Bundesverfassungsgericht Beschluss, 27. Sept. 2012 - 2 BvE 8/12

published on 27/09/2012 00:00
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 27. Sept. 2012 - 2 BvE 8/12
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Gericht

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Gründe

I.

1

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung des Gesetzes vom 17. März 2008, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 20. März 2008 (BGBl I S. 394), soweit danach in einem Kreiswahlvorschlag als Bewerber einer Partei nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Sie beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Vorschrift bei der kommenden Wahl zum Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Daneben begehrt sie eine Prüfung des Bundeswahlgesetzes hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.

2

Die Anträge im Organstreitverfahren bleiben ohne Erfolg. Sie sind aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. August 2012 genannten Gründen unzulässig. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 13. September 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist insbesondere deshalb versäumt, weil ein Gesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit seiner Verkündung als allgemein bekannt geworden gilt (vgl. BVerfGE 13, 1 <10>; 24, 252 <258>; 27, 294 <297>; 64, 301 <316>; 67, 65 <70>; 92, 80 <87>; 103, 164 <169>; 114, 107 <116>), so dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen individuellen Kenntnisnahme nicht ankommt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

3

2. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2012 die Feststellung der Gültigkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 BWG bezüglich des Ausschlusses von Bewerbern begehrt, die Mitglied einer anderen Partei sind, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Unabhängig von der konkreten Auslegung des Antrages hat er mit dem Erlass des § 21 Abs. 1 Satz 1 BWG jedenfalls eine Maßnahme zum Gegenstand, die die Antragstellerin nicht mehr angreifen kann, weil - ebenso wie bezüglich ihres weiteren Antrages zu der Norm (vgl. oben 1.) - die Frist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt ist.

4

3. Soweit die Antragstellerin verlangt, den Gesetzgeber zu verpflichten, "den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG durch die erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze auszugestalten", ist sie nicht antragsbefugt. Es ist bereits nicht erkennbar, woraus sich eine gerade politischen Parteien gegenüber bestehende verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des ordentlichen Rechtswegs gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergeben könnte. Daher kommt eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin, die diese im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen könnte (vgl. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG), von vornherein nicht in Betracht.

II.

5

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründe
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründe
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published on 30/09/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe A. 1 Gegenstand des Organstreitverfahrens sind die Funktionszulagen für die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Landtagsfraktionen. I. 2 1. Die maßgebli
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Annotations

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.