Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2012 - 1 WB 3/12
Gericht
Tenor
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Das Verfahren wird eingestellt.
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Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Gründe
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I
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Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Er wurde am 16. Juli 2001 zum Hauptmann und mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seit dem 1. April 2001 wurde er durchgängig im ... verwendet.
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Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 sowie nochmals mit Schreiben vom 30. September 2010 bewarb sich der Antragsteller um eine Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten eines Geoinformationsoffiziers beim Bundesministerium der Verteidigung - ... - und, in zweiter Priorität, den ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten eines Geoinformationsoffiziers im Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, Dezernat ... Mit Zwischenbescheiden vom 15. Juli 2010 und 21. Oktober 2010 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass die Nachbesetzung der beiden Dienstposten derzeit noch nicht anstehe; der Antragsteller werde jedoch bei der Nachfolgeplanung mit betrachtet und zu gegebenerm Zeit eine Mitteilung auf seine Bewerbung erhalten. Im Zusammenhang mit einer von ihm in anderer Sache erhobenen Beschwerde beantragte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. Januar 2011 außerdem, ihm einen nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten aufzuzeigen bzw. zur Verfügung zu stellen, auf den er versetzt und auf dem er anschließend befördert werden könne.
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Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 lehnte das Personalamt der Bundeswehr die Anträge ab. Der Dienstposten im Amt für Geoinformationswesen sei noch bis zum 31. Dezember 2015 besetzt. Über die grundsätzliche Nachbesetzung des Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung - ... - sei noch nicht entschieden, weil dieser möglicherweise im Zuge der Bundeswehrreform entfallen werde. Eine Rechtsgrundlage, dem Antragsteller einen förderlichen Dienstposten zur Verfügung zu stellen bzw. einen solchen für ihn zu schaffen, sei nicht gegeben. Nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung kann die Beschwerde gegen diesen Bescheid "bei mir oder beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 8 -" sowie bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt werden.
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Hiergegen erhob der Antragsteller mit an das Personalamt der Bundeswehr gerichteten Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Juni 2011 Beschwerde. Die Beschwerde ging am 22. Juni 2011 beim Personalamt und am 28. Juni 2011 beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 -, wohin sie weitergeleitet wurde, ein.
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Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerde sei nicht fristgerecht bei einer zuständigen Stelle eingegangen; da bei einer truppendienstlichen Erstmaßnahme eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorgeschrieben sei, komme es nicht darauf an, dass die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Einlegemöglichkeit beim Personalamt unrichtig gewesen sei. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde ausgeführt, dass der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung habe.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. November 2011 beantragte der Antragsteller daraufhin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. In der Sache beantragte er, den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts vom 16. Mai 2011 und des Beschwerdebescheids vom 10. Oktober 2011 zu verpflichten, über seine, des Antragstellers, Anträge vom 1. Juli 2010, vom 30. September 2010 und vom 13. Januar 2011 "in der Sache zu entscheiden", hilfsweise, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Bundesminister der Verteidigung legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 dem Senat vor.
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Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 24. Mai 2012 wurde der Antragsteller auf einen nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierten Dienstposten beim ... - ... - versetzt, wo er am 4. Juni 2012 den Dienst antrat. Am 27. August 2012 wurde der Antragsteller zum Stabshauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. August 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. September 2012 erklärte der Antragsteller daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 18. September 2012 stimmte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - der Erledigungserklärung zu, trat jedoch einer Auferlegung von Kosten auf den Bund entgegen. Der Antragsteller hat sich nochmals mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2012 geäußert.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Akten der weiteren noch beim Senat anhängigen oder beendeten Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers (BVerwG 1 WB 4.12, BVerwG 1 WB 6.12 und BVerwG 1 WDS-VR 3.12) samt Beiakten (BMVg - R II 2 - Az.: ..., ..., ..., ... und ...) sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).
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Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre allerdings nicht schon wegen verspäteter Einlegung der Beschwerde insgesamt zurückzuweisen gewesen.
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Zwar wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO bei einer zuständigen Stelle, nämlich dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Bundesminister der Verteidigung (§ 5 Abs. 1 WBO), eingelegt. Da der Bescheid des Personalamts vom 16. Mai 2011 den Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. Mai 2011 zuging, endete die Beschwerdefrist am 24. Juni 2011. Der an das Personalamt der Bundeswehr gerichtete und dort am 22. Juni 2011 eingegangene Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 22. Juni 2011 ging erst nach Weiterleitung durch das Personalamt am 28. Juni 2011 und damit nach Fristende beim Bundesminister der Verteidigung ein.
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Der Antragsteller kann sich jedoch mit Erfolg auf § 7 Abs. 2 WBO berufen, weil ihm eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist. Die dem Bescheid vom 16. Mai 2011 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, weil dort als Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden kann, neben dem Disziplinarvorgesetzten und dem Bundesminister der Verteidigung auch das Personalamt der Bundeswehr ("bei mir") aufgeführt ist (bei dem der Antragsteller dann die Beschwerde auch tatsächlich einlegte). Die Einlegung bei der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, kommt nur bei der sog. Verwaltungsbeschwerde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 WBO), nicht aber bei der hier in Rede stehenden Beschwerde in einer truppendienstlichen Angelegenheit in Betracht. Soweit der Bundesminister der Verteidigung - insoweit zutreffend - einwendet, dass bei truppendienstlichen Erstmaßnahmen wie dem hier strittigen Teil des Bescheids des Personalamts vom 16. Mai 2011 eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 45.10 - Rn. 20 m.w.N.), ändert dies nichts daran, dass eine gleichwohl erteilte Rechtsbehelfsbelehrung zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 WBO richtig sein muss (insoweit offen gelassen im Beschluss vom 28. November 1984 - BVerwG 1 WB 51.84 -). Im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht ist anerkannt, dass auch für Zusätze, die über den vorgeschriebenen Inhalt hinaus in eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen werden, der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit gilt; unrichtige oder irreführende Zusätze in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die geeignet sind, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt bzw. rechtzeitig einzulegen, führen dazu, dass nicht die sonst vorgesehene Frist, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190 f.> = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 39; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 58 Rn. 64 m.w.N.). Entsprechendes muss gelten, wenn - wie hier - eine Rechtsbehelfsbelehrung zwar nicht vorgeschrieben ist, eine gleichwohl erteilte Rechtsbehelfsbelehrung jedoch in dem oben genannten Sinne unrichtig oder irreführend ist. Einer besonderen Klarstellung über die richtige Einlegestelle hätte es hier auch deshalb bedurft, weil das Personalamt in dem angefochtenen Bescheid auch einen statusrechtlichen Antrag (Beförderung) mit beschieden hat; insoweit wäre nur die Verwaltungsbeschwerde als statthafter Rechtsbehelf in Betracht gekommen.
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Da die Beschwerdefrist in dem Fall der Hinderung durch einen "unabwendbaren Zufall" erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses - d.h. hier: der Erteilung der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung bzw. zumindest der Klarstellung, dass die Nennung des Personalamts als weiterer Stelle zur Einlegung der Beschwerde gegen den truppendienstlichen Teil des Bescheids fehlerhaft ist - abläuft (§ 7 Abs. 1 WBO), ist der Zugang der Beschwerde beim Bundesminister der Verteidigung am 28. Juni 2011 jedenfalls innerhalb der noch laufenden Frist erfolgt.
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
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a) Soweit der Antragsteller - in erster Linie - die Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 13 dotierten Dienstposten eines Geoinformationsoffiziers beim Bundesministerium der Verteidigung - ... - (gemeint wohl: Dienstposten Teileinheit/Zeile ...) begehrte, wurde ihm mit den Zwischenbescheiden des Personalamts vom 15. Juli und 21. Oktober 2010 mitgeteilt, dass er bei der Nachfolgeplanung mitbetrachtet werde; der Bescheid des Personalamts vom 16. Mai 2011 führte ergänzend aus, dass der Dienstposten voraussichtlich bis zum 30. September 2011 besetzt sein werde und über seine grundsätzliche Nachbesetzung im Zuge der Bundeswehrreform noch nicht entscheiden sei. Tatsächlich wurde der Antragsteller bei der Nachbesetzung des Dienstpostens zum 1. Oktober 2011, wie angekündigt, mitbetrachtet; insoweit ist dem Bundesminister der Verteidigung nichts vorzuhalten, was eine Kostenlast des Bundes rechtfertigen würde.
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Im Übrigen wurde die vorliegende Beschwerde, soweit sie den Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung - ... - betrifft, dadurch überholt, dass der Antragsteller gegen die Entscheidungen über die Besetzung dieses Dienstpostens nicht mit ihm, sondern mit Stabshauptmann (damals: Hauptmann) L. vom 15. September und 15. November 2011, wie dem Senat aus den Parallelverfahren (BVerwG 1 WDS-VR 3.12 und BVerwG 1 WB 4.12) bekannt ist, jeweils gesondert Beschwerde eingelegt hat. Auf die erfolgreiche Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 hin wurde dem Antragsteller mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 15. November 2011 die Erstattung seiner Aufwendungen zugesprochen. Das Beschwerdeverfahren gegen die erneute Auswahlentscheidung vom 15. November 2011 ist, soweit ersichtlich, noch offen; eine Sach- und Kostenentscheidung wird in diesem Verfahren ergehen. Für eine weitere Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist kein Raum.
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b) Soweit der Antragsteller - nachrangig - die Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 13 dotierten Dienstposten eines Geoinformationsoffiziers beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, Dezernat ..., begehrte, wurde sein Antrag mit Bescheid des Personalamts vom 16. Mai 2011 abgelehnt, weil dieser Dienstposten noch bis zum 31. Dezember 2015 mit einem geeigneten Offizier besetzt sei. Dies hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass ein mit einem geeigneten Offizier besetzter Dienstposten freigemacht wird, um ihm, dem Antragsteller, eine höherwertige Verwendung zu ermöglichen. Die Klage, die der Antragsteller gegen die Dienstzeitverlängerung des Offiziers, der den begehrten Dienstposten beim Amt für Geoinformationswesen innehat, beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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c) Soweit der Antragsteller schließlich begehrte, ihm einen anderen nach Besoldungsgruppe A 13 dotierten Dienstposten aufzuzeigen bzw. zur Verfügung zu stellen, wäre der Antrag bereits mangels hinreichender Konkretisierung als unzulässig zu verwerfen gewesen.
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Der Senat verlangt bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller - spätestens im Beschwerdeverfahren - konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung geltend machen zu können (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 1 WB 60.08 - Rn. 24 m.w.N.). Denn nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung - insbesondere die Eignung des Soldaten für den Dienstposten, etwaige Konkurrenzverhältnisse, das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange - überprüfen. Eine solche Konkretisierung hat der Antragsteller - abgesehen von den beiden vorstehend erörterten Dienstposten - nicht vorgenommen.
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Im Übrigen hat der Soldat keinen Anspruch auf die Schaffung neuer, noch nicht ausgebrachter Dienstposten.
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.
(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.
(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.
(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.