Bundessozialgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - B 5 R 176/17 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:071217BB5R17617B0
published on 07/12/2017 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - B 5 R 176/17 B
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihr Schreiben vom 14.4.2015 als unzulässig zurückweisen durfte.

2

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 28.1.2015 rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.1.2012. Zugleich setzte sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12 786,76 Euro fest, den sie unter Hinweis auf die Klärung von Ansprüchen anderer Stellen (zB Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe) vorläufig nicht auszahlte. In der Folge teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14.4.2015 dem Kläger mit, das Jobcenter Landkreis Görlitz habe einen Erstattungsanspruch erhoben. Von der einbehaltenen Rentennachzahlung verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 4,56 Euro. Dieser werde zuzüglich der Zinsen auf das Konto des Klägers überwiesen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2015 erhob der Kläger Widerspruch "gegen den Bescheid vom 14.4.2015". Dieser sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Es handele sich um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte habe eine Regelung getroffen, indem einem Erstattungsanspruch eines Dritten stattgegeben wurde. Es fehle jedoch an der notwendigen Begründung des Verwaltungsakts. Weder sei ersichtlich, wie sich der vom Jobcenter geltend gemachte Anspruch im Einzelnen berechne noch für welchen Zeitraum Erstattungsansprüche erhoben wurden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei nicht statthaft und deshalb unzulässig. Das Schreiben vom 14.4.2015 sei kein Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015).

3

Im Klageverfahren hat das SG dem Antrag des Klägers entsprochen und den Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015 aufgehoben. Das SG hat seine Entscheidung damit begründet, der Widerspruchsbescheid könne alleiniger Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage sein. Bei der Abrechnungsmitteilung vom 14.4.2015 handelte es sich nicht um ein schlichtes Verwaltungshandeln, sondern um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte habe durch die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Sie hätte eine materiell-rechtliche Entscheidung im Widerspruchsverfahren treffen müssen (Gerichtsbescheid vom 22.8.2016).

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von 12 782,20 Euro aus der rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint, den Gerichtsbescheid des SG vom 22.8.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.4.2017). Das LSG hat dazu ausgeführt, es handele sich nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine (echte) Leistungsklage. Das Begehren des Klägers sei auf die vollständige Auszahlung des im Bescheid vom 28.1.2015 ausgewiesenen Nachzahlungsbetrags gerichtet. Die Abrechnungsmitteilung der Beklagten vom 14.4.2015 sei weder ein Verwaltungsakt noch hätte ein solcher hinsichtlich der Abrechnung ergehen müssen. Der Einbehalt der Nachzahlung und die Auszahlung an das Jobcenter erfolgte unmittelbar aus dem Gesetz. Die Leistungsklage sei nicht begründet, da der Kläger wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 iVm § 104 SGB X keinen Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung habe. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters sei in Art und Höhe nicht zu beanstanden. Gegenteiliges sei auch vom Kläger nicht vorgebracht worden. Zwar habe der Kläger nur anhand der Bescheide und Zahlungen des Jobcenters an ihn den Anspruch prüfen können. Dem hätte jedoch abgeholfen werden können, wenn die Aufstellung von der Beklagten angefordert oder Akteneinsicht genommen worden wäre. Auch vom Angebot in der mündlichen Verhandlung, die Aufstellung einzusehen, sei kein Gebrauch gemacht worden.

5

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich neben einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)auf verschiedene Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Kläger trägt dazu ua vor, während das SG von einer Anfechtungsklage ausgegangen sei und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben habe, sei das LSG ohne vorherigen Hinweis davon abgewichen und habe eine (echte) Leistungsklage angenommen. Nach Ansicht des LSG sei sein klägerisches Begehren auf die vollständige Auszahlung der Rentennachzahlung gerichtet gewesen. Dagegen sei zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahrensgang - auch nicht vor dem SG - thematisiert worden, wie sich der Erstattungsanspruch im Einzelnen zusammensetze. Das SG sei "der diesseitigen Argumentation folgend" von einer Anfechtungsklage ausgegangen. Im Urteil des LSG finde sich hierzu ebenfalls nichts. Es werde nur ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch des Jobcenters in Art und Höhe nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus macht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend, indem das LSG seinem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgegeben und erst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass eine "Aufstellung" der Beklagten eingesehen werden könne.

6

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

7

Das LSG hat mit seiner Entscheidung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 12 782,20 Euro zu, nicht über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens entschieden und damit gegen den Grundsatz des "ne ultra petita" (§ 123 SGG) verstoßen. Gemäß § 160a Abs 5 SGG wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

8

1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend bezeichnet. Sein Vortrag genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG indem er in schlüssiger Weise aufzeigt, dass das LSG den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und deshalb § 123 SGG verletzt hat(zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels vgl BSG Beschluss vom 20.9.2016 - B 13 R 207/16 B - Juris RdNr 7 mwN). Der Kläger schildert in seiner Beschwerdebegründung ausführlich den Verfahrensablauf vom Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens einschließlich der in den verschiedenen Verfahrensabschnitten gestellten Anträge. Mit seinem Vorbringen, das LSG habe über eine (echte) Leistungsklage entschieden, während das SG "der diesseitigen Argumentation folgend" von einer Anfechtungsklage ausgegangen sei und sein klägerisches Begehren sei "nach Ansicht des LSG" auf die vollständige Auszahlung der Rentennachzahlung gerichtet gewesen, obwohl "zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahrensgang" - auch nicht vor dem SG - thematisiert worden sei, wie sich der Erstattungsanspruch im Einzelnen zusammensetze, rügt der Kläger eine von seinem Klagebegehren abweichende Entscheidung des LSG. Damit sind diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan und es wurde ausreichend vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (vgl zu den Anforderungen im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 und 16c mwN).

9

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG hat gegen den Grundsatz des "ne ultra petita" (§ 123 SGG) verstoßen. Ob darüber hinaus - wie von dem Kläger gerügt - auch weitere Nichtzulassungsgründe vorliegen, kann dahingestellt bleiben.

10

a) Mit seiner zuletzt vor Erlass des Gerichtsbescheides verfolgten Anfechtungsklage (Schriftsatz vom 10.3.2016) begehrte der Kläger vor dem SG ausdrücklich und allein die Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 23.7.2015, in dem der Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ein Hinweis auf ein weiteres Rechtsschutzziel dahingehend, dass auch eine echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG)auf Auszahlung der Rentennachzahlung erhoben wurde, ist dem Klagebegehren nicht zu entnehmen.

11

Der Kläger stellte bereits in seiner Klageschrift vom 19.8.2015 vor dem SG den Antrag: "Der Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015 wird aufgehoben". Zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels einer isolierten Anfechtungsklage nur gegen den Widerspruchsbescheid (zur Zulässigkeit in Ausnahmefällen vgl Keller und Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 54 RdNr 4b und § 95 RdNr 3 ff) begründete er seine Klage damit, die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei zu Unrecht erfolgt, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 14.4.2015 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. An seinem Begehren gerichtet auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides hielt der Kläger auch nach einem Hinweisschreiben des SG vom 7.3.2016 ausdrücklich fest. Darin teilte die Richterin am SG den Beteiligten mit, die Abrechnung der Rentennachzahlung stelle einen Verwaltungsakt dar. Nach Auffassung des Gerichts müsste der Kläger "seinen Antrag im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage formulieren". Daraufhin führte der Kläger mit Schriftsatz an das SG aus, "allein eine reine Anfechtungsklage" dürfte sein Rechtsschutzziel tragen. Der Kläger formulierte die Rechtsauffassung, mit Aufhebung des Bescheides vom 14.4.2015 ergebe sich sein Leistungsanspruch bereits aus dem Rentenbescheid vom 28.1.2015. "Für den Fall", dass das Gericht das Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides nicht für gegeben halte, stellte der Kläger einen Hilfsantrag: "Der Bescheid vom 14.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2015 wird aufgehoben" und machte nochmals geltend, es handele sich bei dem Bescheid vom 14.4.2015 um einen Verwaltungsakt (Schriftsatz vom 10.3.2016).

12

Das SG verstand das Begehren des Klägers (im Hauptantrag) ebenfalls in dem Sinne, dass er mit einer Anfechtungsklage allein die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.7.2015 verfolgte. Mit diesem Antrag hatte der Kläger auch Erfolg. Entsprechend führte das SG in den Entscheidungsgründen aus, der Widerspruchsbescheid könne alleiniger Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage sein. Das SG beschränkte sich auf die Prüfung der Verwerfung des Widerspruchs durch die Beklagte als unzulässig und begründete einen wesentlichen Verfahrensfehler der Beklagten mit der fehlenden materiell-rechtlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgte nicht.

13

Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist unverändert vor das LSG gelangt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Vorbringen auch nicht geändert. Zur Erwiderung auf die von der Beklagten eingelegte Berufung führte der Kläger vielmehr ausdrücklich aus: "Es lag zudem keine Leistungsklage, sondern eine Anfechtungsklage vor. Ob klägerseitig ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Geldleistungen besteht, kann bereits deshalb nicht beurteilt werden, weil die Beklagte der Auffassung ist, keine Entscheidung getroffen zu haben und daher auch keine Begründung tätigen möchte" (Schriftsatz vom 12.1.2017).

14

b) Mit der Entscheidung über eine echte Leistungsklage 54 Abs 5 SGG) erging das Urteil des LSG zu einem anderen als den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand.

15

Dies zeigt bereits der Einleitungssatz im Tatbestand des Berufungsurteils, wonach die Beteiligten streiten "über die Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung". Den Entscheidungsgründen stellt das LSG dem entsprechend voran: "Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 aufgehoben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 12.782,20 € zu." Auch seine sich anschließenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage machen deutlich, von welchem Streitgegenstand das LSG ausging, indem es formulierte, es handele sich "nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)" und das Begehren des Klägers sei "gerichtet auf die vollständige Auszahlung des im Bescheid vom 28.1.2015 ausgewiesenen Nachzahlungsbetrages". Zur Begründetheit der "Leistungsklage" verneint das LSG einen "Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung", weil der Erstattungsanspruch des Jobcenters in Art und Höhe nicht zu beanstanden sei.

16

Hierzu hat indessen weder der vom Kläger gestellte Antrag, die Berufung zurückzuweisen, noch das dahinter stehende, auch vor dem LSG unverändert verfolgte Begehren iS des § 123 SGG gerichtet auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides Anlass gegeben. Der Kläger hat am bisherigen Streitgegenstand festgehalten, indem er in seiner Erwiderung auf die von der Beklagten eingelegte Berufung ausführte, es habe "keine Leistungsklage, sondern eine Anfechtungsklage" vorgelegen (Schriftsatz vom 12.1.2017).

17

Offenbleiben kann vorliegend, warum sich das LSG ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, dass über eine allgemeine Leistungsklage zu entscheiden sei, berechtigt gesehen hat, ohne ersichtliche inhaltliche Prüfung den Anspruch des Klägers auf Auszahlung seiner Rentennachzahlung zu verneinen. Das LSG stellt lediglich fest, der Erstattungsanspruch des Jobcenters sei in Art und Höhe nicht zu beanstanden und verweist darauf, "Gegenteiliges" sei auch vom Kläger nicht vorgebracht worden. Auch die weiteren Ausführungen des LSG dazu, wie sich der Kläger das Wissen zur eigenen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs hätte verschaffen sollen, erschließen sich schon im Hinblick auf § 103 SGG nicht. Eventuellen weiteren Mängeln kommen jedenfalls neben dem sich aus § 123 SGG ergebenden Verbot, über einen Leistungsanspruch des Klägers überhaupt zu entscheiden, keine gesonderte Bedeutung mehr zu.

18

3. Nach § 160a Abs 5 SGG wird im Falle des Vorliegens der - hier nach alledem gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

19

Nachdem das LSG ausschließlich über eine echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) entschieden und eine Entscheidung über die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015 überhaupt nicht getroffen hat, konnte der Senat auch nicht von einer Zurückverweisung absehen und sich auf eine (teilweise) Aufhebung des LSG-Urteils beschränken (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 13; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 160a RdNr 19e mwN).

20

Das LSG wird dabei ua darüber zu entscheiden haben, ob der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 14.4.2015 als eine bloße Mitteilung oder nicht vielmehr nach dem von der Beklagten darin zum Ausdruck gebrachten Willen als Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X verstehen musste. Erst aus der Beantwortung dieser Vorfrage ergibt sich, ob der angegriffene Widerspruchsbescheid eine zusätzliche eigenständige Beschwer enthält oder er ggf nur zusammen mit der Ausgangsentscheidung einer Überprüfung im Rahmen des Hilfsantrags unterliegt. Das LSG wird hierzu Form, Wortlaut und Inhalt des Schreibens vom 14.4.2015 aus dem "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten auszulegen haben (vgl BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 38/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 47 RdNr 17). Angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Regelungscharakter von Verwaltungsentscheidungen über die Nichtauszahlung von Sozialversicherungsleistungen könnte die Annahme eines Verwaltungsakts nahe liegen (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12 S 111 f; BSG Urteil vom 3.4.2003 - B 13 RJ 39/02 R - BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr 1, RdNr 21 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R - Juris RdNr 16). Jedenfalls der Hilfsantrag wirft schließlich die Frage nach der Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage auf.

21

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

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published on 20/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Tenor Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 werden zurückgewiesen.
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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 aufgehoben.
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Annotations

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.