Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160706.1bvr170515
published on 06/07/2016 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb im Transplantationszentrum des Klinikums der im Ausgangsverfahren beklagten Universität (im Folgenden: Beklagte) auf der Warteliste geführt. Nach einem Untersuchungs- und Besprechungstermin bei der Beklagten, bei dem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zugegen war, wandte sich der Ehemann wegen der Umstände des Gesprächs an die Beklagte, von der er jedoch keine aus seiner Sicht zufriedenstellende Antwort erhielt. Schließlich schickte er dem chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen eine E-Mail, die mit dem Satz schloss: "Ich nehme an, dass ich mich mit der Beantwortung meiner Fragen nicht an die Klinikleitung bzw. die KV oder Ähnliches wenden muss." Daraufhin erklärte der chirurgische Leiter mit an den Ehemann gerichtetem Schreiben vom 8. August 2012, eine vertrauensvolle Behandlung der Beschwerdeführerin sei bei der Beklagten nicht mehr möglich. Aus diesem Grunde werde die Beschwerdeführerin ab sofort bei Eurotransplant als "nicht transplantabel" gemeldet. Mitte Dezember 2012 war die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht transplantationsfähig. Am 18. Dezember 2013 erhielt sie schließlich durch ein anderes Transplantationszentrum eine neue Niere.

2

Am 5. März 2013 hatte die Beschwerdeführerin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Meldung als "nicht transplantabel" rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Meldung als "nicht transplantabel" sei ein Verwaltungsakt, der sich bereits vor Klagerhebung erledigt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über das erforderliche Interesse an der begehrten nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.

3

Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

4

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

6

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügt das Beschwerdevorbringen schon nicht den Begründungsanforderungen aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich darin, auf den hohen Stellenwert des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit hinzuweisen, was für sich genommen, zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzureichend ist (für den Anspruch auf Krankenversorgung gegenüber einer Krankenkasse in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung vgl. BVerfGE 115, 25 <44 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2015 - 1 BvR 2056/12 -, NJW 2016, S. 1505 <1506>, Rn. 12).

7

2. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, hat die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

8

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 107, 395 <401 ff.>). Die in dieser Norm verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gewährleistet. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>).

9

Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Damit der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen aber an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr).

10

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 110, 77 <85>; vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 f.>).

11

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 110, 77 <86>; vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 <233 f.>; stRspr).

12

b) Demnach sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen haben, es mangele an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

13

Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Meldung als "nicht transplantabel" durch den chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen am Transplantationszentrum der Beklagten um eine hoheitliche Maßnahme, insbesondere - wie von den Fachgerichten und auch der Beschwerdeführerin selbst angenommen - um einen wirksamen, also der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Verwaltungsakt handelte. Auch bei Annahme eines staatlichen Eingriffs, der angesichts des betroffenen Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als gewichtig anzusehen sein dürfte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3401>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, NJW 2013, S. 1727), ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorliegend nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz hier nicht eine gerichtliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme trotz Fortfalls des ursprünglichen Rechtsschutzziels.

14

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin allein dagegen, dass die Fachgerichte in ihrem Fall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs verneint haben; sie hätten die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses deutlich überspannt. Die angewandten Maßstäbe stimmen jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <86>; hierauf bezugnehmend auch BVerwGE 146, 303 <311 f. Rn. 32>). Jedenfalls der vorliegende Fall gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Es ist nicht erkennbar, dass gegen die angegriffene Maßnahme im hierfür verfügbaren Zeitraum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen war. Insbesondere liegt kein Fall eines Hoheitsaktes vor, der sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher die Beschwerdeführerin als Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte.

15

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Meldung als "nicht transplantabel" habe sich deshalb kurzfristig erledigt, weil ab diesem Zeitpunkt mit jeder der täglich mehrfach getroffenen Nierenzuteilungsentscheidungen ihre Zuteilungschancen endgültig vereitelt worden seien, greift dieser Einwand zu kurz. Entscheidend ist hier, dass die mit der Meldung als "nicht transplantabel" verbundene Belastung der Beschwerdeführerin auf eine Dauer angelegt war, die sich nach dem typischen Verfahrensverlauf nicht auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher eine gerichtliche Entscheidung für die Beschwerdeführerin praktisch nicht zu erlangen war. Die vorgenommene Meldung war nicht etwa auf eine - möglicherweise kurzfristig sich wieder ändernde - Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gestützt, sondern darauf, dass eine vertrauensvolle Behandlung am Transplantationszentrum der Beklagten nicht mehr möglich sei. Jedenfalls in einem solchen Fall besteht die Meldung als "nicht transplantabel" typischerweise fort, so dass der Betroffene die Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann.

16

Allerdings werden einem Betroffenen in der Zeit, in der er als "nicht transplantabel" gemeldet ist, in der Regel Chancen auf Zuteilung eines Organs entgehen. Dies lässt die gegenwärtige, sich gleichsam täglich neu aktualisierende Wirksamkeit der Meldung als "nicht transplantabel" und damit auch ihre Überprüfbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren indes unberührt. Hinsichtlich der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt es entscheidend darauf an, ob im Hauptsacheverfahren das ursprüngliche Rechtsschutzziel - hier: die Meldung als "transplantabel" - noch erreicht werden kann, oder ob sich letzteres typischerweise so kurzfristig erledigt, dass eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>). In einem Fall wie dem vorliegenden ist bei Klagerhebung gegen die Meldung als "nicht transplantabel" trotz zwischenzeitlich erfolgter Organzuteilungen eine Statusänderung weiterhin möglich. Dass dieser Rechtsschutz regelmäßig nur auf die Zukunft gerichtet sein kann, liegt in der Natur der Sache. Ein besonderes Interesse an der Überprüfung der angegriffenen Maßnahme auch für die Vergangenheit folgt allein hieraus aber nicht.

17

Der Gefahr, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aus gesundheitlichen Gründen für den Betroffenen zu spät käme, lässt sich mit dem Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes begegnen. Auch dies ist Ausdruck der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben. Danach sind die Gerichte in solchen Verfahren gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie etwa § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Für den hier betroffenen Bereich der Zuteilung von Organen kann die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 115, 25 <44 f.>), es gebieten, einem an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leidenden Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn hiermit gegebenenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Im Falle der Beschwerdeführerin hätte dies bedeuten können, dass ihr Status auf der Warteliste vorläufig von "nicht transplantabel" in "transplantabel" hätte geändert werden müssen.

18

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei völlig unklar, vor welchem Gericht um - gegebenenfalls auch einstweiligen - Rechtsschutz nachzusuchen sei, ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu etwa Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, TPG, 1. Auflage 2005, § 10 Rn. 14; Lang, in: Höfling, TPG, 2. Aufl. 2013, Einführung, S. 85 ff.; Clement, Der Rechtsschutz der potentiellen Organempfänger nach dem Transplantationsgesetz, 2007, S. 165 f.; LG Essen, Urteil vom 21. November 2007 - 1 O 312/07 -, juris, Rn. 17). Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits entschieden, dass es dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes, wie Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sie enthalten, zuwiderläuft, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. BVerfGE 57, 9 <21 f.>). Diesen Schwierigkeiten ist indes von Verfassungs wegen dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsweg durch verbindliche Verweisung an das zuständige Gericht einer Klärung zugeführt wird (vgl. insbesondere § 17a GVG). Die Fachgerichte müssen in dringenden Fällen binnen kürzester Zeit Eilrechtsschutz gewähren und diesen auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2014 - 1 BvR 2271/14 -, juris, Rn. 5). Warum dies hier nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

19

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 16/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.
published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.