Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 07. Feb. 2018 - 2 BvR 549/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180207.2bvr054917
published on 07/02/2018 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 07. Feb. 2018 - 2 BvR 549/17
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Gericht

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da - soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist - deutlich absehbar ist, dass die Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

2

1. Zwar liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör darin, dass das Oberlandesgericht vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Stellungnahmefrist über die Zurückweisung der Berufung entschieden hat; die Entscheidung beruht auf dieser Verletzung jedoch nicht.

3

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in funktionalem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>; BVerfGK 19, 377 <383>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>; BVerfGK 19, 377 <383>).

4

(1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht somit, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364<367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris, Rn. 15). Eng damit zusammen hängt das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von "Überraschungsentscheidungen" (vgl. BVerfGK 19, 377 <381>). Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>; BVerfGK 19, 377 <381>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris, Rn. 51), oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht.

5

Daher gebietet Art. 103 Abs. 1 GG es insbesondere, dass das Gericht den Ablauf gesetzlicher oder von ihm zur Äußerung gesetzter Fristen abzuwarten hat. Wenn das Gericht ein innerhalb einer solchen Frist erfolgtes Vorbringen bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt, schränkt es das rechtliche Gehör in einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Weise ein und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>; 42, 243 <247>; 64, 224 <227>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 604/90 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2014 - 2 BvR 2799/11 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15 -, NJW 2017, S. 1111 <1112>).

6

In anderen Fällen verlangt das Recht auf rechtliches Gehör zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung, dass die geschaffene Prozesslage zuvor wieder beseitigt wird, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten wird beziehungsweise sich diese erledigt hat (vgl. BVerwGE 17, 172 <173>; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XI B 84/12 -, juris, Rn. 15 und vom 2. August 2013 - XI B 97/12 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Hömig, in: ders./Wolff, GG, 11. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 6; vgl. etwa zur Hinweispflicht bei abweichender Beweiswürdigung im Berufungsverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2015 - 1 BvR 2819/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 11; zur Hinweispflicht vor Eintritt in das vereinfachte Verfahren [§ 495a ZPO] BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10; zur Hinweispflicht vor Klageabweisung nach Wechsel des Berichterstatters BFHE 223, 308). Eines solchen Hinweises bedarf es nur dann nicht, wenn das Gericht zu Recht davon ausgehen kann, dass seine Intention aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XI B 84/12 -, juris, Rn. 17 und vom 2. August 2013 - XI B 97/12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).

7

(2) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>; BVerfGK 15, 116 <119>; 19, 377 <383>; stRspr). Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>).

8

b) Das Oberlandesgericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise verkürzt, indem es die Berufung vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist bereits am 15. November 2016 per Beschluss zurückgewiesen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2016 bereits in einer Weise geäußert hatten, die als abschließend verstanden werden konnte; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte das Oberlandesgericht den Fristablauf nach den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen abwarten müssen. Dies hat es auch im Beschluss vom 6. Februar 2017 verkannt und auch dort den Schriftsatz vom 14. November 2016 nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewürdigt, so dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht etwa im Zuge des Anhörungsverfahrens geheilt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 11).

9

c) Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt, da ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Die Beschwerdeführer haben weder nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschluss vom 15. November 2016 auf diesem Gehörsverstoß beruht, noch ist dies sonst ersichtlich.

10

Hinsichtlich der gerügten Anwendbarkeit von § 522 Abs. 2 ZPO und der materiell-rechtlichen Rechtslage haben die Beschwerdeführer mit dem übergangenen Schriftsatz vom 14. November 2016 lediglich ihr Vorbringen aus früheren Schriftsätzen vertieft.

11

Mit Blick auf ihr erstmals im Schriftsatz vom 14. November 2016 geäußertes Begehren, hilfsweise nach § 538 ZPO zu verfahren, um die Frage der Erkennbarkeit der Mängel durch Inaugenscheinnahme zu klären, fehlt es dagegen an der Entscheidungserheblichkeit. Das Landgericht war von der Offensichtlichkeit der Risse ausweislich des Urteils aufgrund einer Inaugenscheinnahme der durch den beweisbelasteten Beklagten vorgelegten Lichtbilder überzeugt. Dass die Beschwerdeführer vorgetragen hätten, die Lichtbilder gäben die tatsächliche Situation nicht wieder, was die Notwendigkeit eines Augenscheins vor Ort hätte begründen können, ist nicht ersichtlich. Dass sie konkrete Abweichungen der Fotografie vom tatsächlichen Zustand behauptet oder anderen konkreten gegenbeweislichen Sachvortrag gemacht und unter Beweis gestellt hätten, tragen sie nicht vor.

12

2. Ein Gehörsverstoß des Landgerichts wäre durch das Berufungsverfahren schließlich prozedural überholt (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326>; 107, 395 <411 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris, Rn. 6).

13

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.