Bundessozialgericht Beschluss, 13. Okt. 2010 - B 6 KA 2/10 B

published on 13/10/2010 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 13. Okt. 2010 - B 6 KA 2/10 B
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9264 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Streitig ist eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise, wobei der Kläger die Verfahrensweise des Beschwerdeausschusses für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

2

Der Kläger war seit 1990 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Abrechnungswerte je Fall lagen bei ihm - bei weit unterdurchschnittlichen Fallzahlen - in den geprüften Quartalen um 61 %, 63 % und 49 % über den Durchschnittswerten der Gruppe der Allgemeinzahnärzte. Der Prüfungsausschuss beließ dem Kläger das 1,4-fache der durchschnittlichen Gesamtfallwerte; die darüber hinausgehenden Beträge reduzierte er mit Rücksicht darauf, dass das Honorar ohnehin aufgrund von Honorarverteilungsbemessungsgrenzen gekappt worden war. Es verblieb eine Honorarkürzung von ca 9260 Euro.

3

Der Kläger erhob Widerspruch. Nach Erhalt der Ladung des beklagten Beschwerdeausschusses zur Sitzung am 8.12.2004 - 13 Uhr - bejahten seine Bevollmächtigten zunächst mit Empfangsbekenntnis vom 17.11.2004 die Teilnahme der Klägerseite. Dann beantragten sie aber die Verlegung des Termins wegen einer bereits langfristig geplanten Verpflichtung des Klägers (Telefax am 23.11.2004). Die Reaktion des Beklagten, dass diese Angabe zum Verhinderungsgrund nicht ausreichend substantiiert sei, um eine Terminverlegung zu rechtfertigen, blieb unbeantwortet. Die bevollmächtigte Rechtsanwältin gab in einem Telefongespräch am Vortag des Sitzungstermins, in dem sie noch um Übersendung der PAR- und ZE-Statistiken bat, ausweislich eines Aktenvermerks der Sachbearbeiterin des Beklagten auf deren Nachfrage nach der Terminwahrnehmung an, der Kläger habe gesundheitliche Probleme und sie - die Bevollmächtigte - werde daher den Termin möglicherweise allein wahrnehmen oder es werde niemand erscheinen. Am selben Tag - mit Telefax vom 7.12.2004, 11:21 Uhr - beantragte sie wiederum die Verlegung des Termins, nunmehr mit der Begründung, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen an der Sitzung nicht teilnehmen könne, aber eine persönliche Anhörung begehre, weswegen auch sie nicht teilnehmen werde. Dem war eine ärztliche Bescheinigung vom 6.12.2004 beigefügt, die von einer allgemeinärztlichen Gemeinschaftspraxis ausgestellt war und dem Kläger attestierte, aus medizinischen Gründen derzeit nicht in der Lage zu sein, sich psychischen Stresssituationen auszusetzen - dies würde sich negativ auf den Verlauf einer Krankheit, deren Diagnostik zur Zeit noch weitergeführt werde, auswirken -; er sei außer Stande, einer aufregenden psychischen Situation adäquat gegenüberzustehen.

4

An der Sitzung des Beklagten am 8.12.2004 nahmen weder der Kläger noch ein Bevollmächtigter teil. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 26.4.2005). Das vom Kläger angerufene SG hat die Klage abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, am 8.12.2004 in seiner Praxis gearbeitet zu haben (Urteil des SG vom 7.12.2005). Das LSG hat seine Berufung zurückgewiesen (Beschluss des LSG vom 23.11.2009).

5

Das LSG hat in seinem Beschluss auf die Urteilsgründe des SG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, ein Anspruch auf Terminverlegung bestehe nur bei erheblichen Gründen bzw bei ausreichender Entschuldigung. Der im Falle kurzfristiger Verlegungsanträge erhöhten Darlegungs- und Nachweispflicht trage das vorgelegte Attest nicht ausreichend Rechnung. Praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin seien in der Regel nicht qualifiziert, die Verhandlungsfähigkeit fachgerecht zu beurteilen, zumal wenn - wie hier - die psychische Fähigkeit zur Sitzungsteilnahme in anwaltlicher Begleitung bei bestehender Arbeitsfähigkeit als Zahnarzt zu beurteilen sei. Der Beklagte habe nicht fernmündlich ergänzende Informationen bei den Ärzten, die die Verhandlungsunfähigkeit attestiert hätten, einholen müssen. Auch in der Sache sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keine Unterschiede der Struktur seiner Praxis im Vergleich zu einer durchschnittlichen allgemeinzahnärztlichen Praxis dargelegt, die die Kürzung des Honoraranspruchs als rechtswidrig erscheinen lassen könnten.

6

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

7

II. Die Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen. Die von ihm erhobene Rüge grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat keinen Erfolg.

8

Der Senat lässt offen, ob das Vorbringen des Klägers, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entspricht oder ob er nicht Ausführungen dazu hätte machen müssen, inwiefern die von ihm vermisste Vertagung der Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuss zu einem anderen inhaltlichen Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung hätte führen können. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn nicht alle Erfordernisse für die Revisionszulassung sind erfüllt.

9

Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage durch die vorliegende Rechtsprechung bereits geklärt ist (siehe zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3 mwN). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f).

10

           

Den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen,

        

ob praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin fachlich qualifiziert sind, die Verhandlungsfähigkeit eines Patienten fachgerecht zu beurteilen, insbesondere, Stellung zur psychischen Fähigkeit zur Teilnahme an einer Sitzung des Beschwerdeausschusses zu nehmen,
und,
ob ein Ausschuss bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes weitere Nachforschungen zur Verhandlungsunfähigkeit einer Prozesspartei anzustellen hat, soweit es die Darlegungen des Arztes für nicht ausreichend hält,

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die meisten für den Fall des Klägers einschlägigen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt (unten 1.). Soweit noch keine Klärung erfolgt ist, ist das für den Fall des Klägers irrelevant (unten 2.).

11

1. Höchstrichterliche Entscheidungen haben die zentralen Fragen im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Verlegung eines Verhandlungstermins bereits geklärt:

12

Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht bzw das Entscheidungsgremium ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht (vgl BFH vom 1.4.2009, ZSteu 2009, R674 = Juris RdNr 5 iVm 7 mwN; BFH vom 27.1.2010 - VIII B 221/09 - Juris RdNr 5 iVm 7; siehe auch BFH vom 7.4.2004, BFH/NV 2004, 1282, 1283 f = Juris RdNr 17; BFH vom 5.7.2004, BFH/NV 2005, 64, 66 = Juris RdNr 12; BFH vom 10.4.2006, BFH/NV 2006, 1332, 1333 f = Juris RdNr 17 iVm 20; BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 3). Dies erfordert, dass das Gericht bzw das Gremium aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann (vgl BFH vom 5.7.2004, BFH/NV 2005, 64, 66 = Juris RdNr 12; siehe auch BFH vom 10.4.2006, BFH/NV 2006, 1332, 1333 f = Juris RdNr 17 iVm 21; BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 3; BFH vom 26.11.2009, BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 4). Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 7; BFH vom 26.11.2009, BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 6).

13

Ist diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so ist die Reise- bzw Verhandlungsunfähigkeit nicht dargetan. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags ist das Gericht bzw das Gremium weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen zB durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausstellte (vgl BFH vom 1.4.2009, ZSteu 2009, R674 = Juris RdNr 6; siehe auch BFH vom 7.4.2004, BFH/NV 2004, 1282, 1283 f = Juris RdNr 17; BFH vom 5.7.2004, BFH/NV 2005, 64, 66 = Juris RdNr 13; aA - vereinzelt in jeweils besonderen Fallgestaltungen - zB LSG Berlin vom 10.6.2004 - L 3 B 14/04 U - Juris RdNr 11, möglicherweise im Falle eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers; aA ebenso zur Sonderkonstellation eines Rechtsstreits wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer BVerwG vom 8.11.1989 - 6 C 42/87 - NVwZ-RR 1990, 257 = Juris RdNr 16). Nur, wenn der Verlegungsantrag früher gestellt worden wäre, wäre das Gericht bzw das Gremium zu einem Hinweis oder zur Aufforderung an den Betroffenen, seinen Vortrag zu ergänzen, oder zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl hierzu zB BFH vom 19.8.2003, DStRE 2004, 540, 541 = Juris RdNr 21 iVm 25). Dies würde weiterhin dann gelten, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist (zu solchen Fällen siehe zB BSG vom 28.4.1999, USK 99111 S 650 f = Juris RdNr 17 iVm 18; BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 17; BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - Juris RdNr 5; ebenso BFH vom 19.8.2003, DStRE 2004, 540, 541 = Juris RdNr 21 iVm 25). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indessen nicht vor, weil der Kläger im Verfahren vor dem Beklagten anwaltlich vertreten war.

14

Diese höchstrichterlich geklärten Grundsätze stellen eine abgesicherte Grundlage dafür dar, dass das LSG hat entscheiden können, dass der Beklagte den Antrag des Klägers, der die Terminverlegung wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit erst 26 Stunden vor dem Beginn der Sitzung beantragt hatte, ablehnen durfte und nicht zuvor noch nähere Nachforschungen - sei es bei dem Kläger, sei es bei den Ärzten, die die Bescheinigung ausgestellt hatten - hätte anstellen müssen.

15

2. Ein weiterer Aspekt, der noch grundsätzlicher Klärung bedürfen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bedarf es nicht mehr der Klärung der vom Kläger aufgeführten Rechtsfrage, ob praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin fachlich qualifiziert sind, die Verhandlungsfähigkeit eines Patienten hinreichend zu beurteilen und insbesondere Stellung zur psychischen Fähigkeit zur Teilnahme an einer Sitzung des Beschwerdeausschusses zu nehmen (vgl dazu, dass die lediglich pauschale Angabe von Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt für Allgemeinmedizin nicht ausreicht: BFH vom 10.10.2001, BFH/NV 2002, 365, 366 = Juris RdNr 16 am Ende). Denn auf diese Frage kommt es nicht an, sodass es insoweit an der Entscheidungserheblichkeit und damit an der sog Klärungsfähigkeit fehlt.

16

Die vorliegend eingereichte ärztliche Bescheinigung wäre nämlich selbst dann unzureichend, wenn ein Facharzt sie ausgestellt hätte. Denn wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist und die Terminverlegung erst einen Tag vor der Sitzung beantragt, muss er nach den oben dargestellten Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung eine substantiierte ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung in einer Weise entnehmen lassen, dass das Gericht bzw das Gremium auf ihrer Grundlage die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Diesen Anforderungen genügte die vom Kläger eingereichte ärztliche Bescheinigung erkennbar nicht. Dementsprechend durfte das LSG die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.

17

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen krankheitsbedingten Verhinderung des Klägers drängten sich zusätzlich angesichts des wiederholt wechselnden Vortrags auf: Die Bevollmächtigten des Klägers hatten zunächst mit Empfangsbekenntnis vom 17.11.2004 eine Teilnahme an der Sitzung am 8.12.2004 angekündigt, dann aber die Verlegung des Termins unter Berufung auf eine bereits langfristig geplante Verpflichtung des Klägers beantragt, dies allerdings trotz der Beanstandung des Beklagten nicht näher substantiiert, und schließlich hatte der Kläger an dem Sitzungstag in seiner Zahnarztpraxis gearbeitet.

18

3. Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen besonderen Umstände liegt im Übrigen eine so deutliche Prägung durch den konkreten Fall vor, dass etwaige grundsätzliche Rechtsfragen überlagert wären und deshalb keine Aussicht auf eine grundsätzliche Klärung "über den Einzelfall hinaus" bestünde (vgl hierzu zB BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11; BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - Juris RdNr 39 f).

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 16).

20

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt entsprechend den im Berufungsurteil zugrunde gelegten Honorarkürzungsbeträgen, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden sind (vgl LSG-Beschluss S 3, aber ohne die vom LSG aaO S 13 vorgenommene Halbierung; hiergegen siehe BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 72/03 R - Juris RdNr 33 = Die Leistungen - Beilage Rechtsprechung - 2006, 273, 284, und Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 64; 2003, 568, 572; 2006, 1, 7).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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Annotations

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.