Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. Feb. 2013 - 1 BvR 639/12
Gericht
Tenor
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1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 - 9 T 912/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2012 - 12 W 23/12 (NotB) - wird damit gegenstandslos.
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3. ...
Gründe
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I.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, die einen Notar mit Kosten gerichtlicher Verfahren belasten.
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1. Der Beschwerdeführer ist Anwaltsnotar. Nach der Beurkundung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten wegen der Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises. Der Beschwerdeführer wurde in den insoweit geführten Schriftwechsel einbezogen und schließlich von den Verkäufern ersucht, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde auszuhändigen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer einen mit "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" überschriebenen Schriftsatz an das für seinen Amtssitz zuständige Landgericht. Er schilderte den zugrunde liegenden Sachverhalt, wies auf seine "Bedenken" hinsichtlich der "Vollstreckungsreife" der Kaufpreisforderung hin und bat um eine Entscheidung des Gerichts, ob die beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen sei.
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Nach Schriftwechsel zur Frage der Auslegung des gestellten "Antrags" wies das Landgericht den "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Ein Notar habe nicht die Möglichkeit, seine Entscheidungen auf eigene Initiative hin gerichtlich überprüfen zu lassen. Nur den - vom Landgericht als Antragsgegner am Verfahren beteiligten - Verkäufern stehe gegen die Weigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vertrages gemäß § 54 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Eine solche hätten die Antragsgegner jedoch nicht eingelegt und einer dahingehenden Auslegung ihrer Schreiben ausdrücklich widersprochen. Nach den Gesamtumständen verbiete es sich, das Verhalten der Antragsgegner als Beschwerde auszulegen. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers beruhe auf § 84 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Entscheidung beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht erhoben werden könne. Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht.
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Die daraufhin vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig. Das Landgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung
) auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil er ein gesetzlich nicht vorgesehenes und damit unzulässiges Verfahren angestrebt habe. Infolgedessen sei gegen diesen Beschluss auch kein Rechtsmittel eröffnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, nicht Antragsteller, sondern "erste Instanz" gewesen zu sein, verfange dieser Einwand nicht, weil mangels Beschwerde eines Beteiligten gerade kein Rechtsmittelverfahren nach § 54 BeurkG gegeben sei. Die Verkäufer hätten unmissverständlich erklärt, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsmitteleinlegung beabsichtigt hätten; sie schieden daher als Antragsteller aus. Damit verbleibe es bei der Kostenschuldnerstellung des Beschwerdeführers, der vorliegend als Veranlasser tätig geworden sei.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und - sinngemäß - von Art. 3 Abs. 1 GG.
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3. Das Niedersächsische Justizministerium und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies jedenfalls zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 71, 202 <205>; 81, 132 <137>; 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 -, NJW 2012, S. 2639 <2640>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90 -, NJW 1992, S. 359 ff.). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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a) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), weil das nach § 54 Abs. 2 BeurkG, §§ 70 ff. FamFG, § 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) einzig statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vom Landgericht nicht zugelassen wurde und eine Nachholung der Zulassungsentscheidung nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 -, juris
m.w.N.; Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 -, juris ). Das Landgericht hat, wie die Überschrift des angegriffenen Beschlusses zeigt, in einer "Notarbeschwerdesache" nach § 54 BeurkG entschieden. In einem solchen Verfahren handelt der beurkundende Notar nach allgemeiner Meinung "als erste Instanz" (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg. 2 Z 127/71 -, BayObLGZ 1972, S. 1 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95 -, juris ; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 31 Wx 31/08, 31 Wx 031/08 -, juris m.w.N.; vgl. auch zur Parallelvorschrift des § 15 der Bundesnotarordnung : BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09 -, juris ; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10 -, juris ), mithin gemäß seiner Amtsträgereigenschaft als entscheidendes Organ des ersten Rechtszugs (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2012, § 54 Rn. 38). Da das Landgericht hiernach als Beschwerdegericht und nicht als erstinstanzliches Gericht tätig geworden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg. 2 Z 127/71 -, a.a.O., S. 2), kommt nach der hier maßgeblichen neuen Rechtslage - unter der Geltung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - allein die zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach §§ 70 ff. FamFG, § 133 GVG als statthaftes Rechtsmittel in Betracht.
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b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist; denn hinsichtlich der versäumten Frist ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen (§ 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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aa) Für den Beginn der Frist ist die Entscheidung des Landgerichts maßgeblich, nicht jedoch der Beschluss des Oberlandesgerichts; denn die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Beschwerde stellt ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel dar, das für den Lauf der Monatsfrist ohne Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 91, 93 <106> m.w.N.). Die Beschwerde zum Oberlandesgericht war nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 54 Abs. 2 BeurkG, §§ 70 ff. FamFG) zweifellos nicht statthaft (s.o. II. 1. a).
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bb) Dem Beschwerdeführer war jedoch nach § 93 Abs. 2 BVerfGG auch ohne ausdrücklichen Antrag (§ 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BVerfGG) von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er aufgrund eines fachgerichtlichen Fehlers unverschuldet daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzulegen und zu begründen (vgl. BVerfGK 5, 151 <154> m.w.N.; 8, 303 <304> m.w.N., jeweils zur Wiedereinsetzung im fachgerichtlichen Verfahren) und die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung ebenfalls vorliegen (vgl. BVerfGE 122, 190 <204>).
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(1) Aufgrund der vom Landgericht im Beschluss erteilten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die von der Statthaftigkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht ausging, erfolgte die Einlegung des dort bezeichneten Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehende Fristablauf unverschuldet. Denn der Beschwerdeführer wurde durch die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung aufgrund eines Fehlers des Gerichts in die Irre geleitet. Obgleich von dem Beschwerdeführer als Notar ausreichende Kenntnisse im notariellen Berufs- und dem zugehörigen Verfahrensrecht erwartet werden dürfen, beruhte die Fristversäumung zumindest unter den Umständen des konkreten Falles maßgeblich auf dem fehlerhaften Hinweis des zuständigen Fachgerichts.
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Nach allgemeiner Meinung hatte ein Notar unter Geltung der alten Rechtslage ausnahmsweise ein eigenes - auf die Kostenentscheidung bezogenes - Beschwerderecht zum Oberlandesgericht, wenn ihm trotz seiner Stellung als erste Instanz die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG: vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg 2 Z 127/71 -, a.a.O., S. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90 -, a.a.O., S. 359 f.). Dem lag der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 geltende Instanzenzug zugrunde, nach dem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG a.F., §§ 27 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) der statthafte Rechtsbehelf im Notarbeschwerdeverfahren war (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95 -, juris
). Jedenfalls mit Blick auf diese noch nicht lange zurückliegende Rechtsmittelreform in einem zudem nicht gängigen Verfahren kann dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden vorgeworfen werden, dass er trotz seines Notaramtes kein Wissen über den Instanzenzug hatte und sich die erforderliche Kenntnis nach der - in die Irre führenden - gerichtlichen Belehrung auch nicht verschafft hat.
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(2) Mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt. Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor den zutreffenden Instanzenzug nicht erkannt hat, besteht das Hindernis bezüglich der Fristversäumnis unverändert fort, so dass die Nachholung rechtzeitig im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfolgte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt, namentlich auf Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen Missachtung des Willkürverbots, überprüft. Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren des Fachgerichts fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht; dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf (stRspr; vgl. nur BVerfGE 83, 82 <84>). Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung handeln (vgl. BVerfGE 89, 1 <14>).
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aa) Daran gemessen verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei im fachgerichtlichen Verfahren als Antragsteller aufgetreten und daher als Beteiligter mit den Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels nach § 84 FamFG - oder, wie das Oberlandesgericht meint, nach § 2 Nr. 1 KostO - zu belasten, erweist sich als sachlich schlechthin unhaltbar und damit als objektiv willkürlich.
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Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Der Beschwerdeführer ist aber als Notar, der dem an ihn gerichteten Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht nachgekommen ist, nicht Beteiligter des anschließenden Beschwerdeverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeurkG. Er ist vielmehr aufgrund seiner Betrauung mit einem öffentlichen Amt (§ 1 BNotO) die Instanz der vorsorgenden Rechtspflege (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 -, a.a.O., S. 2640), die im ersten Rechtszug zur Entscheidung über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung berufen war (vgl. oben II. 1. a). Er ist weder als Beschwerdeführer noch als Antragsteller oder Antragsgegner Beteiligter des "Notarbeschwerdeverfahrens" vor dem Landgericht, weshalb ihm aufgrund seiner Stellung unzweifelhaft auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. zu § 15 BNotO: BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 -, juris
; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 15 W 529/86 -, DNotZ 1989, S. 648 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 10 Wx 6/05 -, juris ). Aus demselben Grund scheidet der Notar auch als Antragsteller im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO und damit auch als Kostenschuldner nach dieser Vorschrift aus.
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bb) Entgegen der Ansicht der Fachgerichte im Ausgangsverfahren kann das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht in rechtlich vertretbarer Weise als Antragstellung im eigenen Namen - möglicherweise auch außerhalb des Notarbeschwerdeverfahrens nach § 54 BeurkG - verstanden werden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt allerdings die gebotene und von ihm als Amtsträger zu erwartende Klarheit vermissen. Obgleich ihm als Notar die Kenntnis und Beachtung des für seine Amtstätigkeit maßgeblichen Verfahrensrechts obliegt, hat der Beschwerdeführer die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend beachtet. So hat er es versäumt, die Verkäufer vor Vorlage der Sache beim Landgericht durch Erlass und Bekanntgabe eines entsprechenden Beschlusses unter Angabe von Gründen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) davon in Kenntnis zu setzen, dass er deren Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ablehnt (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, a.a.O., § 54 Rn. 22 f.). Er hat zudem die Vorlage an das Landgericht als "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" überschrieben und dort auf bloße "Bedenken" hinsichtlich der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung hingewiesen, nicht aber eine abschließende Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach er sich an der Erteilung der Vollstreckungsklausel gehindert sehe. Schließlich hat es der Beschwerdeführer auch versäumt, vor Weiterleitung an das Landgericht die gesetzlich vorgeschriebene Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 FamFG) zu treffen, worauf er allerdings vom Landgericht auch nicht hingewiesen und zur Nachholung aufgefordert wurde.
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Aus dem Verfahrensgegenstand und dem vom Beschwerdeführer zweifelsfrei formulierten Verfahrensziel, eine verbindliche Entscheidung des Gerichts über seine Verpflichtung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erreichen, wurde gleichwohl hinreichend deutlich, dass die Vorlage an das Landgericht in dem hierfür eröffneten Verfahren der Notarbeschwerde nach § 54 Abs. 2 BeurkG erfolgen sollte. Ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden Richterin vom 16. Dezember 2011 hat das Landgericht die Eingabe des Beschwerdeführers auch zunächst in diesem Sinne verstanden und damit dem Grundsatz wohlwollender Auslegung von Rechtsschutzanliegen (vgl. BVerfGK 13, 480 <481>) entsprochen. Hieran hielt das Landgericht aber offenkundig nicht länger fest, nachdem die Verkäufer auf die ihnen mitgeteilte Verfügung mit dem Hinweis antworteten, dass sie gegen den Notar kein gerichtliches Verfahren angestrengt hätten und auch künftig nicht anstrengen wollten. Damit stand zwar der Wille der Verkäufer unzweifelhaft fest, diese konnten jedoch als Dritte nicht über ein Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers disponieren. Es entbehrt daher jeder Grundlage, dass das Landgericht hiernach von einem im eigenen Namen gestellten Antrag des Beschwerdeführers ausging, den es als unzulässig zu verwerfen galt. Allein möglich - und zudem naheliegend - war vielmehr, nach der Klarstellung durch die Verkäufer das Vorliegen einer Notarbeschwerde im Sinne des § 54 Abs. 2 BeurkG mit dem Ergebnis zu verneinen, dass die Weiterleitung der Sache an das Landgericht nach § 64 Abs. 1 FamFG mangels Rechtsmittels der Beteiligten ohne Grundlage erfolgt und eine Beschwerde daher nicht angefallen war. Dies hätte allerdings nicht zu einer Verwerfungsentscheidung des Landgerichts über ein bei ihm überhaupt nicht angefallenes Rechtsmittel, sondern lediglich zu einer Zurückverweisung (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. Januar 2008 - 20 W 431/07 -, juris
; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 10 Ta 205/08 -, juris ; LG Göttingen, Beschluss vom 8. November 2010 - 10 T 90/10 -, ZInsO 2011, S. 50) oder formlosen Rückgabe der Sache an den Notar als Ausgangsinstanz führen können.
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b) Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keiner Entscheidung; dahinstehen kann insbesondere, ob der Beschwerdeführer auch in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt ist.
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c) Die objektiv willkürliche Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts, der lediglich die Unzulässigkeit der Beschwerde feststellt, gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm keine selbständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>).
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d) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.