Bundessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2015 - B 4 AS 169/15 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2015 aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Der Kläger beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab Mai 2010. Nach einer erfolglosen Aufforderung, den Antragsvordruck vollständig auszufüllen und keine Streichungen vorzunehmen (Schreiben vom 26.4.2010), lehnte der Beklagte den Antrag wegen fehlender bzw nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom 10.11.2010; Widerspruchsbescheid vom 27.1.2011). Die auf Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Hannover vom 22.12.2011). Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zunächst auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf ein durchgeführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren und auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts hingewiesen. Der Berichterstatter des LSG hat den Kläger zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG angehört(Schreiben vom 6.1.2015). Im Anhörungsschreiben wird ausgeführt, das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren sei nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ausführlichen und detaillierten Urteils des SG aufkommen zu lassen. Der Kläger hat daraufhin die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufung weiter begründet und zudem auf einen Beweisantrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren verwiesen, der ausdrücklich aufrechterhalten werde (Schreiben vom 12.2.2015).
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Ohne Weiteres zu veranlassen hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt (Beschluss vom 7.5.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, das SG habe den Beklagten im Ergebnis zu Recht nicht zur Gewährung von Leistungen verurteilt, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2010 um einen Versagensbescheid iS von § 66 Abs 1 S 1 SGB I gehandelt habe. Es liege lediglich der äußeren Form nach eine Sachentscheidung vor. Die Voraussetzungen für eine Versagung seien gegeben, weil der Kläger den ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei. Es werde hinreichend deutlich, dass die Beklagte die "Ablehnung" auf eine fehlende Mitwirkung des Klägers gestützt habe. Über den Antrag auf Bewilligung von PKH, der mangels Erfolgsaussichten abzuweisen sei, habe nicht vor der Entscheidung über die Berufung entschieden werden müssen, weil der Antrag erst im Anschluss an die Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss gestellt worden sei.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht Verfahrensfehler geltend. Er rügt eine Verletzung des § 153 Abs 4 SGG und in der Folge eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter, weil das LSG die von ihm beabsichtigte Auslegung des angefochtenen Bescheides als Versagensbescheid verschwiegen und über den PKH-Antrag nicht vor dem angefochtenen Beschluss entschieden habe. Zudem hätte das LSG die Anhörungsmitteilung erneuern und - ausgehend von seiner rechtlichen Auffassung - die Leistungsklage als unzulässig zurückweisen müssen, also ohne eine sachliche Entscheidung hierüber zu treffen. Verletzt sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör, denn er sei verfahrensfehlerhaft zu keinem Zeitpunkt vom LSG auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden. Bei Gewährung rechtlichen Gehörs hätte er ausgeführt, dass ein Versagensbescheid nachweislich von der Beklagten nicht gewollt gewesen sei und auch rechtswidrig gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung seines Vorbringens das LSG zu einer anderen für ihn günstigeren Beurteilung des streitgegenständlichen Bescheides gekommen wäre.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg (§ 160a Abs 5 SGG).
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Die Beschwerde ist zulässig, denn der Kläger hat Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Entscheidung des LSG hat als Überraschungsentscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) verletzt und kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl nur BVerfG
vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377 RdNr 18 mwN; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 42/11 B - RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b) .
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So liegt der Fall hier. Das LSG hat in seiner Anhörungsmittteilung vom 6.1.2015 zunächst ausgeführt, es habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ausführlichen und detaillierten Urteils des SG, was darauf hindeutet, dass es auch die rechtliche Argumentation des SG für zutreffend hält und sich dieser anzuschließen gedenkt. Tatsächlich hat das LSG dann aber - abweichend von der Rechtsauffassung des SG - den angefochtenen Bescheid als Versagensbescheid angesehen, der zulässig nur mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Dies stellt einen bisher nicht erörterten, überraschenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt dar, mit dem der Kläger - zudem dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht fachkundig vertreten war - nicht zu rechnen brauchte, und mit dem er auch nicht gerechnet hat, wie seinem Hinweis im Schreiben von 12.2.2015 auf einen nicht vorliegenden Versagensbescheid zu entnehmen ist. Überraschend ist die Rechtsauffassung des LSG auch deshalb, weil sie keine Entscheidung über die vom Kläger gleichzeitig mit der Anfechtungsklage erhobenen Leistungsklage, die das SG ebenfalls abgewiesen hatte, zulässt, sodass zweifelhaft erscheint, ob der Streitgegenstand vom LSG vollständig erfasst wurde.
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Die Rechtmäßigkeit eines Versagensbescheids hängt - wie die Beschwerde zutreffend dargelegt hat - von anderen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab, sodass deshalb die fehlende Möglichkeit des Klägers, sich hierzu äußern zu können, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des LSG beruhen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt (vgl § 202 SGG iVm § 547 ZPO), sodass die Möglichkeit einer Beeinflussung der ergangenen Gerichtsentscheidung durch den Gehörsverstoß gegeben sein muss (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 42/11 B - RdNr 12; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23). Diese Möglichkeit besteht vorliegend, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG aufgrund des differenzierten klägerischen Vortrags den angefochtenen Bescheid als Ablehnungs- statt Versagensbescheid wertet, die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers sieht und in der Folge zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt.
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War die Revision damit bereits wegen der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des LSG zuzulassen, bedürfen die weiteren vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen keiner Erörterung.
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Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.