Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 10. Juli 2018 - 1 BvQ 45/18
Gericht
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
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Der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, weil dem Bundesverfassungsgericht nicht ermöglicht wird, wenigstens summarisch zu prüfen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2). Die angegriffene Entscheidung und die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Behördenentscheidungen sind weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 131, 66 <82>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 11/11 -, www.bverfg.de, Rn. 5; stRspr).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Annotations
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.