Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 06. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13

published on 06/06/2013 00:00
Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 06. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13
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Gericht

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Gründe

1

Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Landgerichts zu einer Entscheidung "in angemessener Zeit" und mit dem Inhalt, die Justizvollzugsanstalt zur weiteren Speicherung beziehungsweise Herausgabe seiner Einzelverbindungsdaten zu verpflichten, entzieht sich der Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. In Fällen, in denen die Untätigkeit eines vom Antragsteller angerufenen Fachgerichts behauptet wird, ist wirksamer vorläufiger Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht nicht dadurch zu gewähren, dass das Fachgericht zu einem Tätigwerden oder gar, wie hier beansprucht, zu einer antragsgemäßen Entscheidung verpflichtet wird, sondern dadurch, dass - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen - eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs ergeht (vgl. BVerfGK 4, 19 f.).

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Der Antrag bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn er dahin ausgelegt wird, dass er darauf gerichtet ist, die Justizvollzugsanstalt anzuweisen, die gespeicherten Einzelverbindungsdaten nicht zu löschen.

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Allerdings erfordert das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass über Anträge auf Prozesskostenhilfeinnerhalb eines dem verfolgten Rechtsschutzziel angemessenen Zeitraums entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 152/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 8. November 2000 - XII ZB 132/00 -, FamRZ 2001, S. 415 <416> m.w.N.).

4

Der Antragsteller hat es jedoch bislang versäumt, dem Grundsatz der Subsidiarität Genüge zu tun, nach dem vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts alle verfügbaren Möglichkeiten zur Verhinderung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu nutzen sind (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Nach diesem Grundsatz, der auch für den der Verfassungsbeschwerde vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris, m.w.N.; stRspr), hätte es dem Antragsteller oblegen, die Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens zunächst mit einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG bei dem mit der Sache befassten Gericht zu rügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris). Unabhängig von der Frage, inwieweit zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes zunächst auch das - nicht auf primären Rechtsschutz gerichtete - Verfahren auf Gewährung einer Entschädigung durchlaufen werden müsste, war dem Antragsteller hier jedenfalls die Erhebung einer Verzögerungsrüge zumutbar, um das Gericht an seine Pflicht zur Gewährung zeitgerechten Rechtsschutzes zu erinnern und eine versehentliche Nichtbearbeitung insbesondere des die Gewährung von Eilrechtsschutz betreffenden Prozesskostenhilfeantrages auszuschließen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d
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published on 08/11/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 132/00 vom 8. November 2000 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, WeberMonecke und Prof.
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.