Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 9 CS 18.1463

published on 16/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 9 CS 18.1463
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der einen Winzerhof auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung V... betreibt und Pächter sowie Eigentümer mehrerer umliegender Weinanbauflächen ist, wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Hotelanlage mit 214 Betten auf den Grundstücken FlNr. ... bis ... jeweils Gemarkung V... Die Genehmigung wurde im Amtsblatt des Landkreises K... vom 27. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

Am 25. Mai 2018 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist (W 4 K 18.718). Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage in der Hauptsache schon wegen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben könne; sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht haben gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es einen Schriftsatz des Antragsgegners nicht weitergeleitet habe, einen Schriftsatz der Beigeladenen berücksichtigt habe, der nicht Gegenstand des Verfahrens war und ihm nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, was sich an der nahezu wortgleichen Entscheidung vom 18. Juni 2018 in einem Parallelverfahren (W 4 S 18.672) zeige. Darüber hinaus sei der Antrag begründet. Seine Klage vom 25. Mai 2018 sei mangels wirksamer Bekanntgabe der Baugenehmigung ihm gegenüber nicht verfristet und zulässig. Die öffentliche Bekanntmachung vom 27. Dezember 2017 sei fehlerhaft, weil die Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch Art. 66a BayBO gesperrt sei. Zudem werde die erforderliche Mindestzahl von mehr als 20 Beteiligten im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht erreicht. Die Feststellungen des Antragsgegners, auf die allein es hier ankomme, führten lediglich zu 15 betroffenen Nachbarn; nachträgliche Erweiterungen seien unzulässig. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO setze zudem voraus, dass eine tatsächliche Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren erfolgt sei. Andernfalls sei der Nachbar nicht vor Missbrauch geschützt. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen, sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft. Es sei gar kein Ermessen ausgeübt worden, jedenfalls aber fehlerhaft, weil die Interessen der - tatsächlich nicht beteiligten - Nachbarn nicht ausreichend in die gebotene Interessenabwägung mit einbezogen worden seien. Der Antragsteller habe sein Klagerecht auch nicht verwirkt, weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle. Weder mit Anzeige des Baubeginns noch mit Grundsteinlegung im März 2018 habe ein kontinuierliches Bauen begonnen. Erst nach beantragter Akteneinsicht und Übersendung der Baugenehmigung im Mai 2018 habe er von der Erteilung der Genehmigung erfahren. Die Klage sei auch insbesondere wegen der Beeinträchtigung seines Winzerbetriebs durch ein hohes zusätzliches Verkehrsaufkommen des Hotelbetriebs, unzumutbarer verkehrsbedingter Immissionen, der Gefahr des Erfrierens seiner Rebstöcke wegen veränderter Kaltluftströme, erheblichen Belästigungen des Hotelbetriebs aufgrund seines Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, einer unterlassenen Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) sowie einer unzulässigen Änderung des Flurbereinigungsweges begründet.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juni 2018, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 25. Mai 2018 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes K... vom 21. Dezember 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs liege nicht vor, weil der Antragsteller lediglich bisher Vorgebrachtes vertieft habe; im Übrigen werde ein solcher Verstoß in der Beschwerdeinstanz geheilt. Die Klage sei wegen Verfristung unzulässig, da die Baugenehmigung wirksam öffentlich bekannt gemacht worden sei. Der Anwendungsbereich der Öffentlichkeitsbeteiligungsvorschrift des Art. 66a BayBO sei nicht eröffnet. Beteiligter im Sinne des Art. 66 Abs. 2 BayBO sei nicht nur derjenige, dem die Unterlagen nach Art. 66 Abs. 1 BayBO vorgelegt wurden. Das Bauordnungsrecht gewähre kein Recht auf eine aus Sicht des Nachbarn optimale Verfahrensgestaltung. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht; eine Dokumentation habe mangels Verwaltungsaktqualität nicht erfolgen müssen. Die Kaltluftabflüsse dürften für die Wahl der Zustellungsart nachträglich berücksichtigt werden, da eine im Zeitpunkt der Erteilung rechtswidrige Baugenehmigung durch nachträgliche Änderungen rechtmäßig werden könne. Ergänzend dazu ergebe sich, dass die Klage jedenfalls unbegründet wäre, weil eine Beeinträchtigung durch Kaltluftabflüsse nach der Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 21. August 2018 nicht vorliege. Eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht liege ebenfalls nicht vor, da diese nur im Falle einer Bauleitplanung bestehe und sich aus den Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen auch kein Planungsbedürfnis ergebe.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der eventuelle Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs sei mit Einlegung der Beschwerde geheilt. Art. 66a BayBO sei nicht anwendbar, da kein stark emittierendes Vorhaben vorliege. Zudem liege keine Rechtsverletzung des Nachbarn vor, wenn ein Vorhaben, das nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 66a BayBO falle, danach behandelt werde; erst Recht müsse dies im umgekehrten Fall gelten. Ein Nachbar sei kraft Gesetzes beteiligt, unabhängig davon, ob er aufgefunden werde oder nicht. Die Beteiligtenstellung werde nicht durch die Vorlage der Unterlagen begründet. Die Ermessensausübung beschränke sich auf die Frage, ob trotz Überschreitung des Schwellenwertes gleichwohl eine Einzelzustellung erfolgen solle. Unabhängig davon sei das Klagerecht auch verwirkt, weil im Hinblick auf den Baubeginn im Februar 2018 und bereits erfolgte Aufwendungen der Beigeladenen die späte Klageerhebung im Mai 2018 rechtsmissbräuchlich sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Verkehrszunahme irrelevant sei, Kaltluftabflüsse nicht substantiiert dargelegt seien und mangels Bebauungsplanaufstellung auch kein UVPpflichtiges Vorhaben bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird. Die öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch das Landratsamt K... am 27. Dezember 2017 ist wirksam und die Klage des Antragstellers vom 25. Mai 2018 damit verfristet.

1. Eine Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2018 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers kommt nicht in Betracht.

Der Antragsteller ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe keine Einzelfallentscheidung getroffen, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2018 weitgehend deckungsgleich mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 in einem Parallelverfahren (W 4 S 18.672) sei. Unabhängig davon, ob sich hieraus überhaupt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt, weil auch die Antragsschriftsätze in beiden Verfahren, die vom selben Prozessbevollmächtigten gefertigt wurden und einen weitgehend identischen Sachvortrag sowie materiell-rechtliche Ausführungen beinhalten, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit unpassend sind oder (deswegen) Ausführungen zu entscheidungserheblichen Aspekten fehlen. Jedenfalls aber wird eine mögliche Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dadurch geheilt, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren - wie hier - ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2018 - 2 BvR 549/17 - juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, U.v. 31.7.2002 - 8 C 37.01 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 CS 15.336 - juris Rn. 43; Remmert in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand April 2018, Art. 103 Abs. 1 Rn. 114).

Auch aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe dem Antragsteller den Erwiderungsschriftsatz des Antragsgegners nicht übermittelt, ergibt sich kein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs, der zum Erfolg der Beschwerde führt. Abgesehen davon, dass sich im Hinblick auf die in den Akten des Verwaltungsgerichts enthaltene, mit Ausführungsstempel versehene gerichtliche Verfügung des Schriftsatzes vom 4. Juni 2018 zur Kenntnisnahme an den Antragsteller und Beigeladenen vom 6. Juni 2018 hierfür nichts ergibt, wird ein möglicher Verstoß ebenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt, zumal dem Bevollmächtigten des Antragstellers vom Verwaltungsgericht noch Akteneinsicht gewährt wurde.

Schließlich führt auch das Vorbringen, die Beigeladene habe sich in dem Verfahren inhaltlich nicht geäußert, gleichwohl habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Juni 2018 auf Vorbringen der Beigeladenen aus dem Parallelverfahren (W 4 S 18.672) Bezug genommen, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich bereits im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, dass er keinerlei Kenntnis von den Ausführungen der Beigeladenen hat. Unabhängig davon, ob dem Antragsteller die Kenntnis seines Bevollmächtigten von dem Schriftsatz der Beigeladenen aus dem Parallelverfahren entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist, weil sein Bevollmächtigter auch den Antragsteller in dem maßgeblichen Parallelverfahren vertritt und er im Hinblick auf seinen eigenen, weitgehend identischen Sach- und Rechtsvortrag auch damit rechnen musste, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Beigeladenen in dem einen Parallelverfahren auch zum Gegenstand sämtlicher Parallelverfahren macht, ist ein möglicher Verstoß jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt.

2. Die Klage des Antragstellers vom 25. Mai 2018 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 21. Dezember 2017 an den Beigeladenen ist verfristet, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben wurde, die aufgrund der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung vom 27. Dezember 2017 am 29. Januar 2018 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

a) Die vom Landratsamt gewählte öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO ist hier nicht durch Art. 66a Abs. 1 BayBO gesperrt; ein Fall des Art. 66a Abs. 2 BayBO liegt offensichtlich nicht vor.

Art. 66a BayBO wurde durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375) neu eingeführt und regelt einheitlich und abschließend die Beteiligung der Öffentlichkeit, während Art. 66 BayBO nur noch die Nachbarbeteiligung regelt (LT-Drs. 17/15590 S. 15). Die Anwendung von Art. 66a BayBO führt - im Gegensatz zur Nachbarbeteiligung des Art. 66 BayBO - zu einer Präklusion aller öffentlich-rechtlichen Einwendungen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Satz 2 BayBO). Zwar ist Art. 66a Abs. 1 BayBO dem Grunde nach bei allen Bauvorhaben anwendbar (LT-Drs. 17/15590 S. 15). Die Ersetzung der Zustellung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 1 Satz 3 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 66a Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO; Hahn/Kraus in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 66a Rn. 11), die hier nicht gegeben sind.

Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a BayBO bietet den Vorteil, dass Rechts- und Investitionssicherheit auch bei einer unüberschaubaren Vielzahl von Nachbarn geschaffen werden kann und zudem Fälle erfasst werden, für die der dingliche Nachbarbegriff nicht mehr ausreicht (vgl. Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/ Bauer/ Eisenreich, BayBO, Stand Mai 2014, Art. 66 Rn. 68; Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66a Rn. 13; LT-Drs. 16/375 S. 17). Bei dem hier verfahrensgegenständlichen Hotelkomplex liegen hinsichtlich der geltend gemachten und zu erwartenden Auswirkungen aber weder eine unüberschaubare Vielzahl von Nachbarn vor noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der dingliche Nachbarbegriff zu kurz greift. Der Bereich, der von den vom Hotel ausgehenden Verkehrsbeeinträchtigungen potentiell betroffen ist, lässt sich hier mit den Straßen „A...“ und „E...“ sowie den nördlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Weinanbauflächen ohne Weiteres räumlich angemessen eingrenzen.

Darüber hinaus ist es dem Landratsamt im Rahmen des Verfahrens nach Art. 66a Abs. 1 BayBO verwehrt, ohne Antrag des Bauherrn eine öffentliche Bekanntmachung statt der üblichen Nachbarbeteiligung zu wählen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Satz 1 BayBO; Hahn/Kraus in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66a Rn. 8; Edenharter in Spannowsky/ Manssen, Beck‘scher Onlinekommentar, Bauordnungsrecht in Bayern, Stand 15.7. 2018, Art. 66a Rn. 15). Ein solcher Antrag der Beigeladenen fehlt hier.

Eine Pflicht zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Art. 66a BayBO besteht nur im Fall des Art. 66a Abs. 2 BayBO (vgl. Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.1.2018, Art. 66a Rn. 3). Dessen Voraussetzungen, insbesondere ein schutzbedürftiges Bauvorhaben im Sinne der Seveso-III-Richtlinie, liegen hier aber offensichtlich nicht vor.

b) Die Voraussetzungen für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO sind gegeben.

Nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO kann die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde in dem Fall, dass an einem Baugenehmigungsverfahren mindestens zehn Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt sind, ohne vertreten zu sein, diese auffordern, innerhalb angemessener Frist einen Vertreter zu bestellen.

aa) Voraussetzung für die Ersetzung der Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ist zunächst, dass mehr als 20 Nachbarn die Genehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zugestellt werden müsste, weil sie nicht zugestimmt haben oder ihren Einwendungen nicht entsprochen wurde (vgl. Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 71). Benachbart i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 6 sowie Abs. 2 Satz 4 BayBO sind dabei nicht nur unmittelbar angrenzende Grundstücke, sondern auch Grundstücke, die in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegen. Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 29). Dementsprechend ist hier zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen des genehmigten Hotels, insbesondere hinsichtlich der vom Antragsteller im Wesentlichen geltend gemachten und vom Landratsamt zugrunde gelegten Verkehrsbeeinträchtigungen durch eine erhebliche Zunahme des Verkehrs, über die nur angrenzenden Grundstücke hinausgehen. Damit hat das Landratsamt zu Recht auf einen größeren Kreis benachbarter Grundstücke abgestellt und ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht bloß vom sog. formellen Nachbarbegriff unmittelbar angrenzender Grundstücke ausgegangen (vgl. König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 66 Rn. 14). Aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 9. Oktober 2017 an den Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung V... lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn zum einen hat sich das Landratsamt lediglich auf die von diesem Eigentümer, der selbst kein Landwirt ist, vorgetragenen Bedenken wegen angrenzender landwirtschaftlicher Betriebe sowie einer möglichen Lärmbeeinträchtigung seines Grundstücks durch die Gästeterrasse des Hotels bezogen. Zum anderen wurde diesem Eigentümer, dessen Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, seitens des Landratsamts ohne Weiteres Akteneinsicht gewährt, was dessen Einstufung als Beteiligter voraussetzt (vgl. Art. 29 BayVwVfG).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist für die Frage der Nachbarschaft auch nicht ausschließlich auf die Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte abzustellen, die die entlang der Straße „E...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) und der Hotelzufahrt über den Weg FlNr. ... Gemarkung V... betroffenen Grundstücke abbildet. Zwar ist bei der Beurteilung, ob die öffentliche Bekanntmachung zu Recht erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung abzustellen. Spätere (Rechts-)Änderungen im Bereich der Grundstückseigentümer können sich demnach nicht auf die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auswirken. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Berechnung der Mindestzahl nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Personen, die zum o.g. Zeitpunkt Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke sind, nur als ein Beteiligter zu werten sind (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31 und B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6). Umgekehrt sind Grundstücke, die nicht im Alleineigentum einer Person stehen, auch mit der entsprechenden Zahl an (Mit-)Eigentümern zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Betroffenheit ist jedoch die objektive Sachlage maßgebend, weil es nach dem o.g. Nachbarbegriff insoweit allein darauf ankommt, wer potentiell von belastenden Auswirkungen des Vorhabens betroffen ist. Dass die Bauaufsichtsbehörde den Kreis potentiell Betroffener entsprechend der Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte gegebenenfalls zu eng gezogen hat, ist unerheblich, wenn zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung weitere potentiell Betroffene von dem herangezogenen Belang für die Beurteilung der im gleichen Interesse Betroffenen, hier hinsichtlich der Verkehrsbeeinträchtigungen, tatsächlich vorhanden sind.

bb) Nach diesen Kriterien sind hier mehr als 20 Beteiligte im gleichen Interesse hinsichtlich der vom Bauvorhaben hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigungen betroffen. Zwar ist die Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte insoweit zu korrigieren, als Eigentümer mehrerer Grundstücke nur einmal gezählt werden dürfen und allein danach die Mindestzahl nicht erreicht wird. Hier sind jedoch auch die Eigentümer der Grundstücke entlang der Straße „A...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) mitzuzählen. Denn gerade die im Baugenehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2017 festgesetzte Nebenbestimmung T0205 Nr. 2, wonach die Zufahrt „von der Staatsstraße St ... in die Kreisstraße ‚ ...‘ über die Straße ‚E...‘ bis zum Baugrundstück auszuschildern und vorzunehmen“ ist, „auch während der Bauphase“, belegt, dass sichergestellt werden sollte, dass der Verkehr über die Straße „E...“ und nicht über mögliche Ausweichstrecken, insbesondere die Straße „A...“ als direkte Verbindung zur Staatsstraße St ..., abgewickelt werden soll. Damit ist eine potentielle Betroffenheit weiterer Grundstücke von Verkehrsbeeinträchtigungen jedenfalls nicht erst nachträglich in die Überlegungen einbezogen worden. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Grundstücke mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen entlang der Straße „A...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) ergeben sich zusammen mit den Betroffenen entlang der Straße „E...“ jedoch ohne weiteres mehr als 20 Beteiligte. Damit kann offen bleiben, ob der erst im Klageverfahren geltend gemachte und vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren wohl nicht erkannte Belang einer Beeinflussung der Kaltluftabflüsse durch das Bauvorhaben ebenfalls eine öffentliche Bekanntmachung begründen könnte.

Unerheblich ist ferner, dass der Eigentümer der FlNr. ... Gemarkung V... anwaltlich vertreten ist. Er ist gleichwohl für die Mindestzahl zu berücksichtigen, weil „vertreten zu sein“ im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nur eine gemeinsame Vertretung durch einen Bevollmächtigten bedeutet (VGH, B.v. 3.2.1997 - 2 CS 96.3563 - BayVBl 1998, 151; Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 35), die hier nicht vorliegt.

Offen bleiben kann, ob, wie der Antragsteller meint, das von der Stadt V..., die Eigentümer mehrerer Flächen und Straßengrundstücke ist, erteilte planungsrechtliche Einvernehmen als Zustimmung i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO gilt, da unabhängig hiervon jedenfalls insgesamt mehr als 20 Beteiligte nicht zugestimmt haben oder ihren Einwendungen nicht entsprochen wurde. Eine Zustellung der Baugenehmigung ist in allen Fällen erforderlich, in denen keine vorbehaltlose Nachbarunterschrift angenommen werden kann (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, a.a.O., Art. 66 Rn. 194). Sie ist auch dann erforderlich, wenn der Nachbar gar keine Erklärung abgegeben hat, weil er auch dann nicht zugestimmt hat (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 215). Der Grund, weshalb Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, z.B. ausdrückliche Verweigerung, Nichtvorlage der Unterlagen oder bloßes Offenhalten der Rechtsschutzmöglichkeiten, ist für die Frage der Zustellung nicht maßgebend (vgl. König in Schwarzer/König, a.a.O., Art. 66 Rn. 31).

cc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für die Frage, ob die Baugenehmigung bei mehr als 20 Beteiligten im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO öffentlich bekannt gemacht werden darf, nicht maßgebend, ob diese Personen tatsächlich am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden sind, d.h. ob ihnen die Bauunterlagen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorgelegt wurden, sie ihnen tatsächlich bekannt waren oder sie tatsächlich Einwendungen erhoben haben oder nicht.

Auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung kann sich der Nachbar nicht berufen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3 m.w.N.); maßgebend ist allein die Verletzung drittschützender materieller Rechte (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 208; Edenharter in Spannowsky/ Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 6, 68). Im Rahmen der Nachbarbeteiligung obliegt die Verpflichtung, den Eigentümern benachbarter Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, allein dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Eine Beteiligung der Nachbarn vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens ist - ohne Antrag des Bauherrn - weder von der Gemeinde (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO) noch von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen. Die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO ist vielmehr so angelegt, dass ohne den ausdrücklich zu äußernden Willen des Bauherrn die Nachbarbeteiligung unterbleibt (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 62).

Das bloße Fehlen der Nachbarunterschrift löst für die Bauaufsichtsbehörde allerdings die Pflicht aus, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zuzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Nachbarunterschrift fehlt oder ob der Nachbar überhaupt beteiligt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 17; Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 155, 169 f.). Diese Zustellpflicht besteht unabhängig von der Zahl der zuzustellenden Ausfertigungen der Baugenehmigung, wobei die Individualzustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde ist weder wenn ihr die Nachbarn allesamt bekannt sind, noch wenn größere Personenmehrheiten beteiligt sind, befugt, von einer Zustellung bei fehlender Nachbarunterschrift abzusehen; im letzteren Fall hat sie gegebenenfalls nach Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 BayBO zu verfahren (Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 172).

Aus Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bzw. aus der dortigen Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO lässt sich nicht ableiten, dass eine öffentliche Bekanntmachung - in Ersetzung der Individualzustellung und in Abweichung von den o.g. Grundsätzen - nur bei tatsächlicher Beteiligung der Nachbarn wirksam erfolgen kann. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch der Historie, der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Norm.

Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO lässt sich nicht entnehmen, dass eine tatsächliche Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren vorausgesetzt wird. Vielmehr nimmt Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch die Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO auch den Nachbarbegriff auf, bei dem es - wie oben ausgeführt - darauf ankommt, dass ein Grundstück objektiv potentiell von belastenden Auswirkungen eines Bauvorhabens betroffen ist. Dem entspricht auch die Systematik der Norm. Während Art. 66 Abs. 1 BayBO den Regelfall der Nachbarbeteiligung enthält, klärt Art. 66 Abs. 2 BayBO das Verhältnis zwischen bauordnungsrechtlicher Nachbarbeteiligung und Verwaltungsverfahrensrecht (LT-Drs. 12/13482 S. 62). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass durch Art. 66 Abs. 2 BayBO die o.g. Grundsätze der Nachbarbeteiligung verändert werden sollten. Der Gesetzgeber differenziert im Rahmen des Art. 66 BayBO nicht zwischen unterschiedlichen Beteiligten i.S.d. Art. 13 BayVwVfG. Er stellt vielmehr durch die verfahrensrechtliche Beteiligungsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO klar, dass der Nachbar - unabhängig von seiner tatsächlichen Beteiligung - automatisch, kraft Gesetzes die Stellung eines Beteiligten hat (LT-Drs. 12/13482 S. 62; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Auflage 2015, Teil 5. Rn. 63). Demgegenüber bleibt für Personen, die nicht dem Nachbarbegriff des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 6 BayBO unterfallen, nur die Hinzuziehung gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG, sofern die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG vorliegen, oder das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 66a BayBO, das hier nicht gewählt wurde. Auch aus der Gesetzeshistorie ergibt sich nichts anderes. Denn durch das Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl S. 210) wurde gerade die Verpflichtung der Gemeinde bei fehlender Unterschrift den Nachbarn zu benachrichtigen und ihn zu einer Äußerung aufzufordern dahingehend abgeschwächt, dass dies nur noch auf Antrag des Bauherrn möglich ist (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 62). Die Verantwortung zur (tatsächlichen) Beteiligung der Nachbarn wurde damit vollständig dem Bauherrn übertragen. Änderungen der verfahrensrechtlichen Aspekte oder Voraussetzungen in Art. 66 Abs. 2 BayBO im Hinblick auf diese geänderte Verpflichtung zur Beteiligung der Nachbarn hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.

Der Antragsteller leitet aus der Verweisung in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO auf die „Beteiligung im gleichen Interesse“ gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO ab, dass dessen Kenntnis eine tatsächliche Beteiligung voraussetzt. Für die Frage der öffentlichen Bekanntmachung kann aber nichts anderes als im Rahmen des Art. 66 Abs. 1 BayBO gelten, wonach eine tatsächliche Beteiligung des Nachbarn nicht erfolgt sein muss. Denn für die Beurteilung einer Beteiligung im gleichen Interesse kommt es - wie bereits ausgeführt - auf die objektive Sachlage an, die die Behörde gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln hat und die im Rahmen eines Klageverfahrens voll nachprüfbar ist. Insoweit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass explizit Einwendungen erhoben worden sein müssen, damit die Behörde das Vorliegen eines gleichen Interesses beurteilen kann. Darüber hinaus sind weder aus der Gesetzesbegründung noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die dem Bauherrn obliegende Verpflichtung der Nachbarbeteiligung im Rahmen der Zustellung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO anders als im Rahmen der Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bewerten wollte. Dem Einwand des Antragstellers, Art. 19 Abs. 4 GG erfordere in diesen Fällen, dass der Nachbar tatsächlich beteiligt wurde, lässt sich unter Umständen auch anderweitig Rechnung tragen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 21 m.w.N.). Hier hat das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der versäumten Klagefrist abgelehnt, worauf im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen wird. Auf Aspekte einer möglichen Verwirkung nachbarlicher Rechte kommt es insoweit hierbei nicht an.

dd) Die Entscheidung des Landratsamts, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO öffentlich bekannt zu machen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Auch wenn im Rahmen der Nachbarbeteiligung des Art. 66 Abs. 1 und 2 BayBO - anders als im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung des Art. 66a Abs. 1 BayBO - ein Antrag des Bauherrn keine Voraussetzung für eine öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung ist, kann lediglich aus dem Vorliegen eines derartigen Antrags zur öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO seitens der hier Beigeladenen nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch geschlossen werden. Dass Ermessenserwägungen angestellt wurden, zeigen bereits die Eintragungen in der Karte, wie sie sich Blatt 72 der Behördenakte entnehmen lassen. Das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung stellt auch keinen Ermessensfehlgebrauch dar (BayVGH, B.v. 3.2.1997 - 2 CS 96.3563 - BayVBl 1998, 151/152). Der Entlastungszweck durch eine öffentliche Bekanntmachung anstelle einer Individualzustellung reicht bei der hier vorliegenden Erfüllung der Voraussetzungen regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante aus (vgl. Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 175; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, a.a.O., Art. 66 Rn. 195).

c) Anhaltspunkte für eine inhaltlich fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, Satz 5 BayBO).

Die Klage im Hauptsacheverfahren bleibt somit bereits wegen Nichteinhaltung der Klagefrist erfolglos. Auf die materiell-rechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen bei den Nachbarn, v.a. zur Nachtzeit, sowie die Frage der Notwendigkeit einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht, kommt es damit nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.