Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 283/14
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 zu verurteilen, die Klägerin an die Beigeladene zu überweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
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(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
- 1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; - 3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, - a)
wenn sich die Kasse beschränkt - aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder - bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder - cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; - b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; - c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; - d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und - e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
- 4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn - a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder - b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
- 5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, - a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder - b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen; - 6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; - 7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden; - 9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe; - 10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie - a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich; - b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich; - 11.
(weggefallen) - 12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; - 13.
(weggefallen) - 14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt - a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, - b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, - c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder - d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz; - 15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, - a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und - b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
- 16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie - a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder - b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
- 17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; - 18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; - 19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, - a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, - b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
- 21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; - 22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
- 1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte, - 2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht, - 3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Zweckbetriebe sind auch:
- 1.
- a)
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), - b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen, - c)
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen,
- 2.
- a)
landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, - b)
andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen, - 3.
- a)
Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, - b)
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und - c)
Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,
- 4.
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden, - 5.
Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen, - 6.
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, - 7.
kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken, - 8.
Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, - 9.
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
- 1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, - 2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, - 2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, - 3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, - 5.
für die Unternehmen, die - a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder - b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, - 8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
die Fahrt außerhalb der - a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, - d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, - 3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, - 4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, - 2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, - 3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, - 5.
für die Unternehmen, die - a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder - b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, - 8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
die Fahrt außerhalb der - a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, - d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, - 3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, - 4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
- 1.
für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, - 1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände - a)
bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder - b)
bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
- 2.
für Haushalte, - 3.
für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, - 4.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, - 5.
für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, - 6.
für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind, - 7.
für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
- 1.
Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, - 2.
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie - 3.
Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert wird für das Berufungs- und Revisionsverfahren jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
-
Zwischen den Beteiligten ist die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin als Unternehmerin streitig.
- 2
-
Die Klägerin ist seit 2003 als selbstständige Tagesmutter für ausschließlich nach dem SGB VIII geförderte Kinder tätig. Sie betreut jeweils fünf Kinder aus verschiedenen Familien. Im Bescheid vom 16.6.2006 stellte die Beklagte nach § 136 SGB VII ihre Zuständigkeit für die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.2005 fest. In weiteren Bescheiden vom 16.6.2006 veranlagte sie diese mit Wirkung ab 1.1.2005 zur Gefahrklasse 2,10 des ab 1.1.2001 gültigen Gefahrtarifs der Beklagten und setzte sie ihren Beitragsanspruch in Höhe von 66,15 Euro für das Jahr 2005 fest.
- 3
-
Die Beklagte wies den Widerspruch "gegen den Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit vom 16.06.2006" zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2007). Die Betreuung von Kindern sei eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege. Die Klägerin sei daher nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII pflichtversichert und damit als Unternehmerin selbst beitragspflichtig.
- 4
-
Das SG Leipzig hat "die" Klage abgewiesen. Aufgrund der geschichtlichen Entwicklung des Begriffs "Wohlfahrtspflege" erstrecke sich die Jugendwohlfahrt auch auf die Tagesbetreuung von Kindern. Die Beklagte habe daher als zuständiger Unfallversicherungsträger Beiträge in zutreffender Höhe erhoben.
- 5
-
Die mit dem Begehren verfolgte Berufung, "das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10.02.2009 sowie den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 aufzuheben", hat das Sächsische LSG zurückgewiesen. Streitgegenstand des Verfahrens sei der Veranlagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Da nach § 68 Abgabenordnung (AO) ua Kindergärten zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zählten, seien auch kinderbetreuende und -erziehende Tagespflegepersonen der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Für die Wohlfahrtspflege sei typisch, dass Personen betreut würden, die ua wegen ihres Alters auf eine besondere Fürsorge angewiesen seien. Die Beklagte sei demnach der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger. Umstände, die Zweifel an der Veranlagung zur Gefahrklasse 2,10 des Gefahrtarifs aufkommen ließen, seien nicht vorgetragen worden. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
- 6
-
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII. Gegenstand des Verfahrens sei von Anfang an die Frage der Zuordnung der Tätigkeit als Tagesmutter zur Wohlfahrtspflege gewesen. Darunter sei nach der Rechtsprechung des BSG die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen zu verstehen. Zu diesem Personenkreis zählten nicht in Tagespflege betreute Kinder. Abgesehen davon werde die Tätigkeit als Tagesmutter zu Erwerbszwecken verrichtet. Daher sei auch nicht die Definition in § 66 Abs 2 AO erfüllt. Gegen eine Versicherungspflicht spreche auch § 23 Abs 2 Nr 3 SGB VIII. Danach sei nicht von der gesetzlichen, sondern "einer" Unfallversicherung die Rede. Wegen der Absicherung durch eine private Unfallversicherung komme es zu einer Doppellast.
- 7
-
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 und des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Februar 2009 sowie den Zuständigkeitsbescheid vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 aufzuheben.
- 8
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
-
Sie trägt vor, die Revision könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Das LSG habe lediglich über den Veranlagungsbescheid entschieden. Unabhängig davon gehöre die Jugendhilfe und damit die stationäre Kinderbetreuung in Kindergärten zu den klassischen Betätigungsfeldern der freien Wohlfahrtspflege. Tagespflegepersonen ergänzten dies durch eine ambulante Betreuungsform.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
- 11
-
Die Klägerin begehrt allein die Aufhebung des Zuständigkeitsbescheides der Beklagten. Insoweit ist die Revision nicht mangels Beschwer unzulässig. Über den die Zuständigkeit der Beklagten feststellenden Verwaltungsakt hat das LSG antragsgemäß entschieden. Zwar wird der Zuständigkeitsbescheid in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt. Auch wird unter Ziffer 1. der Entscheidungsgründe "der Veranlagungsbescheid vom 16.06.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007" als "Streitgegenstand des Verfahrens" bezeichnet. Aus der Zusammenschau von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass das Berufungsgericht über den Zuständigkeitsbescheid befunden hat.
- 12
-
Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, das zuvor ausdrücklich die Anfechtungsklage gegen die Zuständigkeitsfeststellung abgewiesen hatte. Eine Überprüfung dieser erstinstanzlichen Entscheidung durch das LSG war von der Klägerin auch begehrt worden. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Urteil des SG, den Veranlagungsbescheid "und" den Widerspruchsbescheid aufzuheben, der sich allein auf die Zuständigkeitsfeststellung bezieht. Dass mit dem Urteilsausspruch des LSG über die Zuständigkeitsfeststellung entschieden wurde, wird durch die Entscheidungsgründe bestätigt. Das Berufungsgericht setzt sich an erster Stelle über mehr als zwei Seiten mit dem die Zuständigkeit der Beklagten begründenden Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII auseinander und gelangt dann ausdrücklich zu dem Ergebnis, diese sei der für die Klägerin "sachlich zuständige Unfallversicherungsträger". Ergänzend hierzu wird auf die "zutreffenden Gründe" des Urteils des SG verwiesen, das gerade nicht über die Veranlagung, sondern über die Zuständigkeit und den Beitragsanspruch der Beklagten entschieden hatte. Hinsichtlich des Veranlagungsbescheids wird hingegen lediglich kurz ausgeführt, dass die Einstufung in die Gefahrklasse 2,10 "ebenso wenig" zu beanstanden sei und die Klägerin hiergegen auch nichts vorgetragen habe. Insoweit sind die Darlegungen zu § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII auch ohne Bedeutung. In der Gesetzlichen Unfallversicherung wird zwischen der Feststellung des Unfallversicherungsträgers nach § 136 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VII über seine Zuständigkeit und der Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen nach § 159 Abs 1 SGB VII unterschieden. In einem Veranlagungsstreit ist Prüfungsgegenstand nicht die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, sondern allein die Frage, ob der formell und materiell rechtmäßige Gefahrtarif zutreffend angewandt worden ist (vgl BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr 28; Mutschler, WzS 2009, S 353, 355).
- 13
-
Die Revision ist allerdings nicht begründet. Die Feststellung der Zuständigkeit im Bescheid der Beklagten vom 16.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
- 14
-
Nach § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Der aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Verwaltungsakt der Beklagten ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Von der unterbliebenen Anhörung konnte abgesehen werden, da die Beklagte von den tatsächlichen Angaben der Klägerin nicht zu deren Ungunsten abgewichen ist (§ 24 Abs 2 Nr 3 SGB X).
- 15
-
Die Zuständigkeitsfeststellung entspricht auch der materiellen Rechtslage. Die Klägerin ist selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig. Für solche Unternehmen ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger (§ 122 Abs 2 SGB VII iVm Abschn A Abs I Buchst a der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17.5.1929
) .
- 16
-
Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig, indem sie jeweils fünf Kinder aus verschiedenen Familien betreut. Durch diese Tätigkeit wird ein Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. § 121 Abs 1 Satz 1 SGB VII definiert den Begriff des Unternehmens im unfallversicherungsrechtlichen Sinne als Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Die Aufzählung im Klammerzusatz dieser Vorschrift macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 123 Nr 2 vorgesehen).
- 17
-
Die Klägerin betreibt dieses Unternehmen und ist damit Unternehmerin. Sie ist nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig. Das Ergebnis dieses Unternehmens gereicht ihr unmittelbar zum Vor- oder Nachteil (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).
- 18
-
Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs 1 Nr 7 RVO idF vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB(vgl BT-Drucks 13/2204 S 75 zu § 2). Mit dieser Vorläuferregelung hat sich der Senat ua in seinem Urteil vom 26.6.1985 (2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr 111) auseinandergesetzt. Darin ist ausgeführt, dass das BSG in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) zwar unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen verstanden habe. Da es in § 539 Abs 1 Nr 7 RVO aber um den allgemeinen Begriff "Wohlfahrtspflege" gehe, seien bei der Auslegung dieser Vorschrift unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen. Zu diesen gehört auch die Kinderbetreuung in Tagespflege als Maßnahme der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin betreuten Kinder nicht bereits zu den in der Begriffsbestimmung des RVA genannten Menschen zählen.
- 19
-
Die Kindertagespflege ist seit 1.1.1991 in §§ 23 f SGB VIII geregelt. Das SGB VIII trat an die Stelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) vom 11.8.1961, das keine konkreten Bestimmungen über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege enthielt. Allerdings gehörte es nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 JWG zu den Aufgaben des Jugendamtes, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf zu schaffen, und zwar insbesondere für die Pflege und Erziehung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb der Schule. Als Jugendhilfe zur Erziehung wurde auch die Förderung eines Kindes in Tagespflege angesehen (vgl Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Aufl, § 23 RdNr 2). Die rechtliche Verortung der Jugendhilfe durch Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen oder Tagespflege im Jugend"wohlfahrts"gesetz macht deutlich, dass jedenfalls eine solche Betreuung von der Wohlfahrtspflege umfasst war.
- 20
-
Daran hat sich mit der Ablösung des JWG durch das SGB VIII nichts geändert. Die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ist seit der Einführung des SGB VIII gesetzlich konkretisiert (§§ 22 ff SGB VIII). Auch das SGB VIII stellt die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe zur Verfügung (§ 2 Abs 2 Nr 3 SGB VIII). Zwar ist das SGB VIII - anders als das JWG - nicht mehr fürsorge- und ordnungsrechtlich ausgerichtet. Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe räumt vielmehr in erster Linie Leistungsansprüche ein mit dem Ziel, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl § 1 Abs 1 SGB VIII). Unabhängig von diesem Wandel verfolgt die Jugendhilfe als öffentliche, im Interesse der Gemeinschaft liegende Aufgabe aber weiterhin das Anliegen, ein individuelles oder strukturelles Defizit an familiären Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsleistungen auszugleichen.
- 21
-
Die Klägerin ist auch in der Wohlfahrtspflege "tätig".
- 22
-
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf nach § 43 Abs 1 SGB VIII der Erlaubnis, die im Falle ihrer Geeignetheit iS des § 43 Abs 2 S 1 und 2 SGB VIII zu erteilen ist. Dieser Erlaubnisvorbehalt besteht unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung nach §§ 23 f SGB VIII gefördert oder privat finanziert wird.
- 23
-
Die Förderung in Kindertagespflege umfasst nach Maßgabe des § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson(§ 23 Abs 1 SGB VIII). Nach § 24a Abs 3 SGB VIII ist ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Arbeit suchend sind, sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit iS des SGB II erhalten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB VIII geeignete Tagespflegepersonen vermittelt werden, so dass an die Stelle der Förderungspflicht und des Anspruchs auf entsprechende Förderung die Pflicht zur Ermessensbetätigung und das Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung tritt. Eine Selbstständige, die an einer solchen Förderung mitwirkt, ist für die Dauer ihrer Kinderbetreuungsleistung "in der Wohlfahrtspflege tätig". Das ist bei der Klägerin der Fall, weil sie als selbstständige Unternehmerin Leistungserbringerin des Jugendamtes ist. Sie erbringt als selbstständige Tagesmutter Betreuungsleistungen an Kinder, die vom zuständigen Träger nach dem SGB VIII gefördert werden.
- 24
-
Dass die Tätigkeit der Klägerin des Erwerbes wegen ausgeübt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird(vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 15). Danach ist ua die "selbstständig" in der Wohlfahrtspflege tätige Person versichert. Eine selbstständige Tätigkeit ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie des Erwerbes wegen und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wird.
- 25
-
Auch rechtfertigt § 23 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VIII kein anderes Ergebnis. Dass danach Beiträge zu "einer" Unfallversicherung zu erstatten sind, schließt die Versicherungspflicht der Klägerin nicht aus. Die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII wird von dieser Bestimmung erfasst. Die Vorschrift bleibt durch die vorgestellte Auslegung auch nicht ohne Anwendungsbereich, weil selbstständige Tagesmütter, die ausschließlich nicht als Leistungserbringerinnen einer "Wohlfahrtsbehörde" tätig sind, sich privat gegen Unfall versichern müssen.
- 26
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
- 27
-
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Für solche Fälle sieht § 52 Abs 2 GKG einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vor (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 123 Nr 2 vorgesehen).
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert wird für das Berufungs- und Revisionsverfahren jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
-
Zwischen den Beteiligten ist die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin als Unternehmerin streitig.
- 2
-
Die Klägerin ist seit 2003 als selbstständige Tagesmutter für ausschließlich nach dem SGB VIII geförderte Kinder tätig. Sie betreut jeweils fünf Kinder aus verschiedenen Familien. Im Bescheid vom 16.6.2006 stellte die Beklagte nach § 136 SGB VII ihre Zuständigkeit für die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.2005 fest. In weiteren Bescheiden vom 16.6.2006 veranlagte sie diese mit Wirkung ab 1.1.2005 zur Gefahrklasse 2,10 des ab 1.1.2001 gültigen Gefahrtarifs der Beklagten und setzte sie ihren Beitragsanspruch in Höhe von 66,15 Euro für das Jahr 2005 fest.
- 3
-
Die Beklagte wies den Widerspruch "gegen den Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit vom 16.06.2006" zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2007). Die Betreuung von Kindern sei eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege. Die Klägerin sei daher nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII pflichtversichert und damit als Unternehmerin selbst beitragspflichtig.
- 4
-
Das SG Leipzig hat "die" Klage abgewiesen. Aufgrund der geschichtlichen Entwicklung des Begriffs "Wohlfahrtspflege" erstrecke sich die Jugendwohlfahrt auch auf die Tagesbetreuung von Kindern. Die Beklagte habe daher als zuständiger Unfallversicherungsträger Beiträge in zutreffender Höhe erhoben.
- 5
-
Die mit dem Begehren verfolgte Berufung, "das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10.02.2009 sowie den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 aufzuheben", hat das Sächsische LSG zurückgewiesen. Streitgegenstand des Verfahrens sei der Veranlagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Da nach § 68 Abgabenordnung (AO) ua Kindergärten zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zählten, seien auch kinderbetreuende und -erziehende Tagespflegepersonen der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Für die Wohlfahrtspflege sei typisch, dass Personen betreut würden, die ua wegen ihres Alters auf eine besondere Fürsorge angewiesen seien. Die Beklagte sei demnach der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger. Umstände, die Zweifel an der Veranlagung zur Gefahrklasse 2,10 des Gefahrtarifs aufkommen ließen, seien nicht vorgetragen worden. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
- 6
-
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII. Gegenstand des Verfahrens sei von Anfang an die Frage der Zuordnung der Tätigkeit als Tagesmutter zur Wohlfahrtspflege gewesen. Darunter sei nach der Rechtsprechung des BSG die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen zu verstehen. Zu diesem Personenkreis zählten nicht in Tagespflege betreute Kinder. Abgesehen davon werde die Tätigkeit als Tagesmutter zu Erwerbszwecken verrichtet. Daher sei auch nicht die Definition in § 66 Abs 2 AO erfüllt. Gegen eine Versicherungspflicht spreche auch § 23 Abs 2 Nr 3 SGB VIII. Danach sei nicht von der gesetzlichen, sondern "einer" Unfallversicherung die Rede. Wegen der Absicherung durch eine private Unfallversicherung komme es zu einer Doppellast.
- 7
-
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 und des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Februar 2009 sowie den Zuständigkeitsbescheid vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 aufzuheben.
- 8
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
-
Sie trägt vor, die Revision könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Das LSG habe lediglich über den Veranlagungsbescheid entschieden. Unabhängig davon gehöre die Jugendhilfe und damit die stationäre Kinderbetreuung in Kindergärten zu den klassischen Betätigungsfeldern der freien Wohlfahrtspflege. Tagespflegepersonen ergänzten dies durch eine ambulante Betreuungsform.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
- 11
-
Die Klägerin begehrt allein die Aufhebung des Zuständigkeitsbescheides der Beklagten. Insoweit ist die Revision nicht mangels Beschwer unzulässig. Über den die Zuständigkeit der Beklagten feststellenden Verwaltungsakt hat das LSG antragsgemäß entschieden. Zwar wird der Zuständigkeitsbescheid in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt. Auch wird unter Ziffer 1. der Entscheidungsgründe "der Veranlagungsbescheid vom 16.06.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007" als "Streitgegenstand des Verfahrens" bezeichnet. Aus der Zusammenschau von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass das Berufungsgericht über den Zuständigkeitsbescheid befunden hat.
- 12
-
Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, das zuvor ausdrücklich die Anfechtungsklage gegen die Zuständigkeitsfeststellung abgewiesen hatte. Eine Überprüfung dieser erstinstanzlichen Entscheidung durch das LSG war von der Klägerin auch begehrt worden. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Urteil des SG, den Veranlagungsbescheid "und" den Widerspruchsbescheid aufzuheben, der sich allein auf die Zuständigkeitsfeststellung bezieht. Dass mit dem Urteilsausspruch des LSG über die Zuständigkeitsfeststellung entschieden wurde, wird durch die Entscheidungsgründe bestätigt. Das Berufungsgericht setzt sich an erster Stelle über mehr als zwei Seiten mit dem die Zuständigkeit der Beklagten begründenden Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII auseinander und gelangt dann ausdrücklich zu dem Ergebnis, diese sei der für die Klägerin "sachlich zuständige Unfallversicherungsträger". Ergänzend hierzu wird auf die "zutreffenden Gründe" des Urteils des SG verwiesen, das gerade nicht über die Veranlagung, sondern über die Zuständigkeit und den Beitragsanspruch der Beklagten entschieden hatte. Hinsichtlich des Veranlagungsbescheids wird hingegen lediglich kurz ausgeführt, dass die Einstufung in die Gefahrklasse 2,10 "ebenso wenig" zu beanstanden sei und die Klägerin hiergegen auch nichts vorgetragen habe. Insoweit sind die Darlegungen zu § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII auch ohne Bedeutung. In der Gesetzlichen Unfallversicherung wird zwischen der Feststellung des Unfallversicherungsträgers nach § 136 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VII über seine Zuständigkeit und der Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen nach § 159 Abs 1 SGB VII unterschieden. In einem Veranlagungsstreit ist Prüfungsgegenstand nicht die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, sondern allein die Frage, ob der formell und materiell rechtmäßige Gefahrtarif zutreffend angewandt worden ist (vgl BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr 28; Mutschler, WzS 2009, S 353, 355).
- 13
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Die Revision ist allerdings nicht begründet. Die Feststellung der Zuständigkeit im Bescheid der Beklagten vom 16.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Nach § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Der aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Verwaltungsakt der Beklagten ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Von der unterbliebenen Anhörung konnte abgesehen werden, da die Beklagte von den tatsächlichen Angaben der Klägerin nicht zu deren Ungunsten abgewichen ist (§ 24 Abs 2 Nr 3 SGB X).
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Die Zuständigkeitsfeststellung entspricht auch der materiellen Rechtslage. Die Klägerin ist selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig. Für solche Unternehmen ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger (§ 122 Abs 2 SGB VII iVm Abschn A Abs I Buchst a der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17.5.1929
) .
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Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig, indem sie jeweils fünf Kinder aus verschiedenen Familien betreut. Durch diese Tätigkeit wird ein Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. § 121 Abs 1 Satz 1 SGB VII definiert den Begriff des Unternehmens im unfallversicherungsrechtlichen Sinne als Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Die Aufzählung im Klammerzusatz dieser Vorschrift macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 123 Nr 2 vorgesehen).
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Die Klägerin betreibt dieses Unternehmen und ist damit Unternehmerin. Sie ist nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig. Das Ergebnis dieses Unternehmens gereicht ihr unmittelbar zum Vor- oder Nachteil (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).
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Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs 1 Nr 7 RVO idF vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB(vgl BT-Drucks 13/2204 S 75 zu § 2). Mit dieser Vorläuferregelung hat sich der Senat ua in seinem Urteil vom 26.6.1985 (2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr 111) auseinandergesetzt. Darin ist ausgeführt, dass das BSG in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) zwar unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen verstanden habe. Da es in § 539 Abs 1 Nr 7 RVO aber um den allgemeinen Begriff "Wohlfahrtspflege" gehe, seien bei der Auslegung dieser Vorschrift unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen. Zu diesen gehört auch die Kinderbetreuung in Tagespflege als Maßnahme der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin betreuten Kinder nicht bereits zu den in der Begriffsbestimmung des RVA genannten Menschen zählen.
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Die Kindertagespflege ist seit 1.1.1991 in §§ 23 f SGB VIII geregelt. Das SGB VIII trat an die Stelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) vom 11.8.1961, das keine konkreten Bestimmungen über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege enthielt. Allerdings gehörte es nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 JWG zu den Aufgaben des Jugendamtes, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf zu schaffen, und zwar insbesondere für die Pflege und Erziehung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb der Schule. Als Jugendhilfe zur Erziehung wurde auch die Förderung eines Kindes in Tagespflege angesehen (vgl Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Aufl, § 23 RdNr 2). Die rechtliche Verortung der Jugendhilfe durch Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen oder Tagespflege im Jugend"wohlfahrts"gesetz macht deutlich, dass jedenfalls eine solche Betreuung von der Wohlfahrtspflege umfasst war.
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Daran hat sich mit der Ablösung des JWG durch das SGB VIII nichts geändert. Die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ist seit der Einführung des SGB VIII gesetzlich konkretisiert (§§ 22 ff SGB VIII). Auch das SGB VIII stellt die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe zur Verfügung (§ 2 Abs 2 Nr 3 SGB VIII). Zwar ist das SGB VIII - anders als das JWG - nicht mehr fürsorge- und ordnungsrechtlich ausgerichtet. Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe räumt vielmehr in erster Linie Leistungsansprüche ein mit dem Ziel, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl § 1 Abs 1 SGB VIII). Unabhängig von diesem Wandel verfolgt die Jugendhilfe als öffentliche, im Interesse der Gemeinschaft liegende Aufgabe aber weiterhin das Anliegen, ein individuelles oder strukturelles Defizit an familiären Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsleistungen auszugleichen.
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Die Klägerin ist auch in der Wohlfahrtspflege "tätig".
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Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf nach § 43 Abs 1 SGB VIII der Erlaubnis, die im Falle ihrer Geeignetheit iS des § 43 Abs 2 S 1 und 2 SGB VIII zu erteilen ist. Dieser Erlaubnisvorbehalt besteht unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung nach §§ 23 f SGB VIII gefördert oder privat finanziert wird.
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Die Förderung in Kindertagespflege umfasst nach Maßgabe des § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson(§ 23 Abs 1 SGB VIII). Nach § 24a Abs 3 SGB VIII ist ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Arbeit suchend sind, sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit iS des SGB II erhalten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB VIII geeignete Tagespflegepersonen vermittelt werden, so dass an die Stelle der Förderungspflicht und des Anspruchs auf entsprechende Förderung die Pflicht zur Ermessensbetätigung und das Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung tritt. Eine Selbstständige, die an einer solchen Förderung mitwirkt, ist für die Dauer ihrer Kinderbetreuungsleistung "in der Wohlfahrtspflege tätig". Das ist bei der Klägerin der Fall, weil sie als selbstständige Unternehmerin Leistungserbringerin des Jugendamtes ist. Sie erbringt als selbstständige Tagesmutter Betreuungsleistungen an Kinder, die vom zuständigen Träger nach dem SGB VIII gefördert werden.
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Dass die Tätigkeit der Klägerin des Erwerbes wegen ausgeübt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird(vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 15). Danach ist ua die "selbstständig" in der Wohlfahrtspflege tätige Person versichert. Eine selbstständige Tätigkeit ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie des Erwerbes wegen und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wird.
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Auch rechtfertigt § 23 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VIII kein anderes Ergebnis. Dass danach Beiträge zu "einer" Unfallversicherung zu erstatten sind, schließt die Versicherungspflicht der Klägerin nicht aus. Die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII wird von dieser Bestimmung erfasst. Die Vorschrift bleibt durch die vorgestellte Auslegung auch nicht ohne Anwendungsbereich, weil selbstständige Tagesmütter, die ausschließlich nicht als Leistungserbringerinnen einer "Wohlfahrtsbehörde" tätig sind, sich privat gegen Unfall versichern müssen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
- 27
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Für solche Fälle sieht § 52 Abs 2 GKG einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vor (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 123 Nr 2 vorgesehen).
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
- 1.
für die Unternehmen des Landes, - 1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land - a)
bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder - b)
bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,
- 2.
für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden, - 2a.
für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, - 3.
für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, - 4.
für Studierende an privaten Hochschulen, - 5.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist, - 6.
für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 7.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, - 8.
für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind, - 9.
für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, - 10.
für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt, - 11.
für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
- 1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder - 2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
- 1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und - 2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
- 1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder - 2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder - 3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
- 1.
eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und - 2.
zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Überweisung durch die Berufsgenossenschaft (BG) Rohstoffe und chemische Industrie (Beklagte) an die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (Beigeladene).
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Die in P ansässige Klägerin, die K Bonbon GmbH & Co. KG, ist ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen der KF GmbH & Co. KG (im Folgenden: KF) aus E, die bislang der Beklagten zugewiesen ist. Die Klägerin produziert Bonbons, Zuckerwaren und Hartkaramellen mit den Roh- und Hilfsstoffen Zucker, Glukose, Aromen, Fruchtsäfte, Fruchtmark, verwendet werden ferner Folien und Kartonagen.
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-
Im Februar 2006 teilte die KF der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, die Produktionskapazitäten durch die Gründung eines neuen Produktionsstandortes in P zu erweitern. Es handele sich um eine eigenständige Personengesellschaft mit dem Namen der Klägerin. Alle administrativen Belange würden von ihr, der KF durchgeführt, die auch künftig Ansprechpartner der Beklagten bleibe. Die Beklagte stellte ihre Zuständigkeit für die Klägerin fest (Bescheid vom 21.2.2006) und veranlagte sie zu einer Gefahrklasse (Bescheid vom 24.3.2006).
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Die Beigeladene stellte sodann mit Bescheid vom 23.3.2006 ebenfalls ihre Zuständigkeit für die Klägerin fest und veranlagte sie mit weiterem Bescheid vom selben Tage zu den Gefahrklassen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, weil sie bereits Mitglied der Beklagten sei. Es folgte ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Klägerin und Beklagte vertraten die Auffassung, dass eine Mitgliedschaft des Mutter- und des Tochterunternehmens bei derselben BG gewünscht sei. Die Beigeladene wies darauf hin, dass die Klägerin keine "chemisch-pharmazeutischen Produkte" herstelle, denn das Unternehmen bezeichne sich selbst als drittgrößten Zuckerwarenhersteller Deutschlands.
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Die Beigeladene wandte sich 2009 an die Schiedsstelle für Katasterfragen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eV (DGUV) und beantragte festzustellen, dass sie der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger für die Klägerin und alle weiteren Unternehmen der KF, die bei der Beklagten eingetragen sind, sei. Die bisherige Zuordnung zur Beklagten begründe sich nur damit, dass sich durch Lakritz auch eine medizinische Wirkung auf den menschlichen Körper nachweisen lasse und zur Zeit der Firmengründung die Herstellung von Lakritz für das gesundheitliche Wohlbefinden im Vordergrund gestanden habe. Die Schiedsstelle stellte mit Votum vom 4.5.2009 die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin fest. In dem Votum wird ausgeführt, die Feststellung der Zuständigkeit durch die Beklagte sei von Anfang an unrichtig gewesen (§ 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII). Diese Zuständigkeit widerspräche iS des § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII eindeutig den Zuständigkeitsregelungen, weil es sich hier um ein Unternehmen der Süßwarenindustrie handele, für das die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei. Dies ergebe sich schon aus dem Namen der Beigeladenen, ihrer Satzung, in der die Herstellung von Süßwaren aufgeführt sei, und den Zuständigkeitsregelungen im Bundesratsbeschluss vom 21.5.1885 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung
1885, 143) sowie dem Alphabetischen Verzeichnis des Reichsversicherungsamtes (RVA) und des vormaligen Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
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Im Mai 2009 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis des Schiedsverfahrens mit. Durch an die KF in E adressierten Bescheid vom 12.6.2009 überwies sie die Klägerin unter Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift in P mit Ablauf des 31.12.2009 an die Beigeladene. Den hiergegen von der Klägerin als "Widerspruchsführerin" erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 7.7.2010 zurück.
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Mit Urteil vom 18.10.2013 hat das SG Potsdam nach Beiladung der BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe die Klage abgewiesen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 23.11.2015 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Klägerin an die Beigeladene überwiesen, weil die ursprüngliche Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen sei. Nach dem Votum der Schiedsstelle sei nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zuständig, was von den Beteiligten auch nicht angezweifelt werde. Auch aus § 131 Abs 1 SGB VII ergebe sich nicht die Zuständigkeit der Beklagten. § 131 Abs 1 Satz 1 SGB VII habe in der bis 10.8.2010 geltenden Fassung noch nicht den Zusatz gehabt "die demselben Rechtsträger angehören". Zur alten Rechtslage habe das BSG in seinem Urteil vom 2.4.2009 (B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5) entschieden, dass ein Gesamtunternehmen nicht die rechtliche Identität in der Person des Unternehmers voraussetze. Da vorliegend eine isolierte Anfechtungsklage erhoben worden sei, sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Der Gesetzgeber habe ausweislich seiner Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 (3. SGB IV-ÄndG, BGBl I 1127) lediglich eine Klarstellung "im Sinne der bisherigen Praxis" und entgegen der zitierten BSG-Entscheidung vorgenommen. Die Beklagte sei im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht gemäß § 131 Abs 1 SGB VII zuständiger Unfallversicherungsträger für die Klägerin gewesen, nur weil sie auch für die KF zuständig gewesen sei. Denn bei der Klägerin und der KF handele es sich nicht um ein einheitliches Gesamt-, sondern um zwei eigenständige Unternehmen. Eine Unternehmeridentität, die Voraussetzung für ein Gesamtunternehmen iS des § 131 Abs 1 SGB VII mit der Folge der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers des Hauptunternehmens sei, liege nicht vor, weil es sich bei ihnen um rechtlich selbständige juristische Personen handele. Die Revision sei zuzulassen, weil die gesetzliche Neuregelung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sei und somit für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vorliege.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 37 SGB X, 131 Abs 1, 136 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 SGB VII und des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots aus Art 20 GG. Der angegriffene Bescheid vom 12.6.2009 sei an die KF adressiert gewesen, so dass es an einer wirksamen Bekanntgabe gerade gegenüber der Klägerin fehle. Aus der früheren Fassung des § 131 SGB VII (vor dem 11.8.2010) iVm der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.4.2009, aaO) folge, dass die Beklagte auch für die Klägerin zuständig gewesen sei. Die Neufassung des § 131 SGB VII entfalte nach Art 12 des 3. SGB IV-ÄndG keine Rückwirkung.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 15.11.2016 hat die Beklagte den Bescheid vom 12.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2010 aufgehoben, soweit als Zeitpunkt der Überweisung der Klägerin an die Beigeladene der Ablauf des 31.12.2009 festgesetzt wurde.
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Die Klägerin beantragt ,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.11.2015 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18.10.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2010 (in der Fassung der Erklärung vom 15.11.2016) aufzuheben.
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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt ergänzend vor, sie habe den Bescheid vom 12.6.2009 an die KF zustellen dürfen, weil diese als Bevollmächtigte der Klägerin aufgetreten sei.
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Die Beigeladene macht geltend, es lägen bereits die übrigen Voraussetzungen für eine Unternehmeridentität nicht vor, weil schon kein betriebstechnischer Zusammenhang zwischen der Klägerin und der KF bestehe. Die Entfernung zwischen den Produktionsstandorten betrage mehrere hundert Kilometer.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Regelung über die Zuweisung in dem Bescheid der Beklagten vom 12.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2010 und der Erklärung vom 15.11.2016 rechtmäßig ist. Die Klägerin wurde von der Beklagten gemäß § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII zu Recht an die Beigeladene überwiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG am 15.11.2016 ihre Bescheide insoweit zurückgenommen, als sie die Regelung enthielten, dass die Klägerin mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2009 an die Beigeladene überwiesen werde. Diese Regelung hätte in Widerspruch zu der gesetzlichen Bestimmung des § 137 Abs 1 SGB VII gestanden, nach der die Überweisung erst wirksam wird, wenn der Bescheid der Klägerin gegenüber "bindend" geworden ist. Da maßgeblich hierfür die Bestandskraft iS des § 77 SGG ist, hätte sich die Regelung über einen Überweisungszeitpunkt mit Ablauf des 31.12.2009 als rechtswidrig erwiesen.
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Verwaltungsverfahrensrechtliche Bedenken gegen den Ausgangsbescheid mit seinem die Überweisung regelnden Verwaltungsakt bestehen nicht. Dieser war inhaltlich hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X. Aus seinem Wortlaut wird für den Empfänger hinreichend deutlich (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts vgl zuletzt BSG vom 26.4.2016 - B 2 U 13/14 R - UV-Recht Aktuell 2016, 456, juris RdNr 14 mwN), dass die Klägerin (unter Nennung ihrer Anschrift) an die Beigeladene überwiesen werden soll. Der Verwaltungsakt vom 12.6.2009 wurde der Klägerin auch bekannt gegeben iS des § 37 SGB X. Zwar ist für den Vollzug der Bekanntgabe nicht allein die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Klägerin maßgebend (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 37 RdNr 4 mwN), die hier unstreitig erfolgte. Für eine wirksame Bekanntgabe ist notwendig, aber auch ausreichend, dass die Beklagte der Klägerin willentlich vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis verschafft hat (BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7, juris RdNr 12). Die Beklagte konnte hier davon ausgehen, dass die KF als Bevollmächtigte der Klägerin handelte, weil diese sich den Anschein gegeben hatte, für die Klägerin handeln zu dürfen. Die KF hat insofern der Beklagten gegenüber den Rechtsschein gesetzt, von der Klägerin beauftragt zu sein und für diese handeln zu dürfen. Die Grundsätze der sog Anscheinsvollmacht beruhen auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, denjenigen, der den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt hat, daran festzuhalten, wenn ein Dritter darauf berechtigterweise vertraut (vgl grundlegend BGH vom 12.2.1952 - I ZR 96/51 - BGHZ 5, 111, 116, und BGH vom 28.3.1962 - VIII ZR 187/60 - NJW 1962, 1003). Sie gelten entsprechend im Sozialrecht (insbesondere BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22; vgl auch BSG vom 21.2.2002 - B 3 KR 4/01 R - SozR 3-2500 § 60 Nr 6 sowie vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 3 und vom 29.5.1980 - 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr 6 S 32). Nach den Feststellungen des LSG und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist die KF seit 2006 fortlaufend für die Klägerin aufgetreten und hat selbst vorgetragen, für diese handeln zu dürfen. Die Beklagte konnte folglich davon ausgehen und darauf vertrauen, dass die als Vertreter auftretende KF Vollmacht habe. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Klägerin (also der Geschäftsherr) das Verhalten der KF kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihr das möglich gewesen wäre.
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Die mithin formell korrekt ergangenen Verwaltungsakte der Beklagten vom 12.6.2009 und 7.7.2010 erweisen sich auch materiell als rechtmäßig. Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit jedoch nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verwaltungsakte, sondern die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG. Zwar handelt es sich bei dem prozessualen Begehren der Klägerin um eine reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG, bei der, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte abzustellen ist(vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 33 mwN; Urteil des Senats vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-2700 § 168 Nr 2). Der Überweisungsbescheid der Beklagten stellte hier jedoch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
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Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich ändert (vgl nur Schütze, aaO, § 45 RdNr 63 mwN). Der Senat hat insofern in ständiger Rechtsprechung die statusbegründenden Verwaltungsakte im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung betrachtet (vgl für den sog Aufnahmebescheid BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 23 f; für Veranlagungsbescheide Urteile des BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5, RdNr 21 und - B 2 U 4/12 R - NZS 2013, 745, juris RdNr 21). Auch der auf § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII gestützte Überweisungsbescheid erschöpft sich nicht in der einmaligen Zuweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger(vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258, 261 = SozR 4-2700 § 136 Nr 1). Vielmehr folgt aus dieser Zuweisung eine Dauerrechtsbeziehung zu dem neuen Träger mit zahlreichen Rechten und Pflichten. Dies unterstreicht schließlich insbesondere die Regelung des § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII, die für die Frage der Änderung der Zuständigkeit ausdrücklich auf den die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung regelnden § 48 SGB X verweist(vgl hierzu schon BSG vom 12.4.2005, aaO).
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Für die rechtliche Überprüfung eines solchen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist maßgeblich der Sach- und Rechtszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (BSG vom 11.3.1987 - 10 RAr 5/85 - BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr 21; vgl auch Urteil des Senats vom 22.9.2009 - B 2 U 2/08 R - BSGE 104, 170 = SozR 4-2700 § 168 Nr 3, RdNr 17; Keller, aaO, RdNr 5c nach § 54 SGG). Es kommt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überweisung der Klägerin in die Zuständigkeit der Beklagten mithin auf die Rechtslage zum 23.11.2015 (Datum des Beschlusses des LSG) an. Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
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§ 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII in der hier maßgeblichen Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes(UVEG vom 7.8.1996, BGBl I 1254) lautet: "War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger." Die Beklagte war von Anfang an unzuständig für die Klägerin. Dies folgt aus dem eingehend begründeten Beschluss des Schiedsamts für Katasterfragen der DGUV, dessen inhaltliche Richtigkeit von keinem der Beteiligten am Rechtsstreit ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Die Zuständigkeit der Beklagten widerspricht iS des § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII eindeutig den Zuständigkeitsregelungen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen der Süßwarenindustrie, das ua Bonbons herstellt. Aus der Satzung der Beigeladenen, der Selbstbezeichnung der Klägerin und schon aus dem alphabetischen Verzeichnis des RVA (vom 1.7.1903, AN 1903, 57) folgt die Zuständigkeit der Beigeladenen für Bonbonfabriken und damit für die Klägerin.
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An der auch zwischen den Beteiligten insofern unstreitigen Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung des § 131 Abs 1 SGB VII. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist § 131 Abs 1 SGB VII hier in der Fassung anzuwenden, die er durch das 3. SGB IV-ÄndG vom 5.8.2010 (BGBl I 1127, 1130) mit Wirkung zum 11.8.2010 (vgl Art 12 Satz 1 dieses Gesetzes) erhalten hat. Dies folgt daraus, dass der Überweisungsbescheid - wie ausgeführt - einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt.
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§ 131 Abs 1 Satz 1 SGB VII lautet in der hier entscheidungserheblichen Fassung(wobei die maßgebliche Änderung des § 131 Abs 1 SGB VII zum 11.8.2010 auch über die späteren Änderungen der Norm hinaus jeweils erhalten geblieben ist): "Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört". Nach dem Normzweck des § 131 Abs 1 SGB VII sollen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen nur dem UV-Träger angehören, der für deren wirtschaftlichen Schwerpunkt (Hauptunternehmen) fachlich zuständig ist. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, ein Unternehmen im Rechtssinne auch dann einem UV-Träger zuzuordnen, wenn dessen Unternehmensbestandteile selbst Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne darstellen würden (vgl Quabach in juris-PK SGB VII § 131 RdNr 12, 2. Aufl 2014).
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Die Klägerin ist als GmbH & Co. KG ein rechtlich selbständiges Unternehmen und gehört gerade nicht demselben Rechtsträger - der KF - an, die ihrerseits ein rechtlich selbständiges Unternehmen darstellt. Allein aufgrund dieser - durch die Neufassung des § 131 Abs 1 SGB VII ab 11.8.2010 hervorgehobenen Tatsache - scheidet eine Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten aus. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einfügung des Zusatzes "die demselben Rechtsträger angehören" das Ziel, den "sog. Grundsatz der Unternehmeridentität" als Voraussetzung für das Vorliegen eines Gesamtunternehmens festzuschreiben (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.5.2010, BT-Drucks 17/1684, S 14 zu Nr 14). In dem Gesetzentwurf heißt es weiter: "Um die rechtliche Selbständigkeit von Unternehmen als eindeutig definierten Anknüpfungspunkt einer eigenständigen Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger zu erhalten, damit Rechtsunsicherheiten auszuschließen …, wird die Rechtslage im Sinne der bisherigen Praxis klargestellt".
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Somit kann aus dem eindeutigen Wortlaut des § 131 Abs 1 SGB VII idF des 3. SGB IV-ÄndG (aaO) und dem in den Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungswillen abgeleitet werden, dass jedenfalls rechtlich verselbständigte, dh in je eigener Rechtspersönlichkeit betriebene Unternehmen kein Gesamtunternehmen bilden können (zur Kritik an der Verwendung des Begriffs "Rechtsträger" vgl Diel in Hauck/Noftz, SGB VII K § 131 RdNr 15 f, Stand 3/2016).
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Folglich ist auch eine genaue Feststellung der tatsächlichen betriebstechnischen Zusammenhänge und Abläufe zwischen der Klägerin und der KF entbehrlich (hierzu etwa BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2). Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den Standorten E und P erst noch festzustellen wäre, wie sich der tatsächliche Zusammenhang der beteiligten Unternehmen darstellt. Erst hiernach könnte aufgrund einer Gesamtschau beurteilt werden, ob es sich um Hilfsunternehmen, Nebenunternehmen oder ein Gesamtunternehmen handelt (vgl hierzu nur Diel, aaO, RdNr 8 ff oder Ricke in KasselerKomm § 131 RdNr 6, Stand 12/2014). Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Klägerin schon nicht demselben Rechtsträger iS des § 131 Abs 1 SGB VII angehört wie die KF.
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Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten kommt es auf die Entscheidung des Senats vom 2.4.2009 (B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5) nicht mehr an, weil diese zum Rechtszustand vor dem 11.8.2010 ergangen ist. § 131 Abs 1 SGB VII enthielt - wie ausgeführt - bis zum 10.8.2010 gerade nicht den Zusatz "die demselben Rechtsträger angehören" und der erkennende Senat hatte hieraus in seinem Urteil vom 2.4.2009 (aaO) die Schlussfolgerung gezogen, dass ein Gesamtunternehmen keine rechtliche Identität in der Person des Unternehmers voraussetze. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung angesichts der eingehenden Kritik in der Literatur (vgl nur Quabach, SGb 2010, 180) weiter aufrecht zu erhalten gewesen wäre, ist jedenfalls aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm, der insoweit auch den gesetzgeberischen Willen klar zum Ausdruck bringt, ab 11.8.2010 als maßgebliches rechtliches Kriterium auf die sog "Unternehmeridentität" abzustellen. Gehören die Unternehmensbestandteile nicht demselben Rechtsträger an - wie hier -, so kann ein Gesamtunternehmen in der Regel nicht vorliegen.
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Soweit die Klägerin die Zulässigkeit einer Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Gesetzgeber grundsätzlich in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen. Nach der Ordnung des Grundgesetzes (Art 20 Abs 2 GG) steht dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber insofern der Vorrang zu. Bedenken könnten allenfalls dann bestehen, wenn der Gesetzgeber mit seiner Korrektur des § 131 SGB VII seinerseits gegen Grundrechte verstoßen und damit einen verfassungswidrigen Rechtszustand herbeigeführt hätte. Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
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Die Kostenentscheidung, nach der die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens und damit der beiden anderen Beteiligten zu tragen hat, beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. - 2.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. - 3.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. - 4.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. - 5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder - 2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und - b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Zweckbetriebe sind auch:
- 1.
- a)
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), - b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen, - c)
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen,
- 2.
- a)
landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, - b)
andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen, - 3.
- a)
Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, - b)
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und - c)
Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,
- 4.
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden, - 5.
Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen, - 6.
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, - 7.
kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken, - 8.
Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, - 9.
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Gründe
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I.
- 1
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der anerkannt schwerbehinderte Beschwerdeführer gegen den Ausgang eines Verfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen, mit dem er eine Sozialplanabfindung geltend gemacht hatte. Die Betriebspartner hatten aus Anlass einer Betriebsstilllegung in einem Sozialplan und einer ergänzenden Vereinbarung geregelt, dass unter anderem diejenigen daraus keine Leistungen erhalten sollen, die eine befristete volle Erwerbsminderungsrente beziehen und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist. Dies sei bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren anzunehmen. Unter Hinweis auf die deshalb fehlende Anspruchsberechtigung lehnte die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Zahlung einer Sozialplanabfindung ab und zahlte an den Beschwerdeführer 10.000 € aus einem Härtefonds.
- 2
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Das Arbeitsgericht gab der Klage des Beschwerdeführers auf Sozialplanabfindung teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht sie ab. Die Revision wies das Bundesarbeitsgericht zurück. Sozialpläne unterlägen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle auch mit Blick auf das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese Norm sei entsprechend den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen. Es liege zwar eine Ungleichbehandlung vor, doch keine Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG, denn der Beschwerdeführer und die vom Sozialplan Begünstigten seien hinsichtlich der durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht in einer vergleichbaren Situation. Während die Anspruchsberechtigten ihr Einkommen infolge der Betriebsstilllegung verlören, trete dieser Nachteil bei dem Beschwerdeführer nicht ein. Der Anspruch auf eine Abfindung werde auf diejenigen beschränkt, deren Einkommen unmittelbar aufgrund der Stilllegung des Betriebes entfalle und die nicht anderweitig abgesichert seien. Es spiele keine Rolle, woraus sich diese Absicherung ergebe, denn der Sozialplan habe eine rein zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion, aber keine kompensatorische Funktion der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Rüge des Beschwerdeführers, die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verletzten Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, greift nicht.
- 4
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1. Der Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dienen die Vorschriften des § 75 Abs. 1 BetrVG und des § 3 Abs. 1 AGG, die entsprechend auszulegen sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist allerdings Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert nur, ob bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt ist. Das ist nicht nur bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen möglich, sondern auch bei Normen, die der Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes erlassen hat. Bei Vorschriften, die grundrechtliche Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom Grundrecht vorgezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlt. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 89, 276 <285 f.> m.w.N.).
- 5
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2. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341 <357>). Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann er so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Dies kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall entschieden werden (vgl. BVerfGE 96, 288 <303>).
- 6
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3. Nach diesen Grundsätzen ist die Anwendung von § 75 Abs. 1 BetrVG und § 3 AGG durch das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 7
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a) Beide Gerichte sind davon ausgegangen, dass bereits nach einfachem Recht eine an eine Behinderung anknüpfende Benachteiligung bei der Bestimmung von Vergünstigungen in einem Sozialplan unzulässig ist. Sie haben damit zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angewendet. Damit kann offenbleiben, ob die Betriebspartner, soweit sie über Betriebsvereinbarungen für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer unmittelbar geltendes Recht schaffen, ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 1997 - 1 BvR 1929/95 -, juris, Rn. 9).
- 8
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b) Die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, der Ausschluss des Beschwerdeführers von den Begünstigungen des Sozialplans wegen anderweitiger Absicherung durch den Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung benachteilige ihn aufgrund der Kompensation durch die befristete Erwerbsunfähigkeitsrente im Ergebnis nicht wegen einer Behinderung, ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.
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Zwar knüpft der sozialrechtliche Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht nur an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne an (vgl. BVerfGE 128, 138 <157>). Der den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente regelnde § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI stellt allein auf die Fähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt ab. Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung genügt nach § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI auch eine vorübergehende Krankheit. Eine Erwerbsminderungsrente wird daher grundsätzlich nur auf Zeit gewährt, weil die Erwerbsminderung wieder entfallen kann (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Die Orientierung auf die Fähigkeiten am Arbeitsmarkt ist nicht identisch mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der allgemein auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abstellt und an dessen Vorgängernorm (§ 3 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz) sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Schaffung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG orientiert hat (vgl. BVerfGE 96, 288 <301>). Der Wertung des Bundesarbeitsgerichts, den Ausschluss von der Abfindung aus dem Sozialplan aufgrund des Bezugs der Erwerbsminderungsrente als Benachteiligung anzusehen, die im Sinne des § 1 AGG an eine Behinderung anknüpft, steht das jedoch nicht entgegen.
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Vorliegend wird eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung im Sinne des § 1 AGG zumindest hinreichend ausgeglichen. Insofern befinden sich der Beschwerdeführer und die vom Sozialplan begünstigten Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation, denn beide verlieren aufgrund der Betriebsstilllegung ihren Arbeitsplatz. Allerdings haben die nach dem Sozialplan Anspruchsberechtigten damit auch ihren Vergütungsanspruch verloren, der Beschwerdeführer aber nicht, denn seine die fehlende Vergütung ausgleichende Erwerbsminderungsrente wurde durch die Betriebsstilllegung nicht berührt. Insofern widerspricht es nicht den grundgesetzlichen Wertungen, trotz der tatsächlich denkbaren Differenz zwischen der Höhe der einmal gezahlten Abfindung und der nach der den Sozialplan ergänzenden Vereinbarung erwartbar auf Dauer gezahlten Rente davon auszugehen, dass eine Benachteiligung vorliegend hinlänglich kompensiert war.
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c) Die Betriebsparteien verfügen im Übrigen bei der Ausgestaltung betrieblicher Vereinbarungen - wie hier Sozialplänen - über einen weiten Einschätzungsspielraum (vgl. BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 -, juris, Rn. 20; Becker, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2013, GG Art. 3, Rn. 42). In diesem Spielraum liegt auch die Entscheidung, begrenzte Mittel für Abfindungen bei Betriebsschließungen im Hinblick auf unterschiedliche Bedarfssituationen zu verteilen. Dabei dürfen sich die Betriebsparteien auf typisierende Prognosen über wirtschaftliche Nachteile einschließlich der Annahme stützen, dass rentenberechtigte Beschäftigte wirtschaftlich abgesichert seien (zum entsprechenden unionsrechtlichen Spielraum der Mitgliedstaaten und Sozialpartner EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, Odar, C-152/11, juris, Rn. 47 f.). Auch die Entscheidung der Betriebsparteien, nach drei Jahren arbeitsunfähig bedingter Abwesenheit bei nur befristetem Bezug einer Erwerbsminderungsrente keine Abfindung zu zahlen, hält sich im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums. Zwar liegt der Regelung des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente die Vorstellung zugrunde, dass jedenfalls nach neun Jahren keine Erwerbsfähigkeit mehr eintreten wird. Allerdings bezieht sich die vorliegend von den Betriebsparteien angestellte Prognose nicht auf die Erwerbsfähigkeit, sondern auf die davon zu unterscheidende Arbeitsunfähigkeit. Diese Prognose einer dauerhaften oder jedenfalls unabsehbar nicht behebbaren Arbeitsunfähigkeit hält sich auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur krankheitsbedingten Kündigung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 -, juris, Rn. 14) im Rahmen einer zulässig typisierenden Betrachtungsweise. Insgesamt ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums vereinbaren, Mittel aus dem Sozialplan nur für diejenigen zu verwenden, die durch die Schließung des Betriebes unmittelbar Einkommen verlieren, nicht aber für jene, die anderweitig abgesichert sind, und weitere Mittel in geringerem Umfang aus einem Fonds für Härtefälle auszuzahlen.
- 12
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
- 1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, - 2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
- 1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, - 2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(weggefallen)
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
-
Der Streitwert für das Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
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I. Die Klägerin begehrt die Überweisung ihres Unternehmens von der Beklagten an die Beigeladene.
- 2
-
Die Klägerin meldete im Jahre 1959 ihr Gewerbe als "Herstellung und Vertrieb von elektrischen und elektronischen Instrumenten jeder Art" an. Mit Bescheid vom 25.11.1959 nahm die Rechtsvorgängerin des beklagten Unfallversicherungsträgers die Klägerin in ihr Betriebsverzeichnis auf. Den Antrag der Klägerin, sie aufgrund der Änderung ihrer Betriebsstruktur an den beigeladenen Unfallversicherungsträger zu überweisen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.5.2012, Widerspruchsbescheid vom 11.1.2013). Während das SG der Klage stattgegeben hat (Urteil vom 17.11.2015), hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.5.2016). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, zwar stehe die Entwicklung und Herstellung von elektronischen Erzeugnissen nicht mehr im Vordergrund des Unternehmens der Klägerin. Dass es durch diese strukturelle Änderung mittlerweile verstärkt büromäßig organisiert sei, also etwa Kundendienstleistungen vielfach von Büroarbeitsplätzen aus vorgenommen würden, begründe indes nicht die Zuständigkeit der Beigeladenen. Ziffer 2a) der Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 22.4.1942, wonach die Beigeladene zuständig sei für Versicherte in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen, sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei um sogenannte "gewerbliche Büros" handeln müsse, also um Unternehmen, welche Bürodienstleistungen für Dritte erbrächten.
- 3
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
- 4
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
- 5
-
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Beschwerdebegründung muss daher angegeben werden, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist unter Auswertung der Rechtsprechung insbesondere des BSG darzulegen, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, dh höchstrichterlich nicht geklärt, und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12; BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - UV-Recht Aktuell 2012, 755; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderungen vgl zB BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Schließlich ist auch aufzuzeigen, dass die Rechtssache über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist (vgl BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
- 6
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Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob Ziff 2a) des Erlasses des Reichsversicherungsamtes 22. April 1942 (AN 1942 II S. 287) entsprechend der Interpretation des LSG eng dahingehend auszulegen ist, dass es nur Unternehmen erfasst, die 'Bürodienstleistungen für Dritte' erbringen oder entsprechend dem Wortlaut alle büromäßig betriebenen Unternehmen erfasst".
- 7
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit hinreichend klar eine konkrete Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts formuliert hat und ob sie in der erforderlichen Art und Weise dargelegt hat, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache (sog "Breitenwirkung").
- 8
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Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht beantwortet ist oder wieder streitig geworden ist. Fehlt Rechtsprechung, so ist ggf darzulegen, dass die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres anhand des Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes zu beantworten ist, die Rechtslage also nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Hieran könnte es fehlen, denn zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage führt die Beschwerdebegründung lediglich aus, das BSG habe "sich bislang noch nicht mit der Auslegung von Ziffer 2a) des Erlasses des Reichsversicherungsamtes 22. April 1942 (AN 1942 II S. 287) beschäftigt" und verweist auf die Entscheidung des BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 zur Auslegung der Ziffer 2e des Erlasses. Es kann hier dahinstehen, ob die Beschwerde schon wegen fehlender Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage in der juristischen Literatur unzulässig wäre. Bedenken könnten hier insofern bestehen, weil Ausführungen in der juristischen Literatur über die Auslegung der Ausführungsbestimmungen des RVA praktisch nicht zu finden sein dürften. Die Auffassung, zur Zulässigkeit der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer bislang unzweifelhaft höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gehöre jeweils ein Aufzeigen, dass diese Rechtsfrage in der Literatur streitig sei(so etwa Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 186; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 315), würde zur Konsequenz haben, dass erstmals problematisch werdende oder neu aufgeworfene Rechtsfragen niemals von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten. Gerade die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Rechtsfrage handelt, die sich offensichtlich erstmals zu einer seit 75 Jahren bestehenden Rechtslage stellt, hätte andererseits nahe gelegt, dass die Beschwerde eingehend dazu vorträgt, inwiefern der Sache über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen kann.
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Die Beschwerde war deshalb jedenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtssache ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in weiteren Fällen streitig ist und deshalb für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse maßgeblich ist, sodass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (sog Breitenwirkung; vgl BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG SozR 1500 § 160 Nr 53). Allein die Tatsache, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein kann, genügt nicht. Nur in Einzelfällen oder nur in gelegentlich auftauchenden Vergleichsfällen sich stellende Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, auch wenn sie noch nicht höchstrichterlich entschieden sind (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 6.12.1993 - 7 BAr 112/93 - mwN). Es muss daher der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein, dass den aufgezeigten Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428). Eine solche mögliche Breitenwirkung wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung verweist zwar auf die Presseerklärung des LSG vom 18.5.2016, wonach der "Fall … bundesweit auch für andere IT-Unternehmen Bedeutung" habe und führt aus, es gebe "eine Vielzahl von Unternehmen, deren Unternehmensschwerpunkt sich hin zu IT-Dienstleistungsunternehmen entwickelt" habe. Damit zeigt sie jedoch nur auf, dass der Ausgang des Rechtsstreits möglicherweise auch für andere Personen (nicht genannte IT-Unternehmen mit ähnlicher Unternehmensgeschichte und -entwicklung) interessant sein könnte. Dies genügt jedoch nicht. Der Beschwerdebegründung ist nämlich nicht zu entnehmen, wie viele IT-(Dienstleistungs-)Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland sich potentiell in einer vergleichbaren Lage befinden, dass und warum in Zukunft vermehrt mit Parallelverfahren zu rechnen ist oder dass vergleichbare Fälle bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit oder im Verwaltungsverfahren bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anhängig sind.
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Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 163 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin hat auch die Kosten der Beigeladenen zu erstatten, denn die Beigeladene hat sich am Verfahren beteiligt und die Beklagte unterstützt.
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Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 1, 2 und 3 GKG für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Letzteres ist hier der Fall, weil der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Klägerin nicht feststellbar ist. Streitgegenstand ist nicht eine in Geld zu beziffernde Leistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, sondern die von der Klägerin begehrte Überweisung zu einem anderen Unfallversicherungsträger. Ihr wirtschaftliches Interesse besteht ua in einer möglich erscheinenden geringeren Belastung mit Umlagebeiträgen. In welcher Höhe die Differenz der Umlagebeiträge auch in Zukunft bestehen wird, ist offen. Es fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts der von der Klägerin begehrten Überweisung (vgl hierzu auch BSG Beschluss vom 1.2.2017 - B 2 U 19/15 R).
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Entgegen der auf die bisherige Rechtsprechung des Senats gestützten Auffassung des LSG ist für das wirtschaftliche Interesse nicht auf den ggf vervielfachten Jahresbetrag der bisher zu zahlenden Beiträge abzustellen. Die Vorschriften des GKG, insbesondere des § 52 GKG, sehen eine solche Berechnung nicht vor. Soweit der Senat in der Vergangenheit bei einem Rechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses auf ein Vielfaches des Jahresbeitrags abgestellt hat (vgl BSG vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3; BSG vom 8.9.2009 - B 2 U 113/09 B), hält der Senat hieran nicht mehr fest (so bereits BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 31; vgl auch Becker/Spellbrink NZS 2012, 283).
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Die Festsetzung des Streitwerts iHv 5000 Euro auch für Klage- und Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies gilt auch im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (vgl BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - ZIP 2010, 2215; BSG vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 19 f und BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 23). Die Voraussetzungen des § 63 Abs 3 Satz 1 SGG sind hier aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfüllt. Da für die Bestimmung des Streitwerts im Klage- und Berufungsverfahren der Sach- und Streitstand ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet, war er abweichend von den Entscheidungen der Vorinstanzen auf 5000 Euro festzusetzen.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten umstritten.
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Der Kläger ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wird. Das Schnittgut dient allein der Heugewinnung. Mit Bescheid der Lippischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG; Rechtsvorgängerin der Beklagten) vom 18.4.1980 wurde er in deren Unternehmerverzeichnis (Kataster) aufgenommen. Seinen im August 2006 gestellten Antrag, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen und das Ende der Mitgliedschaft festzustellen, lehnte die Beklagte ab, weil das Grünland zur Erhaltung des Kulturzustandes gepflegt werde (Bescheid vom 13.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).
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Das SG Detmold hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 26.9.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.6.2010). Der Kläger habe seit 1.1.1980 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Zwar liege eine planmäßige Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen nicht vor. Die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer entfalle aber erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werden könne oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt werde. Eine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze habe unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestanden. Die mit dem SGB VII mit Wirkung ab 1.1.1997 eingeführten Bagatellgrenzen seien überschritten.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO und 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, da es an einer Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fehle. Das Grundstück würde allein gemäht, um im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten den Kulturzustand zu erhalten, Beeinträchtigungen Dritter durch Samenflug zu vermeiden und für Fahrzeugführer die Sicht auf angrenzende Straßen freizuhalten. Das Schnittgut sei für ihn unerwünschter Abfall.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 sowie die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18. April 1980, hilfsweise dessen Aufhebung für die Zeit ab 1. Januar 1997 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bodenbewirtschaftung umfasse alle Bestellungs-, Pflege-, und Aberntungstätigkeiten einschließlich der Bearbeitung und Düngung des Bodens. Der nur geringe Arbeitsaufwand des Klägers sei unerheblich.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 und Feststellung seiner Nicht-Mitgliedschaft bei der Beklagten.
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Die angefochtene Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Aufnahmeentscheidung vom 18.4.1980 wegen anfänglicher Unrichtigkeit und das hierauf gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers beurteilen sich nach § 44 Abs 2 SGB X. Der hierzu nachrangige Anspruch auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung wegen einer im Nachhinein eingetretenen nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse richtet sich hingegen nach § 48 Abs 1 SGB X. Diese Vorschriften werden nicht durch die Regelungen des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII als leges speciales verdrängt, die lediglich die Überweisung von Unternehmen und damit die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zueinander betreffen.
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Nach § 44 Abs 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Sie hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Ihre Entscheidung im Bescheid vom 18.4.1980, den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer im Kataster zu führen, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage.
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Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss von Anfang an rechtswidrig sein. Maßgeblich ist daher das Recht, das für den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 gilt, hier das der RVO. Nach § 792 iVm § 658 Abs 1 RVO war jeder Unternehmer Mitglied der sachlich zuständigen BG, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BG hatte. Unternehmer war gemäß § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) ging. Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung waren nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus umfasst, es sei denn, es handelte sich um Haus-, Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten(§ 778 RVO). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht zum 1.1.1980 selbst versichertes und beitragspflichtiges Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden.
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Sein unfallversicherungsrechtlicher Rechtsstatus als landwirtschaftlicher Unternehmer war nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil er unter die Spezialvorschrift des § 778 RVO, einer Ausnahmeregelung für Ziergärten, Hausgärten und andere Kleingärten, gefallen wäre. Bei dem Wiesengrundstück von 0,4163 ha handelt es sich offenkundig nicht um einen der Verschönerung dienenden Ziergarten. Da seine Nutzung nicht auf den häuslichen Bedarf ausgerichtet ist, stellt es auch keinen Hausgarten dar. Schließlich scheidet ein anderer Kleingarten aus, denn selbst die ursprünglich vom Reichsversicherungsamt angenommene Obergrenze von 2.500 m² (vgl hierzu BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 30/88 - BSGE 64, 252, 254 = SozR 2200 § 778 Nr 2 S 7) ist überschritten.
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Durch das Mähen des Wiesengrundstücks wurde ein "Unternehmen" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Der Begriff des Unternehmens ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963 (BGBl I, 241) als Sammelbegriff für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgestaltet worden. Die Aufzählung im Klammerzusatz des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 5.8.1976 - 2 RU 189/74 - BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr 24 S 68; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5 S 12 f). Anders als nach § 1 Abs 3 des bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 792 RVO bestimmt ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 658 RVO. Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt schon deshalb nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.
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Der Kläger betreibt das Unternehmen und ist damit "Unternehmer". Es geht für seine Rechnung (vgl § 658 Abs 2 Nr 1 RVO), denn ihm gereicht es unmittelbar zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Nach seinem eigenen Vorbringen wird das Grundstück gemäht, um nachteilige Einwirkungen auf Dritte zu vermeiden. Dass er die Wiese durch Dritte mähen lässt, berührt seine Eigenschaft als Unternehmer, dem dies zum Vorteil gereicht, nicht (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 30/97 R - BSGE 82, 132, 135 = SozR 3-2200 § 802 Nr 1 S 5).
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Dieses Unternehmen des Klägers ist "landwirtschaftlicher" Natur. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesetzlich definiert. Er erfasst nach dem Gesetz nicht nur bodenbewirtschaftende Unternehmen. Soweit er sich auf solche bezieht, verlangt er schon nach seiner alltagssprachlichen Bedeutung, dass der Unternehmer, der, wie der Kläger, keinen Betrieb und keine Einrichtung führt, wirtschaftende Tätigkeiten am "Land" durchführen lässt oder durchführt. Daher ist landwirtschaftlicher Unternehmer, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Hingegen reicht es nicht aus, dass jemand Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter an einem Grundstück ist, ohne eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit zu entfalten (oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine darauf bezogene Verwaltung zu führen).
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Das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zählt nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch zB Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die - wie hier - dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BSG vom 17.2.1971 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr 1 zu § 815 RVO). Der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs macht also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.
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Anderes ergibt sich nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs 4 Satz 2 Halbs 1). Es kann dahingestellt bleiben, wie der Begriff "Aufzucht" zu verstehen ist, ob er ein aktives Tun durch Eingriff in das natürliche Geschehen voraussetzt und das bloße wilde Wachsen nicht gesäten Grases nicht erfasst. Die Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG ist bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar.
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Das ALG ist durch Art 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I, 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt worden. Eine § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art 8 ASRG 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die Gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen.
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Auch nach der Gesetzessystematik wurden nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO grundsätzlich sämtliche Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen. Lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten gelten nach § 778 RVO nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Dieses Regelungskonzept bestätigt, dass sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung mangels zumindest begrifflicher Erläuterung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf sämtliche bodenbewirtschaftenden Unternehmen mit Ausnahme von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten erstreckt. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, die betrieblichen Risiken der Landwirtschaft so weit wie möglich abzudecken.
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Die Mitgliedschaft des landwirtschaftlichen Unternehmers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet seinen eigenen Versicherungsschutz bei Verrichtung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie den seiner Beschäftigten und "Wie-Beschaftigten" in dieser Versicherung. Nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO waren Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen BG waren. Für diesen Personenkreis wurde entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert sind, ein berechtigtes Interesse an einem Unfallversicherungsschutz angenommen (vgl BT-Drucks IV/120 S 51 zu § 539). Dieses berechtigte Interesse besteht unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch solche bodenbewirtschaftende Tätigkeiten, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen, kann der Gesetzgeber in die Unfallversicherung einbeziehen, da ihnen ein nicht unwesentliches Unfallrisiko eigen ist. § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO stellt auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ab, ohne Grenzen oder Einschränkungen festzulegen. Nur Tätigkeiten in Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen worden(vgl BSG vom 12.6.1980 - 2 BU 175/88 - juris RdNr 8).
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Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Es ist zwar zutreffend, dass in früheren Urteilen solche (regelmäßigen) Tätigkeiten als von einem landwirtschaftlichen Unternehmen umfasst bezeichnet wurden, die von nicht ganz kurzer Dauer und dazu bestimmt waren, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl zuletzt BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 17; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 16; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 28/99 R - juris RdNr 16 und B 2 U 42/99 R - juris RdNr 19, jeweils mwN). Damals waren aber nur Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen die planmäßige Aufzucht und das regelmäßige Abernten von Bodengewächsen festgestellt oder die landwirtschaftliche Fläche verpachtet war. Diese tatsächlichen Feststellungen wurden lediglich als eine hinreichende Bedingung für ein "landwirtschaftliches Unternehmen" angesehen. Hingegen wurde nicht gesagt, dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Notwendig ist allein eine im genannten Sinn mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Deshalb kommt es nach den abschließenden Ausnahmeregelungen des Gesetzes für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen dieser Aspekt berücksichtigt wird, grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert. Gleichwohl kann offen bleiben, ob bei Tätigkeiten an anderen Grundstücken als Zier-, Haus- und Kleingärten bezogen auf den Arbeitsaufwand bei der Bodenbewirtschaftung eine allgemeine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze für ganz geringfügige Tätigkeiten besteht (zuletzt auch offen gelassen in BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 21 und vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 17). Der mit dem (hier zweimaligen) Mähen der 0,4163 ha großen Fläche verbundene Arbeitsaufwand kann jedenfalls nicht mehr als ganz geringfügig bezeichnet werden.
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Zwar hat der Senat im Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 99/89) ausgeführt, dass das gelegentliche Mähen einer Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases nicht geeignet ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Zu entscheiden war aber über ein verwahrlostes Wiesengrundstück von nur 0,35 ha, das lediglich hin und wieder durch den fünfzehnjährigen Enkelsohn des Klägers gemäht wurde. Ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, hat der Senat jedoch wegen des vom LSG tatsächlich und bindend festgestellten geringfügigen Arbeitsaufwandes des Enkels ausdrücklich offen gelassen. Soweit der Beschluss in eine von diesem Urteil abweichende Richtung weisen kann, wird an ihm nicht festgehalten.
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Die Ablehnung des erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung im Bescheid vom 18.4.1980 ist mangels einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Abs 1 Satz 2 Nr 1). Eine Änderung in diesen Verhältnissen ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN).
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Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingetreten. Dass das Wiesengrundstück mittlerweile nicht mehr gemäht würde, ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht darin zu erblicken, dass das Dritte Buch der RVO zum 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 iVm 658 Abs 2 Nr 1, § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und § 778 RVO sind zum 1.1.1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs 1, 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 sowie § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und er als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB VII).
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Gemäß § 121 Abs 1 SGB VII umfasst der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die gewerblichen BGen, obwohl der Begriff des Unternehmens in der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BGen regelnden Bestimmung des § 123 Abs 1 SGB VII als "landwirtschaftliches Unternehmen" beschrieben wird. Nach § 123 Abs 2 SGB VII sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen aber nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ausgeschlossen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Daher ist auch nach dem Recht des SGB VII jede den Boden bewirtschaftende Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen. Eine Begrenzung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen war mit der Einführung des SGB VII nicht verbunden (vgl BT-Drucks 13/2204 S 104 zu § 123 Abs 1).
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Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO bedeutet ebenso keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung(vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs 3). Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl BT-Drucks aaO S 104 zu § 123 Abs 1). Allerdings räumt § 5 SGB VII den Unternehmern landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (1.1.1997 bis zum 29.3.2005) oder 0,25 ha (seit 30.3.2005) das Recht ein, die Befreiung von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII zu beantragen. Die Größe der hier bewirtschafteten Fläche liegt indes erheblich über dieser Grenze. Eine Befreiung des Klägers ist auch nicht verfügt worden.
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Da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 hat, ist auch für die begehrte Feststellung kein Raum.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und war für die Vorinstanzen abzuändern.
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In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 Euro darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).
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Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat der Senat den Streitwert auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 10). Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger allein gegen seine Heranziehung als (landwirtschaftlicher) Unternehmer durch die Beklagte wendet, nicht geeignet, einen höheren Streitwert als 5.000 Euro zu begründen.
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Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ob Präventionsleistungen erbracht werden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstellt oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern, ist völlig ungewiss. Auch die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft ist. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide werden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Sind Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimmt deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs 3 GKG). Zudem hängt die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vorsieht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.