Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2010 - 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09
Gericht
Tatbestand
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Das Truppendienstgericht hat aufgrund einer dreitägigen Hauptverhandlung, in der u.a. der Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft als Zeuge vernommen wurde, ohne dass während der Vernehmung und/oder beim Schlussvortrag ein weiterer Sitzungsvertreter anwesend war, dem früheren Berufssoldaten (Hauptmann) wegen eines schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Dagegen hat der frühere Soldat in vollem Umfang Berufung eingelegt, verbunden mit einer Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Truppendienstgerichts, mit denen Befangenheitsanträge des Verteidigers gegen den Kammervorsitzenden (u.a. wegen parteilicher Verhandlungsführung im Zusammenhang mit vor der Hauptverhandlung geführten Telefongesprächen mit einer Zeugin) zurückgewiesen worden waren.
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Auf die Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
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...
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Die vom früheren Soldaten eingelegte zulässige Berufung (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO) führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil schwere Mängel des Verfahrens vorliegen (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO).
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Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 120 Abs. 1 WDO) in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO). Den Beteiligten ist gem. § 120 Abs. 2 WDO vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie haben der Verfahrensweise nicht widersprochen.
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Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und die für den Ausgang des Disziplinarverfahrens (noch) von Bedeutung ist. Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens sind Verfahrensmängel dann von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel im Falle einer Behebung des Verfahrensfehlers anders ausfallen kann als im Falle seiner Nichtbehebung (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 2008 - BVerwG 2 WD 8.08 - NZWehr 2009, 212 m.w.N. und zuletzt Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 2 WD 36.09 -). Derartige Verfahrensfehler liegen hier vor.
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1. Die Truppendienstkammer ist in der Hauptverhandlung unrichtig besetzt gewesen. Denn zumindest das zweite Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Kammer ist zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen worden. An dem angefochtenen Urteil vom 12. März 2009 hätte daher der Vorsitzende Richter am Truppendienstgericht F. nicht mitwirken dürfen. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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a) Soweit der Soldat sich im Wege der "Beschwerde" gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche in der Hauptverhandlung wendet, ist zunächst festzuhalten, dass zwar grundsätzlich Entscheidungen des Truppendienstgerichts über Ablehnungsgesuche nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO mit der Beschwerde anfechtbar sind; wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, die im Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO entsprechend anwendbar ist (vgl. Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 2 WD 40.74 -; Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 77 Rn. 9 und § 91 Rn. 12), kann, wenn - wie hier - das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft, der zurückweisende Beschluss aber nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Das führt dazu, dass die zusammen mit der Berufung eingelegte Beschwerde als Besetzungsrüge im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 2 WD 40.74 -). Für ein selbstständiges Rechtsmittel der Beschwerde neben dem Rechtsmittel der Berufung, wie es vom Bundeswehrdisziplinaranwalt in seinem Vorlageschreiben erwogen wird und wie es der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch nicht ausschließt, besteht jedenfalls im Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten kein Bedürfnis. Hält das Bundesverwaltungsgericht die Besetzungsrüge für begründet, kann es auch über das Rechtsmittel der Berufung im Beschlusswege nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO ohne vorherige Berufungshauptverhandlung entscheiden. Andererseits würde eine Stattgabe in einem selbständigen Beschwerdeverfahren dazu führen, dass über die Berufung zusätzlich nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO oder gegebenenfalls durch Urteil zu entscheiden wäre. Soweit der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76 - BGHSt 27, 96 m.w.N.) entschieden hat, dass das Rechtsmittel nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO seiner Natur nach Beschwerde bleibt, auch wenn es sich, weil die angefochtene Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft, gegen das Urteil wendet und demgemäß in der Form der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge eingelegt wird, hat dies nur Folgen für den Umfang der Überprüfung im Revisionsverfahren. Für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, bei der das Rechtsmittel gegen das Urteil des Truppendienstgerichts immer zur Überprüfung durch eine Tatsacheninstanz und nicht durch eine Revisionsinstanz führt, hat das praktisch keine Bedeutung.
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b) Die Besetzungsrüge ist auch begründet. Jedenfalls das zweite Ablehnungsgesuch hätte nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen.
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aa) Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts hat das Ablehnungsgesuch zu Recht gemäß § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 1 Halbs. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO als zulässig angesehen. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antrag vom Verteidiger in Abwesenheit des früheren Soldaten gestellt wurde. Der Verteidiger hatte die Ablehnungsanträge nicht im eigenen, sondern ausdrücklich im Namen und in Vollmacht des früheren Soldaten gestellt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beteiligter persönlich von der Befangenheit eines Richters überzeugt ist, sondern nur, ob das Verhalten des Gerichts objektiv dazu geeignet war, diesen Eindruck zu erwecken. Da der Verteidiger die Interessen seines Mandanten zu wahren hat, durfte er das Ablehnungsgesuch trotz dessen Abwesenheit in dessen Namen stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 24 Rn. 20).
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Der Antrag kann auch im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO als noch rechtzeitig angesehen werden.
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bb) Der Antrag wurde aber zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen. Wegen Besorgnis zur Befangenheit findet die Ablehnung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist dann gegeben, wenn der Ablehnende bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1966 - 2 BvE 2/65 - BVerfGE 20, 1 <5> und vom 25. Januar 1972 - 2 BvA 1/69 - BVerfGE 32, 288 <290>; BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - BVerwG 2 WDB 11.92 -). Es kommt nicht darauf an, ob der Richter in der Tat "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966 a.a.O.). Die Verhandlungsführung eines Richters kann Misstrauen in dessen Unvoreingenommenheit rechtfertigen, wenn sie rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist und den Beteiligten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, z.B. auch, wenn der Richter das Ergebnis von Nachermittlungen verheimlicht (Meyer-Goßner, a.a.O. § 24 Rn. 17 m.w.N.).
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Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Gericht, allen Verfahrensbeteiligten rechtzeitig Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Ergebnis verfahrensbezogener Ermittlungen zu geben, die das Gericht während, aber außerhalb der Hauptverhandlung angestellt hat. Das gilt auch dann, wenn das Tatsachengericht dieses Ergebnis nicht für entscheidungserheblich hält (BGH, Urteil vom 29. November 1989 - 2 StR 264/89 - BGHSt 36, 305). Der Vorsitzende Richter hatte am 11. Februar 2009 nicht nur - wie in der dienstlichen Erklärung ausgeführt - um 20:30 Uhr, sondern ausweislich eines von ihm handschriftlich gefertigten Vermerks bereits ein erstes Mal gegen 10:00 Uhr mit der Zeugin M. telefoniert. Dabei bezogen sich die beiden Telefongespräche nicht nur auf die Pflicht der Zeugin, zum Termin zu erscheinen, und auf die Wichtigkeit ihrer Aussage, sondern auch darauf, dass die Zeugin ihre ursprünglichen Angaben, die sie später im strafgerichtlichen Verfahren widerrufen hatte, nunmehr als allein richtig bezeichnete. Dieser "Widerruf des Widerrufs" war auch aus der Sicht des Soldaten und seines Verteidigers für die Vernehmung der Zeugin vor dem Truppendienstgericht von maßgeblicher Bedeutung und hätte deswegen vor Beginn der Vernehmung in das Verfahren eingeführt werden müssen. Stattdessen hat der Vorsitzende erst im Rahmen der Vernehmung das Telefongespräch erwähnt, nachdem die Zeugin wiederum ihre ursprünglichen Aussagen als unwahr bezeichnet hatte. Schon dieses Verhalten des Vorsitzenden stellt einen Verstoß gegen den Anspruch des früheren Soldaten auf ein faires Verfahren dar. Es kommt aber noch hinzu, dass der Vorsitzende, wie sich aus seiner dienstlichen Erklärung ergibt, diese Informationen, die er von der Zeugin erhalten hatte, als "privates Wissen" bezeichnete, obwohl es ersichtlich um ein dienstlich geführtes Gespräch und nicht um ein zufälliges privates Wissen des Vorsitzenden aus anderem Zusammenhang ging. Auch dies muss aus der Sicht des Beteiligten den Eindruck erwecken, der Vorsitzende glaube, derartige Informationen nach Gutdünken in das Verfahren einführen zu können oder als sein "privates Wissen" unberücksichtigt zu lassen. Weiter kommt hinzu, dass ausweislich der Akten noch am 11. Februar 2009 um 11:46 Uhr die auf einem Blatt befindlichen Vermerke über die beiden Telefongespräche um 7:11 Uhr (Geschäftsstellenverwalterin) und um 10:00 Uhr (Vorsitzender) dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft per Telefax zur Kenntnis übermittelt wurden. Diese Ungleichbehandlung des früheren Soldaten einerseits und des Vertreters der Wehrdisziplinaranwaltschaft andererseits stellt einen weiteren erheblichen Mangel in der Verfahrensführung dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73 u.a. - BVerfGE 38, 105 <111> und vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 <61> zur "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigtem). Wenn der Vorsitzende es nämlich für nicht sachgerecht gehalten hätte, den früheren Soldaten vor Beginn der Verhandlung über den Inhalt des Telefongesprächs zu informieren, weil er Sorge hatte, der frühere Soldat könnte versuchen, die Zeugin (weiterhin) zu verunsichern und einzuschüchtern, dann hätte er auch dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Information erst in der Verhandlung geben dürfen. So war es dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft möglich, sich bei der Vorbereitung der Vernehmung auf das widersprüchliche Aussageverhalten der Zeugin von vornherein einzustellen, während der frühere Soldat und sein Verteidiger dies nicht konnten. Auch dieses Verhalten muss aus der Sicht eines objektiven Verfahrensbeteiligten den Eindruck erwecken, der Vorsitzende sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen.
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c) Weil jedenfalls das zweite Ablehnungsgesuch zulässig und begründet war, kann offen bleiben, ob die Zurückweisung der weiteren Anträge zu beanstanden ist.
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d) Die Mitwirkung eines zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters führt zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts und damit zu einem schweren Verfahrensmangel, weil dem früheren Soldaten das Recht zusteht, dass seine Sache von einem ordnungsgemäß besetzten Gericht verhandelt und entschieden wird (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 und Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36; vgl. auch § 338 Nr. 1 StPO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 547 Nr. 1 ZPO).
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2. Zudem war, entgegen der Vorschriften der § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO, wonach die Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft stattfindet, die Wehrdisziplinaranwaltschaft am dritten Verhandlungstag, dem 12. März 2009, nicht hinreichend vertreten. Auch dies stellt einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO dar.
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Ausweislich des Protokolls wurde im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht der (einzige) anwesende Wehrdisziplinaranwalt, Regierungsdirektor H., am 12. März 2009 als Zeuge vernommen. Anschließend nahm er wieder in seiner Funktion als Wehrdisziplinaranwalt bis zum Schluss an der Hauptverhandlung teil. Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 - BGHSt 14, 265, vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 <25>, vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.; vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.). Jedenfalls für die Dauer der Vernehmung muss wegen der Regelung des § 226 Abs. 1 StPO ein anderer Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Sitzung hinzugezogen werden (BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 a.a.O. und vom 25. April 1989 a.a.O.; Rogall, a.a.O. Rn. 47). Außerdem muss zumindest sichergestellt sein, dass der als Zeuge vernommene Wehrdisziplinaranwalt seine Aussage im Schlussvortrag nicht selbst würdigen muss (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, vor § 48 Rn. 17. m.w.N.). Auch insoweit muss ein weiterer Wehrdisziplinaranwalt zur Hauptverhandlung hinzugezogen werden.
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Daran fehlte es hier. Obwohl es erforderlich gewesen wäre, war am Verhandlungstage des 12. März 2009 weder während der Vernehmung des Zeugen H. noch beim Schlussvortrag ein weiterer Wehrdisziplinaranwalt anwesend. Dem Regierungsdirektor H. war es auch objektiv nicht möglich, seine Zeugenfunktion von der des Wehrdisziplinaranwalts zu trennen. Denn seine Zeugenaussage war von erheblicher Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin M. und insofern im Plädoyer des Wehrdisziplinaranwalts zwingend zu berücksichtigen. Kurz vor der Vernehmung des Zeugen H. hatte die Zeugin M. von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Der Zeuge H. bezeugte daraufhin, dass die Zeugin M. ihm gegenüber den früheren Soldaten belastet habe. Dabei habe die Zeugin auf ihn stets einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Die außergerichtlichen Vernehmungen der Zeugin M. waren auch nach Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts, für das § 252 StPO keine Anwendung findet (Meyer-Goßner, a.a.O. § 252 Rn. 5 m.w.N.), weiterhin verwertbar. Insofern war der Eindruck des Zeugen H., der auch diese Einlassungen als glaubhaft bestätigte, für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung. Dafür spricht auch, dass sich die erkennende Kammer in der Urteilsbegründung ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen H. bezogen hat.
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3. Zwar steht die Entscheidung darüber, ob der Senat bei Vorliegen schwerer Verfahrensmängel ungeachtet dessen in der Sache selbst entscheidet, oder ob er das Urteil der Truppendienstkammer aufhebt und die Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist, in seinem Ermessen (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der betroffene Soldat in vollem Umfange Berufung eingelegt hat, hat der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung ein von der Truppendienstkammer in unrichtiger Besetzung gefälltes Urteil regelmäßig aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des ersten Rechtszuges zurückverwiesen (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2006 a.a.O. und vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63 <64> m.w.N.). Dafür maßgebend ist, dass dem betroffenen Soldaten das in der Wehrdisziplinarordnung für das gerichtliche Disziplinarverfahren vorgesehene Recht erhalten bleiben soll, seinen Fall in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden zu sehen. Denn mit der Einlegung einer vollen Berufung hat der jeweilige Berufungsführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer und die Grundlagen der Zumessungsentscheidungen für fehlerhaft hält. In diesen Fällen ist die Möglichkeit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die unrichtige Besetzung der Truppendienstkammer zu den - nach Meinung des Berufungsführers - unrichtigen Entscheidungsgrundlagen geführt hat. In solchen Fällen beurteilt deshalb der Senat regelmäßig das Interesse des Berufungsführers an zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2006 a.a.O. und vom 9. Februar 1983 a.a.O. S. 65; Beschluss vom 24. September 1991 a.a.O. S. 162). Daran hält der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit auch im vorliegenden Fall fest, zumal der frühere Soldat den Verstoß gegen § 101 Abs. 1 Satz 2 GG explizit gerügt hat. Hinzu kommt noch der Verstoß gegen § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO, auch wenn sich der frühere Soldat in seiner Berufungsbegründung darauf nicht berufen hat.
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Angesichts dessen macht der Senat von dem ihm durch § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen. Für eine Zurückverweisung an ein anderes Truppendienstgericht sieht der Senat keine Veranlassung. ...
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(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.
(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.
(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.
(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.