Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - L 8 SO 205/15
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1966 geborene, am 28.07.2014 verstorbene vormalige Klägerin erhielt seit August 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - was umstritten ist - als Darlehen.
Vorher hatte sie Arbeitslosengeld II bezogen. Die Berufstätigkeit als selbstständige Heilpraktikerin wurde wegen einer Erkrankung an Multipler Sklerose aufgegeben. Die frühere Klägerin bezog entsprechend einem Gutachten des MDK vom 03.12.2013 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bis Juni 2013 nach der Pflegestufe II und anschließend nach der Pflegestufe III. Die überschießenden Kosten für die Pflege durch das Personal der Firma S. (monatlich 1.750 €, später 3.400 € als Pauschale) zuzüglich der anfallenden Fahrtkosten bei Personalwechsel und Kosten der Unterbringung wurden vom Beklagten übernommen; später dann ab Ende Juni 2014 durch eine private Seniorenpflege zu 110 € täglich sowie einen ambulanten Pflegedienst (AWO).
Bereits mit Bescheid vom 24.06.2008 nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bewilligte der Beklagte die Leistungen als Darlehen. Denn die Leistungsempfängerin war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in C-Stadt. Sie hatte das Haus im Jahr 1997 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihrem 1932 geborenen Vater - dem Kläger zu 2 - erhalten, ohne selbst darin zu wohnen. Der Kläger zu 2 hatte sich den Nießbrauch am gesamten Hausgrundstück vorbehalten. Das Haus war im Ladengeschoss vermietet und wurde im Obergeschoss vom Vater bewohnt. In Abteilung III des Grundbuchs waren nicht valutierte Grundschulden im Nominalbetrag von 190.000 DM eingetragen.
Die weiteren Bewilligungsbescheide ergingen jeweils gemäß § 91 SGB XII als Darlehen. Am 04.08.2008 erließ der Beklagte zudem einen Darlehensbescheid, mit dem der Leistungsempfängerin ein Darlehensplafond für Sozialhilfeleistungen in Höhe von 100.000 € gegen Absicherung im Grundbuch eingeräumt wurde.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.08.2012 stellte der Beklagte die Leistungen der Leistungsempfängerin für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 nach dem 4. Kapitel SGB XII in Höhe von (zunächst) 997,58 € monatlich fest. Diese Bewilligung (von Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgte ebenfalls als Darlehen und nicht als Zuschuss. Der (Darlehens-)Bescheid wurde am 01.03.2013 für die Zeit ab dem 01.01.2013 geändert (höhere Leistungen). Auch für den Folgezeitraum (01.08.2013 bis 30. 06.2014 und vom 01.07.2014 bis 28.07.2014) wurden mit Bescheiden vom 16.07.2013 und 11.06.2014 die Leistungen als Darlehen bewilligt.
Mit ihrem Widerspruch vom 14.08.2012 gegen den Bescheid vom 07.08.2012 machte die Leistungsempfängerin den Anspruch für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 auf Leistung als Beihilfe geltend. Das ihr gehörende Hausgrundstück stelle kein verwertbares Vermögen dar.
Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2012 als unbegründet zurück. Trotz des Nießbrauchs zugunsten des Vaters liege verwertbares Vermögen vor. Die Verwertbarkeit, etwa in Form einer Beleihung, werde durch den Nießbrauch nicht eingeschränkt.
Dagegen hat die Leistungsempfängerin ihre erste Klage (Az.: S 22 SO 551/12) zum 06.11.2012 beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Mit ihrer zweiten Klage zum SG (Az.: S 22 SO 17/14) hat sich die Leistungsempfängerin dagegen gewandt, dass ihre Leistungen für die Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 18.09.2013 (Bescheid vom 24.09.2013, Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 05.12.2013), ebenfalls nur als Darlehen bewilligt wurden. Das SG hat beide Verfahren mit Beschluss vom 12. August 2014 unter dem Az.: S 22 SO 17/14 verbunden.
Am 28.07.2014 ist die Leistungsempfängerin verstorben. Die Prozessbevollmächtigte hat angezeigt, dass das Verfahren von den Rechtsnachfolgern der Leistungsempfängerin, ihrem Bruder und Vater, aufgenommen und fortgesetzt wird.
Durch Urteil vom 14. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit dem Tod der Leistungsempfängerin im Klageverfahren sei - so das SG in seiner Begründung - keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 239 Zivilprozessordnung -ZPO-), weil die Leistungsempfängerin durch ihre Rechtsanwältin vertreten gewesen sei (§ 246 ZPO). Auf der Klägerseite sei ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetretenen. Die Kläger zu 1 und 2 führten den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger fort.
Die Klage sei aber unbegründet, denn die Erben der Leistungsempfängerin seien für einen Anspruch auf Umwandlung des Darlehens in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss nicht aktivlegitimiert. Dies würde voraussetzen, dass die Ansprüche auf Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII und §§ 61 ff SGB XII nach den Vorschriften des BGB vererblich seien (§ 58 SGB I). Das sei bei Sozialhilfeansprüchen nicht der Fall. Eine von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme liege nicht vor. Nach Urteilen des BVerwG würden Ansprüche auf Sozialhilfe nur vererbt, wenn dem Anspruchsberechtigten durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden seien. Habe der Hilfebedürftige dagegen den Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt, zu dessen Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, so komme ein Anspruchsübergang auf die Rechtsnachfolger nicht in Frage. Hier handle sich um einen vergleichbaren Fall. Der genannten Rechtsprechung habe sich das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R) ausdrücklich angeschlossen. Auch für Ansprüche auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII gelte nichts anderes. Die Privilegierung in § 102 Abs. 5 SGB XII des Erstattungsanspruchs gegenüber Erben für Leistungen der Grundsicherung bringe nicht die Darlehensschuld des Leistungsempfängers in Wegfall, die in den Nachlass gefallen sei. Sie führe zu keiner Aufstockung des Nachlasses. Auch eine Sonderrechtsnachfolge (§§ 56, 57 SGB I) liege nicht vor, weil die Leistungsempfängerin bis zu ihrem Tod alleine gelebt habe. Es müsse berücksichtigt werden, dass Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen einen höchstpersönlichen Charakter hätten, so dass sie grundsätzlich mit dem Tod des Hilfebedürftigen untergingen und infolgedessen die Vererblichkeit solcher Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Gegen das Urteil vom 14. August 2015 haben die ins Verfahren eingetretenen Kläger zu 1 und 2 am 18.09.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ihre bisherige Begründung wiederholt, dass das Vermögen der Leistungsempfängerin nicht verwertbar gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts München
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Gründe
1. Die am 08.09.2015 beim SG eingelegte Berufung der Kläger zu 1 und 2 ist nach Weiterleitung am 18.09.2015 beim LSG eingegangen und damit rechtzeitig. Sie ist auch ansonsten formgerecht eingelegt und zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Denn allein die jeweils monatlich bewilligten Leistungen betragen gut über 2000 €.
2. Der Senat konnte auch entscheiden, ohne dass die Berufungskläger bzw. deren Bevollmächtigte anwesend waren. Den Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind denselben rechtzeitig mitgeteilt worden (vgl. § 110 Abs. 1 SGG). Schließlich hat der Senat bereits einen zum 26.09.2016 angesetzten Termin wegen Verhinderung der Bevollmächtigten verlegt und den Termin vom 22.11.2016 nach persönlicher Absprache des Vorsitzenden des Senats mit der Kanzlei bestimmt.
3. Gegenstand des Verfahrens ist einerseits eine Regelung im Sozialrechtsverhältnis zwischen der Leistungsempfängerin und dem Beklagten und andererseits auch das in § 202 SGG i. V. m. §§ 239 ff. ZPO geregelte Rechtsverhältnis zu den Rechtsnachfolgern. Durch den Tod der bereits am Prozess beteiligten Leistungsempfängerin kam es zum Beteiligtenwechsel zu den Klägern zu 1 und 2. Der kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung dar. In diesem Fall treten die Rechtsnachfolger (Erben) automatisch an die Stelle ihres Vorgängers, ohne dass es auf ihre Kenntnis oder ihren Willen ankäme; die prozessuale Stellung folgt insofern der materiell-rechtlichen Position. Der Prozess war nicht bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen, weil die Verstorbene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 239 Abs. 1 bzw. § 246 Abs. 1 ZPO; Arndt in: Breitkreuz/Fichte, § 69, Rn. 16). Durch die Anzeige der Weiterführung durch die Kläger zu 1 und 2 am 22.08.2014 fand das Verfahren seine Fortsetzung bereits in der 1. Instanz.
Weiter ist vom Regelungsgegenstand her Gegenstand des Verfahrens das Sozialhilferechtsverhältnis der Verstorbenen, in dem mit Bescheid vom 07.08.2012 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 als Darlehen und nicht als Zuschuss bewilligt worden sind, ebenso wie Ersatz von Pflegeaufwendungen für die Zeit ab dem 18.09.2013 (Bescheid vom 24.09.2013, Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 05.12.2013).
Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG
Ein Rechtsschutzbedürfnis war gegeben. Für den Zugang zum gerichtlichen Verfahren genügt es, dass erbrechtlich begründete Rechte zwischen Staat und Bürger streitig geworden sind und nach dem Inhalt des materiellen Rechts ihrer Art nach als immerhin möglich in Betracht kommen. Dagegen ist die Frage, ob das behauptete Recht tatsächlich dem Kläger (Aktivlegitimation) und gerade gegenüber dem in Anspruch genommenen Beklagten (Passivlegitimation) zusteht, eine solche der Begründetheit der Klage (Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, Teil 1 Sozialrechtsstreit § 6 Verfahren im ersten Rechtszug Rn. 311-312, beck-online).
4. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es fehlt an der Aktivlegitimation der Kläger.
Hingegen liegt die Passivlegitimation des Beklagten vor. Diese besteht ohne Zweifel gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII für die Grundsicherung. Der Beklagte ist aber auch gemäß §§ 97 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2, 98 Abs. 1 SGB XII i. V. m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 08.12.2006 (AGSG) zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe und somit als materiell-rechtlich Verpflichteter richtiger Beklagter dieses Verfahrens über die ambulanten Hilfen zur Pflege. Denn die Pflege der ehemaligen Klägerin wurde durch das Personal der Firma S. im Haushalt der Verstorbenen mit polnischen Pflegekräften erbracht.
Der Streit über die Aktivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit (Aktivlegitimation), wenn sich die Kläger - wie hier - der Rechtsnachfolge in das am 06.11.2012 durch Klage eröffnete Verfahren der 28.07.2014 verstorbenen Hilfeempfängerin berühmen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R -, Rn. 11, juris).
5. Die von der verstorbenen Leistungsempfängerin geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 41 ff SGB XII und §§ 61 ff SGB XII sind nicht vererblich.
Generell gilt zwar der Vorrang des Zivilrechts für die dieses Rechtsgebiet betreffende Fragen (vgl. §§ 30-37 SGB I). Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB in der Fassung vom 2.1.2002). Nach der Mitteilung des Nachlassgerichts vom 13.10.2014 sind die Kläger zu 1 und 2 als Bruder ( A.) und Vater ( J. A.) der vormaligen Klägerin deren gesetzliche Erben. Den Vorrang des Zivilrechts betont für fällige Ansprüche auf Geldleistungen nochmals besonders § 58 SGB I. Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt (§ 58 SGB I in der Fassung vom 11.12.1975). Die Kläger zu 1 und 2 gehören auch nicht zum Personenkreis der Sonderrechtsnachfolger. Denn keiner der beiden hat mit der Leistungsempfängerin (Berechtigten) zur Zeit ihres Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder ist von ihr wesentlich unterhalten worden (§ 56 SGB I in der Fassung vom 27.4.2002). Nach den bereits vom SG beigezogenen Leistungsakten der Beklagten lebte die Klägerin allein im Haushalt und bezog selbst Grundsicherung, so dass sie niemandem Unterhalt hätte leisten können.
Das SGB XII enthält keine eigenen Vererbungsregeln, die den Vorbehalt nach § 37 SGB I durchbrechen würden. Dennoch tritt bei Ansprüchen aus der Sozialhilfe aus deren Rechtsnatur heraus keine Generalsukzession ein. Trotz der Anordnung des § 58 SGB I können sich rechtssystematisch Sonderregelungen aus dem Sinnzusammenhang in besonderen Teilen des SGB ergeben. Auch durch die Rechtsprechung können Vorbehalte zu den grundsätzlich anwendbaren Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches entwickelt werden.
Nach übereinstimmender Rechtsmeinung der Literatur und Rechtsprechung scheidet eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I bzw. die Vererblichkeit (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen (unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit) wegen seines höchstpersönlichen Charakters immer dann aus, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt. Der Anspruch geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen unter (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 SGB XII, Rn. 28). Der Anspruch erlischt ebenso wie durch Erfüllung und durch bloßen Zeitablauf, wenn nämlich die Gegenwärtigkeit der Notlage vorüber ist, ohne dass der Bedarf gedeckt worden ist (s. dazu näher Einl. Rn. 143 ff.; BSG, FEVS 59, 481, vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 17 Rn. 11 - 22, beck-online). Dies zeigt sich auch in gesetzlichen Detailregelungen, wie in § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Der Anspruch geht mit dem Tod auch unter, wenn er noch zuvor eine Rechtshängigkeit erlangt hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R; Rn. 12 Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 SGB XII, Rn. 28). Denn allein durch die Rechtshängigkeit verändert der Anspruch nicht seine höchstpersönliche Natur.
Ebenso wenig ändert sich an dieser Folge etwas, weil es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Umwandlung der Ansprüche auf Grundsicherung (dazu später unter 5) und Pflege (dazu später unter 6) als Darlehen in einen solchen als Zuschuss handelt.
6. Die maßgebliche Vorschrift für die Darlehensgewährung (§ 91 SGB XII) steht im elften Kapitel des SGB XII unter dem Dritten Abschnitt „Vermögen“. Schon damit zeigt sich, dass es sich lediglich um eine Spezialregelung einer von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen des Hilfeanspruchs an sich handelt. Die eigentliche Anspruchsgrundlage für die Grundsicherung steht in § 19 Abs. 2 SGB XII (in der Fassung vom 24.3.2011). Danach ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Diesen Anspruch sah der Beklagte zu Recht als erfüllt an. Insbesondere hat er auch die Hilfebedürftigkeit bejaht, weil die verstorbene Leistungsempfängerin ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Vermögen bestreiten konnte. Die Rechtsnatur des Sozialhilfeanspruchs verlangt die aktuelle Befriedigung des Bedarfs. Das war der verstorbenen Leistungsempfängerin trotz einer Vermögenszuweisung durch die involvierte Immobilie zurzeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 07.08.2012 nicht möglich. Demnach fand § 91 S. 1 SGB XII (in der Fassung vom 27.12.2003) Anwendung, wonach die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden soll, soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Der Grundsatz subsidiärer Erbringung von Sozialleistungen wird dadurch um die Verpflichtung zur nachgelagerten Verwertung von Vermögen auch nach Ende der aktuellen Bedarfslage erweitert (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 91 SGB XII, Rn. 5).
Im Ergebnis ändert sich dadurch aber nichts an der Rechtsnatur einer auf aktuelle Bedarfsbefriedigung ausgerichteten höchstpersönlichen Anspruchsstruktur. Der Sozialhilfeanspruch als solcher ist zunächst schon durch die Erbringung der Sozialleistungen und dann durch den Tod der Leistungsberechtigten erloschen.
Die Abwicklung des Darlehens ist nachgelagert und bedarf eines eigenen Verfahrens, das noch gar nicht eröffnet worden ist. Die Rechtsnatur des Rückzahlungsanspruchs und der Rechtsweg für Streitigkeiten über sein Bestehen und seine Höhe hängt von der Form ab, in der das Darlehen gewährt worden ist. Sie ist jedenfalls dem Nachlass vorbehalten und nicht erloschen, weil es sich hierbei um eine andere Rechtsbeziehung, eine Forderung des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem weiterhin bestehenden Vermögen des Leistungsempfängers, jetzt gegenüber dem Nachlass, handelt.
Wie oben bereits ausgeführt, ist § 19 Abs. 2 SGB XII die Anspruchsgrundlage des durch den Tod der Leistungsberechtigten erledigten Anspruchs. Für die Rechtsnatur dieses Anspruchs haben Spezialregelung zur Wiederherstellung des Subsidiarität keine Bedeutung. So bleiben gemäß § 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII (in der Fassung vom 21.12.2015) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Auch diese Privilegierung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ändert nichts an der Rechtsnatur der Sozialhilfe als höchst persönlichem Anspruch. Im Erbfall findet dann zwar der Rechtsgedanke der Verschonung von Verwandten in gerader Linie seine Fortsetzung. Denn der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (§ 102 Abs. 5 1.Alternative SGB XII in der Fassung vom 02.12.2006). Aber auch dies ist ein Umstand, der das Sekundärverfahren der Wiederherstellung des Subsidiarität betrifft. Ebenso wie beim Darlehen nach § 91 SGB XII erfordert auch die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei der Wiederherstellung der Subsidiarität nach dem Tode ein eigenes Verwaltungsverfahren gegenüber dem in Anspruch genommenen Erben und kann nicht vermischt werden mit der Frage der Inanspruchnahme des Erblassers selbst.
7. Die Kläger zu 1 und 2 sind auch wegen des streitbefangenen Anspruches auf Umwandlung der Pflegeleistungen in einen Zuschuss nicht aktivlegitimiert.
Bei der Hilfe zur Pflege sind schon bei der Leistungsberechtigung selbst zwei Sonderregelungen nominiert. Gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat (§ 19 SGB XII in der Fassung vom 24.3.2011). Damit bleibt zwar der Grundsatz der Nicht-Vereblichkeit erhalten, aber in zwei Fallgruppen geht der Anspruch mit dem Tode auf einen anderen Rechtsträger über. § 19 Abs. 6 SGB XII regelt zum Schutz der in Vorleistung für den Sozialhilfeträger tretenden Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 SGB XII) oder der Pflegeperson einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 47). Denn der Anspruch auf Übernahme der Vergütung in Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 SGB XII) oder auf Pflegegeld (§ 64 SGB XII) darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht abgetreten (übertragen) werden, so dass der erforderliche Schutz durch den Forderungsübergang bei Tod des Hilfeempfängers sichergestellt wird (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 48).
a) Außer Zweifel unterfallen die Kläger nicht der ersten Alternative dieser Sonderbestimmungen. Sie haben nicht als Rechtsträger einer Einrichtung die vormalige Klägerin gepflegt.
b) Die zweite Alternative des § 19 Abs. 6 SGB XII dient dem Schutz von Pflegepersonen. Der Anspruch auf Pflegegeld steht nur dem Leistungsberechtigten selber zu; die Pflegeperson hat nicht, wie eine Einrichtung im sozialhilferechtlichen Dreieck, einen eigenen Zahlungsanspruch aus dem Schuldbeitritt. Daher steht Pflegepersonen nach dem Wortlaut in § 19 Abs. 6 SGB XII ein Anspruch „soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Pflege geleistet hat“. Der Anspruchsübergang begünstigt also Pflegepersonen, die mit tatsächlichen Unterstützungsleistungen die Folgen einer nicht rechtzeitigen Erbringung von Sozialhilfeleistungen getragen haben, diese werden durch erbrechtliche Konsequenzen nicht mehr benachteiligt (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 48).
Diese Privilegierung ist auch deswegen gerechtfertigt, weil der Anspruch auf das Pflegegeld voraussetzt, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 64 Abs. 5 S. 1 SGB XII). Das Pflegegeld wird ohnehin nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist (§ 64 Abs. 5 S. 4 SGB XII). Bei dieser Art der Sicherstellung der Pflege ist an pflegebereite Personen aus dem persönlichen Umfeld des Pflegebedürftigen gedacht (Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 65 SGB XII, Rn. 33), an Personen aus dem persönlichen Umfeld der pflegebedürftigen Person, also Angehörige, Nachbarn oder sonstige nahe stehende Personen (Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 65 SGB XII, Rn. 13).
Bei den Klägern zu 1 und 2 handelt es sich zwar um Angehörige der Leistungsberechtigten. Diese stellte aber ihre Pflege sicher durch den polnischen Pflegedienst S.. Dabei handelt es sich um erwerbsmäßig pflegende Person mit fachlicher Befähigung (Fachkraft) im Sinne von § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII.
Demnach hat auch kein Anspruchsübergang auf die Kläger zu 1 und 2 wegen des Gegenstands der Klage S 22 SO 17/14 stattgefunden. Damit kann auch unentschieden bleiben, ob ein Anspruchsübergang im Sinne von § 19 Abs. 6 SGB XII die Befugnis verleiht, auf die Gestaltung des Anspruchs selbst (Zuschuss oder Darlehen) Einfluss nehmen zu dürfen.
8. Den Klägerin zu 1 und 2 steht auch nicht aus eigenem Recht einen Anspruch gegen den Beklagten zu. Sie sind der Leistungsberechtigten - unter Umständen als Erben und damit der Inhaber des Nachlasses - nicht wie Nothelfer beigestanden.
Die Notlagenhilfe soll den Leistungsberechtigten von Aufwendungen entlasten, die er eingehen musste, weil die Hilfe ausgeblieben ist (zuvor schon: BVerwG Urteil vom 05.05.1994, Aktenzeichen:5 C 43/91). Der Leistungsberechtigte kann daher einen sekundären Anspruch auf Sozialhilfe, den er etwa erst im Rechtsbehelfsverfahren durchsetzt und der für eine in der Vergangenheit liegende Notlage gedacht war, übertragen oder verpfänden (ebenso Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 17 Rn. 24 f.: teleologische Reduktion der Vorschrift). Dieser Rechtsgedanke liegt auch der Regelung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I zugrunde, wonach Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden können wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens, das im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden ist (Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 17 Rn. 11 - 22, beck-online). Derartige mittelbare Ansprüche auf Sozialhilfe sind als Sekundäranspruch auch vererbbar (BVerwGE 96, 18 = NJW 1994, 2842; s. auch § 19 Abs. 6, (Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 17 Rn. 11 - 22, beck-online). Das kann aber nur gelten, wenn der Hilfebedürftige zu seinen Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, denn bei nicht rechtzeitiger Deckung des Bedarfs durch den Sozialhilfeträger darf der Hilfebedürftige Schulden bei einem Dritten in der Gewissheit aufnehmen, diesem nach seinem Tod nichts schuldig bleiben zu müssen. Bei säumigem Behördenverhalten darf der Hilfebedürftige Leistungen Dritter in Anspruch nehmen und darauf vertrauen, im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren die in Anspruch genommene Hilfe zurückzahlen zu können (Didong in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 37 SGB I, Rn. 13). Die Zahlung der Sozialhilfe nach dem Tode des Anspruchsinhabers ist die Vertrauensgrundlage für die Hilfe des Dritten zu Lebzeiten des Anspruchsinhabers. In dieser Vorwirkung zeigt sich die rechtliche Effektivität des Anspruchs auf Sozialhilfe. Seine Erfüllung nach dem Tode des Berechtigten kommt daher nicht zu spät. Sie rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte“ (BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18-24).
Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Schon das Bundesverwaltungsgericht verneinte einen Sekundäranspruch, wenn der Leistungsberechtigte seinen Bedarf dennoch selbst gedeckt hat. „Habe dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, so komme „ein Anspruchsübergang nicht in Betracht“ (BVerwG a. a. O. LS 2; BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18-24; Staudinger/Wolfgang Marotzke (2008) BGB § 1922, Rn. 355).
Damit ist klargestellt, dass der Leistungsempfänger selbst nie wie ein Dritter in Vorleistung treten kann. Eine solche Argumentation würde auch eine unzulässige Analogie zu den Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 SGB XII ziehen.
Die Klage hatte damit unter allen erdenklichen Gesichtspunkten keinen Erfolg. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 162 Abs. 1 VwGO. Die Kläger zu 1 und 2 sind im Berufungsverfahren nicht kostenprivilegiert. § 183 S. 2 SGG verlangt eine jeweils auf die Instanz bezogene Entscheidung. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 SGG in der Fassung vom 24.11.2011). Die Kläger zu 1 und 2 sind - wie oben festgestellt - keine Sonderrechtsnachfolger und haben ihre Ansprüche auch nicht darauf gestützt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R).
10. Gründe für die Zulassung der Revision nach §160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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Annotations
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
- 1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder, - 2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.