Bundessozialgericht Urteil, 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R

published on 13/07/2010 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R
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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2009 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 2007 betrifft. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Bescheidung von der verstorbenen Hilfeempfängerin eingelegter Widersprüche.

2

Der Beklagte bewilligte der am 29.10.2007 verstorbenen Hilfeempfängerin unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von monatlich 237,67 Euro ("Eigenanteil") für die Zeit vom 3.2.2006 bis 30.4.2007 dem Grunde nach Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege im Umfang einer 24-Stunden-Pflege täglich (bestandskräftiger Bescheid vom 10.4.2006). Die Pflege führte der Kläger aus. Für die Zeit ab 15.10.2006 setzte der Beklagte den Umfang der Hilfe zunächst auf 20 Stunden täglich herab und hob insoweit die Bewilligung auf (Bescheid vom 4.10.2006). Hiergegen legte die Hilfeempfängerin Widerspruch ein. Später verlangte sie außerdem die Berücksichtigung eines geringeren Einkommens. Mit Schreiben vom 23.4.2007 erklärte sich der Beklagte dem Kläger gegenüber wieder zur Übernahme der Kosten einer 24-Stunden-Pflege bereit; der Eigenanteil sollte jedoch noch geprüft werden. Gleichzeitig bewilligte er für den Folgezeitraum vom 1.5.2007 bis 31.1.2008 erneut unter Berücksichtigung eines Einkommens von - wie bisher - monatlich 237,67 Euro dem Grunde nach Hilfe zur Pflege in einem Umfang von 24 Stunden täglich (Bescheid vom 23.4.2007). Mit Schreiben vom 25.5.2007 verlangte die Hilfeempfängerin erneut, den sog "Eigenanteil" herabzusetzen, bevor der Beklagte nach dem Ableben der Hilfeempfängerin die Bearbeitung des Widerspruchs einstellte (Schreiben an den von der Hilfeempfängerin bevollmächtigten Sohn vom 21.11.2007).

3

Am 27.11.2007 zeigte der Kläger den Übergang der Ansprüche aus den Widerspruchsverfahren unter Berufung auf § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gegenüber dem Beklagten an. Dieser lehnte eine Bestätigung ab, weil § 19 Abs 6 SGB XII nicht für ambulante Dienste gelte(Schreiben vom 19.12.2007).

4

Die vom Kläger erhobene, auf eine Entscheidung der Beklagten über die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4.10.2006 und 23.4.2007 gerichtete Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10.9.2008; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der Anspruch der Hilfeempfängerin auf Bescheidung ihres Widerspruchs mit ihrem Tod untergegangen und nicht kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen sei. Weder sei ein Anspruch auf Pflegegeld noch auf Leistungen für Einrichtungen betroffen, wie dies § 19 Abs 6 SGB XII voraussetze. Der Einrichtungsbegriff des § 19 Abs 6 SGB XII beziehe sich nur auf stationäre oder teilstationäre Einrichtung; er erfasse nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht die durch einen ambulanten Pflegedienst erbrachten Leistungen. Soweit es den Bescheid vom 23.4.2007 betreffe, fehle es zudem an einem Widerspruch der Hilfeempfängerin.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 19 Abs 6 SGB XII. Er ist der Ansicht, er habe auf Grund eines Anspruchsübergangs nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Bescheidung der bereits von der Hilfeempfängerin erhobenen Widersprüche. Auch ambulante Pflegedienste seien Einrichtungen im Sinne dieser Norm.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4.10.2006 und 23.4.2007 zu entscheiden.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet, soweit der Kläger eine Untätigkeit der Beklagten auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.4.2007 geltend macht (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz); im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

10

Nach § 88 Abs 2 iVm Abs 1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Ob die Klage, soweit es den Bescheid vom 23.4.2007 betrifft, zulässig und begründet ist, lässt sich erst nach Erlass eines Widerspruchsbescheids im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Klärung der Rechtsnachfolge beurteilen.

11

Entgegen der Auffassung des LSG ist allerdings ein Widerspruch gegen diesen Bescheid jedenfalls in dem Schreiben vom 25.5.2007 zu sehen, mit dem die Hilfeempfängerin (vertreten durch ihren bevollmächtigten Sohn) die "Herabsetzung des Eigenanteils" verlangt. Der Begriff Widerspruch muss nicht ausdrücklich verwendet werden; ausreichend ist es vielmehr, wenn hinreichend deutlich wird, dass sich die Hilfeempfängerin gegen die - von dem Beklagten errechnete - Eigenbeteiligung im Bewilligungsbescheid wendet. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte noch nicht befunden. Die - vom LSG bestätigte - Auffassung des SG, die Untätigkeitsklage sei schon deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht nach § 19 Abs 6 SGB XII Rechtsnachfolger sei, verkennt, dass der Streit hierüber eine Frage der Begründetheit (Aktivlegitimation) ist, wenn sich der Kläger - wie hier - der Rechtsnachfolge oder der Berechtigung zum Beitritt in das Verfahren der verstorbenen Hilfeempfängerin als Sonderrechtsnachfolger rühmt.

12

Über diesen Streit ist allerdings nicht ohne Weiteres in dem mit der Untätigkeitsklage angemahnten abschließenden Widerspruchsbescheid zu befinden. Ist die Rechtsnachfolge streitig, ist diese Frage vielmehr in einem Zwischenverfahren zu beantworten. Verstirbt ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren dann entsprechend der Regelung des § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen(BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319, allerdings beschränkt auf die Rechtsfolge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt; OVG Bremen, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, 917 f). Eine Unterbrechung fände hier nach § 246 Abs 1 ZPO analog zwar nicht statt, weil der Sohn der Hilfeempfängerin eine Vollmacht zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens besaß, die durch den Tod der Hilfeempfängerin nicht endete(§ 13 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Ein Streit über die Rechtsnachfolge kann aber zwangsläufig wie im Gerichtsverfahren nur in einem Zwischenverfahren geklärt werden (zur Situation im Prozess: Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2009, § 239 ZPO RdNr 12). Wird die Rechtsnachfolge in einem Klageverfahren verneint, ist dies dann durch selbständig anfechtbares Endurteil auszusprechen, mit dem die Aufnahme des Prozesses durch den vermeintlichen Rechtsnachfolger zurückgewiesen wird (Greger aaO). Wird die Rechtsnachfolge bejaht, ergeht hierüber ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO oder ein Endurteil über die entscheidungsreife Hauptsache mit Feststellung der Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger lediglich in den Gründen(Greger aaO).

13

Diese Grundsätze müssen angesichts der vergleichbaren Situation auf das Widerspruchsverfahren übertragen werden. Wird die Rechtsnachfolge also bejaht, kann hierüber in einem - dann - das Vorverfahren insgesamt abschließenden Widerspruchsbescheid entschieden werden. Anderenfalls ist die Rechtsnachfolge - ohne gleichzeitige Entscheidung über den Widerspruchsbescheid - vorab zu verneinen und ggf im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren zu klären. Vorliegend hat der Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2007 mitgeteilt, er könne den Anspruchsübergang "nicht bestätigen". Hierin ist die Ablehnung der Rechtsnachfolge durch Verwaltungsakt zu sehen, weil der Beklagte, auch wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, insoweit eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 31 SGB X) getroffen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Klageantrags; in der Untätigkeitsklage ist also zumindest auch der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 19.12.2007 enthalten. Vor einer endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage hätte das LSG daher den Ausgang dieses Widerspruchsverfahrens abwarten müssen, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R) kein Rechtsnachfolger iS des § 19 Abs 6 SGB XII ist. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Verfahrens deshalb dem Beklagten zunächst Gelegenheit geben müssen, über den Widerspruch gegen die Entscheidung vom 19.12.2007 zu entscheiden. Bejaht der Beklagte darin die Rechtsnachfolge, scheitert die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage jedenfalls nicht an der fehlenden Rechtsnachfolge. Bestätigt der Beklagte jedoch die Ablehnung, wäre ggf der Ausgang eines Klageverfahrens hiergegen abzuwarten, wollte man nicht, was naheliegen könnte, in der Erhebung der Untätigkeitsklage gleichzeitig schon eine Klage gegen die Ablehnung der Rechtsnachfolge (bereits) vor Erlass eines Widerspruchsbescheids sehen.

14

Soweit mit der Klage eine Untätigkeit auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.10.2006 geltend gemacht wird, ist die Revision hingegen unbegründet. Insoweit hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn die Klage war unzulässig. Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage setzt nach oben Gesagtem voraus, dass der Widerspruch nicht beschieden worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 88 RdNr 4). Hier ist dem Widerspruch der Hilfeempfängerin gegen den Bescheid vom 4.10.2006 aber abgeholfen worden.

15

Mit Bescheid vom 4.10.2006 hat der Beklagte den bestandskräftigen Bescheid vom 10.4.2006 für die Zeit ab 15.10.2006 (bis 30.4.2007) nur dahin abgeändert, dass der Umfang der durch den Bescheid vom 10.4.2006 (für die Zeit vom 3.2.2006 bis 30.4.2007) dem Grunde nach bewilligten Hilfe zur Pflege von 24 auf 20 Stunden herabgesetzt wurde. Insoweit handelt es sich um einen Änderungsbescheid nach § 48 SGB X. Mit ihrem Widerspruch hat sich die Hilfeempfängerin nur hiergegen gewandt und konnte dies auch nur. Mit Schreiben vom 23.4.2007 hat der Beklagte daraufhin wieder die Übernahme der Kosten im Umfang einer 24-Stunden-Pflege erklärt; er hat dem Widerspruch dadurch abgeholfen. Dies hat er auch mit der Bemerkung, er gehe davon aus, dass der Widerspruch insoweit erledigt sei, zum Ausdruck gebracht. In dieser (vollständigen) Abhilfe liegt eine Bescheidung des Widerspruchs (§ 85 Abs 1 SGG), die die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht mehr rechtfertigt.

16

Zwar hat die Hilfeempfängerin mit Schreiben vom 30.11.2006 "ihren Widerspruch dahin ergänzt", dass bei der Einkommensberücksichtigung einige absatzfähige Ausgaben nicht berücksichtigt worden seien; der angefochtene Bescheid vom 4.10.2006 enthält insoweit aber keine den bestandskräftigen Bescheid vom 10.4.2006 ändernde Regelung. Hieran ändert auch nichts, dass der Bescheid vom 4.10.2006 von einer "Aufhebung" des Bescheids vom 10.4.2006 spricht, weil es - sieht man vom Umfang der Pflege ab - bei der Bewilligung (dem Grunde nach) vom 10.4.2006 bleibt und der Bescheid vom 4.10.2006 seinem Inhalt nach die frühere Bewilligung nur abändert. Die "Ergänzung" des Widerspruchs muss deshalb als Antrag nach § 44 SGB X verstanden werden, über den nicht entschieden ist. Dies gilt umso mehr, als die Hilfeempfängerin eine Änderung des sog Eigenanteils nicht erst ab 15.10.2006 begehrte, sondern die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens bereits in dem Bescheid vom 10.4.2006 für falsch hielt. Auf eine Untätigkeit trotz Überprüfungsantrags bezieht sich die erhobene Klage aber gerade nicht.

17

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt als Sonderrechtsnachfolger im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Antrags auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im Streit ist ein Anspruch
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Annotations

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.