Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 23. Okt. 2013 - 2 BvR 28/13
Gericht
Gründe
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1. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse, die im fachgerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff., §§ 116 ff. in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG ergangen sind. Das Landgericht hatte Anträge, die die Höhe der Entlohnung des Beschwerdeführers im Rahmen der Arbeitstherapie, das Urlaubsgeld und die Lohnfortzahlung betrafen, als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung, die nach Angabe des Beschwerdeführers mit dem Beschluss verbunden war und die er zusammen mit dem Beschluss in Kopie vorgelegt hat, ging dahin, dass er gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen könne und dass dies schriftlich geschehen müsse; die Beschwerde könne aber auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer daraufhin durch eigenes Schreiben eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, da sie nicht in der nach § 118 Abs. 3 StVollzG gebotenen Form - durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle - eingelegt gewesen sei.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
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a) Der Rechtsschutzsuchende muss allerdings nicht hinnehmen, dass er etwaige Rechtsansprüche deshalb nicht durchsetzen kann, weil er aufgrund einer fehlerhaften gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel nicht in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt hat. Ihm steht jedoch die Möglichkeit offen, mittels eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Beeinträchtigung seiner Rechte im fachgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Die Nutzung dieser Möglichkeit gehört zum Rechtsweg, den ein Beschwerdeführer im Regelfall erschöpfen muss, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f.>; 77, 275 <282>; BVerfGK 8, 303 <306>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 2013 - 2 BvR 1412/13 -, juris).
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aa) Nach dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt beruhte die vom Oberlandesgericht festgestellte Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern darauf, dass das Landgericht ihm eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte. Ursächlich für die Unzulässigkeit war somit ein Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 8, 303 <304 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - , NJW 2005, S. 3629 f., und vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 <239>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279, vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>).
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bb) Eine Wiedereinsetzung scheidet im vorliegenden Fall nicht wegen Fristablaufs aus.
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Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Wege der Wiedereinsetzung zu erreichen. Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfG, jeweils a.a.O.).
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Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Rechtsbehelfsbelehrung, der gemäß die Rechtsbeschwerde formwidrig erhoben wurde, fehlerhaft war. Die danach gebotene Belehrung, dass und wie der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung erlangen konnte, ist ihm bislang nicht erteilt worden, weil die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht im landgerichtlichen Beschluss enthalten, sondern auf einem gesonderten Blatt für den Beschwerdeführer beigefügt war und nicht Bestandteil der Akte des fachgerichtlichen Verfahrens wurde. Das Oberlandesgericht konnte daher ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.
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Da der Beschwerdeführer infolgedessen über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (BVerfGK 8, 303 <306>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>).
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b) Der Beschwerdeführer kann innerhalb einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er untergebracht ist (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 299 StPO), erneut Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hierzu ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.
(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.
(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.