Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2018 - 1 BvR 1155/18
Gericht
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2017 - 112 C 427/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
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2. Die Sache wird an das Amtsgericht Braunschweig zurückverwiesen.
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3. Der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 1. März 2018 - 112 C 427/17 - wird damit gegenstandslos.
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4. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Gründe
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A.
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Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass ein Beweisangebot in einem Schadensersatzprozess als verspätet zurückgewiesen wurde.
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I.
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Nach einem Autounfall verklagte der Beschwerdeführer die Versicherung des Schädigers vor dem Amtsgericht unter anderem auf Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe von 316,49 Euro. Das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO wurde angeordnet.
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In der Klageerwiderung bestritt die Versicherung eine Ersatzpflicht, weil der Beschwerdeführer während der viertägigen Mietdauer nur 67 km zurückgelegt habe, was einer täglichen Fahrtstrecke von 16,75 km entspreche, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte bewältigt werden können. Das Amtsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer den Klageerwiderungsschriftsatz "mit der Bitte um Stellungnahme"; eine Fristsetzung unterblieb. Der Beschwerdeführer trug schriftsätzlich nichts weiter vor.
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In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht auf den Vortrag der Versicherung zu den Mietwagenkosten hin. Der Anwalt des Beschwerdeführers erwiderte, dass dieser um 5:45 Uhr zur Arbeit fahren müsse und aufgrund der Verkehrsanbindung keine andere Möglichkeit habe, zur Arbeit zu kommen. Die (nicht anwesende) Ehefrau könne dies bezeugen. Die Versicherung bestritt diesen Vortrag "vorsorglich mit Nichtwissen".
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Das Amtsgericht wies die Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten ab. Vor dem Termin habe der Beschwerdeführer trotz rechtzeitig versandter Klageerwiderung nichts zum Problem der geringen Fahrleistung vorgetragen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung auf die Anreise zu seiner Arbeitsstelle verwiesen. Soweit er sich dabei auf die Ehefrau als Zeugin berufen habe, sei der Beweisantritt verspätet: Eine "etwaige Beweisaufnahme würde zur Verzögerung des Verfahrens führen (§ 296 ZPO)".
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Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Die Zurückweisung des Beweisantritts sei nach § 296 Abs. 1 ZPO zutreffend erfolgt.
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II.
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Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs und der verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot.
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III.
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Der Versicherung, dem Niedersächsischen Justizministerium sowie dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Zurückweisung des Beweisangebots verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
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1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 69, 141 <143 f.>; BVerfGK 13, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, www.bverfg.de, Rn. 31).
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Die fehlerhafte Anwendung einer einfachrechtlichen Präklusionsvorschrift stellt nicht stets eine Gehörsverletzung dar. Sie wird aber unter anderem dann bejaht, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift "offenkundig unrichtig" ist (vgl. BVerfGE 69, 145 <149>; 75, 302 <312>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, www.bverfg.de, Rn. 9) und die Entscheidung hierauf beruht. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zu Unrecht unterbliebene Anhörung das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 112, 185 <206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, www.bverfg.de, Rn. 7).
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2. Die Zurückweisung des Beweisangebots ist hier das Ergebnis einer offenkundig unrichtigen Rechtsanwendung.
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Das Amtsgericht hat die Zurückweisung ausweislich des Beschlusses über die Anhörungsrüge auf "§ 296 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 277 Abs. 4, 277 Abs. 2 und 3 ZPO" gestützt. Dabei hat es übersehen, dass die Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO die Versäumung einer richterlichen Frist erfordert (vgl. BVerfGE 69, 126 <137>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1989 - 1 BvR 1433/88 -, juris, Rn. 19; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 296 Rn. 8, 8c), eine solche aber nicht gesetzt wurde. § 277 ZPO normiert hiervon keine Ausnahme. Die Vorschrift setzt eine richterliche Fristsetzung voraus (s. dazu Thole, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 277 Rn. 1).
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der offenkundig fehlerhaften Rechtsanwendung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Durchführung der Beweisaufnahme für den Beschwerdeführer erfolgreich verlaufen wäre und das Gericht deswegen der Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten entsprochen hätte.
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II.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, weil die Zurückweisung des Beweisangebots Ausdruck leichtfertigen Umgangs mit der Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist (dazu BVerfGE 90, 22<25>). Da eine Zurückweisung nach der die Entscheidung tragenden Norm des § 296 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht in Betracht kam, hätte sich dem Amtsgericht aufdrängen müssen, dass die Zurückweisung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Gleichwohl hat es noch auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers an ihr festgehalten.
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III.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.