Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2014 - B 13 R 325/13 B

published on 24/04/2014 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2014 - B 13 R 325/13 B
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2013 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Die 1967 geborene Klägerin war nach ihrem Zuzug aus Serbien ab Januar 1993 zunächst in der Großküche eines Krankenhauses in Vollzeit als Küchenhilfe beschäftigt. Im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation erhielt sie im Dezember 2008 die Empfehlung zu einer innerbetrieblichen Umsetzung, da sie aufgrund orthopädischer und psychischer Leiden die bisher ausgeübte Tätigkeit allenfalls noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Daraufhin erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung sowie (nur teilweise erfolgreiche) Belastungserprobung und schließlich ab März 2010 die Umsetzung auf eine Teilzeitstelle (vier Stunden täglich) als Servicekraft am Buffet, die sie bis heute ausübt. Seit August 2009 ist die Klägerin aufgrund der Auswirkungen einer seelischen und psychovegetativen Störung und funktioneller Organbeschwerden sowie wegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Wirbelsäulenverformung, Kopfschmerzsyndrom und chronischer Bronchitis als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt.

3

Ihren Antrag vom Februar 2010 auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte insbesondere auf der Grundlage des von ihr in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. M. vom 30.7.2010 sowie des Reha-Entlassungsberichts der Orthopäden Dr. J, und Dr. L. vom 11.12.2008 ab (Bescheid vom 1.9.2010, Widerspruchsbescheid vom 2.11.2010), weil aufgrund der vor allem relevanten Erkrankungen (Somatisierungsstörung, Angst- und depressive Störung) noch ein zeitliches Leistungsvermögen von täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.

4

Im Klageverfahren hat das SG zunächst einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. Ka. vom 28.2.2011 eingeholt. Dieser teilte mit, dass die für die Leistungsfähigkeit der Klägerin maßgeblichen Leiden auf orthopädischem Fachgebiet lägen und er anlässlich zahlreicher Behandlungskontakte ua eine zervikale und thorakolumbale Skoliose, eine Osteochondrose, Rundrücken, Beckentiefstand links sowie rezidivierende Blockaden diagnostiziert habe; die Klägerin sei noch in der Lage, vier Stunden täglich zu arbeiten. Daraufhin hat das SG den Neurologen und Psychiater Dr. H. mit der Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens beauftragt. Dieser erhob einen internistischen, neurologischen und psychischen Befund und kam zu dem Ergebnis, dass internistisch und neurologisch keine Auffälligkeiten bestünden und sich im Grunde auch kein psychopathologischer Befund von Krankheitswert feststellen lasse. Der Reha-Entlassungsbericht von Dezember 2008 beschreibe allerdings degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie einen Bandscheibenvorfall HW 5/6 links, doch finde sich heute funktionell überhaupt keine schwerwiegende Einschränkung - weder hinsichtlich der Beweglichkeit der LWS und HWS noch in Bezug auf eine radikuläre Symptomatik. Als festgestellte Gesundheitsstörungen benannte er (1) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (F 45.1), (2) Angst und depressive Störung, gemischt (F 41.2) sowie (3) eine "Neigung zu Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen ohne schwerwiegende Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik (M 47.9)". Abgesehen von gewissen qualitativen Einschränkungen (körperliche Schwerarbeiten, ständiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ständige Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten überwiegend im Freien unter Einwirkung von Kälte, Zugluft und Nässe und "letztlich wohl auch Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit") sei auf dieser Grundlage eine zeitliche Leistungsminderung nicht begründbar; als Buffethilfe sei der Klägerin durchaus auch eine Tätigkeit von sechs Stunden und mehr zumutbar.

5

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.7.2012 abgewiesen und sich dabei auf das Gutachten des Dr. H. gestützt, welches die zT abweichenden Angaben der behandelnden Ärzte widerlegt habe. Ein orthopädisches Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, da Dr. H. die Beschwerden der Wirbelsäule berücksichtigt habe und auch keine Verschlimmerung ersichtlich sei.

6

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin über ihren (neuen) Prozessbevollmächtigten beanstandet, die Begutachtung bei Dr. H. habe nur ca 20 Minuten bis maximal eine halbe Stunde gedauert und sei in großer Eile durchgeführt worden. Zudem sei trotz des Schwerpunkts der Leiden auch im orthopädischen Bereich bislang kein orthopädisches Gutachten eingeholt worden. Ein solches sei auch deshalb erforderlich, weil sich ihr Gesundheitszustand sowohl in neurologischer als auch in orthopädischer Hinsicht seit der letzten Begutachtung am 10.5.2011 mittlerweile nicht unerheblich verschlechtert habe: sie leide nunmehr unter Wirbelsäulenbeschwerden mit erheblichen Funktionseinschränkungen insbesondere beim Bücken sowie Schmerzen, die eine gesteigerte Schmerzmedikation erforderten; zudem bestünden mittlerweile auch noch Funktionseinschränkungen im linken Kniegelenk aufgrund einer Arthrose.

7

Das LSG hat demgegenüber keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen und die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG angehört. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ihre Beweisanträge in der Berufungsschrift aufrechterhalte, hat das LSG die ergänzende Stellungnahme von Dr. H. vom 13.5.2013 zur Dauer seiner Untersuchung eingeholt. Auch danach hat die Klägerin ihre Beweisanträge bekräftigt und erneut auf ihren nicht unerheblich verschlechterten Gesundheitszustand in orthopädischer und neurologischer Hinsicht hingewiesen; zum Beweis dafür hat sie sich auf das sachverständige Zeugnis ihres behandelnden Orthopäden Dr. K. berufen (Schriftsatz vom 31.5.2013).

8

Das LSG hat daraufhin die Klägerin informiert, dass es auch nach Kenntnisnahme ihres Vorbringens aus den bereits mitgeteilten Gründen bei der beabsichtigten Verfahrensweise nach § 153 Abs 4 SGG verbleibe(Telefax vom 7.6.2013); mit Beschluss vom 12.8.2013 hat es die Berufung zurückgewiesen. Es hat sich dabei maßgeblich auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. H. gestützt. Ein orthopädisches Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, weil bereits Dr. H."auch auf funktionelle Einschränkungen in Gefolge der aus orthopädischer Sicht beschriebenen Gesundheitsstörungen geachtet" und keine wesentlichen Einschränkungen seitens des Halte- und Bewegungsapparats gefunden habe. Ob dessen Untersuchung nur 20 Minuten gedauert habe, könne dahingestellt bleiben, denn entscheidend sei nur, dass der Sachverständige die für sein Fachgebiet relevanten Befunde erhebe. Dies sei angesichts der im Gutachten des Dr. H. dargestellten umfangreichen Befunde internistischer, neurologischer und psychischer Art zweifellos der Fall. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, ihre Beschwerden hätten sich in orthopädischer und neurologischer Hinsicht verschlechtert, habe sich der Senat angesichts der bereits im Befundbericht des Dr. K. (28.2.2011) und im Gutachten des Dr. H. (10.5.2011) enthaltenen Ausführungen von einer wesentlichen Verschlechterung nicht überzeugen können. Zudem könne den vorgetragenen zusätzlichen Beschwerden durch die vom Sachverständigen bereits benannten qualitativen Einschränkungen sowie - hinsichtlich des Bückens - durch Vermeidung von Tätigkeiten mit häufigem Bücken ausreichend begegnet werden.

9

Die Klägerin rügt mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel ausschließlich einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG. Das Berufungsgericht sei den von ihr bis zuletzt bekräftigten Beweisanträgen (auf Zeugenvernehmung der benannten Begleitpersonen zur Dauer der Untersuchung bei Dr. H., Zeugenvernehmung des Küchenmeisters zum Umfang der Arbeitszeit als Buffetkraft, Befragung des behandelnden Orthopäden Dr. K. als sachverständigen Zeugen zur Verschlechterung des Gesundheitszustands, Einholung eines orthopädischen und eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens) ohne objektiv ausreichenden Grund nicht gefolgt. Anderenfalls wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ihr teilweise Erwerbsminderung vorliege.

10

II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung auch begründet.

11

Der von der Klägerin formgerecht (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG) gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung liegt vor. Das LSG ist jedenfalls dem von ihr im Berufungsverfahren gestellten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag auf weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Auswirkungen der geltend gemachten Verschlimmerung ihrer Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet durch Befragung ihres behandelnden Orthopäden als sachverständigen Zeugen und/oder Einholung eines orthopädischen Gutachtens ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

12

a) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 8.4.2013 erneut die Durchführung einer Begutachtung zu ihrem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen auch auf orthopädischem Fachgebiet beantragt, da ihre Beschwerden nicht nur auf neurologisch-psychiatrischem, sondern insbesondere auch auf orthopädischem Fachgebiet lägen; die "Kurzbegutachtung" durch den Neurologen und Psychiater Dr. H. sei insoweit nicht ausreichend. Dabei hat sie auf eine nicht unerhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands in orthopädischer Hinsicht seit dessen Begutachtung im Mai 2011 hingewiesen und als zusätzlich aufgetretene Beschwerden die Funktionseinschränkungen im linken Kniegelenk benannt, was ebenfalls eine orthopädische Begutachtung erforderlich mache. Diesen Beweisantrag hat sie nach Anhörung zu einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG in Schreiben vom 24.4.2013 und vom 31.5.2013 ausdrücklich wiederholt und sich ergänzend zum Beweis der stattgefundenen Verschlimmerung in orthopädischer Hinsicht auf das sachverständige Zeugnis ihres behandelnden Orthopäden Dr. K. berufen. Unschädlich ist, dass sie den Beweisantrag nach der weiteren, nicht näher begründeten, sondern nur auf die früheren Anhörungen Bezug nehmenden Mitteilung des LSG vom 7.6.2013 nicht nochmals bekräftigt hat (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7 f; Nr 12 RdNr 7 mwN).

13

b) Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, dem Beweisantrag zumindest hinsichtlich der behaupteten Verschlimmerung der orthopädischen Leiden sowie der hieraus sich möglicherweise ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin durch Befragung des behandelnden Orthopäden als sachverständigen Zeugen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 414 ZPO)nachzugehen. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs 1 SGB VI)entscheidend darauf an, wie das Leistungsvermögen der Klägerin insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf Grundlage ihrer Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem und auch auf orthopädischem Fachgebiet zu bewerten ist. Zur Beantwortung dieser Frage muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris RdNr 8). Von einer Beweisaufnahme darf es deshalb nur dann absehen bzw einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache bzw ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - Juris RdNr 14 mwN).

14

Keiner der genannten Ausnahmefälle liegt hier vor. Insbesondere die Frage, ob seit der Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. H. im Mai 2011 eine Verschlimmerung der bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen mit negativen Auswirkungen auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit eingetreten ist, ist entgegen der Ansicht des LSG noch nicht ausreichend geklärt. Dieses führt aus, es habe sich "nicht davon überzeugen" können, dass eine wesentliche Verschlechterung vorliege, und beruft sich dabei auf die Angaben im Befundbericht des Dr. K. vom 28.2.2011 sowie im Gutachten des Dr. H. vom 10.5.2011. Die genannten, zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG bereits 2 ¼ Jahre alten Äußerungen sind jedoch von vornherein nicht geeignet, das Fehlen einer von der Klägerin in der nachfolgenden Zeit behaupteten Verschlimmerung zu belegen.

15

Weiterhin stützt sich das Berufungsgericht darauf, dass sich aus den eigenen Angaben der Klägerin ergebe, dass seit Frühjahr 2011 eine wesentliche Änderung der Medikation nicht erfolgt sei; deshalb könne "davon ausgegangen" werden, dass keine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. Auch diese Argumentation vermag nicht aufzuzeigen, dass einer der Ausnahmefälle, in denen ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung abgelehnt werden darf - wenn nämlich aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise entscheidungserhebliche Tatsachen bereits mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung nicht mehr erschüttert werden kann (vgl Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - Juris RdNr 23 mwN) - hier vorliegt. Denn die Klägerin hatte im Frühjahr 2011 angegeben, zweimal täglich Ibuprofen 600 mg "und bei Bedarf ab und zu Lorazepam 1,0 mg" einzunehmen, während sie nunmehr vorträgt, zwei- bis dreimal täglich Ibuprofen 600 mg und zusätzlich einmal täglich Tetrazepam (in nicht näher genannter Dosierung) zu benötigen. Das LSG benennt jedoch nicht, auf der Grundlage welcher eigenen medizinischen Fachkunde (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2013 - B 5 R 53/13 B - Juris RdNr 15) es zu der Bewertung in der Lage war, dass hierin keine wesentliche Änderung der Medikation liege und deshalb auch keine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit der Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht eingetreten sei. Insofern kommt seine Beurteilung unter den gegebenen Umständen einer (unzulässigen) vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich (vgl BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 SB 14/12 B - Juris RdNr 11).

16

Schließlich ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin im Schriftsatz vom 8.4.2013 erstmals vorgetragenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen im linken Kniegelenk möglicherweise für die Beurteilung ihrer verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit von Bedeutung sind. Auch das LSG hat sich mit diesem Aspekt nicht auseinandergesetzt.

17

Unter diesen Umständen kann sich der Senat dem Ergebnis des LSG nicht anschließen, dass auf Grundlage der bisher durchgeführten sozialmedizinischen Ermittlungen seit der Gutachtenerstattung durch Dr. H. im Mai 2011 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung im August 2013 bei der Klägerin keine für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit wesentliche gesundheitliche Verschlechterung feststellbar sei. Das LSG hätte sich vielmehr gedrängt fühlen müssen, die (nicht unsubstantiierte) Behauptung der Klägerin, ihre Wirbelsäulenbeschwerden und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen hätten sich verschlimmert, durch weitere Ermittlungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (s BSG SozR 1500 § 103 Nr 27 S 22). Das LSG hätte daher zunächst den ausdrücklich als sachverständigen Zeugen benannten behandelnden Orthopäden Dr. K. zu dessen aktuellen Feststellungen über die Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin (insbesondere seit dem letzten Befundbericht vom 28.2.2011) befragen müssen, wenn es nicht sogleich ein orthopädisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen einholen wollte (s hierzu auch Udsching in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap III RdNr 52).

18

Auf der somit vorliegenden Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht kann der angefochtene Beschluss des LSG iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach Ermittlungen, ob eine Verschlimmerung vorliegt, zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hinsichtlich ihrer in zeitlicher Hinsicht verbliebenen Leistungsfähigkeit gelangt wäre. Einer Erörterung der weiteren Sachaufklärungsrügen bedarf es somit nicht mehr.

19

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.

20

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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published on 31/07/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben.
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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2009 aufgehoben.
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published on 15/12/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.