Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 16. Mai 2011 - 2 BvR 1230/10
Gericht
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Parteiverrats.
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A.
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I.
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Mit Urteil vom 15. September 2006 sprach das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführer unter anderem vom Vorwurf des Parteiverrats (§ 356 StGB) frei.
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1. Dem Beschwerdeführer war durch die Anklage insoweit zur Last gelegt worden, im Jahr 2001 eine Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen versuchten Mordes verteidigt und in diesem Zusammenhang von ihr Lichtbilder sowie Tonkassetten als entlastende Beweismittel übergeben bekommen zu haben. Nach Beendigung dieses Mandats soll der Beschwerdeführer den Lebensgefährten der Beschuldigten beraten haben, der geständige und ihn als Anstifter des versuchten Mordes belastende Angaben der Beschuldigten befürchtet habe. Die Beschuldigte habe dann in der Hauptverhandlung des gegen sie geführten Strafverfahrens tatsächlich ein Geständnis abgelegt und angegeben, die Tat auf Veranlassung ihres Lebensgefährten begangen zu haben. Nach der Verhaftung des Lebensgefährten habe der Beschwerdeführer diesen als Verteidiger vertreten. Zu dessen Verteidigung soll der Beschwerdeführer vorgebracht haben, die Beschuldigte wolle sich durch bewusst unwahre Angaben entlasten und die Verantwortung auf ihren Lebensgefährten abschieben. Dabei habe der Beschwerdeführer auch Informationen genutzt, die ihm im Rahmen des früheren Mandatsverhältnisses zur Beschuldigten anvertraut worden seien.
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2. Nach Ansicht des Landgerichts Potsdam hatte sich der Beschwerdeführer nicht wegen Parteiverrats strafbar gemacht. Haupttäter und Anstifter einer Straftat seien regelmäßig nicht Parteien einer Rechtssache im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB. Das Landgericht Potsdam berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1952 - 2 StR 198/51 - (zitiert bei Kalsbach, AnwBl 1954, S. 187 <189>, insoweit nicht in BGHSt 3, 400). Die abweichende Sicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1990, S. 542) überzeuge nicht. Der Täter und eine von ihm zu Unrecht als Anstifter bezeichnete Person seien ebenfalls nicht Parteien einer Rechtssache.
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II.
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07 -, BGHSt 52, 307 = NJW 2008, S. 2723).
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Die anvertrauten Angelegenheiten hätten dieselbe Rechtssache betroffen. Mehrere Tatbeteiligte einer Strafsache könnten Parteien im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB sein. Zwar habe der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dies in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1952 - 2 StR 198/51 - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 66, 316) anders beurteilt. Daran werde aber nicht festgehalten. Der 2. Strafsenat habe auf Anfrage mitgeteilt, dass hinsichtlich der Entscheidung vom 16. Dezember 1952 keine anfrage- oder vorlagepflichtige Divergenz vorliege. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des § 146 StPO seien nunmehr rechtliche Beziehungen zwischen Tätern oder Teilnehmern einer Tat anerkannt.
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III.
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Am 3. April 2009 verurteilte das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführer unter anderem wegen Parteiverrats.
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Der Vorwurf der Anklage sei durch die getroffenen Feststellungen bestätigt worden. In der rechtlichen Beurteilung folgte das Landgericht Potsdam dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2008. Die Einlassung des Beschwerdeführers, dass nach der zur Tatzeit einhelligen Kommentarliteratur kein Parteiverrat vorgelegen habe, treffe nicht zu. Vielmehr sei daraus deutlich erkennbar gewesen, dass diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt worden sei. Es habe beim Beschwerdeführer auch kein Verbotsirrtum vorgelegen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sei eine der wesentlichsten anwaltlichen Berufspflichten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Zudem ergebe sich aus einer Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber einem anderen Rechtsanwalt, dass ihm die Unzulässigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei.
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IV.
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Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet (Beschluss vom 8. April 2010 - 5 StR 491/09 -, wistra 2010, S. 263).
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Die Verurteilung verstoße nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil diese Vorschrift eine Änderung der Rechtsprechung nicht erfasse. Zudem habe die Rechtsprechungsänderung schon zuvor in der fachlichen Diskussion gestanden. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Frage eines Verbotsirrtums seien revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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B.
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Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. April 2009 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2010 an. Er beanstandet unter anderem einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
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Das Vertrauen auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung müsse geschützt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei seit 1951 unverändert geblieben. Vermeintlich abweichende Entscheidungen hätten andere Sachverhalte betroffen, weshalb auch kein Gericht die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt habe. Die Rechtsfrage sei auch nicht Gegenstand einer intensiven fachlichen Diskussion gewesen. Vor Erlass der angegriffenen Entscheidungen hätten jede Auskunft einer sachkundigen Person und jede Überprüfung in der Fachliteratur zu dem Ergebnis geführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinen Parteiverrat darstelle. Wegen der "im Rahmen der Strafverteidigung nahezu stets ad hoc zu treffenden Entscheidungen, die ja immer auch mit der Inhaftierung eines Mandanten im Zusammenhang stehen", habe "man schlicht und ergreifend weder Zeit noch die tatsächliche Möglichkeit ..., in Bibliotheken drei Artikel aus 20 Jahren herauszusuchen". Vor diesem Hintergrund seien die zum Verbotsirrtum angestellten Erwägungen nicht verfassungskonform.
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C.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>).
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I.
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1. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und zum Schuldgrundsatz zu überprüfen oder fortzuentwickeln.
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a) Danach ist höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Die Aufgabe einer in der Rechtsprechung bislang vertretenen Auslegung verstößt nicht als solche gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfGE 18, 224 <240 f.>; 74, 129 <151 ff.>; 78, 123 <126 f.>; 84, 212 <227>; 122, 248 <277 f.>). Im Bereich des materiellen Strafrechts ist dabei dem Schuldgrundsatz Rechnung zu tragen. Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" ist in der Garantie der Würde und der Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert. Er schließt die strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters aus (BVerfGE 9, 167 <169>; 20, 323 <331>; 41, 121 <125>; 110, 1 <13>).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die Anwendung und Auslegung des § 17 StGB durch die Fachgerichte. Danach liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, wenn zum Tatzeitpunkt das Verhalten nach der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung als straflos betrachtet wurde und eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht absehbar war (BGHSt 37, 55 <67 ff.>; BGH, NJW 1976, S. 1949 <1950>; 2010, S. 2595 <2597>; KG, NJW 1990, S. 782 <783>; OLG Frankfurt, NJW 1990, S. 1057 <1058>; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, S. 277 <279>; vgl. weiter Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 17 Rn. 20 f.; Vogel, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2007, § 17 Rn. 58 ff.).
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2. Nach diesen Maßgaben ist die Verurteilung im Ausgangsfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Vertrauenstatbestand lag bereits mangels gefestigter Rechtsprechung nicht vor. Zudem hält sich die Auslegung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung.
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Zwar weicht die Auslegung des § 356 Abs. 1 StGB in den angefochtenen Entscheidungen von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1952 - 2 StR 198/51 - (zitiert bei Kalsbach, AnwBl 1954, S. 187 <189>) ab. Diese lag zur Tatzeit jedoch bereits fast 50 Jahre zurück, ohne dass sie höchstrichterlich bestätigt worden wäre. Vielmehr wurde die Rechtsfrage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1982 - 1 StR 245/82 - (NStZ 1982, S. 465 f.) unter Darstellung des Meinungsstands ausdrücklich offen gelassen. Zudem hatten mehrere Oberlandesgerichte und das Kammergericht in vergleichbaren Fallgestaltungen Beschuldigte derselben Straftat als Parteien im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB angesehen (OLG Oldenburg, NStZ 1989, S. 533 f.; KG, Beschluss vom 15. Februar 1999 - (4) 1 Ss 275/98 (2/99) -, juris; OLG Stuttgart, NStZ 1990, S. 542; OLG Zweibrücken, NStZ 1995, S. 35 <36>). In der Literatur wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1952 bereits vor dem Jahr 2001 unter ausführlicher Darstellung der nachfolgenden Rechtsprechungsentwicklung kritisiert (siehe z. B. Dahs, NStZ 1991, S. 561 <561, 563>; Geppert, NStZ 1990, S. 542). All dies war zum Tatzeitpunkt den Kommentierungen zu entnehmen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 356 Rn. 5; Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 356 Rn. 13; Hübner, in: Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. 1988, § 356 Rn. 58 ff.).
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG anzunehmen.
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Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine strafgerichtliche Verurteilung, deren Auslegung und Anwendung eines Straftatbestands von früheren gerichtlichen Entscheidungen abweicht, dadurch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen kann. Einen derartigen Verstoß hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht angenommen (vgl. BVerfGE 95, 96 <132>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 752/90 -, NJW 1990, S. 3140; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2008 - 2 BvR 2392/07 -, NJW 2008, S. 3205 <3206>). Die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG auf "Rechtsprechungsänderungen" würde jedenfalls voraussetzen, dass die frühere Rechtsprechung durch ein Mindestmaß an Kontinuität einen Vertrauenstatbestand begründen konnte (vgl. dazu m. N. Dannecker, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2007, § 1 Rn. 440). Dies war hier nicht der Fall.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.