Bundessozialgericht Beschluss, 03. Aug. 2016 - B 6 KA 9/16 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2015 (L 1 KA 5/14) wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 681 804 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Endes seiner Zulassung durch den beklagten Berufungsausschuss.
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Der Kläger ist Facharzt für Radiologie. Er übte seine Tätigkeit bis 2010 gemeinsam mit weiteren Ärzten für Radiologie aus. Nach dem Inhalt des geschlossenen Beitritts- und Gründungsvertrages war der Kläger im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft verpflichtet, seinen Vertragsarztsitz "zugunsten der Gesellschaft" ausschreiben zu lassen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbarten die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts.
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Am 30.6.2010 schloss der Kläger mit den anderen Gesellschaftern eine Vereinbarung, wonach er mit Ablauf des 30.9.2010 aus der Gesellschaft ausscheidet, sich verpflichtet, seine "vertragsärztliche Zulassung zugunsten der Berufsausübungsgemeinschaft zur Ausschreibung" zu bringen und diese "mit Wirkung zum 01.10.2010 auf einen von den verbleibenden Gesellschaftern zu benennenden Nachfolger zu übertragen". Die zunächst gegenüber der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) beantragte Ausschreibung zog der Kläger wieder zurück und übte seine vertragsärztliche Tätigkeit seit dem 1.10.2010 nicht mehr aus. Der Zulassungsausschuss brachte die Zulassung daraufhin von Amts wegen zum Ruhen. Die verbleibenden Gesellschafter erwirkten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stralsund vom 22.9.2010, die auf Widerspruch des Klägers (Beklagter des dortigen Verfahrens) mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.11.2010 (6 O 321/10) bestätigt wurde und mit dem der Kläger ua verpflichtet wurde, den Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes erneut zu stellen sowie "den Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung" zugunsten der verbliebenen Gesellschafter "nach deren Weisung gegenüber dem Zulassungsausschuss" zu erklären. Die Berufung des Klägers wies das OLG Rostock mit Beschluss vom 29.3.2011 (1 U 189/10) zurück. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 5.5.2011 - 1 BvR 1115/11).
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Der beklagte Berufungsausschuss stellte auf Antrag der zu 8. beigeladenen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) das Ende der Zulassung des Klägers zum 30.9.2011 fest (Beschluss vom 24.8.2011) und erteilte dem Arzt für Radiologie S. die Zulassung als Nachfolger des Klägers (Beschluss vom 21.9.2011).
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Gegen den das Ende der Zulassung feststellenden Beschluss hat sich der Kläger mit der am 24.10.2011 erhobenen Klage (S 3 KA 159/11) gewandt. Durch Schiedsspruch vom 31.1.2013 hat ein Schiedsgericht den Kläger verurteilt, die Ausschreibung und Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zu beantragen und auf seine Zulassung zu verzichten. Das OLG Rostock hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom 3.5.2013 (1 Sch 2/13) für vollstreckbar erklärt.
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Das SG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe wirksam auf seine Zulassung verzichtet. Die Fiktion des § 894 ZPO gelte auch für Verurteilungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Auf die Frage, ob die Entscheidung in der Sache richtig sei und nach Maßgabe der ZPO hätte ergehen dürfen, komme es dabei nicht an. Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht.
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegt nicht vor.
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Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f sowie BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG
SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f) .
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Der Kläger fragt:
"Wird der von den Zulassungsgremien der Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachtende Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X durch eine aus dem zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsrecht stammende gesetzliche Fiktion durchbrochen, wenn diese Fiktion das Ergebnis eines summarischen Eilverfahrens ist?"
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Soweit der Kläger zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass die Zulassungsgremien Entscheidungen der Zivilgerichte inhaltlich zu überprüfen hätten, weil die im Zivilprozess geltende Verhandlungs- und Beibringungsmaxime sowie die aus dem Zivilprozess stammende Fiktion des § 894 ZPO im Gegensatz zu dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X stünden, trifft dies ersichtlich nicht zu. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es insoweit nicht. § 894 ZPO betrifft die Vollstreckung aus rechtskräftigen Urteilen und Beschlüssen(zur entsprechenden Anwendbarkeit auf rechtskräftige Beschlüsse vgl zB Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2012, § 894 RdNr 6 mwN). Statt des Zwangs iS des § 888 ZPO sieht § 894 ZPO bei Urteilen auf Abgabe einer Willenserklärung eine wesentlich einfachere und effektivere Form der Vollstreckung vor, indem die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die Bindungswirkung von Entscheidungen der Zivilgerichte wird nicht durch den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz in Frage gestellt. Soweit es - wie hier - auf die Frage ankommt, ob der Verzicht auf die Zulassung erklärt wurde, hat das für das Verwaltungsverfahren geltende Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X allein für die Frage Bedeutung, ob eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben wurde oder - wenn der Kläger zu deren Abgabe verurteilt worden ist - ob die Voraussetzungen des § 894 ZPO gegeben sind. Dazu haben die Zulassungsgremien jedoch nicht die materielle Richtigkeit rechtskräftiger Entscheidungen der Zivilgerichte zu prüfen. Zu prüfen haben die Zulassungsgremien allein, ob tatsächlich ein rechtskräftiges Urteil iS des § 894 ZPO vorliegt, das nach § 894 ZPO die dort geregelte Wirkung auslöst.
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Die Frage, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen der Schuldner durch einstweilige Verfügung zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Dass mit einer einstweiligen Anordnung nach herrschender Meinung jedenfalls im Regelfall nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer endgültige Verhältnisse herbeiführenden Willenserklärung ausgesprochen werden kann, weil darin eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache läge, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.11.2007 (B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 32 mwN; vgl auch Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2012, § 894 RdNr 6; Lackmann in Musielak, ZPO, 12. Aufl 2015, § 894 RdNr 7; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl 2015, § 894 RdNr 13; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 938 RdNr 5; zur ausnahmsweisen Zulässigkeit, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung eines Anspruchs dringend angewiesen ist und die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkäme vgl OLG Köln Urteil vom 7.12.1995 - 18 U 93/95 - NJW-RR 1997, 59, 60) dargelegt. Das ändert indes nichts daran, dass das Landgericht Stralsund die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend wegen des drohenden endgültigen Rechtsverlustes als gegeben angesehen hat und den Kläger deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat, gegenüber der KÄV die Ausschreibung des Praxissitzes zu beantragen und den Verzicht auf seine Zulassung zu erklären.
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Klärungsbedürftig könnte daher allenfalls die Frage sein, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung nach § 894 ZPO vollstreckbar ist. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass § 894 ZPO für eine einstweilige Anordnung, die zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, unabhängig davon gilt, ob darin eine Vorwegnahme der Hauptsache gesehen werden kann(ebenso Lackmann in Musielak, ZPO, 12. Aufl 2015, § 894 RdNr 7; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl 2015, § 894 RdNr 13; OLG Köln Urteil vom 7.12.1995 - 18 U 93/95 - NJW-RR 1997, 59, 60, Juris RdNr 11 f mwN; wohl aA Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2002, vor § 935 RdNr 51). Auch einstweilige Verfügungen sind nach herrschender Meinung grundsätzlich der Rechtskraft fähig (vgl Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2002, vor § 935 RdNr 15) und gemäß § 929 Abs 1, § 936 ZPO mit Erlass des Beschlusses oder Verkündung des Urteils(vgl BGHZ 180, 72 RdNr 11 mwN) sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf. Deshalb kann die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung nicht davon abhängen, ob die Entscheidung möglicherweise fehlerhaft ist. Einer Behörde kann unter diesen Umständen nicht das Recht zugestanden oder eine Verpflichtung auferlegt werden, Fehler der nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung eigenständig zu überprüfen. Anderenfalls würde die gerichtliche Entscheidung jede Bindungswirkung verlieren.
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Indes kommt es für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren auf die Frage der Bindungswirkung der im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenen Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht mehr an, nachdem auch ein Schiedsgericht den Kläger verurteilt hat, die Ausschreibung und Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zu beantragen und auf seine Zulassung zu verzichten und nachdem das OLG Rostock den Schiedsspruch durch Beschluss vom 3.5.2013 (1 Sch 2/13) für vollstreckbar erklärt hat. Dass bei einem Schiedsspruch iS des § 1054 ZPO die Wirkung des § 894 ZPO eintritt, nachdem er gemäß § 1060 Abs 1 ZPO rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden ist, unterliegt keinem Zweifel(vgl zB Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl 2016, § 894 RdNr 1; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2012, § 894 RdNr 7 mwN; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl 2016, § 894 RdNr 4; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 894 RdNr 3), sodass insoweit eine Klärungsbedürftigkeit nicht besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO). Auch die Kosten der zu 8. beigeladenen BAG sind nach § 162 Abs 3 VwGO nicht zu erstatten, weil diese keinen förmlichen Antrag gestellt und damit das Kostenrisiko des § 154 Abs 3 VwGO vermieden hat.
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Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanzen, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
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Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.