Bundessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2016 - B 2 U 19/15 R

published on 15/11/2016 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2016 - B 2 U 19/15 R
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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Überweisung durch die Berufsgenossenschaft (BG) Rohstoffe und chemische Industrie (Beklagte) an die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (Beigeladene).

2

Die in P ansässige Klägerin, die K Bonbon GmbH & Co. KG, ist ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen der KF GmbH & Co. KG (im Folgenden: KF) aus E, die bislang der Beklagten zugewiesen ist. Die Klägerin produziert Bonbons, Zuckerwaren und Hartkaramellen mit den Roh- und Hilfsstoffen Zucker, Glukose, Aromen, Fruchtsäfte, Fruchtmark, verwendet werden ferner Folien und Kartonagen.

3

Im Februar 2006 teilte die KF der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, die Produktionskapazitäten durch die Gründung eines neuen Produktionsstandortes in P zu erweitern. Es handele sich um eine eigenständige Personengesellschaft mit dem Namen der Klägerin. Alle administrativen Belange würden von ihr, der KF durchgeführt, die auch künftig Ansprechpartner der Beklagten bleibe. Die Beklagte stellte ihre Zuständigkeit für die Klägerin fest (Bescheid vom 21.2.2006) und veranlagte sie zu einer Gefahrklasse (Bescheid vom 24.3.2006).

4

Die Beigeladene stellte sodann mit Bescheid vom 23.3.2006 ebenfalls ihre Zuständigkeit für die Klägerin fest und veranlagte sie mit weiterem Bescheid vom selben Tage zu den Gefahrklassen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, weil sie bereits Mitglied der Beklagten sei. Es folgte ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Klägerin und Beklagte vertraten die Auffassung, dass eine Mitgliedschaft des Mutter- und des Tochterunternehmens bei derselben BG gewünscht sei. Die Beigeladene wies darauf hin, dass die Klägerin keine "chemisch-pharmazeutischen Produkte" herstelle, denn das Unternehmen bezeichne sich selbst als drittgrößten Zuckerwarenhersteller Deutschlands.

5

Die Beigeladene wandte sich 2009 an die Schiedsstelle für Katasterfragen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eV (DGUV) und beantragte festzustellen, dass sie der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger für die Klägerin und alle weiteren Unternehmen der KF, die bei der Beklagten eingetragen sind, sei. Die bisherige Zuordnung zur Beklagten begründe sich nur damit, dass sich durch Lakritz auch eine medizinische Wirkung auf den menschlichen Körper nachweisen lasse und zur Zeit der Firmengründung die Herstellung von Lakritz für das gesundheitliche Wohlbefinden im Vordergrund gestanden habe. Die Schiedsstelle stellte mit Votum vom 4.5.2009 die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin fest. In dem Votum wird ausgeführt, die Feststellung der Zuständigkeit durch die Beklagte sei von Anfang an unrichtig gewesen (§ 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII). Diese Zuständigkeit widerspräche iS des § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII eindeutig den Zuständigkeitsregelungen, weil es sich hier um ein Unternehmen der Süßwarenindustrie handele, für das die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei. Dies ergebe sich schon aus dem Namen der Beigeladenen, ihrer Satzung, in der die Herstellung von Süßwaren aufgeführt sei, und den Zuständigkeitsregelungen im Bundesratsbeschluss vom 21.5.1885 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1885, 143) sowie dem Alphabetischen Verzeichnis des Reichsversicherungsamtes (RVA) und des vormaligen Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

6

Im Mai 2009 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis des Schiedsverfahrens mit. Durch an die KF in E adressierten Bescheid vom 12.6.2009 überwies sie die Klägerin unter Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift in P mit Ablauf des 31.12.2009 an die Beigeladene. Den hiergegen von der Klägerin als "Widerspruchsführerin" erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 7.7.2010 zurück.

7

Mit Urteil vom 18.10.2013 hat das SG Potsdam nach Beiladung der BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe die Klage abgewiesen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 23.11.2015 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Klägerin an die Beigeladene überwiesen, weil die ursprüngliche Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen sei. Nach dem Votum der Schiedsstelle sei nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zuständig, was von den Beteiligten auch nicht angezweifelt werde. Auch aus § 131 Abs 1 SGB VII ergebe sich nicht die Zuständigkeit der Beklagten. § 131 Abs 1 Satz 1 SGB VII habe in der bis 10.8.2010 geltenden Fassung noch nicht den Zusatz gehabt "die demselben Rechtsträger angehören". Zur alten Rechtslage habe das BSG in seinem Urteil vom 2.4.2009 (B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5) entschieden, dass ein Gesamtunternehmen nicht die rechtliche Identität in der Person des Unternehmers voraussetze. Da vorliegend eine isolierte Anfechtungsklage erhoben worden sei, sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Der Gesetzgeber habe ausweislich seiner Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 (3. SGB IV-ÄndG, BGBl I 1127) lediglich eine Klarstellung "im Sinne der bisherigen Praxis" und entgegen der zitierten BSG-Entscheidung vorgenommen. Die Beklagte sei im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht gemäß § 131 Abs 1 SGB VII zuständiger Unfallversicherungsträger für die Klägerin gewesen, nur weil sie auch für die KF zuständig gewesen sei. Denn bei der Klägerin und der KF handele es sich nicht um ein einheitliches Gesamt-, sondern um zwei eigenständige Unternehmen. Eine Unternehmeridentität, die Voraussetzung für ein Gesamtunternehmen iS des § 131 Abs 1 SGB VII mit der Folge der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers des Hauptunternehmens sei, liege nicht vor, weil es sich bei ihnen um rechtlich selbständige juristische Personen handele. Die Revision sei zuzulassen, weil die gesetzliche Neuregelung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sei und somit für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vorliege.

8

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 37 SGB X, 131 Abs 1, 136 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 SGB VII und des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots aus Art 20 GG. Der angegriffene Bescheid vom 12.6.2009 sei an die KF adressiert gewesen, so dass es an einer wirksamen Bekanntgabe gerade gegenüber der Klägerin fehle. Aus der früheren Fassung des § 131 SGB VII (vor dem 11.8.2010) iVm der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.4.2009, aaO) folge, dass die Beklagte auch für die Klägerin zuständig gewesen sei. Die Neufassung des § 131 SGB VII entfalte nach Art 12 des 3. SGB IV-ÄndG keine Rückwirkung.

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 15.11.2016 hat die Beklagte den Bescheid vom 12.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2010 aufgehoben, soweit als Zeitpunkt der Überweisung der Klägerin an die Beigeladene der Ablauf des 31.12.2009 festgesetzt wurde.

10

Die Klägerin beantragt ,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.11.2015 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18.10.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2010 (in der Fassung der Erklärung vom 15.11.2016) aufzuheben.

11

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

12

Die Beklagte trägt ergänzend vor, sie habe den Bescheid vom 12.6.2009 an die KF zustellen dürfen, weil diese als Bevollmächtigte der Klägerin aufgetreten sei.

13

Die Beigeladene macht geltend, es lägen bereits die übrigen Voraussetzungen für eine Unternehmeridentität nicht vor, weil schon kein betriebstechnischer Zusammenhang zwischen der Klägerin und der KF bestehe. Die Entfernung zwischen den Produktionsstandorten betrage mehrere hundert Kilometer.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Regelung über die Zuweisung in dem Bescheid der Beklagten vom 12.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2010 und der Erklärung vom 15.11.2016 rechtmäßig ist. Die Klägerin wurde von der Beklagten gemäß § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII zu Recht an die Beigeladene überwiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG am 15.11.2016 ihre Bescheide insoweit zurückgenommen, als sie die Regelung enthielten, dass die Klägerin mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2009 an die Beigeladene überwiesen werde. Diese Regelung hätte in Widerspruch zu der gesetzlichen Bestimmung des § 137 Abs 1 SGB VII gestanden, nach der die Überweisung erst wirksam wird, wenn der Bescheid der Klägerin gegenüber "bindend" geworden ist. Da maßgeblich hierfür die Bestandskraft iS des § 77 SGG ist, hätte sich die Regelung über einen Überweisungszeitpunkt mit Ablauf des 31.12.2009 als rechtswidrig erwiesen.

15

Verwaltungsverfahrensrechtliche Bedenken gegen den Ausgangsbescheid mit seinem die Überweisung regelnden Verwaltungsakt bestehen nicht. Dieser war inhaltlich hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X. Aus seinem Wortlaut wird für den Empfänger hinreichend deutlich (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts vgl zuletzt BSG vom 26.4.2016 - B 2 U 13/14 R - UV-Recht Aktuell 2016, 456, juris RdNr 14 mwN), dass die Klägerin (unter Nennung ihrer Anschrift) an die Beigeladene überwiesen werden soll. Der Verwaltungsakt vom 12.6.2009 wurde der Klägerin auch bekannt gegeben iS des § 37 SGB X. Zwar ist für den Vollzug der Bekanntgabe nicht allein die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Klägerin maßgebend (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 37 RdNr 4 mwN), die hier unstreitig erfolgte. Für eine wirksame Bekanntgabe ist notwendig, aber auch ausreichend, dass die Beklagte der Klägerin willentlich vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis verschafft hat (BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7, juris RdNr 12). Die Beklagte konnte hier davon ausgehen, dass die KF als Bevollmächtigte der Klägerin handelte, weil diese sich den Anschein gegeben hatte, für die Klägerin handeln zu dürfen. Die KF hat insofern der Beklagten gegenüber den Rechtsschein gesetzt, von der Klägerin beauftragt zu sein und für diese handeln zu dürfen. Die Grundsätze der sog Anscheinsvollmacht beruhen auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, denjenigen, der den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt hat, daran festzuhalten, wenn ein Dritter darauf berechtigterweise vertraut (vgl grundlegend BGH vom 12.2.1952 - I ZR 96/51 - BGHZ 5, 111, 116, und BGH vom 28.3.1962 - VIII ZR 187/60 - NJW 1962, 1003). Sie gelten entsprechend im Sozialrecht (insbesondere BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22; vgl auch BSG vom 21.2.2002 - B 3 KR 4/01 R - SozR 3-2500 § 60 Nr 6 sowie vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 3 und vom 29.5.1980 - 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr 6 S 32). Nach den Feststellungen des LSG und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist die KF seit 2006 fortlaufend für die Klägerin aufgetreten und hat selbst vorgetragen, für diese handeln zu dürfen. Die Beklagte konnte folglich davon ausgehen und darauf vertrauen, dass die als Vertreter auftretende KF Vollmacht habe. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Klägerin (also der Geschäftsherr) das Verhalten der KF kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihr das möglich gewesen wäre.

16

Die mithin formell korrekt ergangenen Verwaltungsakte der Beklagten vom 12.6.2009 und 7.7.2010 erweisen sich auch materiell als rechtmäßig. Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit jedoch nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verwaltungsakte, sondern die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG. Zwar handelt es sich bei dem prozessualen Begehren der Klägerin um eine reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG, bei der, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte abzustellen ist(vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 33 mwN; Urteil des Senats vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-2700 § 168 Nr 2). Der Überweisungsbescheid der Beklagten stellte hier jedoch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.

17

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich ändert (vgl nur Schütze, aaO, § 45 RdNr 63 mwN). Der Senat hat insofern in ständiger Rechtsprechung die statusbegründenden Verwaltungsakte im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung betrachtet (vgl für den sog Aufnahmebescheid BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 23 f; für Veranlagungsbescheide Urteile des BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5, RdNr 21 und - B 2 U 4/12 R - NZS 2013, 745, juris RdNr 21). Auch der auf § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII gestützte Überweisungsbescheid erschöpft sich nicht in der einmaligen Zuweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger(vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258, 261 = SozR 4-2700 § 136 Nr 1). Vielmehr folgt aus dieser Zuweisung eine Dauerrechtsbeziehung zu dem neuen Träger mit zahlreichen Rechten und Pflichten. Dies unterstreicht schließlich insbesondere die Regelung des § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII, die für die Frage der Änderung der Zuständigkeit ausdrücklich auf den die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung regelnden § 48 SGB X verweist(vgl hierzu schon BSG vom 12.4.2005, aaO).

18

Für die rechtliche Überprüfung eines solchen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist maßgeblich der Sach- und Rechtszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (BSG vom 11.3.1987 - 10 RAr 5/85 - BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr 21; vgl auch Urteil des Senats vom 22.9.2009 - B 2 U 2/08 R - BSGE 104, 170 = SozR 4-2700 § 168 Nr 3, RdNr 17; Keller, aaO, RdNr 5c nach § 54 SGG). Es kommt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überweisung der Klägerin in die Zuständigkeit der Beklagten mithin auf die Rechtslage zum 23.11.2015 (Datum des Beschlusses des LSG) an. Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

19

§ 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII in der hier maßgeblichen Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes(UVEG vom 7.8.1996, BGBl I 1254) lautet: "War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger." Die Beklagte war von Anfang an unzuständig für die Klägerin. Dies folgt aus dem eingehend begründeten Beschluss des Schiedsamts für Katasterfragen der DGUV, dessen inhaltliche Richtigkeit von keinem der Beteiligten am Rechtsstreit ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Die Zuständigkeit der Beklagten widerspricht iS des § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII eindeutig den Zuständigkeitsregelungen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen der Süßwarenindustrie, das ua Bonbons herstellt. Aus der Satzung der Beigeladenen, der Selbstbezeichnung der Klägerin und schon aus dem alphabetischen Verzeichnis des RVA (vom 1.7.1903, AN 1903, 57) folgt die Zuständigkeit der Beigeladenen für Bonbonfabriken und damit für die Klägerin.

20

An der auch zwischen den Beteiligten insofern unstreitigen Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung des § 131 Abs 1 SGB VII. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist § 131 Abs 1 SGB VII hier in der Fassung anzuwenden, die er durch das 3. SGB IV-ÄndG vom 5.8.2010 (BGBl I 1127, 1130) mit Wirkung zum 11.8.2010 (vgl Art 12 Satz 1 dieses Gesetzes) erhalten hat. Dies folgt daraus, dass der Überweisungsbescheid - wie ausgeführt - einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt.

21

§ 131 Abs 1 Satz 1 SGB VII lautet in der hier entscheidungserheblichen Fassung(wobei die maßgebliche Änderung des § 131 Abs 1 SGB VII zum 11.8.2010 auch über die späteren Änderungen der Norm hinaus jeweils erhalten geblieben ist): "Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört". Nach dem Normzweck des § 131 Abs 1 SGB VII sollen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen nur dem UV-Träger angehören, der für deren wirtschaftlichen Schwerpunkt (Hauptunternehmen) fachlich zuständig ist. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, ein Unternehmen im Rechtssinne auch dann einem UV-Träger zuzuordnen, wenn dessen Unternehmensbestandteile selbst Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne darstellen würden (vgl Quabach in juris-PK SGB VII § 131 RdNr 12, 2. Aufl 2014).

22

Die Klägerin ist als GmbH & Co. KG ein rechtlich selbständiges Unternehmen und gehört gerade nicht demselben Rechtsträger - der KF - an, die ihrerseits ein rechtlich selbständiges Unternehmen darstellt. Allein aufgrund dieser - durch die Neufassung des § 131 Abs 1 SGB VII ab 11.8.2010 hervorgehobenen Tatsache - scheidet eine Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten aus. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einfügung des Zusatzes "die demselben Rechtsträger angehören" das Ziel, den "sog. Grundsatz der Unternehmeridentität" als Voraussetzung für das Vorliegen eines Gesamtunternehmens festzuschreiben (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.5.2010, BT-Drucks 17/1684, S 14 zu Nr 14). In dem Gesetzentwurf heißt es weiter: "Um die rechtliche Selbständigkeit von Unternehmen als eindeutig definierten Anknüpfungspunkt einer eigenständigen Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger zu erhalten, damit Rechtsunsicherheiten auszuschließen …, wird die Rechtslage im Sinne der bisherigen Praxis klargestellt".

23

Somit kann aus dem eindeutigen Wortlaut des § 131 Abs 1 SGB VII idF des 3. SGB IV-ÄndG (aaO) und dem in den Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungswillen abgeleitet werden, dass jedenfalls rechtlich verselbständigte, dh in je eigener Rechtspersönlichkeit betriebene Unternehmen kein Gesamtunternehmen bilden können (zur Kritik an der Verwendung des Begriffs "Rechtsträger" vgl Diel in Hauck/Noftz, SGB VII K § 131 RdNr 15 f, Stand 3/2016).

24

Folglich ist auch eine genaue Feststellung der tatsächlichen betriebstechnischen Zusammenhänge und Abläufe zwischen der Klägerin und der KF entbehrlich (hierzu etwa BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2). Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den Standorten E und P erst noch festzustellen wäre, wie sich der tatsächliche Zusammenhang der beteiligten Unternehmen darstellt. Erst hiernach könnte aufgrund einer Gesamtschau beurteilt werden, ob es sich um Hilfsunternehmen, Nebenunternehmen oder ein Gesamtunternehmen handelt (vgl hierzu nur Diel, aaO, RdNr 8 ff oder Ricke in KasselerKomm § 131 RdNr 6, Stand 12/2014). Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Klägerin schon nicht demselben Rechtsträger iS des § 131 Abs 1 SGB VII angehört wie die KF.

25

Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten kommt es auf die Entscheidung des Senats vom 2.4.2009 (B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5) nicht mehr an, weil diese zum Rechtszustand vor dem 11.8.2010 ergangen ist. § 131 Abs 1 SGB VII enthielt - wie ausgeführt - bis zum 10.8.2010 gerade nicht den Zusatz "die demselben Rechtsträger angehören" und der erkennende Senat hatte hieraus in seinem Urteil vom 2.4.2009 (aaO) die Schlussfolgerung gezogen, dass ein Gesamtunternehmen keine rechtliche Identität in der Person des Unternehmers voraussetze. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung angesichts der eingehenden Kritik in der Literatur (vgl nur Quabach, SGb 2010, 180) weiter aufrecht zu erhalten gewesen wäre, ist jedenfalls aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm, der insoweit auch den gesetzgeberischen Willen klar zum Ausdruck bringt, ab 11.8.2010 als maßgebliches rechtliches Kriterium auf die sog "Unternehmeridentität" abzustellen. Gehören die Unternehmensbestandteile nicht demselben Rechtsträger an - wie hier -, so kann ein Gesamtunternehmen in der Regel nicht vorliegen.

26

Soweit die Klägerin die Zulässigkeit einer Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Gesetzgeber grundsätzlich in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen. Nach der Ordnung des Grundgesetzes (Art 20 Abs 2 GG) steht dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber insofern der Vorrang zu. Bedenken könnten allenfalls dann bestehen, wenn der Gesetzgeber mit seiner Korrektur des § 131 SGB VII seinerseits gegen Grundrechte verstoßen und damit einen verfassungswidrigen Rechtszustand herbeigeführt hätte. Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.

27

Die Kostenentscheidung, nach der die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens und damit der beiden anderen Beteiligten zu tragen hat, beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26/04/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2009 wegen Unzulässigkeit ab
published on 11/04/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.
published on 11/04/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
published on 14/04/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwies
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published on 19/10/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der B
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Annotations

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.

(2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.