Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. März 2014 - 2 B 45/13

published on 17/03/2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. März 2014 - 2 B 45/13
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Gericht

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Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

2

1. Der Kläger absolvierte als Rechtsreferendar den juristischen Vorbereitungsdienst im Saarland, zeitgleich übte er zusätzlich eine Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei aus. Auf seine Nebentätigkeitsanzeige hin hatte ihn der Beklagte darauf hingewiesen, dass Einkünfte aus der Nebentätigkeit auf die für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes gewährte Unterhaltsbeihilfe (hier monatlich 1 004,27 € brutto) angerechnet werden, soweit sie 150 v.H. der jeweiligen Unterhaltsbeihilfe übersteigen. Nach Vorlage seiner Verdienstbescheinigungen forderte der Beklagte die gewährte Unterhaltsbeihilfe für vier Monate des Jahres 2010 teilweise zurück. Die hiergegen gerichteten Widersprüche blieben erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide aufgehoben, weil der Beklagte das ihm zur Ausübung einer Billigkeitsentscheidung eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Insbesondere habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger wegen seiner deutlich über der Anrechnungsgrenze liegenden Nebentätigkeitsvergütung im Ergebnis schlechter gestellt sei, als ein Referendar, der die Anrechnungsgrenze knapp einhalte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die mögliche Schlechterstellung des Klägers sei eine Folge des vom Gesetzgeber gewählten Bruttoprinzips bei der Festsetzung der Anrechnungsgrenze und könne im Rahmen der Billigkeitsentscheidung daher nicht ausgeglichen werden. Im Übrigen stamme die Überzahlung nicht aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten.

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2. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils aufgezeigt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Februar 2013 gegeben hat. Auf die darin enthaltenen Ausführungen ist das zwei Tage später ergangene Urteil nicht gestützt.

6

Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass äußern zu können. Gelegenheit zur Äußerung muss daher grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag gegeben werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist. Dementsprechend darf das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 - BVerfGE 70, 180 <189>, vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 u.a. - BVerfGE 89, 381 <392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129> m.w.N.).

7

Hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht nicht verstoßen, weil es die im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 enthaltenen Ausführungen seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Das benannte Schreiben enthält ausschließlich Ausführungen des Beklagten zu der Frage, ob bei der nachträglichen Zustellung der Widerspruchsbescheide nur Kopien übermittelt worden sind oder die Bescheide mit schwarzem Kugelschreiber unterzeichnet waren. Diese Frage war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung, weil es bereits den Empfang einer Kopie für ausreichend gehalten hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem gerügten Unterlassen beruhen könnte.

8

b) Damit zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass der Senat des Oberverwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein könnte. Die Beschwerde leitet gegen den Senat des Oberverwaltungsgerichts eine Besorgnis der Befangenheit daraus her, dass dieser den vorerwähnten Schriftsatz verwertet habe, ohne dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Unabhängig davon, dass auch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts - ihr Vorliegen unterstellt - für sich allein genommen nicht geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 10.11 - juris Rn. 5 m.w.N.), war die Verfahrensweise - wie dargestellt - nicht zu beanstanden.

9

Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sich das Gericht Kenntnis vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 866/11 verschafft hat. Nachdem der Kläger selbst auf das anhängige Verfahren hingewiesen und im Hinblick hierauf eine Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte (Schriftsatz vom 28. August 2011), war dies vielmehr sachlich geboten.

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c) Schließlich ist auch kein Begründungsmangel der angegriffenen Entscheidung aufgezeigt.

11

Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Dies gilt insbesondere für Fragen, die für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind.

12

Die Beschwerde vermisst Ausführungen des Berufungsgerichts zur zutreffenden Spruchkörperbesetzung im Verfahren der ersten Instanz. Diese Frage war indes für die Berufungsinstanz nicht entscheidungserheblich. Die unzutreffende Besetzung des Verwaltungsgerichts kann zwar - ihr Vorliegen unterstellt - zur Eröffnung des Berufungsverfahrens führen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO); sie ist für den Erfolg der Berufung selbst indes ohne Belang. Angesichts der umfassenden Prüfung durch das Berufungsgericht (§ 128 VwGO) wirkt ein etwaiger Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts in der Berufungsinstanz grundsätzlich auch nicht fort (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010 - BVerwG 9 C 4.09 - BVerwGE 137, 105 = Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2, jeweils Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 2 B 127.09 - juris Rn. 5). Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts könnte auf einer etwaigen Fehlbesetzung des Verwaltungsgerichts daher auch nicht beruhen.

13

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur näheren Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- bzw. Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt oder lassen sich auf Grundlage vorhandener Entscheidungen dieser Gerichte auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 m.w.N.).

14

Dabei bezieht sich die Prüfung nicht nur auf die Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern erstreckt sich auch auf für revisibel erklärtes Landesrecht (vgl. § 127 Nr. 2 BRRG, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG nicht außer Kraft getreten ist). Zwar handelt es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für Rechtsreferendare nach § 21 Abs. 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 1228 über die juristische Ausbildung vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl S. 78; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009, ABl S. 514 - JAG -) nicht um ein Beamtenverhältnis im Sinne von § 127 BRRG (vgl. Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 6.90 - BVerwGE 90, 147 <149> = Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 8 S. 13 sowie Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 2 NB 1.92 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 53 jeweils m.w.N.). Durch die in § 22 Abs. 5 JAG getroffene Anordnung, nach der für den Rechtschutz der Rechtsreferendare die §§ 126 und 127 BRRG entsprechend gelten, hat der saarländische Gesetzgeber aber die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts auf die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften erstreckt. Diese Regelung wird durch Art. 99 GG gedeckt (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1960 - 2 BvF 5/58 - BVerfGE 10, 285 <292 f., 301 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1961 - BVerwG 7 P 3.60 - BVerwGE 11, 336 <337> und vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 - Buchholz 310 § 187 VwGO Nr. 3 Rn. 5 m.w.N.).

15

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass der Vorbereitungsdienst auch so organisiert werden kann, dass er in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird, das nicht ein Beamtenverhältnis ist (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <372>). Auch §§ 5, 5b DRiG bestimmen nicht in welchem Rechtsverhältnis der Vorbereitungsdienst zu gestalten ist.

16

Für Referendare im Ausbildungsverhältnis gilt der Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44 <50>; Kammerbeschlüsse vom 3. Juli 2007 - 2 BvR 733/06 - juris Rn. 4 und vom 24. September 2007 - 2 BvR 442/06 - FamRZ 2007, 1956 Rn. 10). Dem Anwärter wird kein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen. Das zeitlich beschränkte Dienstverhältnis wird zum Zwecke der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Deshalb sind die dem Anwärter gewährten Bezüge nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar. Eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Anwärters und seiner Familie ist damit nicht beabsichtigt. Die gewährte Unterhaltsbeihilfe findet ihre Rechtsgrundlage vielmehr in der Fürsorgepflicht (Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 2 B 43.09 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dies gilt für Anwärter, die nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurden, sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis tätig werden, erst recht.

17

Bei der Ausgestaltung der Anwärterbezüge steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 - NVwZ 1993, 467; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1989 - BVerwG 2 B 2.89 - Buchholz 240 § 61 BBesG Nr. 1 S. 1). Er ist auch nicht daran gehindert, Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit auf die gewährte Unterhaltsbeihilfe anzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 a.a.O. S. 48 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG 2 C 34.69 - BVerwGE 36, 61 <65 ff.>; vgl. zur Intention, Anreize für ein erhöhtes Maß von Nebentätigkeiten während der Ausbildung zu vermeiden: Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 2 B 43.09 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2009 - 1 Bf 69/05 - VR 2009, 427 = juris Rn. 65).

18

b) Auch die weitere Frage, ob es mit dem Wesentlichkeitsprinzip vereinbar ist, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber keine Vorgaben für die Höhe der Unterhaltsbeihilfe macht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Unterhaltsbeihilfe stellt keine Besoldung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BBesG dar, die gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt werden muss. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Höhe der gewährten Unterhaltsbeihilfe selbst durch Gesetz vorzugeben, folgt auch nicht aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz.

19

Nach der sogenannten Wesentlichkeitstheorie verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <58>). Ob eine Entscheidung wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich zunächst nach dem Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 u.a. - BVerfGE 47, 46 <79>).

20

Auch wesentliche Entscheidungen für die Verwirklichung des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber nicht selbst in allen Einzelheiten treffen. Dem Parlamentsvorbehalt genügt auch eine gesetzliche Verordnungsermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der delegierten Regelungsbefugnis hinreichend bestimmt (vgl. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes). Demgemäß ist etwa die Übertragung der Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf den Verordnungsgeber in der Rechtsprechung gebilligt worden (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 <65> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 Rn. 26).

21

Die Festsetzung der Höhe der für Rechtsreferendare in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gewährten Unterhaltsbeihilfe bewirkt keinen Eingriff in Grundrechte oder andere verfassungsrechtliche Positionen - wie den durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Grundsatz der Bestenauswahl (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NW LBG Nr. 6 Rn. 10 f.). Die Bestimmung des gewährten Unterhaltszuschusses beinhaltet vielmehr eine Regelung zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.

22

Die grundlegenden Entscheidungen hierzu - einschließlich derjenigen, nur eine Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familiären Mehrbedarfs zu gewähren - hat der saarländische Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 JAG selbst getroffen. Für die Regelung der Einzelheiten enthält § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG eine Verordnungsermächtigung.

23

Diese Regelungstechnik begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendaren befugt den Verordnungsgeber zum Erlass derjenigen Vorschriften, durch die herkömmlicherweise dieser Unterhaltszuschuss gestaltet wird. Hierzu gehört auch die Festsetzung der jeweils auszuzahlenden Höhe. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG ist durch den Gesamtzusammenhang, in dem die Ermächtigung steht, daher nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44 <49>). Anhaltspunkte dafür, dass für die Festsetzung der Höhe der Rechtsreferendaren gewährten Unterhaltsbeihilfe unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit gesteigerte Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung gelten müssten, sind nicht ersichtlich.

24

c) Gesetz- und Verordnungsgeber waren auch nicht verpflichtet, den Rechtsstatus und die finanzielle Unterstützung von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits identisch auszugestalten. Zwar dient das im staatlichen Ausbildungsmonopol stehende Referendariat in beiden Fällen primär der Berufsausbildung der Anwärter. Zwischen beiden Personengruppen bestehen aber sachliche Unterschiede, die eine Differenzierung möglich machen.

25

Die Berufung von Studienreferendaren in das Beamtenverhältnis auf Widerruf findet einen sachlichen Grund bereits darin, dass ihnen auch schon im Vorbereitungsdienst die eigenständige Ausübung hoheitlicher Aufgaben übertragen ist. Während Rechtsreferendare im hoheitlichen Bereich nur unter Aufsicht tätig werden dürfen (§§ 10, 142 Abs. 3 GVG), übernimmt der Studienreferendar auch eigenverantwortlich Unterricht und Lernerfolgskontrollen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4 der saarländischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 22. September 1981, ABl S. 737, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2013, ABl I S. 27). Der eigenverantwortliche Unterricht beträgt dabei für die Dauer eines vollen Schuljahres 10 Wochenstunden und ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der der Studienreferendar eingesetzt wird. Trotz seines Ausbildungsverhältnisses nimmt der Studienreferendar damit eine eigenständige Aufgabe im Rahmen des staatlichen Schulwesens wahr (vgl. hierzu auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 20. August 2012 - Lv 11/11 - S. 13 f.). Dies muss zwar nicht zwingend in einem Beamtenverhältnis erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <267>), Lehrkräfte werden in vielen Ländern aber traditionell verbeamtet.

26

Ein stärkerer Bezug der Studienreferendare zur hoheitlich geprägten Sphäre folgt auch daraus, dass der Vorbereitungsdienst hier ganz überwiegend an öffentlichen Schulen stattfindet, während Rechtsreferendare große Teile ihrer Ausbildung an nicht staatlichen Stellen absolvieren (§ 5b Abs. 2 Nr. 4 DRiG, § 24 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 JAG).

27

Schließlich werden Studienreferendare nach Abschluss ihrer Ausbildung regelmäßig auch zu weit größeren Teilen im öffentlichen Dienst beschäftigt, als dies bei Rechtsreferendaren der Fall ist, die nur zu einem geringeren Teil eine Anstellung bei staatlichen Stellen finden.

28

d) Die grundsätzliche Zulässigkeit dynamischer Verweisungen von Landesrecht auf Bundesrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 u.a. - BVerfGE 47, 285 <312>). Weitgehenden Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

29

e) Die Beantwortung der Frage, ob die Anrechnung der Nebentätigkeitsvergütung auf Grundlage der Bruttobeträge erfolgen darf, rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens ebenfalls nicht.

30

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt (vgl. zuletzt Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 27). Gleiches hat für die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare nach § 22 JAG zu gelten. Die Vorschrift knüpft in vielfältiger Weise an die beamtenrechtlichen Normen an und verweist hinsichtlich der Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des Saarländischen Beamtengesetzes (§ 22 Abs. 4 Satz 2 JAG). Auch dort gilt für die Ablieferungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen das Bruttoprinzip (§ 92 Nr. 3 SBG i.V.m. § 9 der Saarländischen Nebentätigkeitsverordnung vom 27. Juli 1988, ABl S. 841, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007, ABl S. 2393).

31

Der Umfang der Überzahlung, die nach § 6 Satz 1 der Saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 15. Juni 2001 (ABl S. 1224, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2009, ABl S. 1450) zurückzufordern ist, besteht daher in der Differenz der Brutto-Unterhaltsbeihilfe, die der Beklagte seiner tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und dem Bruttobetrag, die dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätte (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 S. 13).

32

Soweit der Kläger die Klärung der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung anmahnt, richtet sich diese Rüge gegen deren Richtigkeit im Einzelfall und ist nicht geeignet, einer Grundsatzrüge zum Erfolg zu verhelfen. Entsprechendes gilt für die Anwendung der Billigkeitsvorschrift aus § 6 Satz 3 der benannten Unterhaltsbeihilfeverordnung (zum vorrangigen steuerrechtlichen Ausgleich bereits versteuerter Überzahlungen vgl. auch Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O. S. 15).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 02/11/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.
published on 15/04/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am 21. Februar 2011 ergangene Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.

(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:

1.
einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2.
einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
3.
einer Verwaltungsbehörde,
4.
einem Rechtsanwalt
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.

(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

(5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.

(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:

1.
bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
2.
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3.
bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.

(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehören.

(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:

1.
einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2.
einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
3.
einer Verwaltungsbehörde,
4.
einem Rechtsanwalt
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.

(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

(5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.

(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.