eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens kann also keine Verjährung eintreten. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Erlass eines solchen Bescheides einem Vertrauen des Betroffenen, die Behörde werde den (hier: Zins-) Anspruch nicht mehr geltend machen, die Schutzwürdigkeit genommen ist.

42

Es spricht vieles dafür, auch für das Gemeinschaftsrecht anzunehmen, dass die unterbrechende Wirkung eines derartigen Bescheides bis zu dessen Unanfechtbarkeit anhält.

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published on 28/11/2013 00:00

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Annotations

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
a)
Ausfuhrerstattungen,
b)
Produktionserstattungen,
c)
Übergangsbeihilfen,
d)
Denaturierungsbeihilfen,
e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,
f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
l)
Beihilfen für private Lagerhaltung,
m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.