Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2015 - B 2 U 150/15 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Klägerin verfolgt als Hinterbliebene die Ansprüche ihres tödlich verunglückten Ehemanns gegen den beklagten Unfallversicherungsträger.
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Die Klägerin zeigte bei der Beklagten den Tod ihres am 18.4.2012 bei einem Unfall auf einer Baustelle verunglückten Ehemanns an. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.11.2012 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, weil der Ehemann zum Unfallzeitpunkt selbstständiger Unternehmer gewesen sei und keine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7.2.2013).
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Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Rechtsanwältin, vor dem SG Klage erhoben und schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen in gesetzlicher Höhe zu erbringen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann abweichend hiervon beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verurteilen, den Unfall vom 18.4.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 22.7.2014). Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des SG aufzuheben. Weiterhin hat sie den erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag wiederholt. Das LSG hat mit Beschluss vom 23.3.2015 den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil eine Klage einer Hinterbliebenen mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls unzulässig sei. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass im erstinstanzlichen Verfahren der ursprünglich angekündigte Klageantrag auf Verurteilung zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gerichtet gewesen sei. Allein aufgrund des Hinweises der Vorsitzenden Richterin auf die Unzulässigkeit dieses Antrags sei der Antrag von ihr in der mündlichen Verhandlung geändert worden. Das LSG hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen (Urteil vom 21.5.2015). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage sei unzulässig, weil Hinterbliebene - anders als Versicherte - keinen Anspruch auf eine isolierte Vorabentscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger hätten.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Sie rügt zum einen die Verletzung des § 153 Abs 3 SGG, weil das schriftlich abgefasste, mit Gründen versehene Urteil des LSG von der Vorsitzenden nicht mit deren Namen, sondern nur mit einem Namenskürzel unterzeichnet worden sei. Zum anderen rügt sie Verstöße gegen §§ 123, 106 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG und gegen den aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3, Art 19 Abs 4 GG und Art 6 Abs 2 EMRK folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens. Das LSG hätte keine Verfahrensnachteile aus der Änderung des Klageantrags herleiten dürfen, weil diese allein auf einen richterlichen Hinweis erfolgt und das Ziel der Klägerin nach wie vor die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.5.2015 zuzulassen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.5.2015 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass es sich bei dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.5.2015 nicht um ein Urteil im Sinne der §§ 153 Abs 1, 125, 124 Abs 2, 133 SGG handelt und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
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Das LSG hat in einer Stellungnahme vom 2.9.2015 gegenüber dem BSG erklärt, dass es sich bei der Unterschrift der Vorsitzenden, die handbehindert sei, nicht um ein Namenskürzel, sondern um die Unterschrift handele, die "mal gut und mal weniger gut" gelinge. Auf Nachfrage des Senats hinsichtlich der Umstände der Antragstellung vor dem SG hat die Vorsitzende Richterin des SG mit Schreiben vom 5.10.2015 mitgeteilt, sich an den genauen Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern zu können.
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Rechtssache ist gemäß § 160a Abs 5 SGG an das LSG zurückzuverweisen, weil die schriftliche Ausfertigung des Urteils entgegen § 153 Abs 3 SGG nicht von der Vorsitzenden unterschrieben ist.
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Die Begründung der fristgerecht eingelegten Beschwerde genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich ein möglicher Verstoß gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG ergibt. Selbst wenn mangels vollständiger Unterschriften das ohne mündliche Verhandlung ergangene, nicht verkündete Urteil gänzlich unwirksam sein sollte und deshalb ein unwirksames Nicht- bzw Scheinurteil vorläge, wäre als Rechtsmittel zur Beseitigung des Rechtscheins die Beschwerde statthaft (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 125 RdNr 4b, 5a, b, c). Auch ein möglicher Verstoß gegen den aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3, Art 19 Abs 4 GG und Art 6 Abs 2 EMRK folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens wird in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt.
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1. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das angefochtene Urteil des LSG verstößt gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist das Urteil von den Mitgliedern des Senats am LSG zu unterschreiben. Für eine Unterschrift in diesem Sinne ist erforderlich, aber auch genügend, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn der Schriftzug nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein. Dabei ist von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Hingegen genügt ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, nicht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 9, § 134 RdNr 2a, 2b, vgl auch BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 49; BGH vom 31.7.2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451; BFH vom 26.6.2014 - X B 215/13 - BFH/NV 2014, 1568).
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Die sich auf der mit Gründen versehenen Urteilsfassung befindenden Schriftzeichen der Vorsitzenden sind keine Unterschrift, sondern ein Handzeichen, das keine Unterschrift iS von § 153 Abs 3 Satz 1 SGG darstellt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Unterschriftsleistung der Vorsitzenden durch eine Behinderung der Hand erschwert ist, ist eindeutig erkennbar, dass die schriftliche Urteilsfassung nur mit dem Namenskürzel und nicht - wie erforderlich - mit dem sonst als Unterschrift verwendeten Namenszug unterzeichnet wurde. Die Schriftzeichen auf der mit Gründen versehenen Urteilsfassung bestehen nur aus zwei bis drei Buchstaben und entsprechen exakt dem Namenskürzel, das sich ua unter der Schlussverfügung vom 27.5.2015 findet, die üblicherweise nicht mit dem vollen Namenszug, sondern nur mit einem Handzeichen des oder der Vorsitzenden versehen wird. Dass nur ein Handzeichen vorliegt, wird auch durch einen Vergleich dieser Schriftzeichen mit der unter dem Protokoll des Tenors am 21.5.2015 geleisteten Unterschrift bestätigt, die den aus sechs Buchstaben bestehenden vollen Namenszug der Vorsitzenden klar erkennen lässt. Die Unterschriftsleistung unter die schriftliche Fassung des Urteils wurde schließlich auch nicht nachgeholt, obwohl das LSG durch das Schreiben der Klägerin vom 28.8.2015 von der Rüge dieses Verfahrensfehlers Kenntnis hatte und es zu diesem Zeitpunkt ein leichtes gewesen wäre, diesen Fehler noch zu korrigieren.
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Da nach Ablauf von fünf Monaten seit Erlass des Urteils eine Heilung durch Nachholung der Unterschrift nicht mehr möglich ist, liegt jedoch nunmehr ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO vor(vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 11, § 134 RdNr 2c; BGH vom 16.10.2006 - II ZR 101/05 - MDR 2007, 351; vgl auch BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 und vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 16),sodass davon auszugehen ist, dass das Urteil auch auf dem Fehler beruht.
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Das angefochtene Urteil war gemäß § 160a Abs 5 SGG wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das ohne mündliche Verhandlung ergangene, nicht verkündete Urteil bereits wirksam geworden war oder es sich letztlich um ein unwirksames Nicht- bzw Scheinurteil handelt, dessen Rechtschein zu beseitigen ist (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 125 RdNr 4b, 5a, b, c). Einer Zurückverweisung steht auch nicht der Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 Satz 2 SGG entgegen, der auch bei Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden Anwendung findet. Nach § 170 Abs 1 Satz 2 SGG ist eine Revision bei einer Gesetzesverletzung auch dann zurückzuweisen, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt.
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Dies gilt jedoch in der Regel nicht beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe (vgl BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 18, 18a mwN). Zwar wird in Revisionsverfahren trotz des Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr 6 ZPO eine Entscheidung des BSG in der Sache für zulässig erachtet, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann(vgl BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 und vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 16). Auch im Beschwerdeverfahren wird bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhebung des Urteils des LSG, ggf verbunden mit einer Entscheidung des BSG in der Sache, für zulässig erachtet, wenn mit der Aufhebung der Rechtsstreit abgeschlossen ist oder wenn nach Zurückverweisung nur eine einzige Entscheidung in der Sache ergehen könnte (vgl BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6, vom 16.3.2006 - B 4 RA 24/05 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 19e). Eine solche Prüfung, ob nach Zurückverweisung keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann, ist dem Senat hier aber nicht möglich. Diese setzt in der Regel Feststellungen des LSG voraus, die gerade nicht vorliegen, weil es überhaupt keine Urteilsgründe gibt, die gemäß § 163 SGG den Senat binden könnten. Der Senat hat daher in Ausübung seines ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessens die Sache an das LSG zurückverwiesen.
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2. Soweit die Klägerin allerdings als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, sie sei erst durch die Hinweise der Vorsitzenden Richterin am SG zu der (falschen) Antragstellung veranlasst worden, so ist hierin kein Verfahrensmangel zu sehen. Der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) sowie Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Übermaßverbot (Gebot der Rücksichtnahme) und das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens oder einer Überraschungsentscheidung nicht gewahrt werden. Aus Fehlern, die den Gerichten selbst zuzurechnen sind, dürfen keine Verfahrensnachteile für den Rechtsschutzsuchenden abgeleitet werden. Grundsätzlich darf sich ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter aber bei einer klaren Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft des Gerichts verlassen, es sei denn, besondere Umständen liegen vor (vgl BVerfG vom 26.4.1988 - 1 BvR 669, 686, 687/87 - BVerfGE 78, 123, vom 4.5.2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339 = SozR 4-1500 § 67 Nr 2, vom 21.3.2005 - 2 BvR 975/03 - BVerfGK 5, 151; BSG vom 9.10.2012 - B 5 R 196/12 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 10 RdNr 8). Auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin geschilderten Verfahrensgangs wird indes nicht ersichtlich, dass das LSG nach §§ 123, 106 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG gehalten gewesen sein könnte, die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erhobene und im Berufungsverfahren aufrechterhaltene unzulässige Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung des Ereignisses vom 18.4.2012 als Arbeitsunfall (vgl hierzu BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - SozR 4-2700 § 101 Nr 2 RdNr 15 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - UV-Recht Aktuell 2012, 412, und vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 26)als zulässig zu behandeln. Selbst wenn die zunächst zutreffend und zulässigerweise erhobene Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen einzig aufgrund eines (insofern falschen) richterlichen Hinweises im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen und danach eine für Hinterbliebene unzulässige Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls erhoben worden sein sollte, so kann eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund dieses fehlerhaften Verhaltens des Gerichts nicht dazu führen, dass entgegen den Formvorschriften des Prozessrechts geringere prozessuale Anforderungen an die Durchsetzung von Rechten gestellt werden können. Oder anders gewendet: Aus dem Fehler des Gerichts kann kein Anspruch auf weitergehende prozessuale Rechte folgen als sie das Gesetz vorsieht. Denn das LSG konnte ohne Verstoß gegen § 123 SGG davon ausgehen, dass die auf die Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nach § 102 SGG (konkludent) zurückgenommen worden ist und damit im Berufungsverfahren eine solche Klage nicht mehr anhängig war, nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin ihren entsprechenden Antrag nicht mehr aufrechterhielt und nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls beantragte. Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl hierzu BSG vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - USK 95155 und vom 14.6.1978 - 9/10 RV 31/77 - SozR 1500 § 102 Nr 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 7c mwN), selbst wenn sie auf einem durch das Gericht erregten Irrtum beruht. Die unwiderruflich verfahrensbeendende Wirkung der Rücknahme einer Klage dient der Rechtssicherheit, weil andernfalls ein die Beendigung des Verfahrens betreffender Schwebezustand bestände (vgl BGH vom 26.9.2007 - XII ZB 80/07 - FamRZ 2008, 43; anders für das finanzgerichtliche Verfahren BFH vom 6.7.2005 - XI R 15/04 - BFHE 210, 4).
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
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um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.